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V E R T R A G
Unterhaltsreinigung
zwischen der: Gemeinde Unterföhring Münchner Str. 70 85774 Unterföhring
im folgenden Text Auftraggeber (AG) genannt
und der Firma:
im folgenden Text Auftragnehmer (AN) genannt
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V E R T R A G
Unterhalts- und Glasreinigung
G l i e d e r u n g
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Gegenstand des Vertrages
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Vertragsbestandteile
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Allgemeine Pflichten des AN
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Allgemeine Pflichten des AG
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Allgemeines
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Besondere Vertragsbestimmungen
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Haftung
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Preisvereinbarung – Preisänderung
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Vertragsdauer und Kündigung
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Änderung des Vertrages
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Gerichtsstand
Vertrag Gebäudereinigung, Unterföhring
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- Gegenstand des Vertrages
Der AG überträgt dem AN im Rahmen dieses Vertrages die Unterhaltsreinigung für des Kinderhaus
Straßäckerallee 15 85774 Unterföhring
- Vertragsbestandteile sind:
• Raumbuch der m² und Raumnutzungsart, sowie Leistungsumfang • Kriterien der Qualitätsbewertung
- Allgemeine Pflichten des AN
Die Reinigungsarbeiten sind sach- und fachgerecht nach der Leistungsbeschreibung auszuführen. Der AN verpflichtet sich, die gleichbleibende Qualität der nach diesem Vertrag spezifizierten Leistungen zu erbringen und zu überwachen.
Die im Leistungsverzeichnis festgelegten täglichen und turnusmäßigen Arbeiten sind verbindliche Arbeitsnorm, d.h. sie sind ständig und gleichbleibend zu erbringen. Der AG behält sich vor, nach vorhergehender Absprache mit dem AN die Reinigungspro- gramme zu ändern.
Im Rahmen der Unterhaltsreinigung sind grundsätzlich auch die durch kleinere bauli- che Maßnahmen oder sonstige außergewöhnliche Anlässe (z.B. Gemein- schaftsveranstaltungen) entstandenen Verschmutzungen zu beseitigen. Eine beson- dere Vergütung wird hierfür nicht gewährt.
Die Schlüssel für die zu reinigenden Objekte bzw. einzelne Räume werden vom AG an den AN ausgehändigt. Die Anfertigung von Schlüsseln darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG vorgenommen werden. Der AN hat dafür zu sor- gen, dass die in seinem Besitz befindlichen Schlüssel nur befugten Personen zugänglich gemacht werden. Werden Generalschlüssel ausgehändigt, so sind diese im Gebäude aufzubewahren (Generalschlüssel dürfen das Gebäude nicht verlassen).
Die vom AG zur Verfügung gestellten oder nachgemachten Schlüssel sind unverzüg- lich nach Vertragsablauf dem AG zurückzugeben. Der AN haftet für jeden Verlust von Schlüsseln und alle daraus resultierenden weiteren Schäden (z.B. Erneu- erung von Schließzylindern). Der Verlust eines Schlüssels oder Zutrittstransponders ist umgehend den zustän- digen Verantwortlichen des AG zu melden.
Die vom AG zur Verfügung gestellten Räume sind vom AN in pfleglichem Zustand zu halten.
Vertrag Gebäudereinigung, Unterföhring
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- Allgemeine Pflichten des AG
Der AG stellt dem AN unentgeltlich zur Verfügung:
a) Wasser und Strom für die Reinigung (der AN hat auf sparsamen Verbrauch zu achten). b) geeignete und verschließbare Räume für die Lagerung von Maschinen, Materialien und Geräten c) Personalräume (Umkleide, sanitäre Anlagen) nach Möglichkeit. d) Das Aufstellen von Waschmaschinen ist vom AG zu genehmigen.
- Allgemeines
Grundlage für Art und Umfang der Reinigungsleistungen sind neben der in der Anlage aufgeführten Leistungsbeschreibung die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereinigerhandwerk, sowie das Standardleistungsbuch „Baureinigungs- arbeiten” in seiner aktuellen Fassung, insbesondere für die dort beschriebenen Ne- benleistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören.
Das zur Abrechnung kommende Aufmaß der Reinigungsflächen kann im Falle der Veränderung gemeinsam von den Vertragsparteien im Rahmen der Vertragslaufzeit spezifiziert und neu dokumentiert werden. Werden gegenüber dem Aufmaß Abwei- chungen festgestellt, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 3% des Aufmasses der gesamten Gebäude betragen und spätestens vier Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden.
- Besondere Vertragsbestimmungen
6 a) Aufsichtspflicht des AN
Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Aufsichtskräfte regelmäßig einzuweisen, zu schulen und zu beaufsichtigen. Dementsprechend verpflichtet sich der AN, eine qualifizierte Objektleitung einzuset- zen, die für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung Sorge trägt. Diese hat immer als Ansprechpartner für den AG telefonisch zur Verfügung zu stehen. Die Anwesenheitszeiten der Objektleitung sind dem AG schriftlich mitzuteilen. Diese sind strikt einzuhalten. In der Einarbeitungszeit (mindestens 3 Wochen) hat die Objektleitung alle Leistungen täglich zu kontrollieren. Der AN ist verpflichtet, dem AG vor Beginn der ersten Reinigung die Objektleitung zu benennen und eine Liste mit den Namen und Adressen des eingesetzten Reini- gungspersonals vorzulegen. Jede Änderung des in den Gebäuden des AG eingesetzten Personalbestandes ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der AN trägt dafür Sorge, dass möglichst immer dieselben Reinigungskräfte einge- setzt werden und bei Ausfall nahtlos Ersatz zur Verfügung steht.
Der Einsatz von Beschäftigten des AG, sowie deren Partner oder Verwandten als Mitarbeiter des AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
Der AN ist verpflichtet, Personal auszutauschen, wenn der AG dies wünscht und ein berechtigtes Interesse geltend macht.
Der AN verpflichtet sich, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist für alle in diesem Bereich beschäftigten Arbeitskräfte die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitszeugnisse einmal jährlich vorzulegen.
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Der AN stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen (insbesondere Kinder der Beschäftigten) oder Tiere in das Objekt mitgebracht wer- den.
Die Anwesenheitszeiten des Personals sind zu dokumentieren. In jedem Gebäude ist eine Anwesenheitsliste auszuhändigen, in welche die Reinigungskräfte täglich den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sowie den Zeitpunkt des Arbeitsendes eintragen.
6 b) Personal
Der AN verpflichtet sich, nur sozialversicherungspflichtiges Personal ein zu setzen und dieses nach den Bestimmungen des geltenden Rahmen- und Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk zu entlohnen.
Die Kopien der Anmeldung zur Sozialversicherung sowie der Nachweis der tariflichen Bezahlung sind dem AG vorzulegen.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeits- und/oder Aufenthalts- papieren beschäftigt werden.
Das Reinigungspersonal ist vom AN mit einer einheitlichen, dem Einsatzzweck ange- passten Berufskleidung, aus der die Firmenzugehörigkeit hervorgeht, sowie mit einem Ausweis auszustatten. Die Reinigungskräfte müssen der deutschen Sprache ausrei- chend in Wort und Schrift mächtig sein.
Wenn das Personal eigenständig Räume aufsperrt um zu reinigen, sind in den Räumen nach Beendigung der Tätigkeit die Lichter wieder zu löschen, die Fenster zu schließen und die Räume wieder abzusperren. Dies gilt auch für Flure und Gänge.
Der AN und sein Personal sind verpflichtet alle Gegenstände, die in dem zu reinigen- den Gebäude aufgefunden werden, unverzüglich dem Verantwortlichen des AG zu übergeben.
Der AN verpflichtet sich, nur geschulte Mitarbeiter einzusetzen, die für diese Arbeiten geeignet sind, die erforderlichen Erfahrungen haben und durch persönliche Zuverläs- sigkeit Gewähr dafür bieten, dass der Dienstbetrieb im Objekt nicht beeinträchtigt wird. Den Arbeitskräften ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke oder Akten zu neh- men.
Der AN sorgt dafür, dass sich seine Arbeitskräfte schriftlich verpflichten, über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge Still- schweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages weiter. Der AG behält sich die Verpflichtung nach dem Verpflich- tungsgesetz in begründeten Fällen vor. Festgestellte Schäden in und am Gebäude, in den WC-Anlagen, sowie anderen Ein- richtungsgegenständen sind dem Verantwortlichen des AG innerhalb von 12 Stunden mitzuteilen. Soweit diese Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals dar- stellen, darf die Reinigung nicht vor Behebung der festgestellten Gefährdung fortgeführt werden.
6 c) Geräte, Reinigungsmaterial
Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel für die Arbeiten sowie die erforderli- chen Müllbeutel und Müllsäcke werden vom AN gestellt. Dies beinhaltet auch das Verpacken, Aufladen, die Beförderung und das Abladen der Reinigungsgeräte und
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Reinigungsmittelbehälter bis zur Anlieferungs- oder Abnahmestelle. Ausnahmen hier- von bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Arbeitstechni- ken müssen dem neuesten Stand in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen.
Die Reinigungs- und Pflegeanleitungen der in den Gebäuden vorhandenen Materia- lien und Bauelemente sind Vertragsbestandteile. Es dürfen keine metallvernetzten Dispersionen und Wischpflegemittel auf Seifenbasis verwendet werden. Alle Produkte müssen den Bedingungen des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes entsprechen. Dem AG ist auf Verlangen eine Liste der eingesetzten Reinigungsmittel incl. EU- Datenblätter zu übergeben. Der AG ist jederzeit berechtigt, von den eingesetzten Reinigungsmitteln Stichproben zu entnehmen und diese auf Schadstoffgehalt zu untersuchen.
Die Reinigungs- und Pflegemittel müssen nach Arbeitsende verschlossen laut Si- cherheitsdatenblättern und Betriebsanweisungen aufbewahrt werden. Auch während der Durchführung der Reinigung ist sicher zu stellen, dass Reinigungs- und Pflegemittel nicht in unbefugten Besitz gelangen können.
Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft und jederzeit in einem technisch ein- wandfreien Zustand sein (VDE/GS Zeichen). Der AG ist zu jeder Zeit berechtigt, die Vorlage der Prüfbescheinigung der elektrischen Betriebsmittel zu verlangen.
Die zur Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände sind täglich zu säubern und regelmäßig zu warten. Es darf keine Flüssigkeit in den Reinigungs- maschinen nach deren Gebrauch verbleiben.
Die zur Reinigung verwendeten Tücher, Bezüge usw. müssen täglich gegen gewa- schene und saubere getauscht werden, um den hygienischen Bedingungen/ Vorgaben zu entsprechen. Die geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.
6 d) Arbeitsplan
Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ist in einen Arbeitsplan zu fassen. Die- ser Arbeitsplan ist so zu erstellen, dass nachvollziehbar ist, wann welche Tätigkeiten gemäß der Leistungsbeschreibung durchgeführt werden (wöchentliche und periodi- sche Tätigkeiten, Revierplan).
Spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn hat der AN diesen Arbeitsplan dem AG bzw. bzw. dem Beauftragten des AG zur Genehmigung vorzulegen.
6 e) Unterauftragnehmer
Der AN darf Unterauftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG einsetzten. Ein Anspruch auf Zustimmung durch den AG besteht nicht.
6 f) Qualitätsüberwachung/Qualitätsbewertung
Im Rahmen der Unterhaltsreinigung verpflichtet sich der AN, jeweils am Ende jeden Monats zusammen mit dem zuständigen Verantwortlichen des AG eine Begehung jedes Gebäudes durchzuführen. Es wird kontrolliert, inwieweit die laut Arbeitsplan (Absatz 6d), zu erbringenden Leistungen, erbracht wurden. Im Falle nicht erbrachter Leistungen ist der AN verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Wenn dies nach-
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weislich nicht erfolgt ist, ist der AG berechtigt eine entsprechende Kürzung des Rechnungsbetrages vorzulegen.
Der AN hat ab dem 2.Monat der Arbeitsaufnahme der monatlichen Rechnung ein vom Beauftragten des AG unterschriebenes Protokoll beizulegen, in dem bestätigt wird, dass alle in dem Monat zu erbringenden Leistungen erbracht wurden.
Der AG kann unabhängig von diesen Kontrollen jederzeit zu einem beliebigen Zeit- punkt Qualitätsprüfungen durchführen. Diese Kontrollen können auch durch einen Beauftragten des AG durchgeführt werden. Ein Vertreter des AN hat auf Verlangen des AG bei diesen Kontrollen anwesend zu sein. Die Bewertung der Qualität erfolgt nach einem Punktesystem mit entspre- chend prozentualer Gewichtung. Die Qualitätsbewertung der Reinigung wird pro Raum durchgeführt. Bei einer Kontrol- le werden mindestens 40 % der Räume des Gebäudes begangen. Es wird zwischen AG und AN bei Vertragsbeginn ein Qualitätsstandard (Benotung 2,5) definiert. Dieser Qualitätsstandard zeigt auf, wie hoch die Fehlerquote bei der Reinigung ausfallen darf, die vom AG toleriert wird, ohne dass es zu Rechnungsab- zügen kommt.
Punktesystem:
3,5 bis 4 = deutliche Mängel im sichtbaren und im nicht sichtbaren Bereich. 2,6 bis 3,4 = geringe Mängel im sichtbaren Bereich, deutliche Mängel im nicht sichtbaren Bereich. 2 bis 2,5 = gute Reinigungsleistung im sichtbaren Bereich, geringe Mängel im nicht sichtbaren Bereich 1 bis 1,9 = gute Leistungen im sichtbaren und nicht sichtbaren Bereich.
Bei einer Punktezahl von mehr als 2,5 der zugrunde gelegten Bewertung des Gebäu- des erfolgt eine prozentuale Reduzierung der Rechnung nach beigefügter Staffelung (s. Anlage 1) basierend auf dem monatlich vereinbarten Preis.
Ab einer Punktezahl von 3 der zugrundegelegten Bewertung gehen die Kosten der Nachkontrolle zu Lasten des AN (siehe Anlage 1).
Unabhängig von diesen Kontrollen gilt folgendes: Der AG ist bei nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grund mangelnder Leistung des AN berechtigt, für die Tage der unzureichenden Reinigung eine entsprechende Minderung des Entgeltes vorzunehmen, sofern keine ausreichende Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist. Bei den Flächen, die laut Vertrag täglich gereinigt werden müssen, ist eine Nachbesserung nur am gleichen Arbeitstag möglich. Erfolgt die Nachbesserung nicht am gleichen Arbeitstag, ist der AG berechtigt den Preis entsprechend der nicht erbrachten Leistung zu reduzieren. Der AG kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom AN zu dessen Lasten durch eine zusätzliche Rei- nigung außerhalb der regulären Arbeitszeit verlangen.
Die Leistungen des AN gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht Einwendungen erhebt und Qualitätsprüfungen eine akzeptable Qualität zeigen.
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6 g) Sicherheitsvorschriften
Der AN verpflichtet sich, alle für ihn und seine Tätigkeit geltenden Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten und bei dem AG ausschließlich sicherheits- technisch unterwiesenes Personal einzusetzen. Falls nach dem Reinigen von z.B. Linoleum- oder Steinböden Rutschgefahr durch Feuchtigkeit besteht, sind an allen Zugängen dementsprechende Warnschilder auf- zustellen.
6 h) Entsorgung
Der AN ist verpflichtet, bei der Mülltrennung die Vorgaben der kommunalen Abfall- wirtschaft sowie die Anweisungen der Verantwortlichen des AG zu beachten.
Der AN stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Abfallmaterialien die örtlichen Abfallbestimmungen beachtet und einhält.
Der AN ist verpflichtet, von Ihm verwendete Verpackungen zurückzunehmen und auf seine Kosten zu entsorgen.
6 i) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das jeweilige Reinigungsobjekt. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
- Haftung
Der AN haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Soweit Dritte Scha- den erleiden und den AG in Anspruch nehmen, ist der AN verpflichtet den AG unverzüglich frei zu stellen. Der AN haftet für von Ihm verursachte Verluste von vom AG eingebrachten Gegenständen.
Der AG haftet nicht für Beschädigung oder Diebstahl von im Eigentum des AN befind- lichen Reinigungsgeräten und Reinigungsmitteln, die in den Räumen des AG aufbewahrt werden.
Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom AN oder seinen Erfüllungsgehilfen eingebrachten Sachen. Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aufgrund von durch den AN verursachten Schäden durch einfache Erklärungen nach § 387 ff BGB gegen Forde- rungen des AN aufzurechnen.
Der AN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in folgender Höhe einzugehen und gegenüber dem AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachzuweisen:
Personenschäden: 3.000.000 Euro Sachschäden: 3.000.000 Euro Bearbeitungsschäden: 1.000.000 Euro Schlüsselverlust 50.000 Euro
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- Preisvereinbarung - Preisänderung
Die einzelnen Preise ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis. Das Leistungsver- zeichnis ist Vertragsbestandteil.
Der AG zahlt dem AN eine feste Vergütung pro Objekt und Monat für die Unterhalts- reinigung. Die kalkulierten Arbeitsstunden sind einzuhalten. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nach erbrachter Leistung in zweifacher Ausfertigung.
Für Regiearbeiten (z.B. Intensivreinigungen nach größeren baulichen Maßnahmen) ist ein gesonderter Auftrag erforderlich. Arbeiten, die auf Regie abgerechnet werden, sind sofort nach Beendigung auf Regieberichten zu bestätigen. Die bestätigten Re- gieberichte müssen der jeweiligen Rechnung beigefügt werden. Verrechnungsgrundlage sind die angebotenen Stundenverrechnungssätze für Son- derleistungen.
Der Preis kann auf Verlangen des AG angepasst werden, wenn sich die Anzahl der zu reinigenden Räume ändern. Erweitern sich die zu reinigenden Flächen während der Laufzeit des Vertrages, so gelten für die neu hinzukommenden Flächen die der ursprünglichen Kalkulation zugrunde gesetzten Parameter (m² pro Stunde, Stundens- ätze) Der AG kann den Vertrag während der Laufzeit in begrenztem Umfange um neue Gebäudeteile erweitern. Es gelten die gleichen Parameter. Der Preisvereinbarung lie- gen die Kostenkalkulation sowie die für den Leistungsort maßgeblichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks zugrunde. Den vereinbarten Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der Rechnungsbetrag ist spätes- tens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Diese sind anzupassen, wenn sich die Lohn-, Gehalts- und Rahmen- tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk ändern. Der Anteil der Lohn- und lohngebundenen Kosten am Preis ohne Mehrwertsteuer beträgt 85%. Preisänderun- gen sind vom AN oder AG schriftlich unter Vorlage der Kalkulationsgrundlagen anzuzeigen. Sie treten ab dem der Meldung folgenden Monat in Kraft.
- Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Ver- trag jederzeit mit einer Frist von 5 Tagen zum Ende jeder Woche gekündigt werden.
Der AG kann abgesehen von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen das Vertrags- verhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
• wenn der AN in Insolvenz gerät • wenn der AN die vertraglich vereinbarten Leistungen nachweislich trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung nicht erbringt. • wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, auf- grund dessen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. • wenn der AN Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat. • wenn der AN die den Vertrag betreffenden Daten nicht ordnungsgemäß angibt • wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die ei- ne unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
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Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. • wenn der AN Arbeitskräfte einsetzt, ohne die erforderlichen sozialversicherungs- rechtlichen Abgaben abzuführen. • Wenn der AN die Arbeitskräfte nicht nach den Bestimmungen des geltenden Tarifver- trages entlohnt • wenn der AN Arbeitskräfte ohne die erforderlichen aufenthalts- und/oder arbeitsrecht- lichen Erlaubnisse oder Gestattungen einsetzt. • wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. § 616 BGB bleibt davon jedoch unberührt.
Unvorhergesehene Ereignisse, die zu einer Schließung der Einrichtung führen (z.B. Corona Pandemie) führen zu einer vorrübergehenden Stilllegung des Vertrages bis zur Wiederaufnahme der Leistung. Eine Kostenverrechnung der monatlichen Pauschale erfolgt während der Stilllegung nicht.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
- Änderung des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ur- sprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Ziele soweit wie möglich erreicht werden.
- Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist München.
Stempel: Stempel:
Ort Datum Ort Datum
Florian Klietsch Erster Bürgermeister
Vertrag Gebäudereinigung, Unterföhring