6.3 Anlage - Anforderungen an Reinigungsmittel.pdf

Unterhaltsreinigung und Regieleistungen für GIZ-Repräsentanz Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 15:47 (Europe/Berlin)

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6.3. Anlage: Anforderungen an Reinigungs- und Waschmittel sowie Verbrauchsartikel

6.3.1. Allgemeine Anforderungen Bitte beachten Sie, dass die hier genannten Aspekte für alle Produktgruppen gelten. Die unter diesem Kapitel genannten Aspekte werden bei den einzelnen Produktgruppen nicht zwingend wiederholt. Für jedes angebotene bzw. verwendete Reinigungsmittel müssen ein Sicherheitsdatenblatt, ein technisches Datenblatt mit Hinweisen zu den Inhaltsstoffen sowie eine Gebrauchsanweisung mitgeliefert werden. Sie sind mitsamt der ggf. erforderlichen Betriebsanweisung in beiden Gebäuden vorzuhalten, bei Veränderungen unverzüglich zu aktualisieren und auf Verlangen der AG vorzulegen. Die Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen müssen für die Reinigungskräfte stets einsehbar sein. Bei dem Angebot von Flüssig- und Pflegeprodukten (Seifen und Reinigungsmittel) ist auf Produkte, deren Bestandteile Mikroplastik beinhalten, zu verzichten. Dies betrifft folgende Stoffe:

BezeichnungAbkürzung
Polyethylen PE
Polypropylen PP
Polyethylenterephthalat PET
Nylon-12 Nylon-12
Nylon-6 Nylon-6
Polyurethan PUR
Acrylates Copolymer AC
Acrylates Crosspolymer ACS
Polyacrylat PA
Polymethylmethacrylat PMMA
Polystyren PS

Bei Reinigungsmitteln sind Mehrweggebinde zu bevorzugen. Müllsäcke müssen aus Recyclingmaterial bestehen. Zur Vermeidung von zusätzlichen Plastikbeuteln für die getrennte Sammlung sollte die Mehrfachnutzung an geeigneten Orten (z. B. keine Plastikbeutel oder Mehrfachnutzung von Plastikbeuteln für Papierhandtücher in Sanitärraumen) Vorrang haben. Für Reinigungsmittel, die verdünnt anzuwenden sind, müssen vom AN zur Herstellung der Gebrauchslösung geeignete Dosierhilfen verwendet werden. Der AN hat sein Personal jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den verwendeten Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten zu unterweisen. Für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt eine Schulung zeitnah zur Einstellung. Bei Produktwechsel findet zeitnah eine Nachschulung statt. Der Bieter hat die Schulungen zu dokumentieren. Die Dokumentation beschreibt die Unterweisung, inklusive Auflistung der Schulungsinhalte, -dauer und der exakten Bezeichnung der geschulten Produkte. Sie enthält die Unterschriften der teilnehmenden Mitarbeiter*innen diese Dokumentation ist auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Auf den vorsorgenden Einsatz von Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger ist zu verzichten. Es sei denn, es stehen den Anforderungen entgegen, wie ein Hygieneplan, der den Einsatz von Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger vorschreibt, eine gezielte Anordnung

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der AG oder rechtliche Anforderungen, z.B. gemäß Infektionsschutzgesetz. Soweit es zu einem Einsatz von Desinfektionsmitteln kommt, müssen diese in der jeweils gültigen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) eingetragen sein. Soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich gefordert, ist auf chemische Abflussreiniger ausdrücklich zu verzichten. Verpackungen sowie mögliche Reinigungsmittelreste müssen umweltgerecht entsorgt werden. Reinigungskräfte müssen darüber hinaus über die umweltgerechte Mülltrennung und die Problemstoffentsorgung informiert oder geschult werden, so dass sie vorhandene Sammelsysteme verwenden. Sofern die Produkte in Kartons oder in Papier verpackt sind, hat das Verpackungsmaterial aus recyceltem oder recyclingfähigem Material zu bestehen oder ist nachweislich nach Gebrauch für ein Mehrwegsystem vorzusehen. Zellstoffhaltige Verpackungen aus Regenwaldhölzern dürfen kein Bestandteil der Verpackung sein. Bei der Verwendung von Folien o.ä. zur Umverpackung soll ausschließlich transparenter Polyethylen (PE) verwendet werden. Der Einsatz von PVC ist ausgeschlossen.

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