Besondere_Vertragsbedingungen_Hessen_Lieferungen_Leistungen.pdf

Unterhalts- und Grundreinigung von Schulgebäuden in Frankfurt am Main

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 13:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.stadt-frankfurt.de

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten im

Lande Hessen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen

  1. Allgemein Für die Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden BVB, die beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung. Sofern einzelauftragsbezogen Besondere Vertragsbedingungen vereinbart wurden, gelten diese zusätzlich. Abweichungen vom erteilten Auftrag, den BVB, den ZVB, der VOL/B oder den einzelauftragsbezogenen Besonderen Vertragsbedingungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Mündliche Abreden und Vermerke auf Briefbögen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., nach denen dem Auftrag die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde liegen, gelten demnach nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Für sie gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen bzw. in Textform (§ 126b BGB) übermittelten Bestätigung des Auftraggebers. Bei einem Auftragswert von über 500,00 Euro sind der Auftrag sowie die vereinbarten Nachlässe und Skonti durch den Auftragnehmer schriftlich bzw. in Textform (§ 126b BGB) zu bestätigen. Die zu liefernden Erzeugnisse, Anlagen und Dienstleistungen müssen den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien entsprechen.

  2. Preise Soweit es die Vertragsverhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind Festpreise zu vereinbaren. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dez. 1953) in der jeweils geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen.

  3. a. Auftragsausführung (§ 4 VOL/B) Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmern, so hat er diese spätestens vor Beginn der Auftragsausführung dem Auftraggeber zu benennen und dessen Zustimmung zu der Unterbeauftragung einzuholen.

b. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung spätestens bei Erbringung der Leistung beizufügen. Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber spätestens nach Ausführung der Leistung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzugeben.

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOL/B, § 7 VOL/B) Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Behinderung und Unterbrechung der Leistung nach § 5 VOL/B sowie die Bestimmungen nach § 7 VOL/B betreffend Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.

  2. Nachweise und Kontrollen

5.1 Der Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den §§ 4 (Tariftreue-/Mindestlohnpflicht) und 5 (Verpflichtungserklärung) des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber darf zu diesem Zweck angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in die Entgeltabrechnungen und anderen Geschäftsunterlagen des Auftragnehmers sowie aller weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnisses sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der Auftraggeber kann hierzu auch Auskunft verlangen. Der Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmern, mit diesen zu vereinbaren, dass das vorstehende Auskunfts- und Prüfungsrecht des Auftraggebers auch ihnen gegenüber gilt.

5.2 Die Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Ziffer 5.1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen und elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Die bereitzuhaltenden vollständigen und prüffähigen Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HVTG) sollen insbesondere enthalten:

-Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne, -Summe aller lohnzahlungspflichtigen Stunden, -Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer im Betrieb.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen und/oder Unterauftragnehmer vertraglich sicherzustellen.

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5.3 Der Auftraggeber nutzt die ihm in Textform zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Ziffer 5.1 und bewahrt diese höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags auf.

  1. Verpackung, Versand und Transport (§ 6 VOL/B) Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein. Für die Verpackung ist eine angemessene und umweltverträgliche Lösung zu wählen (z. B. Kartonagen). Die Waren sind grundsätzlich auf eigene Gefahr frei Empfänger zu liefern. Die Versandkosten (einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, ggf. für Versicherung und der Anlieferung an die Empfangsstelle) trägt grundsätzlich der Auftragnehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wird die auf dem Lieferauftrag angegebene Versandanschrift nicht beachtet, haftet der Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.

  2. Gefahrübergang (§ 13 VOL/B) Gefahr und Eigentum gehen über mit der Übernahme seitens des Auftraggebers; bei gesetzlich vorgesehener oder vereinbarter Abnahme mit erfolgter Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber.

  3. Mängelansprüche (§ 14 VOL/B) Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware vom Auftraggeber entgegen- genommen worden ist. Eine vom Auftragnehmer übernommene Mängelfrist beginnt mit demselben Tag.

  4. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der vom Auftraggeber bestimmte Ort der Leistungsabnahme.

  5. Zahlung (§ 17 VOL/B)

10.1 Das Land Hessen möchte neben der Möglichkeit der Papierrechnung die elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung) fördern. Entsprechende Erläuterungen zu den Voraussetzungen zur Übermittlung von E-Rechnungen erhalten Sie auf Anforderung durch den Auftraggeber.

10.2 Die Zahlung erfolgt bargeldlos in Euro und wird grundsätzlich durch den Auftraggeber geleistet. Abweichungen werden besonders vermerkt.

10.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrags wird nach 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig (§ 271 BGB). Entsprechend der Regelung nach Ziffer 1 Satz 3 und 4 BVB werden abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Regelungen der Auftragnehmer zur Fälligkeit der Zahlung nicht Vertragsbestandteil. Die Zahlung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen (ggf. spätestens 21 Kalendertage unter Abzug eines vereinbarten Skontos) nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt (§ 17 Nr. 1 Satz 2 VOL/B). In der hessischen Landesverwaltung werden Rechnungen zunehmend maschinell und automatisch verarbeitet. Daher muss jede Rechnung den Leistungs- und Rechnungsempfänger ausweisen sowie die Bestellnummer bei Rechnungen mit Bestellbezug. Rechnungen ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden und müssen zurückgegeben werden.

10.4 Abschlagszahlungen sind gesondert zu vereinbaren.

10.5 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher oder textlicher (§ 126b BGB) Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

10.6 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

10.7 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

  1. a) Gerichtsstand (§ 19 VOL/B) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber bzw. dessen prozessberechtigte Behörde ihren Sitz hat.

b) Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19 VOL/B) Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Erklärung über Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Der Auftragnehmer hat, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren geschehen ist, eine Erklärung abzugeben, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Erklärung soll wie folgt lauten: „Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß nachgekommen sind/bin. Ich bin mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.“

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  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund / Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2 VOL/B), Antikorruptions- klausel

13.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich bzw. fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Für die Beurteilung der Nachweislichkeit kommen alle geeigneten Feststellungen, insbesondere in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, von Innenrevisionen, beauftragten Gutachtern sowie eigene Feststellungen der Dienststellen oder der Kartellbehörde in Betracht. Von einer Nachweislichkeit der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren vorliegt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen in Bezug auf ihr Amt beziehungsweise ihre dienstliche Tätigkeit, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Fachkunde und Leistungsfähigkeit sowie das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB abgegeben hat/haben oder d) schwere Verfehlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 HVTG begangen hat/haben.

13.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 13.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

13.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 13.1 b oder 13.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

13.4 Die Nummern 13.1 b und 13.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozialadäquates Verhalten im Sinne der „Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken“ (StAnz. 52/2017; S. 1497) handelt. Dies ist der Fall, wenn die Zustimmung zu dem Verhalten nach Ziffer II.1 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift als allgemein erteilt gilt oder gemäß Ziffer II.2 dem Einzelfall zugestimmt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Bezug zum Amt oder der dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann.

13.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  1. Sonstige Besondere Vertragsbedingungen:

a) Insolvenzverfahren (§ 8 Nr. 1 VOL/B) Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt, wurde der Insolvenzeröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

b) Abtretung Eine Abtretung der Forderung auf die Gegenleistung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.

c) Druckaufträge Bei Druckaufträgen erwirbt das Land Hessen mit der Zahlung des Rechnungsbetrages das Recht zur uneingeschränkten Vervielfältigung in allen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an fremden Entwürfen, Originalen usw. Entwürfe, Reinzeichnungen, Dateien usw. gehen alsdann vollständig in das Eigentum des Landes Hessen über. Produktionsbedingte Druck-Mehrexemplare dürfen nicht berechnet werden; Minderlieferungen sind nach der tatsächlich gelieferten Zahl zu berechnen.

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