D1-4_LAB NI Rahmen_Hygieneplan.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung am Standort Bramsche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:47 (Europe/Berlin)

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LAB NI 28. Juli 2020 V1_0221/ 41601

DIENSTANWEISUNG

Rahmen-Hygieneplan gem. § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Inhalt

  1. Einleitung und Zielsetzung ............................................................................................... 2

  2. Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner ....................................................... 3

  3. Hygiene in den Gemeinschaftsbereichen ........................................................................... 3

  4. Hygiene in den Sanitärbereichen ...................................................................................... 4

  5. Wäschehygiene und Bekleidung ....................................................................................... 4

  6. Trinkwasserhygiene .......................................................................................................... 5

  7. Lebensmittelhygiene und Hygiene in von Bewohner*innen gemeinschaftlich genutzten Küchen ............................................................................................................................ 6

  8. Infektionsschutz bei Sofortmaßnahmen und Maßnahmen bei Erkrankung von Bewohner*innen ............................................................................................................. 6

  9. Maßnahmen in Pandemie-Zeiten ...................................................................................... 7

9.1 Information der Bewohner*innen ................................................................................ 7

9.2 Wichtige Reinigungsmaßnahmen ................................................................................. 7

9.3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln .................................................................... 7

9.3.1. Abstandsregel und Mund-Nasen-Schutz-Masken ................................................ 7

9.3.2 Regelmäßig gründlich Händewaschen ................................................................ 8

9.3.3 Hände aus dem Gesicht fernhalten ..................................................................... 8

9.3.4 Verhalten bei Husten oder Niesen ...................................................................... 8

9.3.5 Lüften ............................................................................................................... 8

9.3.6 Verhalten im Gefahrenfall .................................................................................. 8

9.3.7 Erste Hilfe .......................................................................................................... 8

9.3.8 Entsorgung ....................................................................................................... 9

9.4 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen .............................................................................. 9

  1. Erste Hilfe ........................................................................................................................ 9

  2. Arbeitsschutz – Anforderungen nach der Biostoffverordnung ...........................................10 11.1 Gefährdungsbeurteilung .............................................................................................10

11.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge .....................................................................................10

11.3 Impfungen für die Beschäftigten .................................................................................11

  1. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz §36 Abs. 4 IfSG ...................................11

  2. Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ..............................................................11

  3. Organisationsablauf bei Feststellung meldepflichtiger Erkrankungen, insbesondere von Masern- und Windpockenerkrankungen in der LAB NI .....................................................13

Anlage

1

LAB NI 28. Juli 2020 V1_0221/ 41601

  1. Einleitung und Zielsetzung

Der Rahmen-Hygieneplan gem. § 36 Infektionsschutzgesetz gilt für die Landesaufnahmebehörde

Niedersachsen mit dem Hauptsitz, den Dienstorten, den Standorten und den Außenstellen ab

dem 1. August 2020

Die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber*innen des Landes Niedersachsen sind durch das

Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl an Personen unterschiedlicher Kultur-

kreise von besonderer hygienisch-epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen großer Aufmerk-

samkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit sowie hygienisches Verhalten – besonders im

Hinblick auf die Verhütung von Infektionskrankheiten – zu sichern. Das Infektionsschutzgesetz

dient dem Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig

zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße

neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger

und Leitungen von Erstaufnahmeeinrichtungen/Gemeinschaftsunterkünften sowie jedes Einzel-

nen.

Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftsunterkünfte verpflichtet, in Hygiene-

plänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Für

die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern es überlässt dies weitgehend

dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Der vorliegende Rahmenhygieneplan dient als Unter-

stützung hinsichtlich einer Standardisierung. Die aufgeführten Hygienemaßnahmen sind Rahmen-

vorgaben, die auf die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungs-

spezifische Details und Festlegungen ergänzt werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei regi-

onale Vorschriften bzw. Landesregelungen.

Nach Erstellung des Rahmenhygieneplans ist dieser jährlich auf seine Aktualität und aus aktuellem

Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumen-

tieren.

Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist durch die Einrichtungen zu kontrollieren. In diesem

Zusammenhang ist es verpflichtend, eine Hygienebeauftragte oder einen Hygienebeauftragten für

den Hauptsitz, die Dienstorte, die Standorte und die Außenstellen zu benennen, die/der in Fragen

der Hygiene geschult wird und sich regelmäßig ausreichend fachlich weiterbildet.

Adressaten des Hygieneplans sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie die Dienstleister

der LAB NI. Viele Inhalte sind jedoch auch für die Bewohnerinnen und Bewohner wichtig und zu

beachten. Einschlägige Inhalte des Rahmenhygieneplanes sollten daher in die jeweiligen Hausord-

nungen der Standorte der LAB NI übernommen werden. Wichtige Informationen sind den Bewoh-

nerinnen und Bewohnern durch Aushänge in den gängigen Sprachen bekannt zu machen.

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  1. Individualhygiene der Bewohnerinnen und Bewohner

In Gemeinschaftseinrichtungen ist die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner zu respek-

tieren, zumal der Hygienebegriff aufgrund von kulturellen und anderen persönlichen Gewohnhei-

ten unterschiedlich verstanden wird.

Grundsätzlich haben jede Bewohnerin und jeder Bewohner für die persönliche Hygiene selbst zu

sorgen. Das betrifft insbesondere die Körper-, Haar-, Bart- und Nagelreinigung und –pflege und

die Bekleidung. Weiterhin ist für Ordnung und Reinigung im Zimmer selbst zu sorgen. Dennoch

sollten die Regeln der Hygiene in den Gemeinschaftsbereichen (s. Punkt 3) berücksichtigt werden.

  1. Hygiene in den Gemeinschaftsbereichen

In der Unterkunft gelten für die Ordnung und Reinigung folgende allgemeine Regeln:

a) Die Ausstattung (Möbel/technische Ausstattung) ist im Ausgangszustand zu bewahren.

b) Die Zimmer sind sauber und ordentlich zu halten. Verunreinigungen sind sofort zu besei- tigen.

c) Nach Möglichkeit sollten nass zu reinigende und zu desinfizierende Bodenbeläge Verwen- dung finden.

d) Bei Verwendung textiler Böden sollten diese ggf. desinfiziert werden können und sind mindestens 1 x wöchentlich abzusaugen. In längeren Zeitabständen sowie bei starker Ver- schmutzung ist eine Grundreinigung vorzunehmen.

e) Nichttextile Bodenbeläge sind regelmäßig zu fegen und bei starker Verschmutzung (mind. 2 x wöchentlich) feucht zu wischen. Rutschgefahr durch Pfützenbildung ist zu vermeiden.

f) Aschenbecher sind täglich zu leeren und zu reinigen.

g) Der Müll ist in Tüten und Behältern mit Deckel zu sammeln und regelmäßig (z.B. täglich) zu entsorgen.

h) Die Zimmer sind mehrmals täglich zu lüften (Quer- oder Stoßlüftung).

i) Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort (Schrank oder Raum) vor- zusehen.

j) Tische und andere Einrichtungsgegenstände und insbesondere gemeinschaftlich ge- nutzte Möbel (Gemeinschaftsräume, Speiseräume, Besucherzimmer) sind täglich und bei Verunreinigung sofort feucht zu reinigen.

k) Mit Blut oder mit anderen Körperausscheidungen kontaminierte Flächen müssen desinfi- ziert werden. Dazu wird die Ausscheidung mit Einmalhandschuhen und saugfähigem Material (Zellstoff oder Tuch, Desinfektionsmittel getränkt) aufgenommen und beseitigt. Anschließend wird die Fläche wischdesinfiziert. Nach dem Ablegen der Handschuhe ist

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eine Händedesinfektion durchzuführen. Das verwendete Desinfektionsmittel sollte VAH- gelistet sein.

  1. Hygiene in den Sanitärbereichen

a) Es sind personengebundene Handtücher oder Einmalhandtücher bereit zu stellen.

b) Handwaschbecken sind mit Flüssigseifenspendern auszustatten. Bei Verwendung von Stückseife, ist diese ausschließlich personengebunden zu verwenden.

c) In den Toiletten sind Tüten und verschließbare Abfallbehälter für Hygieneartikel be- reit zu stellen.

d) Für den Toilettengang ist die Toilette zu benutzen und nach jeder Benutzung sauber zu verlassen.

e) Die Waschbecken, Duschen, Toiletten (WC-Sitzflächen, Zieh- und Drück-hebel) sowie die Fußböden müssen regelmäßig täglich und bei starker Verunreinigung sofort ge- reinigt werden. Nach einer Kontamination mit infektiösen Körperflüssigkeiten muss eine Wischdesinfektion mit Desinfektionsreiniger bzw. Desinfektionsmittel erfolgen. Bei der Desinfektion sind Handschuhe zu tragen. Ggf. muss bei beobachteten Hygie- nemängeln die Reinigungsfrequenz erhöht werden.

f) Bei Verunreinigungen sind auch die Wandfliesen zu desinfizieren.

g) Die Sanitärbereiche sind regelmäßig zu lüften (Quer- und Stoßlüftung). Bei Stockfle- cken mit Schimmelpilzbildung sind die Ursachen zu klären und entsprechende Maß- nahmen einzuleiten. Bei Be- und Entlüftungsanlagen sind insbesondere die Entlüf- tungssiebe regelmäßig zu reinigen.

h) Kalkablagerungen sind zu entfernen.

  1. Wäschehygiene und Bekleidung

Die Bewohnerinnen und Bewohner sind für die Reinigung ihrer persönlichen Bekleidung und den

Wechsel der Wäsche selbst verantwortlich.

Es gibt in der LAB NI sowohl die Möglichkeit, die Wäsche selbstständig in einem Waschsalon zu

waschen und zu trocknen oder in einer hauseigenen Wäscherei abzugeben.

a) Zum Waschen der privaten Kleidung sind geeignete Waschprogramme zwischen 30° – 60°C einzusetzen.

b) Bettwäsche sollte unabhängig von den verschiedenen Bettwäschekonzepten (Bewoh- nerinnen und Bewohner waschen selber oder die Wäsche wird gestellt) regelmäßig (z. B. 14-tägig) sowie sofort bei Verunreinigungen gewechselt werden.

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c) Handtücher und Waschlappen sind sofort nach Verunreinigung und sonst wöchent- lich zu wechseln.

d) Zum Trocknen der Wäsche müssen zu jeder Jahreszeit ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Die Grundlage für die weiteren Ausführungen ist die Empfehlung der Kommission für Kran- kenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI):

e) Für gebrauchte/verunreinigte Wäsche gilt: kein nachträgliches Sortieren: Sammeln + Transport in keimdichten, reißfesten, feuchtigkeitsdichten Säcken.

f) Während eines Ausbruchs von Erkrankungen mit Erregern, die durch Kontakt über- tragen werden, wird empfohlen, Leibwäsche, Handtücher und Waschlappen wie Bettwäsche der betroffenen Bewohner desinfizierend zu waschen.

g) Das Einsammeln und der Transport gebrauchter Wäsche sollen in reißfesten, ausrei- chend keimdichten, ggf. feuchtigkeitsdichten Textil- oder Foliensäcken bzw. Wäsche- behältern erfolgen.

h) Bei der Lagerung und beim Transport ist eine strikte Trennung zwischen Schmutzwä- sche und sauberer Wäsche vorzunehmen.

  1. Trinkwasserhygiene

a) Das verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinken, Waschen, Baden, Reinigen) muss den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entspre- chen.

b) Bei Baumaßnahmen und Sanierung am Trinkwasserleitungsnetz ist das Gesundheits- amt zu informieren.

c) Die gesamte Trinkwasserinstallation muss gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben werden.

d) Bei Nichtnutzung von Trinkwasserleitungen >72 Stunden sind regelmäßige Spülun- gen vorzunehmen.

e) Warmwasseranlagen müssen unter Beachtung der DVGW Arbeitsblätter W551 so installiert und betrieben werden, dass eine gesundheitsgefährdende Vermehrung von Legionellen vermieden wird (jährliche Untersuchung auf Legionellen).

f) Jährliche Untersuchung des Trinkwassers ist zu veranlassen.

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  1. Lebensmittelhygiene und Hygiene in von Bewohner*innen

gemeinschaftlich genutzten Küchen

Für gewerblich genutzte Küchen gelten alle speziellen Anforderungen nach §§42 und 43 des

Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Lebensmittelhygieneverordnung und andere rechtliche Best-

immungen, die mit dem Amt für Lebensmittelüberwachung abgestimmt werden sollten.

In Gemeinschaftsküchen, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, sollten

folgende Punkte beachtet werden:

a) Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat die Küche, alle benutzten Geräte, Geschirr und Flächen nach Benutzung zu säubern. Der Müll ist in geschlossenen Behältern zu sammeln und täglich zu entsorgen.

b) Die Küche ist sauber und ordentlich zu halten. Verunreinigungen sind sofort zu be- seitigen.

c) Der Fußboden ist bei Verunreinigung sofort und sonst täglich zu reinigen.

d) Ein gut zu verschließender Abfallcontainer ist nicht in unmittelbarer Nähe der Küche aufzustellen, um keine Schädlinge anzulocken.

  1. Infektionsschutz bei Sofortmaßnahmen und Maßnahmen bei Erkrankung von

Bewohner*innen

An jedem Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ist eine Sanitätsstation installiert,

die rund um die Uhr (24/7) mit entsprechendem medizinischem Fachpersonal für die Bewoh-

ner*innen zur Verfügung steht.

Folgende Maßnahmen sind bei Erkrankung von Bewohner*innen wichtig:

a) Bewohner*innen mit Erkältungs- und/oder Durchfallerkrankungen sollen sich bei der Sanitätsstation melden.

b) Es ist auf gute Händehygiene zu achten (gründliches Händewaschen nach Hus- ten/Niesen in die Hand oder Toilettenbesuch).

c) Gemeinschaftsräume sind während der Erkrankung zu meiden.

d) Mit Blut- oder mit anderen Körperausscheidungen kontaminierte Flächen müssen so- fort desinfiziert werden. Dazu wird die Verunreinigung mit einem Desinfektionsmittel getränkten Tuch aufgenommen und beseitigt. Dabei werden Einmalhandschuhe ge- tragen. Anschließend wird die Fläche wischdesinfiziert. Nach dem Ausziehen der Ein- malhandschuhe ist eine Händedesinfektion durchzuführen. Das verwendete Desin- fektionsmittel sollte VAH-gelistet sein.

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e) Bei der Versorgung von Bagatellwunden trägt die Ersthelferin oder der Ersthelfer Ein- malhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände. Die Wunde ist vor dem Verbinden mit Trinkwasser zu reinigen.

  1. Maßnahmen in Pandemie-Zeiten

Das Übertragungsrisiko virusbedingter Erkrankungen der Atemwege ist in der LAB NI besonders

hoch und erfordert spezielle Maßnahmen:

9.1 Information der Bewohner*innen

 Aushängen von Plakaten und Informationsschreiben für die Bewohner*innen in den gän- gigen Sprachen mit Hinweisen zum z. B. Corona-Virus und Hygienehinweisen, unterstützt mit Piktogrammen.

9.2 Wichtige Reinigungsmaßnahmen

a) Zusätzliches Aufstellen von Handdesinfektionsspendern in den Haupteingangsberei- chen aller Unterkunfts- und Verwaltungsgebäuden, Kantinen, Sanitärbereichen und Fluren.

b) Erhöhung der Reinigungs- und Desinfektionsintervalle in den Sanitärbereiche (Toilet- ten, Duschen). Die Wandflächen (Fliesenflächen), Sanitärtrennwände inkl. Türen und Schamwände sind zweimal am Tag zu reinigen und zu desinfizieren.

c) Kantinen und Küchen sind einmal am Tag zu reinigen und zu desinfizieren.

d) Tische in Kantinen und Küchen sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

e) Flure und Treppenhäuser sind einmal am Tag zu reinigen und zu desinfizieren.

f) Türen, Geländer, Handläufe, Griffe, Türklinken und Lichtschalter sind einmal am Tag zu reinigen und zu desinfizieren.

g) Zusätzliches Reinigen und Desinfizieren nach Bedarf.

9.3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

9.3.1. Abstandsregel und Mund-Nasen-Schutz-Masken

a) Während der ansteckenden Phasen sind größere Personengruppen zu meiden und Sozial-

kontakte sind zu minimieren. Auf Körperkontakte bei Begrüßungen/Verabschiedungen, z.B.

Händeschütteln ist zu verzichten.

b) Verordnungen, die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz-Masken in bestimmten Bereichen

vorschreiben, sind unbedingt Folge zu leisten.

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9.3.2 Regelmäßig gründlich Händewaschen

a) Hände von allen Seiten bis zum Handgelenk mit Seife einreiben und 20-30 Sekunden unter

fließendem Wasser verteilen. Anschließend die Hände mit einem trockenen und sauberen

Papiertuch oder Handtuch abtrocknen.

b) Hände-Desinfektionsmittel benutzen, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände

besteht.

9.3.3 Hände aus dem Gesicht fernhalten

Nicht mit ungewaschenen Händen, Nase, Augen oder Mund (Gesicht) berühren.

9.3.4 Verhalten bei Husten oder Niesen

a) Beim Husten oder Niesen Abstand zu anderen Personen halten. Husten oder Niesen,

wenn möglich in Papiertaschentücher oder in die Armbeuge.

b) Taschentücher oder Papierhandtücher sind nur in einem gedeckelten Müll-eimer und

grundsätzlich im Restmüll zu entsorgen.

9.3.5 Lüften

Geschlossene Räume mehrmals täglich mit weit geöffnetem Fenster lüften.

9.3.6 Verhalten im Gefahrenfall

a) Bei Krankheitssymptomen haben die Mitarbeiter*innen sofort den Vorgesetzten zu infor-

mieren und telefonisch einen Arzt zu kontaktieren und weitere Maßnahmen abzuspre-

chen.

b) Die Bewohnerinnen und Bewohner sprechen bei Krankheitssymptomen in der Sanitätssta-

tion am Standort vor.

9.3.7 Erste Hilfe

Verhalten bei Symptomen:

a) Mitarbeiter*innen, die persönlichen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sollten sich

unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in

Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren und ihren Vorgesetzten informieren und zu

Hause bleiben.

a) Für die Bewohner*innen wird die Sanitätsstation des jeweiligen Standortes die notwen- digen Schritte veranlassen.

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9.3.8 Entsorgung

Schutzkleidung (Einmalschutzanzüge, Schutzhandschuhe, Filter, Masken) in dichtschließende, ge-

kennzeichnete Behälter geben und zur Entsorgung bereitstellen. Die Entsorgung findet über den

Restmüll statt. Abfälle nicht ungesichert im öffentlichen Raum stehen lassen.

9.4 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen

Den Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsschutzstandards, z. B. bei SARS-CoV-2, die in der

aktuellen Dienstanweisung festgeschrieben sind, sind unbedingt Folge zu leisten.

  1. Erste Hilfe

a) Die Leitung der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen sowie Sachmittel verfügbar sind. Das Personal ist entsprechend den staatli- chen Arbeitsschutzvorschriften in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz einschließlich der Ersten Hilfe zu unter- weisen.

b) Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Präven- tion“: -Großer Verbandskasten nach DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material – Verbandskasten E“ – Kleiner Verbandskasten nach DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material – Verbandskosten C“

c) Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Hän- dedesinfektion auszustatten.

d) Verbrauchtes Material (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) ist umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen und Kontrollen der Verwendbarkeit des Inhaltes der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten zu überprüfen und verfallenes Mate-rial zu ersetzen.

e) Bei der Erstversorgung von Wunden oder bei anderweitigem Kontakt zu Körperflüssig- keiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist eine Händedesinfektion durchzuführen.

f) Bei Erkrankungen, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, sind weite-re Vorgehens- maßnahmen zu treffen.

g) Folgende Notrufnummern sind öffentlich auszuhängen: • Notarzt/Rettungsdienst • Polizei • Feuerwehr • Kinderarzt • Gesundheitsamt • Giftnotrufzentrale

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  1. Arbeitsschutz – Anforderungen nach der Biostoffverordnung

11.1 Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber, die am Arbeitsplatz auftretenden

Gefährdungen fachkundig zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Gem. § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbeding-

ten Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Bei bestimmten Tätigkeiten

(z.B. Beseitigen von Verschmutzungen, Erstversorgung von Verletzten) kann das Infektionsrisiko

durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten höher sein und es sind Tätigkeiten im Sinne der

Biostoffverordnung. Es sind Schutzmaßnahmen entsprechend der TRBA 500 zu treffen und neben

Maßnahmen der allgemeinen Hygiene gehören die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung

(Einmalhandschuhe etc.) sowie Festlegungen zu Desinfektionsmaßnahmen dazu. Bei den Gefähr-

dungsbeurteilungen sind die Mitarbeitervertretung, der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Ar-

beitssicherheit zu beteiligen. Darüber hinaus kann sich der Arbeitsgeber extern beraten lassen,

z.B. durch die staatliche Aufsichtsbehörde, die Berufsgenossenschaft, sicherheitstechnische und

arbeitsmedizinische Dienste.

11.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge, Asylbewerber, Spätaussiedler und

Obdachlose ist nach § 3 in Verbindung mit Anhang Teil 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge (ArbMedVV) in der Regel keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Für

Beschäftigte in speziellen Teilbereichen der Gemeinschaftsunterkunft (z.B. ein zur Unterkunft ge-

hörender Kindergarten, eine medizinische Einrichtung zur Behandlung und Pflege oder eine Ein-

richtung zur Pflege der zur Unterkunft gehörenden Grünanlagen) kann die Indikation für eine

Pflichtvorsorge gegeben sein. Falls Bewohner der Einrichtung für Arbeiten dort eingesetzt wer-

den, gelten für sie die Arbeitsschutzregeln in vollem Umfang, wenn sie Versicherte im Sinne des

§ 2 SGB VII sind (s. Vorschrift 1 der jeweiligen Unfallversicherung). Die Wahrnehmung der Pflicht-

vorsorge ist Pflicht für die Beschäftigten.

Die Angebotsvorsorge ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Ist keine

Pflichtvorsorge zu veranlassen und besteht trotz getroffener Schutzmaßnahmen bei bestimmten

Tätigkeiten durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen eine Infektionsge-

fährdung, ist den Beschäftigten eine Vorsorge anzubieten und sie entscheiden, ob sie das Angebot

annehmen.

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11.3 Impfungen für die Beschäftigten

Impfungen sind nach ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzubieten, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeur-

teilung ein erhöhtes tätigkeitsbedingtes Risiko für eine Infektion im Vergleich zur Allgemeinbe-

völkerung besteht und nicht ausreichender Impfschutz vorliegt (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV). Das An-

gebot einer Impfung ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitgeber obliga-

torisch und er trägt die Kosten. Die notwendigen Impfungen sind in den Impfempfehlungen der

ständigen Impfkommission (STIKO) veröffentlicht. Das Impfangebot können die Beschäftigten in

Anspruch nehmen.

  1. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz §36 Abs. 4 IfSG

Für die Aufnahme von Personen in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber

oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Spätaussiedler (mindestens 3 Tage) gilt (s. Konzept „Er-

stuntersuchung“ der LAB NI vom 05.04.2018):

a) Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vor- liegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind (vor oder unver- züglich nach der Aufnahme).

b) Bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, muss sich dieses Zeugnis auf eine in Deutschland erstellte Röntgenaufnahme stützen.

c) Bei erstmaliger Aufnahme in die Einrichtung darf die Röntgenaufnahme nicht länger als 6 Monate, bei erneuter Aufnahme nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

d) Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. bei Schwan- geren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen. Stattdessen ist ein ärztliches Zeug- nis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden (z. B. Tuberkulin Test, Sputum Unter- suchung, IGRA-Test) eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist.

  1. Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten ist nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Ge-

sundheitsamt meldepflichtig. Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG die feststellende Ärztin oder der

feststellende Arzt verpflichtet, die unter § 6 IfSG genannten Krankheiten zu melden. Steht der

Einrichtung nicht sofort ein Arzt oder eine Ärztin zur Verfügung (oder wird z. B. eine ärztliche

Betreuung durch die erkrankte Person abgelehnt), besteht eine Verpflichtung der Meldung für die

Leitung der Einrichtung, damit keine Verzögerung der Meldung entsteht und ggf. notwendige

antiepidemische Maßnahmen seitens des Gesundheitsamtes sofort eingeleitet werden können.

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Eine namentliche Meldung erfolgt bei dem Krankheitsverdacht, der Erkrankung sowie der Tod an

den nachstehend aufgeführten Erkrankungen (§ 6,8,9 IfSG):

a) Aviäre Influenza

b) Botulismus

c) Cholera

d) Creutzfeld-Jakob Krankheit

e) Diphterie

f) Hämorrhagisches Fieber, virusbedingt

g) Hepatitis, akuter viraler Typ

h) HUS (hämolytisch-urämisches Syndrom, enteropathisch

i) Masern

j) Meningokokken-Meningitis/-Sepsis

k) Milzbrand

l) Mumps

m) Paratyphus

n) Pertussis

o) Pest

p) Poliomylitis

q) Röteln (postnatal)

r) Röteln (konnatal)

s) Tollwut

t) Tollwutexposition

u) Typhus abdominalis

v) Tuberkulose

w) Windpocken (nicht Gürtelrose)

x) Mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung

y) Gefahr für die Allgemeinheit: Häufung anderer Erkrankungen

z) Gesundheitliche Schädigung nach Impfung

Die Meldung erfolgt unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) an das für den Aufenthalt des Be-

troffenen zuständige Gesundheitsamt. Die zu übermittelnden Meldedaten umfassen die vorlie-

genden Angaben, wie z.B.

a) Art der Erkrankung bzw. des Verdachts

b) Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum des Erkrankten

c) derzeitiger Aufenthaltsort

d) Herkunftsland

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e) Kontaktperson u.a.

f) Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden

  1. Organisationsablauf bei Feststellung meldepflichtiger Erkrankungen,

insbesondere von Masern- und Windpockenerkrankungen in der LAB NI

In der Hausmitteilung 02/2019 vom 27.02.2019 (s. Anlage 2) der LAB NI ist der Organisationsab-

lauf bei Feststellung meldepflichtiger Erkrankungen (vgl. Punkt 12), insbesondere von Masern-

und Windpockenerkrankungen in den Standorten der LAB NI genauestens festgelegt, unter Ver-

wendung des „Meldevordrucks bei meldepflichtigen Krankheiten“ (s. Anlage 3).

Im Auftrag

R. Schulte

T. Preuße

B. Nemitz-Keye

 Anlage 1: Reinigungs- und Desinfektionsplan für Gemeinschaftsunterkünfte

 Anlage 2: Hausmitteilung 02/2019

 Anlage 3: Meldevordruck – meldepflichtige Krankheiten

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Anlage 1: Reinigungs- und Desinfektionsplan für Gemeinschaftsunterkünfte

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Anlage 2

LAB NI Braunschweig, 27.02.2019 V1.1_02031 F2_41602

Hausmitteilung 02/2019 ——————————————————————————————————— Organisationsablauf bei Feststellung meldepflichtiger Erkrankungen, insbesondere von Masern- oder Windpockenerkrankungen, in den Standorten der LAB NI

Inhalt

1.) Kommunikation 2.) Maßnahmen 3.) Erweiterte Maßnahmen

Anlage Meldevordruck – ansteckende Krankheiten

1.) Kommunikation

Bei Feststellung meldepflichtiger Krankheiten (auch Verdachtsfälle) i. S. des Infektions- schutzgesetzes in den für Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Standorten der LAB NI ist Folgendes zu beachten:

I. Die Standortleitung (oder Vertretung) informiert die Fachbereichsleitung F2 (oder Vertretung), nachrichtlich auch F und F1 anhand des beigefügten Meldevordrucks u.a. über

 die Art der Krankheit bzw. des jeweiligen Erregers (z. B. Masern, Windpocken) sowie  die bereits getroffen Maßnahmen, welche gem. der Empfehlungen der örtlichen Gesundheitsämter (GA) bzw. des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (NLGA) zu veranlassen sind, und über die vermutliche Anwendungsdauer dieser.

II. Die FBL 2 (oder Vertretung) entscheidet nach Rücksprache mit der Standortleitung über weitere vor Ort zu treffende Maßnahmen und informiert daraufhin den Präsidenten, alle Bereichs-, Fachbereichs-, Stabstellen- und Standortleitungen sowie ihre jeweiligen Stellvertretungen.

III. Der Bereichsleiter F (bei Abwesenheit der FBL 2) informiert das MI und bittet um die Kommunikation eines Aufnahmestopps von Risikogruppen (Schwangere, Neugeborene und Säuglinge unter neun Monaten, abwehrgeschwächte Personen) an die anderen Bundesländer.

IV. Im Falle der Nicht-Bestätigung eines Verdachtsfalls bzw. Ausschluss der Ansteckungsfähigkeit durch das örtliche Gesundheitsamt sowie ärztlicher Ausschlussdiagnose erfolgt die Weitergabe der Information an den o.g. Adressatenkreis durch F2 über die Beendigung der getroffenen Maßnahmen sowie über die Herstellung des Normalbetriebes am betroffenen Standort. Der Bereichsleiter F (bei Abwesenheit der FBL 2) informiert das MI.

1

2.) Maßnahmen

Sobald ein Verdachts- oder bestätigter Krankheitsfall auftritt,

 ist dieser durch die Leitung des betroffenen Standorts unverzüglich an das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt gem. § 6 in Verbindung mit § 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden.  Über alle Infektionsschutzmaßnahmen entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt nach Prüfung und Einschätzung der Schwere der vorliegenden Erkrankung bzw. Erkrankungen.  Der Standort und das Gesundheitsamt berücksichtigen dabei die aktuell gültigen Managementempfehlungen des NLGA für meldepflichtige Krankheiten in Gemeinschaftsunterkünften.

Die vom Standort unverzüglich einzuleitenden Sofortmaßnahmen sind die Folgenden:

 Sofortmaßnahmen Erkrankte:

o Erkrankte (inkl. der Familienmitglieder) sind räumlich bis zum Ende der Ansteckungsfähigkeit gemäß des Gesundheitskonzeptes am Standort zu separieren.  Am Standort GDL Friedland kann eine Unterbringung erkrankter Personen nach Freigabe durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt auch außerhalb des Standortes erfolgen. Diese Freigabe ist schriftlich vor einer Separierung außerhalb des Standortes einzuholen und an F2 zu übersenden. o Schnellstmögliche labordiagnostische Absicherung des Erkrankungsfalles einholen. o Kontaktpersonen ermitteln und Immunstatus anhand von serologischen Untersuchungen oder Impfausweisen klären (soweit vorhanden).

