AV-Vertragsvorlage.pdf

Unterstützung für Architektur, Umsetzung und Betrieb von Microsoft Entra ID in der Cloud

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 08:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung

gemäß Art. 28 DS-GVO (Stand September 2022)

Infobox

Das nachfolgende Muster stellt ein allgemeines Muster zur Auftragsverarbeitung dar und ist im Einzelfall an die Bedürfnisse der Vertragsparteien anzupassen. Die hochgestellten Ord- nungszahlen stellen Verweise zu den erläuternden Hinweisen am Ende dieser Praxishilfe dar.

Die einzelnen Festlegungen nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO sollten im Übrigen vollständig in die Vereinbarung übernommen und wie eine Checkliste abgearbeitet werden. Die für das konkrete Dienstleistungsverhältnis zutreffenden Alternativen sollten angekreuzt werden. Leerfelder sind ggf. entsprechend des konkreten Auftrags auszufüllen. Vergütungs- und Haftungsregelungen zu den einzelnen Leistungen des Auftragnehmers sollten im Hauptvertrag vereinbart werden.

Vertrag

Zwischen dem/der

[Angabe der vollständigen Unternehmensbezeichnung und Adresse]

  • Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem/der

[Angabe der vollständigen Unternehmensbezeichnung und Adresse]

  • Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt -

[Seite 2]

1. Gegenstand und Dauer des Vertrags

(1) Gegenstand

Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung/ dem SLA/dem Auftrag [Bezeichnung/Vertragsnummer/Nummer der Leistungsvereinbarung] vom [Datum des Vertragsabschlusses], auf die/den/das hier verwiesen wird (im Folgenden Leistungsvereinbarung).

oder

Gegenstand des Vertrags zum Datenumgang ist die Durchführung folgender Aufgaben durch den Auftragnehmer: [Beschreibung der Aufgaben]

(2) Dauer

Die Dauer dieses Vertrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.

oder (insbesondere, falls keine Leistungsvereinbarung zur Dauer besteht)

Der Vertrag beinhaltet eine einmalige Ausführung.

oder

Die Dauer dieses Vertrags (Laufzeit) ist befristet bis zum [Datum des Vertragsendes]

oder

Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von [Angabe der Frist] zum Monatsende/Quartalsende/Jahresende gekündigt werden. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Vertrag gilt unbeschadet des vorstehenden Absatzes so lange, wie der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet (einschließlich Backups).

(4) Soweit sich aus anderen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer an- derweitige Abreden zum Schutz personenbezogener Daten ergeben, soll dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung vorrangig gelten, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich et- was anderes.

[Seite 3]

2. Konkretisierung des Vertragsinhalts

(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten

Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind in der Leistungsvereinbarung konkret beschrieben

oder

Nähere Beschreibung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf Art und Zweck der Aufgaben des Auftragnehmers: [Beschreibung von Art und Zweck der Aufgaben]

(2) Art der Daten

Die Art der verwendeten personenbezogenen Daten ist in der Leistungsvereinbarung konkret beschrieben unter: [Angabe der Ziffer in der Leistungsvereinbarung]

oder

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-katego- rien: [Beschreibung der Datenkategorien, ergänzen/entfernen]

□ Personenstammdaten

□ Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)

□ Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)

□ Kundenhistorie

□ Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten

□ Planungs- und Steuerungsdaten

□ Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien oder aus öffentlichen Ver- zeichnissen)

□ ...

(3) Kategorien betroffener Personen

Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen sind in der Leistungsverein- barung konkret beschrieben unter: [Angabe der Ziffer in der Leistungsvereinbarung]

oder

Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: [Beschreibung der Kategorien betroffener Personen, ergänzen/entfernen]

□ Kunden

[Seite 4]

□ Interessenten

□ Abonnenten

□ Beschäftigte

□ Lieferanten

□ Handelsvertreter

□ Ansprechpartner

□ ...

3. Technisch-organisatorische Maßnahmen

(1) Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich alle erforderlichen tech- nisch-organisatorische Maßnahmen gem. Art. 32 DS-GVO zum Schutz der personenbezogenen Daten und übergibt dem Auftraggeber die Dokumentation zur Prüfung [Anlage 1]. Bei Akzep- tanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Ver- trags.

(2) Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

(3) Die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem techni- schen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer zukünftig gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Über wesentliche Änderungen, die durch den Auftragnehmer zu dokumentieren sind, ist der Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzten.

[OPTIONALE KLAUSEL] (4) Die Verarbeitung von Daten, die diesem Vertrag unterliegen, ist nur in der betrieblichen Arbeitsstätte und insbesondere nicht in Privatwohnungen oder öffentli- chen Bereichen (z.B. in der Bahn, im Café) gestattet (Heim- und Telearbeit).

4. Rechte von betroffenen Personen

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich und soweit möglich mittels geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen bei der Beant- wortung und Umsetzung von Anträgen betroffener Personen hinsichtlich ihrer Datenschutz- rechte. Er darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers beauskunften, portieren, berichtigen, lö- schen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüg- lich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen un- verzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

[Seite 5]

(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Ein- schränkung der Verarbeitung, Löschung sowie Datenportabilität nach dokumentierter Wei- sung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat, zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrags, ei- gene gesetzliche Pflichten gemäß der DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Ein- haltung folgender Vorgaben:

a) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftrag- nehmer unterstellte Person, die berechtigterweise Zugang zu personenbezogenen Da- ten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

b) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbe- hörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

c) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maß- nahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Vertrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auf- tragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.

d) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ord- nungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten, einem anderen Anspruch oder einem Informationsersuchen im Zu- sammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

e) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in sei- nem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Daten- schutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

f) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ge- genüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 8 dieses Vertrags.

[Seite 6]

g) Der Auftragnehmer meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten un- verzüglich an den Auftraggeber in der Weise, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach Art. 33, 34 DS-GVO nachkommen kann. Er fertigt über den gesamten Vorgang eine Dokumentation an, die er dem Auftraggeber für weitere Maß- nahmen zur Verfügung stellt.

h) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich und soweit möglich im Rahmen bestehender Informationspflichten gegenüber Auf- sichtsbehörden und Betroffenen und stellt ihm in diesem Zusammenhang sämtliche re- levante Informationen unverzüglich zur Verfügung.

i) Soweit der Auftraggeber zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ver- pflichtet ist, unterstützt ihn der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art der Ver- arbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Gleiches gilt für eine etwaig bestehende Pflicht zur Konsultation der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbe- hörde.

(2) Dieser Vertrag entbindet den Auftragnehmer nicht von der Einhaltung anderer Vorgaben der DS-GVO.

6. Unterauftragsverhältnisse

(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer in Anspruch nimmt, z.B. Telekommunikati- onsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Reinigungsleistungen oder Bewachungs- dienstleistungen. Wartungs- und Prüfleistungen stellen dann ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie für IT-Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung des Auf- tragnehmers nach diesem Vertrag erbracht werden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflich- tet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftragge- bers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragli- che Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vor- heriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers be- auftragen.

a) Eine Unterbeauftragung ist unzulässig.

oder

b) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anlage 2 bezeichneten Unterauftrag- nehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO mit dem Unterauftragnehmer zu.

Die vertragliche Vereinbarung wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorgelegt, wobei geschäftliche Klauseln ohne datenschutzrechtlichen Bezug hiervon ausgenommen sind.

[Seite 7]

und/oder

c) Die Auslagerung auf Unterauftragn der Wechsel der gemäß Anlage 2 bestehenden Unterauftragnehmers soweit:

und/oder
ist/sind
  • der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftrag- geber in einer angemessenen Zeit, die 14 Tage nicht unterschreiten darf, vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und
  • der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslage- rung erhebt und
  • eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO zu- grunde gelegt wird.

(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftrag- nehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. Die Einhaltung und Umsetzung der technisch-organisa- torischen Maßnahmen beim Unterauftragnehmer wird unter Berücksichtigung des Risikos beim Unterauftragnehmer vorab der Verarbeitung personenbezogener Daten und sodann re- gelmäßig durch den Auftragnehmer kontrolliert. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Kontrollergebnisse auf Anfrage zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Kontrollrechte) auch direkt gegenüber den Unterauftragnehmern wahrnehmen kann.

(4) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maß- nahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

(5) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer

ist nicht gestattet;

oder

bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftraggebers (mind. Textform);

oder

bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers (mind. Textform).

Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauf- tragnehmer aufzuerlegen.

7. Internationale Datentransfers

[Seite 8]

(1) Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation bedarf einer dokumentierten Weisung des Auftraggebers und bedarf der Einhal- tung der Vorgaben zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach Kapitel V der DS-GVO.

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.

oder

Der Auftraggeber genehmigt eine Datenübermittlung in ein Drittland. In der Anlage 2 werden die Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus aus Art. 44 ff. DS- GVO im Rahmen der Unterbeauftragung dokumentiert.

[OPTIONALE ERGÄNZUNG]

Sofern der Auftragnehmer im Rahmen einer solchen Genehmigung und nach den sonstigen Maßgaben dieses Vertrags entweder selbst oder durch Unterauftragnehmer als Datenexpor- teur eine Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation anweist, für das keinen Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 Abs. 3 DS-GVO) vorliegt, ist der Auftragnehmer für den Abschluss von Modul III der EU-Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DS-GVO) im Einklang mit Kap. V DS-GVO mit dem Datenimporteur ver- antwortlich.

[OPTIONALE KLAUSEL] In Anlage 3 werden die Maßnahmen zur Gewährleistung eines ange- messenen Schutzniveaus aus Art. 44 ff. DS-GVO im Rahmen von Datenübermittlungen in Dritt- länder an Empfänger ohne Unterbeauftragung im Auftrag vom Auftraggeber spezifiziert.(2) Soweit der Auftraggeber eine Datenübermittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V der DS-GVO verantwortlich.

8. Kontrollrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb während der üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflich- ten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflich- tet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ins- besondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuwei- sen.

[Seite 9]

(3) Der Nachweis der technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der besonde- ren Anforderungen des Datenschutzes allgemein sowie solche, die den Auftrag betreffen, kann insbesondere erfolgen durch

die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;

die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO;

aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprü- fer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Quali- tätsauditoren);

eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- Grundschutz).

9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, es sei denn er ist nach dem Recht des Mitgliedstaats oder nach Unionsrecht zu einer Verarbeitung verpflichtet. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftrag- geber unverzüglich (mind. Textform). Die anfänglichen Weisungen des Auftraggebers werden durch diesen Vertrag festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Mei- nung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist be- rechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungs- gemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens aber mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auf- tragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzge- recht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

den den

[Seite 10]

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der ange- wandten Forschung e.V. für ihr Fraunhofer-Institut …

Name Name

Unterschrift Unterschrift

Name Name

Unterschrift Unterschrift

Anlage 1 gemäß Ziffer 3 - Technisch-organisatorische Maß-

nahmen

Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers unter Be- rücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen.

Soweit einschlägig,

[Beschreibung von Maßnahmen der Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezo- gener Daten]

[Beschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung]

[Beschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit personenbezogener Daten und des raschen Zugangs zu Daten im Falle eines physischen oder technischen Zwi- schenfalls]

[Beschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisato- rischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung]

[Beschreibung von Maßnahmen zur Identifizierung und Authentifizierung von Nutzern]

[Beschreibung von Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übertragung]

[Beschreibung von Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Speiche- rung]

[Seite 11]

[Beschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer physischen Sicherheit von Orten, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden]

[Beschreibung von Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Heim- oder Telearbeit]

[Beschreibung von Anforderungen an die Ereignisprotokollierung (z.B. bei der Nutzerauthen- tifizierung oder der Dateneingabe, -veränderung oder -löschung]

[Beschreibung technisch-organisatorischer Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungs- pflichten des Auftragnehmers (z.B. bei den Betroffenenrechten)]

  • Nicht zu beschreiben, wenn die Heim- und Telearbeit gem. der optionalen Klausel aus Ziff. 3 des Vertrags- musters untersagt wurde

[Seite 12]

Anlage 2 gemäß Ziffer 7 - Genehmigte Unterauftragsverhält-

nisse

FirmaAnschrift/LandLeistungAngaben zu geeigneten Ga-
Unterauf-rantien bei Datenübermitt-
tragnehmerlungen in ein Drittland

[Seite 13]

Anlage 3 gemäß Ziffer 7 - Genehmigte Empfänger in Drittlän-

dern

Firma EmpfängerAnschrift/LandLeistungAngaben zu geeigneten Ga-
rantien bei Datenübermitt-
lungen in ein Drittland
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung