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Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Salzkotten-Stadtwerke für die Ausführung von Bauleistungen
(Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben)
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Preisermittlungen (§ 2) 1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkula- tion) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeit- ansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
2 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Aus- führung bestimmt gekennzeichnet sind.
3 Werbung (§ 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) 5.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfül- len.
5.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnach- weises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.
5.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jewei- lige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im je- weiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
6 Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8) 6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungs- fähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah- lung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Vorausset- zungen erfüllen.
Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgese- henen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
6.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen
7 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausfüh- rung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlun- gen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft- lichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungs- summe verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b oder 8.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
8.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
9 Mitteilung von Bauunfällen (§10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10 Abnahme (§ 12) Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
11 Abrechnung (§ 14) 11.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 7.
11.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
11.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
11.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
12 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preis- nachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezo- gen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
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Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoff- preisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
13 Rechnungen (§§ 14 und 16) 13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeit- punkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet. 13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
14 Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10, § 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
15 Zahlungen (§ 16) 15.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
15.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
16 Überzahlungen (§ 16) 16.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag- nehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
16.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befin- det er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Seite 3 von 3
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Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Salzkotten-Stadtwerke
Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen im . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) im innerhalb . von beginn. Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungs- in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
1.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß §6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträ- ge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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(Besondere Vertragsbedingungen)
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Ein- zelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Rechnungen (§14 VOB/B) 3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
-fach und zugleich
bei
-fach einzureichen.
3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind -fach einzureichen.
4 Zahlung (§ 16 VOB/B) Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf Tage.
5 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 5.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auf- tragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Ver- tragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Si- cherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftragge- bers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhal- ten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfül- lungssicherheit nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte An- sprüche.
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt
v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):
Gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 wird als Gewährleistungszeitraum 5 Jahre vereinbart. Ausgenommen sind bituminöse Stoffe; hier gelten die Fristen der ZTV Asphalt-StB.
5.2 Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorge- nannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Voraus- zahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
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(Besondere Vertragsbedingungen)
5.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Ver- tragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftser- klärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
-
die Vertragserfüllung das Formblatt (kombinierte) „Vertragserfüllungs- und Mängelan- sprüchebürgschaft“
-
die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
-
vereinbarte Vorauszahlungen und Ab- schlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“ 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für un- bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bau- teile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 6 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame tech- nische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
7 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8 - 9 -frei -
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Be- sonderen Vertragsbedingungen".
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Stand: 04/2017 Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue/Mindestentlohnung Bauleistung
Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Salzkotten-Stadtwerke zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach
dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen und Sanktionen bei
Verstößen gegen diese Verpflichtungen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen/VOB) für die Vergabe von Bauleistungen
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend der Verpflichtungserklärung1 im Hinblick auf die Mindestentgelte sowie die Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften verpflichtet. Daneben gelten folgende Verpflichtungen:
1)Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.
2)Kontrolle
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen vorzulegen,
(2) seine bzw. ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i.S.d. § 10 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen bei der Beauftragung von Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen (die Vorlage erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form) zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmerinnen und Verleiherinnen und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.
3)Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw.
1 Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst‐ und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue‐ und Vergabegesetzes Nordrhein‐Westfalen (Tariftreue‐ und Vergabegesetz Nordrhein‐Westfalen – TVgG NRW)
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Stand: 04/2017 Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue/Mindestentlohnung Bauleistung
Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 5 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages.
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bleiben hiervon unberührt.
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