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Verkehrssicherung für den Ausbau in Fahrtrichtung Passau zwischen Deggendorf und Hengersberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 02:17 (Europe/Berlin)

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Baubeschreibung Verkehrssicherung – A 3 Nürnberg – Passau, 6-streifiger Aus- bau zw. AK Deggendorf - AS Hengersberg – RiFa Passau

Baubeschreibung

Projekt: A-01012-00

A 3 Nürnberg – Passau, 6-streifiger Ausbau zw. AK Deggendorf -

AS Hengersberg

Vergabeeinheit: A0101200033

Fachlos: Verkehrssicherung A 3 Nürnberg – Passau, 6-streifiger

Ausbau zw. AK Deggendorf - AS Hengersberg – RiFa Passau

Stand: 16.09.2026

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Baubeschreibung Verkehrssicherung – A 3 Nürnberg – Passau, 6-streifiger Aus- bau zw. AK Deggendorf - AS Hengersberg – RiFa Passau

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ...............................................................5 1.1. Auszuführende Leistungen .......................................................................................5 1.1.1. Verkehrssicherung ...................................................................................................5 1.1.2. Mobile Stauwarnanlage (mSWA). .............................................................................5 1.1.3. Straßenbau ..............................................................................................................5 1.1.4. Brückenbau ..............................................................................................................6 1.1.5. Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) .........................................................................6 1.1.6. Markierungsarbeiten und Beschilderung ..................................................................6 1.1.7. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ..................................................7 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten ..........................................................................................7 1.3. Ausgeführte Leistungen ...........................................................................................7 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten ..................................................................................7 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote ..............................................................8
  2. Angaben zur Baustelle ...........................................................................................8 2.1. Lage der Baustelle ...................................................................................................8 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege .....................................................................8 2.3. Zugänge, Zufahrten ..................................................................................................9 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................... 10 2.5. Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................ 10 2.6. Gewässer ............................................................................................................... 11 2.7. Baugrundverhältnisse ............................................................................................. 11 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................. 11 2.9. Schutz-Bereiche und -Objekte ................................................................................ 11 2.10. Anlagen im Baubereich .......................................................................................... 12 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................ 12
  3. Angaben zur Ausführung .................................................................................... 12 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung ..................................................................... 12 3.1.1. Angaben zur Ausführung ........................................................................................ 12 3.1.2. Bestimmungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung ................................. 14 3.1.3. Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7 ............................................................1 7 3.1.4. Vorhalten, Unterhalten und Betreiben ....................................................................1 8 3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO) ................................................................. 19 3.1.6. Veränderungen an Verkehrssicherung und Verkehrsführung ................................. 22 3.1.7. Reinigen ................................................................................................................. 22 3.1.8. Zwischenlagerung von Material .............................................................................. 22 3.1.9. Verkehrsbeschränkungen....................................................................................... 23

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3.1.10. Baustellenbeschilderung ........................................................................................ 23 3.1.11. Warnbaken und Warnleuchten ............................................................................... 24 3.1.12. Baustellenabsicherung ........................................................................................... 25 3.1.13. Temporäre FRS ..................................................................................................... 25 3.2. Bauablauf ............................................................................................................... 26 3.3. Wasserhaltung ....................................................................................................... 28 3.4. Baubehelfe ............................................................................................................. 28 3.5. Stoffe, Bauteile ....................................................................................................... 28 3.5.1. Allgemein ............................................................................................................... 28 3.5.2. Gelbmarkierung ...................................................................................................... 29 3.5.3. Transportable Schutzeinrichtung ............................................................................ 30 3.5.4. Schutzeinrichtungen ............................................................................................... 31 3.6. Abfälle .................................................................................................................... 32 3.7. Winterbau ............................................................................................................... 32 3.8. Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................... 32 3.9. Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................... 32 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) ...................................................................... 33 3.11. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren, Rechnungsstellung ............................ 33 3.12. Prüfungen und Nachweise ..................................................................................... 34 3.12.1. Erstprüfungen ......................................................................................................... 34 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................... 34 3.12.3. Kontrollprüfungen ................................................................................................... 34 3.12.4. Fremdüberwachung ............................................................................................... 34 3.12.5. Abnahme ................................................................................................................ 34 3.13. Anforderungen Sicherheitsfachkraft / SiGe-Koordinator ......................................... 34 3.14. 3.14 Kampfmittelräumung ...................................................................................... 36 4. Ausführungsunterlagen ....................................................................................... 36 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen .......................................................... 36 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ..................................... 36 4.3. Elektronisches Planmanagementsystem ................................................................ 36 5. Anzuwendende technische Regelwerke ............................................................. 36 5.1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ....................................................... 37 5.2. Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen ........................................... 37 5.3. Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen .................. 37 5.4. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................... 37 5.5. Anlagen/Formblätter ............................................................................................... 37

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Anlage 1: 2025-06-06_ZTV_Liste Anlage 2: 2025-08-05_ZTV_Aenderungen_Ergaenzungen

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen

Auf der A3 Nürnberg - Passau ist der 6-streifiger Ausbau zwischen dem AK Deggendorf (ab östlich BW 147) und der AS Hengersberg (bis Rastanlage Ohetal Nord östlich der AS Hengersberg) vorgesehen. Zeitgleich erfolgt die Instandsetzung der Donaubrücke Deggendorf (BW 147).

Im Vorfeld wurden bereits Verbreiterungen an der RiFa Nürnberg hergestellt. Bestandteil der vorliegen- den Ausschreibung ist die Verkehrssicherung für den Ausbau der RiFa Nürnberg sowie hiermit im Zusam- menhang stehende Leistungen. Die Bauleistungen erstrecken sich von ca. Betr.-km 566+550 bis 573+950 der A3. Die Leistungen der Verkehrssicherung sind entsprechend vor- und nachgeschaltet.

Die Leistungen des Straßen- und Brückenbaus werden separat ausgeschrieben.

Der AG der Maßnahme Verkehrssicherung ist die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Deggendorf.

1.1.1. Verkehrssicherung

Auszuführen sind sämtliche Arbeiten zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sowie der hierfür not- wendigen Gelbmarkierungen und Straßenausstattung mit transportablen Schutzeinrichtungen, Beschil- derung und Leitelementen.

Es sind folgende wesentliche Arbeiten durchzuführen:

  • Baustelleneinrichtung
  • Abstimmung der Verkehrszeichenpläne im Zuge von Verkehrsbesprechungen
  • Einholung sämtlicher Verkehrsrechtlicher Anordnungen bei den zuständigen Straßenbaubehörden und Straßenverkehrsbehörden
  • Herstellung aller Verkehrssicherungen für Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer einschließ- lich Vorhaltung, Wartung, Betreiben und Kontrolle sowie die vorübergehenden Verkehrssicherungen für den Auf- und Abbau der Verkehrssicherung
  • Umbau der Verkehrssicherungen entsprechend dem Baufortschritt
  • Abbau von Verkehrssicherungen
  • Rückbau und Wiederherstellung bestehender Schutzeinrichtungen in Mittelstreifenüberfahrten

1.1.2. Mobile Stauwarnanlage (mSWA)

Eine mobile Stauwarnanlage (mSWA) kommt nicht zu Ausführung. Stattdessen werden Stauwarnschilder verwendet.

1.1.3. Straßenbau

Im Zuge des Ausbaus der vorhandenen Schutzeinrichtungen in den Mittelstreifenüberfahrten sind für die anschließende verkehrssichere Überfahrbarkeit die Pfostenlöcher mit Asphalt zu verfüllen bzw. zu ver- schließen.

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Die Maßnahmen an den Mittelstreifenüberfahrten sind im Zuge der Einrichtung der Verkehrsführung auf der A3 durchzuführen.

1.1.4. Brückenbau

entfällt

1.1.5. Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS)

Die vorhandenen Fahrzeug-Rückhaltesysteme am äußeren und inneren Fahrbahnrand werden von einem anderen AN für die Bauarbeiten teilweise zurückgebaut. Der Rückbau und das Herstellen von endgültigen Fahrzeugrückhalte-Systemen ist nicht Bestandteil der hier gegenständlichen Leistungen. Teil der durch den AN auszuführenden Leistungen ist das Öffnen und Wiederverschließen der für die Verkehrsführung erforderlichen Mittelstreifenüberfahrten (soweit dies nicht ebenfalls von anderen ANs durchgeführt wird). Die dann freien Enden der vorhandenen Schutzsysteme sind regelkonform abzusenken.

Die Maßnahmen für den Rückbau der Fahrzeugrückhalte-Systeme in den Mittelstreifenüberfahrten sind im Zuge der Einrichtung der Verkehrsführung durchzuführen. Das ausgebaute und nicht mehr benötigte Schutzplankenmaterial bleibt Eigentum des AG. Es ist zu laden, zu entladen, auf einem Lagerplatz der Autobahnmeisterei Pankofen unbeschädigt und nach Angabe des AG nach Bauteilen sortiert für den Wie- dereinbau zu lagern. Darüber hinaus ist das ausgebaute Schutzplankenmaterial auf dem Lagerplatz des AG mittels Bauzaun ausreichend abzusichern, damit es durch Unbefugte zu keiner Zeit zugänglich ist. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Die Sortierung und Lagerung des abgebauten Materials darf nur während der Dienstzeit des AG und nur nach vorheriger Ab- stimmung mit dem AG erfolgen.

Die Dienstzeiten sind mit der Autobahnmeisterei zu Beginn des Vertrages abzuklären (i.d.R. 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr). Später abgebaute Schutzplanken müssen auf Lagerplätzen des AN zwischengelagert werden. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind mit den Vertragspreisen abgegolten.

Die Fahrzeugrückhalte-Systeme in den Mittelstreifenüberfahrten sind gemäß den entsprechenden LV-Po- sitionen mit Umbau bzw. Rückbau der Verkehrsführung wiederherzustellen. Vor Beginn der Arbeiten an den bestehenden Fahrzeugrückhaltesystemen (FRS) sind mit dem AG Abstimmungen bezüglich der ge- nauen Standorte und Ausbaulängen zu treffen.

Bestandteil der Leistungen ist das Herstellen, Vorhalten, Warten, Umbauen und der Abbau von transpor- tablen Schutzeinrichtungen und baustellenbedingten Fahrzeugrückhaltesystemen.

1.1.6. Markierungsarbeiten und Beschilderung

Markierungsarbeiten für die endgültige Markierung (Weißmarkierung) sind nicht Gegenstand dieser Maß- nahme. Bestandteil der hier gegenständlichen Leistungen ist das Herstellen, ggf. erforderliche Nachmar- kieren und Beseitigen der vorübergehenden Gelbmarkierung.

Die Baustellenbeschilderung ist die einschlägigen Positionen der Verkehrssicherung einzukalkulieren.

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Einzelne (größere) Schilder sind als separate Position im Leistungsverzeichnis enthalten. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen sind in dieser Baubeschreibung unter 3.1.10. beschrieben.

1.1.7. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Der AG kommt seinen Verpflichtungen gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) nach. Dazu gehören insbesondere:

  • Vorankündigung der Baustelle: Sofern nach BaustellV erforderlich, wird eine Vorankündigung recht- zeitig an die zuständige Behörde übermittelt.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo): Der AG bestellt einen geeigneten Koordi- nator nach § 3 BaustellV. Dieser erstellt und pflegt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan) und stimmt die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ab.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan): Ein auf die Maßnahme abgestimmter SiGe-Plan wird rechtzeitig vor Baubeginn erstellt und den ausführenden Unternehmen zur Verfügung gestellt.
  • Unterlage für spätere Arbeiten: Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV wird durch den Koordinator erarbeitet und an den AG übergeben.
  • Informationspflichten: Die ausführenden Unternehmen werden rechtzeitig über die Inhalte des SiGe- Plans, über besondere Gefahren sowie über Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen infor- miert.

Die ausführenden Unternehmen haben die Vorgaben der Baustellenverordnung, des SiGe-Plans sowie die Anweisungen des SiGeKo einzuhalten und ihre Leistungen entsprechend auszuführen.

Da es sich bei der baulichen Umsetzung um zwei getrennte Maßnahmen handelt, hat der AN ggf. die Vorgaben von zwei verschiedenen Baustellenverordnungen, SiGe-Plänen sowie die Anweisungen von zwei SiGeKos einzuhalten.

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten

entfällt

1.3. Ausgeführte Leistungen

entfällt

1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten

Der AN hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusam- menwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern, Stra- ßenverkehrsbehörden etc. hingewiesen.

Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung mit den an der Baumaßnahme beteiligten hingewiesen. § 4 VOB/B bleibt unberührt. Der Auftraggeber sorgt für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und regelt das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer.

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Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entste- henden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Ver- zögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Gleichzeitig laufende Arbeiten sind:

1.) 6-streifiger Ausbau AK Deggendorf - AS Hengersberg AN 6-streifiger Ausbau AN FRS AN endgültige Markierung AN endgültige Beschilderung

2.) Instandsetzung BW 147 AN Instandsetzung BW 147 AN Markierung BW 147 AN Verkehrssicherung

Eine weitere Aufgliederung in mehrere AN ist möglich. Der entsprechende Aufwand ist einzukalkulieren.

Die Anpassung von Verkehrszeichenplänen erfolgt durch den AG.

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle

Die Baustelle liegt an der A3 Nürnberg-Passau zwischen dem AK Deggendorf und der AS Iggensbach. Die Maßnahme befindet sich im Landkreis Deggendorf, in den Gebieten der Stadt Deggendorf (Gemarkungen Fischerdorf, Deggenau, Seebach), Gemeinde Niederalteich (Gemarkung Niederalteich), Markt Hengers- berg (Gemarkungen Hengersberg, Altenufer, Schwarzach).

Die nächstgelegenen Orte sind die Stadt Deggendorf und der Markt Hengersberg.

Für die Baustelle ist die die Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Deggendorf Land zuständig.

Die Baumaßnahme liegt, für die A3, im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Pankofen. Für den Bereich östlich der Rastanlage Ohetal ist die Autobahnmeisterei Passau zuständig.

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Vorhandene öffentliche Verkehrswege sind die A3 sowie das umliegende öffentliche klassifizierte und nicht klassifizierte Straßennetz. Die Andienung der Baustelle ist in Kapitel 2.3. beschrieben.

Die Transportwege innerhalb der Baubereiche sind Angelegenheit des AN, unter Beachtung der Auflagen und Vorgaben des AG und mit Abstimmung der sonstigen Betroffenen.

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Der AN hat seinen Bauablauf auf die zur Verfügung stehenden Transportwege abzustimmen und auf kür- zest mögliche Transportlängen unter Beachtung des zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Straße zu optimieren.

Es ist zu beachten, dass bei Transportwegen über öffentliche Straßen und Wege nur StVO-zugelassene Transportfahrzeuge einsetzbar sind.

Es ist zu beachten, dass ein Kreuzen der öffentlichen Straßen mit Transporten ggf. nur mittels Lichtzei- chenanlage möglich ist. Dabei wird dem öffentlichen Verkehr der Vorrang gewährt.

Unabhängig der örtlichen Verhältnisse bei den einzelnen öffentlichen Verkehrswegen (wie beschränkt tragfähige Brücken und Straßen, geringe Straßenbreiten und Durchfahrtshöhen usw.), deren Erkundung und Berücksichtigung bei der Kalkulation Sache des AN ist, wird zur allgemeinen Orientierung auf die in den entsprechenden Planunterlagen dargestellten vorhandenen Verkehrswege hingewiesen.

Baustellen- und gewichtsbedingte Einschränkungen sind jeweils zu berücksichtigen.

2.3. Zugänge, Zufahrten

Die Andienung der Baustelle erfolgt über die unter 2.2 genannten vorhandenen öffentlichen Verkehrs- wege.

Die Benutzung von Betriebsrampen bzw. -umfahrten und Rücklaufstraßen an Nebenanlagen, soweit vor- handen, wird nicht gestattet bzw. wird nicht genehmigt. Etwaige Zuwiderhandlungen werden von den zuständigen Behörden strafrechtlich verfolgt.

Sofern weitere Zufahrtsmöglichkeiten als die A 3, die A 92 und die nächstliegenden Anschlussstellen (gem. Ziff. 2.2) gewählt werden, ist deren Beschaffung ausschließlich Sache des AN. Die dafür entstehenden Aufwendungen werden vom AG nicht vergütet.

Die vom AN genutzten öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Baustelle und deren Baustellenzufahr- ten sind nach Verunreinigungen, die der AN zu vertreten hat, durch den AN unverzüglich und ohne Ver- gütung zu reinigen.

Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und des Anliegerverkehrs ist während der gesamten Bauzeit si- cherzustellen. Behinderungen durch den Baustellenbetrieb auf dem öffentlichen Wegenetz sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Öffentlicher Verkehr sowie Anliegerverkehr haben grundsätzlich Vorrang.

Behinderungen und Erschwernisse beim Ein- und Ausfahren durch den bevorrechtigten öffentlichen Ver- kehr (z.B. Wartezeiten infolge von Staubildungen) werden nicht gesondert vergütet.

Für die Zu- und Abfahrten auf BAB-Betriebsstrecken gelten folgende Bedingungen:

Die hohen Verkehrssicherheitsanforderungen auf BAB-Betriebsstrecken machen die strikte Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsvorschriften von allen am Bau Beteiligten (d. h. auch Lieferanten und Nachunter- nehmern) zwingend erforderlich. Sonderrechte (z. B. zum Aus- und Einfahren an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen) dürfen nur im vertraglich festgelegten Umfang in Anspruch genommen werden.

Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht behindert werden; insbeson- dere ist das Kreuzen der BAB verboten.

Baustellenfahrzeuge sind als solche entsprechend den gültigen Regeln (Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (§ 35 StVO) und der DIN 30710) als solche zu kennzeichnen.

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Der öffentliche Verkehr hat in jedem Fall Vorrang. Der AN hat schriftlich alle Lieferanten von Baustoffen und Nachunternehmer von vorstehender Regelung in Kenntnis zu setzen. Der AG behält sich vor, bei Ver- stößen gegen diese Regelung für die betreffenden Fahrer Baustellenverbot auszusprechen.

Ein Überqueren und Betreten der im Verkehr befindlichen BAB-Fahrbahnen ist streng verboten. Die Be- legschaft ist laufend darauf hinzuweisen. Für Zu- und Abfahrten von/zur BAB und für die Arbeiten im Be- reich der BAB-Fahrbahnen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln, die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen" (RSA).

Sollte der AN von den festgelegten Regelungen abweichen, hat er sämtliche daraus resultierenden Kosten selbst zu tragen.

Sollte seitens des AG festgestellt werden, dass Materialtransporte auf öffentlichen Straßen mit erhebli- chen Übergewichten durchgeführt werden, so wird die Annahme dieser Transporte auf der Baustelle ver- weigert und die entsprechenden Fahrzeuge zurückgewiesen. Außerdem wird der AG bei der Polizei ver- schärfte Kontrollen beantragen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die zulässigen Fahrzeuggewichte nach StVO nicht überschritten werden.

Baustellen- und Lieferverkehr durch die umliegenden Gemeinden ist auf ein unvermeidliches Maß zu be- grenzen.

Der AN hat schriftlich alle Lieferanten von Baustoffen und Subunternehmer von den vorstehenden Rege- lungen in Kenntnis zu setzen. Der AG behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Regelungen für die be- treffenden Fahrer ein Baustellenverbot auszusprechen. Alle vorgenannten Punkte gelten sinngemäß auch für die übrigen Straßen.

Die Anfahrmöglichkeit für Rettungsdienste auf die Baustelle ist zu jedem Zeitpunkt zu ermöglichen.

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlüsse für Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Druckluft usw. werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt und müssen vom AN auf seine Kosten selbst beschafft werden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Abwässer sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

Kabelbrücken o.ä. Stromzuführungsleitungen über durchgehende Fahrbahnen der BAB sind nicht erlaubt.

2.5. Lager- und Arbeitsplätze

Der AG stellt keine Lager- und Arbeitsplätze für Baustelleneinrichtung zur Verfügung. Erforderliche Flä- chen für Baustelleneinrichtung und Materiallagerung hat der AN auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und zu entschädigen. Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN so anzulegen, dass keine Verunreini- gung von Vorflutern und Grundwasser eintreten kann. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Behandlung der Lager- und Arbeitsplätze oder durch Zutritt Unbefugter entstehen, haftet der AN.

Es gehört mit zur Leistung des AN, die von den hier ausgeschriebenen Arbeiten betroffenen Grundstücke und deren Bewuchs von Schäden freizuhalten.

Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“, „Bereitstellungsfläche“ und Arbeitsfläche werden in fol- gendem Sinne verwendet:

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  • Baustelle: Flächen, die der AG zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der AN darüber hinaus in Anspruch nimmt.
  • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.
  • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
  • Arbeitsfläche (siehe ArbStättV): Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, Verkehrswege, Fluchtwege, Notaus- gänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschafts- räume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrich- tungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsan- lagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleiter.

Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

2.6. Gewässer

entfällt

2.7. Baugrundverhältnisse

Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen dürfen die bestehenden Böschungen nicht beeinträchtigt wer- den. Abgrabungen sind nicht zulässig. Wenn Aufstellflächen hergestellt werden müssen, so sind die not- wendigen Maßnahmen an den Standorten vor Beginn mit dem AG abzustimmen. Die Böschungsstandsi- cherheit darf auf keinen Fall gefährdet werden.

2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

entfällt

2.9. Schutz-Bereiche und -Objekte

Bereiche außerhalb der festgelegten Baufeldgrenze dürfen nur in Abstimmung mit dem AG genutzt wer- den.

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Baugeräte

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.

2.10. Anlagen im Baubereich

Es sind die vorhandenen Anlagen (Leitungen, Durchlässe, Bauwerke, Einfriedungen, Wege etc.) zu beach- ten. Weiterhin hat der AN (sofern für seine Arbeiten erforderlich) eigenständig vor Beginn der Maßnahme eine Leitungsrecherche für den gesamten Baubereich durchzuführen. Querende Leitungen sind zu sichern und vor Beschädigungen zu schützen.

2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Der Verkehr auf der A3 und dem weiteren umliegenden Straßennetz ist zwingend gemäß den Planunter- lagen aufrecht zu erhalten.

3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1. Angaben zur Ausführung

Die im Zuge der Baumaßnahme zu erbringenden Verkehrssicherungsleistungenbeinhalten im Wesentli- chen die Verkehrssicherungen für Arbeitsstellen längerer Dauer auf der A3. Darüber hinaus sind Leistun- gen im Zusammenhang einer Vollsperrung der A3 an einem Wochenende mit zugehöriger Umleitungs- strecke zwischen dem AK Deggendorf und der AS Hengersberg für die A3 und die A92 zu erbringen. Zudem ist das Öffnen und Schließen von Mittelstreifenüberfahrten Bestandteil der Leistung. Die Abwicklung der Baustelle erfolgt entsprechend der beiliegenden Verkehrsführungspläne. Es ergeben sich die folgenden Verkehrsphasen:

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Legende
Verkehrsbereich
Baubereich

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3.1.2. Bestimmungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung

Vom AN sind Verkehrsführungen bzw. Verkehrssicherungen für Arbeitsstellen herzustellen, vorzuhalten, zu warten, zu betreiben und wieder abzubauen. Der öffentliche Verkehr auf der Autobahn, den Zufahrtsstraßen, Baustraßen, etc. ist während der gesam- ten Bauzeit durch entsprechende Verkehrsführungen ständig aufrechtzuerhalten (Ausnahme: vorgese- hene Vollsperrungen). Der AN ist verpflichtet die Baustellenzu- und -abfahrten abzusichern und im Rah- men seiner Kontrollfahrten laufend zu kontrollieren. Neue bzw. im Zuge des Bauablaufs umverlegte Baustellenzufahrten sind fortlaufend abzusichern. An nicht benötigten Baustellenzu- und -abfahrten sind die Verkehrszeichen zu deaktivieren. Für die Verkehrsführung und die Verkehrssicherung gelten die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Si- cherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21), die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA 97). Insbesondere für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen Baustelle und Verkehr sind die Vorga- ben nach „ASR A5.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten“ zu beachten. Dem AN obliegt während der Bauzeit die volle Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Baubereich (einschließlich der Anfahrtswege). Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere StVO, StVZO, die Unfall- verhütungsvorschriften sowie die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 21) und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) sind stets einzuhalten. Vom AN ist die Arbeitsstellensicherung während der gesamten Bauzeit gemäß RSA 21 zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Der öffentliche Verkehr auf den Straßen und Wegen darf durch den Baustellenbetrieb nicht über das zwin- gend notwendige Maß hinaus behindert werden. Die Zufahrten zu den privaten, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken müssen jederzeit möglich sein. Behinderungen und Erschwernisse, die sich aus der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs sowie des Baustellenverkehrs ergeben, werden nicht gesondert vergütet.

Verkehrsführungen und Verkehrssperren Der Verkehr wird entsprechend den vorgegebenen Terminen und Fristen beschränkt. Die Verkehrssiche- rungen längerer Dauer auf der A3 sind gemäß den in der Anlage beigefügten Verkehrsführungsplänen durch den AN herzustellen. Das Einrichten, der Umbau und der Abbau der Verkehrssicherung hat zu den vom AG festgelegten Vertragsterminen zu erfolgen. Der AN hat seine Arbeiten mit dem AG und unter Regie des AG mit weiteren AN (s. Ziff. 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten) zu koordinieren.

Allgemeine Bestimmungen Die Baustellenbereiche werden mit entsprechenden Geschwindigkeitstrichtern und Beschilderung zur Warnung vor der Baustelle angekündigt. Die Verkehrszeichen 123 und 124 sind zusätzlich mit Warnleuch- ten auszuführen. Die Verkehrsführungspläne basieren auf Regelplänen nach RSA 21, welche den örtlichen Gegebenheiten anzupassen sind. Vorhandene Beschilderungen auf der Autobahn und dem untergeordneten Straßennetz, die widersprüch- lich zu den geplanten Verkehrsführungen sind, sind je nach Bauabschnitt berührungslos zu deaktivieren und nach Abschluss der jeweiligen Phase wieder zu aktivieren. Entstandene Schäden an der vorhandenen Beschilderung durch ein unsachgemäßes Deaktivieren (Klebe- bänder o. ä.), gehen zu Lasten des AN. Die Kosten für die Beseitigung evtl. Schäden sind dem jeweiligen

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Straßenbaulastträger vom AN zu ersetzen. Die Kosten für o. g. Leistungen sind bei der Kalkulation zu be- achten und einzurechnen.

Die Baustellenzu- und Abfahrten haben ausschließlich über die in den Verkehrsführungsplänen dargestell- ten Wege, Zufahrten und in die angegebenen Fahrtrichtungen zu erfolgen. Die Baustellenzufahrten zu den Baufeldern sind über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme gemäß den beiliegenden Plänen abzusichern. In Zeiträumen in denen die Baustellenzu-/-ausfahrten nicht in Be- trieb sind, sind diese mittels transportabler Schutzeinrichtungen (T3/W2) abzusichern. Als Kalkulationsgrundlage dienen die beigefügten Verkehrsführungspläne des AG. Änderungen geringeren Umfangs bei der tatsächlichen Ausführung gegenüber diesen Kalkulationsgrundlagen berechtigen nicht zu einer Änderung der Vertragspreise. Die Kosten aus der Aufrechterhaltung des Verkehrs sind mit den einschlägigen Positionen des Leistungs- verzeichnisses abgegolten. Zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung gehören folgende Leistungen. Die dabei entstehenden Kos- ten werden in den entsprechenden Leistungspositionen "Verkehrssicherung längerer Dauer" vergütet:

  • Baustelleneinrichtung
  • Absteckung der Standorte für die Verkehrszeichen sowie Beginn und Ende von Verschwen- kungen, etc.
  • Bereitstellung sowie Auf- und Abbau des Materials während der gesamten Bauzeit
  • Leitbaken, Beschilderung und Beleuchtung
  • berührungsloses Außerkraftsetzen der Bestandsbeschilderung
  • alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Sicherungsfahrzeuge und Sicherungsmaßnah- men
  • Vor- und Unterhaltung sowie Kontrolle (gesonderte Vergütung)
  • Leitschwellen, Gelbmarkierung und transportable Schutzeinrichtungen zur Abgrenzung der Fahrstreifen (gesonderte Vergütung) Ein Stromanschluss ist nicht vorhanden und wird AG-seitig auch nicht bereitgestellt. Eingriffe in den Verkehr mit erforderlicher Spurwegnahme (wie z. B.: Aufbau, Abbau, Unterhalt etc. von Verkehrsführungen) erfolgen nur nach Absprache mit der zuständigen Autobahnmeisterei (AM) zu ver- kehrsarmen Zeiten (im Regelfall nachts). Die entsprechenden Vollzugsmeldungen sind nach Ausführung der Arbeiten an die zuständige Autobahn- meisterei und die Straßenbaubehörde zu übermitteln. Für alle Arbeiten hat der AN sämtliche zur Verkehrssicherung der Arbeitsstellen erforderlichen Maßnah- men zudem gemäß StVO mit VwV, RSA 21, ZTV-SA 97 und den entsprechenden Technischen Lieferbedin- gungen in voller Eigenverantwortung zu treffen. Er hat seine Beschäftigten zu unterweisen und die Siche- rungseinrichtungen laufend zu überwachen. Dem AN obliegt im Bereich der Arbeitsstelle im vollen Um- fang die Verkehrssicherungspflicht. Sie wird weder durch die Anzeige von hindernden Umständen noch anderen Mitteilungen, Handlungen oder Erklärungen des AN gegenüber dem AG eingeschränkt.

Absicherung Arbeitsstellen Die Absicherung (wie z. B. für: Aufbau, Abbau, Unterhalt etc. von Verkehrsführungen) mit fahrbarer Ab- sperr- oder Vorwarntafel (Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger) nach den Regelplänen der RSA 21 ist in der pauschalen Position "Verkehrssicherung längerer Dauer" vergütet. Der AN hat folgendes einzusetzen:

  • 1 – 2 Sicherungsfahrzeuge (LKW als Zugfahrzeug und eine fahrbare Absperrtafel (FAT) als An- hänger). Das Zugfahrzeug muss das auf dem jeweiligen Regelplan aufgeführte zulässige

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Gesamtgewicht vorweisen. Die Sicherungsfahrzeuge sind mit einer rot-weiß-roten Sicher- heitskennzeichnung nach DIN 30710 und mindestens mit einer gelben Rundumkennleuchte nach § 52 Abs. 4 StVO ausgestattet sein. Die FAT darf während der Dauer des Einsatzes nicht vom Zugfahrzeug abgekuppelt werden.

  • Anzahl, Abstände und Inhalte der Vorwarntafeln (in LED-Technik) gemäß Regelplan zur Mit- führung am Standstreifen bzw. in Streckenabschnitten ohne Standstreifen am rechten Fahr- bahnrand. Diese VWT dürfen auch mit leichteren Fahrzeugen gezogen werden.
  • Das Aufstellen und Einsammeln der retroreflektierenden Leitkegel mit 750 mm Höhe muss vom AN übernommen werden und ist mit den einschlägigen Positionen abgegolten.

Der AN hat die Verkehrssicherung / Verkehrsführung nach deren Einrichtung vom AG, der Polizei, der (den) Verkehrsbehörde(n) und der AM abnehmen zu lassen. Ein Termin ist mit dem AG mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen zu vereinbaren. Die Richtigkeit der technischen Ausführung (Schutzsysteme, bauliche Leitelemente, Beschilderungen, usw.) werden vom AG bzw. von einem Dritten gesondert geprüft und abgenommen (keine Abnahme im Sinne der VOB). Es ist ein Verantwortlicher für alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs (gem. Merkblatt MVAS 99) zu benennen. Auf Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über die Qualifikation des be- nannten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen gemäß Merkblatt MVAS 99 einzureichen. Die Schulung muss die Inhalte der RSA 21 einschließen. Der genannte Verantwortliche muss die Qualifikation entsprechend der ZTV-SA 97 Nr. 4.2. (9) einschl. Autobahn erfüllen. Auch das eingesetzte Personal für die Kontrollfahrten hat diese Qualifikation nach- zuweisen.

Einrichtung Verkehrssicherungen

Die betroffenen / zuständigen Stellen sind rechtzeitig vor Einrichtung der Verkehrssicherung zu informie- ren. Die Dauer der einzelnen Verkehrsphasen ist auf ein absolut notweniges Minimum zu reduzieren.

Beim Auf- und Abbau der Verkehrssicherungen längerer Dauer ist zu beachten, dass die Arbeiten nur in verkehrsarmen Zeiten erfolgen können. Nacht- und Wochenendarbeit ist einzuplanen und wird nicht ge- sondert vergütet. Hierzu sind die folgenden Zeitangaben zu beachten:

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Die Absicherung (wie z. B. für: Aufbau, Abbau, Unterhalt etc. von Verkehrsführungen) mit fahrbarer Ab- sperr- oder Vorwarntafel (Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger) nach der RSA ist in der pauschalen Position "Verkehrssicherung längerer Dauer" vergütet.

Es ist ein Verantwortlicher für alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs (gem. Merkblatt MVAS 99) zu benennen. Auf Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über die Qualifikation des be- nannten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen gemäß Merkblatt MVAS 99 einzureichen. Die Schulung muss die Inhalte der RSA 21 einschließen. Der genannte Verantwortliche muss die Qualifi- kation entsprechend der ZTV-SA 97 Nr. 4.2. (9) einschl. Autobahn erfüllen. Auch das eingesetzte Personal für die Kontrollfahrten hat diese Qualifikation nachzuweisen.

Tages- und Wochenbaustellen

Die Einrichtung von zusätzlichen Tages- und Wochenbaustellen innerhalb der Bauphasenzeiten kann nur in Abstimmung mit dem AG in Zeiträumen erfolgen, in denen die Verkehrssicherheit und der Verkehrs- fluss dies zulassen.

Jede Arbeitsstelle kürzerer Dauer ist einzeln bei der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. der Straßenbau- behörde zu beantragen. Die Aufwendungen sind in den Positionen für die jeweilige Verkehrssicherung einzukalkulieren.

3.1.3. Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7

Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss nach Ziffer 7 der ZTV-SA 97 die Arbeitsstelle einschließlich der Anschlussstellen und des nachgeordneten Straßennetzes, soweit von den Verkehrssicherungsmaßnahmen betroffen, laufend kontrollieren und war- ten.

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Der Zeitpunkt einer Kontrolle und Wartung ist durch ein fälschungssicheres, elektronisches Wartungskon- trollgerät des AN aufzuzeichnen. Die zum Einsatz kommenden Wartungskontrollgeräte müssen zum un- verfälschbaren Nachweis des Datums und der Uhrzeit mit einer DCF-Funkuhr ausgestattet sein und sind vor Beginn der Verkehrssicherungsmaßnahme dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.

Nachweise über Kontrollfahrten mit Wartungskontrollgeräten ohne Freigabe werden vom AG nicht aner- kannt. Zur Dokumentation der Kontrollfahrten sind vom AN, in Abstimmung mit dem AG, am Beginn und Ende der Behelfsverkehrsführungen ortsfeste Erkennungschips zu installieren. Der Verantwortliche oder dessen Beauftragter hat sich bei jeder Kontrollfahrt über die Erkennungschips anzumelden, alle unter der Ziffer 7, Abs 6 der ZTV-SA 97 beschriebenen Aufgaben durchzuführen und mit dem Wartungskontrollgerät zu bestätigen.

Der aufgeschlüsselte Nachweis ist mindestens einmal wöchentlich bei der Bauführung unaufgefordert di- gital im pdf-Format abzugeben. Für jede nicht nachgewiesene oder vom AG nicht anerkannte Kontrollfahrt werden 200 € (netto) von der Position "Kontrolle Verkehrssicherung" abgezogen. Nachmeldungen von Kontrollfahrten, die über zwei Wochen zurück liegen, werden nicht anerkannt.

Wartungsintervalle der erforderlichen Kontrollfahrten sind:

Montag bis SamstagSonntag/ Feiertag
1. zwischen. 4:00 und 6:00 Uhrxx
2. zwischen 12:00 und 15:00 Uhrx
3. nach Einbruch der Dunkelheitxx

3.1.4. Vorhalten, Unterhalten und Betreiben

Der Zeitraum zwischen Schadensmeldung bzw. Schadenfeststellung und Beginn der Schadensbehebung darf bei Schäden an den Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschilderungen und den Beleuchtungenma- ximal 30 Minuten betragen. Der Standort des für die Unterhaltung zuständigen Personals und der zwi- schengelagerten Ersatzstoffe ist daher so zu wählen, dass die Baustelle in der Regel in dieser Zeit erreich- bar ist. Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erreichen, wird auf folgenden Punkt ausdrücklich hinge- wiesen:

  • Die Unterhaltung der gesamten Beschilderung und Absperrung bezieht sich auch auf alle Samstage, Sonntage und Feiertage während der gesamten Bauzeit.
  • Der AN hat geschultes Personal einzusetzen, dass durch die nächtlichen bzw. täglichen Kon- trollfahrten die gesamten Verkehrssicherungseinrichtungen der Baustelle auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und für die sofortige Behebung aufgetretener Mängel Sorge zu tragen hat.
  • Sofern für das Gebiet der Baustelle eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes herausgegeben wird, sind die Kontrollfahrten für diesen Zeitrahmen mindestens alle 4 Stun- den durchzuführen und entsprechend zusätzliches Personal in Bereitschaft zu versetzen.
  • Nach Unwetter oder Sturm ist die gesamte Verkehrsführung unverzüglich zu kontrollieren und Schäden zu beseitigen.

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Der AN haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Beschilderung, der Absperrungen, der Warn-, Leit- und Schutzeinrichtungen, der Be- leuchtungen, der Stromversorgung zurückzuführen sind. Kommt der AN seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so ist der AG zur unverzüglichen Ersatzvor- name zu Lasten des AN berechtigt ohne vorherige Fristsetzung. Abzüge für nicht nachgewiesene Kontroll- fahrten bleiben davon unberührt. Unbeschadet der Verantwortung des AN an Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit von Beschilderung, Absperrung und Beleuchtung hat dieser vor Auftragserteilung einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma zur Behebung plötzlich auftretender Mängel nachzuweisen, sofern diese Arbeiten vom AN nicht selbst ausgeführt werden können. Bedingungen für diesen Wartungsvertrag sind, dass diese Fachfirma jederzeit telefonisch erreichbar und einsatzbereit ist und die aufgetretenen Mängel an Absperrungen, Leiteinrich- tungen, Beschilderungen und den Beleuchtungen in maximal 30 Minuten, alle anderen Mängel innerhalb kürzester Frist behebt. Daraus ergibt sich, dass sich die Fachfirma in der Nähe der Baustelle befindet und unverzüglich am Scha- densort sein muss. Diese Forderungen gelten auch für den AN, falls er die Wartung durch eigenes Personal durchführen lässt. Das Einrichten und Auflösen von Verkehrsführungen hat nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Autobahnmeisterei und Straßenmeisterei und entsprechend dem Ergebnis der Ver- kehrsbesprechung zu erfolgen.

3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO)

Die verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) für die Verkehrsführung und -sicherung ist grundsätzlich so früh wie möglich vor der Verkehrsbesprechung bei der zuständigen Straßenbaubehörde/Straßenverkehrsbe- hörde für Bauarbeiten mit Auswirkungen auf den Verkehr zu beantragen. Der Antrag auf VAO ist mindes- tens zwei Wochen vor der Verkehrsbesprechung zu stellen. Die Verkehrsbesprechung findet in der Regel zwei Wochen vor Baubeginn statt. Dies gilt auch für Anträge auf Änderungen der VAO. Weitere Anträge sind rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Verkehrsbesprechung bzw. vor Beginn der jeweiligen Arbeiten, zu stellen. Nachfolgende Ausführungen gelten nur für Verkehrsrechtliche Anordnungen für Bauarbeiten auf Bunde- sautobahnen einschließlich Nebenanlagen und Anschlussstellen:

  • Die Verkehrszeichenpläne werden durch den AG erstellt.
  • Der AN hat sich am Abstimmungsprozess mit der Verkehrsbehörde zu beteiligen und an den Verkehrsbesprechungen teilzunehmen.
  • Die Ergebnisse der Verkehrsbesprechung werden durch den AG in die Verkehrszeichenpläne eingearbeitet.
  • Der Straßenbaubehörde ist zur Verkehrsbesprechung eine Liste mit allen Lieferanten und Nachunternehmern zu übergeben. Eine Kopie der VAO hat jedes Baustellenfahrzeug/Liefe- rantenfahrzeug mitzuführen. Der Nachweis über die Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen gemäß Merkblatt MVAS 99 ist mit dem Antrag auf VAO einzureichen. Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Ausführung gemäß den vorgegebenen Fristen die erfor- derlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen bei den zuständigen Verkehrsbehörden zu beantragen. Die zuständige Straßenbaubehörde für die gebührenfreien, verkehrsrechtlichen Anordnungen auf der A3 mit den dazugehörigen Anschlussstellen ist: Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Südbayern Außenstelle Regensburg

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Alemannenstraße 9 93053 Regensburg suedbayern.as-regensburg(at)autobahn.de

Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für die verkehrsrechtlichen Anordnungen auf den Staats- und Kreisstraßen sind: Landratsamt Deggendorf Straßenverkehrsbehörde Herrenstrasse 18

94469 Deggendorf

Für Anträge für Maßnahmen im Bereich des nachgeordneten Wegenetzes ist mit Kosten von 100-200 € zu rechnen. Sofern Änderungen an der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung notwendig wer- den, werden die dabei entstehenden Gebühren (Summe aller Gebühren einer VAO) erst ab Überschrei- tung des o.g. Maximalbetrags erstattet.

Gemäß § 35 Abs. 6 der StVO hat der AN eine Bestätigung zur Durchführung von Bautätigkeiten für sich und seine Nachunternehmer zu beantragen, wenn er vom AG beauftragt wird, um Arbeiten in einer be- reits durch verkehrsrechtliche Anordnung genehmigten Sperrung oder Verkehrsführung auszuführen. Die Bestätigung ist bei der Straßenbaubehörde der Außenstelle Regensburg zu beantragen. Verlängerungen oder Änderungen sind wie Bestätigungen zu beantragen.

Bedingungen und Auflagen (für verkehrsrechtliche Anordnungen) Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen der A3 sind nachfolgende Bedingungen und Auflagen zu beachten und in der Kalkulation zu berücksichtigen:

  1. Die RSA „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ und die ZTV-SA „Zusätzliche Tech- nische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

  2. Die nach §35 Abs. 6 und 8 StVO eingesetzten KFZ sind nach Teil A Ziff. 7.1(3) und (4) RSA 21 mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 und zusätzlich mit mind. einem gelben Rundumlicht (Teil A Ziff. 7.1(6) und (8) RSA 21) auszustatten. Ist das Rundumlicht nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind wei- tere Rundumkennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kenn- zeichnen.

3.Das eingesetzte Personal hat Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471, Klasse 3 zu tragen (VwV zur StVO § 35 Abs. 6).

  1. Bei Anwendung der Regelpläne muss das Zugfahrzeug für den Warnleitanhänger die auf dem jeweiligen Regelplan aufgeführte zul. Gesamtmasse (bauartbedingt) einhalten.Der Warnleitanhänger darf nicht ab- gehängt werden.

  2. Die Vorwarneinrichtungen in den Regelplänen sind als fahrbare Vorwarntafeln auszuführen. Hierbei sindausschließlich LED-Vorwarntafeln zu verwenden.

  3. Die Verkehrssicherung muss mind. 24 Stunden vor Beginn der zuständigen Autobahnmeisterei und der Polizei schriftlich angekündigt werden und darf nurnach vorheriger Zustimmung der zuständigen Auto- bahnmeisterei eingerichtet werden. Der Vollzug dieser Anordnung ist zu dokumentieren und die Doku- mentation der Autobahnmeisterei zur Verwahrung zu übergeben.

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  1. Ein Aus- und Einfahren über die Betriebsrampen wird ausdrücklich nicht gestattet.

  2. Ein Überqueren und Betreten der Fahrstreifen ohne entsprechende Verkehrssicherung ist nicht ge- stattet.

  3. Etwaigen Weisungen der Autobahnmeisterei und der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.

  4. Verschmutzungen der Fahrbahn sind sofort zu beseitigen.

  5. Die eingesetzten Verkehrszeichen müssen retroreflektierend sein, mind. Reflexionsklasse RA 2 (M LV) und den RAL-Güteschutzbestimmungen genügen.

  6. Arbeitsstellen in den Nachtstunden (bei Dunkelheit) sind so auszuleuchten, dass eine Blendung des Verkehrs auf beiden Richtungsfahrbahnen ausgeschlossen ist. (Teil A Ziff. 10 RSA 21).

  7. BeiArbeitsstellen längerer Dauer sind vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen abzude- cken, auszukreuzen oder zu entfernen. Das Auskreuzen von Verkehrszeichen hatberührungslos zu erfol- gen.

  8. Im Bereich von Streckenbeeinflussungsanlagen (VBA) darf bei der Aufstellung der Vorwarntafel kein Widerspruch zu den Anzeigen in den Wechselverkehrszeichen entstehen. Dazu sind gegebenenfalls die Geschwindigkeitsanzeigen in einer VBA mit Priorität (undynamisch) und die Gefahrenzeichen (z.B. Stau- warnung) dynamisch zuschalten.

  9. Schaltungen der Wechselverkehrszeichen innerhalb einer VBA sind durch die Autobahnmeisterei bei der Verkehrs- und Betriebszentrale anzufordern. Außerhalb der Dienstzeit der zuständigen Autobahn- meisterei erfolgt die Anforderung durch den Verantwortlichen für die Verkehrssicherung.

Folgende Angaben sind hierzu unbedingt erforderlich: Baustellennummer (bei zuständiger Autobahn- meisterei zu beantragen), Firma, Verantwortlicher (mit Mobilnummer), Nummer der Autobahn, Fahrt- richtung, genauer Streckenkilometer des Baustellenbeginns, Art der Baustelle (ortsfest, Wanderbau- stelle).

  1. Sofern mehrere Regelpläne dieser Anordnung beiliegen, wird deren jeweiliger Einsatz und Aktivierung durch die zuständige Autobahnmeisterei verfügt.

Zusätzlich gilt in Bayern:

Auf der Bundesautobahn dürfen nur LED-Vorwarntafeln (VWT) eingesetzt werden. Die Anhänger müssen mehrere Programme für die einzelnen Verkehrsführungen aufweisen.

Die Funktion der fahrbaren Absperrtafeln (FAT) und VWT ist alle zwei Stunden zu prüfen und zu protokol- lieren. Bei niedrigen Temperaturen ist ggfs. ein Stromaggregat zu verwenden.

Für die Dokumentation der Arbeitsstellen und verlässliche Verkehrsinformationen ist eine genaue Kennt- nis der Lage der Arbeitsstellen kürzerer Dauer erforderlich. Die Erfassung der Arbeitsstellen kürzerer Dauer soll in Echtzeit erfolgen.

Für die Ausführung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind die fahrbaren Absperrtafeln mit satellitenge- stützten Ortungsgeräten auszustatten. Die Positionsmeldungen sind per Internet (GSM) in Echtzeit zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann direkt vom Ortungsgerät oder über externe Serviceprovider

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erfolgen. Dabei entstehende Kosten sind in die einschlägigen Positionen des Leistungsverzeichnisses ein- zurechnen.

Die Ortungsgeräte haben Intervallmeldungen, Statusmeldungen und Fehlermeldungen zu übertragen; dies ist durch die Software zu ermöglichen. Folgende Bestandteile der FAT sind kontinuierlich zu überwa- chen: die Absperrtafel (Hebe- und Senkvorrichtung), die Warnleuchten sowie das Vorschriftzeichen zur „Vorgeschriebenen Vorbeifahrt“.

3.1.6. Veränderungen an Verkehrssicherung und Verkehrsführung

Jeglicher Eingriff in den öffentlichen Verkehr bedarf grundsätzlich einer verkehrsrechtlichen Anordnung.

Alle (auch nur vorübergehende) Änderungen an Absperrungen, Gelbmarkierungen, Leiteinrichtungen, Be- schilderungen, Beleuchtungen usw. haben ohne Zustimmung des AG und ohne verkehrsrechtliche Anord- nung grundsätzlich zu unterbleiben. Dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug ist.

Stellt die Autobahnmeisterei oder die Polizei „Gefahr im Verzug“ fest, sind deren Anordnungen Folge zu leisten. Die Änderungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.

Verschmutzungen sind ein Verstoß gegen die StVO und unverzüglich zu beseitigen. Der öffentliche Ver- kehr darf durch die Baudurchführung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Müssen die Verkehrssicherung und die Verkehrsführung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, auf- rechterhalten bleiben, so hat der AN die hierbei anfallenden Kosten zu tragen.

Die Verbote nach § 18 StVO (Überqueren der unter Verkehr stehenden Fahrbahn der Autobahn durch Personen oder Kfz sowie das Halten und Wenden von Baufahrzeugen) sind zu beachten.

3.1.7. Reinigen

Das Reinigen umfasst die regelmäßige Reinigung von Beschilderung, Sichtflächen, Reflektoren etc. von Absperrung, Warn-, Leit- und Schutzeinrichtungen, Beleuchtungen im Rahmen der Verkehrssicherungs- pflicht. Dazu zählt auch die Reinigung bei Abbau der Verkehrssicherung zur sicheren Verkehrsfreigabe.

In Schlechtwetterperioden ist ggf. mehrmalige, tägliche Reinigung erforderlich.

3.1.8. Zwischenlagerung von Material

Werden Fuß- oder Tragkonstruktionen von Hinweistafeln oder Verkehrszeichen vor dem Tag der Inbe- triebnahme einer Baustellenbeschilderung an der BAB seitlich gelagert oder aufgebaut, so müssen sie wegen der damit verbundenen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern eindeutig außerhalb der Verkehrs- flächen, hinter den Schutzeinrichtungen bzw. im Mittelstreifen zwischen oder unter den Schutzeinrich- tungen gelagert oder aufgebaut werden. Dies gilt gleichfalls, wenn Hinweistafeln oder Verkehrszeichen abgebaut werden, die Fuß- oder Tragkonstruktion jedoch nicht mehr am gleichen Tag abtransportiert werden können. Auf eine ordnungsgemäße Lagerung hinsichtlich Windangriff ist zu achten.

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3.1.9. Verkehrsbeschränkungen

Bei Verkehrsführungen ist mit erheblichen Verkehrsbehinderungen im Umfeld der Baumaßnahme zu rechnen. Dieser Umstand ist bei der Kalkulation im Hinblick auf Verzögerungen bei der Anlieferung und Abtransport von Baustoffen, Geräten etc. zu berücksichtigen.

Zulässiges Gesamtgewicht von Transportfahrzeugen

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Ent- sprechende Kontrollen behält sich der AG vor. Bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen ist mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde zu rechnen.

3.1.10. Baustellenbeschilderung

Für sämtliche Hinweistafeln, Verkehrszeichen usw. gelten der Verkehrszeichenkatalog (VzKat), die Richt- linien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) und die ZTV-SA 97.

Die Hinweistafeln und Verkehrsschilder haben den Bedingungen der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen e.V. Hagen zu entsprechen. Die Verkehrszeichen müssen ein RAL-Gütezeichen tragen. Es werden aus- drücklich nur Schilder mit RAL-Kennzeichnung akzeptiert und vergütet. Alle geforderten Schilder (auch Wiederholungsschilder) sind in Größe 3, mit dem Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger herzustel- len. Als Schrift ist die "Schrift für Straßenverkehr" nach DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.

Anmerkungen und Abweichungen zu den einzelnen Verkehrszeichen:

  • VZ 205 an Baustellenausfahrten, Schildgröße 2, Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger
  • Das Baustellenankündigungsschild – VZ 123 mit ZZ 1004-31 und das VZ 124 mit ZZ 1001-31- xx sind in der Größe 3 auf weißer Trägerplatte 1600 x 1250 mm, mit Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger auszuführen.
  • Die Verkehrslenkungstafeln (Überleitungstafeln, Verschwenkungstafeln und Fahrstreifenta- feln) haben gem. VzKat die Abmessungen 1600 x 1250 mm und einen weißen Hintergrund mit Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger.
  • Die Zusatzzeichen ZZ 1001-31 bzw. 1004-30 ff. sind in Größe 2, Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger auszuführen.
  • Die Verkehrslenkungstafeln und das ggf. erforderliche Zusatzzeichen sollen getrennte Schil- der sein.
  • Kommen Trägerplatten zum Einsatz, so sind diese ausschließlich in weißer Folie der Bauart RA 2, Aufbau B oder höherwertiger auszuführen.

Folien RA 2 sind nach DIN EN 12899-1 herzustellen.

Alle Ersatzschilder der wegweisenden Beschilderung (Blaubeschilderung) sowie Sondertafeln sind min- destens in Schriftgröße 210 mm (inkl. Fundamenten) herzustellen. Eine entsprechende Fundamentstatik ist zu vorzulegen. Das Aushubmaterial geht ins Eigentum des AN über und ist zu verwerten. Die beste- hende wegweisende Beschilderung ist in Teilen gemäß den Verkehrssicherungsplänen (inkl. Fundamen- ten) auszubauen, zur Autobahnmeisterei Pankofen zu verbringen und dort zu lagern. Die Ersatzbeschilde- rung geht ins Eigentum des AG über, da diese für weitere Baumaßnahmen, unabhängig von der

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vorliegenden Maßnahme verwendet wird. Das Wiederaufstellung der bestehenden wegweisenden Be- schilderung erfolgt für die meisten Schilder durch einen anderen AN (siehe Leistungsverzeichnis).

Am Ende der Bauphase 2.5 sind alle prov. blauen Schilder an der RiFa Passau durch den AN zurückbauen und zur AM Pankofen zu bringen. Die prov. blauen Schilder an der RiFa Nü bleiben stehen, da sie für künftige Verkehrsführungen benötigt werden.

Die Aufstellvorrichtungen müssen den Verkehrs- und Witterungsbedingungen ohne zusätzliche Sicherung standhalten. Alle Teile müssen fest miteinander verbunden werden und dürfen sich auch bei einem Fahr- zeuganprall nicht lösen. Bewegliche Aufstellvorrichtungen müssen durch Form und Gewicht allen üblichen Beanspruchungen gegen Kippen, Verdrehen und Verschieben standhalten. Bei Verkehrszeichen und Ver- kehrseinrichtungen bis zu einer Höhe von 5,99 m muss mit einer Windlast von 0,42 kN/m² gerechnet werden.

Alle Verkehrszeichen und deren Aufstellvorrichtungen müssen nach statischen Erfordernissen bemessen und entsprechend aufgestellt werden. Entsprechende Nachweise sind mit der Beantragung der verkehrs- rechtlichen Anordnung beim AG vorzulegen.

Wegen der erheblichen Verkehrsgefahren werden das Anbringen von Verkehrszeichen und -einrichtun- gen an Holzplatten und Kanthölzern, Drahtabspannungen der Aufstellvorrichtungen und das Auflegen lo- ser Gewichte (Steine, Betonstücke etc.) auf die Fußplatten der Ständer nicht zugelassen. Es dürfen maxi- mal fünf Fußplatten übereinandergestapelt werden. Bei Aufstellung von Schildern auf bituminös befestig- ten Flächen bzw. Betonflächen dürfen durch die Fußkonstruktionen der Aufstellvorrichtungen keine Ein- drücke bzw. Rostflecken entstehen. Die Unterkante aller Verkehrszeichen oder Blenden muss mindestens 1,50 m über der Fahrbahnoberkante angebracht werden.Eine Absicherung oder Befestigung an Schutz- einrichtungen ist unzulässig.

Alle Verkehrszeichen müssen bis zur Inbetriebnahme mit undurchsichtiger Folie, Abdeckungen o.ä. un- kenntlich gemacht werden. Ein Abdecken der Verkehrszeichen mit durchsichtigen Säcken oder ein Durch- kreuzen der kleinen Verkehrszeichen mit Latten, Folienbänder usw. ist grundsätzlich verboten. Spurfüh- rungstafeln etc. oder andere Hinweistafeln sind mit berührungslosen Auskreuzvorrichtungen auszukreu- zen.

3.1.11. Warnbaken und Warnleuchten

Es dürfen nur Leitbaken als Pfeilbaken (VZ 605-11 und 605-21) eingesetzt werden. Die Leitbaken müssen mit Folientyp RA 2, Aufbau B oder höherwertiger ausgestattet sein und den TL-Leitbaken und den TL- Warnleuchten entsprechen. Für Leitbaken und Warnleuchten wird zur Verringerung der Unfallgefahr ge- fordert:

  • Bakenfüße aus Winkeleisen sind nicht zulässig.
  • Es sind niedrige Bakenfüße mit abgerundeten Kanten und Ecken und einer lediglich geringen Neigung der Oberseite zu verwenden.
  • Zur Befestigung der Warnleuchten an den Baken sind Vorrichtungen zu verwenden, die sich auch unter starker Beanspruchung, wie sie bei einem Fahrzeuganprall auftreten, nicht lösen.

Kabelbrücken jeglicher Art, z.B. für Energiekabel für Beleuchtungen, über durchgehende Fahrbahnen der Autobahn sind nicht gestattet.

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3.1.12. Baustellenabsicherung

Der Aufenthalt von Personen im Grenzbereich zum öffentlichen Verkehrsraum ist zu deren Schutz auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Der AN hat alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, auch Nachunternehmer, unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf die besonderen Arbeitssicherheits- bedingungen bei Arbeiten auf Bundesautobahnen, im Speziellen bei Nachtbaustellen hinzuweisen und eine strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten.

Verschmutzungen durch den Baubetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen sind jeweils umgehend zu be- seitigen. Die Reinigung hat mit einem Hochdruckreinigungsgerät zu erfolgen. Das Fahrzeug darf keinerlei Wasserrückstände hinterlassen. Die gereinigte Fläche darf keinerlei loses Material oder Feinstaubanteile aufweisen. Die aufgesaugten Feststoffe sind im Fahrzeug vom Schmutzwasser zu trennen und separat zu entsorgen.

Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Geräte mit den oben angegebenen Anforderungen ver- wendet werden dürfen. Der Einsatz von Saugkehrmaschinen mit starrer Hochdruckreinigungseinrichtung ist nicht zulässig.

3.1.13. Temporäre FRS

Die transportablen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Beschädigungen wie Verdrü- ckungen, Kornausbrüche und dergleichen an den Deckschichten aus Asphalt auszuschließen sind. Dies gilt für das Aufbauen, das Betreiben und das Rückbauen.

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3.2. Bauablauf

Der AN hat 1 Woche vor Baubeginn dem AG einen detaillierten Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der vertraglichen Fristen und Zwischentermine zu übergeben.

Die untenstehenden vom AG gesetzten Zwischen- und Endtermine sind zwingend einzuhalten und gelten als Vertragstermine. Die Ausführungsfristen werden vertraglich vereinbart.

Phasevonbis
Vph 1.4Einrichten / UmbauDo21.01.2027So31.01.2027
PhaseMo01.02.2027So04.04.2027
Vph 2.1Einrichten / UmbauMo05.04.2027So11.04.2027
PhaseMo12.04.2027So25.07.2027
Vph 2.2Einrichten / UmbauMo26.07.2027So01.08.2027
PhaseMo02.08.2027So03.10.2027
Vph 2.3aEinrichten / UmbauMo04.10.2027So20.10.2027
PhaseMo21.10.2027Mi28.06.2028
Vph 2.3bEinrichten / UmbauDo29.06.2028So02.07.2028
PhaseMo03.07.2028Sa08.07.2028
Vph 2.4Einrichten / UmbauSo09.07.2028Mi12.07.2028
PhaseDo13.07.2028Mi18.10.2028
Vph 2.5Einrichten / UmbauDo19.10.2028So22.10.2028
PhaseMo23.10.2028Mi29.11.2028
Vph 2.6Einrichten / UmbauDo30.11.2028Mi06.12.2028
PhaseDo07.12.2028Mi28.02.2029
RückbauDo01.03.2029Mi07.03.2029
Vollsperrungen inkl. Umleitungen
Vollsperrung Abbruch BW 149PhaseSa13.03.2027 20:00 UhrSo14.03.2027 14:00 Uhr

Termincontrolling (Vertragsfristenüberwachung)

Vor Beginn der Einrichtung der Verkehrsführungen sowie vor Rückbau der Verkehrsführungen finden Bau- besprechungen und Verkehrsbesprechungen vor Ort statt. Die Teilnahme des AN ist sicherzustellen. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, ebenso wie die eigenständige Koordination des Bauablaufes, werden nicht gesondert vergütet.

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Zudem findet wöchentlich eine Baubesprechung zur Überwachung und Kontrolle des Bauablaufes statt. Der AN der vorliegenden Auszuführenden Leistungen hat hier nach Bedarf teilzunehmen. Der jeweilige Zeitpunkt für die Baubesprechung wird nach Auftragserteilung festgelegt.

Der AN hat hierfür, das mit der Projektabwicklung maßgeblich verantwortliche Personal zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen Kosten sind in das Angebot einzurechnen.

Alle für die Erstellung der vorgenannten Unterlagen und Pläne anfallenden Kosten sind in das Angebot einzurechnen.

Betriebsformen

Die Verkehrssicherungsarbeiten sind wie folgt durchzuführen:

Betriebsform 4: Arbeiten rund um die Uhr (24 Stunden)

Dabei sind die Arbeiten so zu disponieren, dass ein sinnvoller 24-h-Betrieb von Montagmorgen bis Mon- tagmorgen einschließlich aller Sonn- und Feiertage entsteht (bei erforderlicher Spurreduzierung, Arbeiten nur zu verkehrsarmen Zeiten, im Regelfall nachts).

Stundenansatz: 168 h pro Woche

Aus Gründen des Schutzes der Anwohner vor Baulärm sind Ausnahmen/Einschränkungen zu berücksich- tigen. Soweit für diesen Baubetrieb (Betriebsform 4) eine Ausnahmegenehmigung nach ArbZG erforder- lich wird, ist für die Erteilung das Gewerbeaufsichtsamt des Landratsamtes Deggendorf zuständig.

Diese und ggf. darüber hinaus erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind vom AN einzuholen und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn dem AG vorzulegen. Die Begründung für die Antragsstellung ist darauf abzustellen, dass die Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch die Baustelle auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird. Dies ist ein dringendes Bedürfnis im Sinne des ArbZG.

Der AG bestätigt auf Anforderung, dass dringendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Termine und der dadurch erforderlich werdenden ganzwöchigen „Baustellenabwicklung im 24-Stunden-Betrieb“ besteht.

Geräte- und Materialeinsatz

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu je- dem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müs- sen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Bau- stelle verwendet werden dürfen.

Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit

Für Nachtarbeit ist Nachfolgendes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen gehören zum vertraglichen Leistungsumfang:

Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen werden vom AG nicht gestellt.

Hinsichtlich der Beleuchtung sind die gültige ZTV-SA und die dort aufgeführten Vorschriften als Vertrags- grundlage vereinbart und damit vollständig umzusetzen.

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Die Beleuchtung der einzelnen Arbeitszonen und eines ausreichenden Umfeldes ist einvernehmlich mit der zuständigen Verkehrsbehörde, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der zuständigen Berufs- genossenschaft rechtzeitig vor Baubeginn festzulegen.

Im Rahmen der Eigenüberwachung hat der AN die verschiedenen Beleuchtungsstärken der Baustelle an- hand repräsentativer Bereiche zu überprüfen und zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind dem AG unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben.

Sämtliche Arbeiten bei Nacht sind so auszuführen, dass eine Blendung des öffentlichen Verkehrs aus-ge- schlossen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Dampfentwicklung, z.B. bei bituminösen Arbeiten, in der Dunkelheit durch Reflektion des Scheinwerferlichtes zu einer Gefährdung und damit zur Unter-brechung dieser Arbeiten führen kann. Der AN hat sein eigenes Personal, Subunternehmer und Lieferanten auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsbestimmungen der Nachtarbeit hinzuweisen und sich die Kenntnis- nahme schriftlich bestätigen zu lassen

Bauablaufplanung

Der Bieter hat einen detaillierten Ablaufplan für die Auf- und Umbaumaßnahmen der Verkehrssicherung inkl. aller Leistungen zu erstellen und spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Verkehrsbesprechung, somit vier Wochen vor dem jeweiligen Ausführungsbeginn dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die Erstellung eines Ablaufplans ist Teil der Leistung des AN und wird nicht gesondert vergütet.

3.3. Wasserhaltung

entfällt

3.4. Baubehelfe

entfällt

3.5. Stoffe, Bauteile

3.5.1. Allgemein

Sämtliche Stoffe und Bauteile liefert der AN. Die Stoffe und Bauteile müssen den Qualitätsanforderun- gen der entsprechenden DIN-Normen und Technischen Lieferbedingungen (TL/TP) entsprechen. Die Baugrundsätze für die einzelnen Stoffe und Bauteile sind in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften aufgeführt. Diesbezügliche Zulassungsbescheide sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.

Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den technischen Vertrags- bedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicher- heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deut- scher Sprache unverzüglich vorzulegen.

Sämtliche Stoffe und Bauteile, die ausgebaut werden, sind durch den AN grundsätzlich einer Wiederver- wendung bzw. Verwertung zuzuführen.

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3.5.2. Gelbmarkierung

Allgemeine Hinweise zur Ausführung

Für die Verkehrsführung in den jeweiligen Verkehrsphasen ist eine Baustellenmarkierung (gelb) als vo- rübergehende Markierung erforderlich.

Nachmarkierungen, die z.B. durch Schlechtwetter während des Aufbringens erforderlich werden, aber nicht in die Verantwortung des AN fallen, sind auf ausdrückliche Anordnung des AG durchzuführen. Die Markierung ist in den betroffenen Bereichen zu entfernen und wieder neu zu markieren.

Baustellenmarkierung ist grundsätzlich als aufgeklebte Markierung des Typs II, Klasse P7 (besonders aus- geprägte Retroreflexionseigenschaften bei Nacht und Nässe) aufzubringen.

Die Gelbmarkierung ist mit einer profilierten Dickschichtfolie zu erstellen. Die Profilierung darf nicht durch grobe Nachstreumittel erzielt werden.

Folgende Werte werden gefordert:

  • Verschleißfestigkeit: P 7
  • Überrollbarkeit T 3
  • Griffigkeit SRT: S 1
  • Nachtsichtbarkeit, trocken R 5
  • Nachtsichtbarkeit, feucht RW 4
  • Tagessichtbarkeit Q 3

Nach Beendigung der Verkehrsführungen ist die Folie rückstandslos zu entfernen, vom AN zu übernehmen und entsprechend zu entsorgen. Das Abbrennen oder Abfräsen der Folie ist nicht erlaubt. Die Entsorgung ist nachzuweisen!

Die Gelbfolie muss auch beim Überschreiten der geprüften Radüberrollungen festliegen und muss beim Entfernen leicht lösbar und rückstandslos zu beseitigen sein. Dies kann einen größeren Aufwand verursa- chen und ist deshalb bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Der AN haftet für alle Schäden an der Decke, die nachweislich durch das Aufbringen oder Entfernen der Markierung entstanden sind.

Der Aufragnehmer hat nach Durchführung der Demarkierungsarbeiten den Begleitschein oder das für Sonderabfall zu führende Nachweisbuch über die ordnungsgemäße Entsorgung dem AG zur Einsicht im Original vorzulegen.

Verunreinigungen der Fahrbahndecke, die durch die Markierungs- oder Demarkierungsarbeiten verur- sacht wurden, sind vom AN kostenlos zu beseitigen.

Es ist zu gewährleisten, dass Stoffe bzw. Stoffgemische, die durch das Demarkieren entstehen, z.B.:

  • Beize in Lösung gegangener Folie
  • Sand bzw. Wasser mit abgestrahlter Folie sowie
  • o.ä. Rückstände

durch geeignete Maschinen und Geräte unmittelbar nach dem Demarkierungsvorgang fahrbahnschonend restlos aufzunehmen, abzukehren oder aufzusaugen, sowie schadlos, angemessen schnell und wirtschaft- lich zu beseitigend sind.

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Zusätzliche technische Vorschriften

Die Applikation der Markierungsstoffe hat entsprechend der Freigabebescheide bzw. Prüfzeugnisse der BASt zu erfolgen.

Produkte aus anderen Mitgliedstaaten sind entsprechend von Zulassungen oder Prüfzeugnissen zu appli- zieren.

Des Weiteren gelten für Markierungsarbeiten folgende RL:

  • Zusätzliche Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV-M 13 ausgenommen Abschnitt 8.)
  • Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien "TL M"

Die Baustellenmarkierung ist entsprechend den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen (RSA 21) und den Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) in der nach Anlage gültigen Fassung durchzuführen.

3.5.3. Transportable Schutzeinrichtung

Die angebotenen Schutzsysteme, sowie die dazugehörigen BASt-Prüfungen sind auf Verlangen der Verga- bestelle vorzulegen.

Bei transportablen Schutzeinrichtungen ist folgendes zu beachten:

  • Die technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen "TL Transportable Schutzeinrichtungen 97"
  • Die Ergänzung zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen der OBB vom 18.05.2016, IID9-43345-001/94
  • Die DIN EN 1317-2
  • Die Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), Transportable Schutzeinrichtungen an Arbeitsstellen zweibahniger Straßen "Bekanntmachung der OBB vom 11.01.2000, Nr. II D9 – 43345-001/94.

Transportable Schutzeinrichtungen werden nur zugelassen, wenn die ausgeschriebenen Anforderungen bezüglich Aufhaltestufe und Wirkungsbereich nach DIN EN 1317 nachgewiesen sind. Der schriftliche Nach- weis hierüber (BASt Prüfnummer und Prüfbericht) ist auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Um Schäden an der Fahrbahndecke zu vermeiden, dürfen nur Schutzwände ohne Verankerung verwendet werden.

Für die eingesetzten Systeme sind die Mindestaufstelllängen gemäß Prüfung zu beachten und einzuhal- ten. Es ist sicherzustellen, dass es passende Übergangskonstruktionen zwischen den verschiedenen zum Einsatz kommenden Systemen sowie zugelassene Anfangs- und Endkonstruktionen gibt.

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3.5.4. Schutzeinrichtungen

Grundlage für die Montage sind die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS 2009) und die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV-FRS).

Als Verschraubungsmaterial dürfen nur feuerverzinkte Schrauben, Muttern, Beilagscheiben und dgl. ver- wendet werden. Sind neue Verschraubungslöcher erforderlich, sind diese zu bohren und durch Auftragen einer Zinkstaubbeschichtung nachzubehandeln. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Kleine Fehlstel- len an der Zinkoberfläche wie bei Rammbeschädigungen, bei Beschädigung durch Lagerung und Transport etc. sind ebenfalls nach sorgfältiger Vorbereitung durch Auftragen einer Zinkstaubbeschichtung nachzu- bessern. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die einschlägigen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Der Einbau von Passstücken ist auf ein Minimum zu beschränken. Nur in Ausnahmefällen sind Passstücke nach ZTV-FRS herzustellen und einzubauen.

Verunreinigungen an den Fahrbahndecken und Mittelstreifenüberfahrten sowie Beschädigungen an Mit- tel- und Randstreifen im Verlauf der Montage sind vom AN unverzüglich zu beseitigen.

Arbeiten an FRS dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die über einen geprüften firmeneigenen Schutzplanken-Montagefachmann verfügen.

Das Ausscheiden des Schutzplanken-Montagefachmannes während der Abwicklung eines Auftrages ist dem AN unverzüglich mitzuteilen. Es ist umgehend für Ersatz zu sorgen.

Es sind die Herstellerangaben und die durchgeführten Prüfungen nach DIN EN 1317 zu beachten. Es sind die Einbauhandbücher der Hersteller zu beachten. Es werden Schutzeinrichtungen ohne formaggressive Teile gefordert. Die Rammzeit der Schutzeinrichtung ist gem. ZTV-FRS zu bemessen.

Das Herstellen der Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) hat zusätzlich zu den in der Anlage gesammelten zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen nach folgenden Regelwerken zu erfolgen:

  • Rückhaltesysteme an Straßen DIN EN 1317
  • Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme, RPS 2009 mit Ein- satzempfehlungen
  • Für Systeme, die in den TL-SP 99 oder TL-BSWF 96 nicht enthalten sind, gelten die darin enthalte- nen Anforderungen sinngemäß.

Mit dem Rundschreiben ARS 15/2017 vom 23.08.2017 wurden die Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (TK-FRS) eingeführt. Diese sind Vertragsbestandteil.

Ist in der Leistungsbeschreibung nichts anderes genannt, dürfen nur nach DIN EN 1317 zertifizierte FRS verwendet werden, die eine CE-Kennzeichnung tragen und die die Technischen Kriterien für den Einsatz von FRS in Deutschland erfüllen.

Sämtliche Nachweise sind dem AG auf Verlangen, vom AN in deutscher Sprache bzw. in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Für Anfangs- und Endkonstruktionen, sowie Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzeinrich- tungen ist ein positives Begutachtungsschreiben gemäß den „Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland“ (Tabelle 4, Kriterium U1 mit Fußnote 1 bzw. Tab. 5 Krite- rium T1 mit Fußnote 2) vorzulegen. Gemäß der Einführung des Bundesministeriums für Verkehr und

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digitale Infrastruktur (BMVI – ARS Nr. 15/2017 v. 23.08.2017) wird dieses in Deutschland von der Bundes- anstalt für Straßenwesen (BASt) ausgestellt.

Für die Anfangs- und Endkonstruktionen sowie Übergangskonstruktionen kann ein entsprechendes Be- gutachtungsschreiben von einer mit der BASt direkt vergleichbaren Institution eines anderen Mitglied- staats der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Ab- kommens ist, auch anerkannt werden. Die Vergleichbarkeit mit der BASt muss vom Hersteller nachgewie- sen werden.

Die Verantwortung für die Funktionsweise der Systeme bei den verschiedenen Einbaubedingungen liegt beim Hersteller.

3.6. Abfälle

Siehe 3.5.

3.7. Winterbau

Werden die Arbeiten wegen ungünstiger Witterung oder planmäßig eingestellt, ist die Baustelle verkehrs- sicher einzurichten. Insbesondere sind die entsprechenden Vorkehrungen und Vorgaben für den öffentli- chen Verkehr auf der BAB und dem nachgeordneten Straßennetz zu beachten. Sind noch Baustellenver- kehrsführungen mit entsprechenden Einrichtungen vorhanden, müssen die Kontrollfahrten und Sicherun- gen gemäß den Vorgaben der Baubeschreibung/Leistungsbeschreibung durchgeführt werden.

Der Bauzustand der sonstigen Straßen und Wege muss einen ordnungsgemäßen Winterdienst ermögli- chen.

3.8. Beweissicherung/Zustandsfeststellung

Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Befahrung/Begehung mit dem AG. Der Aufwand hierfür einschließ- lich Dokumentation ist in die LV-Pos. Zustandserfassung einzurechnen.

Alle vom AN benutzten Anlagen wie Arbeits- und Lagerflächen, Fahrbahnflächen innerhalb der Baustelle, Straßen- und Parkflächen sowie alle zur Benutzung vorgesehenen Baustellenzufahrten hat der AN vor Baubeginn und nach Bauende in Absprache mit dem AG und den jeweiligen Baulastträgern / Eigentümern zu besichtigen und deren Zustand, auch mit Fotos, zu dokumentieren.

Nach Abschluss der Maßnahme ist in den vom AN genutzten Bereichen der ordnungsgemäße Zustand auf Kosten des AN wiederherzustellen.

3.9. Sicherungsmaßnahmen

Der AN hat alle Sicherungsmaßnahmen bezüglich des öffentlichen Verkehrs zu treffen und Bestimmungen und Auflagen sorgfältig und vollständig einzuhalten. Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind sofort und regelmäßig zu beseitigen.

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Kraneinsatz / Hebezeuge / Mobilgeräte / Hubsteiger

Beim Einsatz jeglicher Kräne, Hebezeuge und Hubsteiger ist das Überschwenken der unter Verkehr be- findlichen öffentlichen Verkehrsräume der Autobahn und des nachgeordneten Straßennetzes untersagt.

Durch geeignete Vorrichtungen (wie Schwenk- und / oder Hubbegrenzung, Feststellung der Laufkatze oder dergleichen) ist sicherzustellen, dass auch bei Fehlbedienung des Kranes oder Mobilgerätes die öf- fentlichen Verkehrsräume ständig freigehalten werden.

3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau)

entfällt

3.11. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren, Rechnungsstellung

Die Leistungen werden nach den Regelungen der StLK oder nach den Festlegungen der einzelnen LV-Po- sitionen aufgemessen und abgerechnet.

Abgerechnet wird die fertige Leistung. Lieferungen werden mit den verbauten Mengen abgerechnet. Reststücke, Verschnitt o.ä. wird nicht vergütet. Diese bleiben Eigentum des AN und sind ggf. von ihm zu beseitigen.

Die Zahlung von Abschlagszahlungen erfolgt gemäß VOB. Zur zeitnahen Prüfung ist die Abgabe der zuge- hörigen Leistungsnachweise (Lieferscheine, Aufmaße, etc.) in prüffähiger Form erforderlich.

Alle Rechnungen sind mit Aufmaßen und Massenermittlung unter Angabe der iTWO-Vertragsnummer und der SAP-Bestellnummer per E-Mail (bund.rechnungen-nl-sb@autobahn.de) als PDF bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern einzureichen. Im Anhang einer E-Mail darf sich jeweils nur eine Rechnung befinden.

Die der Rechnung zugrunde liegenden Berechnungen sind dabei als GAEB90 DA11-Datei zu übergeben. Zahlungen auf Rechnungen werden nur geleistet, wenn die Mengen durch genaue, für die Schlussrech- nung zu verwendende Berechnungen belegt sind.

Rechnungsadresse:

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern

Seidlstraße 7-11

80335 München

Die SAP-Nummer wird nachträglich zur Verfügung gestellt.

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3.12. Prüfungen und Nachweise

3.12.1. Erstprüfungen

Der AN hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische durch Eignungsprüfungen/Zer- tifikate nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Prüfzeugnisse einer vom AG anerkannten Prüfstelle zu er- bringen. Der AN hat die Ergebnisse der Eignungsprüfung dem AG rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor Einbaubeginn vorzulegen.

Die Kosten der Eignungsprüfung werden nicht gesondert vergütet.

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

entfällt

3.12.3. Kontrollprüfungen

entfällt

3.12.4. Fremdüberwachung

entfällt

3.12.5. Abnahme

Alle Bauteile müssen für die Abnahme zugänglich und überprüfbar sein.

3.13. Anforderungen Sicherheitsfachkraft / SiGe-Koordinator

Die vorliegende Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung.

Das Bauvorhaben wird mit Sicherheits- und Gesundheitskoordination gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) des Bundes vom 10.06.1998 durchgeführt. Die Koordinierungsaufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes werden vom AG für die Ausführungsphase gesondert vergeben.

Bei Baubeginn wird vom SiGe-Koordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt und auf der Baustelle ausgehängt.

Der AG bzw. der von diesem bestellte Dritte nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Bestellung eines Koordinators gemäß § 3 Abs. 1 der BaustellV und Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 und 3 der BaustellV.
  • Unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle die Vorankündigung gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt über- mitteln.
  • Den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV erstellen und mit dem AN abstimmen.
  • Den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan während der Bauzeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 der BaustellV unter Abstimmung mit dem AN bei erheblichen Änderungen anpassen.

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  • Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BaustellV aufgrund der aktualisierten Ausführungsplanung in Bezug auf die sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten unter Abstimmung mit dem Koordinator erstellen.

Der AN hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Benennung eines fachlich geeigneten (Sicherheitsingenieurs, Sicherheitsfachkraft) und mit der Baumaßnahme vertrauten Mitarbeiters, welcher die erforderlichen Maßnahmen gemäß BaustellV mit dem Koordinator abstimmt und dem Koordinator bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erforderliche Unterlagen zuliefert. Zu diesem Zweck ist dem SiGe- Koordinator vor Baubeginn (mind. 2 Wochen) zur sicherheitstechnischen Planung der Ausfüh- rungsphase ein gültiger Bauablaufplan sowie eine Liste aller zu diesem Zeitpunkt feststehenden Nachunternehmer auszuhändigen.
  • Aushängen der Vorankündigung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sichtbar und witterungsgeschützt auf der Baustelle.
  • Den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß BaustellV umsetzen.
  • Den Anweisungen des nach § 3 Abs. 2 BaustellV bestellten Koordinator Folge leisten.
  • Bei allen Bauleistungen aus der vorliegenden Auszuführenden Leistungen sind die Anforderungen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen und verbindlich umzusetzen. Die Leistungen des Auftragnehmers zur Umsetzung werden nicht gesondert vergütet.

Unabhängig von den allgemeinen Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und den geltenden Unfall- verhütungsvorschriften sind bei diesem Bauvorhaben folgende Punkte zu berücksichtigen und umzuset- zen:

  1. Es ist zu beachten, dass jegliches Baustellenpersonal vor Arbeitsbeginn
  • ordnungsgemäß mit persönlicher Schutzausrüstung auszustatten ist (Warnkleidung Klasse 3, Si- cherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe, usw.).
  • auf bekannte und mögliche Gefährdungen (Arbeiten an Autobahnen, Nachtarbeit, usw.) hinge- wiesen und unterwiesen wird (BGV A1, § 7).
  1. Die Baumaßnahme ist gem. BGV A5 zur Ersten Hilfe personell und materiell in ausreichendem Maße auszustatten. Besonders hervorzuheben ist dabei der Einsatz von
  • ausgebildeten Ersthelfern in ausreichender Anzahl
  • geeigneten Meldeeinrichtungen
  • Erste-Hilfe-Material (Verbandmaterial)
  • Aushängen einer Anleitung zur ersten Hilfe mit Rufnummern und Adressen des Rettungsdienstes, des Krankenhauses sowie des Notarztes
  1. Jegliche, sich aufgrund der Bauarbeiten ergebende Hindernisse (z. B. Schüttungen, Vertiefungen, usw.), welche sich unmittelbar im Bereich von Verkehrswegen befinden, sind ausreichend abzusichern bzw. zu kennzeichnen.

  2. Zur Vermeidung von Unfällen mit Großgeräten, LKW, usw. sind an jeglichen Überführungen (Brücken, Oberleitungen, Freileitungen usw.) alle diesbezüglichen Gefährdungspunkte in Abstimmung mit dem SiGe-Koordinator individuell abzusichern bzw. zu kennzeichnen.

Die Kosten hierfür sind in die entsprechende Position einzukalkulieren.

  1. Es muss über die gesamte Bauzeit sichergestellt sein, dass alle Arbeitssicherheitseinrichtungen jederzeit funktionstüchtig sind. Der Verantwortliche gem. MVAS 1999 hat dafür Sorge zu tragen, dass alle

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Materialien und Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Baustellenabsicherung vollständig vorhanden sind, die optische Führung gegeben ist und bei Bedarf die Reinigung von optischen Sicherungseinrichtun- gen in regelmäßigen Abständen erfolgt.

  1. Um kurzfristig auftretende Gefährdungen durch andere, gleichzeitig tätige Unternehmen so gering wie möglich zu halten, haben sich die einzelnen AN in Sicherheitsfragen im Bedarfsfall auch selbständig un- tereinander abzustimmen.

  2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gesamten Baustellenbereich beträgt in Bereichen wo nicht ge- arbeitet wird maximal 30 km/h. In Arbeitsbereichen ist mit Schrittgeschwindigkeit vorbeizufahren. Beim Rückwärtsfahren ist ein Einweiser bereitzustellen.

3.14. 3.14 Kampfmittelräumung

Nicht Bestandteil der hier gegenständlichen Leistungen.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

Die vom AG zur Verfügung gestellten Planunterlagen sind dem Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen zu entnehmen.

Weiterhin werden die als Anlage zur Baubeschreibung (siehe Inhaltsverzeichnis) aufgeführten Unterlagen übergeben.

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

entfällt

4.3. Elektronisches Planmanagementsystem

entfällt

5. Anzuwendende technische Regelwerke

Die in der Anlage aufgelisteten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie alle einschlägigen technischen Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblätter für den Straßen- und Brückenbau werden Vertragsbestandteil und sind zu beachten.

Darüber hinaus werden u.a. folgende sonstige technische Regelwerke vereinbart und Vertragsbestandteil: Die Verkehrssicherung auf den Betriebsstrecken richtet sich neben der RSA 2021 und der ZTV-SA 97 dar- über hinaus auch nach den für Bayern geltenden Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.

Darüber hinaus sind insbesondere für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen Baustelle und Ver- kehr die Vorgaben nach „ASR A5.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten“ zu beachten.

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5.1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Siehe Anlage 1

5.2. Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen

Siehe Anlage 2

5.3. Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

Siehe Anlage 2

5.4. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

entfällt

5.5. Anlagen/Formblätter

entfällt

Ende der Baubeschreibung

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