[Seite 1]
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen bei
Aufträgen der Deutschen Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH für deutsche Liegenschaften
Fassung vom Juli 2026 (ZVB 2026)
- Allgemeine Regelung
1.1. Definitionen Für die Zwecke dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen haben die nachfolgenden Begriffe die
jeweils nachstehende Bedeutung:
• Die „AN“ (auftragnehmende Partei) ist die Vertragspartnerin der GIZ unter dem Vertrag.
• „ZVB“ sind diese Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen bei
Aufträgen der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
für deutsche Liegenschaften.
• Die „GIZ“ ist die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
• "Höhere Gewalt" ist ein unabwendbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Ausbruch von
Krankheiten und Seuchen, schwerwiegende Unruhen, Krieg oder Terrorismus), das nach
menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch mit wirtschaftlich
angemessenen Mitteln und durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden oder unschädlich
gemacht werden kann und durch welches eine Vertragspartei an der Erbringung der
vertraglichen Leistungen gehindert wird. Soweit ein Ereignis aus der Sphäre einer
Vertragspartei stammt, stellt dieses kein Ereignis Höherer Gewalt dar.
• Der „Umsatzsteuerliche Leistungsort“ ist das in den Vertragsunterlagen als
umsatzsteuerliche Leistungsort angegebene Land.
• Eine „Untervergabe“ ist jedes Vertragsverhältnis zwischen der AN und Dritten, welches
die Erbringung nicht unwesentlicher Teile der von der AN vertraglich geschuldeten
Dienstleistung durch Dritte zum Gegenstand hat. Sofern es sich bei der AN um eine
Arbeitsgemeinschaft („ARGE“) handelt, sind die jeweiligen Gesellschafter dieser ARGE
(„ARGE-Partner“) keine Dritten im Sinne dieser Definition. Verträge zwischen der AN und
Fachkräften gem. Ziffer 5.3 sowie Verträge zwischen der AN und Unternehmen, welche
der AN Fachkräfte auf vertraglicher Basis zur Verfügung stellen, stellen keine
Untervergabe im Sinne dieser Definition dar.
• Die „UAN“ (unterauftragnehmende Partei) ist die Vertragspartnerin der AN im Rahmen
1
[Seite 2]
einer Untervergabe.
• Der „Vertrag“ ist der zwischen der GIZ und der AN geschlossene gegenständliche
Vertrag, in welchen diese ZVB einbezogen worden sind.
1.2. Anwendbares Recht und Vertragsbestandteile Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Allgemeine Geschäfts- oder
Zahlungsbedingungen der AN gelten nicht.
Bestandteile des Vertrags sind:
-
der Leistungsvertrag bzw. das Zuschlagsschreiben mit seinen jeweiligen Anlagen
-
diese ZVB mit ihren Anlagen
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gelten die vorstehend genannten
Vertragsbestandteile in der angeführten Reihenfolge.
1.3. Schrift- und Textform Änderungen des Vertrags, die eine Änderung des Preisblatts oder den Austausch von
Schlüsselfachkräften beinhalten, bedürfen der Schriftform. Alle anderen Änderungen des
Vertrags bedürfen lediglich der Textform.
Die Kündigung des Vertrags, eine etwaige Zustimmung der GIZ gemäß Ziffer 11.1 zu einer
Abtretung von Ansprüchen der AN unter diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Alle anderen
Mitteilungen unter diesem Vertrag bedürfen der Textform.
Die Schriftform ist im Fall telekommunikativer Übermittlung nur gewahrt, wenn diese über die von
der GIZ genutzte Vergabeplattform erfolgt.
1.4. Untervergabe von Leistungen Eine vertraglich nicht vorgesehene Untervergabe im Sinne von Ziffer 1.1 bedarf einer Änderung
des Vertrags in Schriftform.
Soweit im Fall einer vertraglich vorgesehenen Untervergabe die UAN noch nicht in den
Vertragsunterlagen benannt ist, hat die AN die Zustimmung der GIZ zur Auswahl der konkreten
UAN in Textform einzuholen.
Die AN darf im Zusammenhang mit dem Vertrag Untervergaben nur an geeignete
Vertragspartner, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, vergeben.
Die AN verpflichtet die von ihr eingesetzte(n) UAN zur Einhaltung der Regelungen der
Bedingungen dieses Vertrages.
2
[Seite 3]
1.5. Qualität der Leistungen Die zu erbringenden Leistungen müssen dem anerkannten Stand der Wissenschaft und den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
1.6. Integrität
1.6.1. Integritätsgrundsätze Die AN ist verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention und
-bekämpfung im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vorzunehmen.
Die AN darf im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags weder selbst noch durch
Dritte (i) Geschenke oder Vorteile, die jeweils einen Verkehrswert von EUR 35 pro Empfänger
und Jahr überschreiten, oder (ii) Beschleunigungsgelder anbieten, gewähren oder für sich oder
andere annehmen oder fordern.
Die AN ist verpflichtet, bestätigte Fälle sowie begründete Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption
und/oder Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Unterschlagung oder Untreue) im Zusammenhang mit
der Durchführung des Vertrags unverzüglich an die GIZ zu melden.
1.6.2. Umgang mit Interessenkonflikten Die AN hat sich darum zu bemühen, Konflikte mit den Interessen der GIZ im Zusammenhang mit
dem Vertrag zu vermeiden. Ein Interessenkonflikt kann sich aus wirtschaftlichen, familiären,
freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen ergeben.
Die AN ist verpflichtet, der GIZ unverzüglich jeden Sachverhalt anzuzeigen, der einen solchen
Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte. Die Parteien versuchen, sich
über den weiteren Umgang mit dem durch die AN angezeigten Interessenkonflikt zu einigen.
1.6.3. Vertragsstrafe Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.6.1 Absatz 2 und/oder Ziffer 1.6.2 Absatz 2 hat die AN eine
Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe (i) sich nach der Art und Schwere des Verstoßes richtet,
(ii) nach pflichtgemäßem Ermessen durch die GIZ festgelegt wird und (iii) maximal € 50.000
beträgt. Übersteigt ein im Rahmen von Korruptionsdelikten zugewandter geldwerter Vorteil €
50.000, schuldet die AN eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils. Weitergehende
Schadensersatzansprüche der GIZ bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensansprüche angerechnet.
1.7. Vertraulichkeit Die AN ist verpflichtet, sämtliche vertragsbezogenen Daten und sonstigen Informationen der GIZ,
wie beispielsweise durch die GIZ übergebene Unterlagen und ausgetauschte Informationen der
GIZ, die der AN und ihren Mitarbeitenden bei der Vertragsdurchführung bekannt werden, (im
Folgenden „Geschützte Informationen“) während und über den Leistungszeitraum hinaus
3
[Seite 4]
vertraulich zu behandeln und diese Geschützten Informationen insbesondere nicht ohne
Zustimmung der GIZ in Textform gegenüber Dritten offenzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn
Geschützte Informationen nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich gekennzeichnet worden
sind. Als Geschützte Informationen sind darüber hinaus sämtliche von der GIZ als geheim oder
vertraulich gekennzeichnete Daten und Informationen in Bezug auf Dritte (z.B. den Politischen
Träger) anzusehen. Außerdem darf die AN Geschützte Informationen nur denjenigen
Mitarbeitenden der AN zugänglich machen, welche diese Daten und Informationen benötigen,
damit die AN den Vertrag erfüllen kann (Need-to-know-Prinzip). Mit der AN verbundene
Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie Personen, die gegenüber der AN einer
beruflichen oder standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z.B.
Rechtsanwältinnen oder Steuerberaterinnen) sind hingegen nicht als "Dritte" im Sinne dieser
Ziffer 1.7 anzusehen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach dieser Ziffer 1.7 besteht nicht, wenn
und soweit die Geschützten Informationen öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies
auf einer der AN zurechenbaren Verletzung dieser vertraglichen Vereinbarung beruht oder der
AN zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der GIZ bereits bekannt waren. Gleiches gilt soweit
eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder gerichtlich oder behördlich angeordnet
wurde. Die AN verpflichtet sich, die GIZ vor Offenlegung von Geschützten Informationen zu
informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig. Die AN ist verpflichtet,
von der GIZ erhaltene Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände, welche die GIZ der
AN bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen hat, zum Ende des Leistungszeitraums
unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für alle Kopien. Diese Rückgabe
hat gemäß einem von der GIZ zu definierenden Verfahren zu erfolgen. Die GIZ ist auch
berechtigt, anstelle einer Rückgabe insgesamt oder teilweise die sichere Löschung (d.h. eine
nicht wiederherstellbare Löschung) oder Vernichtung zu verlangen. Auf Anforderung der GIZ hat
die AN der GIZ die durchgeführte Löschung und das angewandte Löschverfahren zu bestätigen.
Die AN erhält weder für die Rückgabe noch für die Löschung bzw. die Vernichtung eine
zusätzliche Vergütung.
1.8. Zustimmungserfordernis der GIZ bei Veröffentlichungen Veröffentlichungen über den Vertrag bedürfen – auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses – der vorherigen Zustimmung der GIZ in Textform. Eine kurze Darstellung
des Vertragsgegenstands und des Tätigkeitsrahmens für die Öffentlichkeitsarbeit der AN bedarf
keiner Zustimmung der GIZ.
Eine kurze Darstellung liegt vor bei Benennung des Vertragsinhaltes und der wesentlichen
Ergebnisse. Die AN hat immer in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass ihre Tätigkeit
im Auftrag der GIZ erfolgt.
4
[Seite 5]
1.9. Datenschutz
1.9.1. Die AN hält die Anforderungen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein
und verpflichtet ihre Mitarbeitenden zu deren Einhaltung.
1.9.2. Die AN stellt die GIZ von allen Ansprüchen aus der Verletzung der vorstehenden Ziffer
1.9.1. und aus der Verletzung anwendbarer Datenschutzvorschriften frei und erstattet ihr alle
Kosten, die in diesem Zusammenhang für Maßnahmen der Rechtsverteidigung oder aufgrund
von Sanktionen staatlicher Stellen anfallen. Dies gilt nicht, soweit die AN die Verletzung nicht zu
vertreten hat.
1.9.3. Sind die GIZ und die AN gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 26 DSGVO, so schließen sie hierüber eine
Vereinbarung auf der Grundlage der ZVB-Anlage 1.
1.9.4. Sofern die AN personenbezogene Daten für die GIZ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO
verarbeitet, schließen die GIZ und die AN hierüber eine Vereinbarung auf der Grundlage der
ZVB-Anlage 2.
1.10. Weitergabe der Verpflichtungen aus Sanktionsregimen an die AN Die AN stellt Dritten, die auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen und/oder der EU
aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Mittel oder sonstige wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung, welche sie von der GIZ erhalten hat.
Des Weiteren hält die AN im Rahmen der Vertragsdurchführung sämtliche Embargos und
sonstige Handelsbeschränkungen der Vereinten Nationen, der EU oder der Bundesrepublik
Deutschland ein.
Die AN informiert die GIZ auf eigene Veranlassung unverzüglich über die Verletzung einer
Bestimmung der Absätze 1 und 2 dieser Ziffer 1.10.
Die AN informiert die GIZ auf eigene Veranlassung unverzüglich, wenn die AN, ihr*e
Eigentümer*innen bzw. Personen mit Kontrolle (im Sinne des Art. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 EU VO Nr.
2580/2001) oder ihre Mitarbeitenden auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen oder der
EU gelistet werden. Gleiches gilt, wenn sie Kenntnisse über ein Ereignis erlangt, welches
geeignet ist, zu einer solchen Listung zu führen.
1.11. Umsetzung der Anforderungen des Verhaltenskodex
1.11.1. Informationspflichten und Einhaltung des Verhaltenskodex Auf Anforderung der GIZ ist die AN verpflichtet, der GIZ die in der Anforderung benannten
Informationen und Dokumente zu beschaffen und zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind,
damit die GIZ alle sich aus der Vertragsbeziehung mit der AN ergebenden regulatorischen
Vorgaben erfüllen kann. Betriebssensible und betriebsgeheime Informationen sowie 5
[Seite 6]
personenbezogene Daten sind von dieser Verpflichtung nicht erfasst. “Regulatorische Vorgaben”
im Sinne dieser Ziffer 1.11.1. können sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus den
folgenden Regelungen ergeben:
(i) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG);
(ii) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
Aufgrund des LkSG ist die GIZ unter anderem verpflichtet, menschenrechts- und
umweltbezogene Risiken bei ihren AN zu ermitteln. Die GIZ begrüßt es, wenn ihre AN jeweils
eigene robuste Risikomanagementsysteme etablieren, um menschenrechts- und
umweltbezogene Risiken und Verletzungen im jeweils eigenen Geschäftsbereich sowie
innerhalb der Lieferkette der jeweiligen AN zu ermitteln und zu adressieren.
Die AN gewährleistet, dass sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit im Einklang mit dem
als ZVB-Anlage 3 beigefügten Verhaltenskodex für Auftragnehmende Parteien der Deutschen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (im Folgenden „Verhaltenskodex“)
handelt. Die AN informiert die GIZ unverzüglich, wenn die AN das Risiko eines Verstoßes bzw.
einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex identifiziert hat.
1.11.2. Präventionsmaßnahmen
1.11.2.1. Grundsatz Stellen die AN und/oder die GIZ das Risiko oder den Verdacht eines Verstoßes gegen den
Verhaltenskodex auf Seiten der AN und/oder ihrer Zulieferer fest, werden sich die AN und die
GIZ auf angemessene Präventionsmaßnahmen einigen und die AN wird diese entsprechend
umsetzen.
1.11.2.2. Schulungen Die Einigung über angemessene Präventionsmaßnahmen kann unter anderem die Verpflichtung
der AN beinhalten, an von der GIZ durchgeführten Schulungen zur Einhaltung der im
Verhaltenskodex aufgeführten menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten und deren
angemessener Adressierung in der weiteren Lieferkette teilzunehmen und der GIZ auf Verlangen
die erfolgte Teilnahme zu bestätigen. Alternativ können sich die AN und die GIZ darauf einigen,
dass die AN in Textform gegenüber der GIZ bestätigt, (i) die Vorgaben des Verhaltenskodex
einzuhalten und (ii) nachweislich eigene Schulungen oder sonstige gleich geeignete
Präventionsmaßnahmen durchzuführen.
1.11.2.3. Kontrollen Sofern die GIZ Risiken hinsichtlich der Einhaltung des Verhaltenskodex sowie etwaiger
ergänzender Vereinbarungen zu Präventionsmaßnahmen identifiziert und der AN mitgeteilt hat,
ist die GIZ berechtigt, die Einhaltung bei der AN zu überprüfen. Die Kontrollmaßnahmen der GIZ
6
[Seite 7]
müssen angemessen sein und insbesondere die berechtigten Belange der AN wahren. Als
Kontrollmaßnahmen kommen insbesondere die Einholung von umfassenden Auskünften sowie
Vor-Ort-Kontrollen durch die GIZ oder eine beauftragte dritte Partei in Betracht.
Sämtliche Kontrollmaßnahmen beschränken sich auf die Einhaltung der im Verhaltenskodex
aufgeführten menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten.
1.11.3. Abhilfemaßnahmen
1.11.3.1. Gemeinsamer Abhilfeplan Bei Verstößen der AN gegen die Verpflichtungen des Verhaltenskodex erstellen die GIZ und die
AN zunächst gemeinsam einen Abhilfeplan. Dieser gemeinsame Abhilfeplan umfasst auch einen
Zeitplan zur Umsetzung der darin enthaltenen Abhilfemaßnahmen sowie eine Einigung zur
angemessenen Teilung der Kosten für die im gemeinsamen Abhilfeplan vorgesehenen
Abhilfemaßnahmen. Die GIZ ist nach Maßgabe von Ziffer 1.11.2.3 auch zur Durchführung von
angemessenen Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung des gemeinsamen Abhilfeplans durch die
AN berechtigt.
1.11.3.2. Rechtsfolgen im Falle des Scheiterns des gemeinsamen Abhilfeplans Falls die AN die im gemeinsamen Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen nicht umsetzt, ist die
GIZ berechtigt, die Vertragserfüllung nach Ablauf einer von der GIZ gesetzten angemessenen
Frist bis zur Umsetzung der im gemeinsamen Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen
auszusetzen. Darüber hinaus ist die GIZ berechtigt, die Vertragserfüllung ohne vorherige
Fristsetzung auszusetzen, wenn und solange die Umsetzung der im gemeinsamen Abhilfeplan
erarbeiteten Maßnahmen keine zeitnahe Abhilfe bewirkt.
Die GIZ ist zur sofortigen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn
(i) es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß der AN gegen den Verhaltenskodex
handelt,
(ii) die Umsetzung der im gemeinsamen Abhilfeplan erarbeiteten Maßnahmen nach
Ablauf der im gemeinsamen Abhilfeplan festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt hat und
eine Abhilfe auch vernünftigerweise nicht mehr möglich erscheint, und
(iii) der GIZ keine milderen Mittel zur Abhilfe zur Verfügung stehen.
Kündigt die GIZ nach Maßgabe dieser Ziffer 1.11.3.2, so gilt die Kündigung als von der AN zu
vertreten.
1.11.4. Hinweisgebersystem Die AN gewährleistet den ungehinderten Zugang ihrer Mitarbeitenden zu dem bei der GIZ
eingerichteten Beschwerdeverfahren. Dies gilt auch für Hinweise auf Verletzungen
menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten, die durch das Handeln einer mittelbaren 7
[Seite 8]
zuliefernden Partei entstanden sind. Die AN unternimmt insbesondere keine Handlungen, die
den Zugang zum Beschwerdeverfahren behindern, versperren oder erschweren.
1.12. Verbot von Verhaltens- und Leistungskontrollen durch IT-Systeme Der AN ist jegliche Nutzung von IT-Systemen zur Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung von
Beschäftigten der GIZ verboten.
- Vergütung und Preise
2.1. Vergütung Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den besonderen Vertragsbedingungen, den ergänzenden
Vertragsbedingungen, diesen zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2.2. Vertragliche vereinbarter Preis Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach
Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
2.3. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Die AN hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Stundenlohnzettel
einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 VOL/B zusätzlich
a) das Datum,
b) die Bezeichnung der Leistungsstelle,
c) die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Leistungsstelle,
d) die Art der Leistung,
e) Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe gemäß Einheitspreisliste,
f) die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen
Erschwernissen und ggf.
g) die Gerätekenngrößen
enthalten.
8
[Seite 9]
- Rechnung und Zahlungsziel
3.1. Abrechnung Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu
bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
Wenn vertraglich nicht anders geregelt, stellt die AN ausschließlich eine Schlussrechnung, sowie
bei Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr, eine Teilschlussrechnung am letzten
Werktag eines jeden Vertragsjahres.
3.2. Allgemeine Erfordernisse an die Rechnungsstellung Die AN hat ihre Leistungen in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung
gegenüber der GIZ abzurechnen.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch (Hinweise siehe ZVB-Anlage 4). Das
gilt nicht, sofern die Rechnungstellung entweder nach den anwendbaren gesetzlichen
Vorschriften oder nach den Vorgaben des anwendbaren Befreiungs- oder Erstattungsverfahrens
in einer anderen Form erfolgen muss; in diesen Fällen hat die AN dieses abweichende
Formerfordernis zu beachten.
3.3. Spezifische Erfordernisse an Rechnungen In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den
Ordnungszahlen (Positionen) der Einheitspreisliste aufzuführen und mit Nettopreisen
anzuzeigen. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt
des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung,
gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die die AN zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf
maßgebende Steuersatz.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen
Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
3.4. Fälligkeit und Zahlungsziel Die Forderungen der AN werden nach Zugang der alle erforderlichen Angaben enthaltenden
Rechnung (mit sämtlichen erforderlichen Belegen) fällig. Die Zahlung durch die GIZ erfolgt
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der berechtigten Forderungen, sofern vertraglich kein
abweichendes Zahlungsziel festgelegt wurde.
3.5. Schlussrechnung Die AN ist verpflichtet, die Schlussrechnung unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen
nach dem vertraglichen Ende des Leistungszeitraums vorzulegen. Die AN darf die
Schlussrechnung jedoch bereits nach dem tatsächlichen Abschluss der Leistungen bei der GIZ
einreichen. Die Schlussrechnung muss sämtliche Vergütungsforderungen der AN enthalten,
9
[Seite 10]
nachprüfbar sein und alle erforderlichen Angaben (mit sämtlichen erforderlichen Belegen)
enthalten. Die Schlusszahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Schlussrechnung und der
Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen durch die AN.
Beträge, die von der GIZ zu viel an die AN gezahlt wurden, zahlt die AN unverzüglich nach
Einreichung der Schlussrechnung an die GIZ zurück.
- Sicherheitsleistungen
4.1. Erfordernisse an die Sicherheitsleistung Wird Sicherheit durch Abschlagszahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft aufgrund von
Anforderungen in den Vergabeunterlagen geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt
der GIZ zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss vollständig den Formblättern der GIZ
entsprechen.
Die Abschlagszahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft ist über den Gesamtbetrag der
Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
4.2. Rückgabe der Sicherheitsleistung Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Leistung, für
die die Sicherheit geleistet worden ist, erfüllt ist.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung
auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Personal der Leistungserbringung
5.1. Organisationsstruktur Das von der AN eingesetzte Personal ist nicht in die Organisationsstruktur der GIZ eingebunden.
Gleiches gilt für Personal möglicher UAN.
5.2. Qualifikation und Anforderung des eingesetzten Personals Die AN ist verpflichtet, nur solches Personal einzusetzen, das den gestellten Aufgaben
gewachsen ist und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt.
Des Weiteren ist die AN verpflichtet, ausschließlich solches Personal einzusetzen, das über die
notwendigen Qualifikationen verfügt, welche gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben,
Normen, technischen Regelwerken, der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren
Vergabeunterlagen zur Erbringung der Leistung erforderlich sind.
10
[Seite 11]
5.3. Einsatz und Austausch von Fachkräften Sofern im Angebot Fachkräfte benannt sind, so sind diese zur Leistungserbringung einzusetzen.
Ein Austausch dieser Fachkräfte bedarf der Zustimmung der GIZ in Textform. Die neue Fachkraft
muss mindestens so qualifiziert sein wie im Angebot durch die AN für die ausgetauschte
Fachkraft angegeben. Ist dies nicht der Fall, darf die GIZ die Zustimmung zum Austausch
verweigern.
Soweit die zum Austausch angebotene Fachkraft gleichwertig oder besser qualifiziert ist, darf die
GIZ die Zustimmung zum Austausch nicht verweigern, wenn die AN das Vorliegen eines
wichtigen Grundes für den beabsichtigten Austausch nachweisen kann.
Sofern die GIZ nach Maßgabe dieser Ziffer 5.3 berechtigterweise ihre Zustimmung zu einem
Austausch vor dem vertraglichen Beginn des Leistungszeitraums verweigert hat und es absehbar
ist, dass die betroffene Fachkraft die geschuldete Leistung nach dem vertraglichen Beginn des
Leistungszeitraums nicht erbringen wird, ist die GIZ zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Verweigert die GIZ nach Maßgabe dieser Ziffer 5.3 berechtigterweise ihre Zustimmung zu einem
Austausch und unterbleibt nach dem vertraglichen Beginn des Leistungszeitraums der Einsatz
der betroffenen Fachkraft, so kann die GIZ stattdessen den Vertrag kündigen; in diesem Fall gilt
die Kündigung als von der AN zu vertreten
5.4. Infektionsschutz Die AN stellt sicher, dass nur Personal zur Leistungserbringung an einem Standort der GIZ
eingesetzt wird, welches nicht an einer Krankheit gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder
§ 34 IfSG erkrankt beziehungsweise einer Erkrankung verdächtigt ist.
- Ausführung der Leistung
6.1. Technische Regelwerke In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Ergänzende
Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 VOL/B Nr. 2c und definieren somit die
Leistungsanforderungen an die AN.
6.2. Erläuternde Unterlagen Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere
Vereinbarung an die GIZ zu übergeben.
6.3. Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen Informationen sind in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit durch technische
oder organisatorische Maßnahmen angemessen zu schützen. Insbesondere stellt die AN bei der
Nutzung von Bildschirmgeräten im Rahmen der Vertragsdurchführung sicher, dass der Ort der 11
[Seite 12]
Nutzung angemessen sicher ist und dass unbefugte Dritte diese nicht benutzen können. Es muss
weiterhin sichergestellt werden, dass unbefugte Dritte keine Informationen einsehen können
(z.B. über Blickschutzfolien).
- Änderungen der Leistung
Vereinbarungen zu notwendigen Änderungen gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B haben in Textform zu
erfolgen.
- Höhere Gewalt und Kündigung
8.1. Höhere Gewalt Im Falle Höherer Gewalt werden die hiervon betroffenen Vertragspflichten so lange ausgesetzt,
wie die Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund der Höheren Gewalt andauert; während der
Aussetzung der Vertragspflichten zahlt die GIZ keine Vergütung für die hiervon betroffenen
Tätigkeiten. Die AN hat die GIZ unverzüglich über den Eintritt der Höheren Gewalt zu informieren.
Sofern zu erwarten ist, dass die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt in Bezug auf
wesentliche Teile des Vertrags für die Dauer des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums
unmöglich wird, oder sofern die Höhere Gewalt in Bezug auf wesentliche Teile des Vertrags mehr
als drei Monate andauert, sind beide Vertragsparteien ohne weitere Fristsetzung zur Kündigung
des Vertrags berechtigt. Kündigt eine der Parteien gemäß dieser Ziffer 8.1, so werden sämtliche
bis zur Beendigung des Vertrages bereits erbrachten Leistungen der AN gemäß Ziffer 2 durch
die GIZ vergütet.
8.2. Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden.
8.3. Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht beider Parteien, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem
Grund zu kündigen, bleibt von Ziffer 8.2 unberührt. Als wichtiger Grund gilt für die GIZ neben den
in § 8 VOL/B die im Folgenden genannten Gründe, insbesondere:
a) wenn die AN gegen eine der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt und er es
trotz eines schriftlichen Hinweises unterlässt, den Verstoß unverzüglich und auf
Dauer abzustellen. In diesen Fällen gilt die Kündigung als durch die AN zu vertreten;
b) wenn die bediente Liegenschaft durch die GIZ, auch nur in Teilen, aufgegeben oder
anderweitig genutzt wird ohne, dass dafür ein alternativer Leistungsort zur Verfügung
steht;
12
[Seite 13]
c) wenn die AN nicht spätestens bis zur Aufnahme der vertragsmäßigen Leistung die in
den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise vorlegt.
8.4. Vergütung bei Kündigung nach Ziffer 8.3
8.4.1. Kündigung aus einem vom der AN nicht zu vertretendem Grund Kündigt die GIZ aus einem wichtigen Grund, den die AN nicht zu vertreten hat, dann richtet sich
die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.4.2. Kündigung aus einem von der AN zu vertretendem Grund Kündigt die GIZ aus einem vom der AN zu vertretenden Grund, werden nur die bis zur
Beendigung des Vertrages bereits erbrachten Leistungen der AN gemäß Ziffer 2 durch die GIZ
vergütet, soweit die GIZ für sie Verwendung hat. Die nicht verwendbaren Leistungen werden der
AN auf ihre Kosten zurückgewährt. Soweit die vertraglichen Leistungen die Erbringung von
Diensten beinhalten, gelten bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages erbrachte
vertragsgemäße Dienste als verwendbare Leistungen.
- Haftung, Meldepflicht, Pflichtverletzung und Schadensersatz Dritter
9.1. Haftung Die AN haftet nach den gesetzlichen Vorgaben.
Die Haftung der GIZ für Sach- und Vermögensschäden der AN ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
9.2. Meldepflicht Eingetretene Schäden jeder Art sind der GIZ unverzüglich in Textform zu melden.
9.3. Meldung von Informationssicherheitsvorfällen Die AN informiert die GIZ (informationsecuritymanagement@giz.de) unverzüglich über den
Eintritt und das Ausmaß eines Informationssicherheitsvorfalls, welcher (auch) Informationen der
GIZ betrifft.
Ein Informationssicherheitsvorfall ist ein Ereignis, welches zu einer Beeinträchtigung der
Informationssicherheit führen kann, z.B. durch unberechtigte Einsichtnahme/Weitergabe von
Informationen, Modifikation von Informationen oder Löschen von Informationen/Behinderung des
Zugriffs auf Informationen.
9.4. Pflichtverletzung Verstöße gegen Verpflichtungen, die der AN aufgrund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnungen obliegen, gelten nur als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet
sind, den Vertragszweck zu gefährden.
13
[Seite 14]
9.5. Schadensersatz Dritter Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den die AN durch schuldhafte Verletzung der ihm
nach dem Vertrag obliegenden Pflichten verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz auch
gegen die GIZ zu, so ist die AN verpflichtet, die GIZ von diesem Anspruch freizustellen.
- Sprache
Die Kommunikation der AN mit der GIZ hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Die AN stellt der
GIZ ausschließlich deutsche Unterlagen zur Verfügung. Fremdsprachliche Unterlagen sind mit
deutscher Übersetzung einzureichen.
- Schlussbestimmungen
11.1. Verbot der Abtretung durch Auftragnehmer Die AN kann Ansprüche aus dem Vertrag nur abtreten, wenn die GIZ vorher in Schriftform
zugestimmt hat.
11.2. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
11.3. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern die AN Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dasselbe gilt für den Fall,
dass die AN nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz bzw. Sitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz bzw.
Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die
GIZ kann die AN auch bei dem für den Wohnsitz bzw. Sitz der AN oder bei dem für den
gewöhnlichen Aufenthaltsort der AN zuständigen Gericht verklagen.
11.4. Anlage zu den ZVB Folgende Anlagen sind Bestandteil der ZVB:
- Vereinbarung zur Erfüllung der Pflichten nach Art. 26 DSVGO
14
[Seite 15]
-
Auftragsverarbeitung (AuV)
-
Verhaltenskodex für Auftragnehmende Parteien der Deutschen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH („Verhaltenskodex“)
- Abrechnungsvorgaben
Die entsprechenden Formulare und Dokumente zu den vorstehenden Anlagen der ZVB sind zu
finden auf der GIZ-Webseite unter www.giz.de > Partner werden > Aufträge umsetzten > Dienst-
und Bauleistungen https://www.giz.de/de/partner/auftragnehmer/dienstleistungen-
bauleistungen#downloads
15