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Hinweise zur Anwendung des Formblatts 356-F
(Fortschreibungsklausel für Stundensätze und Pauschalen bei
baubezogenen Ingenieurverträgen)
Anwendungsbereich
(1) Die Fortschreibungsklausel (Formblatt 356-F) ist ausschließlich vorgesehen für baubezogene Ingenieurverträge mit Vertragslaufzeiten größer drei Jahren. Fortgeschrieben werden dabei nur Stundensätze von Leistungen, die nach nachgewiesenem Aufwand (Stundennachweis) oder über Pauschalen vergütet werden.
(2) Anwendbar ist die Fortschreibungsklausel u.a. für nicht von Grundleistungen der HOAI erfasste Planungsleistungen der Landschafts-, Objekt- und Fachplanungen, für Vermessungsleistungen, für Gutachter- und Sachverständigentätigkeiten, der bautechnischen Prüfung bzw. Überwachung, der Sicherheits- und Gesundheitskoordination, der Projektsteuerung und der Energieberatung.
(3) Nicht anzuwenden ist die Fortschreibungsklausel bei Prüfingenieurleistungen, die anhand der Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieur- bauwerken für Verkehrsanlagen (RVP) vergütet werden, da in der RVP bereits eine Preis- fortschreibung geregelt ist. Gleiches gilt für die Beauftragung von baubezogenen Ingenieurleistungen mittels Direktauftrag, da bei solchen Verträgen keine Vertragsdauern größer drei Jahre zu erwarten sind.
Erzeugerpreisindex
(4) Bei Bauverträgen gibt es die Möglichkeit der Vereinbarung einer Lohngleitklausel (vgl. Formblatt 371- B). Diese Lohngleitklausel fußt auf dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Für Planer bzw. Bauüberwacher (insbesondere Ingenieure und Zeichner), die in Ingenieurbüros beschäftigt sind, gibt es jedoch keinen vergleichbaren flächendeckenden Tarifvertrag als Maßstab.
(5) Ein hilfsweiser Rückgriff auf bestehende andere Tarifverträge wie z.B. den TVöD wäre grundsätzlich denkbar. Ein konkreter Zusammenhang zur Preis- und Gehaltsentwicklung in Ingenieurbüros besteht jedoch nicht und dürfte auch bei den Ingenieurbüros keine Akzeptanz finden. Aus diesem Grund wird ein Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen der Fortschreibungsklausel zu Grunde gelegt.
(6) Der gewählte Erzeugerpreisindex CPA08-711220-01 "Andere baubezogene Dienstleistungen" wird in den Brancheninformation zu den Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen des Statistischen Bundesamtes auch CPA08-711220-01 "Andere baubezogene Ingenieurbüroleistungen" bezeichnet. Er stellt die Entwicklung der Erzeugerpreise für Gutachter- und Sachverständigentätigkeiten, der bautechnischen Prüfung bzw. Überwachung, der Sicherheits- und Gesundheitskoordination oder der Projektsteuerung und der Energieberatung dar (vgl. https://www.destatis.de/). Im Regelfall erfolgt die Vergütung dieser Leistungen als frei zu verhandelnde Honorare und somit über Stundensätze und Aufwand oder als frei kalkulierte Pauschalen.
(7) Andere Erzeugerpreisindizes für baubezogene Ingenieurleistungen wie z.B. der Index CPA08-711212 "Ingenieurbüroleistungen für Bauprojekte" berücksichtigen in großen Teilen Grundleistungen in den verschiedenen Leistungsbildern der HOAI. Die Ermittlung solcher Honorare auf Grundlage der HOAI erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Honorartafeln der HOAI und den anrechenbaren Kosten, welche sich aus den aktuellen Baukosten ergeben. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Baukostenentwicklung und der Entwicklung der Kosten von Ingenieurbüros besteht jedoch nicht. Auch erfolgt die Fortschreibung der Honorartafeln nur sehr unregelmäßig und führt dann zu unverhältnismäßigen Sprüngen in den Indizes. Solche Indizes sind für eine jährliche Fortschreibung als nicht geeignet anzusehen.
Zeitpunkt der erstmaligen Fortschreibung
(8) Erfahrungsgemäß können Stundensätze und Pauschalen für einen Zeitraum von 3 bis maximal 5 Jahren relativ sicher kalkuliert werden. Aus diesem Grund tritt die Fortschreibungsklausel nach 3,33 bis 4,25 Jahren automatisch in Kraft.
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Zeitraum der jährlichen Fortschreibung
(9) Die Jahreswerte von Erzeugerpreisindizes werden erst zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres veröffentlicht. Aus diesem Grund werden bei der Berechnung der fortzuschreibenden Honorare bei allen Indexwerten die Vorjahreswerte genutzt und der Geltungszeitraum vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres festgesetzt.
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