[Seite 1]
9.2 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leis- tungen Die nachfolgenden einzelfallbezogenen Besonderen Vertragsbedingungen Unterhaltsreini- gung, BVB-UHR genannt, zu Formblatt 634 gelten vorrangig vor allen Vertragsbedingungen und ergänzen die Leistungsbeschreibung.
9.2.1 Allgemeines Die im Rahmen der Ausschreibung vom Auftragnehmer (AN) durchzuführende Objektbesichti- gung ist ein Bestandteil der Kalkulation für sein eingereichtes Angebot. Alle im Rahmen der Leistungsbeschreibung beschriebenen Tätigkeiten sind in die Leistungswerte einzukalkulieren. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Objektbesichtigung dargestellter Sachverhalte füh- ren nicht zu weiteren Ansprüchen auf Nachtragsverhandlungen.
Vom AN in seiner Kalkulation nicht berücksichtigte Bedingungen wie unterschiedliche Reini- gungszeiten oder erhöhte Frequentierungen sind nicht nachträglich verhandelbar.
9.2.2 Vertragsdauer Die Laufzeit der Beauftragung beträgt ein Jahr mit der Option zur dreimaligen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr. Sofern vom Auftraggeber nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres erklärt wird, die Option nicht ziehen zu wollen, verlängert sich die Beauftragung automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Nach maximal vier Jahren endet der Vertrag automatisch.
9.2.3 Preise Angebote die Rabatte oder Skonto enthalten werden ausgeschlossen! Die Preise sind Festpreise, sie gelten für den bei der Ausschreibung zugrundeliegenden Zeit- raum inklusive aller Vertragsverlängerungsoptionen.
Vereinbart ist die Zahlung des Monatsbetrages (brutto), d. h. ein Zwölftel des Jahresauftrags- wertes (brutto), zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.
Preisanpassungen können frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn von einer der Parteien ver- langt werden und sind nur im Rahmen lohngebundener Preisbestandteile zulässig, sofern es sich um Tariferhöhungen bzw. sonstige gesetzlich vorgeschriebene Erhöhungen (z. B. Mindest- lohn, Krankenkassenbeiträge) handelt.
Weitere Preisanpassungen können nur im Rahmen von Leistungsänderungen erfolgen. Die Be- rechnung der Preise bei Leistungsänderungen erfolgen auf Basis der im Angebot hinterlegten Quadratmeterleistungen für die Raumarten sowie die angebotenen Stundenverrechnungssätze unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Preisanpassungen.
Sofern seitens des AN Material im Rahmen des gegenständlichen Vertrages gestellt wird, ist der AN berechtigt, im marktüblichen Rahmen Preisanpassung zu tätigen. Er hat die marktübli- che Erhöhung der Preise nachzuweisen.
1
[Seite 2]
Bei Beauftragung von Stundenlohnarbeiten (insb. bei Sonderreinigungsmaßnahmen) im Rah- men der nach der Leistungsbeschreibung zu erbringenden Reinigungsarbeiten gelten die dem Angebot zugrundeliegenden Stundenverrechnungssätze als vereinbart.
9.2.4 Zahlung Die Überweisung des Monatsbetrages (brutto) hat innerhalb von 30 Tagen, auf das angegebene Konto des AN, zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt nur bei Vorliegen des vom AG unterschriebenen Leistungs- und Qualitätsnachweises, bei Stundenlohnaufträgen von liegenschaftsspezifischen Tätigkeiten ist der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Stundennachweis vorzulegen.
9.2.5 Ersatzvornahme im Rahmen der Objektrückgabe Bei Feststellung von Beschädigungen, Mängel und Reinigungsdefizite (s. LB A.1.l.) hat der AN in der von dem AG festgesetzten Frist von 10 Werktagen vor Vertragsende die Mängel bzw. die Schäden zu beseitigen. Sind die Mängel nicht vertragsgemäß vor Vertragsende beseitigt, ist der AG berechtigt, unverzüglich eine Ersatzvornahme einzuleiten und die hierfür entstandenen Mehrkosten bzw. Schadensbeseitigungskosten geltend zu machen.
9.2.6 Probereinigung Bei einer nicht ausgeführten Probereinigung oder einer fachlich schlechten (mangelhaften) Pro- bereinigung wird diese mit einer Konventionalstrafe von 2 % des gesamten Jahresauftragswer- tes (brutto) belegt und abgemahnt.
9.2.7 Eigenkontrolle Auftragnehmer Wird seitens des AN keine regelmäßige Eigenkontrolle durchgeführt und deren Dokumentation nicht vorgelegt, wird am Ende eines jeden Vertragsjahres eine Konventionalstrafe in Höhe von pro nicht nachgewiesener Eigenkontrolle 5 % eines Monatsbetrages (netto) fällig. Diese Kon- ventionalstrafe ist auf Verlangen des Aufraggebers an diesen zu zahlen.
9.2.8 Schlechtreinigung und Verzug des Auftragnehmers Die der Vergabe beigefügte Tabelle der Stadt Frankfurt am Main „Ermittlung des Rechnungs- abzuges bei Reinigungsmängeln“ hat bei einer Rechnungskürzung Anwendung zu finden und ist durch den AG durchzuführen.
Sollte es zu einer Kumulation, d. h. einer Häufung, mehrerer in dieser Ziffer aufgeführten Kon- ventionalstrafen kommen, so wird diese insgesamt auf 5 % des Gesamtauftragswertes (netto) begrenzt.
a) Nichttägliche Reinigungsarbeiten Kommt der AN seiner Nachbesserungspflicht nicht nach, erfolgt eine Minderung des Leistungs- entgeltes in anteiliger Höhe, die der mangelhaften Leistung entspricht.
Alternativ zur vorgenannten Regelung ist der AG berechtigt, eine Konventionalstrafe wie folgt geltend zu machen:
Schlecht- oder Nichtleistung bezogen auf Höhe der Konventionalstrafe bezogen den monatlichen Auftragswert auf den Monatsbetrag (netto) ab 15 % 3% ab 20 % 4% ab 25 % 5%
Tägliche Reinigungsarbeiten
2
[Seite 3]
Kommt der AN seiner Nachbesserungspflicht nicht am selben Tag nach, welche den Betriebs- ablauf oder den Nutzer nicht beeinflussen bzw. stören, erfolgt eine Minderung in anteiliger Höhe, die der mangelhaften Leistung entspricht.
Alternativ zur vorgenannten Regelung ist der AG berechtigt, eine Konventionalstrafe wie folgt geltend zu machen:
Schlecht- oder Nichtleistung bezogen Höhe der Konventionalstrafe bezogen auf den monatlichen Auftragswert auf den Monatsbetrag (netto) ab 15 % 3% ab 20 % 4% ab 25 % 5%
Eine nicht geleistete Maschinenreinigung in den Sanitärbereichen und auf den Steinflä- chen wird entsprechend der nachfolgenden Regelung in Abzug gebracht:
Die im Aufmaßverzeichnis angegebenen Bodensteinflächen [m2] dividiert durch die vom Dienstleister angegebene durchschnittliche Quadratmeter- Leistung [m2/h] ergibt die Stundenzahl [h], welche der Dienstleister zu erbrin- gen hat. Folglich ergibt sich der Abzug aus der nichterbrachten Stundenzahl [h] multipliziert mit dem in der Ausschreibung angegebenen Stundenverrech- nungssatz [h/€].
𝑩𝒐𝒅𝒆𝒏𝒔𝒕𝒆𝒊𝒏𝒇𝒍ä𝒄𝒉𝒆 [𝒎𝟐] 𝒏𝒊𝒄𝒉𝒕𝒆𝒓𝒃𝒓𝒂𝒄𝒉𝒕𝒆 𝑺𝒕𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 [𝒉] = 𝑸𝒖𝒂𝒅𝒓𝒂𝒕𝒎𝒆𝒕𝒆𝒓𝒍𝒆𝒊𝒔𝒕𝒖𝒏𝒈 [𝒎𝟐/𝒉]
𝑨𝒃𝒛𝒖𝒈 [€] = 𝒏𝒊𝒄𝒉𝒕 𝒆𝒓𝒃𝒓𝒂𝒄𝒉𝒕𝒆 𝑺𝒕𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 [𝒉] * 𝑺𝒕𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏𝒗𝒆𝒓𝒓𝒆𝒄𝒉𝒏𝒖𝒏𝒈𝒔𝒔𝒂𝒕𝒛 [𝒉/€]
9.2.9 Haftung und Versicherung Der AN haftet für alle Sach- und Personenschäden, die er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Vertragspflichten oder im inneren Zusammenhang mit diesen schuldhaft verursacht hat. Im Falle des Verlustes von Gegenständen, die der AG dem AN zur Verfügung stellt, trägt der AN auch die Wiederbeschaffungskosten in Höhe des Verkehrswertes des in Verlust geratenen Gegenstandes sowie die Installationskosten.
Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die aus Anlass eines von dem AN schuldhaft verursachten Schadensfall im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten von einem Dritten erhoben werden. Der AG ist berechtigt, aus dem Schadensfall entstehende For- derungen durch einseitige Erklärung nach § 387 BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
Der AN weist jährlich, zu Beginn der Vertragslaufzeit, für die vorgenannten Risiken eine ent- sprechende Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für: Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 5 Mio. € p. a. x 2, Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschä- den 5 Mio. € p. a. x 2, Schlüsselschäden 100.000€ p. a. x 2, sowie Umwelthaftpflichtversiche- rung für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden pauschal 5 Mio. € je Scha- denfall.
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Für Personen- und Sachschäden jeglicher Art, die den Erfüllungsgehilfen und dem Personal des AN im Zusam- menhang mit ihrer Tätigkeit im Gebäude des AG entstehen, übernimmt der AG keine Haftung. Sollten entsprechende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, ist der AN zur Frei- stellung verpflichtet. Vorstehendes gilt nicht für den Fall, wenn der Personenschaden vorsätzlich
3
[Seite 4]
oder fahrlässig, der Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem AG oder einem sei- ner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Der AN haftet für einen Schlüsselverlust, der durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte verursacht wurde, einschl. aller Folgeschäden. Die Haftung umfasst bei Verlust eines ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssel die Änderung bzw. den Ersatz der entsprechenden Schließanlage, Sicherungsmaßnahmen (usw.). Die Kosten für die Ersatzbeschaffung bzw. die Änderung oder Ergänzung von Schließanlagen einschließlich der anfallenden Nebenkosten trägt der AN.
9.2.10 Haftung des Auftraggebers Sofern dem AN Räume für den Aufenthalt (einschl. Umkleideräume und Waschräume) der Ar- beitskräfte, für die Aufbewahrung von Reinigungsmaschinen, Geräten und Material zur Verfü- gung gestellt werden, entfällt für den AG jegliche Haftung für Diebstahl und alle sonstigen Schä- den in diesen Räumen.
9.2.11 Zusatzvereinbarung im Pandemiefall Im Falle des Ausrufens einer Pandemie handelt es sich um höhere Gewalt. Beginn und Ende des betreffenden Zeitraums werden gesondert bzw. über die Medien mitgeteilt.
Es gelten folgende Ersatzvereinbarungen: die zugrundeliegende Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis.
a) Objekte, in denen der Dienstbetrieb ruht: Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden für den Zeitraum, in dem das Objekt ge- schlossen bleibt, ausgesetzt.
b) Objekte, in denen der Dienstbetrieb aufrechterhalten wird: Für Objekte, in denen der Dienstbetrieb aufrechterhalten wird, entfällt der Monatsbeitrag. Es gelten das Tätigkeitsverzeichnis D und nach Anforderung des jeweiligen Amtes oder Liegenschaft die Sondermaßnahmen B gemäß Leistungsbeschreibung. Die Häufigkeit der täglich durchzuführenden Sondermaßnahmen bestimmt das Amt. Der dafür entstehende Aufwand wird nachdem im Angebot zugrundeliegenden sowie den tarifrechtlichen ver- pflichtenden Stundenverrechnungssatz vergütet und muss täglich über den Leistungs- und Qualitätsnachweis für Pandemie nachgewiesen werden.
Die weiteren Bestandteile des Allgemeinen Teils der vertraglichen Leistungsbeschreibung be- halten ihre Gültigkeit.
9.2.12 Abmahnung Tritt eine mangelhafte oder Nichterfüllung der Reinigungsleistung auf, ist der AG berechtigt eine Abmahnung in schriftlicher Form zu tätigen.
Eine mangelhafte Reinigungsleistung liegt insbesondere vor, wenn: die in der Leistungsbeschreibung festgelegten zu erbringenden Einzelleistungen nicht erbracht werden, die in der Leistungsbeschreibung definierten Reinigungs- und Hygienestandards nicht erfüllt werden, der AN die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Mindeststundenanzahl nicht er- bringt, die vertraglich vereinbarten Reinigungszeiten nicht eingehalten werden, die vertraglich vereinbarten Reinigungstechniken und -materialien nicht eingesetzt wer- den.
4
[Seite 5]
Der AG ist berechtigt den AN abzumahnen, wenn es innerhalb eines Zeitraumes von zwei Mo- naten (in einer Einrichtung) zu mindestens drei vom AG bewerteten Reklamationen mit erhebli- chen oder schweren Mängeln oder einer Qualitätskontrolle mit der Bewertung „mangelhaft“ (4 und 4,5 s. Qualitätsprüfbericht), durch die Abteilung 25.41 „Reinigung und Außenanlagen“, ge- kommen ist.
Sollte die eingeforderte Nachbesserung aufgrund einer Qualitätskontrolle mit der Bewertung mangelhaft – angezeigt durch den Qualitätsprüfbericht – weiterhin Mängel oder Beanstandun- gen aufweisen, erfolgt wiederum eine zweite Abmahnung.
9.2.13 Außerordentliche Kündigung und Teilkündigung Der AG kann unbeschadet gesetzlicher Kündigungsrechte das Vertragsverhältnis ohne Einhal- tung einer Frist außerordentlich kündigen, insbesondere wenn:
für den AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des AN liegenden Grunde unzumutbar wird, der AN andere, als die bei der Angebotsabgabe angemeldete, Nachunternehmer einsetzt, gegen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und/oder des Min- destlohntarifvertrages verstoßen wird, über das Vermögen des AN ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren beantragt oder er- öffnet wurde oder ein entsprechender Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird, eine zweite Abmahnung erfolgt ist und die Voraussetzung für eine dritte Abmahnung vorliegt. der AG umfangreiche Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen will
Die außerordentliche Kündigung kann auch für einen klar abgrenzbaren Leistungsteil ausgesprochen werden. Als solcher gilt insbesondere die Erbringung der Leistung in einer von mehreren Liegenschaften.
Schadensersatzansprüche des AN infolge einer außerordentlichen Kündigung oder Teilkündi- gung sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt.
9.2.14 Vorzeitige Kündigung oder Teilkündigung Eine vorzeitige Kündigung oder Teilkündigung durch den AG ist möglich, wenn das Mietverhält- nis der Liegenschaft endet, Räume stillgelegt werden oder eine Nutzung des Gebäudes entfällt. Erfolgt eine Teilkündigung so besteht der Vertrag über die nicht gekündigten Räumlichkeiten fort.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Der AG hat ab dem Zeitpunkt des Wegfalls von Räumlichkeiten im Rahmen einer Teilkündigung einen Anspruch auf Preisreduzierung des Monatsbetrags entsprechend der Regelung Punkt 9.2.13 dieser BVB-UHR. Die Berechnung des Preises erfolgt auf Basis der im Angebot hinter- legten Quadratmeterleistungen für die Raumarten, den angebotenen Stundenverrechnungssät- zen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Preisanpassungen des § 3 Abs. 2 BVB- UHR.
9.2.15 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Reinigungsarbeiten ist das oben jeweils bezeichnete Gebäude. Gerichts- stand für beide Teile ist Frankfurt am Main.
5
[Seite 6]
9.2.16 Vertragsänderungen und -ergänzungen Änderungen und Ergänzungen der Vertragsunterlagen sowie aller seiner Anlagen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
9.2.17 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht entspre- chen, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
6