Nummer der Rahmenvereinbarung: Nummer (wird nach Zuschlag ergänzt)
Az.: B25.24 – 0402/26/VV:1
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
Name/Unternehmer 1
vertreten durch
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
für
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)
- Bedarfsträgerin -
über
IT-Unterstützungsleistungen für den IT-Betrieb der bpb
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.06.2026
Rahmenvereinbarung / Az.: B25.24 – 0402/26/VV:1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .......................................................................................... 3 § 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung .. 3 § 2 Auftragsvolumen ................................................................................................................... 5 § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................................................................... 5 § 4 Leistungsnachweis ................................................................................................................ 6 § 5 Bestellungen (Einzelaufträge) ............................................................................................... 6 § 6 Reporting durch die Auftragnehmerin .................................................................................. 6 § 7 Leistungsbedingungen .......................................................................................................... 7 § 8 Vergütung ............................................................................................................................. 8 § 9 Zahlungsbedingungen ........................................................................................................... 8 § 10 Geheimhaltung ..................................................................................................................... 8 § 11 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ..................................................................................... 10 § 12 Kündigung ........................................................................................................................... 10 § 13 Form .................................................................................................................................... 10 § 14 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT ....................................................................... 10 § 15 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden ..................... 11 § 16 Versicherungspflicht ........................................................................................................... 11
Anlage 01 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 02 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum (konkretes Datum wird nach Zuschlag ergänzt)
Anlage 03 Anlagenkonvolut bestehend aus den EVB-IT Vertragstypen und EVB-IT AGB gemäß Vergabeunterlagen
Anlage 04 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2026
Anlage 05 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 06 Reporting-Template
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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erbringung von Unterstützungsleistungen in den Bereichen IT-Betrieb, IT-Consulting und IT- Projektmanagement gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 01).
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
(3) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen bzw. den in den Ausschreibungsunterlagen enthalten Personalanforderungen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.
(5) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher
Vertragsstrafen / Kündigung
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes (im Folgenden BTTG)
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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreuever- sprechen).
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Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
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Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.
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Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen.
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Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(4) Information über Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3, Satz 1 BTTG)
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Die Auftragnehmerin, Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung der vorliegenden Rahmenvereinbarung folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
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Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin mit der Anlage „Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG“ einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung.
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(5) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 BTTG
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Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
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Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
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Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
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Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
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Die Vertragsstrafe nach Abs. 5 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
(6) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 BTTG
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Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
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Neben dem unter Abs. 6 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 12 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 der Rahmenvereinbarung i. V. m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
§ 2 Auftragsvolumen
(1) Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 1.895.520,00 Euro (netto).
(2) Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur Abnahme einer Mindestabnahmemenge von 9 PT pro Quartal.
§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 04).
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§ 4 Leistungsnachweis
(1) Die Auftragnehmerin erstellt monatlich einen Leistungsnachweis, der spätestens am dritten Werktag des Folgemonats der Bedarfsträgerin zur Verfügung gestellt und von dieser sodann gegengezeichnet wird. Er beinhaltet mindestens die Anzahl der Stunden, sowie die jeweilige Tätigkeit und die Bezugsziffer zur Leistungsbeschreibung und der eingesetzten Rolle.
(2) Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit die Bedarfsträgerin nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
(3) Die Abrechnung der Stunden erfolgt viertelstundengenau.
§ 5 Bestellungen (Einzelaufträge)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den folgenden Behörden bestellt werden (Besteller): Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).
Daneben ist auch die Auftraggeberin zum Einzelabruf berechtigt.
(2) Im Rahmen der Bestellung (Einzelaufträge) werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Rahmenvereinbarung wird im Kaufhaus des Bundes veröffentlicht und die abrufbaren Leistungen eingestellt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die abrufbaren Leistungen in Form von Katalogdaten elektronisch so bereitzustellen, dass diese von den Bedarfsträgern abgerufen werden können. Im Falle von Änderungen hat sie aktualisierte Daten nach- zuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die Details der Bereitstellungen ergeben sich aus den Anlagen „KatalogdatenKDBund“ sowie „Lieferanten- handbuch KdB“. Die Beauftragung eines Einzelauftrags erfolgt mittels sogenanntem „Dummy-Produkt“ (siehe Ziffer 6.3 der Anlage „Lieferantenhandbuch KdB“).
(4) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB) unter Verwendung des jeweiligen EVB-IT Vertrages.
(5) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmen- vereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet sind.
§ 6 Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
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Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge.
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Auftragsvolumen in Euro (netto) der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting-Template (Anlage 06).
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Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
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Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % des Höchstwertes in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwertes in Euro (netto) erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
§ 7 Leistungsbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 01) genannten Fristen nach Beauftragung zu liefern. Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin können im Rahmen des Einzelabrufs abweichende Leistungstermine vereinbaren.
(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
(3) Leistungsort (Erfüllungsort) ist der im Einzelabruf genannte Leistungsort.
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§ 8 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage 02) genannten Einzelpreisen: siehe Angebotsformular
(2) Es erfolgt eine Vergütung nach Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt acht Zeitstunden. Bei Überschreitung oder Unterschreitung erfolgt die Abrechnung mindestens viertelstundengenau auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze. Der Stundensatz beträgt ein Achtel des Tagessatzes; der Minutensatz ein Sechzigstel des Stundensatzes. Reisezeiten und Pausenzeiten werden nicht vergütet. Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sind von der Auftragnehmerin einzuhalten.
(3) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Kosten für Reisezeiten, Reisekosten und anderer Nebenkosten.
(4) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
(5) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsempfänger ist, sofern im Einzelabruf nichts anderes vereinbart wird, die Bedarfsträgerin:
Leitweg-ID Rechnungsempfänger 991-04383-97
Adresse Rechnungsempfänger Bundeszentrale für politische Bildung, Bundeskanzlerplatz 2, 53113 Bonn
(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB. Mit der Rechnung sind die Leistungsnachweise gem. § 4 der Rahmenvereinbarung zu übermitteln.
(3) Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist nur zulässig, soweit ein Abrufberechtigter einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand unterliegt. Hierauf sowie auf die korrekte Rechnungsform wird der betroffene Abrufberechtigte in seinem Abruf hinweisen. § 17 Absatz 1 Satz 2 AGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt % Skonto.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.
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(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen unter dieser Rahmenvereinbarung alle einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die jeweilige Bedarfsträgerin benennt im Einzelauftrag einen zuständigen Datenschutzbeauftragten. Für den Fall, dass bei der Auftragsausführung im Sinne von Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, schließen die Parteien des Einzelauftrags eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer vereinbart die Auftragnehmerin mit den Verantwortlichen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Sofern für die konkret betroffenen Drittländer kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, hat die Auftragnehmerin zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach den Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO vorzusehen. Es kann die Mustervereinbarung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Auftragsvereinbarung zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses, über die Verwendung der Mustervereinbarung und die konkrete Ausgestaltung sowie die Festlegung von technisch-organisatorischen Maßnahmen obliegt dem Verantwortlichen der Bedarfsträgerin. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erhält die Auftragnehmerin kein gesondertes Entgelt.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin bzw. der Bedarfsträgerin ihre Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2 oder Ü3) gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, sofern nicht bereits geschehen. Für diesen Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin, an der Geheimschutzbetreuung des Bundes teilzunehmen, sofern sie noch nicht geheimschutzbetreut ist. Die Stufe der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung wird von der Bedarfsträgerin vorgegeben und hängt von der Einstufung der Verschlusssachen ab, zu denen das Personal der Auftragnehmerin Zugang erhalten soll oder sich Zugang verschaffen könnte.
(4) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
(6) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
(7) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin
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unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(8) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten fünf Jahre über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.
§ 11 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 01.11.2026 und endet mit Ausschöpfung des Höchstwertes des Auftragsvolumens (netto) (vgl. § 2 Abs.1), spätestens jedoch am 31.10.2030.
(2) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 12 Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann erstmals zum erstmalig nach Ablauf von einem Jahr nach Beginn der Rahmenvereinbarung von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.
(2) Für den Fall, dass die Auftragnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die Leistungserbringung den übrigen geeigneten Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses [im Verfahren B 25.24-0402/26 VV:1] auf der Grundlage ihrer bedingungsgemäßen Angebote anzutragen. Dies gilt nur, wenn sich die daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises innerhalb des von § 132 Abs. 3 GWB vorgegebenen Rahmens hält. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von der bisherigen Auftragnehmerin zu tragen.
(3) Weiterhin ist die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen von § 1a Abs. 5 Ziff. 1) dieser Rahmenvereinbarung und § 20 der AGB vor.
§ 13 Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
§ 14 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT
(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich die Auftragnehmerin bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 1 der Erklärung geforderten Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (Dokument „Erklärung zur sozialen
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Nachhaltigkeit von IT“, im Folgenden ILO-Erklärung) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.
(2) In Ansehung dessen kann die öffentliche Auftraggeberin von der Auftragnehmerin unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrages die Auftragnehmerin selbst oder die weiteren Beteiligten im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung nachweislich gegen die von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozialstandards verstoßen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin oder die weiteren Beteiligten innerhalb der Frist der Ziffer 2 der ILO-Erklärung die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung verhindern.
(3) Hilft die Auftragnehmerin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe verlangen und/oder außerordentlich kündigen (Ziffer 5 der ILO-Erklärung).
§ 15 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische
Sicherheitsbehörden
Die Regelungen über die Vertraulichkeit und den Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden ergeben sich aus dem EVB-IT-Vertrag gem. Anlage 03.
§ 16 Versicherungspflicht
Für die Auftragnehmerin und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss während der gesamten Vereinbarungslaufzeit eine geeignete Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden über mindestens den Betrag von 1 Million Euro und für Vermögensschäden über mindestens den Betrag von 2 Millionen Euro bestehen. Eine Pauschalversicherung (Sach-, Personen- & Vermögensschäden) über den Betrag von mindestens 3 Million Euro (mindestens 1 Millionen Personenschäden/Sachschäden und mindestens 2 Millionen Vermögensschäden) wird als äquivalent angesehen. Die Auftragnehmerin wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des jeweiligen Einzelauftrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin den Nachweis über die Versicherung vorzuweisen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin oder der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn, zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie auf Anforderung das Bestehen des Versicherungsschutzes mit den vereinbarten Deckungssummen nachzuweisen.
Ansprechperson der Auftragnehmerin:
Name: ANName
Vorname: ANVorname
Telefonnummer: AN Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AN EMail
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Ansprechperson der Auftraggeberin:
Name: AG Name
Vorname: AG Vorname
Telefonnummer: AG Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AG EMail
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