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Dienstleistungsvertrag
zwischen dem
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Virchowstr. 14 - 16 16816 Neuruppin vertreten durch den Landrat
- im folgenden Auftraggeber genannt -
und
- im folgenden Auftragnehmer genannt –
(Auftraggeber und Auftragnehmer jeder „ein Vertragspartner“ und zusammen „die Vertragspartner“)
PRÄAMBEL
A. Dieser Vertrag kommt aufgrund der …………… Ausschreibung Verfahrens zur Nummer: _______________ zustande. Diesem Vertrag liegen die Ausschreibungsunterlagen zu vorgenanntem Verfahren zugrunde.
B. Der Auftraggeber ist eine Behörde des öffentlichen Rechts.
C. Der Auftragnehmer bestätigt, über die zur Leistungserbringung notwendige Erfahrung und Qualifikation zu verfügen.
D. Der Auftragnehmer garantiert, dass alle von ihm im Vergabeverfahren dem Auftraggeber eingereichten Eignungsnachweise vollständig und richtig waren und sind bzw., dass er den Auftraggeber über etwaige Änderungen unverzüglich informiert hat und während der Vertragslaufzeit informiert hält.
Dies vorangestellt vereinbaren die Vertragspartner hiermit folgendes:
§ 1 Vertragsbestandteile
Maßgeblich für die Auftragsdurchführung sind die nachfolgenden Bestimmungen in der genannten Reihenfolge. Es werden Vertragsbestandteil:
• Individualvereinbarungen dieses Vertrages einschließlich Anlagen,
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• die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen,
• das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt wird,
sowie in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung
• die einschlägigen Branchen-, daten-, jugendschutz-, -arbeitsschutz und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz;
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B);
• das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) .
Zur Klarstellung: Die Regelungen dieses Vertragsdokuments gehen denjenigen der in obiger Auflistung nachstehend genannten Vertragsbestandteilen vor, auch wenn eine Abweichung von den Regelungen der übrigen Vertragsbestandteile in diesem Vertragsdokument nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Auftraggeberin nicht anerkannt, sofern sie diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die im Leistungsverzeichnis detailliert beschriebenen Leistungen für das Gebäude _____________________________.
§ 3 Umfang der Arbeiten
Vor Aufnahme der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Umfang der Arbeiten in den jeweiligen Gebäuden und Räumlichkeiten vor Ort zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts feststellt, die weniger als 2% vom Aufmaß des Gesamtobjekts abweichen, sind diese nicht zu berücksichtigen. Abweichungen zwischen 2% bis 10% vom Aufmaß des Gesamtobjekts können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens vier (4) Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht wurden. Differenzen von mehr als 10 % können von beiden Vertragspartnern jederzeit geltend gemacht werden. Die beanstandeten Flächen sind in diesem Fall gemeinsam neu aufzunehmen und gelten von dem 1. des Monats an, in dem die Beanstandung erklärt worden ist. Für das neu aufzunehmende Aufmaß wird eine Kostenerstattung nicht gewährt.
§ 4 Reinigungspersonal
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet hinsichtlich der Leistungen, die für den Auftraggeber ausgeführt werden,
• auch bei geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen,
• ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigen Arbeitspapieren zu beschäftigen,
• die Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung einzuhalten,
• nur Personal einzusetzen, das sich in der deutschen Sprache verständigen kann und
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• den geforderten Mindestlohn zu zahlen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur geeignetes und zuverlässiges Personal nach den Maßgaben dieser Vereinbarung einzusetzen. Der Auftraggeber darf dem Einsatz von Reinigungspersonal, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, widersprechen. Er ist berechtigt, die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen und das Reinigungspersonal auf Eignung und Zuverlässigkeit zu prüfen.
(3) Der Auftraggeber kann darüber hinaus den Austausch einer von dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt oder schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber verstoßen hat.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Namens- und Einsatzliste des eingesetzten Reinigungspersonals zur Verfügung. Die dem Auftraggeber vorliegende Liste ist stets auf aktuellem Stand zu halten.
(5) Für die gesamte Reinigungszeit ist vom Auftragnehmer eine verantwortliche, nicht mitreinigende, fachkundige und weisungsberechtigte Objektleitung sowie eine Vertretung zu stellen und zu benennen. Die Einzelheiten hierzu sind in § 7 geregelt.
(6) Das Personal des Auftragnehmers ist auf die ständige Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nachweislich und schriftlich hinzuweisen.
(7) Betriebsfremden Personen ist der Zutritt zu den Gebäuden des Auftraggebers nicht gestattet.
(8) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung aller relevanten Vorschriften im Bereich der Hygiene sowie der Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. Er ist verpflichtet, sein Personal regelmäßig einzuweisen, zu beaufsichtigen und zu schulen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Durchführung von Qualitätssicherungsgesprächen zwischen Verantwortlichen des Auftragnehmers und Auftraggebers zu verlangen. Das Reinigungspersonal ist vor Aufnahme der Tätigkeit über die wesentlichen Punkte des Vertrages und der Leistungsbeschreibung (u. a. Betriebsmitteln, Hygienevorschriften, Reinigungsmethoden, Umgang mit Chemikalien) zu informieren.
(9) Das Reinigungspersonal muss ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild aufweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende und hygienisch einwandfreie Arbeits- und Schutzkleidung gemäß den Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird.
(11) Der gebäudeverwaltenden Stelle sind Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen unverzüglich zu melden. Soweit die Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht weiter ausgeführt werden.
(12) Dem Reinigungspersonal ist die Benutzung von Fernsprechanlagen sowie Maschinen und Geräten jeglicher Art, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, untersagt.
(13) Sämtliche Gegenstände, die vom Reinigungspersonal in dem zu reinigenden Gebäude gefunden werden, sind unverzüglich im Informations-/Empfangsbereich abzuliefern. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
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(14) Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sind die Fenster, Räume, Etagen und Gebäude zu verschließen, das Wasser abzustellen und das Licht zu löschen. Die im Gebäude vorgenommene Abfall- und Wertstofftrennung ist einzuhalten.
§ 5 Reinigungsgeräte und Reinigungsmaterial
(1) Vor Beginn der Reinigungsarbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche Gerätschaften und Materialien im Reinigungsobjekt bereit zu stellen und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus dem Gebäude zu entfernen. Jeweils nach Arbeitsende sind sämtliche Gerätschaften und Materialien unzugänglich in den dafür vorgesehen Räumlichkeiten (Putzkammern) einzuschließen.
(2) Vom Auftragnehmer werden alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Reinigungsgerätschaften (z. B. Reinigungsmaschinen, Reinigungstücher, Reinigungswagen, Wischbezüge etc.) sowie die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Reinigungsmaschinen müssen mit dem VDE/GS Zeichen oder vergleichbaren europäischen sicherheitstechnischen Zeichen gekennzeichnet sein. Sie müssen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.
(3) Die zu verwendenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
• Die Reinigungsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschädigung führen und die Umwelt möglichst wenig belasten.
• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einwandfreie und nicht ätzende Reinigungsmittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen. Für die Fußbodenreinigung sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden.
• Die zum Einsatz kommenden Mittel müssen durch Vorlage der Sicherheitsdatenblätter benannt werden. Auf Aufforderung ist eine Inhaltsstoffangabe abzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Auftragsgebers unentgeltlich Proben der von ihm verwendeten Mittel abzugeben, damit diese durch eine vom Auftraggeber zu bestimmende Stelle geprüft werden können. Sofern festgestellt wird, dass die vom Auftragnehmer verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die hierfür angefallen Kosten zu erstatten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
• Der Auftraggeber kann die Verwendung bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel vorschreiben oder untersagen. Insbesondere Produkte mit folgenden Inhaltsstoffen dürfen nicht eingesetzt werden:
-
Chlorbleichmittel (Aktivchlorabspalter)
-
Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure
• Ist ein Verzicht auf die genannten Inhaltsstoffe nicht möglich, so ist der prozentuale Anteil des Inhaltsstoffes anzugeben.
(4) Die eingesetzten Reinigungstechniken müssen in Bezug auf Gesundheitsverträglichkeit, Material, Nachhaltigkeit und Umweltschutz dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen. Die
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Reinigungsgerätschaften sind in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu halten. Die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel müssen täglich gesäubert und desinfiziert werden.
§ 6 Arbeitsschutzvorschriften und sicherheitstechnische Regeln
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und Regeln einzuhalten. Er hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz einzuhalten und muss die Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung der Arbeiten überprüfen sowie bei Nichteinhaltung die Weiterführung der Arbeiten untersagen.
(2) Die im Rahmen der Vertragserfüllung zu erbringenden Leistungen müssen den anwendbaren nationalen und EU-weiten sicherheitstechnischen Anforderungen sowie den staatlichen und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte sowie Besucher des Auftraggebers nicht gefährdet werden und der Betriebsablauf nicht gestört wird.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen erforderlichen Schutzausrüstungen sowie Sachmittel und Personal zur Ersten Hilfe auf seine Kosten zu beschaffen, vorzuhalten und einzusetzen. Dies betrifft insbesondere:
• Ersthelfer
• persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhandschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung
(4) Für alle auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers verbleibenden chemischen Stoffe ist ein deutschsprachiges EU-Sicherheitsdatenblatt gemäß Richtlinie 91/155/EWG bereitzustellen, das bei Änderung von Inhaltsstoffen oder Aktualisierungen unaufgefordert zu erneuern ist. Für alle unter die Gefahrstoffverordnung fallenden Stoffe ist eine nach § 20 Gefahrstoffverordnung aufzustellende Betriebsanweisung im Putzmittelraum des Auftraggebers zu hinterlegen
§ 7 Qualitätssicherung/ Objektleitung
(1) Der Auftragnehmer hat für die gesamte Reinigungszeit eine verantwortliche, nicht mitreinigende, fachkundige und weisungsberechtigte Objektleitung sowie eine Vertretung zu stellen und zu benennen, um sicherzustellen, dass die Reinigung ordnungsgemäß vorgenommen wird. Die Objektleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich mit dem Auftraggeber fließend zu verständigen und um deutsche Hinweise auf den Pflegemitteln unmittelbar zu verstehen. Es ist ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen, dass es sich bei der benannten Objektleitung um eine hauswirtschaftliche Fachkraft oder Gebäudereiniger/in mit entsprechender Schulung handelt. Die Objektleitung muss außerdem über folgende Kenntnisse verfügen:
• Unfallverhütungsvorschriften
• Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen
Die Objektleitung ist für die gründliche und fachgerechte Durchführung der Reinigung und Desinfektion verantwortlich. Sie ist außerdem für die laufende Überwachung des Reinigungsobjektes sowie für die Führungs- und Kontrollaufgaben zuständig. Eine Kontrolle der Reinigungsobjekte durch
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die Objektleitung erfolgt einmal im Monat. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren. Der Auftraggeber hat das Recht, bei den Kontrollbegehungen dabei zu sein. Die Form der Dokumentation durch die Objektleitung muss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Die Objektleitung hat den Vorgaben des Auftraggebers, bzw. dessen Beauftragten, Folge zu leisten.
(2) Der Auftragnehmer übergibt bei Vertragsschluss an den Auftraggeber eine detaillierte Stellenbeschreibung der Objektleitung vor Ort. Darüber hinaus sind detaillierte Reinigungspläne zu erstellen.
(3) Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Reinigungspersonal durch fachkundige Mitarbeiter/- innen einzuweisen und mit den Besonderheiten der Reinigungsobjekte vertraut zu machen sowie zu beaufsichtigen und zu schulen. Das eingesetzte Personal ist insbesondere in Hygiene, Reinigungstechnik etc. zu schulen. Über die erfolgten Schulungen ist unter Hinweis auf die Schulungsinhalte eine Dokumentation zu fertigen und auf Wunsch an den Auftraggeber weiterzuleiten. Die Schulungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden.
§ 8 Bietergemeinschaften/ Unterauftragnehmer
(1) Die Übertragung von Leistungen an Nach-/ Unterauftragnehmer ist – außer in dem Fall, das der Nach-/ Unterauftragnehmer bereits im Angebot benannt wurde – nur zulässig, wenn der Auftraggeber dem Einsatz des jeweiligen Nach-/ Unterauftragnehmers zugestimmt hat.
(2) Es dürfen nur solche Nach-/ Unterauftragnehmer einbezogen werden, deren Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im vornhinein beurteilbar ist und die die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben, insbesondere des § 16 (Vertraulichkeit) erwarten lassen. Voraussetzung für den Einsatz eines Nach-/ Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer ist ferner, dass er den Nach-/ Unterauftragnehmer zuvor schriftlich auf die Einhaltung der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern verpflichtet hat.
(3) Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Nach-/ Unterauftragnehmer angemessene Haftungsregelungen. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei nach den Haftungsregelungen aus § 11 in Verbindung mit dem vom Nach-/ Unterauftragnehmer zu übernehmenden Leistungsanteil. Der Auftragnehmer tritt hiermit sicherheitshalber eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Nach-/ Unterauftragnehmer an den Auftraggeber ab. Soweit der Auftraggeber von dem Schadensfall, für den die Ersatzansprüche an ihn abgetreten sind, nicht betroffen ist, ist der Auftraggeber zur Rückabtretung verpflichtet.
(4) Nach-/ Unterauftragnehmer dürfen ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers, die in dessen freier Entscheidung steht, nicht ihrerseits Nach-/ Unterauftragnehmer beschäftigen.
(5) Ein Wechsel des Nach-/ Unterauftragnehmers ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig, die dieser aus wichtigem Grund verweigern kann. Die Gründe für den beabsichtigten Wechsel sind dem Auftraggeber darzulegen.
(6) Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Nach-/ Unterauftragnehmerverträge vorzulegen.
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(7) Der Auftragnehmer bleibt auch im Falle der Einschaltung von Nach-/ Unterauftragnehmern allein verantwortlicher Ansprechpartner des Auftraggebers. Im Verhältnis zum Auftraggeber bleibt der Auftragnehmer vollumfänglich alleinverantwortlich und haftend.
§ 9 Abnahme/ Rechnungsstellung
(1) Rechnungen für die Unterhaltsreinigung sind monatlich zum Monatsende einzureichen.
(2) Der vom Auftraggeber hierzu nach Zuschlagserteilung benannte Verantwortliche stellt jeweils spätestens zum Monatsende fest, ob die Leistungen ordnungsgemäß und vertragskonform erbracht worden sind (Abnahme). Eine fiktive/stillschweigende Abnahme ist ausdrücklich ausgeschlossen. § 640 I S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Zur Abnahme gehört auch die Überprüfung, ob die (durchschnittlichen) werktäglichen Ausführungszeiten dem vereinbarten Soll der Vergabeunterlagen mindestens entsprechen. Das Ergebnis dieser Feststellung bzw. eine ordnungsgemäße Leistungserbringung wird durch den Auftraggeber in einer entsprechenden Bescheinigung dokumentiert. Diese Bescheinigung ist der Rechnung für den jeweils abzurechnenden Monat beizufügen. Für den Fall der Unterschreitung des vorgenannten Solls ist die Zeit der Minderleistung/Unterschreitung unter Zugrundelegung des vereinbarten Stunden- verrechnungssatzes vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, unbeschadet etwaiger Kündigungsrechte des Vertrages. Sofern zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung eine Überschreitung des (Zeit-) Solls erforderlich ist, wird diese nicht vergütet.
(3) Bis zur Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer für die vertragsgemäße Erbringung/ Erfüllung der Leistungen nachweispflichtig. In allen Rechnungen sind die Nettopreise aufzuführen, die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die jeweilige Objektnummer (___________-__________) des Gebäudes ist zwingend anzugeben.
(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, sobald prüffähige, den Anforderungen von § 14 Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnungen eingegangen sind und entsprechend § 9 Abs. 2 dieses Vertrages festgestellt wurde, dass die Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurde.
(5) Werden (Rechen-) Fehler in der (Ab-) Rechnung oder bezüglich der Rechnungsbegleichung durch einen der Vertragspartner festgestellt, so sind beide verpflichtet, sich gegenseitig hierauf hinzuweisen und einen Ausgleich vorzunehmen. Die Vertragspartner sind insbesondere nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen.
§ 10 Nicht- oder Schlechterfüllung
(1) Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigung kann der Auftraggeber die Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes vom Auftragnehmer zu dessen Lasten durch eine zusätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen. Hat die Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungsleistungen zu einer erheblichen Verschmutzung geführt, kann der Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers auch eine Grundreinigung der nicht oder nur teilweise gereinigten Gebäude verlangen.
(2) Unterhaltsreinigungsleistungen, die mindestens einmal wöchentlich vorzunehmen sind, haben Fixschuldcharakter. Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung solcher Unterhaltsreinigungsleistungen kann der Auftragnehmer ohne Nacherfüllungsverlangen anstelle der Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes eine Minderung des Rechnungsbetrages nach folgenden Maßgaben verlangen:
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a) wird das Gebäude oder werden Teile des Gebäudes nicht gereinigt, kann die Kürzung des Rechnungsbetrages aufgrund der m²-Fläche und des m²-Preises erfolgen.
b) bei Schlechterfüllung gilt, dass die während des beanstandeten Zeitraumes stichprobenartig festgestellte Differenz zwischen den im Angebot eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden der verminderten Reinigungsleistung entspricht.
Der Auftraggeber kann entsprechend der festgestellten Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen. Sind die vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden nicht voll erbracht, wird die Rechnung auch dann gekürzt, wenn keine Beanstandung der Reinigungsqualität vorliegt.
Anstelle der Regelung a) und b) kann eine pauschale Kürzung von 15 % des Rechnungsbetrages für den beanstandeten Zeitraum vorgenommen werden. Entsprechendes gilt, wenn trotz voller Erbringung der Reinigungsstunden die Reinigungsqualität den Anforderungen nicht entspricht. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht nachzuweisen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Eine Minderung des Rechnungsbetrages kann im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigungsleistungen, die nicht mindestens einmal wöchentlich vorzunehmen sind, nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gesetzt wurde oder eine Fristsetzung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entbehrlich war.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.
§ 11 Haftung/ Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen für Schäden, die durch ihn, die von ihm eingesetzten Reinigungskräfte oder sonstigem, von ihm eingesetzten Personal entstehen. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus solchen Schäden unverzüglich vollumfänglich frei. Entstandene Schäden sowie der Verlust der ihm oder den von ihm eingesetzten Personal anvertrauten Schlüssel sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehändigten Schlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlagen. Eine Erneuerung der beschädigten oder abhanden gekommenen Gegenstände veranlasst der Auftraggeber selbst. Alle anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtschadensversicherung abzuschließen und während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Dem Auftraggeber ist durch Vorlage der Versicherungspolice der Abschluss des Vertrages nachzuweisen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt:
- bei Personen- und Sachschäden mindestens 5.000.000,- €
- bei Vermögensschäden mindestens 5.000.000,- €
- bei Allmählichkeits- und Abwasserschäden mindestens 2.500.000,- €
- bei Tätigkeitsschäden mindestens 2.500.000,- €
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- bei Schlüsselverlustrisiko mindestens 100.000,- € und zwar unter ausdrücklicher Freistellung des AG von einer Inanspruchnahme Dritter aufgrund solcher Schäden.
Die Haftungssummen gelten je Einzelfall.
Eine aktuelle Versicherungsbestätigung ist dem Auftraggeber regelmäßig auf Anforderung vorzulegen. Die Kosten für diese Versicherungen sind in den Angebotspreisen enthalten.
§ 12 Preise
(1) Der Preis/die Preise entspricht/entsprechen dem vom Auftragnehmer abgegebenen Angebot gemäß § 1 dieses Vertrages. Enthalten sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Geräten/Pflege-/Reinigungsmitteln/ Hilfsmitteln, Wegegeldern, Spesen, behördlicher Gebühren etc. und aller Nebenkosten sowie Zuschläge (für Sonn-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit - soweit auf Grund der in den Vergabeunterlagen geforderten Ausführungszeiten einschlägig). Sie gelten verbindlich für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich optionaler Verlängerungen.
Wenn der Auftraggeber die zusätzliche Durchführung von Leistungen an/ in der Nacht, Samstagen, Sonntagen, Feiertagen (über die in den Vergabeunterlagen geforderten Ausführungszeiten hinaus) verlangt; werden die gemäß Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorgeschriebenen Zuschläge in einem solchen Fall gegen Nachweis erstattet.
Soweit Leistungen erforderlich werden, die bei der Ausschreibung noch nicht bekannt sind, und über die festgelegten Bereiche hinausgehen, werden sie nach Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt und auf der Grundlage der angebotsgegenständlichen Stundenverrechnungssätze oder gesonderten Vereinbarungen abgerechnet. Im Falle von Änderungen der tarifvertraglichen geltenden Lohn-, Gehalts- oder lohngebundene Kosten findet eine Preisanpassung nach Maßgabe des § 12 Nr. 2 dieses Vertrages statt.
(2) Preisanpassungen sind auf Antrag des Auftragnehmers ausnahmsweise dann und nur in dem Rahmen zulässig, wenn und soweit auf Grund tarifvertraglicher oder sozialversicherungs- beitragsrechtlicher Regelungen Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen des Auftragnehmers eingetreten sind, die Lohn-, Gehalts- oder lohngebundene Kosten sowie Sozialversicherungsbeiträge betreffen. Diese Änderungen sind mit Antragstellung unaufgefordert nachzuweisen und können nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anpassungen erfolgen gemäß der vom Auftragnehmer eingereichten Aufschlüsselung der Stundenverrechnungssätze.
(3) Werden aufgrund kleinerer baulicher Maßnahmen, die nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche des Objekts beanspruchen, in diesem Bereich Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt, so findet keine Änderung der Entgeltzahlung statt. Als Ausgleich übernimmt das Reinigungsunternehmen die Grundreinigung dieser Flächen nach Beendigung der baulichen Maßnahmen.
(4) Reinigungsarbeiten, die durch größere Umbauarbeiten oder umfangreiche Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen verursacht werden, werden nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgolten. Die laufende Entgeltzahlung vermindert sich um die Verringerung der Gesamtreinigungsfläche und die Dauer der Unterbrechung der Reinigung.
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(5) Der Auftraggeber behält sich weiterhin das Recht vor - auch zeitweise -, den Umfang der Leistung zu vergrößern oder zu verringern. Die laufende Entgeltzahlung wird entsprechend der Änderung der Gesamtreinigungsfläche und der Dauer der Änderung des Leistungsumfangs angepasst.
(6) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die nicht mehr zu reinigenden Bereiche rechtzeitig schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mit.
(7) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages werden nur die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbrachten Leistungen vergütet.
(8) Die Preise entsprechend der dem Angebot des Auftragnehmers beigefügten Anlagen (insb. den entsprechenden Preiszusammenstellungen und Gesamtpreisblättern.)
§ 13 Laufzeit des Vertrages
(1) Auftragsbeginn ist der 01.12.2023. Die Laufzeit beträgt 2 Jahre. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine Option auf eine zweimalige Verlängerung des Vertrages um bis zu jeweils 12 weiteren Monaten ein, an die er – bei Annahme der Option durch den Auftraggeber – verbindlich mit einer Leistungserbringung in Entsprechung zum Hauptvertrag gebunden ist.
(2) Die Inanspruchnahme der Option teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich bis spätestens 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit mit. Ein Anspruch auf Vertragsverlängerung oder die Angabe von Gründen für die Nichtinanspruchnahme der Optionsrechte besteht seitens des Auftragnehmers nicht.
(3) Die Vereinbarungen in Bezug auf Vertraulichkeit (§ 16) gelten nach Vertragsbeendigung fort.
§ 14 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen, wenn das Reinigungsobjekt von ihm – auf Dauer oder vorübergehend – nicht mehr genutzt wird. Falls nur Teile der Reinigungsobjekte nicht mehr genutzt werden, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Kündigung auf diese Teile beschränkt wird.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag außerdem mit einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Unterlassung des Verstoßes nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.
(3) Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein fristloser außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn:
• der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages in einer Weise zuwiderhandelt, dass dem Auftraggeber die Fortführung des Vertrages auf einer Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist – hierzu zählen insbesondere auch Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie die wiederholte Unterschreitung die (durchschnittlichen) werktäglichen Ausführungszeiten,
• den Maßgaben des Auftraggebers in Bezug auf die geforderte Versicherung der vorliegenden Vergabeunterlagen nicht entsprochen wird,
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• der Auftragnehmer § 8 dieses Vertrages zuwidergehandelt hat,
• der Auftraggeber – nach Maßgabe der jeweils einschlägigen nationalen Bestimmungen – in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gerichtlichen Verfahrens gegeben sind,
• der Auftragnehmer gegen die ihm in § 16 dieses Vertrages auferlegte Geheimhaltungspflicht verstoßen hat,
• Reinigungskräfte im Reinigungsobjekt angetroffen werden, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt,
• sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat,
• der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fährlässig unrichtige Erklärungen im Angebotsschreiben abgegeben hat.
Seitens des Auftragnehmers ist die außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn sie auch unter Beachtung der außerordentlichen Nachteile und Risiken, die eine kurzfristige Leistungsbeendigung für den Auftraggeber mit sich bringen wird, das letzte verbleibende und angemessene Mittel ist.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgeblich.
(5) Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen bis zum Wirksamwerden der Kündigung vollständig, pünktlich und mangelfrei zu erbringen.
(6) Der Auftragnehmer hat keine über § 12 hinausgehenden Ansprüche wegen einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.
§ 15 Abtretung
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag an Dritte abzutreten oder von Dritten abgetretene Ansprüche gegen solche aus diesem Auftrag zur Aufrechnung zu stellen.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzten Personal sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten als Datengeheimnis zu wahren. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung für eigene Zwecke des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter ist nicht erlaubt.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen dieses Vertrages zugänglich werdenden Daten und Informationen streng vertraulich zu behandeln.
(3) Im Falle möglicher Schadenersatzansprüche Betroffener aufgrund der Verletzung von Datenschutzvorschriften kann der Auftraggeber beim Auftragnehmer Regress nehmen.
§ 17 Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten
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Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer für die Einhaltung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten allein verantwortlich ist.
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem materiellem Recht.
(2) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich der Gerichtsstand des Auftraggebers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
§ 19 Änderung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Vertragspartner für den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer sind und werden in die Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern nicht einbezogen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur ausdrücklich schriftlich unter Bezugnahme auf die jeweils zu ändernde Regelung dieses Vertrages zulässig. Auch bedarf die Änderung dieser Schriftformklausel wiederum der Schriftform.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages lückenhaft, unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke in diesem Vertrag, welche den Vertragspartnern nicht bewusst war. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke gilt eine angemessene Reglung im Rahmen des rechtlich Zulässigen als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt hätten.
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Neuruppin, den Neuruppin, den
Ralf Reinhardt ------------------------------ Landrat ------------------------------