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Leitbild für
WvAeRTUrNaGSnVEtRTwRAGo rtungsvolles
Handeln für Lieferanten
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Inhalt
Präambel ...................................................................................................................................................... 4 Anforderungen an Lieferanten ..................................................................................................................... 5 A Soziale Verantwortung .............................................................................................................................. 5 1 Keine Kinderarbeit ................................................................................................................................ 5 2 Keine Zwangsarbeit ............................................................................................................................... 5 3 Faire Entlohnung ................................................................................................................................... 6 4 Faire Arbeitszeiten ................................................................................................................................ 6 5 Menschenwürdige Behandlung ............................................................................................................ 6 6 Diskriminierungsverbot ......................................................................................................................... 6 7 Vereinigungsfreiheit .............................................................................................................................. 7 8 Gesundheit und Arbeitsschutz .............................................................................................................. 7 9 Beschwerde- und Abhilfemechanismen ............................................................................................... 7 10 Umgang mit Konfliktmineralien .......................................................................................................... 8 B Ökologische Verantwortung ..................................................................................................................... 8 1 Umweltgenehmigungen und Berichtswesen ........................................................................................ 8 2 Vermeidung von Emissionen................................................................................................................. 8 3 Reduzieren des Verbrauchs von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen ........................................... 8 4 Reduzierung von Emissionen ............................................................................................................... 9 5 Umgang mit Abfall und Gefahrstoffen .................................................................................................. 9 6 Einschränkungen bei Produktinhaltsstoffen ......................................................................................... 9 C Ethisches Geschäftsverhalten ................................................................................................................... 9 1 Internationale Tätigkeit ......................................................................................................................... 9 2 Integrität ............................................................................................................................................... 9 3 Geistiges Eigentum .............................................................................................................................. 10 4 Ehrliche Handlungsweise .................................................................................................................... 10 D Verhalten auf dem Universitätsgelände ................................................................................................. 10
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E Informationssicherheit ............................................................................................................................ 11 1 Relevante Informationswerte ............................................................................................................. 11 2 Vertraulichkeit..................................................................................................................................... 11 3 Integrität ............................................................................................................................................. 11 4 Verfügbarkeit ...................................................................................................................................... 11 Umsetzung der Anforderungen .................................................................................................................. 12 Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten ................................................................................. 12 Referenzen ................................................................................................................................................. 12
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Präambel
Die Universität Stuttgart bekennt sich ausdrücklich zu den zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen. Damit unterstützt die Universität Stuttgart die grundlegenden Prinzipien in den Bereichen der Menschenrechte, Arbeitsnormen und Umweltschutzstandards sowie die Anwendung hoher ethischer und moralischer Geschäftsstandards.
Auch bei unseren Mitarbeitenden setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser Handeln und unsere Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Die Universität Stuttgart erwartet von ihren Lieferanten (einschließlich ihrer Organe, Mitarbeiter, Repräsentanten, Subunternehmer und Vertriebspartner), alle anwendbaren inländischen und ausländischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
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Anforderungen an Lieferanten
A Soziale Verantwortung
Die Universität Stuttgart bekennt sich zur Achtung der Menschenrechte und orientiert sich dabei an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den ILO-Kernarbeitsnormen. Von ihren Lieferanten erwartet die Universität Stuttgart, dass sie in ihren Unternehmen die Menschenrechte achten und ihre Mitarbeitenden sowie alle weiteren Personen, derer sie sich zur Auftragserfüllung bedienen, fair und respektvoll behandeln. Dies umfasst die folgenden Aspekte:
1 Keine Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Falls die innerstaatliche Gesetzgebung es zulässt, dürfen Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren mit leichten Arbeiten beschäftigt werden. Die Definition von Kinderarbeit orientiert sich an den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 138 und Nr. 182.1
Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen und besondere Schutzvorschriften einzuhalten.
2 Keine Zwangsarbeit
Lieferanten erklären, dass sie sich im Rahmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten bestmöglich darum bemühen, den Bezug von Materialien, die im Zusammenhang mit Menschenhandel stehen, auszuschließen. Sie unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die eigenen Lieferanten dieser Anforderung gerecht werden.
Zwangsarbeit, Knechtschaft (einschließlich Schuldknechtschaft) oder Pflichtarbeit, unfreiwillige oder ausbeuterische Gefängnisarbeit, Sklavenarbeit oder Arbeit basierend auf Menschenhandel sind nicht gestattet. Dies umfasst auch den Transport, die Beherbergung, Anstellung, Weitervermittlung oder Aufnahme von Personen zur Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen unter Anwendung von Drohungen, Gewalt, Zwang oder mittels Entführung oder Betrug.
Die Bewegungsfreiheit der Arbeitskräfte in der Einrichtung darf nicht in unangemessener Weise eingeschränkt sein; ebenso dürfen keine unangemessenen Beschränkungen für das
1 Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 1973 (Nr. 138); Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 1999 (Nr. 182) Stand: September 2025 Seite 5 von 13
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Betreten bzw. Verlassen der vom Unternehmen bereitgestellten Einrichtungen bestehen, einschließlich Wohnheime oder Unterkünfte für die Arbeiter, falls anwendbar.
3 Faire Entlohnung
Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Lieferant verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Es dürfen keine illegalen oder unerlaubten Lohnabzüge oder Lohnabzüge als Strafmaßnahme vorgenommen werden.
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.
4 Faire Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Die Wochenarbeitszeit darf das anhand lokaler Gesetze festgelegte Maximum nicht übersteigen. Zudem müssen den Mitarbeitenden die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsunterbrechungen (Pausen, arbeitsfreie Zeit, Wochenende) während der Auftragsausführung gewährt werden. Darüber hinaus sollte die wöchentliche Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, nicht mehr als 60 Stunden betragen. Ausnahmen bilden Notfälle und außergewöhnliche Umstände. Alle Überstunden müssen freiwillig sein, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. Arbeitskräften ist mindestens alle sieben Tage ein arbeitsfreier Tag zu gewähren. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.
5 Menschenwürdige Behandlung
Die brutale oder unmenschliche Behandlung von Arbeitskräften ist nicht zulässig, dazu gehören auch Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt, sexuelle Belästigungen, sexueller Missbrauch, körperliche Maßregelungen, mentale oder physische Nötigung, Mobbing, öffentliche Bloßstellung sowie verbale Angriffe. Dies gilt auch für die Androhung einer solchen Behandlung. Die disziplinarischen Grundsätze und Verfahren zur Unterstützung dieser Anforderungen müssen klar festgelegt und den Arbeitskräften kommuniziert werden.
6 Diskriminierungsverbot
Die Universität Stuttgart erwartet von ihren Lieferanten, ihre Mitarbeitenden sowie alle weiteren Personen, derer sie sich zur Auftragserfüllung bedienen, respekt- und würdevoll zu behandeln. Es wird erwartet, dass Belästigungen oder gesetzeswidrige Diskriminierungen nicht geduldet werden. Gemäß anwendbarem Recht werden Lieferanten niemanden insbesondere aufgrund folgender Merkmale diskriminieren oder Stand: September 2025 Seite 6 von 13
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belästigen: ethnische Abstammung, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und Ausdruck der Geschlechtlichkeit, ethnische Zugehörigkeit oder nationale Herkunft, Behinderung, Schwangerschaft, Religion, politische Zugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, ehemalige Militärangehörigkeit, geschützte genetische Informationen oder Familienstand.
7 Vereinigungsfreiheit
Lieferanten müssen im Einklang mit den lokalen Rechtsvorschriften das Recht aller Arbeitnehmer respektieren, Gewerkschaften zu gründen oder Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten, Tarifverhandlungen zu führen und friedliche Versammlungen durchzuführen, ebenso wie das Recht der Arbeitnehmer, sich von diesen Aktivitäten fernzuhalten. Arbeitskräften und/oder ihren Vertretern soll es möglich sein, mit der Unternehmensführung offen und ohne Angst vor Diskriminierung, Repressalien, Einschüchterung oder Belästigung zu kommunizieren und Ideen sowie Bedenken in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Managementpraktiken vorzubringen.
8 Gesundheit und Arbeitsschutz
Der Lieferant ist in seinem/seinen Unternehmen für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Sicherheitsmaßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitenden sowie allen weiteren Personen, derer sie sich zur Auftragserfüllung bedienen, wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.
9 Beschwerde- und Abhilfemechanismen
Der Lieferant ist auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen sowie Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass jede Person ohne Angst vor negativen Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen Beschwerde einreichen kann.
