Anlage4-Vertrag-Datenschutzrechtsliche_VE.pdf

Unterstützungs- und Beratungsleistungen für Prüfungshandlungen der EFRE-Verwaltungsbehörde Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:21 (Europe/Berlin)

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Datenschutzrechtliche Vereinbarung

Das Land Berlin

vertreten durch die: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Martin-Luther-Str. 105 10825 Berlin

als Auftraggeber

und xxxxx xxx xxxxx xxxxx

als Auftragnehmer

schließen folgende datenschutzrechtliche Vereinbarung.

Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erhält der Auftragnehmer das Recht, im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, die ihm zur Verfügung gestellten Daten für die Durchführung des Auftrags „Unterstützungs- und Beratungsleistung für Prüfungshandlungen der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Berlin in der Förderperiode 2021-2027 und Entwicklung von Modellen für die leistungsbasierte Abrechnung in der Förderperiode 2028-2034“ zu verarbeiten.

§ 1

Der Auftragnehmer unterwirft sich den Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung - Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 01.04.20261, sowie der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten.

1 Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - BlnDSAnpUG-EU) vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2026 (GVBl. S. 158) https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_Teil_1

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§ 2

Die den Akten bzw. Dateien entnommenen Daten mit Personenbezug sind zu anonymisieren. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe bleibt datenverarbeitende Stelle im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes. Sämtliche vom Auftragnehmer verarbeiteten Dateien sind ihr nach Abschluss des Auftrags zurückzugeben. Sie behält während der gesamten Zeit der Durchführung des Auftrags die Zugriffsberechtigung auf die Dateien und ist zur Kontrolle der Datenverarbeitung befugt. Der Auftragnehmer hat Weisungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hinsichtlich der Verarbeitung der Daten zu befolgen. Die mit der Durchführung des Auftrages befassten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nach § 48 Abs. 5 BlnDSG auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

§ 3

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Dateien nicht von Unbefugten eingesehen, kopiert oder entfernt werden können.

§ 4

Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer darf ausschließlich zur Durchführung des Auftrags „Unterstützungs- und Beratungsleistung für Prüfungshandlungen der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Berlin in der Förderperiode 2021-2027 und Entwicklung von Modellen für die leistungsbasierte Abrechnung in der Förderperiode 2028-2034“ vorgenommen werden. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 5

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung kann mit einer Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 20.000 EUR geahndet werden. Strafrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 6

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vereinbarungsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, im Wege einer Vereinbarung, solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Regelungen zu ersetzen.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Ort, Datum Ort, Datum


(Auftraggeber) (Auftragnehmer) Land Berlin, vertreten durch Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

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