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Vertrag
Zwischen der
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
Hansastraße 27 c, 80686 München
- nachfolgend FRAUNHOFER genannt -
und
Firma
Adresse
-
nachfolgend AUFTRAGNEHMER genannt -
-
nachfolgend gemeinsam VERTRAGSPARTNER genannt -
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wird folgender Vertrag geschlossen:
- Vertragsgegenstand
(1) Der AUFTRAGNEHMER erbringt Leistungen zum Thema
„Unterstützung bei Architektur, technischer Umsetzung und Betriebsbegleitung von Microsoft-Entra-ID-Funktionalitäten im Kontext des Ausbaus von Microsoft-Cloud- Lösungen“
gemäß der Leistungsbeschreibung (s. Anlage 1).
(2) FRAUNHOFER hat dem AUFTRAGNEHMER alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, soweit nicht berechtigte Interessen von FRAUNHOFER entgegenstehen.
(3) Der AUFTRAGNEHMER erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken von FRAUNHOFER sind nach Möglichkeit einzubeziehen.
(4) Der AUFTRAGNEHMER bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen mit Rücksicht auf die Interessen von FRAUNHOFER.
(5) Der AUFTRAGNEHMER ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter von FRAUNHOFER aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen FRAUNHOFER abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FRAUNHOFER.
- Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am xx.xx.20xx und endet zum xx.xx.20xx.
(2) FRAUNHOFER hat eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr. Die Optionsziehung hat schriftlich und spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Vertrags zu erfolgen.
(3) Während der Laufzeit gem. Abs. (1) kann dieser Vertrag durch beide VERTRAGSPARTNER ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden. Das Recht beider VERTRAGSPARTNER zur außerordentlichen fristlosen, schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der FRAUNHOFER zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn
a) der AUFTRAGNEHMER wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten dieses Vertrages verstößt;
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b) der AUFTRAGNEHMER die Dienstleistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchführt und der AUFTRAGNEHMER, dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist abhilft.
(4) Mit Vertragsende hat der AUFTRAGNEHMER unverzüglich und unaufgefordert sämtliche von FRAUNHOFER erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an FRAUNHOFER zu übergeben.
(5) FRAUNHOFER ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist FRAUNHOFER auf Verlangen und nach ihrer Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
- Vergütung
(1) FRAUNHOFER und der AUFTRAGNEHMER vereinbaren für die zu erbringenden Leistungen gem. Ziff. 1 einen Tagessatz in Höhe von
XXXX € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für vor Ort Leistungen und
XXXX € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für remote Leistungen.
Abrechnungsfähig sind reine Arbeitszeiten, nicht jedoch Zeiten für An- und Abfahrt. Die Leistungen werden nach dem tatsächlichen Stundenaufwand monatsweise abgerechnet. Der Gesamtwert des Vertrags ist auf einen Höchstbetrag von XXX € während der Grundlaufzeit gemäß Ziff. 2 (1) begrenzt. Es besteht kein Anspruch des AUFTRAGNEHMERS auf Beauftragung bis zur festgelegten Höchstgrenze.
(2) Mit der Vergütung sind sämtliche vom AUFTRAGNEHMER nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen abgegolten.
(3) Die (Teil-)Rechnungen des AUFTRAGNEHMERS müssen jeweils detaillierte Angaben über die erbrachten Leistungen einschließlich der dafür aufgebrachten Zeit beinhalten und auf die Bestellnummer Bezug nehmen; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(4) Die Vergütung wird 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
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- Nutzungsrechte
(1) Der AUFTRAGNEHMER räumt FRAUNHOFER (oder auf Aufforderung von FRAUNHOFER einem von FRAUNHOFER benannten Dritten, bspw. einem Auftraggeber oder Projektpartner aus der Industrie) an allen vom AUFTRAGNEHMER im Zusammenhang mit diesem Vertrag erzielten Arbeitsergebnissen das ausschließliche räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und unkündbare Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht (einschließlich vergleichbarer Rechte nach den Rechtsordnungen anderer Staaten) an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen diese Rechte begründet und übertragen werden können. Insbesondere ist FRAUNHOFER (oder ein von FRAUNHOFER benannter Dritter) ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.
(2) Werden im Rahmen der Erbringung von Vertragsleistungen bereits vorhandene Schutzrechte, einschließlich Software, des AUFTRAGNEHMERS verwendet und/oder sind diese zur Nutzung/Verwertung der mit nach diesem Vertrag erzielten Arbeitsergebnisse durch FRAUNHOFER notwendig, räumt der AUFTRAGNEHMER FRAUNHOFER (oder auf Aufforderung von FRAUNHOFER einem von FRAUNHOFER benannten Dritten, bspw. einem Auftraggeber oder Projektpartner aus der Industrie) an diesen Schutzrechten ein nichtausschließliches, unterlizenzierbares, unentgeltliches Nutzungsrecht ein.
(3) Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, dies FRAUNHOFER unverzüglich schriftlich anzuzeigen. FRAUNHOFER steht es frei, diese Schutzrechte auf eigenen Namen oder den Namen eines Dritten (bspw. eines Auftraggebers oder Projektpartners aus der Industrie) eintragen zu lassen. Der AUFTRAGNEHMER wird FRAUNHOFER hierbei umfassend unterstützen, insbesondere FRAUNHOFER unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem AUFTRAGNEHMER ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
(4) Soweit der AUFTRAGNEHMER für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge Dritte unterbeauftragt (Ziff. 10), ist er verpflichtet, durch eine entsprechende vertragliche Regelung die Übertragung von Nutzungsrechten im Sinn der vorstehenden Abs. (1) bis (3) auf FRAUNHOFER sicherzustellen.
(5) Die Rechte in vorstehenden Abs. (1) bis (4) sind vollumfänglich durch die Vergütung gem. Ziff. 3 dieses Vertrags abgegolten.
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- Freiheit von Rechten Dritter
(1) Der AUFTRAGNEHMER stellt nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass die von ihm oder der von ihm unterbeauftragten Dritten erstellten Arbeitsergebnisse frei von Urheber- Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, die eine Nutzung gemäß Ziff. 4 einschränken oder ausschließen.
(2) Der AUFTRAGNEHMER ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FRAUNHOFER berechtigt Third-Party-Software- und/oder Open Source Software- Komponenten in das Ergebnis zu integrieren.
(3) Der AUFTRAGNEHMER übernimmt die Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Er wird FRAUNHOFER sofort von sämtlichen derartigen Ansprüchen freistellen und sämtliche damit in Zusammenhang stehende Nachteile und Schäden ersetzen.
(4) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der AUFTRAGNEHMER in einem für FRAUNHOFER zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die Vertragsleistungen so zu ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den Bestimmungen dieses Vertrags entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für FRAUNHOFER gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden können.
(5) Die sonstigen Ansprüche von FRAUNHOFER, insbesondere auf Schadensersatz bleiben unberührt.
- Geheimhaltung
(1) Der AUFTRAGNEHMER wird über alle ihm im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrags bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen sowie Erkenntnisse und Ergebnisse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Daten, die der AUFTRAGNEHMER durch den Zugang zu IT-Systemen von FRAUNHOFER erhält (hier im Folgenden Informationen), Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zugänglich machen. Nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrags gelten die eingesetzten Arbeitnehmer*innen oder unterbeauftragte Dritte des AUFTRAGNEHMERS, deren Einsatz FRAUNHOFER zugestimmt hat.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Informationen
a) dem AUFTRAGNEHMER vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des AUFTRAGSNEHMERS bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder
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c) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem AUFTRAGNEHMER von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden oder
d) von einem Mitarbeiter*innen des AUFTRAGNEHMERS, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen INFORMATIONEN hatte, selbständig entwickelt wurden.
(3) Alle Informationen, die dem AUFTRAGNEHMER oder von diesem unterbeauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von FRAUNHOFER. Auf Verlangen hat der AUFTRAGNEHMER diese jederzeit an FRAUNHOFER herauszugeben.
(4) Der AUFTRAGNEHMER steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit denjenigen Mitarbeitenden schriftlich abgeschlossen wird, die mit der Leistungserbringung gemäß diesem Vertrag befasst sind. Der AUFTRAGNEHMER wird die Informationen und Unterlagen sowie Erkenntnisse und Ergebnisse gemäß Absatz 1 nur denjenigen mit dem Vorhaben befassten Personen zugänglich machen, die sie notwendigerweise zur Vertragserfüllung kennen müssen. Der AUFTRAGNEHMER hat auf Verlangen von FRAUNHOFER diesem die Geheimhaltungsvereinbarungen vorzulegen. Der AUFTRAGNEHMER weist alle von Satz 1 betroffenen Mitarbeiter darauf hin, dass es sich FRAUNHOFER vorbehält, diese bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den AUFTRAGNEHMER in Anspruch zu nehmen.
(5) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, geheimhaltungsbedürftige Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Nutzungs- und Benutzungsrechte an geheimhaltungsbedürftigen Informationen, dem damit verbundenen Know-how oder ggf. darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechten werden dem AUFTRAGNEHMER aufgrund dieses Vertrages nicht erteilt.
- Haftungsbeschränkung
Der AUFTRAGNEHMER haftet gegenüber FRAUNHOFER für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach den branchenüblichen Obergrenzen, mindestens aber mit dem 2-fachen Auftragswert, sofern in dieser Vereinbarung mit ihren weiteren Vertragsbestandteilen nichts Abweichendes vereinbart wird.
- Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
(1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens:
- für Personen- und Sachschäden 5,0 Mio. Euro
- für sonstige Schäden (insb. Vermögensschäden) 1,0 Mio. Euro betragen.
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(2) Der AUFTRAGNEHMER hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses auf Verlangen nachzuweisen. Er ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag mit der Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung FRAUNHOFER vorzulegen.
(3) Sämtliche Änderungen des Versicherungsvertrages, insbesondere die Kündigung und der Wechsel der Versicherungsgesellschaft, sind FRAUNHOFER unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Bietergemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
(5) Der AUFTRAGNEHMER hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. FRAUNHOFER kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
- Datenschutz
(1) Die VERTRAGSPARTNER sind sich den Vorgaben der geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) bewusst und unterstützen sich dabei, diese einzuhalten.
(2) Die bei Vertragsausführung mit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt nach der Auffassung der Vertragspartner eine Auftragsverarbeitung durch A als Auftraggeber und B als Auftragnehmer dar. Sie schließen diesbezüglich eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO ab, welche diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt wird.
(3) Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu unterrichten und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (gemäß u.a. DSGVO und BDSG), vor allem der Vertraulichkeit der Daten, zu verpflichten. Insbesondere soll es ihnen untersagt sein, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis gemäß u.a. DSGVO und BDSG). Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
- Personal des Auftragnehmers
(1) Der AUFTRAGNEHMER stellt durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen und Regelungen sicher, dass die von ihm zur Leistungserbringung bestimmten Personen und die sonst in seinem Unternehmen mit der Leistungserbringung befassten Personen während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Bestimmungen kennen und einhalten. Zudem stellt der AUFTRAGNEHMER sicher, dass er für Erbringung der Leistungen nur entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen wird.
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(2) Unterbeauftragte Dritte (Subunternehmer und/oder freie Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS sowie deren Arbeitnehmer und/oder deren Subauftragnehmer) darf der AUFTRAGNEHMER zur Erbringung der Leistungen nur einsetzen oder eingesetzte unterbeauftragte Dritte nur auswechseln, wenn FRAUNHOFER dem ausdrücklich zustimmt.
- Einhaltung des Mindestlohngesetzes
(1) Der AUFTRAGNEHMER versichert gegenüber FRAUNHOFER, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.
(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der AUFTRAGNEHMER gegenüber FRAUNHOFER durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von FRAUNHOFER hat der AUFTRAGNEHMER diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
(3) Der AUFTRAGNEHMER wird FRAUNHOFER von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des AUFTRAGNEHMERS, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber FRAUNHOFER geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf FRAUNHOFER zukommen. In diesem Fall ist FRAUNHOFER zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.
(4) Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der AUFTRAGNEHMER, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
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- Einhaltung des Bundestariftreuegesetz
(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) einzuhalten, insbesondere seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem BTTG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen.
(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich bei Verstößen gegen das BTTG zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der AUFTRAGNEHMER in erheblichem Maße schuldhaft gegen das nach § 3 BTTG abgegebene Tariftreueversprechen oder in erheblichem Maße schuldhaft gegen dessen Pflichten nach § 9 BTTG verstoßen hat.
Die Vertragsstrafe gilt erst als verwirkt, nachdem ein behördliches Vorverfahren nach § 13 Absatz 4 BTTG abgeschlossen ist. FRAUNHOFER muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(3) FRAUNHOFER ist für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 berechtigt den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
- Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten
(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich zur Einhaltung der »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft )« (NHS) in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war.
(2) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, FRAUNHOFER von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die NHS ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
(3) Bei Verstößen des AUFTRAGNEHMERs gegen die NHS ist FRAUNHOFER berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.
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- Compliance
(1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle inländischen und ausländischen Gesetze, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbar sind und die aufgrund des jeweiligen Hauptgeschäftssitzes und des Erfüllungsortes der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gelten, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die geltenden Gesetze in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche und Kartellrecht sowie die Vorschriften zur Sanktionslisten- und Exportkontrolle.
(2) Der AUFTRAGNEHMER wirkt darauf hin – beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen –, dass diese vertraglichen Bestimmungen ebenfalls von den im Zusammenhang mit diesem Vertrag in seinem Namen handelnden oder beauftragten Personen eingehalten werden.
(3) Die VERTRAGSPARTNER leisten gegenseitige Unterstützung bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung. Insbesondere informieren sich die VERTRAGSPARTNER unverzüglich gegenseitig, wenn diese konkrete Kenntnis
a) eines wesentlichen Verstoßes gegen straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften der geltenden Gesetze aus Abs. 1 und/oder
b) einer behördlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den VERTRAGSPARTNER selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen
erlangen und dies im konkreten Zusammenhang mit diesem Vertrag steht. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder ein Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Informationspflicht entgegenstehen.
(4) Im Falle eines schuldhaften wesentlichen Verstoßes gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorschrift i.S.d. der anwendbaren Gesetze gem. Abs. 1 durch den AUFTRAGNEHMER oder ein von ihm beauftragten Dritten steht FRAUNHOFER ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bezüglich aller mit dem AUFTRAGNEHMER bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie ein Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Dies gilt nur für solche Pflichtverletzungen, die unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(5) Im Falle einer sonstigen Pflichtverletzung besteht ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nur dann, wenn nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung des Verstoßes nicht abgestellt werden konnte und eine Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
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(6) Die vorgenannten Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der VERTRAGSPARTNER.
- Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die VERTRAGSPARTNER werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der VERTRAGSPARTNER auf die Schriftform ist formbedürftig. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Die einfache elektronische Signatur ist unter Maßgabe des § 127 Abs. III BGB für alle Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag der Schriftform gleichgestellt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. FRAUNHOFER kann auch jeden anderen sachlich und örtlich zuständigen Gerichtsstand wählen.
(5) Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, gelten ergänzend die »Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft e.V.« in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war. Zudem gelten hilfsweise die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie den von FRAUNHOFER gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
(6) Die VERTRAGSPARTNER sind sich darüber bewusst, dass Vertragsleistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der AUFTRAGNEHMER wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des AUFTRAGNEHMERS steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(7) Der AUFTRAGNEHMER hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
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(8) Erfüllungsort für Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ist München und Bonn. Erfüllungsort für Zahlungen ist München.
(9) Die Ziff. 4, 6 und 9 dieses Vertrags gelten über seine Beendigung hinaus fort.
(10) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung zum Vertragsstart gem. Ziff. 2 (1) in Kraft.
Ort, den Ort, den
Name Name AUFTRAGNEHMER
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e. V.
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