Wenn der Lieferant durch eigenes Verursachen die Menschenrechte einer Person missachtet hat, oder riskiert dies zu tun, so müssen die den Schaden verursachenden Aktivitäten so zeitnah wie möglich unterbunden werden. Ist der Lieferant indirekt an Menschenrechtsverletzungen beteiligt (z.B. durch Menschenrechtsverletzungen in seiner Lieferkette) oder hat er unwillentlich zu solchen beigetragen, sollte der Einfluss des Lieferanten genutzt werden, um Risiken zu minimieren und zu einer zügigen und angemessenen Wiedergutmachung beizutragen.
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10 Umgang mit Konfliktmineralien
Der Lieferant muss eine Richtlinie zur verantwortungsvollen Beschaffung von Rohstoffen anwenden und seine Sorgfaltspflicht (Due Diligence) in Bezug auf die Quelle und die Verwahrungskette von Tantal, Zinn, Wolfram und Gold (tantal, tinn, tungsten and gold, 3TGs) in den hergestellten Produkten wahrnehmen. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die 3TGs in einer Weise beschafft werden, die mit den Richtlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für verantwortliche Lieferketten von Mineralien aus konfliktbetroffenen und Hochrisikobereichen oder einem gleichwertigen und anerkannten Due Diligence-Rahmen übereinstimmt (siehe auch EU- Verordnung zur Einfuhr von Mineralen und Metallen aus Konfliktgebieten2).
B Ökologische Verantwortung
Das Höchstleistungszentrum Stuttgart der Universität Stuttgart ist nach dem Eco Management and Audit Scheme (EMAS) der Europäischen Union, den internationalen Normen ISO 14 001 für Umweltmanagementsysteme und der ISO 50 001 für Energiemanagementsysteme zertifiziert. Bei der Erarbeitung dieses Leitbildes wurden diese anerkannten Managementsysteme bzw. Gütesiegel berücksichtigt.
1 Umweltgenehmigungen und Berichtswesen
Vom Lieferanten sind für sein/e Unternehmen alle erforderlichen Umweltgenehmigungen (z.B. Überwachung von Abwassereinleitungen), Zustimmungen und Registrierungen einzuholen bzw. vorzunehmen, zu pflegen und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweiligen betrieblichen Anforderungen und Berichtspflichten sind zu befolgen.
2 Vermeidung von Emissionen
Der Lieferant hat die Aufgabe, allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln.
Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren, z.B. durch Anlagen zur Emissionsminderung, geänderte Produktions-, Wartungs- und Fertigungsverfahren.
3 Reduzieren des Verbrauchs von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen
Die Universität Stuttgart erwartet von ihren Lieferanten, dass sie negative Auswirkungen auf die Umwelt durch Schonung natürlicher Ressourcen, einen geringeren Energieverbrauch und andere Maßnahmen reduzieren.
2 VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Stand: September 2025 Seite 8 von 13
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Natürliche Ressourcen wie z.B. Wasser, fossile Brennstoffe, Mineralien sind zu erhalten und nachhaltig zu verwenden, z.B. durch optimierte Produktions-, Wartungs- und Fertigungsverfahren, Ersatz von Materialien, Wiederverwendung, Erhaltung, Recycling oder sonstige Maßnahmen.
4 Reduzierung von Emissionen
Lieferanten sind angehalten, Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und ihren Energieverbrauch sowie ihre Treibhausgasemissionen – zumindest Scope 1 und 2 Emissionen nach Greenhouse Gas Protocol3 – zu minimieren. Alle Emissionen in die Luft, ins Wasser oder in den Boden sollen minimiert, gekennzeichnet und überwacht werden.
5 Umgang mit Abfall und Gefahrstoffen
Lieferanten folgen einer systematischen Herangehensweise, um Abfälle zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, ihrer Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Für Gefahrstoffe in den an die Universität Stuttgart gelieferten Produkten sind die Sicherheitsdatenblätter (in Deutsch oder in Englisch) mitzuliefern.
6 Einschränkungen bei Produktinhaltsstoffen
Lieferanten müssen alle geltenden Gesetze, Regelungen und Kundenvorgaben hinsichtlich des Verbots oder der Beschränkung spezifischer Substanzen in Produkten oder beim Fertigungsprozess einhalten, einschließlich der Kennzeichnungspflicht für das Recycling und die Entsorgung.
C Ethisches Geschäftsverhalten
1 Internationale Tätigkeit
Lieferanten müssen alle Export-/Importgesetze einhalten, ihren Zollpflichten nachkommen sowie alle anderen Gesetze in Bezug auf ihre internationale Geschäftstätigkeit befolgen.
2 Integrität
Lieferanten ist die Beteiligung an jedweder Form von Korruption, Erpressung oder Unterschlagung untersagt. Lieferanten müssen alle geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung der Länder befolgen, in denen sie tätig sind (siehe auch OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen).
Lieferanten bieten keine Bestechungsgelder an, akzeptieren diese nicht und greifen auch nicht auf andere Mittel zurück, um einen ungerechtfertigten oder unangemessenen Vorteil zu erhalten. Bestechungsgelder, Rückvergütungen (Kickbacks), Beschleunigungszahlungen
3 World Resources Institute: The Greenhouse Gas Protocol o.J. Stand: September 2025 Seite 9 von 13
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und ähnliche Zahlungen an Amtspersonen oder Mitarbeitende der Universität Stuttgart oder Beauftragte, die im Namen der Universität Stuttgart handeln, sind untersagt.
3 Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren. Hierunter fallen sowohl gewerbliche Schutzrechte (zum Beispiel Patente, Marken, eingetragenes Design) als auch urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Software, Bildrechte). Dabei haben Technologie- und Know-how-Transfer so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte nicht beeinträchtigt und die Kundeninformationen geschützt werden.
4 Ehrliche Handlungsweise
Lieferanten dürfen sich nicht zu Lasten einer anderen Person durch Manipulation, Verschleierung, Missbrauch, Falschdarstellung wesentlicher Tatsachen oder anderer unfairer Verhaltensweisen einen unlauteren Vorteil verschaffen. Lieferanten werden sich nicht an Submissionsabsprachen, Preisabsprachen, Preisdiskriminierungen oder anderen unfairen Handelspraktiken, die geltendes Kartell- und Wettbewerbsrecht verletzen, beteiligen. Lieferanten verpflichten sich zu fairen Geschäftspraktiken bei Werbung und Verkauf sowie in Wettbewerbssituationen.
D Verhalten auf dem Universitätsgelände
Wenn sich ein Lieferant, seine Partner, Beauftragten oder Vertreter an der Universität Stuttgart aufhalten, hat der Lieferant die Richtlinien der Universität Stuttgart einzuhalten.
Vom Lieferanten und dessen Mitarbeitenden sind, sofern zutreffend, insbesondere folgende Regelungen in der jeweils aktuellen Version zu beachten: • Hausordnung und Abfallkonzept der Universität Stuttgart, • Regeln für Fremdfirmen im Bereich der Universität Stuttgart (siehe Richtlinie für den Einsatz von Fremdfirmen auf dem Gelände der Universität Stuttgart), • Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart, • Leitlinie zur Informationssicherheit der Universität Stuttgart.
Setzt der Lieferant auf dem Gelände der Universität Stuttgart Gefahrstoffe ein, so müssen vom Lieferanten entsprechende Sicherheitsdatenblätter in deutscher oder zumindest englischer Sprache vorgelegt werden. Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, die diese Gefahrstoffe betreffen, müssen zusammen mit den Verantwortlichen der Universität Stuttgart erstellt werden. Anhand dieser müssen die Mitarbeitenden regelmäßig (mind. einmal pro Jahr) geschult werden, dies liegt in der gemeinsamen Verantwortung des Lieferanten und der Universität Stuttgart.
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E Informationssicherheit
Unter Informationssicherheit ist die Einhaltung gängiger Informationssicherheitsstandards und Standards zum Schutz von Informationswerten zu verstehen. Unternehmen sorgen für die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der von ihnen identifizierten relevanten Informationswerte.
1 Relevante Informationswerte
Lieferanten führen ein Verzeichnis von Informationswerten, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und insbesondere zur Aufrechterhaltung der mit der Universität Stuttgart vereinbarten Leistungen notwendig sind.
2 Vertraulichkeit
Lieferanten müssen die ihnen von der Universität Stuttgart, Kunden oder Lieferanten anvertrauten vertraulichen Informationen schützen. Vertrauliche Informationen dürfen nur auf die von der Universität Stuttgart autorisierte Art und Weise genutzt und offengelegt werden. Als vertrauliche Informationen gelten jedwede geschäftlichen Informationen der Universität Stuttgart, deren Kunden und deren Lieferanten, die nicht allgemein öffentlich bekannt sind. Bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen sind die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.
3 Integrität
Lieferanten stellen die Integrität der in 1 identifizierten Informationswerte sicher. Das bedeutet insbesondere, dass Änderungen an diesen Informationswerten nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Die Informationswerte müssen vor unautorisierter, sowie unbeabsichtigter Änderung geschützt werden.
4 Verfügbarkeit
Lieferanten stellen die Verfügbarkeit der in 1 identifizierten Informationswerte sicher. Dies kann beispielsweise über ein Backupkonzept nachgewiesen werden. Für besonders kritische Informationswerte muss ein Redundanzkonzept vorliegen.
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Umsetzung der Anforderungen
Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant die Universität Stuttgart zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren. Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird die Universität Stuttgart dies dem Lieferanten in Textform mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Wenn ein Lieferant gegen diese Grundsätze verstößt und einem Verbesserungsplan nicht zustimmt oder diesen nicht umsetzt, behält die Universität Stuttgart sich das Recht vor, über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung neu zu entscheiden.
Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die oben aufgeführten Grundsätze und Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Leitbild für verantwortungsvolles Handeln für Lieferanten in für diese verständlicher Weise zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.
Referenzen
- Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.), 2024: Verhaltenskodex für Lieferanten – Ein Mustertext, Januar 2024, 2. überarbeitete Auflage, (online), (letzter Zugriff am: 14.07.2025).
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit, 2014. OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, (online) (letzter Zugriff am 20.01.2021).
- DIN Deutsches Institut für Normung. Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 50 001:2011). Beuth Verlag, 2011.
- DIN Deutsches Institut für Normung. Umweltmanagementsysteme Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14 001:2014). Beuth Verlag, 2014.
- Europäische Kommission, Nov. 2009. Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (EMAS III Verordnung), (online) (letzter Zugriff am 20.01.2021).
- Europäische Kommission, März 2017. Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, (online) (letzter Zugriff am 21.01.2021).
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- HLRS und IHR. Abfallkonzept des HLRS und IHR vom 12.09.2019.
- HLRS und IHR. Hausordnung HLRS und IHR, Nobelstraße 19.
- International Labour Organization (ILO). Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, 1998, (online) (letzter Zugriff am 20.01.2021).
- International Labour Organization (ILO). Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 1973 (Nr. 138) (online) (letzter Zugriff am: 09.03.2021).
- International Labour Organization (ILO). Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 1999 (Nr. 182) (online) (letzter Zugriff am 03.03.2021).
- Kompass Nachhaltigkeit, 2024: Einführung in die ILO-Kernarbeitsnormen und ihre Nutzung in öffentlichen Vergabeverfahren (letzter Zugriff am 14.07.2025).
- OECD 2019. OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (letzter Zugriff am: 15.05.2025).
- Responsible Business Alliance: Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance, Version 8.0 (2024) (online) (letzter Zugriff am 14.07.2025)
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, 2021: Umwelt + Klimapakt Bayern, Nachhaltigkeitsmanagement für KMU, Kostenlose Materialien zum Bestellen und Herunterladen (online) (letzter Zugriff am 14.07.2025).
- United Nations Global Compact, o.J., (letzter Zugriff am 15.05.2025).
- Universität Stuttgart. Benutzungsordnung für die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (IuK) an der Universität Stuttgart vom 18. Dezember
- Universität Stuttgart. Leitlinie zur Informationssicherheit der Universität Stuttgart.
- Universität Stuttgart. Richtlinie für den Einsatz von Fremdfirmen auf dem Gelände der Universität Stuttgart.
- World Resources Institute: The Greenhouse Gas Protocol o.J. (online) (letzter Zugriff am: 20.05.2021).
Hinweis:
Bei der Formulierung des Leitbildes für verantwortungsvolles Handeln für Lieferanten
entspricht in weiten Teilen dem HLRS Code of Conduct für Lieferanten, der sich wiederum orientiert an:
• dem „Verhaltenskodex für Lieferanten – Ein Mustertext“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Oktober 2017), • dem Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance, Version 7.0 (2021) und • der „Gemeinsame Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit im IT-Einkauf der öffentlichen Hand“ vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren und der Bitkom e.V. vom 07. Mai 2019.
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