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| Bezeichnung der Leistung: | Abrufrahmenvertrag von Verkehrssicherungsleistungen für die Durchführung von Bauwerksprüfungen im Land Brandenburg im Regionalbereich Ost - 2027 |
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| ZD-2026-0056 | |
| PSP-Element: | V01 |
PSP-Element: V01
Inhalt1
- Vergütung, Vertragsdauer, Beauftragung
- Ausführungsfristen
- Abnahme
- Vertragsstrafen
- Beschleunigungsvergütung
- Mängelansprüche
- Abrechnung mit IT-Anlagen
- Sicherheitsleistung
- Rechnungen
- Zahlungsfristen
- Preisgleitklauseln
- Kündigung
- Gerichtsstand
Anlagen: HVA B-StB Lohngleitklausel
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
Kabelschutzanweisung
weitere Besondere Vertragsbedingungen und Vereinbarung nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz Weitere BVB_2024-12 mA
1 Abhängig von der Art des Vergabeverfahrens. LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 1
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1 Vergütung, Vertragsdauer, Beauftragung Besondere Bedingungen:
1.1 Die Auftragssumme ist auf die Angebotssumme begrenzt, welche sich aus den geschätzten Mengenvor- gaben und den angebotenen Einheitspreisen ergibt. Der Abrufvertrag endet mit Ablauf der Vertragslauf- zeit bzw. mit Erreichen der Auftragssumme.
1.2 Die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengenansätze stellen den geschätzten Bedarf für den Vertragszeitraum dar und beruhen auf den Erfahrungen der Vorjahre. Mengenänderungen können auftreten.
1.3 Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Diese werden nachträglich schriftlich bestätigt. Die konkrete Beauftragung der Arbeiten erfolgt in Form von Einzelaufträgen unter Angabe von Art und Umfang der Leistung, des Leistungsortes sowie der Ausführungsfrist grundsätzlich schriftlich, per E-Mail oder per Fax.
Zur Erteilung der Einzelaufträge sind berechtigt: Dezernat , Sachgebiet 653, der zuständige Leiter der Straßenmeisterei und deren eingesetzter Stellvertreter. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt wer- den. Diese werden nachträglich schriftlich bestätigt.
1.4 Es werden die Einheitspreise für die einzelnen Positionen als Festpreise für die Vertragsdauer vereinbart. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gesamtauftragsvolumen. § 2 Abs. 3 der VOB/B gilt nicht2. Eine etwaige Preisanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Ge- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleibt hiervon unberührt.
2 Ausführungsfristen
2.1 Der vorliegende Vertrag ist ein Abruf-/Rahmenvertrag für die Zeit:
Beginn: Frühestens Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am 01.01.2027 Spätestens am (Datum)
Vollendung: Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung Spätestens am 31.12.2027 (Datum)
Die jeweilige Ausführung beginnt entsprechend den Angaben im Einzelauftrag und ist unverzüglich fertig zu stellen. In besonderen Fällen kann der Auftraggeber ein konkretes Datum für den Einzelauftrag festlegen.
Grundsätzlich gelten folgende Einzelfristen je Einzelauftrag: siehe Baubeschreibung
Fertigstellung für = spätestens Werktage nach Abruf
Beginn Ausführung für allgemeine Markierungsarbeiten = spätestens 12 Werktage
Beginn Einzelfristen für die Markierung von Gefahrenstellen = spätestens 48 Stunden Beginn Ausführung für allgemeine Leistungsdurchführung = spätestens 18 Werktage Beginn Einzelfristen für Havarieleistungen = spätestens Stunden
Der Auftraggeber behält sich weiterhin vor, in Havariefällen sowie in Fällen erhöhter Gefahr bzw. Gefahr in
Verzug hinsichtlich der Verkehrssicherheit die Baubeginnfrist auf 24 h zu verkürzen.
2 Gilt nur für Bauleistungen. LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 2
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3 Abnahme Entfällt.
4 Vertragsstrafen Entfällt.
5 Beschleunigungsvergütung Entfällt.
6 Mängelansprüche Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Tech-
nischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
für = Jahre
für = Jahre für Markierungen, deren Applikation vom 01.11. bis 31.03. erfolgt = 3 Monate für Verkehrsfreigabemarkierungen = 3 Monate Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der Ergänzenden Ver-
tragsbedingungen bzw. des § 14 Nr. 3 VOL/B nicht, sondern
für = Jahre
für = Jahre
7 Abrechnung mit IT-Anlagen
8 Sicherheitsleistung Zur Vertragserfüllung werden Sicherheitsleistungen in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme verlangt:
Ja Nein
9 Rechnungen Alle Rechnungen und die beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen, Lieferscheine, Zeichnungen, Entsorgungsnachweise usw.) sind 1-fach bei der zuständigen Straßenmeisterei bzw. beim beauftragenden Sachgebiet/Dezernat einzureichen.
Auf allen Rechnungen ist die vom Auftraggeber vergebene Auftragsnummer, die Bestellnummer sowie ggfs. die Schadensnummer des jeweiligen Einzelauftrages anzugeben.
Die Rechnungslegung hat getrennt nach Bundes- und Landesstraßen sowie Kreisstraßen zu erfolgen.
Weiterhin sind für folgende Leistungen getrennte Rechnungen zu erstellen: Jeder Einzelauftrag ist gesondert abzurechnen. Jeder Rechnung sind Leistungsnachweise auf Grund von Zeichnungen oder von gemeinsamen Feststellungen schluss-rechnungsreif beizufügen. Auf jeder Rechnung ist die vom Auftraggeber vergebene Auftragsnummer des jeweiligen Einzelauftrages sowie die Vertragsnummer des Gesamtvertrages anzugeben.
LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 3
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10 Zahlungsfristen3 Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird auf 30 Tage festgelegt. Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 10 Abs. 3 AVB F-StB 2022 wird auf Tage festgelegt.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat gemäß § 17 Nr. 1 Satz 3 VOL/B binnen 30 Tagen nach Eingang der
prüfbaren Rechnung zu erfolgen.
11 Preisgleitklauseln Entfällt.
12 Kündigung 3 12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, auch Einzelaufträge oder Teile von Einzelaufträgen zu kündigen, der
Abrufvertrag und die übrigen Einzelaufträge bleiben davon unberührt.
12.2 AG und AN können den Abrufvertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündigen.
13 Gerichtsstand § 19 Nr. 2 VOL/B4 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, ist für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
3 Abhängig vom jeweiligen Vergabeverfahren. 4 Gilt nur für Liefer-/Dienstleistungen. LS_BVB Abruf-/Rahmenvertrag Stand 2025-02 Seite 4