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Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
1.1 Die vereinbarten Preise enthalten sämtliche Kosten und Gebühren, welche für die Leistungserbringung erforderlich sind ( z.B. Mittel und Geräte, Zugangsgeräte), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
1.2 Sind im Leistungsverzeichnis für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen, ggf. auch nur Teilleistungen, nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen.
Ein Anspruch auf Ausführung besteht nicht.
2 Änderung der Leistung (§ 2)
2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
3 Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
4 Ausführung der Leistung (§ 4)
4.1 Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
4.2 Die dem Auftragnehmer ausgehändigten Gegenstände (z.B. Schlüssel oder Transponder) sind dem Auftraggeber zum vereinbarten Termin zurückzugeben.
4.3 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind, dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt.
Er hat den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und auf dessen Verlangen den konkreten Auftraggeber zu benennen.
4.4 Ist für die Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer gem. § 4 Nr. 4 die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich, so hat der Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
4.5 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistungen Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). Er trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
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Der Auftragnehmer ist für seine Abfälle (z.B. Verschnittabfälle, Verpackungen, Bauhilfsstoffe, Reinigungsmittel) als Erzeuger und Besitzer unter Beachtung der gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen, sowie des Standes der Technik eigenverantwortlich und hat diese zu verwerten bzw. zu beseitigen.
Die Gebühren und Kosten für die Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
5 Holzprodukte (§ 4)
5.1 Holzprodukte als Bestandteil der Leistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
5.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Ziffer 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
5.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d.h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
6 Pflichtverletzung des Auftragnehmers (§ 7)
Wenn ein Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber eine Nacherfüllung nicht zumutbar bzw. unmöglich ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung eine Herabsetzung der Vergütungen (Minderung) verlangen.
7 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel
7.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
7.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Ziffer 7.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
7.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Ziffer 7.1 b oder 7.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
7.4 Die Ziffern 7.1 b und 7.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen1 handelt.
7.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
1 (http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12122-VwV-Belohnungen-Geschenke-und-sonstige-Vorteile)
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8 Außerordentliche Kündigung
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- wenn es der Auftragnehmer trotz zweier Aufforderungen in Textform unterlässt, die ihm mitgeteilten Verstöße gegen Vertragsbestimmungen oder Mängel unverzüglich und auf Dauer abzustellen
- wenn der Auftragnehmer nicht fristgerecht den Abschluss einer Anschlussversicherung nach Ziffer 17 nachweist.
Der Auftragnehmer hat keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber. Die Vergütung wird nur bis zur Beendigung des Vertrages, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Monats zu kündigen, wenn die Liegenschaft bzw. bei mehreren Liegenschaften die Liegenschaften aus der Objektliste dieses Vertrages, in der/den die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht werden soll, sich nicht mehr in Nutzung der Dienststelle oder im Besitz des Auftraggebers befindet/befinden.
Sofern nur ein Teil der Liegenschaft bzw. der Liegenschaften sich (zeitweise) nicht mehr in Nutzung der Dienststelle oder im Besitz des Auftraggebers befindet/befinden, ist der Auftraggeber berechtigt, den vertraglichen Leistungsumfang (zeitweise) entsprechend zu reduzieren und die Vergütung hierauf anzupassen. Das gilt auch für einzelne Liegenschaften, die aus der Objektliste des Vertrages (zeitweise) herausgenommen werden.
9 Güteprüfung (§12 Nr. 2)
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
10 Rechnungen (§§ 15 und 17) 10.1 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Preisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
10.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
10.3 Mit der Rechnung hat der Auftragnehmer prüffähige und bestätigte Leistungsnachweise/ Lieferscheine vorzulegen. Die Bestätigung der erbrachten Leistung hat zeitnah auf dem Leistungsnachweis/Lieferschein von der Dienststelle bzw. einer vom Auftraggeber beauftragten Person vor Ort zu erfolgen. Der Unterzeichnende muss eindeutig erkennbar sein. Es werden nur Originalnachweise, Durchschreibeformulare oder elektronische Nachweise anerkannt. Auf dem Leistungsnachweis/Lieferschein ist die Angabe der Liegenschaft zwingend erforderlich.
11 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
- das Datum,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
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Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
12 Zahlungen (§ 17)
12.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
12.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
13 Überzahlungen (§ 17)
13.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
13.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
14 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
15 Personal
15.1 Es ist dem Personal untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen. Es hat darüber hinaus über alle dienstlichen Angelegenheiten, von denen es zufällig Kenntnis erhält, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers oder der Dienststelle für alle zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte Verpflichtungserklärungen vorzulegen. Diese Verpflichtung kann zum Zwecke der Verschwiegenheit und des Datenschutzes gefordert werden. Sofern die Arbeitskräfte nicht über die dafür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, ist eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache erforderlich. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
Die Verschwiegenheitserklärung ist auf Verlangen des Auftraggebers oder der Dienststelle jährlich zu erneuern und vorzulegen. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses einer jeden eingesetzten Person.
15.2 Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass eine verantwortliche und weisungsbefugte Aufsichtsperson des Auftragnehmers während der Ausführung der beauftragten Leistungen vor Ort ist. Diese Aufsichtsperson muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
15.3 Der Auftraggeber oder eine von der Dienststelle beauftragte Person ist berechtigt, das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal zu überwachen. Sie ist dem Personal und dem Aufsichtspersonal des Auftragnehmers gegenüber weisungsbefugt.
15.4 Auf Verlangen hat der Auftragnehmer das eingesetzte Personal auf seine Kosten mit einem Lichtbildausweis, der zum Betreten des Gebäudes berechtigt, auszustatten. Der Ausweis (An- steckausweis) ist an der Kleidung sichtbar anzubringen. Bei Ausscheiden des Personals hat der Auftragnehmer den Ausweis einzuziehen. Darüber hinaus sind die besonderen Sicherheitsbestimmungen und/oder die Hausordnungen der jeweiligen Dienststelle zu beachten.
15.5 Werden die dienstlichen Interessen der Dienststelle oder des Auftraggebers durch das Personal vertragswidrig und schuldhaft wesentlich beeinträchtigt, so ist der Auftraggeber oder eine von der Dienststelle beauftragte Person berechtigt, die die Beeinträchtigung verursachende Person sofort
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des Hauses zu verweisen und von den weiteren Arbeiten auf den diesen Vertrag bestimmten Grundstücken des Freistaates Sachsen auszuschließen.
15.6 Der Auftragnehmer hat die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und die Vorgaben der gültigen Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
16 Haftung
16.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung oder bei der Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
16.2 Die eingetretenen Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
16.3 Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden (Unfall, Krankheit, Infektionen usw.), die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten zuziehen. Dies gilt nicht, soweit die Folgen der Unfälle oder die Gesundheitsschäden auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich von Regressansprüchen jeglicher Art freizuhalten.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Arbeiten oder aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Auftraggeber haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen der vom Auftragnehmer oder seinem Personal in die Liegenschaft eingebrachten Sachen.
17 Versicherung
Der Auftragnehmer hat das Haftungsrisiko durch Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht- versicherung abzudecken. Der Auftraggeber kann die Vorlage einer Versicherungserklärung verlangen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Anschlussversicherung abzuschließen und dem Auftraggeber vorzulegen. Ein versicherungsfreier Zeitraum darf nicht entstehen.
18 Veröffentlichungen
Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers vornehmen.
19 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
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