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Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Südwest – Außenstelle Karlsruhe
Baubeschreibung
AS Landau Süd bis AS Landau Zentrum
Fahrtrichtung Ludwigshafen
Fachlos Verkehrssicherung
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- Allgemeine Beschreibung der Leistung .........................................................................5 Auszuführende Leistungen ...........................................................................................5 Ausgeführte Vorarbeiten .............................................................................................5 Ausgeführte Leistungen ...............................................................................................5 Gleichzeitig laufende Arbeiten .....................................................................................5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ..................................................................6
- Angaben zur Baustelle ................................................................................................7 Lage der Baustelle.......................................................................................................7 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .........................................................................8 Zugänge, Zufahrten .....................................................................................................8 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .............................................8 Lager- und Arbeitsplätze ..............................................................................................8 Gewässer ...................................................................................................................9 Baugrundverhältnisse .................................................................................................9
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ......................................................................... 9
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ................................................... 9
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ......................................................................... 9
2.7.4. Schadstoffbelastung ...................................................................................................... 9 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .....................................................................9 Schutz-Bereiche und -Objekte ......................................................................................9 Anlagen im Baubereich ................................................................................................9 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ..............................................................................9 3. Angaben zur Ausführung .......................................................................................... 11 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .......................................................................... 11 Bauablauf gesamt ..................................................................................................... 13 Mobile Stauwarnanlage (mStWA) ............................................................................... 13
3.3.1. Allgemeines / Art und Umfang der Stauwarnanlage...................................................... 13
3.3.2. Fundamente für mStWA Anlage ................................................................................... 16
3.3.3. Aufstellvorrichtung für mStWA Anlage ......................................................................... 16
3.3.4. Wechselverkehrszeichengeber der mStWA Anlage. ...................................................... 17
3.3.5. Energieversorgung für mStWA Anlage .......................................................................... 19
3.3.6. Verkehrsdatenerfassung .............................................................................................. 19
3.3.7. Datenübertragung ....................................................................................................... 19
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3.3.8. Steuerungseinheit am Einsatzort .................................................................................. 20
3.3.9. Unterzentrale / Steuerung für mStWA Anlage .............................................................. 20
3.3.10. Auftraggeberseitige Visualisierung der mStWA Anlage ................................................. 22
3.3.11. Bedienung und Dokumentation, Kontrolle und Wartung (mStWA) ................................ 22 Wasserhaltung ......................................................................................................... 23 Baubehelfe .............................................................................................................. 24 Stoffe, Bauteile ......................................................................................................... 24
3.6.1. Straßenbau.................................................................................................................. 24
3.6.2. Brückenbau ................................................................................................................. 24 Abfälle ..................................................................................................................... 25
3.7.1. Allgemeines ................................................................................................................. 25
3.7.2. Probenahme und Abfalldeklaration .............................................................................. 25
3.7.3. Nicht gefährliche Abfälle .............................................................................................. 25
3.7.4. Gefährliche Abfälle ...................................................................................................... 25
3.7.5. Entsorgungskonzept .................................................................................................... 26
3.7.6. Bodenlogistikkonzept .................................................................................................. 26 Winterbau ............................................................................................................... 26 Beweissicherung/Zustandsfeststellung ........................................................................ 26 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................. 27 Belastungsannahmen (Brückenbau) ............................................................................ 27 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .................................................................. 27
3.12.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ............................................................ 27
3.12.2. Vermessungsleistung ................................................................................................... 27
3.12.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung .............................................................................. 27 Prüfungen und Nachweise ......................................................................................... 27
3.13.1. Erstprüfungen.............................................................................................................. 27
3.13.2. Eigenüberwachungsprüfungen ..................................................................................... 28
3.13.3. Kontrollprüfungen ....................................................................................................... 28
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ........................................................................................ 28 4. Ausführungsunterlagen ............................................................................................ 29 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ................................................. 29 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ............................ 29 5. Anzuwendende technische Regelwerke ..................................................................... 31 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Einzelfälle NL/Bundesländer beachten) ..... 31 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ............................. 35
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Sonstige anzuwendende technische Regelwerke .......................................................... 35 Anlagen/Formblätter ................................................................................................. 36
5.4.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ..................................................... 36
5.4.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen .......................................................... 38
5.4.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht .................................................................... 39
5.4.4. Beschreibung von Homogenbereichen ......................................................................... 40
5.4.5. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ................................. 42
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Auszuführende Leistungen
Die Ausschreibung umfasst die Leistungen für das „Fachlos Verkehrssicherung“ für die Arbeiten der Erneuerung der Asphaltbinderschicht und der Asphaltdeckschicht.
Die Baustelle liegt zwischen der Anschlussstelle Landau-Süd (17) und der Anschlussstelle Landau- Zentrum (16) in Fahrtrichtung Ludwigshafen.
Die Arbeiten werden für das Hauptlos Fachlos „Tief- und Straßenbau“ durchgeführt.
Im Wesentlichen handelt es sich bei dieser Ausschreibung um folgende Hauptleistungen in den beiden Fahrtrichtungen (siehe auch Abschnitt 3.2):
-
Verkehrssicherung und Rückbau der Schutzeinrichtungen an einer Mittelstrei- fenüberfahrten sowie Öffnung und Zwischenlagerung einer Mittelstreifenüber- fahrt mit Betonelementen
-
Verkehrssicherung im 2+0 Verkehr auf der der Richtungsfahrbahn Karlsruhe
-
Örtliche Umleitung der gesperrten Ein- bzw. Ausfahrten
-
Stauwarnanlage in beiden Richtungen
-
Verkehrssicherung und Wiederherstellung der Schutzeinrichtung
Ausgeführte Vorarbeiten
- -Entfällt
Ausgeführte Leistungen
- Keine
Gleichzeitig laufende Arbeiten
Es finden Arbeiten für die Fahrbahndeckenerneuerung der A65 statt, die separat ausgeschrieben wur- den.
Die oben beschriebenen Verkehrssicherungsarbeiten müssen vor Baubeginn des Fachloses Fahrbahnde- ckenerneuerung abgeschlossen werden (Termine siehe Abschnitt 3.2). Die genauen Termine bzgl. der Umstellung von einer Bauphase zur anderen Bauphase müssen mit den ausführenden Firmen in Abstim- mung mit dem AG termingenau besprochen und durchgeführt werden.
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs der Gesamtmaßnahme ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, die Durchführung seiner Arbeiten mit dem Unternehmer des Fahrbahndeckenerneuerung so- wie mit dessen Subunternehmern zu koordinieren und mit der Bauüberwachung abzustimmen. Er hat
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die hieraus entstehenden Erschwernisse und Einschränkungen in der Ausführung zu berücksichtigen. Durch die parallele Ausführung der o.g. Arbeiten bzw. Fachlose gibt es an verschiedenen Schnittstellen der Bauausführung (z.B. gemeinsame Nutzung von Zufahrten/ Baustraßen sowie Fahrbahnen der A65, Abstimmungen zur Ausführung einzelner Leistungen) für die Auftragnehmer der Baulose die unabding- bare Verpflichtung einer gemeinsamen Koordinierung. Der AN dieses Fachloses hat den hierfür notwen- digen Aufwand bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Gleichzeitige Lose sind: • Straßenbau • Fachlos Verkehrssicherung • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2. Angaben zur Baustelle
Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich auf der Bundesautobahn A65 zwischen der Anschlussstelle Landau Süd und der Anschlussstelle Landau Zentrum in Fahrtrichtung Ludwigshafen, ca. km 136+950 bis km 138+800.
Der betroffene Abschnitt in Fahrtrichtung Ludwigshafen wird während der Bauarbeiten gesperrt und über vorhandene Mittelstreifenüberfahrten verkehrlich geführt. Die Bauausführung erfolgt unter Voll- sperrung der Richtungsfahrbahn Ludwigshafen.
AS Landau Süd: Einfahrt Fahrtrichtung Ludwigshafen gesperrt. Ausfahrt weiterhin nutzbar. AS Landau Zentrum: Ausfahrt Fahrtrichtung Ludwigshafen gesperrt. Einfahrt weiterhin nutzbar.
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Bei der Ausfahrt Landau Süd/B38 besteht keine Wendemöglichkeit oder dergleichen für (Bau-) Fahr- zeuge, um und die Baustellenzufahrt an der Auffahrtsrampe Landau-Süd zu erreichen.
Die Verkehrsführung sowie sämtliche Arbeiten an Mittelstreifenüberfahrten und Fahrzeug-Rückhaltesys- temen werden durch das Fachlos Verkehrssicherung ausgeführt
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
-Entfällt-
Zugänge, Zufahrten
Die Baustelle kann über die A65 bei der Ausfahrt Landau Süd und den beiden Anschlussstellen (16+17) angefahren werden.
Die sonstigen Bereiche der Umleitung sind mit den örtlichen Straßen zu erreichen.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reini- gung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saug- kehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bie- ter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Lager- und Arbeitsplätze
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne ver- wendet:
- Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
- Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.
- Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Lager-, Zwischenlager- und Baustelleneinrichtungsflächen können vom Auftraggeber (AG) nicht zur Verfügung gestellt werden.
Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
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Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Gewässer
Entfällt
Baugrundverhältnisse
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser
Entfällt
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
Entfällt
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Entfällt
2.7.4. Schadstoffbelastung
Entfällt
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Entfällt
Schutz-Bereiche und -Objekte
Entfällt
Anlagen im Baubereich
Entfällt
Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die Bauausführung erfolgt unter Vollsperrung der jeweiligen Richtungsfahrbahn der A65. Die Verkehrsführung wird hierfür in 4 Bauphasen unterteilt. Siehe dazu 3.1
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Sämtliche Baustellenfahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegen sind gemäß § 35 Abs. 6 StVO durch weiß/rote Schraffur am Fahrzeug deutlich als solche zu kennzeichnen; zusätzlich ist ein Schild „Achtung Baustellenfahrzeug“ mit einer Größe von 60* 40 cm am Fahrzeug anzubringen. Desglei- chen haben die eingesetzten Arbeitskräfte, die sich im öffentlichen Verkehr bewegen, Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO zu tragen. Vor der täglichen Arbeitsaufnahme ist die Kennzeichnung der Baustelle zu prüfen und gegebenenfalls instand zu setzten.
Im Notfall darf die Fahrbahn von Rettungskräfte benutzt werden. Es ist Aufgabe des AN des Hauptlos, dafür zu sorgen, dass die Zufahrt möglich ist (z.B. Einbau von Asphaltkeilen am Bauanfang und im Be- reich von Bauwerken).
Das Befahren des Baubereichs durch das Fachlos ist nur in Abstimmung mit dem Hauptlos gestattet.
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3. Angaben zur Ausführung
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen), insbesondere hinsichtlich ihrer Abstände, ist zu beachten.
Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen
Die Kosten der Verkehrssicherungsmaßnahmen für das Aufstellen und Einrichten, sowie das Abbauen der Arbeitsstellensicherung und Beschilderung werden nicht gesondert vergütet.
Vor Beginn und, soweit erforderlich, auch während der Arbeiten an öffentlichen Straßen und Wegen müs- sen vom AN rechtzeitig die notwendigen Genehmigungen gemäß § 45 (6) und (7) StVO bei der die Auto- bahn GmbH des Bundes eingeholt werden.
Alle Aufwendungen für die erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen gehen zu Lasten des AN. Dazu zählen auch die ggf. erforderlichen Änderungen / Ergänzungen an den Plänen, die Ausfertigung der Pläne und der Versand der Pläne. Die den Verkehr einschränkenden Maßnahmen sind zeitlich und räum- lich auf das absolut Notwendige zu begrenzen; sie sind stets den geänderten Arbeits- und Verkehrsver- hältnissen anzupassen. Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Der Straßenbaubehörde ist die erfolgte funktionsgerechte Aufstellung aller angeordneten Einrichtungen (reflektierende Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Beleuchtungen usw.) zu melden, damit mit ihr noch vor Inbetriebnahme eine gemeinsame Abnahme erfolgen kann.
Die Verkehrssicherungspflicht liegt mit Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle bis zum vollständigen Ab- schluss der Arbeiten und Räumung der Arbeitsstelle in der Verantwortung des AN. Dies gilt auch bei Un- terbrechung der Bauarbeiten wegen Witterungseinflüssen und für den Zeitraum nach Inbetriebnahme bis zum Abbau aller baustellenbedingten Beschränkungen (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zum Ab- schluss der Griffigkeitsmessungen).
Die Absicherung und Beschilderung der Baustelle hat nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeits- stellen an Straßen" (RSA) 2021 zu erfolgen.
Auf die Beleuchtungspflicht bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Witterungsverhältnissen wird besonders hingewiesen.
Auf gesperrten, aber annähernd fertiggestellten und an sich betriebsbereiten Straßenabschnitten, sind schwere Baumaschinen und -geräte, die quer oder längs der Fahrbahn abgestellt sind, unter allen Um- ständen mit reflektierenden Absperrbaken abzusichern.
Sämtliche Arbeitsfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen und die Sonder- rechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen, müssen eine rot-weiß-rote Sicherungskennzeichnung tragen. Weitere Bestimmungen für die Sicherheitskennzeichnung richten sich nach RSA.
Die Beschilderung muss in einwandfreiem Zustand sein, reflektieren und sichtbar sein. Alle Markierungs- materialien sind in der Nachtsichtbarkeitsklasse R4 auszuführen. Die Verwendung von gebrauchtem Mar- kierungsmaterial bei Folienmarkierung ist unzulässig.
Die im Zuge der Abnahme von Verkehrssicherungsmaßnahmen angeordneten geringfügigen Änderungen sind mit den Positionen „Verkehrssicherung“ abgegolten.
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Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend §34 StVZO aufweisen. Ent- sprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zuläs- sigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde (ARS 23/2012).
Sämtliche Arbeitsfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen und die Sonder- rechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen, müssen eine rot-weiß-rote Sicherungskennzeichnung tragen. Weitere Bestimmungen für die Sicherheitskennzeichnung richten sich nach RSA. Transportfahr- zeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend §34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kon- trollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtge- wichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde (ARS 23/2012).
Die Leistungen für die Verkehrssicherung erfolgen durch das hier beschriebene Fachlos.
Die Verkehrsführung wird hierfür in fünf Phasen, 1x Vor- + Hauptphase, mit 3 Zwischenphasen und Nachphase, unterteilt. :
Allgemein: Aufbau Stauwarnanlage bis zum Start der Vorphase
Vorphase: Demontage der bestehenden Schutzeinrichtung (nördliche Überfahrt) mit 1+1 Verkehrsführung Hauptphase 1: Vorarbeiten für 2+0 in Fahrtrichtung KA (Start mit 1-spuriger Verkehrsführung) mit Übergang zur Vollsperrung der Richtungsfahrbahn Ludwigshafen und Überleitung in 2+0 VF Nachphase: Wiederherstellung der bestehenden Schutzeinrichtung (nördliche Überfahrt) mit 1+1 VF
Allgemein Rückbau Stauwarnanlage nach Abschluss der Nachphase
Die Allgemeinen Phasen sind so zu planen und auszuführen, dass sie zeitlich sich nicht mit den Vor und Nachphasen überschneiden.
Temporäre FRS
Bei Punkt 5.4, Anlagen werden unter Unterpunkt 5.4.5 die Regelungen der TL Transportable Schutzein- richtungen 97 für den Einsatz auf Autobahnen präzisiert. Es sind die aufgelisteten Anforderungen ergän- zend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind)
Die transportablen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Beschädigungen wie Verdrü- ckungen, Kornausbrüche und dergleichen an den Deckschichten aus Asphalt auszuschließen sind. Dies gilt für das Aufbauen, das Betreiben und das Rückbauen.
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Bauablauf gesamt
Fristen der einzelnen Bauphasen
Die Festlegung, Koordination und Umsetzung des Bauablaufs obliegt dem Auftragnehmer (AN) im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen gemäß VOB/B. Der AN hat sicherzustellen, dass die nachfolgend ge- nannten vorläufigen Termine der einzelnen Bauphasen eingehalten werden. Er ist verpflichtet, den Bau- ablauf bei Bedarf rechtzeitig mit dem Auftraggeber (AG) sowie den weiteren vom AG beauftragten Auf- tragnehmern abzustimmen.
Konzept
• Zwischenphase 0: Demontage SE und Einrichtung 1+1 an Öffnung
Bauzeit: ab Do.19.11.2026
Aufbau in 1er Nacht; 19-5Uhr
Demontage im weiteren Ablauf
• Zwischenphase 1: Einrichtung Vollsperrung FR Ludwigshafen Umbau von Zwischenphase 0 auf Zwischenphase 1 jeweils nur nachts 19-5Uhr, maximal 2 Nächte
Fertigstellung, Übergabe an Hauptlos und Abnahme
Übergabe spätestens Montag, den 23.11.2026, 12:00 Uhr
• Zwischenphase 2: Rückbau 2+0, Einrichtung 1+1 an Öffnung und Wiederherstellung SE Bauzeit: ab Fr. 04.12.2026 bis Di. 08.12.2026
Umbau und Abbau jeweils nur nachts 19-5Uhr,
Der AN hat sich mit der Planung seiner Kapazitäten auf diese Bauzeit einzustellen. Die ggf. erforderliche parallele und gleichzeitige Ausführung an unterschiedlichen Bereichen sind jeweils durch gesonderte Bau- kolonnen abzusichern. Die notwenigen Aufwendungen für das Arbeiten ggf. in mehreren Schichten sind in die Einheitspreise der betreffenden Ordnungsziffern einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung die- ser Aufwendungen erfolgt nicht.
Bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten ist der Aufbau und Abbau der Verkehrssicherung, auch AkD und Wanderbaustellen, mit dem beiliegenden Sperrzettel zu dokumentieren. Dieser ist umgehend an den AG zu schicken.
Die Leistungen der Verkehrssicherung sind eng mit den Abläufen des Auftragnehmers des Hauptlos abzu- stimmen.
Mobile Stauwarnanlage (mStWA)
3.3.1. Allgemeines / Art und Umfang der Stauwarnanlage
Die geplanten mobilen Stauwarnanlagen (mStWA) sollen in Fahrtrichtung vor Beginn der Baustelle mög- liche Rückstauerscheinungen, die sich aus der Verkehrsführung für den öffentlichen Verkehr innerhalb der Baustelle ergeben können, rechtzeitig erkennen und signalisieren. Die mobilen Stauwarnanlagen (mStWA) sollen mittels LED-Wechselverkehrszeichen die Verkehrsteilnehmer automatisch über die vor
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der Baustelle zu erwartenden Rückstaus warnen. Die Anlage dient der Erhöhung der Aufmerksamkeit und Warnung der Verkehrsteilnehmer, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Reduktion des Un- fallrisikos.
In Fahrtrichtung Karlsruhe und Ludwigshafen ist eine mStWA Anlage im direkten Zulauf zur Arbeitsstelle vorgesehen. Diese mStWA Anlage regelt die Stauwarnung in Abhängigkeit der verkehrlichen Gegeben- heiten wie Stau oder verkehrliche Beeinträchtigungen durch Arbeitsstellen kürzerer Dauer.
Aufgrund des schmalen Mittelstreifens sind die Anlagen nur auf der rechten Seite vorgesehen. Die Standorte sind bei einer Begehung festzulegen.
Die mStWA sollen jeweils aus Messquerschnitten (MQ) und Anzeigequerschnitten (AQ) bestehen. Eine Steuerzentrale (Unterzentrale, UZ) für die Datenauswertung der MQ, die Generierung der Stellbefehle an die AQ sowie die Überwachung und Dokumentation der Anzeigezustände ist vom AN bereit zu stellen und zu betreiben. Die Funktionsweise ist automatisch auszulegen. Die Steuerzentrale hat neben der Überwachung und der Fernsteuerung auch eine manuelle Schaltung zu gewährleisten. Der AN hat die Zentrale bereit zu stellen und einen 24 h-Betrieb aufrecht zu erhalten. Dem AG ist der Zugang zur Zent- rale sowie die Überprüfung der Funktion der mStWA zu gewähren. Die Unterzentrale befindet sich beim AN.
Die mStWA muss mit einer, vom AN zu erstellenden Schaltmatrix, versorgt werden. Diese Schaltmatrix muss dem AG vor Inbetriebnahme zur Freigabe vorgelegt werden. Diese Schaltmatrix muss so gestaltet sein, dass vor jedem Z124 ein Z101 angezeigt wird.
Die Anlage hat folgenden Anforderungen zu genügen:
-
zuverlässige Verkehrsdatenerfassung
-
zeitnahe Generierung/Schaltung situationsgerechter Anzeigen
-
Gewährleitung einer hohen Betriebssicherheit (max. 4 h Ausfallzeit pro Woche)
-
Funktionsüberwachung und manuelle Eingriffsmöglichkeiten müssen sicher
gestellt sein
- eine betreiberseitige Parametrierung ist vorzusehen
Die Funktionsüberwachung und die manuellen Eingriffsmöglichkeiten sind vor Ort und an der jeweiligen Bedienstation und in der UZ zu gewährleisten.
Höchste Priorität: - Handschaltung vor Ort
- Handschaltung von UZ aus (mittels Bedienstation)
Niedrigste Priorität: - automatische Schaltung
Die Verkehrsleitzentrale der Autobahn GmbH des Bundes – NL Stuttgart muss Zugang zu den Verkehrs- daten und Schaltzustände der mStWA erhalten.
Alle in diesem Abschnitt angegeben Zusatzinformationen zum Aufbau und Unterhaltung einer voll funk- tionstüchtigen mobilen Stauwarnanlage sind in die entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis
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einzurechnen. Die Stauwarnanlage als autarkes Gesamtsystem wird in einer pauschalen OZ pro Fahrt- richtung beschrieben. Alle für die Gesamtanlage notwendigen Leistungen zum Aufbau und Vor- und Un- terhaltung sind die Positionen einzurechnen. Dies betrifft u. a. folgende Leistungen:
Koordination und Abstimmung mit AG, AM, Polizei des Gewerkes Stauwarnanlage
Einrichten und Vor- und Unterhalten von Schnittstellen, wie Streckenstation, Datenübertra- gung, Verkehrsdatenerfassung etc.
Einrichten und Vor- und Unterhalten einer Unterzentrale / Steuerungseinheit des AN zur Schaltung und Systemüberwachung
Einrichten und Vor- und Unterhalten einer Serviceeinheit mit Systemtechniker für die Sicherstellung eines 24h Rufbereitschaftsdienstes zur Beseitigung von
Störungen an Anlagenteilen.
Der AN hat die Anlage aufzubauen, vorzuhalten, ggf. umzusetzen und zu betreiben, einschließlich aller Nebenleistungen. Nach Ende der Mietzeit ist die komplette Anlage vom AN zu demontieren. Die Anlage bleibt im Eigentum des AN; ein Gefahrenübergang auf den AG findet daher nicht statt.
Folgende Abläufe zum Aufbau der Gesamtanlage sind mindestens zu berücksichtigen:
-
Herrichtung der Standplätze für die Aufstellvorrichtungen AQ (seitl. und ggf Überkopf) und MQ inkl. Verkehrssicherung (VS) für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)
-
Aufbau der Fundamente und Aufstellvorrichtungen
-
Montage der Sensoren, Anzeigen (WVZ) und tSST
-
Konfiguration und Parametrierung der ZS inkl. BuV
-
Verkabelung, Test und Inbetriebnahme aller Komponenten
Die Montage und Inbetriebnahme aller Komponenten hat innerhalb von 4 Kalendertagen zu erfolgen. Priorität hat die Funktionsfähigkeit und Bedienbarkeit der mStWA Anlage. Der Aufbau und die Inbetrieb- nahme der Komponenten der mStWA Anlage an der Strecke müssen in enger Abstimmung zwischen AN und AG ausgeführt werden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zeitplan eingehalten wird. Dro- hende Terminüberschreitungen sind dem AG in Schriftform rechtzeitig anzuzeigen und zu begründen. Abnahmekriterium für die erbrachten Leistungen ist die ordnungsgemäße Funktion aller Anlagenkompo- nenten und der Datenübertragung zwischen den Anlagenkomponenten (Gesamtanlage) im Sinne der in dieser Ausschreibung geforderten Gesamtfunktionalität.
Bei der Demontage der Komponenten der mStWA Anlage nach Ablauf der Mietzeit hat der AN für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Die einzelnen Maßnahmen, die sich auf den Verkehr auswirken, sind
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konzentriert bei kürzest möglichem Zeitaufwand und geringster Verkehrsbeeinträchtigung durchzufüh- ren. Die Demontage aller Komponenten hat innerhalb von 2 Kalendertagen zu erfolgen.
3.3.2. Fundamente für mStWA Anlage
Im Hinblick auf die geforderte Mobilität sind für die Aufstellvorrichtungen transportable Stahlbeton-Fer- tigteilfundamente zu verwenden, die derart zu dimensionieren sind, dass eine „leichte“ Handhabung bei der Montage und Demontage mit geringstmöglicher Verkehrsbehinderung, bei Einhaltung die statischen Erfordernisse, gegeben ist. Der Einbau der Fundamente umfasst sämtliche Lieferungen und Leistungen. Die Herrichtung des Planums sowie alle anfallenden Erdarbeiten an den Schilderstandorten sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Alle Besonderheiten, die beim Einbau der Fertigteilfundamente zu berücksichtigen sind (verfügbarer Raum im Mittelstreifen, Geländeform, Böschung, Schutzplankenkon- struktionen), sind in die Kosten einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Bei der Planung der Fundamente in Baufeldbereichen mit vorhandener TSE, ist die Breite des Funda- mentes auf max. 80 cm zu begrenzen. Eine schmale Ausführung der Fundamente ist notwendig, um die Straßenbauarbeiten ausführen zu können.
3.3.3. Aufstellvorrichtung für mStWA Anlage
Die Aufstellvorrichtungen sind feuerverzinkt auszulegen. Es sind mobile Betonfundamente zu verwen- den. Die Standflächen der MQ und AQ sind nach Erfordernis zu begradigen und ggf. zu befestigen. Diese Leistungen, ebenso die Wiederherstellung der Standorte Ihrem Ausgangszustand entsprechend, sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Aufstellung der Datenerfassungs- und Anzei- geeinheiten, Detektoren, Funkeinrichtungen und Solarmodule sind Aufstellvorrichtungen zu verwenden, die aus Rundmasten oder gleichwertigen Ständerkonstruktionen (Gabelständer oder Trimasten) und Fertigteilfundamenten entsprechend den statischen und konstruktiven Erfordernissen bestehen. Die Aufstellvorrichtungen müssen eine dreidimensionale Justage der Wechselverkehrszeichen erlauben, dass auch bei Errichtung im Böschungsbereich die erforderlichen Abstandsmaße eingehalten werden können. In Bezug auf die konstruktive Ausbildung der Aufstellvorrichtungen und Fundamente sind die „Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022“ (ARS Nr. 02/2022) zu beachten. Als Aufstellvorrichtung gilt die gesamte notwendige Konstruktion (Trägerele- mente, Halfenschienen, Halterungen für Solarpaneele, Fußplatten, usw.), die zur Aufstellung der AQ not- wendig ist.
Die Aufstellung erfolgt in der Regel hinter vorhandenen passiven Schutzeinrichtungen. Die Ausführung der Aufstellkonstruktion/Tragkonstruktion erfolgt in diesem Fall nach Wahl des AN. Sofern am Aufstell- ort keine passiven Schutzeinrichtungen vorhanden sind, ist die passive Sicherheit der Aufstellvorrich- tung/Tragkonstruktion durch den AN nach DIN EN 2767 bzw. ARS 02/2022 nachzuweisen.
Die Aufstellvorrichtungen sind an Standorten ohne vorhandene Schutzeinrichtungen als passiv sichere Tragkonstruktionen zu realisieren, sodass diese keine Hindernisse im Sinne der RPS 2009 darstellen und keine zusätzliche Absicherung mit Fahrzeug-Rückhaltesystem erforderlich wird. Evtl. sind hierzu die So- larpaneele an eine gesonderte Aufstellvorrichtung zu montieren. Die Betonfundament der Aufstellvor- richtung dürfen in diesem Fall maximal 5cm aus dem Boden ragen. Entsprechende Erdarbeiten gehören zum Leistungsumfang und werden nicht gesondert vergütet.
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Kann kein Nachweis der passiven Sicherheit der Aufstellvorrichtung / Tragkonstruktion durch den AN erbracht werden, darf alternativ ein entsprechendes temporäres Fahrzeugrückhaltesystem mit der Auf- haltestufe min. T3 und Wirkungsbereich max. W2 durch den AN eingesetzt werden. Die Kosten für die- ses zusätzliche temporäre Fahrzeugrückhaltesystem werden nicht gesondert vergütet und sind sofern erforderlich miteinzurechnen.
Für die ausreichende Dimensionierung der Aufstellvorrichtungen entsprechend den geltenden Vorschrif- ten ist der AN verantwortlich. Die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Mastlängen sind der Ausführungsstatik zugrunde zu legen. Die Kosten für die Ausführungsstatik und deren Prüfung werden nicht gesondert vergütet. Die geprüfte
Statik ist dem AG auf Verlangen vorzulegen. Zusätzliche Anforderungen nach statischen und konstrukti- ven Erfordernissen für die jeweilige Standsicherheit der Wechselverkehrszeichen sowie Aufstellvorrich- tungen sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Für den äußeren Bereich sind ebenfalls Standorte mit bestehenden Schutzeinrichtungen zu wählen. Sind keine stationären Schutzeinrichtungen vorhanden und weicht der Auftragnehmer bei der Wahl von der Anforderung einer passiv sicheren Tragkonstruktion ab, sind die erforderlichen passiven Schutzeinrich- tungen Nebenleistung.
Für die ausreichende Dimensionierung der Aufstellvorrichtungen entsprechend den geltenden Vorschrif- ten ist der AN verantwortlich. Die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Mastlängen sind der Ausführungsstatik zugrunde zu legen. Die Kosten für die Ausführungsstatik und deren Prüfung werden nicht gesondert vergütet. Die geprüfte Statik ist dem AG auf Verlangen vorzulegen. Zusätzliche Anforde- rungen nach statischen und konstruktiven Erfordernissen für die jeweilige Standsicherheit der Wechsel- verkehrszeichen sowie Aufstellvorrichtungen sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergü- tet.
3.3.4. Wechselverkehrszeichengeber der mStWA Anlage.
Die Anzeigen bzw. Anzeigenquerschnitte (AQ) sollen mit Wechselverkehrszeichen in LED - Technik als vertikales Verkehrszeichen ausgeführt werden. Die Wechselverkehrszeichen (WVZ) sind gemäß den ein- schlägigen Richtlinien bestehend aus:
-
Gehäuse und Geräteträger
-
LED-Matrixfeld
-
Ansteuerung LED
-
Ansteuer- und Energieversorgungseinrichtungen
-
Arretierungs- und Kontrolleinrichtungen
derart herzustellen, dass unterschiedliche StVO-Zeichen in festgelegter Kombination angezeigt werden können. Das Gehäuse muss derart ausgelegt werden, dass die photovoltaische Energieversorgung über Solarmodul und Batterie sowie sämtliche Steuer- und Kontrolleinrichtungen, einschließlich Funksende- und -empfangsanlage installiert werden können. Die Darstellung der jeweiligen Schaltzustände muss in- nerhalb von max. 3 Sekunden erreicht werden. Die Anlagen müssen auf einen geringen Ruhestrom aus- gelegt sein, damit kleine Solarmodule und Batterien zum Einsatz kommen können. Bei Ausfall der Steue- rung durch die UZ muss eine Anzeige des Grundzustandes (Neutralstellung) erfolgen. Dies muss auch bei
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Ausfall der Energieversorgung (Photovoltaikanlage) gewährleistet sein. Zusätzlich muss eine Handbedie- nung für einen Notbetrieb möglich sein. Die Abstände der Anzeigequerschnitte zum befestigten Fahr- bahnrand müssen den „Grundsätzen für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2000 (ARS Nr. 21/200) entsprechen. In Ausnahmefällen darf der seitliche Mindestabstand von 1,50 m zwischen WVZ und befestigter Fahrbahnkante bei beengten Verhältnissen reduziert werden. Er darf jedoch 0,70 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe der WVZ über der Fahrbahnoberkante bei seitli- cher Aufstellung soll mindestens 2,00 m betragen. Die WVZ im Mittelstreifen dürfen eine Gesamtbreite von 1200 mm nicht überschreiten.
Die Anforderungen für Aufbau und Betrieb der Wechselverkehrszeichen sind der RWVZ (Richtlinie für Wegweisung an Bundesfernstraßen) und RWVA (Richtlinie für Wechselverkehrszeichenanlagen) geregelt und sind zu beachten.
Es sind Anzeigenquerschnitte und Messquerschnitte in die jeweilige Fahrtrichtung der A65 vorzusehen. Die genauen Angaben zum Umfang sind den Verkehrszeichenplänen zu entnehmen. Ein Anzeigenquer- schnitt besteht aus je einem Wechselverkehrszeichen am linken und rechten Fahrbahnrand. Die Gehäu- seaußenflächen sind in RAL 7042 (verkehrsgrau A) vorzusehen und sollen eine Größe von:
- ca. 1500 mm Höhe x 1250 mm Breite (mStWA).
nicht überschreiten.
Die Schaubilder für die Staugefahr (VZ 101) und Stau (VZ 124) sind in LED - Technik mit den aktiven Licht- farben rot und weiß auf schwarzen Untergrund auszuführen.
Die Wechselzeichengeber der mStWA sind im Größenbereich D gem. EN 12966-1 bzw. in Größenklasse E der RWVZ 1997 auszuführen. D.h. Seitenlänge Dreieck: 1250mm.
Folgender Zeichenvorrat ist für alle Schilderstandorte vorgesehen (mStWA:)
-
Bild 1: Grundzustand = Neutral
-
Bild 2: Stauwarnung VZ 101 mit Zusatz Staugefahr + Gelbe Blinkleuchten
-
Bild 3: Stauanzeige VZ 124 mit Zusatz Stau + Gelbe Blinkleuchten
Die Priorität der Schaltbildanzeige ist in zunehmender Folge:
-
Bild 1
-
Bild 2
-
Bild 3
Die Bildwiederholrate der Wechselverkehrszeichen für Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen muss min- destens 1 000 Hz betragen, damit sichergestellt ist, dass das Bild für eine adäquate und korrekte Verar- beitung durch in Fahrzeuge verbaute Kameras zur Geschwindigkeitserfassung gegeben ist.
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Die LED - Anzeigen müssen in ihren Eigenschaften und Technik den Anforderungen der Produktnorm EN 12966-1:2005+A1:2009 entsprechen. Nach Zuschlagserteilung ist auf Verlangen dem AG für die Wech- selverkehrszeichen eine positiv bestandene lichttechnische Prüfung, eines von der BASt akkreditierten Prüfinstitutes, mit einem Zeugnis o. ä. nachzuweisen. Ohne lichttechnische Prüfung ist eine Verwendung ausgeschlossen. Bei Lieferung müssen der Name des Herstellers und das Herstellungsdatum (Monat, Jahr) auf der Rückseite angebracht sein. Bei Lieferung muss das Gütezeichen auf der Rückseite der Schil- der angebracht sein. Außerdem sind der Name des Herstellers und das Herstellungsdatum (Monat, Jahr) witterungsbeständig anzubringen. Die auf den Wechselverkehrszeichen aufgesetzten Leuchten müssen nach TL-Warnleuchten in WL 7 ausgeführt werden.
3.3.5. Energieversorgung für mStWA Anlage
Die Energieversorgung der AQ, einschließlich aller Komponenten zur Steuerung und zur Datenübertra- gung, hat autark zu erfolgen, d. h. ohne Verkabelung und Netzstromanschluss. Jeder Mess- und Anzeige- querschnitt hat über eine eigene überwachte Stromversorgung zu verfügen, diese muss einen ganzjähri- gen 24-h Betrieb gewährleisten. Entsprechend leistungsfähige Photovoltaikanlagen oder Brennstoffzel- len mit Batteriepufferung sind auszuführen. Die Solarmodule und Batterien sind entsprechend der Ener- giebilanz der Gerätetechnik des AN für den Dauerbetrieb auch bei länger andauernden ungünstigen Wit- terungsverhältnissen zu dimensionieren. Falls erforderlich, ist der AN für entsprechende rechtzeitige Batteriewechsel zur Aufrechterhaltung des Betriebes verantwortlich. Für den Batteriewechsel notwen- dige Sperrungen von Fahrstreifen ist das Zeitfenster für Tages- / Nachtbaustellen im Abschnitt 3.1.3 zu beachten. Die entsprechenden standortbezogenen Nachweise sind ohne besondere Vergütung zu er- bringen. Sollten aus Sicht des AN alternative Techniken zur Energieversorgung zum Einsatz kommen, ist deren Eignung entsprechend nachzuweisen und vom AG genehmigen zu lassen.
3.3.6. Verkehrsdatenerfassung
Die Verkehrsdatenerfassung soll ohne Eingriff in die Fahrbahn erfolgen. Mögliche Erfassungsorte sind seitlich oder über der Fahrbahn vorzusehen. Dabei ist die Verkehrsdetektion spurscharf (mind. 3 FS) über geeignete Sensoren (Seitenradar, vorzugsweise trackendes Radar), mit autarker Energieversorgung zu nutzen. Zur Datenerfassung sind vorzugsweise aktive Sensoren (Radar-/Infrarot-/Mikrowellensenso- ren) vorzusehen. Die Sensoren werden jeweils bevorzugt im Mittelstreifen (MS) angeordnet. Die Mon- tage der Sensoren erfolgt in der Regel an den Aufstellvorrichtungen der AQ. Eine ausreichende Funktio- nalität und Genauigkeit des gewählten Erfassungssystems sind auf Verlangen nachzuweisen. Das ausge- wählte Erfassungssystem ist detailliert zu beschreiben. Induktionsschleifen zur Datenerfassung sind nicht zugelassen.
3.3.7. Datenübertragung
Die Datenübertragung zwischen den Einzelkomponenten (MQ und AQ) innerhalb der Anlage und zwi- schen der Anlage und der Steuerzentrale soll drahtlos erfolgen. Mögliche Übertragungstechniken sind:
-
Funk
-
GSM/GPRS
-
UMTS / LTE
Die vom AN eingesetzte Technologie muss eine sichere und zuverlässige Datenübertragung gewährleis- ten. Die ggf. erforderlichen Anmeldungen sind Sache des AN. Die anfallenden Kommunikationskosten sind in die Kosten für den Betrieb der mStWA einzurechnen.
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3.3.8. Steuerungseinheit am Einsatzort
Die Steuerungseinheiten am Einsatzort der mStWA Anlage stellen die Verbindung zwischen der Steue- rungszentrale und den Verkehrserfassungs- und Anzeigeeinheiten an der Strecke dar. Sie übernehmen dabei u. a. folgende Aufgaben:
-
Erfassen und Verarbeiten von Verkehrsdaten
-
Empfangen der Schaltdaten und Rückmeldungen
-
Steuerung der Datenübertragung zwischen den Steuerungseinheiten am Einsatzort und der Steuerungszentrale
-
Ermöglichung manueller Eingriffen für Funktionstests und in Notfällen
-
Steuerung der Anzeigen
Die an den einzelnen MQ ermittelte Geschwindigkeit ist durch eine exponentielle Glättung so aufzube- reiten, dass einzelne langsame Fahrzeuge (z. B. nachts) nicht zu einer Stauschaltung führen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, sind die Steuerungseinheiten am Einsatzort mit allen erforderlichen elektroni- schen Baugruppen, der autarken Energieversorgung und den Schutzeinrichtung einschließlich Erdung auszustatten.
3.3.9. Unterzentrale / Steuerung für mStWA Anlage
Die Datenverarbeitung und automatische Steuerung der mobilen Stauwarnanlage erfolgt in einer vom AN zu stellenden Steuerungszentrale. Die LED-Verkehrszeichen und –Tafeln sind über eine Geeignete und sichere Verbindung mit der Steuerzentrale verbunden. Bei Staugefahr und Stau werden entspre- chende Schaltungen generiert und die Anzeigeeinheiten an der Strecke aktiviert. Weitere Aufgaben der Steuerungszentrale sind die Meldungen von Betriebszuständen und Störungen, die Archivierung und Be- reitstellung aller Daten sowie die Bereitstellung aller Informationen für die Visualisierung der Betriebs- zustände und die Ermöglichung manueller Eingriffe. Weiterhin müssen Parametersätze veränderbar sein. Die Steuerungszentrale der mobilen Stauwarnanlage muss folgende Funktionen erfüllen:
-
Abfrage von Verkehrsdaten
-
Aufbereitung und Archivierung aller relevanten Daten
-
Grundversorgung des Systems mit Eingabe der Steuerungsparameter (Grenzwerte, Parameter)
-
Erkennung von Stausituationen anhand eines implementierten
Stauerkennungsalgorithmus
-
Erzeugung von Steuerbefehlen und Übertragung an die Anzeigeeinheiten
-
Überwachung aller Anlagenfunktionen, Anzeige- und Gerätezustände
-
Ausgabe der aktuellen und archivierten Verkehrsdaten und Anzeigezustände sowie
aller Betriebszustände in der Visualisierung
- Bereitstellung der Visualisierung auf Bedienrechnern des AG
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- Einfache Betriebsstatistik
In der Steuerungszentrale muss die Möglichkeit der Archivierung aller Daten für eine Dauer von 4 Wo- chen auf dem internen Speichermedium (Festplatte) als zyklischer Speicher gegeben sein. Zur Dokumen- tation des Anlagenbetriebes müssen folgende Daten gespeichert werden:
-
Betriebsdaten (z. B. Fehlermeldungen, Ausfallzeiten)
-
Anzeigezustände der Anzeigeeinheiten und Schaltgründe
-
Steuerungsrelevante Verkehrsdaten (Geschwindigkeiten und ggf. Verkehrsmengen und Fahrzeugklassen)
Zu den Funktionalitäten der Anlagensoftware der Steuerungszentrale gehören:
-
Datenaufbereitung
-
Ermittlung der Verkehrslage und der Stausituationen
-
Systemsteuerung und Steuerung der mStWA Anlage
-
Grundversorgung, Parametrierung
-
Protokollierung und Statusüberwachung
-
Archivierung und Datenausgabe
-
Visualisierung der Verkehrslage, der Messwerte und der Anzeigezustände
-
Kommunikation mit den SSt und den Bedienstationen
-
Zugriffskontrolle
-
Sicherheitskonzept
Die Bedienungsdialoge sind durch den AN vorzuschlagen. In jedem Fall sind folgende Dialoge vorzuse- hen:
-
Benutzerkonten mit Passworteingabe und Rechteverwaltung
-
Durchführung von Handschaltungen an Einzelschildern und gesamtem AQ
-
Änderung von Parametern
Die Wechselverkehrszeichen eines AQ zeigen grundsätzlich den gleichen Zustand an. Ist ein Staukrite- rium an keinem Messquerschnitt erfüllt, wird Bild 1 (Grundzustand) an allen AQ gezeigt. Die Steuerung muss eine rechtzeitige und zuverlässige Staudetektion umfassen, die der AN gemäß seiner verwendeten Technik vorzugeben und einzusetzen hat. Eine einfache Erkennung der Anwesenheit von Fahrzeugen ist nicht ausreichend. Anhand der gemessenen und geglätteten Geschwindigkeit werden durch einen Schwellwertvergleich die entsprechenden Verkehrszustände ermittelt. Die Steuerung muss der Ver- kehrsrechtlichen Anordnung entsprechen.
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Zur Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen ist die Steuerungszentrale mit Hard- und Software ge- mäß der Technik des AN auszustatten. Die Unterbringung der Steuerungszentrale erfolgt an einem Ort nach Wahl des AN. Die Steuerungszentrale muss für Mitarbeiter des AG zugänglich sein.
3.3.10. Auftraggeberseitige Visualisierung der mStWA Anlage
Zur Kontrolle der Betriebszustände durch den AG, hat der AN die Art der Visualisierung der Betriebszu- stände mit dem AG vor Inbetriebnahme der Gesamtanlage abzustimmen. Gefordert wird eine AG-seitige Anbindung an die Steuerungszentrale mittels Web-Anwendung oder per Datenfunkübertragung mittels Laptop. Hierbei ist die separate Anbindung der Straßenverkehrszentrale (Verkehrsrechnerzentrale Stutt- gart) zu beachten. Der AN hat den angebotenen Zugang zur Visualisierung auf Verlangen des AG aus- führlich zu beschreiben. Alle hierfür anfallenden Kosten sind in die OZ der Unterkapitel der mobilen Stauwarnanlage und Wechselzeichengeber einzurechnen.
Folgende Funktionalitäten müssen für den AG mindestens vorhanden sein:
-
die Visualisierung steuerungsrelevanter Verkehrsdaten
-
die Visualisierung der Schalt- und Betriebszustände
-
Änderung der Parametrierung
-
Handschaltungen
Die Visualisierung der mStWA ist mit dem AG abzustimmen und so zu gestalten, dass Anpassungen ent- sprechend den auf die Streckenzustände abgestimmten örtlichen Gegebenheiten (Darstellung der Fahr- bahnen, Anzeige- und Messquerschnitte) leicht möglich sind.
3.3.11. Bedienung und Dokumentation, Kontrolle und Wartung (mStWA)
Eine Dokumentation aller Verkehrs- und Anzeigenzustände ist zu gewährleisten. Diese Aufzeichnungen müssen diese Schaltzustände mit jeweiligen Datums- und Zeitstempel protokollieren, ebenso die even- tuell aufgetretenen Fehler. Fehlermeldungen und Störungen der Anlage sind an das Servicepersonal au- tomatisch zu senden, um eine schnelle Beseitigung der Störung vornehmen zu können. Um das Ausfallri- siko der Anlage möglichst zu minimieren, muss das Wartungspersonal des AN alle elektronischen und EV-Komponenten der mStWA 2-mal täglich per Fernzugriff überprüfen. Die Überprüfung per Fernzugriff sind in die Leistungspositionen der Vor- und Unterhaltung einzurechnen. Zudem liegen regelmäßige Kontrollfahrten vor Ort (mind. 2-mal wöchentlich) in der Verantwortung des AN. Der AN kontrolliert die Einrichtung durch seine(n) in der verkehrs-rechtlichen Anordnung benannte(n) Verantwortliche(n) oder seine(n) Beauftragte(n) gem. ZTV-SA 97/, Pkt. 7. (3). Das Kontroll- und Wartungspersonal hat alle Kom- ponenten der mobilen Stauwarnanlage regelmäßig, jedoch mind. 1-mal pro Woche vor Ort auf deren Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Der aufgeschlüsselte Nachweis ist mind. einmal wöchentlich, bzw. nach Anforderung der AM oder Polizei dem AG schriftlich auszuhändigen.
Die Datenkommunikation zwischen den LED - Anzeigen und der Unterzentrale erfolgt drahtlos, über ein sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll (HTTPS) per GPRS / UMTS / LTE.
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Neben dem Vollzugriff des Verantwortlichen in der Verkehrssicherung sind dem AG für die Dauer des Anlagenbetriebes 4 St. uneingeschränkte und ssl - passwortgesicherte Zugänge per Webapplikation (In- ternet Explorer 10) zum Zwecke der Beobachtung und Schaltung der Verkehrszeichen zur Verfügung stellen. Die passwortgeschützten Zugänge sind getrennt als Schaltberechtigung und Leseberechtigung einzurichten. Die Software ist als grafische Bedienoberfläche zu konzipieren. Die zur Überwachung der Anlage gestellte Software ist so einzurichten, das jederzeit eine Betrachtung und ggf. eine Änderung der Anzeigenquerschnitte des Bedieners / Nutzer möglich ist. Zur Bedienung muss beim Nutzer als Bedien- station eine Rechnereinheit mit schnellem Internetzugang und Internetbrowser vorhanden sein.
Leseberechtigung: Schaltberechtigung:
● Autobahnmeisterei Kandel ● Verkehrsleitzentrale Stuttgart
● Autobahnpolizei ● Autobahn GmbH des Bundes (AS KA.)
Der AN betreibt, unterhält und wartet die Anlage während der gesamten Mietzeit. Dafür ist ein 24h Ruf- bereitschaftsdienst mit Serviceeinheit einzurichten und vorzuhalten. Die Serviceeinheit hat dafür Sorge zu tragen, dass Störungen (z. B. Batteriewechsel) innerhalb kürzester Zeit nach Feststellung behoben werden.
Störungsbeseitigung:
Die Störungsbeseitigung von größeren Schäden, die die Anzeigen der mobilen Stauwarnanlage (mStWA) beeinflussen oder zum Ausfall bringen, ist spätestens 2 Stunden nach Auftreten der Störung zu begin- nen. Ist die Störung bzw. der Defekt des WVZ nicht innerhalb von 6 Stunden nach Auftreten der Störung behoben oder es wurde kein funktionierendes Ersatz - WVZ montiert, so wird eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro netto pro Kalendertag in Abzug gebracht.
Im Rahmen der Störung ist mit dem AG ist abzustimmen, ob eine Blechbeschilderung vorzusehen ist, die bei Vorgabe einer zeitabhängigen Schaltung einer Geschwindigkeit, entsprechend vor Ort angepasst werden muss. Die Kosten der Störungsbeseitigung einschl. evtl. umzusetzender Folgekosten (z. B. Auf- stellen von Blechbeschilderungen) sind vom AN zu tragen.
Für die Komponenten der Gesamtanlage (MQ, AQ, tSST, DK und ZS) wird wegen der hohen Sicherheits- relevanz eine Verfügbarkeit von mind. 98% der Betriebsdauer (viertel-Jährlich) gefordert. Arbeitet die Stauwarnanlage (mStWA) an einem Tag nicht ordnungsgemäß, wird dieser Tag vom AG nicht vergütet. Die Beseitigung von Beschädigungen und Störungen an Stromkabel / Datenkabel / Wechselzeichengeber / Kabelüberspannungen / Kamera etc., welche von Dritten verursacht wurden, (Baufirmen, Verkehrsteil- nehmer, Autobahnmeisterei, etc.) sind von diesen als direkter Verursacher zu vergüten. Die Ausfallkos- ten der mStWA Anlage sind ebenfalls vom Verursacher der Beschädigungen zu bezahlen. Alle Kosten wie Datenübertragung, Stromversorgung, Reinigung der Anlage, etc. sind in die OZ mit einzurechnen. Der AN hat die Anlage aufzubauen, vorzuhalten, umzusetzen und zu betreiben, einschließlich aller Neben- leistungen. Nach Ende der Mietzeit ist die komplette Anlage vom AN zu demontieren.
Wasserhaltung
Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet.
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Baubehelfe
-entfällt-
Stoffe, Bauteile
3.6.1. Straßenbau
Markierung
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesam- ten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung.
ZTV M 13 Punkt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Ab- nahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand.
ZTV M 13 Punkt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die ge- prüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen.
ZTV M 13 Punkt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusam- mensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzunehmen
Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzu- wenden.
Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzei- chen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.
Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“ der TL M 06 gilt nicht.
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 5.2.6 zu kennzeich- nen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kennzeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die über- stehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrs- teilnehmer entstehen.
3.6.2. Brückenbau
-entfällt-
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Abfälle
3.7.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs- gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfal- lenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geän- derte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Die gefährlichen Abfälle sind durch den Auftragnehmer auszubauen und zu einer zugelassenen Entsor- gungsanlage zu transportieren.
3.7.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Entfällt
3.7.3. Nicht gefährliche Abfälle
Der anfallende Ausbaustoff geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.
3.7.4. Gefährliche Abfälle
Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektroni- scher Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteilig- ten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
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Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
3.7.5. Entsorgungskonzept
Entfällt
3.7.6. Bodenlogistikkonzept
Entfällt
Winterbau
Entfällt
Beweissicherung/Zustandsfeststellung
Zustandsfeststellung
Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeld- grenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vorzuwiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschrei- ben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurechnen.
Beweissicherung
Vor Beginn der Bauarbeiten sind die gefährdeten Gebäude, die sich im und am Baufeld und an den Bau- feldgrenzen befinden, durch eine Beweissicherung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Beweissicherung ist an folgenden baulichen Anlagen durchzuführen:
- Gebäudebezeichnung (Adresse, Flur und Flurstücknummer)
- Brücke mit Bezeichnung und örtlicher Lage
- usw.
Es sind alle beweiszusichernden Baulichkeiten detailliert aufzuzeigen.
Die Unterlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Beweissicherung mit den o.g. Beteiligten zu wiederholen. Die Unter- lagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
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Alle Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen.
Sicherungsmaßnahmen
Entfällt
Belastungsannahmen (Brückenbau)
Entfällt
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.12.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten
Entfällt
3.12.2. Vermessungsleistung
Entfällt
3.12.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.
Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Po- sitionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Prüfungen und Nachweise
3.13.1. Erstprüfungen
Eignungsnachweis
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen.
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Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte (14 Werktage vor dem Einbau) vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5.1 zu beachten.
3.13.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Sind nach den aktuellen Regelwerken durchzuführen und zu dokumentieren.
3.13.3. Kontrollprüfungen
Entfällt
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheits- schutzplanes (Sige-Plan)
Erfolgt durch Dritte.
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4. Ausführungsunterlagen
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
- Siehe Anlage Anlagenverzeichnis
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leis- tungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers auswei- sen.
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen
Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/ andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Asphaltierungszeiten und derglei- chen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber wird nicht ge- sondert vergütet.
Bauablaufplan, Bauzeitenplan Unmittelbar nach Zuschlagserteilung ist dem Auftraggeber unaufgefordert ein ausführlicher, detaillierter Bauzeitenplan einschließlich Erläuterungen des Bauablaufs vorzulegen. Dieser muss alle für die Auftrags- abwicklung wesentlichen Arbeitsvorgänge, ihre Zeitdauer, Reihenfolge und Abhängigkeiten enthalten. Hierin sind die Erstellung der Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers sowie deren Prüfung durch den Auftraggeber, Baustoffbeschaffung, Einrichtung und Räumung der Baustelle, Baustellenarbeiten und dgl. zu berücksichtigen. Auf Anforderungen des Auftraggebers sind zusätzlich für spezielle Bauabschnitte De- tailterminpläne zu liefern. Bauzeitenpläne sind in einfacher Ausfertigung zu liefern und bei Abweichungen vom vorgesehenen Bauablauf zu aktualisieren.
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Baustelleneinrichtungsplan Vor Baubeginn ist ein mit dem Auftraggeber und ggf. anderen Beteiligten und Betroffenen abgestimmter Baustelleneinrichtungsplan mit detaillierten Angaben über Baufeldgrenzen, Zufahrten und Zuwegungen, Baustraßen, Tabuflächen, zu schützende Bereiche, öffentlichen Verkehr im Baufeld, Schutzanlagen (Ge- rüste, Zäune), Montageflächen, Flächen für Büros des Auftragnehmers, Unterkünfte, Lager- und Arbeits- plätze, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Absetzbecken, Wasserableitungen etc. dem Auftraggeber vor- zulegen.
Des Weiteren sind dem Auftraggeber Bestandsunterlagen gemäß Leistungsposition zu übergeben.
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5. Anzuwendende technische Regelwerke
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Einzelfälle NL/Bundesländer beachten)
- VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbau- weise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle: www.bast.de
Technische Lieferbedingungen
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TL Gestein-StB 04 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
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TL Sbit-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
-
TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 – Bezugsquelle: FGSV
-
TL G SoB-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
-
TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
-
TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
-
TL G DSK-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
-
TL G OB-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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TL G DSH-V-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versie- gelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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TL Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydrauli- schen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtig- keitsklasse WS“ Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022 Bezugsquelle: FGSV
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TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 Bezugsquelle: FGSV
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TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016 Bezugsquelle: FGSV
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TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
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TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV
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TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufgeführ- ten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer bestimm- ten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßge- bend.
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Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
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Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
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Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung
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Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
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ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Ew-StB 25 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefesti- gungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Ober- bau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 – ZTV RDO Beton-StB 20 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April 2024 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabungen von Verkehrsflä- chen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe Februar 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3 der ZTV-ING
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ZTV-BEL-B, Teil 3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelun- gen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV-Lsw 22 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwän- den an Straßen, Ausgabe 2022, Bezugsquelle: FGSV
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M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digi- tale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018) Bezugsquelle: FGSV
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ZTV VZ 2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV o In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2. Feb- ruar 2022
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ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 Bezugsquelle: FGSV
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o In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2015 vom 23. Juli 2015 und Nr. 25/2016 vom 2. November 2016
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ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV • mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesminis- teriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024 Bezugsquelle: VkBl-Verlag
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ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV
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TK FRS 2020 Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV
Verzeichnis der Bezugsquellen:
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FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
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BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
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VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
entfällt
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
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Anlagen/Formblätter
5.4.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| . e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t S | t n a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaß- nahme: | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschrei- bung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | |||||||||||||
| V | A | B | |||||||||||
| "A" |
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| "A" | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| "G" | ||||||||||
| Ort, Datum | ||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.4.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt.
| Auftraggeber: | |||
|---|---|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |||
| Projekt-Nummer: | |||
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |||
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail): | |||
| Abfallbezeichnung: | |||
| Abfallschlüssel aus LV: | |||
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |||
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |||
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ | ||
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW): | |||
| Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrich- tung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Hauf- werk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: |
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| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
5.4.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht
-entfällt-
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5.4.4. Beschreibung von Homogenbereichen
Erforderliche Kennwerte zur Baugrundbeschreibung für die jeweiligen ATV der VOB Teil C für Boden
| Nr. | Eigenschaften/Kennwerte für Böden | DIN 18300 Erdarbeiten | DIN 18300 | DIN 18301 Bohrarbeiten | DIN 18304 Ramm-Rüttel- arbeiten | DIN 18311 Naßbagger-ar- beiten | DIN 18312 Untertage- bauarbeiten | DIN 18313 Schlitzwand- arbeiten | DIN 18319 Rohr-vortrieb | DIN 18320 Landschafts- bauarbeiten | DIN 18321 Düsenstrahl- arbeiten | DIN 18324 Horizontal- spülbohrungen | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdarbeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| GK 1 (DIN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4020) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | ortsübliche Bezeichnung | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 2 | Korngrößenverteilung (DIN 18123) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 3a | Masseanteil an Steinen > 63-200 mm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3b | Masseanteil an Steinen > 200-630 mm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3c | Masseanteil an Steinen > 630 mm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4 | Mineralogische Zusammensetzung der | X1) | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Steine und Blöcke (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5 | Dichte (DIN EN ISO 17892-2 | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| oder DIN 18125-2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6 | Kohäsion (DIN 18137 Teil 1 bis 3) | X | X1) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 7 | undrainierte Scherfestigkeit (DIN 4094-4 | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||
| oder DIN 18136 oder DIN 18137-2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8 | Sensitivität (DIN 4094-4) | X1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9 | Wassergehalt (DIN EN ISO 17892-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 10a | Plastizität (DIN EN ISO 14688-1 (5.8)) | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 10b | Plastizitätszahl (DIN 18122-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| 11a | Konsistenz (DIN EN ISO 14688-1 (5.14)) | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 11b | Konsistenzzahl (DIN 18122-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| 12 | Durchlässigkeit (DIN 18130) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13 | Lagerungsdichte (Definition: DIN EN ISO | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||
| 14688-2; Bestimmung: DIN 18126) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Kalkgehalt (DIN 18129) | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Sulfatgehalt (DIN 1997-2) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | Organischer Anteil (DIN 18128) | X | X | X1) | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||
| 17 | Benennung und Beschreibung organi- | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| scher Böden (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | Abrasivität (NF P18-579) | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | Bodengruppe (DIN 18196/ DIN 18915) | X | X | X | X | X | X | X | X | DIN 18915 | X | X | ||||||||||||||||||||||
| 20 | Umweltrelevante Inhaltsstoffe gemäß: | ggf. LAGA/ Verfüllrichtlinien, BBodSchV, ErsatzbaustoffV, DepV |
X1) Ergänzend für alle Vortriebe mit Schildmaschinen
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Erforderliche Kennwerte zur Baugrundbeschreibung für die jeweiligen ATV der VOB Teil C für Fels
| Nr. | Eigenschaften/Kennwerte für Fels | DIN 18300 Erdarbeiten | DIN 18300 | DIN 18301 Bohrarbeiten | DIN 18304 Ramm-Rüttel- arbeiten | DIN 18311 Naßbagger-ar- beiten | DIN 18312 Untertage- bauarbeiten | DIN 18313 Schlitzwand- arbeiten | DIN 18319 Rohr-vortrieb | DIN 18320 Landschafts- bauarbeiten | DIN 18321 Düsenstrahl- arbeiten | DIN 18324 Horizontal- spülbohrungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdarbeiten | ||||||||||||||||
| GK 1 (DIN | ||||||||||||||||
| 4020) | ||||||||||||||||
| 1 | ortsübliche Bezeichnung | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| 2 | Benennung von Fels | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| 3 | Dichte | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| (DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2) | ||||||||||||||||
| 4 | Verwitterung und Veränderungen, | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
| Veränderlichkeit | ||||||||||||||||
| 5 | Kalkgehalt (DIN 18129) | X | ||||||||||||||
| 6 | Sulfatgehalt (DIN 1997-2) | |||||||||||||||
| 7 | einaxiale Druckfestigkeit des Gesteins | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| (DIN 18141-1) | ||||||||||||||||
| 8 | Spaltzugfestigkeit | X | ||||||||||||||
| (DGGT Empfehlung Nr. 10) | ||||||||||||||||
| 9a | Trennflächenrichtung (DIN EN ISO 14689-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| 9b | Trennflächenabstand | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||
| 9c | Gesteinskörperform (DIN EN ISO 14689-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| 10a | Öffnungsweite von Trennflächen (DIN EN ISO 14689-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| 10b | Kluftfüllung von Trennflächen | X | X | X | ||||||||||||
| (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||
| 11 | Gebirgsdurchlässigkeit | X | X | |||||||||||||
| (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||
| 12 | Abrasivität (NF P18-579) | X | X | X | X |
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5.4.5. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen
Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz prä- zisiert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt- Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):
Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen
(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollständig nachgewiesen wer- den.
(2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen.
(3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutzeinrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig.
(4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu bestätigen.
(5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten:
(a) Hersteller oder Importeur,
(b) grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben,
(c) Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung be- schreibt
(d) ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile,
(e) ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile,
(f) Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstattung,
(g) Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereitschaft, ge- löste Teile, dynamische Querverschiebung)
(h) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen.
(6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprü- fung ausgestellt wird, vorlegen:
(a) Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317
(b) Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnungen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände aufgestellt wurde.
(c) Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrichtung hin- sichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmessungen mit den Anga- ben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstimmen. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen.
(d) Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden.
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(7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbe- reit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu beurteilen.
(8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprallheftig- keitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen.
(9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querverschiebung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt gerichteten Ver- kehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen.
(10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren.
(11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig.
(12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen.
(13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben.
(14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutz- einrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtungen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.)
(15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von einem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkredi- tierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
(16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüf- bedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp- Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Ergebnisse sind in einem ge- sonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentieren und zu bewerten.
(17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
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