[Seite 1]
Muster-Hygieneplan für Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene
(Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Obdachlose; sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten)
Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in der entsprechenden Einrichtung zu minimieren. Die Ausarbeitung eines Hygieneplans soll durch ein in unterschiedlichen Bereichen der Einrichtung tätiges Team unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen:
- Risikoanalyse
zum Beispiel im Küchenbereich, Sanitärbereich und so weiter
- Risikobewertung
zum Beispiel hinzunehmendes geringes Risiko oder hohes Risiko, das zu Minimierungsmaßnahmen führen muss
- Risikominimierung
zum Beispiel Festlegung von Reinigungs-/Desinfektionsmaßnahmen, Einmalhandtücher, Flüssigseife und so weiter
- Festlegung von Überwachungsmaßnahmen
zum Beispiel regelmäßige Kontrolle durch den Beauftragten der Einrichtung, Dokumentation mittels Checklisten
- Aktualisierung des Hygieneplans
in vorher festgelegten Zeitabschnitten
- Dokumentation und Schulung
Einzeldaten des Hygieneplans werden schriftlich festgelegt, ebenso die Schulung der Beteiligten.
Das Gesundheitsamt hat in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung und dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) – ehemals lögd – einen Rahmenhygieneplan erarbeitet, der für die Einrichtung als Muster dienen soll, um einen Plan nach den eigenen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Dabei ist es durchaus denkbar, dass bestimmte Bereiche des Muster- Hygieneplans, die in der Einrichtung nicht vorhanden sind, gestrichen und andere wiederum ergänzt werden müssen, wenn Besonderheiten der Einrichtung im Muster nicht enthalten sind.
Da das Gesundheitsamt zur Überwachung der Einrichtung (einschließlich des Hygieneplans) verpflichtet ist, sollte es bereits im Vorfeld der Erstellung der Hygienepläne einbezogen werden.
Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Es sollte auf eine weitgehende Standardisierung der Hygienepläne hingewirkt werden.
Der vorliegende Muster-Hygieneplan soll hierbei Unterstützung geben.
1
[Seite 2]
Der im Muster-Hygieneplan genannte Begriff „regelmäßig“ ist nach eigenem Ermessen und Bedarf durch die zuständige beauftragte Person für Hygiene der Einrichtung selbst festzulegen.
Für Rückfragen steht das Gesundheitsamt gern zur Verfügung.
Ansprechperson und Tel.: __________________
2
[Seite 3]
Inhalt
-
Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner/Hygiene in den Zimmern
-
Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen und Fluren 2.1 Lufthygiene 2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände 2.3 Bettwäsche
-
Hygiene in den Sanitärbereichen 3.1 Ausstattung 3.2 Reinigung
-
Küchenhygiene 4.1 Gemeinschaftsküche für Selbstversorger 4.2 Bewirtschaftete Küchen 4.2.1 Allgemeine Anforderungen 4.2.2 Händedesinfektion 4.2.3 Flächenreinigung und -desinfektion 4.2.4 Lebensmittelhygiene 4.2.5 Tierische Schädlinge
-
Trinkwasserhygiene
-
Erste Hilfe 6.1 Versorgung von Bagatellwunden 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen 6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens 6.4 Notrufnummern
-
Meldepflicht
-
Abkürzungen, Bezugsadressen, Literatur
3
[Seite 4]
- Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner/Hygiene in den Zimmern
Auch in Gemeinschaftsunterkünften ist die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich zu respektieren, zumal der Hygienebegriff auf Grund von kulturellen und anderen persönlichen Gewohnheiten unter-schiedlich verstanden wird. Grundsätzlich haben jede Bewohnerin und jeder Bewohner für die persönliche Hygiene selbst zu sorgen. Für die Reinhaltung der persönlichen Wohnräume sollten dennoch folgende Regeln gelten:
• Die Zimmer sind sauber zu halten.
• Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen. Auch ist in längeren Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) eine Grundreinigung vorzunehmen, mittels Shampoonieren (Schaumreinigung) oder Sprühextraktionsverfahren (Einbringen der Reinigungslösung in den Teppich unter Druck und Absaugen der Flüssigkeit im selben Arbeitsgang). Hartfußböden sind regelmäßig zu fegen und bei Bedarf feucht zu wischen.
• Der Müll ist in Behältern mit Deckeln zu sammeln und regelmäßig zu leeren.
- Hygiene in Gemeinschaftsräumen und Fluren
2.1 Lufthygiene
Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über etwa 5 Minuten vorzunehmen. In den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner ist regelmäßiges Lüften ebenso notwendig. Lüftungsanlagen sind mindestens einmal jährlich einer Sichtkontrolle und gegebenenfalls einer Reinigung zu unterziehen.
2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände
Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen. Hartfußböden sind täglich feucht zu reinigen. Teppichböden sind regelmäßig zu staubsaugen, auch ist in längeren Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) eine Grundreinigung vorzunehmen (zum Beispiel jährlich mittels Sprühextraktionsverfahren). Tische und sonstige Einrichtungsgegenstände sind regelmäßig je nach Materialbeschaffenheit trocken abzuwischen beziehungsweise feucht zu reinigen. Decken, Bezüge, Gardinen sind regelmäßig bei höchstzulässiger Temperatur zu waschen.
2.3 Bettwäsche
Bettwäsche ist unabhängig von den verschiedenen Bettwäschekonzepten (Bewohnerinnen und Bewohner waschen selber, die Wäsche wird gestellt) grundsätzlich 14tägig zu wechseln.
- Hygiene im Sanitärbereich
3.1 Ausstattung
Es sind personenbezogene Handtücher oder Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist aus hygienischen Gründen Stückseife in Gemeinschaftssanitärbereichen nicht zu verwenden. Stattdessen sind Seifenspender bereitzustellen. Die Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Müllbeutel auszustatten.
3.2 Reinigung
4
[Seite 5]
Waschbecken, Duschen, Toiletten und Fußböden sind täglich feucht zu reinigen. Die Reinigung und Instandhaltung der gegebenenfalls vorhandenen Be- und Entlüftungsanlagen in den Sanitärräumen sind regelmäßig zu veranlassen.
- Küchenhygiene
4.1 Gemeinschaftsküche
Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat die Küche nach der Benutzung zu säubern und seinen Müll zu entsorgen. Der Küchenfußboden ist nach Gebrauch der Küche feucht zu reinigen.
4.2 Bewirtschaftete Küchen
4.2.1 Allgemeine Anforderungen
Personen mit einer Krankheit, einem Krankheitsverdacht oder einer Ausscheidung von Erregern im Sinne von § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Offene Wunden dürfen nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Zum Schutz ist die Wunde mit einem wasserdichten Pflaster oder einem Verband und Gummihandschuh oder Gummifingerling abzudecken. Das Küchenpersonal ist gemäß § 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Das Küchenpersonal ist außerdem einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schulen.
4.2.2 Händedesinfektion
Eine Händedesinfektion mit Mitteln für den Küchenbereich der Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) ist in folgenden Fällen erforderlich:
• bei Arbeitsbeginn und nach Pausen,
• bei Husten, Niesen in die Hand, nach Gebrauch eines Taschentuchs,
• nach dem Toilettenbesuch,
• nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz, Daumen. Bitte die Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml, und 30 Sekunden Einwirkungszeit pro Händedesinfektion beachten. Hände-desinfektionsmittel sollte über einen Wandspender angeboten werden, der nicht wieder befüllt werden und nur als Originalgebinde verwendet werden darf.
4.2.3 Flächenreinigung und -desinfektion
Fußböden im Küchenbereich sind täglich feucht zu reinigen. Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind ebenfalls gründlich mit Reinigungsmittel zu reinigen. Eine Flächendesinfektion mit Desinfektionsmitteln aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) ist erforderlich nach Arbeiten mit kritischer Rohware, zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Durchführung:
Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor der Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) zuzubereiten. Das Desinfektionsmittel wird durch eine Wisch- Desinfektion aufgebracht. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder 5
[Seite 6]
benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen.
4.2.4 Lebensmittelhygiene
Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen/Mehlwürmern vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken (zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchsdatum/Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen. Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen:
• Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren.
• Tägliche Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf im Kühlschrank nicht über 7°C, in Gefriereinrichtungen nicht über -18°C ansteigen.
• Regelmäßige Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten.
• In Küchen, in denen regelmäßig gekocht wird, sind Rückstellproben in Absprache mit dem Lebensmittelüberwachungsamt zu nehmen.
Die Betriebskontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Kosten für vorbeugende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind durch den Auftragnehmer zu tragen.
4.2.5 Tierische Schädlinge
Die Bewohnerküchen sind regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Lebensmittelabfälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengitter auszustatten. Die Kosten für Maßnahme der Schädlingsbekämpfung trägt der Auftraggeber, sofern die vorbeugende Schädlingsbekämpfung durch den AN erfolgt ist.
- Trinkwasserhygiene
Sofern durch zentrale Warmwasserspeicher Duschen mit Warmwasser versorgt werden, ist einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung 2001 (2. Änderung der TWVo 2008) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 erforderlich. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig im Rahmen der normalen Reinigung durch den Auftragnehmer zu entfernen.
- Erste Hilfe
6.1 Versorgung von Bagatellwunden
Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu reinigen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt dabei Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
6.2 Behandlung kontaminierter Flächen
6
[Seite 7]
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem VAH-gelisteten Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren.
6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material:
• Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten-E“
• Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“
Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen. Ver-brauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend
zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
6.4 Notrufnummern
Polizei 110 Feuerwehr 112 Kinderarzt _____________ Notarzt _____________
Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn www.gizbonn.de Tel.: 0228 19240
- Meldepflicht
Bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten nach IfSG ist die Leitung der Einrichtung zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.
- Abkürzungen, Bezugsadressen, Literatur
DVG Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft Geschäftsstelle Friedrichstr. 17 35392 Gießen Tel.: 0641 24466, Fax 0641 25375 www.dvg.net (Abruf: 31.05.2013)
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Josef-Wirmer-Str. 1-3 53058 Bonn Tel. 0228 9188-5 Fax 0228 9188-990 Email: info@dvgw.de www.dvgw.de (Abruf: 31.05.2013) 7
[Seite 8]
IfSG Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist
LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist
VAH Verbund für angewandte Hygiene Desinfektionsmittel-Liste des VAH zu beziehen bei: mhp-Verlag GmbH Vertrieb Marktplatz 13 65183 Wiesbaden oder online unter www.vah-online.de (Abruf: 31.05.2013)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention vom 1. Januar 2004. BGV A 1. Aktualisierter Nachdruck Januar 2009. Zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag unter www.arbeitssicherheit.de.
aid infodienst e. V. und Bundesinstitut für Risikobewertung (Hrsg.): Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie. 2013.
Merkblatt zu Hygieneregeln in 8 Sprachen als Download abrufbar: www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2013/12/kochen_in_grosskuechen__speisen_ sicher_zubereiten-186725.html
8