MUSTER_Rahmenvereinbarung.final.pdf

Verwaltung von Bauteilbibliotheken, Leiterplattenlayouts sowie Herstellung elektronischer Baugruppen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvereinbarung

Zwischen der

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,

Hansastraße 27 c, 80686 München

für ihr

Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS,

Am Wolfsmantel 33, 91058 Erlangen

  • nachfolgend AUFTRAGGEBER genannt -

und

Firma

Adresse

  • nachfolgend AUFTRAGNEHMER genannt –

AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER nachfolgend jeweils auch PARTEI und gemeinsam auch PARTEIEN

[Seite 2]

§1 Vertragsgegenstand

Diese Rahmenvereinbarung auf der Grundlage des Offenen Verfahrens PRXXX gilt für das Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS zur Durchführung der Leistungen:

  1. „Verwaltung der Bauteilbibliothek“,
  2. „Layoutdienstleistung“ sowie
  3. „Herstellung von Leiterplatten und elektronischen Baugruppen“.

§2 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird für eine Dauer von 2 Jahren (Grundlaufzeit) ab dem 01.05.2025 geschlossen. (2) Eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr besteht. Die Optionsziehung hat seitens des AUFTRAGGEBERS schriftlich zu erfolgen. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 48 Monate. Ungeachtet dessen endet die Rahmenvereinbarung vor Ablauf der Vertragslaufzeit, sofern durch die Summe der Einzelaufträge das in § 4 (3) genannte Gesamtvolumen erreicht wird. (3) Die erste 6 Monate gelten als Probezeit Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen durch den AUFTRAGGEBER innerhalb von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (4) Jede Partei kann das Vertragsverhältnis jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den AUFTRAGGEBER insbesondere vor, wenn

  • sich der AUFTRAGNEHMER in Liquidation befindet.
  • das Angebot des AUFTRAGNEHMERS auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruht.
  • der AUFTRAGNEHMER gegen den in § 4 (4) vereinbarten Zustimmungsvorbehalt verstößt;
  • der AUFTRAGNEHMER seinen Pflichten gemäß § 7 schuldhaft trotz Fristsetzung nicht nachkommt oder der AUFTRAGGEBER ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der AUFTRAGNEHMER Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
  • der AUFTRAGNEHMER seine Pflichten gemäß § 8 oder § 9 verletzt; dabei sind sich die Parteien einig, dass der Kündigung aufgrund der schwerwiegenden Nachteile, die der AUFTRAGGEBER aufgrund des Vertragsgegenstandes aus einer solchen Pflichtverletzung drohen, keine Fristsetzung voranzugehen braucht und die Kündigung auch kein schuldhaftes Verhalten des AUFTRAGNEHMERS voraussetzt.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(6) Mit Vertragsende hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich und unaufgefordert sämtliche von dem AUFTRAGGEBER erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an den AUFTRAGGEBER zu übergeben. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen und nach seiner Wahl

2

[Seite 3]

durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§3 Preise, Preisstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Angebot genannten Preise haben eine Preisbindung bis zum 30.04.2027. Danach können Preisanpassungen nur mit schriftlicher Bestätigung des AUFTRAGGEBERS und nur im Rahmen der üblichen Inflation akzeptiert werden. (2) Hierbei kommen folgende Stundensätze zur Anwendung: • Stundenbasierter Kostensatz für die Erstellung von Bauteilen für die Bauteilebibliothek: XX Euro/h • Reisekosten pro Einsatz des AUFTRAGNEHMER beim AUFTRAGGEBERS ohne Berechnung. • Designberatung: XX Euro/h

(3) Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (UIN) des AUFTRAGGEBERS = DE 129 51 5 865

Die ausgestellte Rechnung muss die o.g. UIN des AUFTRAGNEHMERS, sowie die für eine Mehrwertsteuerrechnung erforderlichen Einzelangaben enthalten.

(4) Lieferbedingungen

• Für Leiterplatten und Baugruppen: Preis frei Haus einschl. Verpackung und Versicherung.

• Layoutdienstleistungen: Die Datenübertragung vom AUFTRAGGEBER zum AUFTRAGNEHMER erfolgt über eine zu definierende, gesicherte Datenverbindung, z.B. sftp (Secure FTP) oder ähnliches.

(5) Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto nach Erhalt der Ware bzw. nach erbrachter Leistung und Vorlage einer Rechnung.

§4 Auftragsabwicklung/Einzelabrufe

(1) Die Einzelabrufe und Detaillierung sowie Terminierung erfolgt schriftlich direkt durch den AUFTRAGGEBER.

(2) Ein Anspruch auf Erteilung von Einzelaufträgen/Abrufen besteht jedoch nicht. Der AUFTRAGGEBER ist nicht zur Erteilung von Einzelaufträgen verpflichtet.

(3) Das Gesamtvolumen der Rahmenvereinbarung (Summe aller Einzelabrufe) ist gedeckelt auf 1.400.000,00 €.

(4) Der AUFTRAGNEHMER darf sich Dritter zur Erfüllung dieses Vertrages nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS bedienen. Der AUFTRAGNEHMER ist für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten auch bei Einbindung Dritter vollumfänglich selbst verantwortlich.

3

[Seite 4]

§5 Gewährleistung

Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass die durchgeführten Dienstleistungen, entsprechend der Spezifikation, ohne Mängel sind und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

§6 Personal und Ansprechpartner

(1) Ansprechpartner des AUFTRAGGEBERS:

(2) Ansprechpartner des AUFTRAGNEHMERS:

§7 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der AUFTRAGNEHMER sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Der AUFTRAGNEHMER wird über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Rahmenvereinbarung und der unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („INFORMATIONEN“), Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zugänglich machen. Nicht als Dritte im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gelten im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags eingesetzte Arbeitnehmer oder unterbeauftragte Dritte des AUFTRAGNEHMERS, deren Einsatz der AUFTRAGGEBER zugestimmt hat.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die INFORMATIONEN a) dem AUFTRAGNEHMER vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragsnehmers bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder c) im Wesentlichen INFORMATIONEN entsprechen, die dem AUFTRAGNEHMER von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden oder d) von einem Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen INFORMATIONEN hatte, selbständig entwickelt wurden. Alle INFORMATIONEN, die dem AUFTRAGNEHMER oder von diesem unterbeauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung oder eines Einzelauftrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des AUFTRAGGEBERS. Auf Verlangen hat der AUFTRAGNEHMER diese jederzeit an den AUFTRAGGEBER herauszugeben. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, von ihm zur Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmer und unterbeauftragte Dritte auf diese Geheimhaltungsregelung und Herausgabepflicht schriftlich zu verpflichten und dem AUFTRAGGEBER diese Verpflichtung auf Verlangen nachzuweisen. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Einhaltung seiner Geheimhaltungspflichten durch seine Mitarbeiter und/oder unterbeauftragte Dritte.

4

[Seite 5]

§8 Einhaltung des Mindestlohngesetzes

(1) Der AUFTRAGNEHMER versichert gegenüber dem AUFTRAGGEBER, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.

(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der AUFTRAGNEHMER gegenüber dem AUFTRAGGEBER durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von dem AUFTRAGGEBER hat der AUFTRAGNEHMER diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

(3) Der AUFTRAGNEHMER wird der AUFTRAGGEBER von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des AUFTRAGNEHMERS, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber dem AUFTRAGGEBER geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf den AUFTRAGGEBER zukommen. In diesem Fall ist der AUFTRAGGEBER zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.

(4) Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der AUFTRAGNEHMER, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

§9 Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards (NHS)

(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) München (Stand Juni 2024)«. Der AUFTRAGNEHMER ist ferner verpflichtet, die FHG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FHG ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Parteien sind sich einig, dass Ziffer 4.2 Nr. 1 und 2 der NHS für den Umgang mit den entsprechenden Stoffen im Zusammenhang mit Forschung und Lehre nicht einschlägig ist.

(2) Bei Verstößen des AUFTRAGNEHMERs gegen die NHS ist FHG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1-3 NHS genannten Fällen. 5

[Seite 6]

§10 Korruptionsprävention

Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages jegliche Form der Korruption zu unterlassen, insbesondere keinen rechtswidrigen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder sich oder einem Dritten anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen. Die vorgenannten Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Vertragsparteien. Verstöße des AUFTRAGNEHMERS gegen die vorgenannten Verpflichtungen berechtigen den AUFTRAGGEBER nach ihrer Wahl zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt von diesem Vertrag; die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt vorbehalten.

§10 Sonstiges

(1) Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer- Gesellschaft (FhG) München Stand Januar 2023, die »Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B« (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen) sowie im Übrigen die Bestimmungen des BGB.

(2) Erfüllungsort für Leistungen ist Erlangen. Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Die Versteuerung der Vergütung obliegt dem AUFTRAGNEHMER.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet die ungültige Bestimmung durch eine ihr im Ergebnis ökonomisch gleichkommende Regelung zu ersetzen. Ansonsten gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die dieser in ihrem Aussagegehalt entspricht bzw. am nächsten kommt.

(5) § 7 gilt über die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung fort.

(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(7) Die PARTEIEN sind sich darüber bewusst, dass die Lieferungen/Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der AUFTRAGNEHMER wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des AUFTRAGNEHMERS steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

6

[Seite 7]

München, den Ort, den

Name Name Name

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung AUFTRAGNEHMER der angewandten Forschung e. V. für ihr Fraunhofer Institut für Integrierte Schaltungen IIS

7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung