B.05-Antikorruptionsklausel_für_Verträge_über_Lieferungen_und_Dienstleistungen.pdf

Veranstaltungsorte für AHEAD-Veranstaltungen 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Antikorruptionsklausel für Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen

Antikorruptionsklausel und Wettbewerbsbeschränkungen

FhG und der Auftragnehmer erklären ihren uneingeschränkten Willen jeglicher Form von Korruption oder Wettbewerbsbeschränkungen entgegenzuwirken. Es wird daher folgen- des vereinbart:

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsgründe ist FhG berechtigt, den Vertrag fristlos nach § 314 BGB zu kündigen, wenn Ausschlussgründe im Sinn von § 6 Nr. 5 c - e VOL/A vorliegen. Ausschlussgründe sind insbesondere

(a) die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Ver- fehlung (z. B. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB; Vorteilsgewährung, § 333 StGB; Bestechung, § 334 StGB) oder sonstigen erheblichen Rechtsverstößen, die geeignet sind die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers grundsätz- lich in Frage zu stellen;

(b) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;

(c) vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit, Fachkunde oder Leistungsfähigkeit.

(2) Ausschlussgrund nach Abs. 1 ist auch,

(a) die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinn von § 298 StGB beruhen;

(b) die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädi- gung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die die Festlegung von Preisempfehlungen;

(c) der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) oder die Verwer- tung von Vorlagen (§ 18 UWG);

(d) das unmittelbare oder mittelbare in Aussicht stellen, Anbieten, Versprechen oder Ge- währen von Geschenken, anderen Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen an FhG

Stand: 01.07.2014

[Seite 2]

oder deren Mitarbeiter oder von dieser beauftragter Dritter, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder diesen nahe- stehenden Personen. Davon nicht erfaßt ist sozial adäquates Verhalten, wie die An- nahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 25,-- (z. B. Re- klameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber oder Kalender) oder die Teilnahme an Bewirtungen, die das Übliche und Angemessene nicht überschreiten oder ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben und nicht abgelehnt werden können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.

(3) Kündigt FhG nach den Bestimmungen des Abs. 1 den Vertrag aus wichtigem Grund, so hat FhG den Wert bereits erhaltener Lieferungen oder in Anspruch genommener Leistungen dem Auftragnehmer anteilig im Rahmen des Vertragspreises zu vergüten. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung oder Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(4) Handelt der Auftragnehmer den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schuldhaft zuwider, hat er FhG eine Vertragsstrafe zu zahlen, gleich ob FhG von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Die Höhe beträgt das 50-fache des Wertes der angebo- tenen, versprochenen oder gewährten Vorteile in den Fälle des Abs. 1 (a) und 2 (d) bzw. das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch 5 % des gesamten Auftragss- preises ohne Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines Schadens nach Abs. 5 bleibt von der Vertragsstrafe unberührt.

(5) Der Auftragnehmer hat FhG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Soweit der Auftragnehmer nach Abs. 4 eine Vertragsstrafe verwirkt hat, wird diese auf den Schadensersatz angerechnet.

Stand: 01.07.2014

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung