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Weitere Besondere Vertragsbedingungen
11.1 Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeuge Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entspre- chende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. 11.2 Gerichtsstand Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, ist für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. 11.3 Nebenangebote Wird auf Nebenangebote, die Auswirkungen auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben, der Zuschlag erteilt, hat der Auftragnehmer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV auf eigene Kosten zu erstellen bzw. den bereitgestellten anzupassen und mit dem vom Auftragge- ber bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vor dem Einrichten der Baustelle abzustimmen. 11.4 Abnahmen Werden nutzungsfähige Abschnitte für den Verkehr freigegeben, so erfolgt durch den Auftraggeber eine Ver- kehrsfreigabe. Mit Verkehrsfreigabe geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Baulastträger über. Weiterrei- chende rechtliche Folgen sind nicht beabsichtigt und werden auch in Bezug auf § 12 VOB/B nicht abgeleitet. 11.5 Nachtragsangebote Nachtragsangebote sind dem Auftraggeber zusätzlich zur schriftlichen Ausführung auf Datenträger zu überge- ben. Die Datenträger sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Nachtragsangebote sind im Übergabeformat GAEB 90 / GAEB 2000 (Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis Stand 1990) in der Datenart DA 85 (Nachtragsangebot) oder DA 86 (Auftragsleistungsverzeichnis) zu übergeben. Die Nachtragsangebotspositionen müssen die gleiche OZ-Gliederung wie das Hauptleistungsverzeichnis er- halten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, dann erhält die OZ- Gliederung folgende Struktur: 11.22.PPPPI Abschnitt 2 Ziffern (numerisch) Unterabschnitt 2 Ziffern (numerisch) Position 4 Ziffern (numerisch) Index 1 Ziffer (numerisch) Die Nummerierung der Ordnungsziffer (Positionsnummer) ist grundlegend mit dem Auftraggeber vorab abzu- stimmen und kann in der Vereinbarung zur Bauabrechnung festgeschrieben werden. Beispiel zur Vereinbarung des 1. Nachtragsangebotes: 90. Nachtragsangebote 90.01. Nachtragsangebot Nr. 1 90.01.0001 Nachtragsposition Nr. 1 90.01.0002 Nachtragsposition Nr. 2 90.01.0003 Nachtragsposition Nr. 3 90.02. Nachtragsangebot Nr. 2 90.02.0001 Nachtragsposition Nr. 1 11.6 Freistellungsbescheinigung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommenen Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.
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11.7 Urkalkulation Die Urkalkulation des Angebotes ist der ausschreibenden Stelle zu übergeben.
11.7.1 Inhalte der Urkalkulation Aus der vollständigen Urkalkulation müssen folgende Werte der Preisfindung für die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses erkennbar sein:
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Einzelkosten der Teilleistung je Position (für alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses, einschließ- lich der zu vergebenen Leistungen an Nachunternehmer),
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Je Einzelkostenansatz Auflistung in: a) Lohnkosten, inklusive der Anzahl der Arbeitskräfte und Auflistung der Leistungsansätze, b) Gerätekosten, inklusive der Bezeichnung der Geräte, c) Materialkosten, inklusive der Bezeichnung des Materials und der Maßeinheit, d) Entsorgungskosten, aufgesplittet nach Transportkosten und Annahmegebühren,
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Ausweisung aller Zuschlagssätze (AGK, BGK, WuG) und des aufgegliederten Kalkulationslohnes,
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einkalkulierte Erlöse. Die Urkalkulation der Nachunternehmer sind mit entsprechenden Angaben der Punkte 1 bis 4 darzulegen. Die Kalkulation von Nachtragsangeboten des Hauptauftragnehmers und des Nachunternehmers sind mit entspre- chenden Angaben der Punkte 1 bis 4 darzulegen. 11.7.2 Aufgliederung der Gemeinkostenanteile des EP auf die Einzelkosten der Teilleistungen Die Aufgliederung der Gemeinkostenanteile ist anzugeben - ggf. entsprechend dem Auftragsschreiben beige- fügten Formblatt - und mit der Urkalkulation vorzulegen. Das gilt auch für die Nachunternehmer. 11.8 Vergütung bei Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen Von einer vereinbarten Pauschalierung der Vergütung bleiben die Anwendung vereinbarter Gleitklauseln und die Umsatzsteuerregelung unberührt. Bei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel werden – unabhängig von der Pauschalierung – nicht die angebotenen, sondern die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen (Ist- Mengen) der Berechnung zugrunde gelegt. Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, dann sind mit der verein- barten Vergütung alle von dem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag beeinflussten Leistungen abgegol- ten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. 11.9 Weitere Regelungen bei Verwendung der elektronischen Fassung des STLK-Langtextes Die folgende Regelung im Deckblatt des Leistungsverzeichnisses – Verzeichnis der verwendeten Leistungsbe- reiche – gilt nicht: „Bei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext-Verzeichnis der Papierversion.“. Stattdessen wird die nachfolgende Regelung Bestandteil des Vertrages: „Bei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext-Verzeichnis der von der Vergabestelle autorisierten Version (z. B. Papierversion bzw. versandte Pdf-Datei). Dies gilt auch bei Widersprüchen zwischen Kurz- und Lang- textverzeichnis.“.
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Weitere Anlagen 12.1 Auszug aus Gesetz_BbgVermG 12.2 Merkblatt NivP 12.3 Merkblatt TP
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Anlage 12.1
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Anlage 12.2
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Anlage 12.3
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