Sub-Vertrag_EAG SG 2_5_2027-2029.pdf

Verwertung von Elektroaltgeräten aus Münchner Wertstoffhöfen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.muenchen.de

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Zwischen

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  • nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -

und

1 Anderwerk Gesellschaft für Neues Handeln in Bildung und Sozialarbeit mbH, Gravelottestraße 8, 81667 München

2 Condrobs e.V - Con-Job Entsorgungsfachbetrieb, Waldmeisterstraße 95 b, 80935 München,

  • nachfolgend „Sozialbetrieb“ genannt -

wird folgende

Vereinbarung über die Sortierung, Erstbehandlung

und weitere Behandlung von Elektroaltgeräten aus

Sammlungen der Landeshauptstadt München

geschlossen.

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Präambel

Der Auftraggeber ist von der Landeshauptstadt München und deren Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) beauftragt, ab 01.01.2027 Elektro- und Elektronikgeräte der Sammelgruppen 2 und 5 (inkl. Teilen von 4) die in den Wertstoffhöfen und städtischen Einrichtungen der Stadt abgegeben wurden, ordnungsgemäß zu verwerten.

Der Sozialbetrieb betreibt einen Zerlegebetrieb, in dem er Qualifizierungs- maßnahmen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt durchführt. Er ist als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Der Sozialbetrieb war auch bisher in den Prozess der Entsorgung von Elektroaltgeräten aus Sammlungen der Landeshauptstadt München im Hinblick auf die Zerlegung und Sortierung der Geräte als Erstbehandlungsbetrieb im Sinne des ElektroG (§ 20 Abs. 2) in Verbindung mit den Anforderungen nach § 3 Abs. 28 KrWG zum Stand der Technik und § 3 EAG-BehandV, Anforderungen zur Schadstoffentfrachtung, sowie als Übernahmestelle eingebunden.

Die Zusammenarbeit beider Parteien verfolgt das Ziel, die Tätigkeit der Sozialbetriebe als Integrations- und Beschäftigungsunternehmen zu sichern und zu stützen und gleichzeitig die vom Auftraggeber gegenüber dem AWM geschuldete Verwertungsleistung sicherzustellen. Die Leistungspflichten aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem AWM (Hauptvertrag) sind dem Sozialbetrieb bekannt.

Definition Als Altgeräte gelten die handelsüblichen Elektro- und Elektronikgeräte, wie sie üblicherweise in privaten Haushalten Verwendung finden und auf den Wertstoffhöfen bzw. durch den AWM gesammelt werden, ohne Umverpackung, Fehlwürfe oder etwaige nach anderen abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgende Materialien, beispielsweise Hausmüll. Soweit dennoch solche Materialien durch den AWM bzw. den Auftraggeber den Sozialbetrieben mitgeliefert werden, sind diese auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 1 Leistungen

(1) Der Auftraggeber übergibt dem Sozialbetrieb alle ihm vom AWM überlassenen Elektroaltgeräte (SG 2, 4 und 5) zur Erstbehandlung.

Darüber hinaus übergibt der Auftraggeber dem Sozialbetrieb die Elektroaltgeräte der SG 2 mit dem Angebot zur Übernahme in das Eigentum des Sozialbetriebs zur Zerlegung und ordnungsgemäßen weiteren Erstbehandlung und Verwertung bzw. ggf. Entsorgung.

Sollte der Auftraggeber eine eigenständige Verwertung und Entsorgung für die SG 2 bevorzugen, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber dem Sozialbetrieb mindestens 50 % der SG 2 Flachbildschirmgeräte (Flats) und 100 % der SG 2 Röhrenbildschirmgeräte (CRT) zur Übernahme in das Eigentum des Sozialbetriebs zur weiteren Erstbehandlung und Verwertung bzw. Entsorgung überlässt. (Der genaue prozentuale Anteil der überlassenen Flats ergibt sich aus dem Angebot des Auftraggebers an den AWM und beträgt __________ %).

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Die nicht dem Sozialbetrieb überlassenen Flats (max. 50 %) werden dem Auftraggeber vom Sozialbetrieb (nach der Erstbehandlung) in vom Auftraggeber zu stellenden, geeigneten Containern bereitgestellt bzw. umgeladen. Die vermischt angelieferten CRT und Flats sind separat zu verwiegen.

Die Zerlegung und Sortierung der angelieferten Altgeräte erfolgt fachgerecht in die Fraktionen entsprechend Anlage 1.

