[Seite 1]
Vertrag
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
56073 Koblenz
- nachfolgend Auftraggeber -
und
der
vertreten durch
- nachfolgend Auftragnehmer -
wird unter der Auftragsnummer Q/U2AE/TA006/33890
folgender Vertrag über die Lieferung von zeltbasierten Arbeitsbereichen geschlossen:
Seite 1 | 28
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Vertragsgegenstand ..................................................................................... 4
§ 1 Leistungsgegenstand .................................................................................................. 4
§ 2 Nutzungsrechte ........................................................................................................... 5
§ 3 Leistungsbezogene Nebenpflichten ............................................................................ 6
§ 4 Vergütung ................................................................................................................... 7
§ 5 Qualitätssicherung ...................................................................................................... 9
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung ..................................................................................10
§ 6 Auftragnehmerpersonal .............................................................................................10
§ 7 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ...............................................................10
§ 8 Leistungszeitraum und Leistungstermine ...................................................................10
§ 9 Verpackung und Kennzeichnung ...............................................................................10
§ 10 Lieferung und Gefahrübergang ..................................................................................11
§ 11 Erfüllungsort ..............................................................................................................12
§ 12 Eigentumsübergang ...................................................................................................12
§ 13 Güteprüfung ...............................................................................................................12
§ 14 Unteraufträge .............................................................................................................13
§ 15 Zahlungsbedingungen ...............................................................................................15
§ 16 Änderungsverfahren ..................................................................................................18
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten der Parteien ....19
§ 17 Vertraulichkeit ............................................................................................................19
§ 18 Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz .............................................20
§ 19 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften .........................................................................................................21
Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen ......................................................22
§ 20 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort ..........................................22
§ 21 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers .........................................................22
§ 22 Vertragsstrafen ..........................................................................................................23
Abschnitt 5: Vertragsdauer ..............................................................................................23
§ 23 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung ...............................................................................23
§ 24 Kündigung mit Restabgeltung ....................................................................................24
Abschnitt 6: Nachvertragliche Pflichten ...........................................................................24
Seite 2 | 28
[Seite 3]
§ 25 Nachvertragliche Pflichten .........................................................................................24
Abschnitt 7: Konfliktlösung ..............................................................................................25
§ 26 Gerichtsstand ............................................................................................................25
Abschnitt 8: Anwendbares Recht ....................................................................................25
§ 27 Rechtswahl ................................................................................................................25
Abschnitt 9: Schlussbestimmungen .................................................................................25
§ 28 Vorsorgeklausel .........................................................................................................25
§ 29 Vertragsänderungen ..................................................................................................25
§ 30 Anwendung weiterer Regelungen ..............................................................................25
§ 31 AGB des Auftragnehmers ..........................................................................................26
§ 32 Ansprechpartner ........................................................................................................26
§ 33 Vertragssprache ........................................................................................................26
§ 34 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel 26
Seite 3 | 28
[Seite 4]
Abschnitt 1: Vertragsgegenstand
§ 1 Leistungsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag und in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) beschriebenen Leistungen zu erbringen.
1.2 Die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere die Lieferung von:
-
169 x Zelt klein (Vers-Nr. 8340-12-377-2104);
-
19 x Zelt groß (Vers-Nr. 8340-12-358-9646);
-
188 x Transportbox (Vers-Nr. 8115-12-361-8232);
-
169 x Beleuchtungssatz klein (Vers-Nr. 6230-12-413-9437)
-
513 x Feldklapptisch (Vers-Nr. 7105-12-357-8517)
-
714 x Feldklappstuhl (Vers-Nr. 7105-12-356-3765)
-
446 x Arbeitsplatzleuchte (Vers-Nr. 6230-12-414-4290)
-
169 x Feldmäßiges Heizgerät für Zelt klein (Vers-Nr. 4520-12-372-9857)
-
170 x Feldmäßiges Heizgerät für Zelt groß (Vers-Nr. 4520-12-340-8392)
-
188 x Klimagerät (Vers-Nr. 4120-12-392-0002)
-
446 x Steckdosenleiste
-
188 x Verpackungseinheit
-
20 x Regalsystem für Lager- und Transportcontainer
-
20 x Lager- und Transportcontainer (Vers-Nr. 8115-12-425-5295)
Die Lieferung der v.g. Komponenten erfolgt in Form uneingeschränkt funktionsbereiter, betriebssicherer und gebrauchstüchtiger Gesamtsysteme. Diese Gesamtsysteme entsprechen unterschiedlichen Arbeitsplatzvarianten (Modulen), die sich jeweils aus einer individuellen Kombination der v.g. Komponenten zusammensetzen. Abzubilden sind die Module 1 bis 6 – Modul 1 in zwei verschiedenen Versionen – in den folgenden Mengen:
-
18 x Modul 1 (Version 1)
-
1 x Modul 1 (Version 2)
-
18 x Modul 2
-
68 x Modul 3
-
67 x Modul 4
Seite 4 | 28
[Seite 5]
-
16 x Modul 5
-
20 x Modul 6
Die konkrete Zusammensetzung der einzelnen Module ergibt sich aus Ziff. 3.1 der Anlage 1.
1.3 Die Leistungsgegenstände sind fabrikneu.
1.4 Der Auftragnehmer hat bei der Erfüllung des Vertrages die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Standards, Normen und sonstige Vorschriften gelten in dem in Teil 6 der Anlage 1 festgelegten Umfang und zu dem dort bezeichneten Geltungszeitpunkt („Stand“). Für nach der Abgabe des verbindlichen Angebots eintretende Änderungen, die Auswirkungen auf das Projekt haben und die der Auftragnehmer bei Abgabe des verbindlichen Angebots weder kannte noch hätte kennen müssen, ist das Änderungsverfahren gemäß § 16 durchzuführen. Soweit die Änderungen dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen und er sie dennoch unberücksichtigt gelassen hat, sind die wirtschaftlichen Folgen der Änderungen vom Auftragnehmer zu tragen.
1.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber folgende technische Unterlagen zu liefern:
-
Materialgrundlagen (Ziff. 2.2.1 und Ziff. 3.2.1 der Anlage 1);
-
Fertigungs-/Konstruktionsstandunterlagen (Ziff. 2.2.2 der Anlage 1);
-
Prüf- und Abnahmedokumentation (Ziff. 2.2.3 der Anlage 1)
-
Wartungspläne (Ziff. 2.2.4 der Anlage 1).
§ 2 Nutzungsrechte
2.1 Nutzungsrechte an zu liefernden Dokumenten
2.1.1 An den vom Auftragnehmer gemäß § 1 Ziff. 5 i. V. m. Ziff. 2.2 der Anlage 1 zu liefernden Dokumenten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, welches auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten sowie unbekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Änderung (z. B. Übersetzung, Überarbeitung, Einbringung in andere Werke). Einer Einwilligung des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.
Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke. Diese sind Instandhaltung, Modifikationen, Nach- und Neubau, Integration in andere Systeme.
Seite 5 | 28
[Seite 6]
2.2 Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Nutzungsrechten
2.2.1 Der Auftragnehmer gewährleistet nach sorgfältiger Prüfung mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm dem Nutzungsrecht des Auftraggebers entgegenstehende fremde Rechte, welche der Erbringung der Vertragsleistungen entgegenstehen könnten, nicht bekannt sind.
2.2.2 Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet und müssen nach Erfüllung zurückgegeben werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist untersagt. Die Unterlagen sind i. S. des Schutzvermerkes nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der Öffentlichkeit zugänglich oder ausdrücklich zur Nutzung freigegeben.
2.2.3 Im Falle der Ausübung eines im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechts durch einen Dritten im Auftrag des Auftraggebers wird der Auftraggeber den Dritten bei Erteilung eines Auftrages verpflichten, die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nur zur Erfüllung des ihm von dem Auftraggeber erteilten Auftrages zu nutzen. Jede Nutzung für andere Zwecke wird er dem Dritten untersagen.
2.3 Kennzeichnung
2.3.1 Im Rahmen dieses Vertrages unter Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte zu liefernde Werke sind vom Auftragnehmer wie folgt zu kennzeichnen:
„Dem Bund steht ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu.“
2.3.2 Es ist im Regelfall ausreichend, wenn der Schutzrechtsvermerk bei mehrseitigen Unterlagen auf dem Deckblatt aufgebracht ist.
§ 3 Leistungsbezogene Nebenpflichten
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, grundsätzlich keine radioaktiven Stoffe in die Liefergegenstände einzubauen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Verwendung radioaktiver Stoffe zur Leistungserbringung zwingend notwendig ist, hat er unter Angabe der zwingenden Gründe die vorherige Zustimmung in Textform des Auftraggebers einzuholen. Ohne die Zustimmung durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer radioaktive Stoffe nicht verwenden. Entscheidet der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen über die Verwendung, gehen die hierauf beruhenden Verzögerungen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine schriftliche Bestätigung nach Formular BAAINBw-B 128 (Anlage 2) vorzulegen.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grundlage der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes, der REACH- und CLP- Verordnung in den von ihm gelieferten Produkten (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse) Seite 6 | 28
[Seite 7]
gemäß den gesetzlichen Anzeige- und Informationspflichten anzuzeigen, geltende gesetzliche Beschränkungen, Verbote und Grenzwerte – erforderlichenfalls unter Beantragung unionsrechtlich zulässiger Ausnahmen aus Gründen der Landesverteidigung – einzuhalten, sowie seine sich aus den chemikalienrechtlichen Vorschriften insgesamt ergebenden Pflichten als Lieferant eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses zu erfüllen.
Bei der Lieferung von Versorgungsartikeln und Liefergegenständen mit Gefahrstoffen nach Chemikalienrecht hat der Auftragnehmer die besonderen Anforderungen nach dem Chemikalienrecht gemäß Formular BAAINBw-B-T 503 (Anlage 3) einzuhalten.
§ 4 Vergütung
4.1 Preise
Für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag werden folgende (im Falle von Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 jeweils einzelhöchstbegrenzte) Preise vereinbart:
[netto]
4.2 Hinsichtlich des heranzuziehenden Preistyps und der Preisbildung gelten die Vorschriften der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ vom 21. November 1953 (VO PR Nr. 30/53) und der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP) als Anlage zur VO PR Nr. 30/53.
4.3 Im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon kein Marktpreis gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53, sondern Selbstkostenpreise gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, gelten zusätzlich die Vorgaben für die Kalkulation zu Selbstkosten und für den kalkulatorischen Gewinn gemäß der Abschnitte I und IV bis VI und die preistypenspezifischen Regelungen gemäß der Abschnitte II, III und IX des Anlageblattes P (Anlage 4).
Für den kalkulatorischen Gewinn gemäß „Bonner Formel“ ist beim Vorliegen von Selbstkostenpreisen bzgl. des Qualifikationsfaktors ein Ansatz von 1,05 heranzuziehen.
4.4 Soweit dem Auftraggeber nicht bereits mit den Angebotsunterlagen eine Selbstkostenpreisberechnung (Vorkalkulation) entsprechend dem Formular „Aufforderung zur Einreichung einer Vorkalkulation“ (BAAINBw-B-N 027) zugestellt wurde, ist der Auftraggeber im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenpreise gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, berechtigt, zeitnah zum Vertragsbeginn beim Auftragnehmer eine entsprechende Vorkalkulation der jeweiligen Lieferungen und Leistungen zu Selbstkostenpreisen nachzufordern.
Die Vorkalkulation hat dabei unter Berücksichtigung der allgemein geltenden preisrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 4.2) und der gemäß Ziff. 4.3 vereinbarten Kalkulationsvorgaben zu erfolgen. Seite 7 | 28
[Seite 8]
4.5 Der Auftragnehmer erklärt sich ferner für den Fall, dass sich der Auftraggeber und Auftragnehmer darauf verständigen, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, damit einverstanden, dass der Auftraggeber vertragliche Prüfrechte gemäß der Abschnitte II und III des Anlageblattes P (Anlage 4) wahrnimmt.
Der Auftragnehmer fällt dabei nicht unter die dortigen Sonderbestimmungen für Unternehmen des Zellenbaus auf dem Gebiet der Luftfahrtindustrie.
4.6 Mittelbare Leistungen, für die der Auftraggeber hiermit die Geltung des Preisrechts gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 und der Bestimmungen gemäß Abschnitt VII des Anlageblattes P (Anlage 4) verlangt, sind alle Leistungen, deren Gesamtwert je mittelbar leistendem Unternehmen 100.000 € (zzgl. USt) übersteigt.
4.7 Meistbegünstigungsklausel
Die folgenden Regelungen finden Anwendung, falls kein funktionierender Wettbewerb im Rahmen der Vergabe stattgefunden hat und für den Auftraggeber keine Möglichkeit besteht, die Angemessenheit der Preise im Rahmen von Preisprüfungen festzustellen oder durch die jeweiligen für Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen nationalen Stellen feststellen zu lassen.
4.7.1 Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen zu versichern, dass der vereinbarte Preis nicht ungünstiger ist, als der unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung auf vergleichbare Verhältnisse zurückgeführte Preis, den er Dritten eingeräumt hat, wobei im Land des Auftragnehmers geltende Ausfuhrvergünstigungen zum Vorteil des Auftraggebers berücksichtigt sind oder werden.
4.7.2 Sollte der Auftragnehmer Dritten dennoch günstigere Preise einräumen oder eingeräumt haben, so verpflichtet er sich, den vereinbarten Preis entsprechend zu mindern und geleistete Überzahlungen dem Auftraggeber zurückzuerstatten.
4.7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Einhaltung der nach Ziff. 4.7.1 gegebenen Zusicherungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss entweder
- die Bestätigung eines unabhängigen, von den Parteien gemeinsam festgelegten, vom Auftraggeber zu bestellenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegen, aus der hervorgeht, ob Dritten entgegen der Erklärung der vorstehenden Ziff. 4.7.1 ein günstigerer Preis eingeräumt worden ist, und wenn ja, den Differenzbetrag ausweisen,
oder
- dem Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauftragten Einsicht in alle hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen gewähren, Abschriften daraus anfertigen lassen sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Seite 8 | 28
[Seite 9]
Gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauftragten Einsicht in Geschäftsunterlagen und erteilt Auskünfte, wird er mitteilen, ob und in welchem Umfang Informationen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter unkenntlich gemacht worden sind. In diesem Fall kann der Auftraggeber verlangen, dass die betroffenen Geschäftsbeziehungen entsprechend Ziff. 4.7.3, erster Spiegelstrich, durch einen unabhängigen, von den Parteien gemeinsam festgelegten, Wirtschaftsprüfer, eingesehen werden. Der Auftragnehmer kann die Einsichtnahme durch den Auftraggeber oder einem von diesem ausgewählten Beauftragten von der Abgabe einer Verschwiegenheitsverpflichtung abhängig machen und Beauftragte des Auftraggebers, die mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ablehnen. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der in vorstehender Ziff. 4.7.1 gegebenen Erklärung sowie etwaiger Zurückzahlungsansprüche erlangter Informationen ausschließlich hierzu nutzen, eine weitergehende Nutzung oder Offenlegung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
4.7.4 Durch die Nachweisführung des Auftragnehmers nach Ziff. 4.7.3 dürfen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ausgenommen sind allein die sich aus der evtl. vom Auftraggeber vorgenommenen Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ergebenden Kosten. Diese trägt der Auftraggeber.
Verletzt der Auftragnehmer seine Verpflichtung aus Ziff. 4.7.3, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10 v. H. des Preises gemäß Ziff. 4.1 einzubehalten.
Der Betrag verfällt zugunsten des Auftraggebers, wenn die Pflichtverletzung bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung fortdauert.
4.7.5 Sollte eine Meistbegünstigungsklausel gemäß Ziff. 4.7.1 herangezogen werden, so finden Bestimmungen zu mittelbaren Leistungen gemäß Abschnitt VI des Anlageblattes P und § 6 Abs. 3 ABBV keine Anwendung.
§ 5 Qualitätssicherung
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten und festgelegten Anforderungen Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen
AQAP 2131:2017, NATO Quality Assurance Requirements For Final Inspection and Test, Edition C, Version 1, December 2017, Originalausgabe, englischsprachig (Anlage 5a)
zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Leistungen durchzuführen.
5.2 Deutsche Übersetzungen der AQAP (Anlage 5b) dienen lediglich als Arbeitsübersetzungen. In Bezug auf die nach Ziff. 5.1 vertraglich vereinbarten AQAP findet § 33 insoweit keine Anwendung.
Seite 9 | 28
[Seite 10]
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung
§ 6 Auftragnehmerpersonal
6.1 Der Auftragnehmer wird ausschließlich hinreichend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einsetzen, um seinen Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ordnungsgemäß und vollständig nachkommen zu können.
6.2 Alle Ansprechpartner auf Auftragnehmer-Seite müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift gut und leicht verständlich beherrschen.
§ 7 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers
Die in der Anlage 1 sowie deren Anhängen referenzierten bundeswehrinternen Vorschriften liegen dem Auftragnehmer bereits vor. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. der Auftragnehmer darüber hinaus weitere Dokumente benötigen, hat er diese unter Angabe der Vertragsnummer bei der Fachinformationsstelle (ZA1.4 FISt) des BAAINBw (E-Mail: BAAINBwZA1.4-Regelungsbereitstellung@bundeswehr.org) anzufordern.
§ 8 Leistungszeitraum und Leistungstermine
8.1 Leistungsbeginn dieses Vertrages ist mit Vertragsschluss.
8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen nach § 1 spätestens acht Monate nach Vertragsschluss zu erbringen.
8.3 Erkennt der Auftragnehmer, dass er Leistungen, für die in Ziff. 8.2 ein oder mehrere Termine vereinbart sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbringen kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform unter Darlegung der Gründe anzuzeigen und gleichzeitig Maßnahmen zur Minimierung der Folgen mitzuteilen.
§ 9 Verpackung und Kennzeichnung
9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Liefergegenstände gemäß Ziff. 3.1.1.14 der Anlage 1 zu verpacken.
Die Verpackung hat gemäß Verpackungsstufe
☐ S ☐ A ☐ B ☒ C ☐ H
sowie
☒ gemäß TL 8100-0100 (Ausgabe 4, Ausgabedatum: 06.02.2024), Anlage 6
zu erfolgen.
9.2 Die Liefergegenstände sind gemäß Ziff. 3.1.1.3 der Anlage 1 sowie den Vorgaben der TL A-0032 Teil 1 (Ausgabe 9, Ausgabedatum: 28.11.2022), Anlage 7 ☒
Seite 10 | 28
[Seite 11]
TL A-0032 Teil 2 (Ausgabe 13, Ausgabedatum: 28.11.2022), Anlage 8 ☒
TL A-0032 Teil 5 (Ausgabe 4, Ausgabedatum: 23.07.2024), Anlage 9 ☒ zu kennzeichnen.
§ 10 Lieferung und Gefahrübergang
10.1 Versandort(e) ist/sind
(Versandanschrift Inland/Ausland).
10.2 Der Auftragnehmer wird die Vertragsgegenstände gemäß § 1 i. V. m. Anlage 1 an einen oder mehrere durch den Auftraggeber zu bestimmende Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland1 versenden.
10.3 Lieferklausel und ergänzende Verpflichtungen
10.3.1 Die Lieferklausel für die Lieferungen gemäß Ziff. 10.2 lautet:
- Bei Lieferungen ab inländischen Versandorten an Empfänger im Inland
„DDP-Geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020
- Bei Lieferungen ab ausländischen Versandorten in EU-Ländern an Empfänger im Inland
„DDP-Geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020
- Bei Lieferungen ab Versandorten in NICHT-EU-Ländern (Drittländer) an Dienststellen der Bundeswehr im Inland als Empfänger
„DAP-Geliefert benannter Ort (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020
10.3.2 Bei Lieferungen ab Versandorten in NICHT-EU-Ländern (Drittländer) und Vereinbarung der Lieferklausel „DAP-Geliefert benannter Ort (benannter Bestimmungsort)“ gemäß Incoterms 2020 gilt weiterhin Folgendes:
Damit der Auftraggeber die deutschen Einfuhrformalitäten vorbereiten kann, wird der Auftragnehmer, bei Unteraufträgen der Unterauftragnehmer, dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- BAAINBw T4.5 -
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
D-56073 Koblenz
1 wird spätestens mit Vertragsschluss mitgeteilt Seite 11 | 28
[Seite 12]
E-Mail: BAAINBwT4.5@bundeswehr.org
10 Werktage vor Abgang einer jeden (Teil-)Sendung das Formular „Rechnung und Packliste“ (BAAINBw-B 054a; Anlage 10) ausgefüllt, unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen, übersenden. Die benötigten Formulare stellt der Auftraggeber zur Verfügung.
Der Auftragnehmer haftet für die Kosten, die dem Auftraggeber aus der unrichtigen Ausfertigung oder der verspäteten Übersendung der Formulare entstehen.
Bei der Lieferung von anderen Gütern als militärischen Ausrüstungsgütern gilt:
Zur Erlangung einer Zollvergünstigung für den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeder Sendung eine Erklärung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die Ware nach Prüfung der Präferenzbestimmungen ihren Ursprung in hat (Ursprungszeugnis). Der Auftragnehmer macht hierfür keine besonderen Kosten geltend.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Lieferort.
§ 12 Eigentumsübergang
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den Vertragsgegenständen mit Gefahrübergang auf den Auftraggeber übergeht.
§ 13 Güteprüfung
13.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag und der Anlage 1 zu erbringenden Leistungen gemäß der vereinbarten Qualitätssicherungsanforderungen (AQAP, § 5) zu prüfen, insbesondere sie einer Güteprüfung zu unterziehen oder diese durch einen benannten Dritten durchführen zu lassen.
13.2 Die Güteprüfung nach § 12 VOL/B ist Bestandteil der amtlichen technischen Qualitätssicherung. Im Rahmen der Güteprüfung hat der Auftraggeber vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen, der Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber ist.
13.3 Güteprüfung wird grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers durchgeführt. Kann der Auftragnehmer die Übereinstimmung der Leistungen mit den vertraglichen Forderungen nicht in seinem Werk nachweisen, so hat er Art, Umfang und Ort der Nachweisführung vor Vergabe von Leistungen an Dritte mit der Güteprüferin / dem Güteprüfer als Beauftragte Person für amtliche technische Qualitätssicherung des Auftraggebers abzustimmen. Erfolgt aufgrund dieser Abstimmung die Güteprüfung beim Unterauftragnehmer, sind die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen vom
Seite 12 | 28
[Seite 13]
Auftragnehmer bereitzustellen.
13.4 Über gütegeprüfte Leistungen erfolgt eine Bescheinigung durch die Beauftragte Person für amtliche technische Qualitätssicherung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird der 1. bis 5. Ausfertigung des Lieferscheins je eine Ausfertigung der Bescheinigung beifügen. Werden keine Lieferscheine übersandt, so sind die Bescheinigungen den entsprechenden Begleitpapieren zweifach beizufügen.
13.5 Gibt der Auftraggeber die Lieferung ohne Güteprüfung frei, hat der Auftragnehmer auf allen Ausfertigungen des Lieferscheins den folgenden Vermerk (Freigabevermerk AN), versehen mit Datum und Unterschrift des Qualitätssicherungsbeauftragten des Auftragnehmers, anzubringen:
„Gemäß Schreiben vom wurde die Lieferung ohne Güteprüfung freigegeben. Wir bestätigen, dass die Leistungen mit den vertraglichen Forderungen übereinstimmen.“
13.6 Die Kosten weiterer Maßnahmen zur Güteprüfung sind durch den Auftragnehmer zu tragen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
13.7 Ergänzend gelten die Bestimmungen gemäß § 4 ABBV und § 12 VOL/B.
§ 14 Unteraufträge
14.1 Unterauftragnehmer sind juristische oder natürliche Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristische oder natürliche Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Komponenten oder Bauteile bezieht (Lieferanten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer in diesem Sinne. Der Auftragnehmer darf seine Unterauftragnehmer frei wählen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.
14.2 Der Auftragnehmer hat unter Verwendung des Datenblattes Unterauftragnehmer BAAINBw-B-S 498 (Anlage 11) jeden Unterauftragnehmer der ersten Stufe ab einem Unterauftragswert von 50.000,00 EUR (netto) binnen vier Wochen nach Abschluss dieses Vertrages per E-Mail gegenüber BAAINBw U2.1 (baainbwu2.1@bundeswehr.org) anzuzeigen. Unterauftragnehmer der ersten Stufe unterhalb eines Unterauftragswertes von 50.000,00 EUR (netto) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung binnen einer Frist von einer Woche ab Anforderung zu benennen.
14.3 Der Auftraggeber ist nach der Anzeige gemäß Ziff. 14.2 berechtigt, Unterauftragnehmer aus wichtigem Grund abzulehnen. Dies gilt nicht, sofern der Unterauftragnehmer im Vergabeverfahren benannt wurde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- dieser die Kriterien, die für diesen Vertrag oder für Unterauftragnehmer beim ursprünglichen Auftrag in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Seite 13 | 28
[Seite 14]
angegeben worden sind, nicht erfüllt;
-
durch diesen ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB verwirklicht wird;
-
dieser gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt (bspw. fehlende Zulassungen, Genehmigungen) und dadurch an der Leistungserbringung gehindert ist;
-
Gründe der militärischen Sicherheit oder Gründe der Versorgungssicherheit dies erfordern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Unterauftragnehmer seinen Hauptsitz außerhalb der NATO- oder EU-Mitgliedstaaten hat oder es sich um ein Unternehmen handelt, welches von einem oder mehreren Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der NATO- oder EU-Mitgliedstaaten beherrscht wird. Ein beherrschender Einfluss in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Dem Auftraggeber entstehen durch diese berechtigte Verweigerung keine Mehrkosten.
Die Ablehnung muss gegenüber dem Auftragnehmer oder dem betroffenen Unterauftragnehmer in Textform begründet werden. Hat der Auftraggeber der Beauftragung nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen, erlischt dessen Ablehnungsrecht.
14.4 Für den Fall, dass Unterauftragnehmer der ersten Stufe ab einem Unterauftragswert von 50.000,00 EUR (netto) erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Anzeigefrist gemäß Ziff. 14.2 beauftragt oder während der Vertragslaufzeit ausgetauscht werden, wie auch für den Fall, dass sich Änderungen in den anzeigepflichtigen Daten gemäß Datenblatt BAAINBw-B-S 498 ergeben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unter Verwendung des Datenblattes Unterauftragnehmer BAAINBw-B- S 498 (Anlage 11) unverzüglich anzuzeigen. Bei eignungsrelevanten Unterauftragnehmern ist mit der Anzeige der Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers – wie im ursprünglichen Vergabeverfahren gefordert – zu erbringen.
In den Fällen nach S. 1 gelten die v. g. Rechte und Pflichten gemäß Ziff.14.3 entsprechend.
14.5 Im Rahmen einer Unterbeauftragung ist der Auftragnehmer – unabhängig von der Anzeigepflicht gemäß Ziff. 14.2 – verpflichtet, dem jeweiligen Unterauftragnehmer die Einhaltung der folgenden Pflichten nach diesem Vertrag aufzuerlegen:
-
Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäß § 5;
-
Anforderungen an die Güteprüfung gemäß § 13;
-
Anforderungen an die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 2; Seite 14 | 28
[Seite 15]
- Vertraulichkeit gemäß § 17;
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen Nachweise (z. B. durch die Vorlage entsprechender Unterlagen) über die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz vorzulegen.
§ 15 Zahlungsbedingungen
15.1 Begründende Unterlagen
Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto Nr./IBAN des Auftragnehmers bei der in , BLZ/BIC binnen 30 Tagen nach Eingang folgender Unterlagen bei BAAINBw Koblenz – Referat U2.1 geleistet:
-
spezifizierte Rechnung in deutscher Sprache;
-
erste Ausfertigung des Lieferscheins (Formular BAAINBw-B 048 D, ggf. mit Folgeblatt BAAINBw-B 048 E), versehen mit der (Güteprüf-)Bescheinigung der Beauftragten Person für amtliche technische Qualitätssicherung des Auftraggebers bzw. bei Freigabe ohne Güteprüfung versehen mit dem entsprechenden Freigabevermerk AN gemäß § 13] sowie dem Empfangs- /Vereinnahmungsvermerk des Empfängers über die in Rechnung gestellten Leistungen jeweils in deutscher Sprache;
15.2 Wird der Vertrag in Teillieferungen (= mindestens zehn vollständige Module) abgewickelt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können dem Auftraggeber Teilrechnungen eingereicht werden. Diese sind, beginnend mit „1“, durchlaufend zu nummerieren. Die letzte Rechnung ist als „Schlussrechnung“ zu kennzeichnen. Teillieferungen, die gleichzeitig an verschiedene Empfänger geliefert werden, sind jedoch möglichst in einer Rechnung zusammenzufassen.
15.3 Ordnungsgemäße Rechnungsstellung
15.3.1 Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Rechnungen sind zwingend nach den Vorgaben der ERechV elektronisch einzureichen, soweit kein Ausnahmetatbestand gemäß ERechV vorliegt.
15.3.2 Der Eingang von Rechnungen, die entgegen den Regelungen der ERechV nicht elektronisch gestellt werden, ist nicht geeignet, die Zahlungsfrist von 30 Tagen in Gang zu setzen.
15.3.3 Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftraggeber, gilt Ziff. 15.1 mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
Seite 15 | 28
[Seite 16]
Der Auftragnehmer wird in diesen Fällen die SAP-Bestellnumer 45xxxxxxxx2 im Feld BT-013 angeben.
15.3.4 Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID lautet: 991-19518-88
15.3.5 Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Ziff. 15.1 mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papier (in zweifacher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel [ggf. auf Formular BAAINBw-B 047 D, ggf. mit Folgeblatt BAAINBw-B 047 E]) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige begründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
15.4 Abrechnungsnummer / Bestellnummer des Auftraggebers
Rechnungen müssen die Abrechnungsnummer / Bestellnummer des Auftraggebers enthalten. Die in Rechnung gestellten Leistungen müssen jeweils mit der entsprechenden Abrechnungsnummer / Bestellnummer des Auftraggebers in Bezug gesetzt sein.
15.5 Steuern
15.5.1 Kauf-/Lieferverträge
15.5.1.1 Für innerdeutsche Lieferungen gilt: Der Preis enthält keine Umsatzsteuer. Es fällt Umsatzsteuer in Höhe des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuersatzes (UStG) an. In seiner Rechnung hat der Auftragnehmer seine ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
15.5.1.2 Lieferungen erfolgen aus dem europäischen Gemeinschaftsgebiet: Der Auftrag erfolgt unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers (durch Auftragnehmer einzufügen) und des Auftraggebers DE (durch Auftraggeber einzufügen).
Der Preis enthält keine Umsatzsteuer, da die Lieferung gemäß Art. 138 Ziff. 1 der Richtlinie 2006/112/EG DES RATES vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) bzw. der darauf fußenden Vorschrift des nationalen Mehrwertsteuergesetzes steuerfrei erfolgt. Erwerbssteuer, die die Bundesrepublik Deutschland für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 13a Abs. 1 Nr. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet, wird vom Auftraggeber (= Erwerber) an das zuständige deutsche Finanzamt abgeführt.
In der Rechnung ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers
2 Wird mit Vertragsschluss mitgeteilt Seite 16 | 28
[Seite 17]
und die des Auftraggebers (s. o.) anzugeben und der steuerliche Hinweis „ohne Umsatzsteuer, steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung“ anzubringen.
15.5.1.3 Lieferungen erfolgen aus dem Drittlandsgebiet (z. B. USA oder Kanada) und die Bundeswehr trägt die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferklausel DAP): Der Preis enthält keine Umsatzsteuer. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 S. 1 UStG befindet sich der Ort der Lieferung dort, wo diese beginnt, in (Angabe des jeweiligen Drittlands). Der Auftragnehmer hat in dem jeweiligen Drittland zu erfragen, inwiefern eine Befreiung von der Umsatzbesteuerung aufgrund nationaler Umsatzsteuerregelungen gegeben ist. Sollte eine entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig sein, ist diese in der Rechnung als steuerlicher Hinweis zu benennen. Sofern keine Befreiungsvorschrift gegeben ist, wird die im jeweiligen Drittland angefallene Umsatzsteuer gegen Nachweis erstattet.
15.5.1.4 Lieferungen erfolgen aus dem Drittlandsgebiet (z. B. USA oder Kanada) und der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer trägt die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferklausel DDP): Der Preis enthält keine Umsatzsteuer. Gemäß § 3 Abs. 8 UStG gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Lieferer (Auftragnehmer) oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Es fällt deutsche Umsatzsteuer an. Der Auftragnehmer hat in der Rechnung seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
15.6 Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers
15.6.1 Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
15.6.2 Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist auch dann erfüllt, wenn ein im Empfängerland mit der Überweisung befasstes Kreditinstitut von dem durch den Auftraggeber angewiesenen Betrag einen Abzug für Kosten und/oder Gebühren (z. B. Überweisungsspesen) vornimmt.
15.6.3 Sind sich die Vertragsparteien über den vorliegenden Preistyp nicht einig, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den jeweils in Rechnung gestellten Betrag, falls die übrigen Zahlungsbedingungen erfüllt sind, unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und der Einigung über den endgültigen Preistyp und die preisrechtlich zulässige Preishöhe.
15.6.4 Im Falle, dass für die beauftragten Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vorliegen, gelten zusätzlich die Regelungen gemäß Abschnitt VIII des Anlageblattes P (Anlage 4).
15.7 Skontovereinbarung
Auf den/die zu zahlenden Betrag/Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto
in Höhe von %, wenn die Zahlung/en innerhalb von Tagen
Seite 17 | 28
[Seite 18]
in Höhe von %, wenn die Zahlung/en innerhalb von Tagen
nach Eingang der gemäß Ziff. 15.1 vorzulegenden Unterlagen geleistet wird/werden.
15.8 Verzug
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 EUR an Kosten zu berechnen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
15.9 Jahreswendeklausel
Der Auftraggeber behält sich vor, im jeweiligen Haushaltsjahr fällige Zahlungen für Leistungen, die nach dem 2. November des Jahres erbracht werden, erst zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres zu leisten, ein Zinsanspruch des Auftragnehmers wird hierdurch nicht begründet. Der Auftraggeber wird von diesem Vorbehalt nur Gebrauch machen, wenn besondere Umstände es erfordern.
15.10 Bagatellklausel
Der Auftraggeber ist nur auf Anfrage verpflichtet, den Auftragnehmer über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer vom Auftragnehmer vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber um weniger als fünf Euro geändert wurde.
§ 16 Änderungsverfahren
16.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer Leistungsänderungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in innerhalb von zwei Wochen und unter Darlegung der Gründe in Textform mitteilen, ob es zumutbar ist oder nicht. Lehnt der Auftragnehmer das Änderungsverlangen des Auftraggebers ab, weil es unzumutbar ist, ist das Änderungsverfahren beendet und der Vertrag gilt unverändert fort.
16.2 Lehnt der Auftragnehmer das Änderungsverlangen des Auftraggebers nicht ab
16.2.1 und hat das Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Leistungstermine gemäß diesem Vertrag, schließen die Vertragsparteien unverzüglich einen Änderungsvertrag.
16.2.2 und hat das Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung und/oder den Leistungszeitraum bzw. Leistungstermine, unterbreitet der Auftragnehmer ein Änderungsangebot unter Darlegung der Auswirkungen des Änderungsverlangens. Das Änderungsangebot muss hinsichtlich der mit der Leistungsänderung unmittelbar verbundenen Kosten und Einsparungen sowie hinsichtlich der sich daraus ergebenden etwaigen Erhöhungen oder Reduzierung der Vergütung nachvollziehbar dargestellt sein. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot des Auftragnehmers in zwei Wochen annehmen oder ablehnen. Nimmt der Auftraggeber das
Seite 18 | 28
[Seite 19]
Änderungsangebot an, schließen die Vertragsparteien unverzüglich einen Änderungsvertrag. Lehnt der Auftraggeber das Änderungsangebot ab, gilt dieser Vertrag unverändert fort.
16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber proaktiv und unverzüglich Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wenn er Änderungen an der Leistung bspw. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für zweckmäßig erachtet. Der Auftraggeber hat den Änderungsvorschlag des Auftragnehmers zu prüfen und dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob er an der vorgeschlagenen Änderung interessiert ist. Soweit dies der Fall ist, findet Ziff. 16.2 entsprechende Anwendung. Erfolgt binnen der v. g. Frist keine Mitteilung des Auftraggebers, gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
16.4 Jedes Änderungsverlangen nach Ziff. 16.1 und jeder Änderungsvorschlag nach Ziff. 16.3 bedarf der Textform. Änderungsvorschläge nach Ziff. 16.3, Änderungsangebote gemäß Ziff. 16.2.2 und sonstige Mitteilungen des Auftragnehmers nach den vorstehenden Ziffern sind der in § 32 benannten Projektleitung sowie zeitgleich dem dort benannten Vertragsreferat des Auftraggebers zu übermitteln.
16.5 Die vorstehenden Regelungen (Ziff. 16.1 - 16.4) sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich nach der Abgabe des verbindlichen Angebots Änderungen an gesetzlichen Bestimmungen oder den in Teil 6 der Anlage 1 benannten Vorschriften, Dokumenten etc. ergeben. Ziff. 1.4 gilt entsprechend.
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und
Obliegenheiten der Parteien
§ 17 Vertraulichkeit
17.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, diesen Vertrag sowie alle (mündlichen und schriftlichen) Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages von der anderen Partei bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen erhalten haben, sowie Know-How und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 GeschGehG („Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
17.2 Dies gilt nicht, soweit die Vertraulichen Informationen
-
ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden;
-
einer Partei bereits von dritter Seite ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt geworden waren, bevor sie ihr von der anderen Partei offenbart wurden;
Seite 19 | 28
[Seite 20]
-
von einer Partei aufgrund von Offenlegungspflichten z. B. für regulatorische, behördliche, parlamentarische oder gerichtliche Verfahren vorgelegt werden müssen, wobei insbesondere ein Auskunftsersuchen des Deutschen Bundestages und/oder des Bundesrechnungshofs als Verpflichtung des Auftraggebers zur Offenlegung anzusehen ist;
-
aufgrund gesetzlicher oder kapitalmarktrechtlicher Regularien die Offenlegung vorgeschrieben ist;
-
an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer weitergegeben werden, sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind.
Soweit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind die Parteien jedoch verpflichtet, die Offenlegung auf das nach dem Gesetz oder der behördlichen Anordnung erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.
17.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.
17.4 Die Vorschriften des GeschGehG bleiben hiervon unberührt.
17.5 Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren auch nach Beendigung des Vertrages (Ende der Vertragslaufzeit oder vorzeitige Lösung vom Vertrag) fort.
§ 18 Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz
18.1 Die Parteien sind verpflichtet, bei der Eingehung und Durchführung des Vertrages die Vorgaben des Kartellrechts uneingeschränkt zu beachten und geeignete Vorkehrungen zu deren Einhaltung zu treffen. Die Parteien gehen von der kartellrechtlichen Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarungen aus. Sollte eine zuständige Kartellbehörde nach Abschluss des Vertrages dennoch kartellrechtliche Bedenken gegen vertragliche Vereinbarungen äußern, werden die Parteien einvernehmlich versuchen, die Kartellbehörde von der kartellrechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen. Gelingt dies nicht, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich in dem erforderlichen Maße anpassen, um den kartellbehördlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vertragsparteien verpflichtet, die mit der Vertragsanpassung für die jeweils andere Partei verbundenen Nachteile möglichst gering zu halten. Über die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Aufgaben werden sich die Parteien verständigen und dabei einen angemessenen Ausgleich untereinander anstreben.
18.2 Der Auftragnehmer erklärt, dass er in Bezug auf den Betrieb des Auftragnehmers sowie
Seite 20 | 28
[Seite 21]
dessen Beteiligung im Vergabeverfahren keine Vereinbarung getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
18.3 Vereinbarungen im Sinne von Ziff. 18.2 sind sämtliche von § 1 GWB erfassten Tatbestände, insbesondere Vereinbarungen über
-
die zu fordernden Preise,
-
Bindungen sonstiger Entgelte,
-
Gewinnaufschläge,
-
Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
-
Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
-
Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und
-
Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,
es sei denn, dass die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach Maßgabe des GWB zulässig sind.
18.4 Im Falle einer durch die Kartellbehörden festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Gewinnmargen erteilen, welche der Auftragnehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand erzielt hat. Der Auftraggeber wird die Informationen über die vertragsgegenständlichen Gewinnmargen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen der Bemessung und der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verwenden.
18.5 Wenn sich der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig an einer Absprache beteiligt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt bezweckt oder bewirkt, hat er 15% des Netto-Auftragswertes dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
18.6 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages.
§ 19 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften
19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeichnung seiner Handelsfirma unverzüglich in Textform anzuzeigen.
19.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, die seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber (bspw. Belange der militärischen Sicherheit) berühren können, spätestens Seite 21 | 28
[Seite 22]
drei Monate vor der geplanten Realisierung – wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich – in Textform anzuzeigen; dies umfasst insbesondere:
-
Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und sonstige Fälle einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung;
-
Änderungen der Gesellschafterstruktur;
-
Änderungen der Rechtsform sowie
-
Übertragungen einzelner Geschäftsbereiche.
19.3 Ändert sich die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft – sofern eine solche vorliegt – oder ändert sich die Aufgabenverteilung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen unter diesem Vertrag zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft oder mit dem Auftragnehmer verbundener Unternehmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen
§ 20 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort
20.1 Hinsichtlich der Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit der VOL/B.
20.2 Sofern ein Mängelanspruch vom Auftragnehmer nicht ohne vorherige Befundung in seinem Werk anerkannt ist, verpflichtet sich dieser, die für ihn zuständige ZtQ- Regionalstelle über den Eingang des Auftragsgegenstandes, für den ein Mängelanspruch geltend gemacht wird, zu unterrichten, der ZtQ-Regionalstelle die Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundung einzuräumen und mit den Maßnahmen zur Befundung nur in Anwesenheit bzw. nach Zustimmung der ZtQ-Regionalstelle zu beginnen.
20.3 Nacherfüllungsort ist der Belegenheitsort des Leistungsgegenstandes.
§ 21 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers
21.1 Haftung im Sinne dieses Vertrages meint das Einstehenmüssen für Schäden, die der Auftragnehmer in Ausübung des Vertrages verursacht.
Von dieser Definition nicht umfasst werden Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung (Gewährleistung). Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Ansprüche auf Rückgewähr, Herausgabe nach Rücktritt und auf Minderung.
21.2 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg.
Seite 22 | 28
[Seite 23]
§ 22 Vertragsstrafen
22.1 Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Leistung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für jede vollendete Woche der schuldhaften Überschreitung der jeweiligen in Ziff. 8.2 dieses Vertrages vereinbarten Leistungstermine eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v. H. der Nettovergütung des jeweils rückständigen Teils der Leistung gemäß § 4 zu zahlen, höchstens jedoch 5 v. H. der Nettovergütung des jeweils rückständigen Teils der Leistung gemäß § 4.
Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen wegen schuldhafter Überschreitung der Leistungstermine ist somit auf 5 v. H. der Netto-Gesamtvergütung nach § 4 dieses Vertrages beschränkt.
Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistungen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Abs. 3 BGB auch dann – und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) – verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen Annahme nicht vorbehalten hat.
Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer beweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen in Ziff. 8.2 dieses Vertrages vereinbarten Leistungstermine nicht zu vertreten hat. § 278 BGB bleibt unberührt.
22.1.1 Mit Verwirken der Vertragsstrafen nach Ziff. 22.1 werden diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkten Vertragsstrafen spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
Die Vertragsstrafe ist während des Verzuges gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 EUR als Bearbeitungspauschale zu verlangen.
22.1.2 Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.
Abschnitt 5: Vertragsdauer
§ 23 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung
23.1 Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Seite 23 | 28
[Seite 24]
23.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
-
im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt;
-
der Auftragnehmer Änderungen der Organisationsstruktur im Sinne von Ziff. 19.2 vornimmt und diese dazu führen, dass der Auftragnehmer durch solche juristischen oder natürlichen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften beherrscht wird, die ihren Sitz in einem Land gemäß der Staatenliste nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG haben;
-
der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt;
-
der Auftragnehmer beabsichtigt, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss dieses Vertrages den Geschäftsbetrieb einzustellen;
23.3 Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
23.4 Vor Ausübung seines Rücktritts- oder Kündigungsrechts hat der Auftraggeber etwaige gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere eine Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB zu beachten.
23.5 Die Kündigungserklärung bzw. Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform bzw. der elektronischen Form (§ 126 Abs. 1; §§ 126 a i. V. m. 127 Abs. 3 BGB).
§ 24 Kündigung mit Restabgeltung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Nach Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Restabgeltung. Es gilt § 10 ABBV.
Abschnitt 6: Nachvertragliche Pflichten
§ 25 Nachvertragliche Pflichten
25.1 Herausgabe und Löschung nach Vertragsbeendigung
Sämtliche, im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages dem Auftragnehmer übergebenen, VS-Dokumente oder von diesem gespeicherte VS-Daten, sind nach Beendigung des Vertrages innerhalb einer angemessenen Frist zu löschen oder dem Auftraggeber zurückzugeben. Über die Löschung der Daten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen des Auftraggebers einen Nachweis (Löschprotokoll) zu erbringen. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Seite 24 | 28
[Seite 25]
Abschnitt 7: Konfliktlösung
§ 26 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit ist Koblenz, Deutschland, sofern nicht ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Abschnitt 8: Anwendbares Recht
§ 27 Rechtswahl
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBL 1989 II, S. 586) ist ausgeschlossen.
Abschnitt 9: Schlussbestimmungen
§ 28 Vorsorgeklausel
Zur Sicherstellung der Versorgung des Auftraggebers mit Leistungen durch den Auftragnehmer aus besonderem Anlass in Krise-, Spannungs- und Verteidigungsfall sowie aus Anlass von sonstigen Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr, z. B. im UNO- Auftrag oder aus Bündnisverpflichtungen außerhalb einer Krise, vereinbaren die Parteien die Bestimmungen der als Anlage 12 beigefügten Vorsorgeklausel (Formular BAAINBw-B 077). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Vorsorgeklausel entstehen nur dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Vorliegen eines besonderen Anlasses im o. g. Sinn anzeigt.
§ 29 Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen eines Änderungsvertrages in schriftlicher Form. Vertragsänderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich als „Vertragsänderung“ oder „Änderungsvertrag“ bezeichnet sein.
§ 30 Anwendung weiterer Regelungen
Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten ergänzend die
-
Allgemeinen Bedingungen für Beschaffungsverträge des Bundesministeriums der Verteidigung (ABBV), Ausgabe 01.05.1999, die im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 114 vom 24.06.1999, Seite 9840 ff. veröffentlicht sind,
-
Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B "Allgemeine Vertragsbedingungen für Seite 25 | 28
[Seite 26]
die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" - Fassung 2003 - vom 05.08.2003 und, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023.
Die VOL/B ist im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 178a vom 23.09.2003, die ZVB/BMVg in der Fassung vom 05.06.2023 sind im BAnz AT vom 13.07.2023 veröffentlicht.
§ 31 AGB des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 32 Ansprechpartner
32.1 Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind ausschließlich:
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Vertragsreferat U2.1
Projektleitung (Referat) U3.1
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
D-56073 Koblenz
32.2 Ansprechpartner des Auftragnehmers in vertraglichen und technischen Fragen ist:
§ 33 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch, soweit in den vorstehenden Ziffern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der deutschen Sprache.
§ 34 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel
34.1 Im Fall von Widersprüchen und/oder Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieses Vertrages gelten die einzelnen Bestandteile in der folgenden Reihenfolge, soweit in diesem Vertrag im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist:
Seite 26 | 28
[Seite 27]
-
dieses Vertragsdokument
-
Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
-
Anlageblatt P (BAAINBw-B 124) (Anlage 4)
-
weitere Anlagen gem. Ziffer 34.7 in der dort genannten Reihenfolge
-
ZVB/BMVg
-
VOL/B.
34.2 Sofern Widersprüche innerhalb eines Dokuments bzw. Anlagen, die auf gleicher Rangstufe stehen, auftreten, gehen spezielle Regelungen den allgemeinen Regelungen vor.
34.3 Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll unverzüglich durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Soweit keine solche gesetzliche Regelung gegeben ist, werden die Parteien eine Regelung aushandeln, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ist ein solches Aushandeln nicht möglich oder gefährdet dessen Dauer die erfolgreiche Durchführung des Projekts, ist der Auftraggeber berechtigt, die unwirksame Regelung, jedenfalls bis zum erfolgreichen Aushandeln, unter angemessener Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen beider Parteien durch eine Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen am nächsten kommt, wenn der Punkt der Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.
34.4 Wenn eine der beiden Vertragsparteien eine Unstimmigkeit feststellt, informiert sie unverzüglich die andere Vertragspartei, damit die Angelegenheit rechtzeitig erörtert und bereinigt werden kann.
34.5 Dieser Vertrag mitsamt seinen Anlagen enthält die abschließenden Regelungen zu den hierin begründeten Rechten und Pflichten der Parteien. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
34.6 Dokumente, auf die in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwiesen wird, sind integraler Bestandteil dieses Vertrages, sofern im Rahmen des jeweiligen Verweises keine anderweitige Regelung getroffen wird.
34.7 Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung NKUiE Version/Datum: 1.2 vom 18.06.2026
Anlage 2: Formular B 128 (radioaktive Stoffe) Version/Datum: Stand: 09.2023
Anlage 3: Formular B-T 503 (REACH-VO) Version/Datum: Stand: 01.2024
Seite 27 | 28
[Seite 28]
Anlage 4: Anlageblatt P (Formular B 124) Version/Datum: Stand: 02.2025
Anlage 5a: AQAP-2131 (Version 1, engl.) Version/Datum: 12.2017
Anlage 5b: AQAP-2131 (Version 1, dt.) Version/Datum: 12.2017
Anlage 6: TL 8100-0100 Version/Datum: 04 vom 06.02.2024
Anlage 7: TL A-0032 Teil 1 Version/Datum: 09 vom 28.11.2022
Anlage 8: TL A-0032 Teil 2 Version/Datum: 13 vom 28.11.2022
Anlage 9: TL A-0032 Teil 5 Version/Datum: 04 vom 23.07.2024
Anlage 10: Formular B 54a (Rechnung und Version/Datum: Stand: Packliste) 12/2017
Anlage 11: Datenblatt UAN (B S498) Version/Datum:
Anlage 12: Vorsorgeklausel (Formular B 077) Version/Datum: 10.2017
Koblenz, , Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Im Auftrag
Seite 28 | 28