Allg. Leistungsbeschreibung.pdf

Unterhaltsreinigung eines Verwaltungsgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:43 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung Gebäudewirtschaft der Stadt Bocholt - Objektgruppe 2 Los 3-

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgrundlagen
  2. Laufzeit
  3. Gegenstand der allg. Leistungsbeschreibung
  4. Handlungsbevollmächtigte
  5. Art und Umfang der Arbeiten
  6. Aufmaß und Veränderungen der Flächen
  7. Vergütung/ Werklohn
  8. Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers
  9. Reinigungsgeräte und Material
  10. Personal und Verwaltungsvorschriften
  11. Datenschutz
  12. Hausverbote
  13. Arbeitsstundennachweise
  14. Objektleitung – Aufsicht und Einweisung
  15. Einsatz von Leiharbeitern und Nachunternehmen
  16. Reinigungskontrollen des Auftraggebers
  17. Qualitätssicherung
  18. Minderung wegen Schlechtleistung/ Nichtleistung des Auftragnehmers
  19. Abnahme und Rechnungsstellung
  20. Grundreinigung- und Einpflege
  21. Haftung
  22. Kündigung
  23. Anpassung des Vertrages
  24. Berechnung des Jahresumrechnungsfaktors
  25. Reinigungsturnus
  26. Raumgruppen

Anlagen Individuelle Leistungsbeschreibung der Liegenschaft Aufmaße der Liegenschaft

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  1. Vertragsgrundlagen Grundlagen der Zusammenarbeit sind in folgender Reihen- und Rangfolge:

a) Die individuellen Beschreibungen der Objekte (inkl. Aufmaße / Kalkulationsblätter) b) Die Bestimmungen dieser allgemeinen Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen c) Die definierten Leistungsbeschreibungen (Tätigkeitsmerkmale) der Unterhaltsreinigung für die den Gebäudearten zugeordneten Reinigungsgruppen d) Das Angebot des Auftragnehmers bestehend aus: • Qualitätssicherungskonzept des Angebotes • Implementierungskonzept des Angebotes • Verpflichtungserklärungen nach Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen (TVgG-NRW) e) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) f) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

  1. Laufzeit Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 21.06.2030 (letzter Schultag vor den Som- merferien NRW).

  2. Gegenstand der allg. Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber nach Maßgabe dieses Ver- trages die Unterhaltsreinigung für die folgenden Objekte durchzuführen:

Objektgruppe 2Vertrags- beginn:
Los 3 Verwaltungsgebäude
QGigaset-Gebäude01.01.2027

Die Unterhaltsreinigung dient der Substanzerhaltung und der Sauberhaltung des Reinigungs- objektes.

Die Reinigungsleistungen sind fachgerecht, materialschonend und unter Verwendung geeig- neter Reinigungs- und Pflegemittel auszuführen. Ziel ist die dauerhafte Aufrechterhaltung ei- nes gepflegten, hygienischen und repräsentativen Erscheinungsbildes der Gebäude und Ein- richtungen.

Alle gereinigten Flächen und Räume müssen nach Durchführung der Reinigung einen or- dentlichen und gepflegten Gesamteindruck vermitteln. Insbesondere gilt, dass die Böden frei von sichtbarem Schmutz sein müssen, lose Verschmutzungen vollständig zu entfernen sind, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung erfolgt und Sanitärbereiche hygienisch einwandfrei und gepflegt gereinigt werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, regelmäßige Qualitätskontrollen durchzuführen.

Die Festlegung der Tätigkeitsmerkmale sowie die zeitlichen Abläufe und Besonderheiten der Liegenschaften ergeben sich zusätzlich verpflichtend aus den individuellen Leistungsbe- schreibungen, welche ebenfalls Bestandteil des geschlossenen Vertrages sind.

  1. Handlungsbevollmächtigte: Die Parteien benennen zum Zwecke der Kommunikation über die Durchführung des Vertrages und Kontrolle der Leistungserbringung jeweils Beauftragte. Der Beauftragte des Auftraggebers ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages führen, bleiben ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten.

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Der Auftragnehmer benennt unverzüglich nach Auftragsvergabe einen zuständig Bevollmäch- tigten, der zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Auftrag bevollmächtigt ist.

  1. Art und Umfang der Arbeiten

5.1 die kalkulierte Quadratmeterleistung der Reinigung wird auf den Oberwert von

Raumgruppe G1 = 100 qm pro Stunde und Raumgruppe G2 = 120 qm pro Stunde Raumgruppe G3 = 100 qm pro Stunde Raumgruppe G4 = 100 qm pro Stunde Raumgruppe G5 = 110 qm pro Stunde festgelegt.

Ein höherer Wert führt zum Ausschluss des Angebots.

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Abschluss der Reinigungsarbeiten die Fens- ter in allen Räumen zu schließen, Wasserhähne zuzudrehen, das Licht auszu- schalten, sowie alle Türen (auch Außentüren), zu verschließen und auch abzu- schließen. In der individuellen Leistungsbeschreibung ist ein Reinigungsbeginn be- nannt. Sollten die Arbeiten später beginnen, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden, zum vom Auftraggeber genannten Reinigungsbeginn, alle Fenster und Türen verschlossen und abgeschlossen werden. Diese Arbeiten werden in allen, auch in den nicht im Turnus gereinigten Räumen durch- geführt. Der Aufragnehmer haftet für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen schriftlichen Nachweis über die Durchführung des Schließdienstes (z.B. in Form einer Schließdienstliste) zu verlan- gen. Sollten diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, ist der Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme berechtigt, diese Arbeiten von einer Drittfirma durchführen zu las- sen und mit den Kosten der Monatsreinigung zu verrechnen.

5.3 Die Entsorgung der Abfälle ist im Rahmen der Unterhaltsreinigung laut den Tätigkeits- merkmalen vorzunehmen. Die Abfälle sind an dem hierfür bestimmten Platz (Abfallcon- tainer/Müllgefäße) entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetz zu entleeren. Die Abfalleimer sind auch in den Räumen zu leeren, die nicht turnusmäßig zu reinigen sind. Sofern keine Müllbeutel genutzt werden, sind die Abfalleimer täglich von innen zu reinigen.

5.4 Es besteht keine Verpflichtung der Nutzerinnen und Nutzer die Räume aufgestuhlt und gefegt zu verlassen. Um eine ordnungsgemäße Reinigung zu gewährleisten obliegt es daher dem Auftragnehmer die Stühle hochzustellen.

5.5 Der Beauftragte des Auftraggebers kann eine Verschiebung einzelner Arbeitsgänge zu Lasten anderer Arbeitsvorgänge verlangen. Für zusätzliche Reinigungsarbeiten ist ein gesonderter Auftrag des Auftraggebers erforderlich.

5.6 Die endgültigen Revierpläne der einzelnen Reinigungskräfte sind dem Beauftragten des Auftraggebers spätestens am 7. Tag nach Reinigungsbeginn vollständig zu übergeben, um eine dauerhafte Qualitätskontrolle zu gewährleisten. Sollten diese Re- vierpläne während der Vertragslaufzeit überarbeitet werden, sind die aktuellen Pläne unaufgefordert dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden die Revierpläne, auch auf Verlangen, nicht bis zum 7. Tag nach Reinigungsbe- ginn vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Monatsbetrag des folgenden Mo- nats für jeden nicht vorliegenden Revierplan für dieses Objekt um 10 % zu kürzen. Dieses Recht besteht auch für jeden folgenden Monat, sofern die Revierpläne nicht nachgereicht werden.

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  1. Aufmaß und Veränderungen der Flächen Grundlage für die Ermittlung des Aufmaßes der Bodenreinigungsflächen sind die digitalisierten Gebäudepläne des Auftraggebers für das jeweilige Objekt, einschließlich der berücksichti- gungsfähigen Abzugsflächen (z.B. Einbauschränke, -tische, Säulen).

Stellt der Auftragnehmer gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Um- fang des Objekts fest, werden diese ab der vierten Woche nach Aufnahme der Reinigungstä- tigkeit berücksichtigt, wenn sie mehr als 5 % des Aufmaßes des Gesamtobjektes betragen. Die Differenzen von mehr als 5 % sind schriftlich durch den Auftragnehmer darzulegen und nachzuweisen. Eine erstmalige Abrechnung der Leistung erfolgt erst nach der Annahme der Änderung der Leistung durch die Gebäudewirtschaft Bocholt.

Ändern sich die Flächen eines Objektes, z. B. durch Umbaumaßnahmen, Erweiterungen, Ab- riss, Abbau oder Nichtnutzung, werden die Flächen durch den Auftraggeber neu festgelegt und beauftragt. Gem. § 132 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit bis zu einem Wert von 50 % des ursprüngli- chen Auftragswertes möglich. Dies betrifft allein die Unterhalts- und Grundreinigung sowie der Einpflege in den benannten Liegenschaften und gilt auch für die vom Auftragnehmer zugesag- te Übernahme etwaig neuer Objekte, soweit diese vom Auftraggeber gewünscht wird. Die Aufmaße und Gebäudepläne enthalten teilweise andere Bezeichnungen für einzelne Räume als die Ausschilderung vor Ort. Dies wird sukzessive angepasst und stellt keine Abweichung oder Veränderung von Flächen dar.

Bei Bedarf können auf Anfrage Objektpläne zur Verfügung gestellt werden.

  1. Vergütung/Werklohn Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genann- ten Preise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten und vom Auftraggeber abgenommenen Leistungen. Die Vergütung wird monatlich im Nachhinein, zum Beginn des Folgemonats ausgezahlt, so- fern alle Voraussetzungen (Nr. 19) vorliegen.

Der Vergütung liegen der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäude- reinigung in der aktuellen Fassung und der eventuell für allgemeinverbindlich erklärte Tarifver- trag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.

Kommt es nach Abschluss dieses Vertrages zur Änderung der Lohnkosten durch einen Tarif- vertrag und/oder durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereiniger Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so können beide Ver- tragspartner schriftlich eine Erhöhung bzw. Reduzierung des Lohnkostenanteils an der Vergü- tung verlangen, jedoch maximal in Höhe der Änderung. Zudem können beide Vertragspartner eine Preisanpassung bei einer Änderung der Sozialabgaben verlangen. Das Änderungsver- langen ist nur wirksam, wenn ein Vertragspartner die zur Ermittlung der Preisanpassung erfor- derlichen Nachweise beifügt. Die Anpassung der Vergütung tritt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung in Kraft.

Die Leistungen werden monatlich pauschaliert mit 30 Tagen abgerechnet. Hiervon ausge- nommen ist der erste und der letzte Monat der Vertragslaufzeit - hier erfolgt eine taggenaue Abrechnung.

Sofern der Betrieb aufgrund einer ordnungsbehördlichen Anordnung (z.B. Covid 19) oder aus sonstigen Gründen unterbrochen wird und somit keine Reinigungsleistung erforderlich wird, ruht der Vertrag für diese Zeit; es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.

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  1. Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers Soweit der Auftraggeber die Umkleideräume für das Reinigungspersonal und die Abstellräume für Maschinen, Geräte und Materialien zur Verfügung stellt, erfolgt dies unentgeltlich.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die ihm zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten stets ver- schlossen sind und von den eingelagerten Maschinen, Geräten und Materialien keine Gefahr für Dritte ausgeht. Die Reinigung dieser Räumlichkeiten erfolgt einmal im Monat durch den Auftragnehmer und wird nicht vergütet.

Die Trocknung der gewaschenen Reinigungstextilien darf nur in den vom Beauftragten des Auftraggebers zugewiesenen Räumen erfolgen.

Das zur Durchführung der Reinigungs- und Pflegearbeiten notwendige Wasser und die elektri- sche Energie werden unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Ein sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist verpflichtend.

  1. Reinigungsgeräte und –material Alle zu den Gebäudereinigungsarbeiten benötigten Maschinen und Geräte stellt der Auftrag- nehmer. Sämtliche Bereitstellungs- sowie Betriebskosten, außer Wasser und elektrische Energie, der eingesetzten Maschinen und Geräte gehen zu seinen Lasten. Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – spätestens am Tage der letzten Reinigung - sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude zu ent- fernen und die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gereinigt zu hinterlassen.

Ein Einsatz von Reinigungsautomaten in der Unterhaltsreinigung wird seitens des Auftragge- bers gewünscht. Beim Einsatz von Reinigungsautomaten ist darauf zu achten, dass die Bö- den, durch die Laufräder und das Gewicht der Reinigungsautomaten inkl. Bediener, nicht be- schädigt werden. Die Herstellervorschriften sind zu beachten.

Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel stellt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einwandfreie und nicht ätzende Reinigungs- und Pfle- gemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen ausschließen. Die Trittsicherheit der Fußböden darf nicht eingeschränkt werden. Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem Auftragnehmer insbesondere die Verwen- dung von Reinigungsmittel mit Verdünnern, Kaltreinigern und Lösungsmitteln untersagt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit dem Angebot die Reinigungschemie zu benennen. Der Auftraggeber legt einen hohen Wert auf nachhaltige Reinigung. Der Einsatz von Dosierhilfen ist ebenso gewünscht wie eine Nachhaltigkeit/ Nutzenabwägung bei der Reinigungschemie. Der Auftraggeber behält sich - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - vor, die Verwendung bestimmter Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu untersagen. Soll- ten sich die vom Auftragnehmer verwendeten Reinigungsmittel als ungeeignet herausstellen, ist der Auftraggeber berechtigt, nachträglich eine Produktvorgabe zu machen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Mittel zu benennen und die Sicherheitsdatenblätter vor Ort vorzuhalten. Er verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom Auftraggeber zu bestimmende Stelle. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel bzw. Reinigungsutensilien nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind. Schadensersatzan- sprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

Die vom Auftragnehmer im jeweiligen Objekt aufzufüllenden Hygieneverbrauchsmaterialien (Papierhandtücher, Toilettenpapier, Seife etc.) werden vom Auftraggeber zur Verfügung ge- stellt. Mülltüten werden vom Auftragnehmer gestellt. Die vorhandenen 10-Liter-Biotonnen dür-

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fen nur mit Papiermülltüten bestückt werden. Die Verwendung von recyclingfähigen Plastikbi- omülltüten ist untersagt.

  1. Personal und Verwaltungsvorschriften Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlan- gen. Ausländisches Personal darf nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäf- tigt werden. Die persönliche Verständigung in der deutschen Sprache muss gewährleistet sein. Das Personal ist in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen.

Das Personal ist vor Arbeitsbeginn seitens Auftragnehmers objektbezogen sorgfältig zu schulen und in die Besonderheiten des Objektes sowie den verschiedenen, zu reini- genden Oberflächeneigenschaften, einzuweisen.

Für die Reinigung gilt folgendes: a) Personal, das an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht be- nutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. b) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benut- zen. Für Personal, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit (§ 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz - IfSG) aufgetreten ist, gilt entsprechendes. c) für Personal in infektionsgefährdeten Bereichen gilt § 6 Infektionsschutzgesetz - IfSG in Verbindung mit den UVV (arbeitsmedizinische Vorsorge).

Das Personal ist mit einem Firmenausweis, Dienstkleidung und vorgeschriebenen persönli- chen Schutzausrüstung (PSA) vom Auftragnehmer auszustatten. Das Personal muss während der Arbeit aufgrund der Arbeitskleidung und des Ausweises als Reinigungspersonal eindeutig erkennbar sein. Bei Ausscheiden von Personal bzw. bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen hat der Auftragnehmer den Ausweis einzuziehen. Personen, die vom Auftrag- nehmer nicht mit der Reinigung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen das Gebäude nicht be- treten, dies gilt auch für Angehörige und Tiere des Personals. Die Benutzung der städtischen Kommunikationsmittel, Kopierer und sonstigen technischen Geräten ist nicht gestattet.

Der Auftragnehmer, sowie sein Personal, ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zu rei- nigenden Gebäude gefunden werden, unverzüglich beim Beauftragten des Auftraggebers ab- zuliefern.

Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind dem Beauftragten des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Personals darstellen, darf die Reinigung in diesem Raum nicht ausgeführt werden. Das Gebäude ist zum Reinigungsbeginn auf Mängel und Schäden zu überprüfen. Der Beginn der Reinigungszeit ist in der individuellen Leistungsbeschreibung definiert und darf, nur in Absprache mit dem Hausmeister, verändert werden.

  1. Datenschutz Unterlagen -Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw.-, die sich in den Objekten befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung, des Datenschutzgesetzes NRW, Bundesdatenschutzgesetzes und des Sozialgesetzbuches. In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen oder Ähnliches dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene Daten und Informationen ist Verschwiegenheit zu wahren. Auch das ge- sprochene Wort ist vertraulich zu behandeln. Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf vom Auftragnehmer nicht mehr zu Arbeiten in dem Objekt eingesetzt werden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.

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Der Auftragnehmer klärt sein Personal über die Vorschriften zum Datenschutz auf und über- wacht deren Einhaltung. Der Auftragnehmer sorgt insbesondere dafür, dass sich sein Perso- nal schriftlich verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge. Hierzu hat sein Personal eine Verpflichtungs- erklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses vor Tätigkeitsaufnahme zu unterzeichnen. Auf Verlangen werden diese dem Auftraggeber zur Einsicht ausgehändigt. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages bzw. Dienstleistungsauftrages fort. Auf die datenschutzrechtlichen Strafvorschriften wird verwiesen. Der Auftragnehmer haftet für ein entsprechendes Fehlverhalten seines Personals vollumfänglich für Schäden, die dem Auftrag- geber hieraus entstehen.

Auskünfte an Dritte dürfen durch den Auftragnehmer und seinen Beschäftigten nicht erteilt werden.

  1. Hausverbote Der Auftraggeber ist berechtigt, Personal des Auftragnehmers des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn sie die Voraussetzungen dieses Vertrages nicht erfüllen bzw. gegen einzelne Bestimmungen verstoßen. Der Auftragnehmer hat unverzüglich für Ersatzpersonal zu sorgen, damit eine ordnungsgemäße Reinigung auf- rechterhalten wird.

  2. Arbeitsstundennachweise Der Auftraggeber setzt den Einsatz einer elektronischen Zeiterfassung vor Ort, im jeweiligen Reinigungsobjekt, voraus. Die Arbeitsstundennachweise sind dem Auftraggeber monatlich mit der Rechnung und dem Abnahmeschein, auf elektronischem Weg, zuzuleiten. In jedem eigenständigen Gebäude ist ein Zeiterfassungsgerät zu installieren. Zeiten, in denen keine Reinigungsleistung erfolgt (Pausenzeiten, Raucherpausen) sind über die Zeiterfassungsgeräte zu erfassen und für den Auftraggeber als solche zu erkennen.

  3. Objektleitung - Aufsicht und Einweisung Der Beauftragte des Auftraggebers weist die Objektleitung einmalig zu Beginn des Vertrages in die örtlichen Gegebenheiten ein. Bei einem Objektleitungswechsel sind die gebäudespezifi- schen Informationen firmenintern weiterzugeben.

  4. Einsatz von Leiharbeitern und Nachunternehmen Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen auf Nachunternehmen ist nur für die Grundreinigungsarbeiten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Nachunternehmer gilt als Erfüllungsgehilfe i. S. § 278 BGB. Der Auftragnehmer hat im Falle der Zustimmung des Auftraggebers zur Einschaltung eines Nachunternehmers diesen denselben vertraglichen Bedingungen zu unterwerfen, die der Auftraggeber dem Auftragneh- mer auferlegt hat. Die Abnahme der Leistung durch den Beauftragten muss mit einem Mitar- beiter des Auftragnehmers erfolgen.

  5. Reinigungskontrollen des Auftraggebers Art und Inhalt der Reinigungskontrollen richten sich nach den als Anlage beigefügten und zum Vertragsinhalt gemachten Anlagen.

Die Reinigungskontrolle gilt als nicht bestanden, wenn in den Tagen vor der Reinigungskon- trolle nachweislich mehr als die zur vertraglichen Erfüllung der Leistung zugesicherten und kalkulatorisch eingesetzten Stunden geleistet werden. Zum Kontrolltag sind die Zeitnachweise des Vortages unaufgefordert mitzuführen.

Der Auftragnehmer hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftrag- nehmer der Aufforderung des Auftraggebers innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der

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Auftraggeber zur Beseitigung wesentlicher Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB).

Mängelrechte (1) Ist die Leistung des Auftragnehmers bei oder nach Abnahme mangelhaft, kann der Auf- traggeber wahlweise a) vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels verlangen; b) vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn der Auftragnehmer diesen Mangel nicht innerhalb angemes- sener Frist beseitigt; c) vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Besei- tigung des Mangels verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb an- gemessener Frist beseitigt; d) vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Minderung der Vergütung verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.

(2) Eine Fristsetzung für die Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, wenn der Auftrag- nehmer die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Auftrag- geber unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

(3) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeberin steht das Recht zu, im Fall der Ersatzvornahme nach (1) b) und/oder (1) c) mit den Kosten der Ersatzvornahme gegen weitere Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

  1. Qualitätssicherung Der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragter ist berechtigt, jederzeit und unvermutet Kontrollen der Reinigungsleistung ohne unmittelbare Beteiligung der Objektleitung durchzuführen. Die Beanstandungen bei diesen Qualitätskontrollen dokumentiert der Auftraggeber schriftlich und im Rahmen des Möglichen fotografisch (mit Datum und Uhrzeit). Die hierbei festgestellten Beanstandungen werden dem Auftragnehmer bzw. der Objektleitung schriftlich zur Verfügung gestellt.

Die Kontrollen erfolgen im Regelfall jeweils vor Nutzungsaufnahme; soweit im Ausnahmefall, insbesondere aus Zeitgründen, die Qualitätskontrolle nach Nutzungsaufnahme erfolgt, ist die- ser Umstand nach Art und Umfang der Nutzung bei der Feststellung des Sauberkeitsgrades zu berücksichtigen oder die Kontrolle auf noch nicht genutzte Teilbereiche zu beschränken.

Die Qualitätskontrollen umfassen insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Reinigungs- standards, Reinigungsintervalle, Hygienebestimmungen sowie den ordnungsgemäßen Einsatz von Personal, Geräten und Reinigungsmitteln. Festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und ohne zu- sätzliche Vergütung zu beseitigen. Wiederholte oder erhebliche Beanstandungen können als Vertragsverletzung gewertet werden und berechtigen den Auftraggeber zur Einleitung weiterer vertraglicher Maßnahmen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer an Qualitätsbesprechungen mitzu- wirken und geeignete Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherstellung der vereinbarten Reini- gungsqualität nachzuweisen.

Wiederholte oder erhebliche Qualitätsmängel der Reinigung werden als Vertragsverletzung gewertet.

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  1. Minderung wegen Schlechtleistung/Nichtleistung des Auftragnehmers

Die Anforderungen an die Reinigungsqualität und Definition von Mängeln ergeben sich u. a. aus allgemeinen und individuellen Leistungsbeschreibungen.

Werden vertraglich geschuldete Reinigungsleistungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Minderungen der Vergütung vorzunehmen.

Eine Schlechtleistung liegt insbesondere vor, wenn die vereinbarten Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, sichtbare Verschmutzungen verbleiben, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben oder Mängel trotz Aufforderung nicht fristgerecht beseitigt werden.

Erster Beanstandungsfall Bei einer Beanstandung wird der Auftragnehmer schriftlich abgemahnt und hat die festgestell- ten Mängel innerhalb von 24 Stunden zu beseitigen. Ergeben sich bei einer dann erfolgenden erneuten Reinigungskontrolle keine Beanstandungen, bleibt die erste Beanstandung folgenlos.

Zweiter Beanstandungsfall Ergibt eine Nachkontrolle am nächsten Betriebstag keine hinreichende Mängelbeseitigung oder kommt es in den nächsten 3 Monaten nach der ersten Beanstandung zu einer erneuten Beanstandung, liegt der Fall einer zweiten Beanstandung vor. Die nächstfolgende Monatsver- gütung, für das gesamte Reinigungsobjekt, wird aufgrund der in der Vergangenheit nicht er- brachten Reinigungsleistungen um 10% gekürzt. Der Auftragnehmer ist aufgefordert, die Mängel innerhalb von 24 Stunden seit Beanstandung zu beseitigen.

Dritter Beanstandungsfall Ergibt eine Nachkontrolle am nächsten Betriebstag keine hinreichende Mängelbeseitigung oder kommt es in den nächsten 3 Monaten nach der zweiten Beanstandung zu einer erneuten Beanstandung, liegt der Fall einer dritten Beanstandung vor. Die nächstfolgende Monatsver- gütung für das gesamte Reinigungsobjekt wird aufgrund der in der Vergangenheit nicht er- brachten Reinigungsleistungen um 20% gekürzt. Der Auftragnehmer erhält eine weitere Frist von einer Woche zur Beseitigung der Mängel.

Der Auftraggeber kann nach der 3. Beanstandung das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 8 Monaten kündigen. In diesem Falle sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Auf- tragnehmers ausgeschlossen.

Vierter und weitere Beanstandungsfälle Die Kürzung der Monatsvergütung für das gesamte Reinigungsobjekt um insgesamt 30% gilt für weitere Beanstandungsfälle vorbeschriebener Art und Umfang. Sobald ein mangelfreies Reinigungsergebnis vorliegt, werden keine Rechnungskürzungen mehr vorgenommen. Dies gilt jedoch nicht für bereits angekündigte Preisabzüge einer Mo- natsrechnung, Kürzungsbeträge werden nicht erstattet.

Beanstandung einer fehlerhaften Angabe im Qualitäts- oder Implementierungskonzept: Eine Beanstandung liegt vor, wenn eine Angabe im Qualitäts- oder Implementierungskonzept nicht umgesetzt wird und dieser Zustand nicht innerhalb eines Reinigungstages beseitigt wird. Die Angaben in den o.g. Konzepten sind Bestandteil des abgegebenen Angebots und werden stichprobenartig durch den Auftraggeber überprüft. Jeder Verstoß gegen eine dieser Angaben (Abweichung) ist eine Beanstandung gem. der all- gemeinen Leistungsbeschreibung. Sollten innerhalb von 3 Monaten bei den o.g. Angaben mind. 3 Beanstandungen oder Abwei- chungen erfolgen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Monatsbetrag für das beanstandete Objekt mit der nächsten Abrechnung ab der 3. Beanstandung um 10% zu kürzen.

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  1. Abnahme und Rechnungsstellung Der Auftraggeber oder sein Beauftragter stellen arbeitstäglich fest und bescheinigen monat- lich, dass die Unterhaltsreinigung fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Be- weislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur vorbehaltslosen Abnahme beim Auf- tragnehmer. Festgestellte Mängel der Reinigungsleistung werden bei der Abnahme dokumentiert; sie sind von dem Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen und zwar spätestens bis zum Beginn des nächsten Betriebstages des Reinigungsobjektes. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter sind berechtigt, die Bescheinigung, bis zur Beseiti- gung der Mängel, nicht gegenzuzeichnen. Mithin liegt bis zur Unterzeichnung keine prüffähige Rechnung vor.

Eine Monatsbescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Reinigung ist von der Objektleitung am Anfang des Folgemonats persönlich beim Beauftragten des Auf- traggebers einzuholen. Bei zusätzlich beauftragten Reinigungen ist eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Reinigung sofort nach Erledigung der durchgeführten Arbeiten einzuho- len.

Der Auftragnehmer hat monatlich eine prüfbare Rechnung für den Vormonat über die ausgeführten Reinigungsarbeiten (Unterhaltsreinigung und zusätzlich beauftragte Rei- nigungen) unter Zugrundelegung der vereinbarten Preise, zusammen mit der Monats- bescheinigung (Abnahme) und den Zeitnachweisen (in elektronischer Form) einzu- reichen. Die Rechnung ist so zu stellen, dass eine Zuordnung zu dem jeweiligen Objekt mög- lich ist. Zusätzlich ist nach Auftragsvergabe die Auftragsnummer auf den Rechnungen zu ver- merken. Diese wird dem Auftragnehmer zeitnah zur Verfügung gestellt. Der Rechnungsemp- fänger ist: Gebäudewirtschaft Bocholt, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt. Die Rechnungen sind als E-Rechnung zu stellen an rechnung-gwb@bocholt.de.

Voraussetzung für die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderung ist, dass eine prüfbare Rechnung vorliegt, das heißt, dass die mängelfreie Abnahme der ordnungsgemäßen Reini- gung der Rechnung beiliegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht prüfbare Rechnungen dem Auftragnehmer zurück zu reichen. Sollten Mängel auf dem Abnahmeschein eingetragen sein, wird die Leistung erst nach Behebung der Mängel fällig. Hinsichtlich der Behebung der Mängel bedarf es einer erneuten Bescheinigung durch den Auftraggeber oder seinen Beauf- tragten.

Sollte der Auftragnehmer für den abgelaufenen Monat nachweislich an mindestens 3 Werkta- gen die kalkulatorisch zugesicherten Reinigungsstunden gem. Kalkulationsblatt um mindes- tens 10% unterschreiten, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Rechnung pauschal um 10% des Nettomonatsentgeltes für das Gesamtobjekt zu kürzen.

Bei Nichterfüllung der Reinigungsleistung gesamter Gebäude oder Teile eines Gebäudes ist der Auftraggeber berechtigt, den Rechnungsbetrag für die nicht gereinigte Leistung zu kürzen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens die in seinem Angebot beschriebenen eige- nen Qualitätskontrollen durchzuführen zu dokumentieren. Nicht in diesem Umfang durchge- führte und dokumentierte Qualitätskontrollen werden als Minderleistung gewertet und berech- tigen den Auftraggeber zur Reduzierung des Rechnungsbetrages des Objektes um 10 %. Die eigenen Kontrollen sind zu dokumentieren und unverzüglich nachzuweisen.

Wenn die Arbeiten zur Unterhaltsreinigung aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, ruht insoweit der Vertrag für die- ses (Teil-)Objekt. In diesem Falle wird das zu zahlende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeits- ausfalles, der über zehn Arbeitstage in dem jeweiligen Monat hinausgeht, anteilig gekürzt.

Bei Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Reinigungsobjekt in einem ordnungsgemäßen, nämlich dem vertraglich vereinbarten Reinigungszustand mangel-

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frei zu übergeben. Erst nach mangelfreier Abnahme wird der Auftragnehmer von seinen Hauptpflichten aus dem Vertrag frei. Wird das Reinigungsobjekt nicht in dem vertraglich vereinbarten mangelfreien Zustand über- geben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel bis zum Beginn des nächsten Betriebs- tages zu beseitigen. Erfolgt das nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Mängelbeseitigungsversuche des Auftragnehmers abzulehnen und anteilige Kürzun- gen nach dieser Klausel vorzunehmen. Die letzte Rechnung wird erst fällig, wenn eine Übergabe in mangelfreiem Reinigungszustand erfolgt ist oder weitere Mängelbeseitigungsversuche des Auftragnehmers durch den Auftrag- geber abgelehnt worden sind. Eine Abrechnung nach Beendigung des Vertrages nach tatsächlich durchgeführten Reini- gungstagen für das laufende Jahr oder den Vertragszeitraum wird weder vom Auftragnehmer noch vom Auftragsgeber durchgeführt. Die monatlichen Rechnungsbeträge sind Pauschalbe- träge, die diese Abweichung über den Vertragszeitraum ausgleichen. Ausnahme hiervon bil- den der Beginn- und Ende Monat des Vertrages.

  1. Grundreinigung und Einpflege 20.1 Die Grundreinigung/ Intensivreinigung/ entfernen von alten Beschichtungen und Einpfle- ge/Grundpflege sind gemäß dem Aufmaß durchzuführen, soweit diese Leistungen Ge- genstand des Vertrages sind. Die Grundreinigung/Einpflege dient der Substanzerhaltung und Pflege der Reinigungs- objekte (Boden und Inventar). Sie hat das Ziel, hartnäckige, haftende Verschmutzungen sowie abgenutzte Pflegefilme und Beschichtungen zu entfernen und zu erneuern und somit das Aussehen der Oberflächen zu verbessern.

20.2 Die terminliche Durchführung der Arbeiten ist rechtzeitig vor der Durchführung mit dem Beauftragten zu vereinbaren. Die Arbeiten sind so einzuteilen, dass der Betrieb mög- lichst wenig beeinflusst wird, z.B. in Schulgebäuden die Ferienzeiten genutzt werden.

20.3 Ziel/Ergebnis: Die Oberflächen sollen frei von haftenden und nicht-haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sein. Hierzu sind Reinigungsgeräte, -mittel und –verfahren einzusetzen bzw. anzuwenden, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen, den größtmöglichen Erfolg erzielen und dem Werterhalt der Böden dienen. Ecken, Randbereiche und die Fußleisten, die nicht von der Maschine erreicht werden, müssen händisch bearbeitet werden. Die Oberflä- chen müssen nach Abschluss der Arbeiten schlieren-, staub- und fleckenfrei sein. Die Oberflächen dürfen durch die Reinigungsgeräte, -mittel und –verfahren nicht beschädigt werden.

Die Pflegemittel sind entsprechend dem jeweiligen Bodenbelag auszuwählen. Die An- wendungsvorschriften der Hersteller für die Behandlung, Reinigung und Pflege der Bo- denbeläge sind zu beachten und im Zweifelsfall vom Auftragnehmer beim Hersteller selbst einzuholen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere nach der Teppichreinigung keine Ge- ruchsbelästigung auftritt. Eine Kompatibilität der Pflegeprodukte mit den Unterhaltsreinigungsprodukten muss ge- geben sein.

20.4 Die Grundreinigung- und Einpflege schließt folgende Tätigkeiten ein: 1.) Ausräumen der leer geräumten beweglichen Einrichtungsgegenstände vor der Grundreinigung (keine vollen Regale/Schränke, außer diese sind auf Rollen), Schreibtische/ Beistellschränke (nur, wenn sie ohne Hilfsmittel mit 2 Personen an- gehoben werden können).

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2a.) Maschinelles Grundreinigen der wasserbeständigen Fußböden. Es ist zu beachten, dass nur Grundreiniger mit für den Boden zulässigen PH-Wert verwendet werden, damit es nicht zu Farbveränderungen kommt.

2b.) Grundreinigung der Parkettböden.

3.) Einhaltung der Trocknungszeiten.

4.) Zweimaliges einpflegen der wasserbeständigen Fuß- und Parkettböden mit jeweils einem dünnen Pflegemittelauftrag.

5.) Entfernung von Verfleckungen und haftenden Verschmutzungen auf textilen Boden- belägen, nassshamponieren bzw. Sprühextrahieren der textilen Bodenbeläge ein- schließlich absaugen.

6.) Einräumen der beweglichen Einrichtungsgegenstände, nach Angabe des Hausmeis- ters bzw. wie vor der Reinigung vorgefunden.

6a.) Tische, Stühle, Schreibtische, freigeräumte Schränke (komplette Reinigung, auch die Oberseiten unabhängig von der Höhe), Arbeitsflächen und Regale (von außen), leere Regale (von innen und außen) sowie Fensterbänke und sonstiges Mobiliar sind gegebenenfalls unter Einsatz geeigneter Hilfsmittel gründlich zu reinigen. Kau- gummirückstände, Klebereste und andere haftende Flecken sind zu entfernen.

7.) Abwaschen der Türen einschließlich der Rahmen, der Heizkörper, der Fußleisten, der freigeräumten Kabelkanäle und der freigeräumten Fensterbänke.

8.) Bei den abwaschbaren Wänden sind Griffspuren, Spritzer, Flecken, Kaugummi- und Kleberückstände zu entfernen.

Die Trittsicherheit muss nach Durchführung der Arbeiten auf Dauer weiterhin gewährleis- tet sein.

20.5 Bezüglich der Abnahme und Rechnungsstellung gelten die Regelungen der allg. Leis- tungsbeschreibung entsprechend.

  1. Haftung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mitglied der Berufsgenossenschaft und der gesetzlichen Unfallversicherung zu sein und alle allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Si- cherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet für die von ihm und seinem Personal verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Ver- bindlichkeiten entstehen. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem Auftragnehmer oder seinem Personal ausgehän- digten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch - soweit notwendig - den Ersatz der entsprechenden Schließanlage. Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des Auftraggebers erneuert. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter, die bei der Aus- führung der Arbeiten einen Schaden erleiden, frei. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Vermögens-, Personen- und Bearbeitungsschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzu- weisen. Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder sein Personal bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleidet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungs- und Regressansprüchen freizustellen.

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Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer oder seinem Personal eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Der jeweilige Haftungsausschluss zugunsten des Auftraggebers gilt nicht für Vorsatz und gro- be Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

  1. Kündigung Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von acht Monaten von jeder Partei gekündigt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsen- de eine Teilkündigung aussprechen, wenn das Reinigungsobjekt von ihm - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten unter anderem: • Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen wiederholt mangelhaft, führt vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht aus oder beseitigt festgestellte Män- gel trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist. • Der Auftragnehmer hat den Vertrag mittels wettbewerbsbeschränkender Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) erlangt. • Der Auftragnehmer zahlt dem Personal seines Betriebes die tariflichen oder gesetzlich vor- geschriebenen Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang oder verstößt in sonstiger Weise gegen tarifliche Bestimmungen oder Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfassungsgesetzes. • Der Auftragnehmer gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Seiten des Auftragge- bers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an. • Es wird das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet bzw. dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt. • Der Auftragnehmer verstößt schwerwiegend gegen die Vertragsbestimmungen, dass es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen unter anderem in Betracht:

  • ein ihm vom Auftraggeber schriftlich untersagtes Reinigungsverfahren wird beibehalten oder nicht zulässige Mittel werden verwendet.
  • es wird Personal im Reinigungsobjekt angetroffen, für die eine vorgeschriebene Ar- beitserlaubnis nicht vorliegt.

Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.

  1. Anpassungen des Vertrages Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.

Sollte in diesem Vertrag eine Bestimmung aus materiellen oder formellen Gründen unwirksam sein oder werden, so sind die Parteien sich darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Best- immungen hierdurch nicht berührt wird. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestim- mung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung in gültiger Weise zu ersetzen.

Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Parteien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Konzessionsvertrages durch eine ergänzende Regelung zu schließen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

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  1. Berechnung des Jahresumrechnungsfaktors (Spalte b der Kalkulationstabellen für Unterhaltsreinigung)

24.1 Verwaltungs- und Kulturgebäude:

Kalendertage365,00 Tage
1.Sonntage-52,00 Tage
2.Feiertage (werktags): Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingst- montag und Fronleichnam-5,00 Tage
3.Brauchtumstage (Rosenmontag und Kirmesmontag)-2,00 Tage
4.Feiertage, die auf ein Werktag fallen können: 1. Januar, 1. Mai, 3. Oktober, 1. November, 24. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember und 31. Dezem- ber (anteilig: 8*6/7=)-6,86 Tage
Verbleiben:299,14 Tage
Aufgerundet:300 Tage

Reinigungsturnus: 6 = 300 Tage 2 = 100 Tage 5 = 250 Tage 1 = 50 Tage 4 = 200 Tage 2 x m = 24 Tage 3 = 150 Tage 1 x m = 12 Tage 2,5 = 125 Tage

24.2 Schulungsräume:

Kalendertage365,00 Tage
1.Samstage/Sonntage-104,00 Tage
2.Feiertage (werktags): Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam-3,00 Tage
3.Feiertage, die auf ein Wochenende fallen können: 1. Mai, 3. Oktober, 1. No- vember (anteilig: 3*5/7=)-2,14 Tage
4.Brauchtumstage (Rosenmontag und Kirmesmontag)-2,00 Tage
5.Ferientage-45,00 Tage
Verbleiben:208,86 Tage
Aufgerundet:209 Tage

Reinigungsturnus: 5 = 209 Tage 2,5 = 105 Tage

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  1. Reinigungsturnus
1 x wDie Reinigung erfolgt einmal wöchentlich. (z.B.: am dritten Arbeitstag der Wo- che)
2,5 x wDie Reinigung erfolgt an jedem zweiten Arbeitstag. In der Regel: 1. Woche: montags, mittwochs, freitags; 2. Woche: dienstags und donnerstags (Kalender mit „A & B-Tagen“ ist sinnvoll!)
5 x wDie Reinigung erfolgt fünfmal wöchentlich. An den Tagen: montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags
6 x wDie Reinigung erfolgt sechsmal wöchentlich. (auch samstags)
1 x mDie Reinigung erfolgt einmal im Monat. (z.B.: 1. Arbeitstag nach dem 15. des Monats)
2 x mDie Reinigung erfolgt zweimal im Monat. (z.B.: 1. Arbeitstag nach dem 10. des Monats und 1. Arbeitstag nach dem 20. des Monats)
4 x jDie Reinigung erfolgt viermal im Jahr. (z.B.: 1. Arbeitstag nach dem 20. des Monats in den Monaten Februar, Mai, August und November)
6 x jDie Reinigung erfolgt sechsmal im Jahr. (z.B.: 2. Arbeitsmittwoch in den Mona- ten Januar, März, Mai, Juli, September, November)
nB„nach Bedarf“: Die Reinigung erfolgt nach Bedarf; ist „nB“ in einer Reinigungs- turnusspalte verzeichnet, so ist bei jedem Reinigungsgang in diesem Bereich bei Bedarf die entsprechende Tätigkeit durchzuführen (Beispiel: Die Flecken- entfernung an den Glasscheiben neben den Zugängen der Büros erfolgt nach Bedarf in der Häufigkeit, wie das Saugen der Büros.)

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  1. Raumgruppen Zusammenfassung von Raumarten nach Funktion oder Nutzung (in Anlehnung an DIN

A Unterrichtsräume A 1 Klassenräume A 2 Fachräume

C Verwaltungs- und Büroräume, Lehrerzimmer, Besprechungs- und Konferenzräume

D Lehrmittel- und Unterrichtsvorbereitungsräume, Kopierräume, Bürotechnik-, Papier- technikräume

E Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser, Aufzüge, Foyer, Eingangsbereiche)

F Schüleraufenthaltsräume, Pausenhalle, Schülerbibliotheken

G Sanitärbereiche (Toiletten, Umkleideräume, Waschräume, Duschen) G 1 Sanitäranlagen in Schulen G 2 Sanitäranlagen in Turnhallen G 3 Zwischenreinigung der Schülertoiletten G 4 Sanitäranlagen in Verwaltungs- und Kulturgebäuden G 5 Umkleide in Verwaltungs- und Kulturgebäuden

H Aulen inkl. Bühnen- und Garderobenbereiche

I Sozialräume I 1 Speiseräume, Speisesaal, Kantine, Cafeteria, einschließlich Flure in diesem Bereich, Teeküchen, Arzt-/Sanitärräume

J Küchen J 1 Küchen zur Schulverpflegung J 2 Lehrküchen

K Lager/Abstellflächen, Archive, Geräteräume, Fahrradabstellräume, Keller

L Sportbereiche L 1 Sport- und Mehrzweckhallen L 2 Tribünen und sonstige Räumen im Sportbereich

M Räume der Haustechnik

N Außenbereiche N 1 Treppen N 2 Balkone, Loggien N 3 Außenverkehrsflächen

O Theater 0 1 Bühnen 0 2 Funktionsräume 0 3 Publikumsräume

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