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Datum: 24.07.2026 Abfallwirtschaftsbetrieb München
Leistungsbeschreibung
zur Verwertung von Elektroaltgeräten der Sammelgruppen 2 und 5
(mit Anteilen der SG 4) aus den Münchner Wertstoffhöfen
- Allgemeines
Durchzuführen ist die Annahme, Verwiegung, Zerlegung und ordnungsgemäße Verwertung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung der vom Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) gesammelten Elektroaltgeräte (EAG) aus privaten Haushalten und städtischen Einrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 5 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) der Sammelgruppen SG 2 und SG 5 sowie Teilen der SG 4, größere Elektrogeräte ohne Nachtspeicher, Wärmeüberträger.
Die Bezeichnungen werden wie folgt festgelegt: SG 2 – Bildschirme & Monitore, SG 5+ - Kleingeräte, Anteile von Großgeräten, ohne Nachtspeicheröfen und Wärmeübertrager
Der Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2029.
Während eines Jahres (12 Monate) werden folgende Mengen erwartet (aus allen AWM Sammelstellen, u.a. Wertstoffhöfe, Halle 2, …) und zur Verwertung bereitgestellt:
SG2 • SG2 (Bildschirme & Monitore), 780 t/a (geschätzte Menge während einer Vertragslaufzeit von 30 Monaten: ca. 1.950 t)
SG5+ • SG 5 (Kleingeräte) und Teile der SG 4 (Großgeräte), 3.000 t/a (geschätzte Menge während einer Vertragslaufzeit von 30 Monaten: ca. 7.500 t)
Die Mengenangaben stellen Richtwerte dar und können nicht gewährleistet werden. Einen Anspruch auf die exakte Einhaltung der angegebenen Mengen und/oder Anteile entsteht dem Auftragnehmer nicht.
Die Erstbehandlung wie auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgt durch zwei Münchner Sozialbetriebe (Näheres siehe Ziffer 4 bzw. Sub-Vertrag)
Hierauf basierend wird die Leistung in zwei Mengenlose aufgeteilt, wobei je ein Los einem Sozialbetrieb zugeordnet wird:
Los 1: 390 t/a SG2 und 1.500 t/a SG5+ Anderwerk GmbH, Gravelottestr. 8, 81667 München
Los 2: 390 t/a SG2 und 1500 t/a SG5+ Condrobs e.V - ConJob - Entsorgungsfachbetrieb, Berg-am-Laim-Straße 47, 81673 München
Näheres siehe Ziffer 4.
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Die Bildschirmgeräte der SG2 setzen sich entsprechend bisherigen Erfahrungen wie folgt zusammen: ca. 15 % Röhrenbildschirmgeräte (CRT) und ca. 85 % Flachbildschirmgeräte (Flats). Der Containerdienst des AWM liefert die Bildschirmgeräte und die Kleingeräte separat in eigenen 30-35 m³ Abrollcontainern, gedeckt mit Seitentüre, an zwei Münchner Sozialbetriebe. Diese Sozialbetriebe arbeiten dann dem Auftragnehmer (AN) als Subunternehmer zu. Sie fungieren dabei als Übernahmestelle und als Erstbehandlungsanlage mit Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung.
Die Fraktion der SG 5+ besteht aus kleinen Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik, Werkzeugen, sowie Spiel- und Sportgeräten, von der Abmessung her überwiegend Geräte < 50 cm Länge entsprechend der SG 5, einer geringen Menge an passiven Bauteilen (open scope Geräte), sowie einem Anteil von Geräten, die auf Grund ihrer Geometrie (> 50 cm) der SG4 (Großgeräte) zuzurechnen sind. Diese Großgeräte bestehen hauptsächlich aus Kunststoffumschließungen und Elektronikbauteilen wie z.B. Kopierer, Drucker oder Staubsauger oder ähnlichem.
Tonerkartuschen, Druckerpatronen und Elektrokabel, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) hat keinen Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Mengen; der Auftragnehmer hat somit keinen Anspruch auf eine exakte Einhaltung der angegebenen Mengen. Gleiches gilt für die Qualität der gesammelten EAG. Der AWM ist jedoch bestrebt, dass die jeweiligen Auftragnehmer der 2 Lose immer in etwa mit den gleichen Mengen beliefert werden und Mengenunterschiede kontinuierlich ausgeglichen werden.
Der Eigentumsübergang an den EAG erfolgt mit Abladen des Containers oder Gitterbox am jeweiligen Standort der Sozialbetriebe (Erstbehandlungsanlage). Die Entsorgung eventuell anfallender Rest- und Schadstoffe erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers und ist in die Einheitsvergütung einzurechnen (Störstoffanteil max. 5 Gewichtsprozent). Reklamationen hinsichtlich einer Überschreitung des maximalen Störstoffanteils sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem AWM zu melden sowie fotografisch zu dokumentieren und spätestens am Folgetag mit Angabe von Menge und Art anzuzeigen. Ansonsten akzeptiert der AWM die Verrechnung des über die 5 Gewichts-% hinausgehenden Fehlwurfanteils nicht. Die Unterschrift des Kraftfahrers auf dem Wiegeschein ist kein Nachweis für die Anerkennung eines höheren Störstoffanteils.
Die Elektroaltgeräte sind entsprechend gültiger Gesetzgebung zunächst in einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage fachgerecht entweder für eine Wiederverwendung vorzubereiten oder von Schadstoffen zu befreien und in verschiedene Fraktionen zu separieren.
Die einzelnen Fraktionen sind dann getrennt möglichst einer stofflichen Verwertung oder einer schadlosen Beseitigung zuzuführen. Die Vorgaben des ElektroG sind zu erfüllen.
Bei Interesse einer Besichtigung des o.a. Materials melden Sie sich bitte beim Leiter des Geschäftsbereiches Wertstoffhöfe, Herr Christian Dietl, christian.dietl@muenchen.de, +49 1525 79 86922.
- Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes München
Die Anlieferung der EAG erfolgt durch den AWM mit eigenen Fahrzeugen, Containern und Gitter- oder Holzrahmenboxen im Tausch bei der Anlieferstelle des jeweiligen Sozialbetriebs (siehe Ziffer 4). Die Fahrzeuge des AWM stellen die vollen Container und Gitterboxen mit den Altgeräten auf eine ausgewiesene Fläche beim entsprechendem Sozialbetrieb ab und nehmen im Tausch
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leere Container bzw. Boxen mit. Die Anlieferung erfolgt ohne Anhänger. Es wird von zwei Anlieferungen an einem Tag ausgegangen. Für den Containertausch stellt der AWM dem Auftragnehmer zwei Leercontainer zur Verfügung. Anlieferungen, die über die übliche Anzahl hinausgehen, werden vom AWM angemeldet und mit dem Auftragnehmer abgestimmt.
- Leistungen des Auftragnehmers
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst alle Leistungen, die zu einer ordnungsgemäßen Annahme, Verwiegung, Zerlegung und stofflichen Verwertung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des KrWG der SG 2, 4 und 5 im Sinne des ElektroG sowie zur ordnungsgemäßen Entsorgung der nicht stofflich verwertbaren Reststoffe gehören. Die Standorte der Sozialbetriebe erfüllen alle Anforderungen an die Anlieferstelle für die Erstbehandlung. Da an den Standorten der Sozialbetriebe keine LKW-Waage vorhanden ist, ist die Verwiegung der vom Abfallwirtschaftsbetrieb München gelieferten EAG an einer anderen vom Auftragnehmer zu benennenden behördlich genehmigten und geeichten Waage vorzusehen (näheres siehe 3.2). Der Auftragnehmer muss monatlich bis spätestens fünf Werktage vor dem 15. eines Monats eine Mengenmeldung entsprechend der Vorgaben des ElektroG, per E-Mail melden an: wertstoffhoefe.awm@muenchen.de. Dabei sind die Mengen der einzelnen Sammelgruppen getrennt auszuweisen. Die Jahresmeldung muss ebenfalls entsprechend der Vorgaben des ElektroG ausgeführt werden und ist per E-Mail bis zum 15.03. des Folgejahres abzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Vorgaben aus dem ElektroG i.V.m. dem aktuell gültigen LAGA- Merkblatt 31 A. und der EAG BehandV. Elektroaltgeräte und Komponenten ab Erstbehandlungsanlage (EBA) sind gefährlicher Abfall. Entsprechend müssen Erzeuger, Beförderer und Folgeentsorger dieser gem. § 50 KrWG Entsorgungsnachweise und Begleitscheine der NachweisV führen. Nach § 49 KrWG gilt immer die Registerpflicht. Bei Verbringung in andere Staaten muss eine gültige Notifizierung vorliegen. Beim Transport von Geräten mit Lithiumbatterien gelten die Vorgaben aus dem aktuell gütigen ADR.
3.1 Anlieferung
Der Auftragnehmer (AN) hat eine kontinuierliche und reibungslose Annahme der Anlieferungen des AWM sicherzustellen. Bei der Anlieferung sind der leere Tauschcontainer bzw. die Boxen mitnahmefertig vorzuhalten. Es werden nur Gitterboxen im Tausch akzeptiert, die so beschaffen sind, dass eine gefahrlose Beförderung ohne Schlupf von Kleingeräten ermöglicht ist. Der AN muss die Sozialbetriebe bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterstützen. Hierzu hat eine bilaterale Abstimmung zwischen AN und dem Sozialbetrieb bei der Überlassung geeigneter EAG stattzufinden. Die Vereinbarungen aus dem Vertrag zwischen AN und Sozialbetrieb sind dabei zu beachten. Sollte es zu Engpässen bei der Bereitstellung der Leercontainer kommen, ist umgehend der Containerdienst zu informieren. Planmäßige Schließungen/Reparaturen sind dem AWM rechtzeitig mitzuteilen (spätestens fünf Tage vorher). Bei unvorhergesehenen Störungen ist eine sofortige und umgehende Mitteilung an den Containerdienst des AWM (Disposition; E-Mail: awm.containerdienst@muenchen.de) und an die Abteilung Verwaltung und Recht – Vergabestelle 7 (E-Mail: vergaben.awm@muenchen.de) erforderlich.
Anlieferzeiten sind Montag – Freitag von 07.00 – 16.00 Uhr. In Ausnahmefällen oder in Wochen mit einem Feiertag ist – nach vorheriger Vereinbarung – eine Anlieferung Montag bis Donnerstag von 06.45 Uhr – 17.00 Uhr und Freitag von 06.45 Uhr bis 16.00 Uhr zu ermöglichen. Bei Bedarf ist nach vorheriger Absprache eine Samstagsanlieferung zu gewährleisten.
Der Gefahrenübergang erfolgt mit Einfahrt auf das Gelände der Anlieferstelle, der Eigentumsübergang mit Abladen des Containers.
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3.2 Verwiegung und Entladung
Die Verwiegung des angelieferten Materials erfolgt immer mit einer Einfahrts- und Ausfahrtsverwiegung auf einer amtlich geeichten LKW-Waage mit Erstellung eines Wiegescheins bei jeder Verwiegung. Die Wiegescheine sind in doppelter Ausführung an die Fahrer des AWM auszugeben und müssen folgende Angaben enthalten:
• Name der Anlieferstelle • Datum der Verwiegung • ID-Nummer (interne Nummer) und polizeiliches Kennzeichen des Anlieferfahrzeugs • Herkunft des Abfalls (Name des Wertstoffhofes, Containerstandort etc.) • Abfallschlüssel gem. Abfallverzeichnisverordnung (AVV 160213*, 200135*) • Adresse des Gutschriftempfängers (Abfallwirtschaftsbetrieb München) • Wiegescheinnummer • Bei einer Waagen-EDV die lfd. Nummer des Datensatzes • Brutto-/Tara- und Nettogewicht • Unterschrift des Wiegepersonals und des Anlieferers • Uhrzeit der Ein- und Ausfahrtsverwiegung • Nummer der Ein- und Ausfahrtsverwiegung
Das abzurechnende Gewicht ist immer mit einer Einfahrts- und Ausfahrtsverwiegung zu ermitteln. Aus organisatorischen Gründen erfolgt die Rückverwiegung mit dem baugleichen Leercontainer. Eine „Einmalverwiegung“ mit einem hinterlegten Leergewicht ist nicht zulässig. Bei einem Ausfall der Waagen-EDV sind handschriftlich ausgestellte Wiegescheine an die Fahrer des AWM zu übergeben. Nachträglich erstellte Wiegescheine sind entsprechend zu kennzeichnen. Sie müssen soweit als möglich die o. g. Angaben enthalten.
Für die zwei Lose sind mit dem Angebot geeignete Verwiegestellen vom AN zu benennen (siehe Leistungsverzeichnis).
Info: Bisher wurden folgende Verwiegestellen genutzt:
• Ammer Entsorgungs GmbH, Herbert-Quandt-Str. 9, 81549 München • Lagerhaus Feldkirchen, Am Kiesgrund 6, 85622 Feldkirchen • IRV Interroh, Otto-Perutz-Str. 9, 81829 München • Schrott Anton GmbH, Lerchenstr. 19, 80995 München
Erfolgt die Verwiegung an den AWM-eigenen Waagen auf den Wertstoffhöfen plus Lindberghstr. 8a oder Mühlangerstr. 100, wird für die Ein- und Ausfahrtsverwiegung ein Preis i.H.v. 10,50 € brutto berechnet.
Bei der Verwiegung ist firmenseits die Rückverwiegung ohne besondere Wartezeiten sicherzustellen. Die Kosten der Verwiegung sind immer vom AN zu tragen.
Die maximal zulässige Entfernung der Verwiegestelle zur Anlieferstelle des jeweiligen Sozialbetriebes beträgt 6,5 km Luftlinie. Bei Überschreitung dieser maximalen Entfernung wird dem AN eine Verwiegestelle vom AWM bzw. vom jeweiligen Sozialbetrieb zugewiesen.
Beim Entladen der Container ist zerstörungsfrei vorzugehen. Wenn die Bildschirmgeräte entladen werden, ist nach Röhrenbildschirmgeräten (CRT) und Flachbildschirmgeräten (Flats) zu unterscheiden. Aus abrechnungstechnischen Gründen und zu statistischen Zwecken ist das jeweilige Gewicht für die Flats und die CRT bei den Sozialbetrieben separat zu ermitteln. Näheres wird im Sub- Vertrag genauer geregelt.
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Abgesehen von den LKW-Verwiegungen, erfolgen separat Anlieferungen in Fahrzeugen, in Gitter- oder Holzrahmenboxen, insbesondere aus der Halle 2. Diese Mengen sind separat bei den Sozialbetrieben zu verwiegen und entsprechend der Sammelgruppen abzurechnen und dem jeweiligen Mengenstrom zuzurechnen.
3.3 Sonstige Anforderungen
Der Auftragnehmer (AN) hat dafür zu sorgen, dass den geltenden Anforderungen der Straßenverkehrsordnung und des Arbeitsschutzes entsprochen wird.
Für die Anlieferfahrzeuge muss auf dem Betriebsgelände eine großzügig bemessene Rangierfläche zur Verfügung stehen. Ebenso muss zusätzlich Fläche für ein evtl. Umsetzen der Container vorhanden sein. Die zu befahrenden Flächen sind von Gegenständen zu befreien, welche die Fahrzeuge (z. B. Reifen) beschädigen könnten. Für den Fall, dass das Abladen in einem überdachten Bereich stattfindet, muss eine Kipphöhe von mindestens neun Metern gewährleistet sein.
Der Bieter gestattet dem Betriebsbeauftragten für Abfall des AWM und einem begleitenden Mitarbeitenden des AWM nach vorheriger Anmeldung sowohl vor Auftragsvergabe als auch nach Auftragserteilung Zutritt und Einsicht in alle relevanten Anlagen- und Betriebsteile einschließlich der durchgeführten Dokumentationen.
Der AN hat den Stoffstrom bis zum Endverwerter nachvollziehbar darzulegen.
Die geforderten Behandlungsschritte für die vom AWM überlassenen Elektroaltgeräte sind in der Anlage 1 aufgeführt.
- Besondere Bedingungen im Rahmen der Auftragsausführung (§ 128 Abs. 2 GWB)
Die Landeshauptstadt München versteht sich selbst als sozialer Arbeitgeber und achtet deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf, dass auch bei der Übertragung von Leistungen an Dritte soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen wird heute wesentlich auch über Arbeit definiert. Dies beinhaltet die Möglichkeit zur persönlichen Entfaltung mit dem Ziel einer Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft. Durch die Heranführung von Langzeitarbeitslosen an ein geregeltes Arbeitsleben, durch Stärkung des Arbeits- und Sozialverhaltens sowie durch Ausgleich individueller Wettbewerbsnachteile soll deren Beschäftigungstätigkeit stabilisiert bzw. hergestellt und gefördert werden. Die Ausführung der Zerlege- und Sortierleistung von EAG hat sich als Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt besonders bewährt. In München werden derartige Maßnahmen im Rahmen des "Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramm (MBQ)" von derzeit zwei vom zuständigen Referat für Arbeit und Wirtschaft anerkannten Sozialbetrieben durchgeführt und betreut. Um ein entsprechendes Beschäftigungsangebot für die Zielgruppe zu sichern und um diese Maßnahmen fortsetzen zu können, wird an den Auftragnehmer die Anforderung gestellt, die Zerlegung und die Sortierung der vom AWM überlassenen EAG und die Sortierung und Bereitstellung der dabei anfallenden Stoffe und ggf. auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung einem dieser Sozialbetriebe nach Maßgabe des beigefügten Vertragsentwurfs zu beauftragen.
Der Auftragnehmer führt arbeitsteilig die Erstbehandlung mit dem Sozialbetrieb gemäß der im Subvertrag festgehaltenen Mengen, Behandlungs- und Zerlegeschritte durch. Zwingend vorgeschrieben ist eine Überlassung aller CRT und von mindestens 50 % der Flats, um diese beim Sozialbetrieb behandeln, zerlegen und verwerten zu lassen.
Sofern der AN einen Teil der Flats (max. 50 %) im eigenen Betrieb zerlegen will, ist zwischen AN und Sozialbetrieb eine Absprache zu treffen, wie die Aufteilung erfolgen kann (z.B. Inhalt
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an Flats jedes zweiten Containers geht an AN oder die mengenmäßige Hälfte eines Monats an Flats wird Anfang des Folgemonats abgeholt).
Der AN hat die Position der ersten Erstbehandlungsanlage gemäß LAGA M31 A. 7.2.3 EBA SW-1 inne. Er ist u.a. für folgende Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben, verantwortlich:
• Erfassung und Weitergabe der Mengendaten, nach Gerätekategorien • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die Behandlung bei allen Betrieben einschließlich seiner Subauftragnehmer
Dabei wird jedem Los ein Sozialbetrieb wie folgt zugeordnet:
Los 1: Anderwerk Gesellschaft für Neues Handeln in Bildung und Sozialarbeit mbH, Gravelottestr. 8, 81667 München; abweichende Anlieferstelle: Kreuzstr. 9, 85622 Feldkirchen
Los 2: Condrobs e.V - ConJob - Entsorgungsfachbetrieb, Berg-am-Laim-Straße 47, 81673 München; abweichende Anlieferstelle: Waldmeisterstraße 95b 80935 München
Die Sozialbetriebe werden bei der Zerlegung und Sortierung ausschließlich Langzeit- arbeitslose, die an einem entsprechenden Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramm teilnehmen, einsetzen.
Die Sozialbetriebe werden sich selbst nicht als Bieter an dieser Ausschreibung beteiligen. Den Sozialbetrieben sind die Inhalte dieser Leistungsbeschreibung bekannt. Die Vertragsentwürfe sind mit diesen abgestimmt. Die vom Bieter dem AWM angebotenen Preise im Leistungsverzeichnis werden den Sozialbetrieben nicht bekannt gegeben. Mit dem Angebot ist für jedes angebotene Los ein gesonderter, rechtsverbindlich unterschriebener Vertrag, unter Eintragung der Bieter-Firmenbezeichnung beim „Auftraggeber“, einzureichen. Im Auftragsfall wird dieser von dem jeweiligen Sozialbetrieb gegengezeichnet.
- Beteiligung Dritter
Mit Ausnahme der benannten Sozialbetriebe sind vorgesehene Unterauftragnehmer bei Angebotsabgabe zu benennen.
Unterauftragnehmer sind alle Dritten, die für den Auftragnehmer Teilleistungen übernehmen (z.B. Gestellung Übergabestelle, Transportleistungen). Darunter fällt auch die weitere Behandlung von aus der Zerlegung der Elektroaltgeräte gewonnenen Stoffen, solange diese sich im Eigentum des Auftragnehmers befinden.
Der nachträgliche Einsatz von Unterauftragnehmern (d. h. nach Auftragsvergabe) ist nur nach vorheriger Zustimmung des AWM zulässig.
- Wertungskriterien
Unter den fachlich geeigneten Bietern wird je Los auf das wirtschaftlichste Angebot (= höchster Wertungspreis) der Zuschlag erteilt (§ 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV).
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Der Wertungspreis wird dabei wie folgt berechnet:
| Gesamtvergütung SG 5+ an den AWM (Vergütung/t netto x Menge) | Beispiel 1: 100.000 € | Beispiel 2: 101.000 € |
|---|---|---|
| abzüglich Gesamtkosten SG 2 (Kosten/t brutto x Menge) | Beispiel 1: 5.000 € | Beispiel 2: 6.000 € |
| zuzüglich Gesamtvergütung des AN an den Sozialbetrieb für die Zerlegung und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung der Flats (Vergütung/t netto x Menge). | Beispiel 1: 4.000 € | Beispiel 2: 2.000 € |
| Wertungspreis | Beispiel 1: 99.000 € (Zuschlag) | Beispiel 2: 97.000 € |
Bei Preisen, die eine Vergütung an den AWM bedeuten, wird der Preis in der Bewertungsformel ohne negatives Vorzeichen angegeben und es wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Bei den "Mengen" werden die jeweiligen Gesamtmengen im Auftragszeitraum (30 Monate) zugrunde gelegt (siehe Angaben im Leistungsverzeichnis).
Bezüglich der Überlassung bzw. Vergütung des AN an den Sozialbetrieb für die Zerlegung der Flats gilt folgende Vorgabe:
Mindestens 50 % der Flats müssen dem Sozialbetrieb zur Zerlegung und ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung überlassen werden; den tatsächlichen Anteil gibt der Bieter im Leistungsverzeichnis an. (Nach bisheriger Erfahrung setzt sich die SG 2 aus ca. 85 % Flats, und 15 % CRT; die anteilige Menge der Flats stellt 100% der Menge dar, die dem Sozialbetrieb nach der Erstbehandlung zur Zerlegung und Verwertung bzw. Entsorgung überlassen werden kann bzw. muss.)
Ebenso sind hierfür mindestens 70,- €/t an den Sozialbetrieb zu vergüten; die tatsächliche Vergütung an den Sozialbetrieb gibt der Bieter ebenfalls im Leistungsverzeichnis an. Näheres siehe Sub-Vertrag.
Das Angebot mit der höchsten Wertungssumme ist das wirtschaftlichste Angebot und erhält den Zuschlag. Bei gleicher Wertungssumme erhält der Bieter mit dem höheren angegebenen Prozentsatz für die überlassenen Flats den Zuschlag.
Es können Angebote für ein Los und/oder für alle Lose abgegeben werden. Aus Gründen der Entsorgungssicherheit erfolgt eine Loslimitierung in Bezug auf die Zuschlagserteilung auf maximal ein Los pro Bieter. Ausnahmsweise erhält ein Bieter alle zwei Lose, wenn nur ein wertbares Angebot eingegangen ist.
Es müssen je Los Angebote für beide Sammelgruppen abgegeben werden, ansonsten kann das Angebot nicht gewertet werden.
Darüber hinaus ist es nicht möglich, bestimmte Los-Kombinationen als festes Gesamtpaket oder unter einer Bedingung anzubieten. Dementsprechende Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen.
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- Abrechnung
Vergütungen an den AWM:
Die Rechnung wird im Falle von Preisen, die eine Vergütung an den AWM bedeuten, monatlich auf Grundlage der Wiegescheine durch den AWM erstellt.
Mit der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz im Bereich der Landeshauptstadt München ab dem 01.01.2027 fällt ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Umsatzsteuer an. Gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG i. v. m. Anlage 3 kommt es in diesem Zusammenhang zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, worauf in der Rechnung hingewiesen wird. Bei der Angebotswertung wird mit 0 % Umsatzsteuer gerechnet.
Kosten an den AWM:
In diesen Fällen erstellt der AN auf Grundlage der Wiegescheine die Rechnung.
Abrechnung Flat-Menge:
Der im Leistungsverzeichnis angegebene prozentuale Flat-Anteil, den der AN dem Sozialbetrieb zur weiteren Zerlegung und Verwertung bzw. Entsorgung überlässt, wird unter Berücksichtigung der im Leistungsverzeichnis dafür angebotenen Vergütung (Vorgabe: mindestens 70,- €/t) monatlich vergütet, anhand einer Rechnungsstellung des Sozialbetriebes an den AN.
Von den vermischt angelieferten CRT und Flats sind grundsätzlich bei jeder Anlieferung die exakten Mengenanteile zu ermitteln. Bei der Abrechnung der Vergütung für die Flats ist diese Menge zugrunde zu legen.
Abrechnung CRT-Menge:
Die Gesamtmenge (100%) an CRT-Geräten, die der AN dem Sozialbetrieb zur weiteren Zerlegung und Verwertung bzw. Entsorgung zwingend überlässt, wird mit einer Vergütung von 70,- €/t (siehe Vorgabe im Sub-Vertrag § 2 Abs. 3) monatlich vergütet, anhand einer Rechnungsstellung des Sozialbetriebes an den AN.
Von den vermischt angelieferten CRT und Flats sind grundsätzlich bei jeder Anlieferung die exakten Mengenanteile zu ermitteln. Bei der Abrechnung der Vergütung für die CRT ist diese Menge zugrunde zu legen.
- Preise
Der Auftragszeitraum läuft 2,5 Jahre, vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2029.
Der Bieter muss im Leistungsverzeichnis eindeutige Angaben machen, ob es sich bei den genannten Preisen um Vergütungen an den AWM, an den Sozialbetrieb oder an sich selbst handelt.
Die angebotenen Preise (Vergütungen oder Kosten), welche sich im Rahmen der derzeit üblichen Marktkonditionen befinden sollten, verstehen sich inklusive aller Nebenkosten (z. B. Verwiegungs-, Sortier- und evtl. Weitertransportkosten sowie Entsorgungskosten der nicht verwertbaren Reststoffe).
Die Preise sind ausschließlich in Euro (Untereinheit Cent) anzugeben und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung zur Preisanpassung.
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Der vereinbarte Preis ist fest bis 30.06.2028.
Zum 01.07.2028 können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer einmalig eine Preisanpassung beantragen. Die Anpassung ist bis spätestens 15.07.2028 in Textform mitzuteilen. Die entsprechenden Nachweise der Veränderungen der relevanten Monate des DESTATIS-Index: Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) – ausgewählte Indizes Originalwert 2021=100 (hier: Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter) laut entsprechender DESTATIS Tabelle „Werte“ ist beizufügen.
Die vom Auftragnehmer im Leistungsverzeichnis angebotenen Preise (dies können Vergütungen oder Kosten sein) setzen sich dabei aus folgenden Komponenten zusammen:
• Pfix: unveränderlicher Basispreis (dieser muss mindestens 75% des Preises betragen) • Pvar: variabler Preisanteil (max. 25% des angebotenen Preises)
Preis: Pfix + Pvar
Der Bieter wird gebeten, zusätzlich im Leistungsverzeichnis bei seinem jeweils angebotenen Preis die entsprechenden Anteile anzugeben, welche für eine spätere Preisanpassung herangezogen werden.
- Preisgleitung
(1) Diese Preisgleitklausel dient der sachgerechten Abbildung marktbedingter Kostenentwicklungen im Bereich der Entsorgung und Verwertung von Elektroaltgeräten SG 2, 5 und Teile von 4 gemäß ElektroG. (2) Sie gewährleistet eine faire Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Transparenz und Nachvollziehbarkeit während der gesamten Vertragslaufzeit. (3) Eine Anpassung der Preise kann zum 01.07.2028 stattfinden. (4) Die Preisänderung ist auf maximal ±10 % begrenzt. (5) Eine Anpassung erfolgt nur, wenn die Veränderung des Indexkorbs mindestens 3 % beträgt (Bagatellgrenze). (6) als Referenzindex wird der Index des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ gewählt, hier die Index- Werte für Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter. Es sind die Veränderungen zu berücksichtigen, die sich zwischen dem arithmetischen Mittel aus den drei vollen Monaten vor Angebotsfristende und dem arithmetischen Mittel aus den Monaten April, Mai und Juni 2028 betreffend Index-Werte für Gebrauchsgüter und Verbrauchtsgüter ergeben. (7) Der Indexkorb wird in seiner Standardeinstellung als Referenz verwendet DESTATIS: Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - ausgewählte Indizes O riginalwert, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter (Tabelle „Werte“)
Preise - Statistisches Bundesamt Zu finden im Internet unter www.destatis.de (Pfad: Startseite->Themen->Wirtschaft->Preise-
Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte->Tabellen->Erzeugerpreise gewerblicher Produkte – ausgewählte Indizies->Werte (Tabelle öffnen)
Berechnung der Preisgleitung (gilt für alle Preise (Erlöse oder Kosten))
(1) Die Preisgleitung erfolgt nach folgender Formel:Pneu=Pfix+Pvar*IndexNeu/IndexBasis (2) Dabei gilt: • Pfix: unveränderlicher Basispreis • Pvar: variabler Preisanteil gemäß Angebot • IndexBasis: Durchschnitt der relevanten Indexwerte der letzten drei vollen Monate vor
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Angebotsfristende (geplant für Oktober 2026) für Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter • IndexNeu: Durchschnitt der relevanten Indexwerte der letzten drei vollen Monate vor dem Anpassungszeitpunkt 01.07.2028 für Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter
Berechnung des IndexBasis:
| Index | Juli 2026 | August 2026 | September 2026 | IndexBasis |
|---|---|---|---|---|
| Gebrauchsgüter | .. | .. | .. | .. |
| Verbrauchsgüter | .. | .. | .. | .. |
| IndexBasis | .. |
Berechnung des IndexNeu, zum 01.07.2028:
| Index | April 2028 | Mai 2028 | Juni 2028 | IndexNeu |
|---|---|---|---|---|
| Gebrauchsgüter | .. | .. | .. | .. |
| Verbrauchsgüter | .. | .. | .. | .. |
| Indexneu | .. |
(3) Beispielhafte Berechnung einer möglichen Preisanpassung zum 01.07.2028:
Da bei der nachfolgenden Beispielrechnung ein fiktives Angebotsfristende mit Datum 25.04.2026 angesetzt wird und die herangezogenen Monats-Werte ebenfalls fiktiv sind, werden die tatsächlichen, für die Preisanpassung relevanten Monatswerte zur Berechnung des IndexBasis-Wertes mit Zuschlagserteilung mitgeteilt.
Berechnung des IndexBasis bei fiktivem Angebotsfristende am 25.04.2026:
| Index | Jan 2026 | Feb 2026 | März 2026 | IndexBasis |
|---|---|---|---|---|
| Gebrauchsgüter | 118,4 (z.B.) | 122,5 (z.B.) | 123,3 (z.B.) | 121,40 |
| Verbrauchsgüter | 123,5 (z.B.) | 129,3 (z.B.) | 130,9 (z.B.) | 127,90 |
| IndexBasis | 124,65 |
Berechnung des IndexNeu, zum 01.07.2028:
| Index | April 2028 | Mai 2028 | Juni 2028 | IndexNeu |
|---|---|---|---|---|
| Gebrauchsgüter | 125 (z.B.) | 125,8 (z.B.) | 126,5 (z.B.) | 125,77 |
| Verbrauchsgüter | 132 (z.B.) | 132,8 (z.B.) | 133,2 (z.B.) | 132,67 |
| Indexneu | 129,22 |
Pneu = Pfix + Pvar * IndexNeu/IndexBasis
Für die Berechnung des neuen Preises wird ein beispielhafter Angebotspreis von 75,00 €/t und ein vom Bieter im LV festgelegter Pfix von 56,25 €/t und ein Pvar von 18,75 €/t angesetzt.
Angebotspreis = 56,25 €/t (Pfix) + 18,75 €/t (Pvar) = 75,00 €/t Pneu = Pfix + Pvar * IndexNeu/IndexBasis; Pneu = Pfix + Pvar * 129,22/124,65
Prüfung Bagatellgrenze (3%): Index Basis = 124,65; IndexNeu = 129,22; Unterschied: 4,57 %= (Unterschied)/IndexBasis) * 100 % = (4,57/124,65) * 100 % = 3,67 Ergebnis: eine Durchführung der Preisgleitung kann stattfinden.
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Berechnung neuer Preis: PreisNeu = 56,25 €/t + 18,75 €/t * 129,22/124,65 PreisNeu = 56,25 €/t + 18,75 €/t * 1,03666265 PreisNeu = 56,25 €/t + 19,44 €/t PreisNeu = 75,69 €/t
Überprüfung Maximalgrenze +-10%: Preis: 75,00 €/t, PreisNeu: 75,69 €/t; Unterschied: 0,69 €/t +-10% = min. 67,50 €; max. 82,50 €, 75,69 € sind im Rahmen. +-10% = 0,69 €/t/75,00 €/t * 100% +-10% = 0,0092 *100% = 0,92 % Ergebnis: Eine Preisanpassung auf 75,69 €/t ist gültig.
Der IndexBasis-Wert und der IndexNeu-Wert und die dabei errechneten Zwischenwerte werden auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet. Die Zwischenergebnisse zur Berechnung der Bagatellgrenze, des neuen Preisanteils Pvar und der Überprüfung der +-10%-Grenze werden auf acht Dezimalstellen hinter dem Komma berechnet und gerundet. Die Ergebnisse (Prüfung Bagatellgrenze 3%, Pvar neu, Prüfung +-10%) werden auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet.
- Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bleibt unberührt. Dem AWM steht insbesondere ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftragnehmer bzw. der als Subunternehmer eingesetzte Sozialbetrieb in Bezug auf die Verwertung der Elektroaltgeräte bzw. bei Ausführung des Auftrags Straftaten begeht. Zudem steht dem AWM insbesondere auch ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen (insbesondere Verpflichtung zur Vergütungszahlung) aus dem Vertrag mit dem jeweiligen Sozialbetrieb nicht nachkommt.
- Hinweise
Nebenangebote werden ausdrücklich ausgeschlossen.
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Anlage 1
Erstbehandlung / Zerlegebetrieb
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Sammelgruppen SG 5, Kleingeräte sowie Anteile von SG 4 Großgeräte und SG 2 Monitore, Bildschirme, Sortierung und Umladung in Container (Kleingeräte/Schredderware). Aus der Fraktion der batteriebetriebenen EAG mit Lithiumbatterien und Hochenergiebatterien sind die entsprechenden Batterien zu entfernen. Zuordnung der Mengen zu verschiedenen SG und Kategorien gemäß den Vorgaben vom AWM und Auftraggeber (laut Sub-Vertrag).
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Zerlegung von PCs, CRT und Flats mit folgender Mindestzerlegetiefe (Entfällt, wenn Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wird.) Alle Zerlege- und Behandlungsschritte sind nach den gültigen Gesetzesvorgaben wie dem ElektroG und den Vorgaben gemäß § 8 der EAG BehandV durchzuführen.
tionen egung von PCs (SG 5) zur Mindestzerlegetiefe in der Regel in folgende Fraktionen:
| 2.1 | Fra | |
|---|---|---|
| 2.1.1 |
Kunststoffe, Eisen-Mischschrott, Alu, Leiterplatten, Batterien, Kabel, Laufwerke, Netzteile, Festplatten, Lüfter, schadstoffhaltige Bestandteile wie z.B. PCB-haltige Kondensatoren
Zerlegung von CRT (SG 2) zur Mindestzerlegetiefe in der Regel in folgende Fraktionen: Kunststoffe, Holz, Bildröhren, Eisen-Mischschrott incl. Lautsprecher, Alu, Leiterplatten, Batterien, Ablenkspulen, Kabel, Glas, schadstoffhaltige Bestandteile wie z.B. Kunststoffe mit halogeniertem Flammschutz Zerlegung von Flats (SG 2) zur Mindestzerlegetiefe in der Regel in folgende Fraktionen:
| 2.1.2 | |
|---|---|
| 2.1.3 |
Kunststoffe, Kunststofffolien, Eisen-Mischschrott incl. Lautsprecher, Alu, Leiterplatten, elektronische Bauteile, Batterien, Kabel, Glas, Glasverbundbauteile, Acrylglas (PMMA), schadstoffhaltige Bestandteile wie z.B. quecksilberhaltige Leuchtstoffröhren 2.2 Zerlegeverfahren 2.2.1 PC (SG 5)
- Gehäuse öffnen
- Leiterplatten entfernen
- Laufwerke und Festplatten-Netzteil entfernen
- Speicherbatterie entfernen
- Kabel entfernen 2.2.2 CRT (SG 2)
| Rückwand abnehmen | |||
|---|---|---|---|
| Bildröhre belüften | |||
| Entnahme von Leiterplatten | |||
| - | Kabel aus Gerät entfernen | ||
| - | Ablenkeinheit entfernen |
- Bildröhre ausbauen 2.2.3 Flats (SG 2) Insbesondere:
- Demontage Standfuß
- Entfernen der Rückwand
- Entnahme der Leiterplatten
- Entfernen der Gerätekabel
- Demontage Kunststoff- und FE-Teile
- Entnahme Panel mit Quecksilberhaltigen Hintergrundleuchtmittel
- Demontage der Kunststoff- und FE-Teile vom Panel
- Entnahme Quecksilberhaltiger Kapillarröhrchen
- Entfernung von Kunststoffanhaftungen an der Rückwand des Panels (die letzten drei Schritte sind in abzusaugender Umgebung unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen)
| 3. | Zertifizierung und jährliche Auditierung zur Berechtigung als Entsorgungsfachbetrieb | |
|---|---|---|
| zu agieren, auch wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Elektro G an EBA | ||
| bestätigt wurde. | ||
| 4. |