ZDF-116-ÖA-26-010_Eigenerklärung_MiloG_LTTG.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung des ZDF-Landesstudios Brandenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:03 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zum Mindestlohn und LTTG

Unterhalts-/Glasreinigung in dem ZDF-Landesstudio Brandenburg


• Gemäß § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) („MiLoG“) sollen Bewerberinnen oder Bewerber von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden, soweit Verstöße gegen das Mindestlohngesetz im Sinne des § 19 Abs. 1 MiLoG festgestellt werden.

  1. Erklärung nach § 19 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG):

Ich/Wir erkläre(n) hiermit,

dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns erfüllt wird und die Voraussetzungen von § 19 Mindestlohngesetz nicht vorliegen, d.h. kein Verstoß gegen § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 Mindestlohngesetz vorliegt und gegen mich/mein Unternehmen keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung mit einer Geldbuße von wenigsten zweitausendfünfhundert Euro wegen einer der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten vorliegt.

Ich/wir garantiere/n dem ZDF die Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes, d.h. die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohns im Verhältnis zu meinen Arbeitnehmern sowie die Einhaltung der im Mindestlohngesetz statuierten Pflichten des Arbeitgebers. Das ZDF ist bei Zuwiderhandlungen berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Wird das ZDF gemäß § 13 MiLoG auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen, stelle/ ich/wir das ZDF bezüglich des hieraus resultierenden Schadens frei. Ich/wir stehe/n im Falle eines Einsatzes von Nachunternehmern dafür ein, dass diese sich ebenfalls vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichten und ihrerseits bei Einsatz weiterer Nachunternehmer die Verpflichtung ebenfalls vertraglich aufnehmen. Ich/wir bin/sind verpflichtet, die Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns (Dokumente nach § 17 MiLoG) auf Verlangen des ZDF vorzulegen. Auch für diesen Fall gilt die o.g. Freistellung.

Mir/uns ist bekannt, dass sich das ZDF vorbehält, zur weiteren Prüfung konkrete Nachweise zu fordern, und die Erteilung des Auftrags von der Vorlage dieser Nachweise abhängig machen kann. Darüber hinaus verpflichte ich mich, Änderungen an den vorgenannten Erklärungen unverzüglich mitzuteilen.

Erklärung MiLoG / LTTG (06/2025) Seite 1 von 5

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  1. Erklärung nach §§ 3, 4 Abs. 1 bzw. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334)

• Gemäß dem Landestariftreue Gesetz Rheinland-Pfalz dürfen Öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Zur Sicherstellung dieser rechtlichen Vorgabe dient die Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG.

• Besteht keine Tarifbindung dürfen Öffentliche Aufträge nach dem Landestariftreue Gesetz Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht. Zur Sicherstellung dieser rechtlichen Vorgabe dient die Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG.

Ich/Wir erkläre(n) hiermit,

dass alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen wurden.

Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG:

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,

für den Fall, dass die Beschäftigen des Bewerbers/Bieters vollständig oder teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) umfasst werden1:

1 Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsendet werden, fallen unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Daneben gelten die im AEntG verankerten Branchenmindestlöhne unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat, wenn die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Gemäß §§ 3, 4 AentG bestehen derzeit allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne für die Bereiche: Bauhauptgewerbe; Gebäudereinigung; Briefdienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen; Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken; Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft; Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst; Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II; Schlachten und Fleischverarbeitung. Erklärung MiLoG / LTTG (06/2025) Seite 2 von 5

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• meinen/unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den ich/wir/mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes gebunden ist;

Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG:

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,

• meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Anwendung findet (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe), bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung zu zahlen

Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen;

• Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können;

• im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen sämtlicher Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen. Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind;

• vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit- zuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.

Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst,

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß- entsprechend der beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen für zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) in der jeweils geltenden Fassung - vereinbart wird,

• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unternehmens sowie der von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung Erklärung MiLoG / LTTG (06/2025) Seite 3 von 5

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  • den Ausschluss meines/unseres Unternehmens und die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge haben kann,
  • mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden kann/können,
  • der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben.
  1. Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland- Pfalz (LTTG) in der jeweils geltenden Fassung

Ich/Wir erkläre(n) hiermit,

dass die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) Vertragsbestandteil werden.

Nach Maßgabe des „Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben“ (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz – LTTG) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Besondere Vertragsbedingungen vereinbart:

• Einhaltung von Mindestentgelt und Tariftreue:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; b) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt; c) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in a) oder b) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

Erklärung MiLoG / LTTG (06/2025) Seite 4 von 5

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d) Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können e) im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen. Dies gilt nicht, falls die Ausführung der Leistung ausschließlich durch Arbeitnehmer erfolgt, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.

• Der Auftragnehmer führt für sich und für alle seine Nachunternehmer prüffähige und vollständige Unterlagen nach § 6 Abs. 1 LTTG, aus denen der Auftraggeber die Einhaltung der Bestimmungen des LTTG jederzeit entnehmen kann. Die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber jederzeit gestattet. • Die Vertragspartner vereinbaren nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 LTTG für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus den §§ 3 – 6 LTTG oder den insoweit bestehenden Pflichten seiner Nachunternehmer, die ihm bekannt sind oder die er kennen musste, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen höchstens 10% der Auftragssumme. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. • Dem Auftraggeber steht bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des LTTG das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. • Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des LTTG für die Dauer von bis zu 3 Jahren von öffentlichen Auftragsvergaben des Auftraggebers ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss wird gesondert festgestellt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eigenerklärungen zu 1., 2. und 3. wird bestätigt von:

(Vorname, Name der natürlichen Person in Textform)

Ort, Datum:

Hinweis: Bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform ist der Name der natürlichen Person, die die Erklärungen und Angaben abgibt, anzugeben. Ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, ist wie vorgegeben zu signieren.

Erklärung MiLoG / LTTG (06/2025) Seite 5 von 5

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