20260820_0305_26_Anlage_8_evb_it_ueberlassungsvertrag_typ_b_Entwurf.pdf

Verlängerung von vier Jira-Lizenzen einschließlich Jira-Plugin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 11:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Seite 1 von 6

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B 25.30 – 0305/26//VV : 1 - ENTWURF Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .

Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung von StandardsoftwareII

Zwischen Der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3. 53119 Bonn

Für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Godesberger Allee 185-189 53179 Bonn

– im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –

und

– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

1 Vertragsgegenstand und Vergütung

1.1 Zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware* gemäß Nummer 3

1.2 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.

1.3 Die Leistungen des Auftragnehmers werden

gegeneinmaligeVergütung gemäß Nummer 3.1 in Höhe von _______.

zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vergütet.

2 Vertragsbestandteile 2.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

– dieser Vertrag (Seite 1 bis8) mit Anlage(n)Nr. 4 – Angebot des Auftragnehmers vom _____

  • Anlage 8 – Leistungsbeschreibung

  • AGB des BeschA vom 15.07.2025

– Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware* (EVB-IT Überlassung Typ B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung einschließlich des Musters 1

– Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – Teil B (VOL/B) in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung.

EVB-IT Überlassung Typ B und VOL/B liegen beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereit.

2.2 Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

[Seite 2]

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Seite 2 von 6

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B 25.30 – 0305/26//VV : 1 - ENTWURF Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .

3 Zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware

3.1 Der Auftragnehmer überlässt zeitlich befristet dem Auftraggeber nachstehend aufgeführte Standardsoft- ware* gegen monatliche Vergütung:

Lfd. Produktbezeichnung und -beschreibung Anzahl Lieferzeit- MVD Überlassungsdauer KNV EXP EinmaligeVergütung Nr. Produkt-Nr. raum/ in netto -termin Mona- Beginn Ende Einzelpreis Summe ten Preis

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

1 Data Protection and Security Toolkit for 1 28.11.26 12 28.11.26 27.11.27 Jira (DataCenter, 2.000 User, 1 Jahr), SEN-67041972 Gemäß Anlage 7 - Leistungsbeschrei- bung 2 eazyBI Reports and Charts for Jira 1 28.11.26 12 05.12.26 04.12.27 (DataCenter, 2.000 User, 1 Jahr), SEN-51685184 Gemäß Anlage 7 - Leistungsbeschrei- bung

3 Xporter - Export issues from Jira to PDF, 1 28.11.26 12 09.12.26 08.12.27 Word, Excel, (DataCenter, 2.000 User, 1 Jahr), SEN-67587840 Gemäß Anlage 7 - Leistungsbeschrei- bung

4 Outlook Email for Jira (DataCenter, 2.000 1 28.11.26 12 10.12.26 09.12.27 User, 1 Jahr), SEN-67631466 Gemäß Anlage 7 - Leistungsbeschrei- bung

Gesamtpreis einmalig (netto)

MVD = Mindestvertragsdauer*, gerechnet ab vereinbartem Beginn der Überlassungsdauer. KNV = Keine Nacherfüllungsverpflichtung; die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware* ist von der Verpflichtung zur Nach-erfül- lung gemäß Ziffer 7.6 EVB-IT Überlassung Typ B ausgenommen. Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung, Kündigung und ggf. Schadensersatz gemäß Ziffer 7.5.2 EVB-IT Überlassung Typ B bleiben unberührt. EXP = Die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften gemäß Ziffer 4.3 EVB-IT Überlassung Typ B.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

[Seite 3]

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Seite 3 von 6

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B 25.30 – 0305/26//VV : 1 - ENTWURF Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .

3.2 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich (zahlbar bis zum 15. eines jeden Monats)

quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats)

jährlich (zahlbar bis zum _______ )

einmalig zumVertragsbeginn


3.3 Vergütungsvorbehalt Es wird ein Vergütungsvorbehalt vereinbart gemäß Ziffer 5.2 EVB-IT Überlassung Typ B anderweitige Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

3.4 Ergänzende Beschreibung des Vertragsgegenstandes Die Beschreibung der Standardsoftware* ergibt sich ergänzend aus folgenden Teilen des Angebotes des Auftragnehmers vom Anlage(n) Nr. folgenden Teilen der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vom Anlage(n) Nr. folgenden weiteren Dokumenten Anlage(n) Nr. Es gelten die Dokumente in obiger Reihenfolge

folgender Reihenfolge

Anderweitige Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

4 Zugesicherte Eigenschaften Folgende Eigenschaften werden vom Auftragnehmer zugesichert:

Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

5 Dokumentation

5.1 Sprache/Form(ergänzend/abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Überlassung Typ B)

5.2 Vervielfältigungsrecht

Die Dokumentation der Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. kann fach vervielfältigt werden. Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

[Seite 4]

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Seite 4 von 6

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B 25.30 – 0305/26//VV : 1 - ENTWURF. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .

6 Lieferanschrift Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Godesberger Allee 185-189, 53179 Bonn

Erfüllungsort(falls abweichend von der Lieferanschrift)

7 Besondere Nutzungsvereinbarungengemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B

7.1 Mehrfachnutzung

Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. darf bis zu fach gleichzeitig genutzt werden.

Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

7.2 Systemumgebung Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. . wird zur Nutzung in folgender Systemumgebung* freigegeben: .

Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. . wird zur Nutzung in einer beliebigen Systemumgebung* freigegeben.

Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

7.3 Anderweitige Nutzungsvereinbarungen

Gemäß Anlage Nr. .

8 Kopier- oder Nutzungssperrengemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B

Dem Auftragnehmer sind Kopier- oder Nutzungssperren in der Standardsoftware* bekannt. Einzelheiten siehe Anlage Nr. .

9 Kündigung(abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B)

Es wird eine Kündigungsfrist von Monaten vereinbart.

10 Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken bei Kündigung der Nutzungsrechte bzw. nach Ende der Überlassungsdauer

Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen Zeitablauf, wegen Kündigung durch den Auftraggeber oder ordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. . ohne gesonderte Vergütung zu behalten.

Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumen- tation zu Prüf- und Archivierungszwecken gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. . ohne gesonderte Vergütung zu behalten.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

[Seite 5]

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Seite 5 von 6

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B 25.30 – 0305/26//VV : 1 - ENTWURF. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .

11 Verantwortlicher Ansprechpartner

des Auftraggebers: Fachlich: Herr Lenz, Tel. +49 (0)228 99 9582 6905,ingo.lenz@bsi.bund.de Vertraglich: Frau Kurtenbach, Tel. 0228/99 610-2925,zib21.38@bescha.bund.de des Auftragnehmers:

12 Störungsmeldung und Nacherfüllung

12.1 Adresse für Störungsmeldunggemäß Ziffer 7.4 EVB-IT Überlassung Typ B Die Störungsmeldung erfolgt auf einem Formular entsprechend Muster 1 zu EVB-IT Überlassung Typ B – Störungsmeldeformular – an: Name/Firma: Organisationseinheit/Abteilung: Postanschrift: Telefon: Fax: e-Mail: Web-Adresse:

12.2 Annahme der Störungsmeldung, Ergänzende Vereinbarungen zu Bereitschafts-und Reaktionszeiten Die Störungsmeldung wird während folgender üblicher Geschäftszeit des Auftragnehmers angenommen:

Ergänzende Vereinbarung zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten gemäß Anlage Nr. .

13 Telefonische Unterstützung Telefonische Unterstützung des Auftraggebers erfolgt nach gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .

14 Versicherung Der Auftragnehmer weist nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß Ziffer 9.2.1 EVB-IT Überlassung Typ B durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

[Seite 6]

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B

Seite 6 von 6

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B 25.30 – 0305/26//VV : 1 - ENTWURF. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .

15 Sonstige Vereinbarungen

15.1 Rechnungsstellung / e-Rechnung

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Die Leitweg-IT des BSI lautet: 991-07335-68

Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes müssen Rechnungen an alle Behörden und Einrichtun- gen Bundesverwaltung in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Zur Übermittlung der Elektronischen Rechnungen an die unmittelbare Bundesverwaltung ist die Zentrale Rechnungseingangs- Plattform des Bundes zu nutzen (https://xrechnung.bund.de). Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist neben der Übermittlung einer ggf. vorhandenen Bestell- und Lieferantennummer die Angabe einer Leit- weg-Identifikationsnummer zwingend erforderlich. Informationen über den zu verwendenden Standard XRechnung erhalten Sie unter https://xoev.de/de/xrechnung. Auftragnehmer sind ab dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Ausnah- men von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung geregelt. Weitere Informatio- nen ergeben sich aus der Anlage „Info E-Rechnung“.

15.2. Vertrauliche Informationen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Infor- mationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte wei- terzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestand zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtung, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfäl- len hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Ein- haltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Ver- traulichkeit hindern könnte. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Infor- mationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag einge- setzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits recht- mäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

, Bonn , siehe Signatur Ort Datum Ort Datum Firma Auftraggeber

Unterschrift(en) Auftragnehmer(Name(n) in Druckschrift) Unterschrift(en) Auftraggeber(i.A. Kurtenbach)

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung