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EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B25.24 - 0001/26:001. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .
Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung von StandardsoftwareII
Zwischen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –
für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) — im Folgenden „Bedarfsträger“ genannt —
und
– im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
1 Vertragsgegenstand und Vergütung
1.1 Zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware* gemäß Nummer 3
1.2 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
1.3 Die Leistungen des Auftragnehmers werden
gegen jährliche Vergütung gemäß Nummer 3.1 in Höhe von .
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vergütet.
2 Vertragsbestandteile 2.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
– dieser Vertrag (Seite 1 bis 7) mit Anlage(n) Nr.1 (Angebot des AN inkl. Preisblatt) und 2.(Leistungsbe- schreibung)
– Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware* (EVB-IT Überlassung Typ B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung einschließlich des Musters 1
-
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI vom 15. Juli 2025 (Anlage 3)
-
Nutzungsbedingungen der Atlassian Customer Agreement in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung
-
bei Produkten aus dem Marketplace ergänzend die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung
-
Atlassian Product-Specific Terms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung
– Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – Teil B (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
EVB-IT Überlassung Typ B und VOL/B liegen beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereit.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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2.2 Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B25.24 - 0001/26:001. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .
| Lfd. Nr. | Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. | Anzahl | Lieferzeit- raum/ -termin | MVD in Mona- ten | Überlassungsdauer Beginn Ende | K N V | E X P | Monatliche Vergütung netto Einzel- Summe preis Preis | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
| 1 | Siehe Anlage 1, Preisblatt | 2.11.2026 | 36 | 2.11.2026 | 1.11.2029 | Siehe Preisblatt | |||||
| Gesamtpreis (netto) |
Gesamtpreis (netto) Anmerkung: Für die Atlassian Lizenzen gilt eine Überlassungsdauer von insgesamt 36 Monate, für die Produkte aus dem Marketplace 12 Monate (siehe auch Anlage „Preisblatt“).
MVD = Mindestvertragsdauer*, gerechnet ab vereinbartem Beginn der Überlassungsdauer. KNV = Keine Nacherfüllungsverpflichtung; die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware* ist von der Verpflichtung zur Nach-erfül- lung gemäß Ziffer 7.6 EVB-IT Überlassung Typ B ausgenommen. Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung, Kündigung und ggf. Schadensersatz gemäß Ziffer 7.5.2 EVB-IT Überlassung Typ B bleiben unberührt. EXP = Die mit „x“ gekennzeichnete Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften gemäß Ziffer 4.3 EVB-IT Überlassung Typ B.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B25.24 - 0001/26:001. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .
3.2 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich (zahlbar bis zum 15. eines jeden Monats)
quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats)
jährlich (zahlbar bis zum 15. des zweiten Monats im Vertragsjahr)
einmalig nach Zuschlag
3.3 Vergütungsvorbehalt Es wird ein Vergütungsvorbehalt vereinbart gemäß Ziffer 5.2 EVB-IT Überlassung Typ B anderweitige Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
3.4 Ergänzende Beschreibung des Vertragsgegenstandes Die Beschreibung der Standardsoftware* ergibt sich ergänzend aus folgenden Teilen des Angebotes des Auftragnehmers vom Anlage(n) Nr. 1 Leistungsbeschreibung des Auftraggebers als Teil der VergVabeerguanbteerulangteer lage Anlage(n) Nr. 2 folgenden weiteren Dokumenten
Es gelten die Dokumente in obiger Reihenfolge
folgender Reihenfolge
Anderweitige Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
4 Zugesicherte Eigenschaften Folgende Eigenschaften werden vom Auftragnehmer zugesichert: Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
5 Dokumentation
5.1 Sprache/Form (ergänzend/abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Überlassung Typ B)
5.2 Vervielfältigungsrecht
Die Dokumentation der Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. kann fach vervielfältigt werden. Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B25.24 - 0001/26:001. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .
6 Lieferanschrift
Bundesamt für Migration und Flüchtling, Frankenstraße 210, 90343 Nürnberg
Erfüllungsort (falls abweichend von der Lieferanschrift)
7 Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B
7.1 Mehrfachnutzung
Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. darf bis zu fach gleichzeitig genutzt werden.
Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
7.2 Systemumgebung Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. . wird zur Nutzung in folgender Systemumgebung* freigegeben: .
Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. . wird zur Nutzung in einer beliebigen Systemumgebung* freigegeben.
Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
7.3 Anderweitige Nutzungsvereinbarungen
Gemäß Anlage Nr. .
8 Kopier- oder Nutzungssperren gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B
Dem Auftragnehmer sind Kopier- oder Nutzungssperren in der Standardsoftware* bekannt. Einzelheiten siehe Anlage Nr. .
9 Kündigung (abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B)
Es wird eine Kündigungsfrist von Monaten vereinbart.
10 Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken bei Kündigung der Nutzungsrechte bzw. nach Ende der Überlassungsdauer
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen Zeitablauf, wegen Kündigung durch den Auftraggeber oder ordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. . ohne gesonderte Vergütung zu behalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumen- tation zu Prüf- und Archivierungszwecken gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. . ohne gesonderte Vergütung zu behalten.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber B25.24 - 0001/26:001. Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer .
11 Verantwortlicher Ansprechpartner
des Auftraggebers: des Auftragnehmers:
12 Störungsmeldung und Nacherfüllung
12.1 Adresse für Störungsmeldung gemäß Ziffer 7.4 EVB-IT Überlassung Typ B Die Störungsmeldung erfolgt auf einem Formular entsprechend Muster 1 zu EVB-IT Überlassung Typ B – Störungsmeldeformular – an: Name/Firma: Organisationseinheit/Abteilung: Postanschrift: Telefon: Fax: e-Mail: Web-Adresse:
12.2 Annahme der Störungsmeldung, Ergänzende Vereinbarungen zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten Die Störungsmeldung wird während folgender üblicher Geschäftszeit des Auftragnehmers angenommen:
Ergänzende Vereinbarung zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten gemäß Anlage Nr. .
13 Telefonische Unterstützung Telefonische Unterstützung des Auftraggebers erfolgt nach gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
14 Versicherung Der Auftragnehmer weist nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß Ziffer 9.2.1 EVB-IT Überlassung Typ B durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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15 Sonstige Vereinbarungen Rechnungsadresse: IT-Haushaltstelle, Referat 21E, Frankenstraße 210, 90343 Nürnberg Leitweg-ID: 991-10635-62 Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes müssen Rechnungen an alle Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Zur Übermittlung der elekt- ronischen Rechnungen an die unmittelbare Bundesverwaltung ist die Zentrale Rechnungseingangs-Plattform des Bundes zu nutzen (https://xrechnung.bund.de). Zur Übermittlung der elektronischen Rechnungen außer- halb der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform zu nutzen (https://xrechnung-bdr.de). Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist neben der Übermittlung einer ggf. vorhandenen Bestell- und Lieferantennummer die Angabe einer Leitweg-Identifikationsnummer zwingend er- forderlich. Informationen über den zu verwenden-den Standard XRechnung erhalten Sie unter https://www.xoev.de/de/xrechnung. Auftragnehmer sind seit dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Ausnah- men von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungsverordnung geregelt. Weitere Informationen ergeben sich aus der Anlage “Info E-Rechnung“.
, siehe Signatur Bonn , siehe Signatur Ort Datum Ort Datum Beschaffungsamt des BMI
Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name(n) in Druckschrift) Unterschrift(en) Auftraggeber (Name(n) in Druckschrift)
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002