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Unterhaltsreinigung von zwei Etagen eines Verwaltungsgebäudes in Krefeld

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 12:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Werkvertrag über Reinigungsleistungen

Werkvertrag über Reinigungsleistungen

für die Büroflächen in der

Luisenstraße 98, Alte Linner Straße 129 im 4.+5. OG

Zwischen

Kommunalbetrieb Krefeld Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Ostwall 175, 47798 Krefeld

  • nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und ____ [Hinweis: wird nach Vertragsschluss ergänzt]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

  • gemeinsam nachfolgend „Vertragspartner“ genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Werkvertrag über Reinigungsleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die in dem als Anlage 1 beigefügten Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen der Unterhaltsreinigung für die Büroflächen des Auftraggebers in der 4. und 5. Obergeschoss des Objektes Luisenstraße 98.

(2) Die zu reinigenden Flächen sind im Leistungsverzeichnis definiert. Der Auftragnehmer bestätigt, sich vor Vertragsschluss ausreichend über die örtlichen Gegebenheiten und den Leistungsumfang informiert zu haben.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Dieser Vertrag regelt die Durchführung der Leistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Vertragsbestandteile sind insbesondere:

a) die Regelungen dieses Vertrages,

b) sämtliche Vergabeunterlagen der Ausschreibung vom TT.MM.JJJJ, insbesondere das Leistungsverzeichnis (Anlage 1), die Angebotsunterlagen des Auftragnehmers vom TT.NN.JJ nebst der auf dem Leistungsverzeichnis beruhenden Entgeltangebote des Auftragnehmers (Anlage 2).,

c) sämtliche im Vergabeverfahren schriftlich erteilten Auskünfte und Mitteilungen,

d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),

e) die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie sämtliche einschlägigen DIN- Normen, technischen Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen der Behörden, Berufsgenossenschaften und VDE-Bestimmungen,

f) ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB.

Die vorstehend unter Buchstaben a) bis f) aufgeführten Vertragsbestandteile gelten in der dort genannten Reihenfolge. Bei Widersprüchen, Abweichungen oder Unvereinbarkeiten zwischen den Vertragsbestandteilen geht jeweils der in der

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vorstehenden Reihenfolge zuerst genannte Vertragsbestandteil dem nachfolgenden Vertragsbestandteil vor.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 3 Art und Umfang der Leistungen / Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unterhaltsreinigungsleistungen entsprechend den Regelungen dieses Vertrages sowie dessen Anlagen eigenverantwortlich und fachgerecht auszuführen. Die Leistungen sind nach den Grundsätzen einer qualitätsorientierten Reinigung gemäß DIN EN 13549 oder in gleichwertiger Qualität zu erbringen.

Dabei hat der Auftragnehmer sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und insbesondere Maßnahmen zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz sowie zur Verkehrssicherung zu treffen. Die Verkehrssicherungspflicht für sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten obliegt dem Auftragnehmer.

(2) Die Leistungen sind entsprechend dem Leistungsverzeichnis, sowie den weiteren Vergabeunterlagen in den jeweils festgelegten Intervallen und Zeitfenstern ordnungsgemäß auszuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Büroflächen des Auftraggebers kontinuierlich sowie werterhaltend zu reinigen und zu pflegen, so dass bei Mitarbeitern, Nutzern und Besuchern ein gepflegter und positiver Gesamteindruck entsteht.

(3) Der Auftragnehmer stellt sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Maschinen, Geräte sowie Reinigungs- und Pflegemittel auf eigene Kosten bereit. Der Auftraggeber stellt hierfür Wasser, Strom sowie geeignete verschließbare Lagerräume unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Sämtliche eingesetzten Geräte und Maschinen müssen den geltenden gesetzlichen sowie technischen Anforderungen entsprechen, insbesondere den einschlägigen DIN-, VDE- und Unfallverhütungsvorschriften. Elektrische Geräte sind regelmäßig sicherheitstechnisch zu überprüfen. Die eingesetzten Arbeitsmittel sind arbeitstäglich in einem ordnungsgemäßen hygienischen Zustand zu halten. Verwendete Staubsauger müssen mit HEPA-Filtern ausgestattet sein. Reinigungsmaschinen sind unter Beachtung des Grundsatzes der werterhaltenden Reinigung einzusetzen.

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(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verwendung umweltverträglicher Reinigungs- und Pflegemittel. Diese dürfen weder vermeidbare Gesundheitsgefährdungen verursachen noch Umwelt und Abwasser unnötig belasten.

Desinfektionsmittel müssen in der jeweils gültigen DGHM-/VAH-Liste aufgeführt sein. Der Einsatz lösungsmittelhaltiger oder umweltbelastender Reinigungsmittel ist unzulässig.

(6) Die Arbeitskleidung des eingesetzten Personals muss den geltenden hygienischen Anforderungen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechen.

(7) Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Unterhaltsreinigung sicherzustellen, hat der Auftragnehmer für das zu reinigende Gebäude vor Beginn der Leistungs- durchführung einen verantwortlichen Objektleiter sowie dessen Vertreter zu benennen, der mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Der Objektleiter hat den Anweisungen und Wünschen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen, unverzüglich Folge zu leisten. Der Objektleiter muss die Objektbetreuungsleistungen im betreffenden Gebäude an Tagen erbringen, an welchen im jeweiligen Gebäude Reinigungsleistungen erbracht werden.

§ 4 Reinigungsplan

Der Auftragnehmer erstellt und aktualisiert fortlaufend einen Reinigungsplan. Dieser hat für jeden Raum und jeden Reinigungstag die erbrachten Leistungen sowie die eingesetzten Reinigungskräfte namentlich auszuweisen.

Änderungen des Reinigungsplans sind dem Auftraggeber jeweils spätestens bis zum fünften Kalendertag eines Monats vorzulegen.

§ 5 Zeiterfassung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Unterhaltsreinigung geleisteten produktiven Arbeitsstunden zu dokumentieren. Dies gilt ebenfalls für eingesetzte Nachunternehmer sowie Leiharbeitnehmer. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle eingesetzten Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten ordnungsgemäß erfassen.

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§ 6 Vertragslaufzeit und Leistungsbeginn

Der Vertrag beginnt am 02.01.2027 und wird unbefristet abgeschlossen. Er ist kündbar unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 30.11.2030. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Kündigungsadressaten maßgebend.

Der Ausführungsbeginn für die Leistungen der Gebäudeunterhaltsreinigung ist der 02.01.2027.

§ 7 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn:

a) der Auftragnehmer trotz zweimaliger Abmahnung seinen Vertragspflichten nicht nachkommt,

b) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird,

c) schwerwiegende Pflichtverletzungen die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers infrage stellen,

d) der zwischen dem Vermieter des Objektes und dem Auftraggeber abgeschlossene Mietvertrag endet.

(2) Der Auftragnehmer ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz zweimaliger berechtigter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

(3) Die außerordentliche Kündigungserklärung des Auftraggebers im Falle des § 7 Absatz (1) d) muss innerhalt von 10 Werktagen nach Kenntnisnahme der Beendigung des Mietvertrages dem Auftragnehmer zugehen. Diese Kündigung wird wirksam zum Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages.

(4) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist im Falle einer Kündigung des Auftraggebers nach § 7 Abs. (1) ausgeschlossen.

(5) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

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§ 8 Nachunternehmer und Leiharbeit

(1) Der Auftragnehmer führt alle erforderlichen Leistungen unter eigener Leitung und Verantwortung und auf eigene Kosten mit geeignetem, fach- und sachkundigem sowie zuverlässigem Personal durch. Der Auftragnehmer wird für die Leistungserbringung nur geeignetes Reinigungspersonal einsetzen. Er ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Personen einzuweisen. Der Auftragnehmer garantiert, dass bei den Mitarbeitern, die er zur Vertragsdurchführung einsetzt, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, insbesondere alle arbeits-, arbeitsschutz-, steuer-, sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen, und alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen, insbesondere Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Ein Verstoß gegen eine dieser Anforderungen berechtigt den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung.

(2) Mitarbeiter des Aufragnehmers oder der von ihm eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmer, deren Leistungen den Vorgaben dieses Vertrages wiederholt nicht genügen, können vom Auftraggeber abgelehnt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.

(3) Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, sich zur Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zusätzlicher, nicht bereits in seinem Angebot benannter Nachunternehmer zu bedienen oder Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Dritte“ genannt) einzusetzen. Zur Einholung der Zustimmung nach Satz 1 muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Einbindung des Nachunternehmers bzw. der überlassenen Arbeitnehmer den Gegenstand der Leistung, die durch Dritte erbracht werden soll, sowie Name und Anschrift des Nachunternehmers bzw. Verleihunternehmens schriftlich benenne sowie die im Rahmen des Vergabeverfahrens geforderten Eignungsnachweise für den Nachunternehmer vorlegen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind unverzüglich weitere Nachweise vorzulegen, die der Auftraggeber zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie Gesetzestreue des Dritten benötigt. Der Auftragnehmer muss zudem nachweisen, dass sämtliche Vorgaben des Mindestlohngesetz (MiLoG) erfüllt werden. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen selbst erbringt. Eine Weitervergabe der Leistungen durch den Nachunternehmer ist unzulässig.

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(4) Dem Auftraggeber dürfen durch die Einbindung Dritter keine Nachteile entstehen. Insbesondere gewährleistet der Auftragnehmer die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch durch den Dritten und dessen Personal in vollem Umfang ungeachtet etwaiger Regelungen im Unterauftragsverhältnis. Weiter hat der Auftragnehmer ein Verschulden des Dritten und dessen Personals im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

§ 9 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgegenständlichen Leistungen die sich aus seinem Angebot vom TT.MM.JJJJ ergebende Vergütung. Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen abgegolten.

(2) Rechnungen müssen Art und Umfang der erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 10 Anpassung der Vergütung

(1) Eine Anpassung der Vergütung ist jeweils mit Wirkung vom 01.01. des folgenden Kalenderjahres, erstmalig mit Wirkung vom 01.01.2029, nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpassungsklausel zulässig.

Voraussetzung ist, dass dem jeweils anderen Vertragspartner das Preisanpassungsverlangen spätestens bis zum 31.07. eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr in schriftlicher Form zugeht. Wird ein Preisanpassungsverlangen nicht fristgerecht und unter Vorlegung der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Vergütung für das betreffende Kalenderjahr. Der die Preisanpassung verlangende Vertragspartner hat dem anderen Vertragspartner sämtliche zur Prüfung der Preisanpassung erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen vorzulegen.

(2) Gegenstand einer Preisanpassung gemäß Absatz 1 ist ausschließlich der innerhalb der angebotenen Preise jeweils ausgewiesene Fertigungslohnkostenanteil in Euro pro Stunde. Dieser Preisbestandteil kann entsprechend der Veränderung des jeweils einschlägigen, gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns für das jeweils folgende Kalenderjahr angepasst werden.

(3) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Veränderung ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltende Mindestlohn der einschlägigen Lohngruppe 7

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gemäß dem „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet sowohl gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber Dritten und Behörden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die aus der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstehen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausreichende Versicherungen mit angemessenen Versicherungssummen abzuschließen und zu unterhalten und sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich nachzuweisen. Dazu zählt insbesondere der Abschluss einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2 Mio. EUR für Personenschäden, 100.000 EUR für Schlüsselverlustschäden und 250.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zum Ab- schluss und Aufrechthaltung der Versicherung oder Vorlage des Versicherungsnachweises nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftraggeber berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.

§ 12 Mängelansprüche / Qualitätssicherung

(1) Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

(2) Die Vertragspartner werden ihre Leistungen und Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Im Fall von Behinderungen hat der Auftragnehmer diese Umstände dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, soweit Schäden durch den Auftragnehmer verursacht wurden.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Qualität der Leistungen fortlaufend durch Eigenkontrollen zu überprüfen. Etwaige durch den Auftraggeber festgestellte Mängel werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt.

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(5) Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6) Werden Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht, kann der Auftraggeber nach erfolgloser Fristsetzung Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern, wenn Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 13 Hausrecht

(1) Zutritt zu den Liegenschaften haben nur die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen. Nicht eingesetzte Personen, die nicht mit der Gebäudereinigung betraut sind, haben keinen Zutritt. Dies gilt auch für Kinder und Tiere.

(2) Die Nutzung von Telefon-, Computer- oder sonstigen Kommunikations- und Datensystemen des Auftraggebers ist untersagt.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Unterlagen, Akten und sonstige Dokumente des Auftraggebers dürfen nicht eingesehen oder geöffnet werden.

(3) Die Geheimhaltungspflicht entfällt nur, soweit Informationen bereits allgemein bekannt oder rechtmäßig zugänglich waren.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet auch seine Mitarbeiter sowie eingesetzte Dritte schriftlich zur Vertraulichkeit.

(5) Der Auftragnehmer beachtet alle rechtlichen Vorgaben an den Datenschutz und stellt insbesondere sicher, dass bei der Vertragsdurchführung gewonnene Daten und Dokumente vertraulich behandelt werden.

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§ 15 Loyalitätsklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit. Sollten sich rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen wesentlich ändern, werden die Parteien gemeinsam nach sachgerechten Lösungen unter Beachtung von Treu und Glauben suchen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung zu vereinbaren.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Krefeld.

Krefeld, _______________________


KBK AöR Unterschrift (Auftragnehmer)

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