 Organisatorische Sofortmaßnahmen am betroffenen Standort:

o Risikogruppen (Schwangere, Neugeborene und Säuglinge unter neun Monaten, abwehrgeschwächte Personen) unter neu eintreffenden Direktzugängen sind spätestens am Folgetag nach Ankunft an den Standort weiterzuleiten, der von F2 nach Absprache mit F1 festgelegt wird. o Während der entsprechend kurzen Verweildauer im betroffenen Standort sind für die identifizierten Risikogruppen angemessene Maßnahmen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten durch die Standortleitung zu treffen, die zu einer Minimierung der Ansteckungsgefahr führen. o Keine landesinternen und bundesweiten Weiterleitungen von Risikogruppen an den betroffenen Standort veranlassen bzw. annehmen.

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 Weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes:

o Ggf. kompletter, zeitlich begrenzter Aufnahme- und Verlegestopp am betroffenen Standort (Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes nach Prüfung und Einschätzung der Schwere der vorliegenden Erkrankung bzw. Erkrankungen). o Risikogruppen sind nach Möglichkeit sofort räumlich zu trennen, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. o Aufklärung aller Personen innerhalb der Einrichtung durch Aushänge und konkrete Anschreiben (hier externe Betriebe und Behörden). o Ergänzende Impfungen (Schwangerschaft ausschließen) für alle Bewohnerinnen und Bewohner anbieten oder zur erneuten Impfaufklärung einladen.

 Optional in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt:

o Schließung des Kindergartens sowie der Interkulturellen Lernwerkstatt, insbesondere bei Kinderkrankheiten wie Masern und Windpocken. o Schließung der Wegweiser- sowie der BAMF-Erstorientierungskurse. o Aussetzen von Veranstaltungen und Kursangeboten am Standort, die von Ehrenamtlichen bzw. Verbänden angeboten werden.

 Verlegung/Verteilung aus dem betroffenen Standort:

o Keine Verlegung/Verteilung von Erkrankten oder Ansteckungsverdächtigen in Gemeinschaftsunterkünfte. o Die Zieleinrichtungen sind zu informieren, wenn sie Personen zugewiesen bekommen, die sich zuvor in einer Einrichtung aufgehalten haben, in der eine meldepflichtige Erkrankung aufgetreten ist. o In allen anderen Fällen ist die Verlegung in eine kommunale Unterkunft, nur dann möglich, wenn diese für die Unterbringung von ansteckungsverdächtigen Personen geeignet ist (Einzelunterkünfte, keine Gemeinschaftsunterkunft, kein Kontakt zu Risikopersonen). Hierzu ist die vorherige Abstimmung mit der aufnehmenden Kommune und dem vor Ort zuständigen Gesundheitsamt notwendig.

 Folgende Personen können ohne Einschränkungen verlegt/verteilt werden: o Bei Masern/Windpocken: Personen bis einschließlich dem 17. Lebensjahr, wenn zwei Impfungen (Masern, Windpocken) im Abstand von mindestens 4 Wochen nachweislich durchgeführt wurden. o Bei Masern/Windpocken: Personen zwischen 18 und 48 Jahren (nach 1970 geboren), wenn eine nachgewiesene Impfung vor Aufnahme oder innerhalb von 72 Stunden nach der Aufnahme am StO nachweislich durchgeführt wurde. o Personen mit serologisch bestätigter Immunität gegen die aufgetretene Infektionskrankheit.

 Verlegung an den betroffenen Standort:

Am betroffenen Standort können Personen aufgenommen werden, die folgende altersabhängige Kriterien erfüllen, sofern sie keiner Risikogruppe angehören:

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o Bei Masern/Windpocken: Personen bis einschließlich dem 17. Lebensjahr: Wenn zwei Impfungen (Masern, Windpocken) im Abstand von mindestens 4 Wochen nachweislich durchgeführt wurden. Die Aufnahme ist unmittelbar nach der zweiten Impfung möglich. o Bei Masern/Windpocken: Personen zwischen 18 und 48 Jahren (nach 1970 geboren), wenn eine Impfung nachweislich durchgeführt wurde. Die Aufnahme ist unmittelbar nach der Impfung möglich. o Bei Masern/Windpocken: Personen vor 1970 geboren, nach serologischem Nachweis einer Immunität gegen Masern/Windpocken oder nachgewiesener einmaliger Masern- bzw. Windpockenimpfung.

3.) Erweiterte Maßnahmen:

Sofern standortübergreifende Maßnahmen erforderlich sind, werden diese über den jeweils zuständigen FB unter Federführung von F2 koordiniert. Beispiele:

 Belegungsmanagement – Beförderungslogistik (F1)  Information der Pressestelle (Z3)  Veranlassung von Aufnahmestopps und ggf. Abschaltung des / der AZ, sofern betroffen (MI)

Im Auftrag Schulte

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Anlage 3

Anlage - Meldevordruck – ansteckende Krankheiten

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung