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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
SAMMLUNG ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN STAND: 24.07.2026
INHALTSVERZEICHNIS
VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................... 2
ZU DEN ZTV ASPHALT-STB 26 TEIL1 ........................................................................................ 3
ZU DEN TL ASPHALT-STB 26 .................................................................................................... 3
ZU DEN TL G DSH-V-STB (AUSGABE 2015) ............................................................................... 3
ZU DEN TL G DSK-STB (AUSGABE 2015) .................................................................................. 3
ZUR HERSTELLUNG VON ASPHALTFUNDATIONSSCHICHTEN IN HEIßBAUWEISE (AFS-H) .......... 4
ZU DEN TL SOB-STB 20 ......................................................................................................... 10
ZU DEN TL GESTEIN-STB 04/23 ............................................................................................. 11
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Vorbemerkungen
Die hier aufgeführten Änderungen und Ergänzungen sind Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen im Sinne der VOB/B § 1 Abs.2 Nr.4 und werden Vertragsbestandteil.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil1
Zu Abschnitt 3.8.1
Der Abschnitt 3.8.1 wird wie folgt ergänzt: „In Abstimmung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber können bei Erfordernis aus der Witterung ein viskositätsverändertes Bitumen, mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechnologie eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei um beson- dere Leistungen.“
Zu Abschnitt 3.8.4, Tabelle 12
In Tabelle 12 wird der Hohlraumgehalt u.a. zur Sicherstellung einer ausreichenden Lärmmin- derung gemäß RLS 19 wie folgt abgeändert:
Tabelle 12: Anforderungen an Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung
| Schichteigenschaften | AC 5 D DSH-V |
|---|---|
| Hohlraumgehalt [Vol.-%] | ≤ 12,0 |
Zu den TL Asphalt-StB 26
Zu Abschnitt 3.2.4.7, Tabelle 13
In Tabelle 13 wird der Widerstand gegen Polieren folgendermaßen abgeändert:
Tabelle 13: Anforderungen an Offenporigen Asphalt
| Bezeichnung Einheit | PA 16 | PA 11 D | PA 8 D |
|---|---|---|---|
| Baustoffe Gesteinskörnungen (Lieferkörnung) Widerstand gegen Polieren | PSV NR | PSV 53 angegeben | PSV 53 angegeben |
Zu den TL G DSH-V-StB (Ausgabe 2015)
Zu Abschnitt 2.3.2 und 2.4 der TL G DSH-V-StB
Im Rahmen der durchzuführenden Fremdüberwachung ist der Fremdüberwachungsbericht mit den Ergebnissen der Regelprüfung mindestens zweimal im Jahr vom Fremdüberwacher (mit RAP Stra-Anerkennung im Fachgebiet/Prüfungsart F2) per E-Mail an das Funktionspost- fach oberbau.suedbayern@autobahn.de zu übermitteln.
Zu den TL G DSK-StB (Ausgabe 2015)
Zu Abschnitt 2.3.2 und 2.4 der TL G DSK-StB
Im Rahmen der durchzuführenden Fremdüberwachung ist der Fremdüberwachungsbericht mit den Ergebnissen der Regelprüfung mindestens zweimal im Jahr vom Fremdüberwacher (mit RAP Stra-Anerkennung im Fachgebiet F2) per E-Mail an das Funktionspostfach ober- bau.suedbayern@autobahn.de zu übermitteln.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Zur Herstellung von Asphaltfundationsschichten in Heißbauweise (AFS-H)
Anforderungen an Asphaltmischgut
Das Asphaltmischgut für Asphaltfundationsschichten in Heißbauweise nach M AFS-H ist ein Gemisch aus Füller, Gesteinskörnungen 0,063/2, Gesteinskörnungen > 2 mm sowie Bitumen als Bindemittel. Die Bestandteile entstammen im Wesentlichen dem Asphaltgranulat. Es gel- ten die Anforderungen an das Mischgut gemäß nachfolgender Tabelle 1:
Tabelle 1: Anforderungen an das Mischgut für die AFS-H
| Asphalt- misch- gutart und - sorte | Korngrößenanteil im Gesteinskör- nungsgemisch | Grob- kornan- teil | Über- kornan- teil | Min- dest- Binde- mittel- gehalt | Bindemit- telsorte 1) | Marshall-Probekörper | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| > 2 mm | < 0,063 mm | Hohl- raum- gehalt | Stabi- lität | Fließ- wert | |||||
| [M.-%] | [M.-%] | [M.-%] | [M.-%] | [M.-%] | [Vol.- %] | [kN] | [mm] | ||
| AFS-H 22 AFS-H 16 | 35 bis 75 | 5 bis 15 | 15 bis 30 | ≤ 15 | 3,8 | 160/220 70/100 50/70 | 2 bis 8 | ≥ 4 | 1,5 bis 5 |
- Sorte des gegebenenfalls frisch zugegebenen Bindemittels
- Bestimmung der Raumdichte nach TP Asphalt-StB, Teil 6, Verfahren B: Raumdichte - SSD
Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat“ (TL AG-StB 26) sind zu beachten. Die Klassifizierungen der Asphaltgranulate sind durchzuführen. Das „Merkblatt für die Wie- derverwendung von Asphalt“ (M WA) findet keine Anwendung; es entfällt die Ermittlung der maximalen Zugabemengen der Asphaltgranulate. Sofern erforderlich, ist als Zugabebindemittel ein Straßenbaubitumen nach den „Techni- schen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ (TL Bitumen-StB 25) ist zu verwenden.
Ausführung
Das Asphaltmischgut für die AFS-H ist mittels Straßenfertiger einzubauen. Art, Masse und Anzahl der Walzen sind auf die Einbauleistung, die Schichtdicke sowie den Größtkorndurch- messer abzustimmen. Dabei sind die Witterung, die Jahreszeit und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. An Längsnähten ist ein gleichmäßiger Anschluss mit ausreichendem Verbund sicherzustellen. Die Temperatur des Asphaltmischguts muss beim Abkippen vom Lkw in den Kübel des Stra- ßenfertigers bzw. des Beschickers 120 bis 150 °C betragen. Die Unterlage muss schnee- und eisfrei sein; die Lufttemperatur bei Herstellung der AFS-H muss mindestens 0°C betragen.
Zwischen AFS-H und darüberliegender Asphalttragschicht bzw. zwischen den einzelnen La- gen der AFS-H (bei lagenweisem Einbau) ist ein Schichtenverbund gem. ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 herzustellen. 4
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Der höher liegende Rand der AFS-H ist gem. ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 abzudichten.
Grenzwerte und Toleranzen
Für die Zusammensetzung der aus der AFS-H entnommenen Mischgutproben bzw. aus der fertigen Schicht entnommenen Probekörper (Durchschnittsprobe nach den TP Asphalt-StB, Teil 27) gelten die Toleranzen gemäß nachfolgender Tabelle 2. Die angegebenen Grenzwerte und Toleranzen beinhalten sowohl die Streuungen aus der Probenahme, der Probeteilung und den Prüfungen als auch die arbeitsbedingten Abweichungen. Die angegebenen Toleran- zen beziehen sich auf den im Eignungsnachweis angegebenen Werte.
Tabelle 2: Toleranzen für den Einzelwert
| Merkmal | Toleranzen für den Einzelwert |
|---|---|
| Bindemittelgehalt (Prüfung gem. TP Asphalt-StB, Teil 1) | -0,8 [M.-%] +1,2 [M.-%] |
| Fülleranteil 1) | -5,0 [M.-%] +7,0 [M.-%] |
| Gesteinskörnungsanteil 0,063/2 | ±8,0 [M.-%] |
| Gesteinskörnungsanteil > 2 mm | ±9,0 [M.-%] |
| Grobkornanteil | ±8,0 [M.-%] |
| Marshall-Stabilität des Marshallprobe- körpers | ≥ 3 kN |
| Marshall-Fließwert des Marshallpro- bekörpers | 1,0 bis 5,5 mm |
- Der Mindest-Fülleranteil im Asphaltmischgut für AFS-H darf 3,0 M.-% nicht unterschreiten.
Die Nachweise der einzelnen Merkmale sind für jede Lage der AFS-H zu führen.
Der Hohlraumgehalt des Marshall-Probekörpers jeder aus dem Asphaltmischgut für AFS-H oder aus der AFS-H zu entnehmenden Probe (Durchschnittsprobe nach den TP Asphalt-StB, Teil 27) darf die Grenzwerte der Tabelle 1 um nicht mehr als 2,0 Vol.-% über- oder unter- schreiten.
Die vereinbarten Einbaudicken oder flächenbezogenen Einbaumengen dürfen höchstens um folgende Werte unterschritten werden: • 10 % für den Mittelwert von Einbaudicke oder-menge • 25 % für die Einzelwerte der Einbaudicke, höchstens jedoch 2,5 cm, bei vollgebunde- nem Oberbau höchstens jedoch 3,0 cm. Überschreitungen der vereinbarten Einbaudicken oder flächenbezogenen Einbaumengen sind möglich, wenn die bauvertraglich vereinbarte profilgerechte Lage für die Oberfläche der AFS-H eingehalten wird. Für den Mittelwert der Einbaudicke oder die flächenbezogene Einbaumenge ist das gesamte Baulos zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Mengenkontrolle Teilab- schnitte zu betrachten. Die Teilabschnitte entsprechen mindestens einer Tagesleistung.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Hierbei gelten dieselben Anforderungen. Als Einbaudicke gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwerte der Einbaudicke für die AFS-H über das gesamte Baulos.
Der Verdichtungsgrad der fertigen Schicht muss bei jeder aus der Schicht zu entnehmenden Probe mindestens 98,0 % betragen.
Die Oberfläche der AFS-H darf von der Sollhöhe nicht mehr als ± 1,5 cm abweichen. Abweichungen von der geforderten Querneigung der Straßenoberfläche dürfen nicht mehr als ± 0,5 % betragen.
Die Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messtrecke in Längs- und Qu- errichtung dürfen den Grenzwert 10 mm nicht überschreiten.
Bei der Prüfung des Schichtenverbunds darf die maximale Scherkraft zwischen zwei Asphalt- schichten oder -lagen folgende Werte nicht unterschreiten: • Zwischen den Lagen der AFS-H 12 kN • Zwischen der obersten Lage der AFS-H und der Asphalttragschicht 12 kN
Erstprüfung und Eignungsnachweis
Über die Erstprüfung ist ein Bericht mit folgenden Angaben zu erstellen: a) Allgemeines: • Name und Anschrift des Asphaltmischgutherstellers, • Bezeichnung des Asphaltmischwerkes, • Ausgabedatum, • Bezeichnung der Sorte des Asphaltmischgutes für AFS-H, • Verweis auf das Merkblatt M AFS-H und die „Technischen Prüfvorschriften für As- phalt“ (TP Asphalt-StB). b) Baustoffe: • Zugabebindemittel: Art und Sorte, • Asphaltgranulate/gegebenenfalls Ergänzungskörnung: Kornanteil>2mm, Füller- und Grobkornanteil, Kornanteil 0,063/2 sowie Bindemittelgehalt, • Ergebnisse aus den Prüfungen nach der Tabelle 3. c) Asphaltmischgut für AFS-H: • Soll-Zusammensetzung, • Ergebnisse aus den Prüfungen nach der Tabelle 3, • Einhaltung der Temperaturgrenzen.
Die Geltungsdauer der Erstprüfung beträgt ein Jahr. Sofern sich die Eigenschaften der Bau- stoffe und Baustoffgemische ändern, ist auch schon vor Ablauf des Jahres eine neue Erstprü- fung zu erstellen.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Tabelle 3: Umfang der Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung
| Prüfung | Prüfung nach |
|---|---|
| Asphaltgranulat *) | |
| Korngrößenverteilung nach Extraktion | TP Asphalt-StB, Teil 2 |
| Bindemittelgehalt | TP Asphalt-StB, Teil 1 |
| Erweichungspunkt Ring und Kugel | DIN EN 1427 |
| Rohdichte | TP Asphalt-StB, Teil 5 |
| Ergänzungskörnung | |
| Korngrößenverteilung | DIN EN 933-1 und DIN EN 933-10, TP Ge- stein-StB, Teile 4.1.2 und 4.1.4 |
| Rohdichte | DIN EN 1097-6, Anhang A.4 und DIN EN 1097-7, TP Gestein-StB, Teil 3.2.2 |
| Zugabebindemittel | |
| Erweichungspunkt Ring und Kugel | DIN EN 1427 |
| Zusammensetzung | |
| Korngrößenverteilung | Rechnerisch |
| Erweichungspunkt Ring und Kugel des resul- tierenden Bindemittels | Rechnerisch |
| Grafische Darstellung der Korngrößenver- teilung | - |
| Rohdichte des resultierenden Gesteinskör- nungsgemisches | Rechnerisch |
| Wahl des Bindemittelgehaltes | - |
| Herstellung von Asphaltmischgut für AFS-H | TP Asphalt-StB, Teil 35 A |
| Herstellung von Marshall-Probekörpern | |
| Marshall-Probekörper, 2x50 Schläge | TP Asphalt-StB, Teil 30 |
| Prüfungen Asphaltmischgut/ Marshall-Pro- bekörper | |
| Rohdichte | TP Asphalt-StB, Teil5 |
| Raumdichte | TP Asphalt-StB, Teil 6 |
| Hohlraumgehalt | TP Asphalt-StB, Teil 8 |
| Stabilität und Fließwert | TP Asphalt-StB, Teil 34 |
*) Stoffliche Eigenschaften können aus den Ergebnissen der Klassifizierungen nach TL AG-StB 26 übernommen werden.
Der Auftragnehmer hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische nachzuweisen. Aufgrund der Ergebnisse der Erstprüfung sind vom Auftragnehmer im Eig- nungsnachweis anzugeben: a) Angaben zur Zusammensetzung: • Art und Herkunft des Asphaltmischgutes für AFS-H, • Art und Menge des Asphaltgranulates, • Kornanteil der Gesteinskörnungen > 2 mm im Gesteinskörnungsgemisch in M.-%, • Grobkornanteil (Kornanteil der gröbsten Kornklasse im Bereich der Gesteinskörnun- gen > 2 mm einschließlich Überkornanteil) in M.-%,
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
• Kornanteil der Gesteinskörnungen 0,063/2 im Gesteinskörnungsgemisch in M.-%, • Fülleranteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch in M.-%, • Bindemittelgehalt in M.-%, • Erweichungspunkt Ring und Kugel des resultierenden Bindemittels, • Art und Sorte des Zugabebindemittels, • Menge des Zugabebindemittels in M.-%, • Hohlraumgehalt am Marshall-Probekörper in Vol.-%.
b) Folgende Angaben haben informativen Charakter: • Rohdichte, • Raumdichte am Marshall-Probekörper, • Marshall-Stabilität und Marshall-Fließwert, • Bindemittelgehalt des Asphaltgranulats, • Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Bindemittels.
c) Erklärung über die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
d) Gegebenenfalls zusätzliche Angaben
Die Angaben unter a), c) und d) sind maßgebend für die Ausführung und Abnahme der Bau- leistungen.
Die verwendeten Asphaltgranulate sind gem. Anhang C der TL AG-StB 26 zu klassifizieren. Die zugehörigen Klassifizierungen dürfen maximal ein Jahr alt sein und sind dem Eignungs- nachweis beizulegen.
Prüfungen
Für die Probenahme und Prüfung von Asphaltmischgutproben und Ausbaustücken (Bohr- kerne) gelten die TP Asphalt-StB. Für die Prüfung der Einbaudicken gelten die „Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau“ (TP D-StB).
Es sind Eigenüberwachungsprüfungen gem. ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitt 5.2 durchzu- führen.
Mängelansprüche
Für die Asphaltfundationsschicht in Heißbauweise gelten die Verjährungsfristen gem. den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitt 6.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Abzüge bei Über- bzw. Unterschreitung von Grenzwerten
Es gelten die Regelungen gem. ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Anhang A für die Merkmale: • Unterschreitung der im Bauvertrag vereinbarten Einbaudicke um mehr als die o.g. Toleranzen • Unterschreitung des Bindemittelgehalts über den Grenzwert gem. Tabelle 2 hinaus • Unterschreitung des o.g. Verdichtungsgrades • Überschreitung des Grenzwerts für die Unebenheit
Der Auftraggeber kann bei Unterschreitung des Grenzwertes des Schichtenverbundes, der einen Sachmangel nach § 13 Abs. 1 VOB/B darstellt, dem Auftragnehmer anbieten, im Rah- men einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Abs. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzuneh- men. Die Höhe des Abzuges bemisst sich wie folgt: Unterschreitet der Mittelwert der maximalen Scherkraft zwischen den Lagen der AFS-H bzw. der obersten Lage der AFS-H und der darüberliegenden Asphalttragschicht den Anforde- rungswert, wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen: 𝑝 𝐴 = ∗0,3∗∑𝐸𝑃 ∗𝐹 12 𝑖 Sind mehrere Asphaltschichten oder -lagen einer Probenahmestelle von diesem Mangel be- troffen, werden die einzelnen Abzüge aufsummiert. Der maximale Abzug für die zugehörige Fläche darf dabei folgenden Wert nicht überschreiten: 30 𝐴 = ∗∑𝐸𝑃 ∗𝐹 𝑚𝑎𝑥 100 𝑖 Darin bedeuten: A = Abzug in € p = über die Grenzwerte hinausgehende Unterschreitung der geforderten Scherkraft in kN ∑EP = der sich aus der Abrechnung ergebende Einheitspreis in €/m² für alle i Asphaltschichten oder -lagen sowie Ansprühen der jeweiligen Unterlage, einschließlich der Bitumenemulsion, die über der mangelhaften Schichtgrenze liegen. Der Einheitspreis für die ggf. obere Lage der AFS-H (bei mehrlagigem Einbau) ist dabei anteilig nach der Solldicke zu ermitteln. F = der Probe zugehörige Einbaufläche in m²
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Zu den TL SoB-StB 20
Zu Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 20 1Die Absätze sechs und sieben des Abschnittes 1.4.2 der TL SoB-StB 20 gelten nicht. Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung nach Abschnitt 2.2.9 der TL Ge- stein-StB 04/23 ist immer erforderlich. 2Es gelten die Anforderungen der Bekanntmachung zur TL Gestein-StB 04/23.
Zu Abschnitt 2.2.3, 2.3.3 und 2.4.3 der TL SoB-StB 20
Bei der Anlieferung auf der Baustelle darf der Feinanteil die Anforderung der TL SoB-StB 20 um max. 1,0 M.-% überschreiten.
Zu Abschnitt 2.3.5 der TL SoB-StB 20 1Unter Bezug auf Abschnitt 2.2.2 der TL Gestein-StB 04/23 muss der Hersteller für das Bau- stoffgemisch mit d = 0 und D ≥ 8 die typische Korngrößenverteilung aufzeichnen und im Sor- tenverzeichnis angeben. 2Als Grenzabweichungen für die vom Hersteller anzugebende typi- sche Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches gilt Kategorie GTA10 nach Tabelle 4 der DIN EN 13242. 3Bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten muss der Kornanteil < 2 mm mindestens 15 M.-% betragen, wobei die Anforderungen an den Gehalt an Feinanteilen ein- zuhalten sind.
Zu Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.7 und 2.5.7 der TL SoB-StB 20 1Die Wasserdurchlässigkeit (k10) ist nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918 062 (Technische Lie- ferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahn- fahrwegen; DB Netz AG, I NAI 423, Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt/Main, Juli 2023) am zertrümmerten Probenmaterial zu ermitteln und muss mindestens 5 x 10-5 m/s be- tragen. 2Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit am zertrümmerten Probematerial mindesten 5 x 10-6 m/s betragen. 3Die geologische Zugehörigkeit ist in diesem Fall eindeutig nachzuweisen und im Sortenverzeichnis zu dokumentieren. 4Der bei diesem Versuch ermittelte Gehalt an Feinanteilen, darf 5,0 M.-% bei Kategorie UF3 und 7,0 M.-% bei Kategorie UF5 nicht über- schreiten. 5Bei der Anlieferung auf der Baustelle muss die Wasserdurchlässigkeit mindestens 1 x 10-5 m/s betragen. 6Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiä- ren Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit bei der Anlieferung auf der Bau- stelle mindestens 5 x 10-6 m/s betragen. 7Wird das Baustoffgemisch unter Zugabe von feinen Gesteinskörnungen beziehungsweise Gesteinskörnungsgemischen 0/5 hergestellt, ist deren Herkunft und lieferantentypischer Anteil bei Verwendung ungebrochener Lieferkörnungen grundsätzlich im Sortenverzeichnis anzugeben. 8Bei Baustoffgemischen für Frostschutz- schichten gilt dies auch für gebrochene Lieferkörnungen.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Zu Abschnitt 2.4.5, 2.5.5 und 2.6.5.2 der TL SoB-StB 20
Das Baustoffgemisch ist im Zentralmischverfahren aus mindestens einer feinen Gesteinskör- nung, mindestens zwei groben Gesteinskörnungen mit Größtkorn bis zu 32 mm und gegebe- nenfalls mindestens einer groben Gesteinskörnung mit Größtkorn > 32 mm herzustellen.
Zu den TL Gestein-StB 04/23
Zu Abschnitt 1.3.2 der TL Gestein-StB 04/23
Der Abschnitt 1.3.2 wird um folgenden Begriff ergänzt: „Gemahlener Füller: Fremdfüller, der durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskör- nungen entsteht.“
Zu Abschnitt 2.1.1 der TL Gestein-StB 04/23
Der Abschnitt 2.1.1 wird wie folgt ergänzt: „Es dürfen nur Recyclingbaustoffe verwendet werden, für die die Asbestfreiheit gemäß Mit- teilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 23) nachgewiesen ist. Die be- gründenden Nachweise sind dem Auftraggeber mit dem bautechnischen Eignungsnachweis vorzulegen. Es dürfen nur Gesteine sowohl aus natürlichen Vorkommen als auch in Recyclingbaustoffen mit geogen bedingtem maximalen Asbestmassegehalt von 0,1 M.-% bestimmt nach den Ver- fahren gemäß TRGS 517, Anlage 2 verwendet werden. Die begründenden Nachweise sind dem Auftraggeber mit dem bautechnischen Eignungsnachweis vorzulegen.“ Zu Abschnitt 2.3.6 der TL Gestein-StB 04/23 1Die Bestimmung der Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller nach DIN EN 1744-4:2022, An- hang A entfällt. 2Die Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller ist nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang B zu prüfen.
Zu Abschnitt 6 der TL Gestein-StB 04/23
Punkt b) (Bezeichnung) muss bei Fremdfüllern eine Angabe zur Art der Aufbereitung des Fremdfüllers enthalten (zum Beispiel „gemahlener Füller“).
Zum Anhang B, Tabelle B.1 der TL Gestein-StB 04/23
Bei nachfolgend aufgeführten Bestandteilen gelten abweichend zur Tabelle B.1 die unten an- gegebenen Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung von RC-Baustoffen:
| Bestandteile im Anteil > 4 mm | M.-% |
|---|---|
| Glas | ≤ 1,0 |
| Eisen und nichteisenhaltige Metalle | ≤ 1,0 |
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen
Zum Anhang C, Zeile 30 der Tabelle C.2 der TL Gestein-StB 04/23 1Für Fremdfüller ist das Prüfverfahren nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang B anzuwenden. 2Die Mindestprüfhäufigkeit beträgt zweimal im Jahr. Zum Anhang E, der TL Gestein-StB 04/23
Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9) 1Die im Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04/23 angegebenen gesteinsspezifischen Werte für den Widerstand gegen Zertrümmerung (SZ/LA) gelten mit Ausnahme der Fußnoten a) und b) nicht als Anforderung. 2Für alle in den jeweiligen Schichten zu verwendenden Gesteinskör- nungen gilt als Anforderung die Kategorie SZ /LA 3In Baustoffgemischen für Schichten aus 26 30. frostunempfindlichem Material, für Kiestragschichten (gilt nur für ungebrochenen Kies) und Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlag- zertrümmerungswert von 30 zulässig. 4Hierbei gilt für Frostschutzschichten einschränkend, dass − das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet wird, − ungebrochener Kies verwendet wird oder − die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist
Widerstand gegen Frost (Abschnitt 2.2.14.2) Der Widerstand gegen Frost muss in jedem Fall der Kategorie F4 entsprechen.
Zu den Anhängen F.1 und F.2 der TL Gestein-StB 04/23
Zu Anhang F.1, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4) 1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteins- körnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigen- füller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttrag- schichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. 2Liegt der Gehalt an Feinanteilen (bezogen auf den Kornanteil ≤ 2 mm) unter 3 M.-%, gelten diese An- forderungswerte für die Serie F.
Zu Anhang F.2, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4) 1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteins- körnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigen- füller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung für DSK und DSH-V höchstens 25 M.-% betragen. 2Liegt der Gehalt an Feinanteilen (bezogen auf den Kornanteil ≤ 2 mm) unter 3 M.- %, gelten diese Anforderungswerte für die Serie F.
Zu den Anhängen F.1 und F.2, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6) Bei Fremdfüller darf der Schüttel-Abrieb nach DIN EN 1744-4:2022, Anhang B höchstens 45 M.-% betragen.
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