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EVB-IT Überlassung Typ B

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Ergänzende Vertragsbedingungen für die

zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware

– EVB-IT Überlassung Typ B –

1 Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware* in der je- weils im Rahmen des Vertrages überlassenen Fassung.

Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation*, Integration*, Parametrisierung* und Anpassung der Standardsoft- ware* an Bedürfnisse des Auftraggebers.

2 Art und Umfang der Leistung

2.1 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware* zu den Vereinbarungen im Vertrag.

2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.3 Die Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadens- funktionen* in der Standardsoftware* ergeben hat.

2.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

3 Nutzungsrechte

3.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt.

3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte* ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber folgende Nutzungsrechte* an der Standardsoftware* ein:

– das nicht ausschließliche Nutzungsrecht*,

– das Nutzungsrecht* in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung*,

– das nicht übertragbare Nutzungsrecht*,

– das zeitlich befristete und kündbare Nutzungsrecht*.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* sichergestellt ist.

3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ord- nungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs.

3.5 Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung* bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung* nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer an- deren geeigneten Systemumgebung* zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergü- tung.

3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

3.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Standardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

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4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte

4.1 Die Dauer der Überlassung der Standardsoftware* ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vereinbart, kann die Überlassung der betroffenen Standardsoftware* mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertrags- dauer*. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.

4.2 Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte* oder Schutzrechte* des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus.

4.3 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften des Bureau of Export Administration, US Departement of Com- merce, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im Vertrag darauf hin. Verstößt der Auftraggeber gegen solche Exportkon- trollvorschriften, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen.

4.4 Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware* ein- schließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auf- tragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Stan- dardsoftware* zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

4.5 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

5 Vergütung

5.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag. Voraussetzung für die Fällig- keit ist, dass dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist.

5.2 Ist im Vertrag ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes:

Die Vergütung kann frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühes- tens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Ver- gütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt.

Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Standardsoftware* frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.

6 Verzug

6.1 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung* verlangen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und mit an- gemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung be- rechtigt. Die Ziffern 6.2 und 6.3 bleiben hiervon unberührt.

6.2 Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung* und ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungs- dauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Ge- samtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.

Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge gemäß Ziffer 6.3 werden angerechnet.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

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6.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Überlassungstermins um mehr als sieben Kalen- dertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 5% der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergü- tung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.

Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7 Haftung für Mängel

7.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Standardsoftware* nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich.

Sofern im Vertrag besonders beschriebene zugesicherte Eigenschaften vereinbart sind, haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die Standardsoftware* diese zugesicherten Eigenschaften hat.

7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware*, die der Auftraggeber geän- dert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

7.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

7.4 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informa- tionen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Stö- rungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

7.5 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:

7.5.1 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung behe- ben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Do- kumentation, soweit dies erforderlich ist.

Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*.

Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fas- sung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle des Anspruchs auf Mängelbehebung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlan- gen an den Auftragnehmer herauszugeben. Enthält eine dem Auftraggeber überlassene neue Fassung der Standardsoftware* mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Auftragge- ber zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.

7.5.2 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung ver- langen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Standardsoftware* kündigen.

Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Recht zur Kündigung Schadensersatz verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* be- grenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Ge- samtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.

7.6 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Zif- fer 7.5.2 unberührt.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

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7.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.5.2 gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

8 Schutzrechtsverletzung

8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die vom Auftrag- nehmer gelieferte Standardsoftware* gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Standardsoftware* hier- durch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt:

Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Standardsoftware* so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Standardsoftware* während der vereinbarten Überlassungsdauer gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.

Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Auftragnehmer zurück- zugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in dem Standardsoftware* vom Auftraggeber genutzt werden konnte.

8.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von An- sprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinanderset- zung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einverneh- men mit dem Auftragnehmer führt. Die dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Standardsoftware* aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutz- rechtsverletzung nicht verbunden ist.

8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausge- schlossen.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9 Sonstige Haftung

9.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt.

9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

9.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag;

9.2.2 für Vermögensschäden bis zur Höhe der Vergütung für drei Monate für die Standardsoftware*. Die Haftung für Vermö- gensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt.

Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

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10 Verjährung

Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung.

11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

11.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

11.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

11.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 11.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 11.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

11.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informati- onen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

12 Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten be- dürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

13 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

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Begriffsbestimmungen

CISG Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren- kauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods).

Datensicherung, ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Pro- gramme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffe- nen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund ei- nes schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei min- destens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Soft- ware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

Datenverlust Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.

Mindestvertragsdauer Der Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Nutzungsrechte Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt.

Parametrisierung Die individuelle Anpassung von Software, zumeist Standardsoftware, an die Nutzererfor- dernisse durch Einstellung der Attribute innerhalb der Software.

Schadensersatz statt der Leistung Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gemäß § 284 BGB Ersatz der Auf- wendungen verlangt werden.

Schadensfunktion Vom Anwender ungewünschte Funktion, die die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten unbeab- sichtigt oder bewusst gesteuert gefährden kann.

Schriftform Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form.

Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.

Softwareinstallation Herbeiführen der Ablauffähigkeit von Software auf einer bestimmten Hardware nach einem (Installation) vereinbarten Verfahren.

Softwareintegration Die Kopplung von verschiedenen Softwaresystemen (Standardsoftware oder Individual- (Integration) software) zu einem Gesamtsystem, indem zwischen den vorher getrennten Softwaresys- temen Daten und Informationen aktiv, prozessorientiert und automatisiert ausgetauscht werden.

Standardsoftware Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehr- zahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

Systemumgebung Technische und administrative Einsatzumgebung eines im Vertrag bezeichneten Systems, für die der Auftragnehmer die Standardsoftware freigegeben hat.

Verzugstag Jeder begonnene Kalendertag, mit dem sich der Auftragnehmer nach Fristüberschreitung in Verzug befindet.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002

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