(2) Bei der direkten Anlieferung durch den AWM bei den Sozialbetrieben gilt:

Die Fahrzeuge des AWM stellen die vollen Container und Gitterboxen mit den Altgeräten auf eine ausgewiesene Fläche ab, wobei die Anlieferung ohne Anhänger erfolgt; es wird von zwei Anlieferungen an einem Tag ausgegangen. Dafür stellt der AWM dem Sozialbetrieb zwei Leercontainer zur Verfügung. Der Sozialbetrieb hat für die Anlieferungen die Leercontainer jeweils mitnahmefertig vorzuhalten. Anlieferungen, die über die übliche Anzahl hinausgehen, werden vom AWM angemeldet und mit dem Sozialbetrieb abgestimmt. Der Sozialbetrieb hat eine kontinuierliche und reibungslose Annahme der Anlieferungen des AWM sicherzustellen. Sollte es zu Engpässen bei der Zurverfügungstellung der Leercontainer kommen, ist umgehend der Containerdienst zu informieren. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass die Sozialbetriebe bei planmäßigen Schließungen/Reparaturen dies dem AWM rechtzeitig mitteilen (spätestens 5 Tage vorher). Bei unvorhergesehenen Störungen ist eine sofortige und umgehende Mitteilung telefonisch an den Containerdienst des AWM Tel.: 089/233-31356 oder per E-Mail an den Containerdienst des AWM (E-Mail: awm.containerdienst@muenchen.de) und Cc an die Abteilung „Verwaltung und Recht – Vergabestelle 7 “ (vergaben.awm@muenchen.de) erforderlich.

Anlieferzeiten sind Montag – Freitag von 07.00 – 16.00 Uhr. In Ausnahmefällen oder in Wochen mit einem Feiertag ist – nach vorheriger Vereinbarung – eine Anlieferung Montag bis Donnerstag von 06.45 – 17.00 Uhr und Freitag von 06.45 – 16.00 Uhr zu ermöglichen. Bei Bedarf ist nach vorheriger Absprache eine Samstagsanlieferung zu gewährleisten.

Für die Anlieferfahrzeuge muss auf dem Betriebsgelände eine großzügig bemessene Rangierfläche zur Verfügung stehen. Ebenso muss zusätzlich Fläche für ein evtl. Umsetzen der Container vorhanden sein. Die zu befahrenden Flächen sind von Gegenständen zu befreien, welche die Fahrzeuge (z. B. Reifen) beschädigen könnten. Für den Fall, dass das Abladen in einem überdachten Bereich stattfindet, muss eine Höhe von mindestens neun Metern gewährleistet sein. Der Sozialbetrieb hat dafür zu sorgen, dass den geltenden Anforderungen der Straßenverkehrsordnung und des Arbeitsschutzes entsprochen wird.

Die LKW-Verwiegung erfolgt auf einer vom AG dem AWM zu benennenden LKW- Waage.

Der Sozialbetrieb gestattet dem Auftraggeber und dem Betriebsbeauftragten für Abfall des AWM und einem ihn begleitenden Mitarbeitenden des AWM nach vorheriger Anmeldung Zutritt und Einsicht in alle relevanten Anlagen- und Betriebsteile einschließlich der durchgeführten Dokumentationen.

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(3) Der Auftraggeber stellt dem Sozialbetrieb die für die Bereitstellung der im Wege der Zerlegung der Elektroaltgeräte der SG 4 und 5 sowie der SG 2 - soweit diese nicht in das Eigentum des Sozialbetriebs übergehen (s. Abs. 5) - gewonnenen Fraktionen und ggf. auch für die zur Wiederverwendung vorbereiteten Geräte der SG 4 und 5 und ggf. 2 erforderlichen Behälter (Gitterboxen, Tauschbehälter etc.) unentgeltlich zur Verfügung und verpflichtet sich, die befüllten Behälter in regelmäßigen Zyklen abzuholen oder abholen zu lassen. Sämtliche Tauschbehältnisse befinden sich im Eigentum des Auftraggebers und entsprechen den geltenden UVV-Bestimmungen.

Die Abholung der Fraktionen erfolgt nach Meldung durch den Sozialbetrieb mit Vorlaufzeit von mindestens 5 Werktagen bzw. 3 Werktage für die Massenfraktionen in Containern (Schredderware). Bei der Meldung der Sozialbetriebe sind mindestens spätester Zeitpunkt, Fraktionsmenge sowie Art und Anzahl der Tauschbehälter anzufordern. Die Disponierung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Auftraggeber. Bei der Disposition sind mindestens Tag, Uhrzeit, Fraktionsmenge sowie Art und Anzahl der Tauschbehälter zu bestätigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Abholung voller Behälter in gleicher Anzahl entsprechende leere Behälter zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Eigentum an den Altgeräten der SG 4 und 5 sowie max. 50 % Flat-Anteil der SG 2 (siehe § 1 Abs. 5) und an allen im Wege der Zerlegung hieraus gewonnenen Stoffen verbleibt bis zur Abholung beim Auftraggeber. Für die im Gesetz geforderte Vorbereitung zur Wiederverwendung in der Erstbehandlungsanlage bedarf es einer Regelung zwischen beiden Parteien für die Überlassung und eigenständige Vermarktung der Geräte der SG 4 und 5.

Die Sozialbetriebe sind verpflichtet, vom AWM überlassene Altgeräte im Zerlegeverfahren von den Altgeräten Dritter getrennt zu handhaben und auf diese Weise sicherzustellen, dass alle Stoffe, die bei der Zerlegung der Altgeräte der SG 4 und 5 sowie max. 50 % der Flats SG 2 aus der Sammlung des AWM gewonnen werden, wieder an den Auftraggeber herausgegeben werden.

(5) Das Eigentum an 100 % der CRT und mindestens 50 % der Flats (jeweils SG 2) und an allen im Wege der Zerlegung hieraus gewonnenen Stoffen geht an den Sozialbetrieb über, welcher für die weitere Verwertung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung dieser Geräte und gewonnenen Stoffe zuständig ist. Der genaue prozentuale Anteil der überlassenen Flats ergibt sich aus dem Angebot des Auftraggebers an den AWM und beträgt ________ %.

(6) Der Erstbehandlungsbetrieb (Sozialbetrieb) ist verpflichtet, in seinem Erfüllungsbereich die gesetzlichen Vorgaben und ggf. Änderungen aus dem ElektroG und der EAG BehandV einzuhalten und diese in Abstimmung mit dem Auftraggeber umzusetzen. Dies gilt insbesondre für eventuelle Leistungen, die über die in Anlage 1 beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen.

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§ 2 Vergütung

(1) Die Sozialbetriebe erhalten vom Auftraggeber für die Sortierung und Erstbehandlung eine Vergütung in Höhe von 15,- €/t übergebener Elektroaltgeräte zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Für den Anteil der Flachbildschirmgeräte, der den Sozialbetrieben zur Zerlegung und weiteren Behandlung, Verwertung, Entsorgung gem. § 1 Abs. 1 überlassen wird (mindestens 50 %), erhalten die Sozialbetriebe vom Auftraggeber darüber hinaus eine Vergütung von mind. 70,- €/t zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der tatsächliche Betrag ergibt sich aus dem Angebot des Auftraggebers an den AWM und beträgt ___________€/t.

(3) Für die Gesamtmenge (100%) an Röhrenbildschirmgeräten, die den Sozialbetrieben zur Zerlegung und weiteren Behandlung, Verwertung, Entsorgung gem. § 1 Abs. 1 und 5 zwingend überlassen wird, erhalten die Sozialbetriebe vom Auftraggeber darüber hinaus eine Vergütung von 70,- €/t zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(4) Die Vergütung nach Absatz 1 bis 3 wird monatlich im Nachhinein auf der Grundlage der Wiegescheine des Vormonats abgerechnet. Für die Vergütung der Zerlegung/weitere Behandlung etc. der Flachbildschirmgeräte nach § 2 Abs. 2 und der Röhrenbildschirmgeräte nach § 2 Abs. 3 wird das nach der Entladung ermittelte Gewicht zugrunde gelegt. Die durch den Sozialbetrieb gestellten Rechnungen werden spätestens 30 Tage nach Eingang fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das vom Sozialbetrieb hierfür angegebene Konto.

§ 3 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt zum 01.01.2027 und endet automatisch, sobald der Hauptvertrag zwischen AWM und dem Auftraggeber am 30.06.2029 endet.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bleibt unberührt.

§ 4 Allgemeine Regelungen und Schlussbestimmungen

(1) Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien versuchen diese stets im Verhandlungswege eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, sind die Parteien verpflichtet, sich an den AWM und das Referat für Arbeit und Wirtschaft (RAW) zu wenden, um gemeinsam eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(2) Die Parteien können mit gesondertem Vertrag weitere Leistungen des Sozialbetriebes vereinbaren, wobei die ordnungsgemäße Behandlung der Elektroaltgeräte aus den Sammlungen des AWM nach diesem Vertrag stets Vorrang hat. Diese weiteren Leistungen sind neben der vertraglich vereinbarten Vergütung nach § 2 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu vergüten.

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(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung, betreffend die vom AWM überlassenen Elektroaltgeräte, dürfen nicht den Zielen und Pflichten des Hauptvertrages widersprechen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen generell der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

(4) Nebenabreden bestehen nicht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.


Ort, Datum Ort, Datum


Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Sozialbetrieb

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Anlage 1

Leistungen der Sozialbetriebe

  1. Annahmestelle

1.1 Sortierung und Verwiegung 1.1.1 Disponierung der AWM-Containeranlieferungen telefonisch gegenüber den Wertstoffhöfen 1.1.2 Übernahme der Fremdwiegescheine 1.1.3 Entladen der Container 1.1.4 Separates Verwiegen der Flachbildschirme und Röhren-Bildschirmgeräte

1.2 Vorhalten von Lagerflächen für max. 5 Werktage nach Meldung „Fraktion steht zur Abholung bereit“ 1.2.1 Vorhalten von Containerstellfläche für Input 1.2.2 Vorhalten von Lagerfläche für Tauschbehälter zur Zwischenlagerung

  1. Erstbehandlung / Zerlegebetrieb

2.1 Sammelgruppen SG 5, Kleingeräte sowie Anteile von SG 4 Großgeräte und SG 2 Monitore, Bildschirme, Sortierung und Umladung in Container (Kleingeräte/Schredderware). Aus der Fraktion der batteriebetriebenen EAG mit Lithiumbatterien und Hochenergiebatterien sind die entsprechenden Batterien zu entfernen. Zuordnung der Mengen zu verschiedenen SG und Kategorien gemäß den Vorgaben vom AWM und Auftraggeber.

2.2 Zerlegung von PCs, CRT, und Flats mit folgender Mindestzerlegetiefe Alle Zerlege- und Behandlungsschritte sind nach den gültigen Gesetzesvorgaben wie dem ElektroG und den Vorgaben gemäß § 8 der EAG BehandV durchzuführen. 2.2.1 Fraktionen 2.2.1.1 Zerlegung von PCs (SG 5) zur Mindestzerlegetiefe in der Regel in folgende Fraktionen: Kunststoffe, Eisen-Mischschrott, Alu, Leiterplatten, Batterien, Kabel, Laufwerke, Netzteile, Festplatten, Lüfter, schadstoffhaltige Bestandteile wie z.B. PCB-haltige Kondensatoren 2.2.1.2 Zerlegung von CRT (SG 2) zur Mindestzerlegetiefe in der Regel in folgende Fraktionen: Kunststoffe, Holz, Bildröhren, Eisen-Mischschrott incl. Lautsprecher, Alu, Leiterplatten, Batterien, Ablenkspulen, Kabel, Glas, schadstoffhaltige Bestandteile wie z.B. Kunststoffe mit halogeniertem Flammschutz 2.2.1.3 Zerlegung von Flats (SG 2) zur Mindestzerlegetiefe in der Regel in folgende Fraktionen: Kunststoffe, Kunststofffolien, Eisen-Mischschrott incl. Lautsprecher, Alu, Leiterplatten, elektronische Bauteile, Batterien, Kabel, Glas, Glasverbundbauteile, Acrylglas (PMMA), schadstoffhaltige Bestandteile wie z.B. quecksilberhaltige Leuchtstoffröhren 2.2.2 Zerlegeverfahren 2.2.2.1 PC (SG 5)

  • Gehäuse öffnen
  • Leiterplatten entfernen
  • Laufwerke und Festplatten-Netzteil entfernen
  • Speicherbatterie entfernen
  • Kabel entfernen 2.2.2.2 CRT (SG 2)
  • Rückwand abnehmen
  • Bildröhre belüften
  • Entnahme von Leiterplatten
  • Kabel aus Gerät entfernen
  • Ablenkeinheit entfernen
  • Bildröhre ausbauen 2.2.2.3 Flats (SG 2)
  • Demontage Standfuß
  • Entfernen der Rückwand
  • Entnahme der Leiterplatten
  • Entfernen der Gerätekabel
  • Demontage Kunststoff- und FE-Teile

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  • Entnahme Panel mit Quecksilberhaltigen Hintergrundleuchtmittel
  • Demontage der Kunststoff- und FE-Teile vom Panel
  • Entnahme Quecksilberhaltiger Kapillarröhrchen
  • Entfernung von Kunststoffanhaftungen an der Rückwand des Panels (die letzten drei Schritte sind in abzusaugender Umgebung unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen)

2.3 Zertifizierung und jährliche Auditierung zur Berechtigung im Sinne des ElektroG (§ 21) als Erstbehandlungsanlage EBA SW-x und EBA VzW zu agieren. Die Zertifizierungsurkunde ist nach Erhalt per E-Mail an den AWM weiterzuleiten (ba.awm@muenchen.de, wertstoffhoefe.awm@muenchen.de)

2.4 Monatliche und jährliche Mengenmeldung nach den Vorgaben der Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear), sowie die Mengenmeldung der Geräte, die der SG 4 zugeordnet werden, an den Auftraggeber

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