Konzept zum Schutz geflüchteter Menschen in den Aufnahmeeinrichtungen des
Landes Niedersachsen
Vorbemerkungen
Das Land Niedersachsen fühlt sich im Umgang mit geflüchteten Menschen einem
wertschätzenden Miteinander im Sinne einer gelebten Willkommenskultur verpflichtet. Alle
Geflüchteten haben Anspruch auf den Schutz von Leben, Gesundheit, freie Entfaltung der
Persönlichkeit und der Menschenwürde. Dieser Anspruch folgt aus dem Grundgesetz sowie
weiteren nationalen Gesetzen, Regelungen und internationalen Abkommen. Die
Sicherstellung von Schutz und Unterstützung für alle geflüchteten Menschen in den
Aufnahmeeinrichtungen des Landes hat deshalb eine hohe Priorität. Die Vorstellung, dass
Menschen, die vor Gewalt geflohen sind, in Aufnahmeeinrichtungen erneut Opfer von Gewalt
werden, ist unerträglich.
Der Landesregierung war es von Beginn der Flüchtlingssituation in 2015/2016 an ein großes
Anliegen sicherzustellen, dass insbesondere bei der Unterbringung besonders
schutzbedürftiger geflüchteter Menschen wie zum Beispiel Frauen und Kindern die individuelle
Situation im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt wird. Mit dem im Dezember 2015 vom
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) und vom Ministerium für Inneres
und Sport (MI) beschlossenen „Konzept zum Kinderschutz und Gewaltschutz für Frauen in
Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Asylbegehrende und Flüchtlinge“ wurden
Empfehlungen zum Schutz von Kindern und Frauen vor Misshandlung und Gewalt in den
Aufnahmeeinrichtungen des Landes erarbeitet. Damit hat Niedersachsen schon sehr frühzeitig
ein wegweisendes Signal gegen Gewalt und für den Schutz geflüchteter Menschen in den
Aufnahmeeinrichtungen des Landes gesetzt.
Das Konzept wurde von der für die Erstaufnahme von Geflüchteten zuständigen
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) ergänzend zu bereits vorhandenen
Maßnahmen umgesetzt. Von vornherein war unstrittig, dass einige der ausgesprochenen
Empfehlungen bereits allen von Gewalt betroffenen geflüchteten Menschen zugutekommen.
Gleichwohl bestand Einvernehmen, dass perspektivisch für weitere besonders vulnerable
Personengruppen angemessene und spezialisierte Schutzkonzepte notwendig sind. Diesen
Vorgaben einschließlich der praktischen Erfahrungen, die im Rahmen der Umsetzung des
Gewaltschutzkonzepts durch die LAB NI gemacht wurden, hat die erste Fortschreibung, die
zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, bereits Rechnung getragen,. Um das Risiko von
gewaltsamen Übergriffen in den Einrichtungen des Landes bereits im Vorfeld zu minimieren,
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wurden in der Fortschreibung neben interventiven Maßnahmen auch präventive Maßnahmen
aufgenommen.
Das fortgeschriebene Konzept sowie dessen praktische Umsetzung wurden im Jahr 2021
evaluiert. Für die Evaluierung des Konzepts wurden unter anderem die regelmäßigen
Quartalsberichte der LAB NI zu der Umsetzung in den Einrichtungen und speziell entworfene
Fragebögen für die in den Einrichtungen handelnden Akteurinnen und Akteure ausgewertet.
Darüber hinaus wurden weitere relevante Akteurinnen und Akteure in Niedersachsen an dem
Prozess beteiligt.
Bei der aktuellen Fortschreibung handelt es sich somit um ein Schutzkonzept, das
insbesondere praktische Erfahrungswerte berücksichtigt. Ferner wurden die Inhalte des
Konzepts an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, um so die Qualität sicherzustellen. Ein
besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz verschiedener vulnerabler Personengruppen,
gleichwohl umfasst das Konzept den Schutz aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie aller
Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes.
I. Allgemeines
Zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählen unter anderem:
-
Frauen
-
Kinder
-
Jugendliche
-
LSBTI*- Personen1
-
Menschen mit Behinderungen
-
religiöse Minderheiten
-
Betroffene des Menschenhandels
-
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
-
Personen mit psychischen Störungen
-
ältere Menschen
-
Schwangere
1 Lesbische Frauen, schwule Männer, Bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen; LSBTI*- Geflüchtete sind besonders schutzbedürftig, stellen aber keine homogene Gruppe dar. Die Bedarfe können sich deutlich voneinander unterscheiden.
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-
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
-
Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer,
physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben sowie
- Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden
Ziel ist es, möglichst umfassend allen Formen von Gewalt entgegenzuwirken bzw. diese zu
unterbinden – unabhängig davon, wer von der Gewalt betroffen ist oder von wem die Gewalt
ausgeht. Der Schutz und die Unterstützung aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie der
Mitarbeitenden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes durch Prävention und Intervention
müssen deshalb sichergestellt sein.
Die Umsetzung des Schutzkonzepts in den Aufnahmeeinrichtungen erhöht das
Sicherheitsgefühl der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeitenden. Ziel ist es
deshalb auch, dass sich Mitarbeitende bei den speziellen gewaltbezogenen
Herausforderungen ihrer Arbeit ernst genommen fühlen und Handlungssicherheit auch in
problematischen Situationen erlangen, um so Gewalt zu verhindern.
Allen Mitarbeitenden in den Aufnahmeeinrichtungen kommt bei der Gewährung von Schutz
eine zentrale Rolle zu. Verantwortlich für die Umsetzung des Schutzkonzepts ist im Rahmen
der örtlichen Gegebenheiten die Leitung der Aufnahmeeinrichtung. Die
Gewaltschutzkoordinatorin bzw. der Gewaltschutzkoordinator der Einrichtung berät die
Leitung bei der Umsetzung hinsichtlich des Gewalt- und Kinderschutzes. Die in den
Aufnahmeeinrichtungen des Landes tätigen Personen wirken bei der Umsetzung der
konkreten Vorgaben für ein gewaltfreies Miteinander der untergebrachten Personen aktiv mit.
Durch ihre Interaktion mit diesen sind sie damit auch ein Vorbild für einen respektvollen
Umgang miteinander. Zugleich wird von ihnen ein aktives Vorgehen zur Konfliktvermeidung
und insbesondere in Konfliktsituationen erwartet.
II. Grundlagen
Es ist in besonderem Maße geboten, die Unterbringung vor Ort so zu gestalten, dass
Menschen, die nach Deutschland geflüchtet und in Niedersachsen aufgenommen werden, den
Schutz und die Hilfe erhalten, die notwendig und angemessen sind, um sie in den
Aufnahmeeinrichtungen vor weiterer Gewalt zu schützen. Dazu soll erreicht werden, all denen,
die haupt- oder ehrenamtlich in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes für geflüchtete
Menschen arbeiten, Empfehlungen und Informationen an die Hand zu geben, um sie zu
sensibilisieren und ein in verschiedenen Situationen angemessenes Verhalten zu bewirken.
Voraussetzung hierfür ist, dass bei allen Beteiligten in den Aufnahmeeinrichtungen ein
gemeinsames Verständnis von Gewalt besteht und bestimmte Formen von Gewalt und
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Übergriffen nicht bagatellisiert werden. Für Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen
sind neben dem Schutz vor Gewalt weitere spezifische Maßnahmen erforderlich. Sie
benötigen frühestmöglich eine bedarfsspezifische Unterstützung während ihres Aufenthalts in
der LAB NI.
In allen Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind Piktogramme angebracht, die die
Grundregeln des Zusammenlebens visualisieren. Informationen für Bewohnerinnen und
Bewohner, insbesondere auch für diejenigen, die individuelle Defizite im Lesen und Schreiben
haben, erfolgen darüber hinaus über die Sozialen Dienste.
Die Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften, die das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) gemeinsam mit
UNICEF und weiteren Netzwerkpartnern erarbeitet und fortentwickelt hat, werden als
Empfehlungen im Konzept berücksichtigt.
- Erkennen von Schutzbedürftigkeit
Die LAB NI berücksichtigt die besonderen Belange und Interessen aller Bewohnerinnen und
Bewohner. So findet unmittelbar nach der Aufnahme in der LAB NI mit allen Schutzsuchenden
ein Erstgespräch mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern des Sozialen Dienstes unter
Hinzuziehung einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmittlers in der Landessprache statt. Hier
werden die soziale und medizinische Situation der Person erhoben, in der Integrierten
Niedersächsischen Ausländersoftware (I.N.A.) dokumentiert und Informationen über das
weitere Verfahren gegeben. Diese erste Begegnung mit den Schutzsuchenden soll eine
besondere Schutzbedürftigkeit so frühzeitig wie möglich feststellen und dient als Grundlage
für weitere Hilfen und Beratungen sowie dem Aufbau einer Vertrauensbasis. Bei Familien
findet das Erstgespräch in der Regel mit allen Familienmitgliedern zusammen statt. Sollte sich
in dem Erstgespräch bzw. im Anschluss daran weiterer Gesprächsbedarf ergeben, laden die
Sozialen Dienste anlassbezogen zu einem weiteren Gespräch ein. Diese Gespräche führen
die Sozialen Dienste ggf. auch nur mit einzelnen Familienmitgliedern. Dabei ist zu beachten,
dass die Regeln der genderspezifischen und intersektionalen Beratung eingehalten werden.
Bei LSBTI*- Flüchtlingen sind vertrauensbildende Maßnahmen besonders wichtig, da sie ihre
Homo-, Inter*- oder Trans*sexualität oder -geschlechtlichkeit oft aus Furcht geheim halten.
Sollten sich im Erstgespräch Anhaltspunkte ergeben, dass die geflüchtete Person mit einer
Traumafolgestörung belastet ist, wird der Protect-Fragebogen zur gezielteren Identifizierung
von psychischen Belastungen unterstützend eingesetzt.
Bei der Aufnahme/Registrierung von besonders schutzbedürftigen Personen kann bereits der
Soziale Dienst zu Rate gezogen werden. Auch die Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz
(AsylG) als eine weitere Anlaufstelle im Rahmen des Aufnahmeprozesses hat für die
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Identifikation besonderer Schutzbedarfe eine elementare Rolle. Im Rahmen der
Erstuntersuchung identifiziert das medizinische Personal schutzbedürftige Personen, erkennt
notwendige individuelle Bedarfe und stellt eine bedarfsgerechte Unterstützung sicher.
Der Zugang zu Hebammen und die Angebote von Hebammenleistungen wird bedarfsgerecht
gewährleistet, um das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis von geflüchteten Schwangeren und
Wöchnerinnen zu stärken.
Um der besonderen Situation von geflüchteten Kindern Rechnung zu tragen, werden
standardisierte Handlungsabläufe und Verfahren zum Kinderschutz angewendet. Die
Mitarbeitenden bilden sich in regelmäßigen Abständen fachspezifisch fort. Es werden
Konzepte entworfen, um Eltern und Kinder in den Unterkünften der LAB NI mit Kinderrechten
vertraut zu machen und Kinder in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken. Es werden
kontinuierlich altersgerechte Angebote für ein Verständnis gewaltfreien Miteinanders
entwickelt und angepasst. Die eingesetzten Kinderschutzbeauftragten geben den Kindern mit
ihren Belangen und Rechten bei allen Planungen und Gestaltungen eine Stimme. Die
Aufnahmeeinrichtungen der LAB NI stehen in einem regelmäßigen Austausch mit den jeweils
örtlichen Jugendämtern. Kooperationsvereinbarungen zur nachhaltigen Verankerung der
Zusammenarbeit werden angestrebt.
Die individuelle Situation der Einzelnen, insbesondere der besonders schutzbedürftigen
Personen wird während des gesamten Aufenthalts berücksichtigt. Dabei ist bereits der
verlässliche Ablauf administrativer Vorgaben - hierzu gehören u.a. die Erstuntersuchung,
Arztbesuche, Sozialleistungen und Gespräche mit dem Sozialen Dienst der Gewaltprävention
sehr dienlich. Neuankommende Personen werden über die Schutzbereiche der Einrichtung
informiert. Betroffene von Gewalt sollen ihre Rechte kennen und wissen, dass sie einen
Anspruch auf Hilfe und Unterstützung haben. Sie sollen wissen, an wen sie sich konkret
wenden können und wer für ihren Schutz sorgt. Diese Informationen werden regelmäßig für alle verständlich und nachvollziehbar vermittelt. Die Hausordnung der Einrichtung, in der klare
Grundregeln für ein friedliches Zusammenleben in der Unterkunft festgelegt sind, wird den
Bewohnerinnen und Bewohnern in verständlicher Form in ihrer Landessprache ausgehändigt
und erklärt. Für Kinder soll die Hausordnung in einer kindgerechten Fassung zur Verfügung
stehen.
Eine enge gendergerechte und intersektionale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner
durch den jeweils zuständigen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes der LAB NI während
ihres gesamten Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung ist ggf. auch durch eine aufsuchende
Sozialarbeit sichergestellt.
Ein zielgerichtetes, auf die Belange der Bewohnerschaft ausgerichtetes
Belegungsmanagement trägt maßgeblich dazu bei, Spannungen innerhalb der 5
Bewohnerschaft oder Gefährdungssituationen schon sehr frühzeitig zu identifizieren und
möglichst zu vermeiden. Eine wichtige Rolle nehmen hierbei die Hauswartinnen und
Hauswarte in den Unterkunftsgebäuden ein. Durch den unmittelbaren engen Kontakt zu den
Bewohnerinnen und Bewohnern nehmen sie Konflikte und Verhaltensänderungen oftmals
zuerst wahr. Auch der Sicherheitsdienst nimmt beim Schutz der Bewohnerinnen und
Bewohner der LAB NI eine zentrale Rolle ein. Es erfolgen zu jeder Zeit regelmäßige
Kontrollgänge durch die Sicherheitsdienste, die jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner die
Möglichkeit bieten, sich unmittelbar bemerkbar zu machen.
Die Schutzbedürftigkeit und damit zusammenhängende Maßnahmen sowie eingetretene
Notfälle und Gefährdungslagen sind von den jeweiligen Einrichtungen in der
Anwendersoftware I.N.A. unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte separat zu
dokumentieren und – mit Einverständnis der Betroffenen – an die aufnehmenden Kommunen
weiterzugeben. Durch die Weitergabe betreuungsrelevanter Informationen soll die
Weitervermittlung an Beratungsstellen oder Hebammen weitestgehend sichergestellt werden.
- Vermittlung von Informationen und Werten zur Prävention von Gewalt
Integrationsvorbereitende Maßnahmen beginnen in Niedersachsen bereits im Rahmen der
Erstaufnahme. Die der sprachlichen und sozio-kulturellen Erstorientierung dienenden
Wegweiserkurse werden den Bewohnerinnen und Bewohnern während ihres Aufenthalts in
der LAB NI unabhängig von der Bleibeperspektive angeboten. Dabei nimmt die Vermittlung
von verbindlichem und nachhaltigem Wissen zu dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechts- und sozio-kulturellen Wertesystem (z.B. Gleichberechtigung von Frauen
und Männern, Akzeptanz unterschiedlicher Geschlechtsidentitäten und sexueller
Orientierungen, gegenseitiger Respekt und ein fairer Umgang miteinander) einen hohen
Stellenwert ein, so dass die Kurse auch einen wichtigen präventiven Ansatz haben.
Informationen in den Aufnahmeeinrichtungen sind in verständlicher Form und in den
häufigsten Landessprachen der Bewohnerinnen und Bewohner gehalten. Die
Informationsmaterialien (Flyer, Broschüren) über die Angebote und die Erreichbarkeit von
externen Beratungs- und Unterstützungsstellen sowie Internetadressen und Telefonnummern
von Hilfetelefonen werden in den Aufnahmeeinrichtungen für die Bewohnerinnen und
Bewohner möglichst in den häufigsten Landessprachen bereitgehalten. Es empfiehlt sich,
bestimmte Materialien/Plakate (z.B. über Hilfetelefone) auch in den Sanitärräumen auszulegen
bzw. aufzuhängen, um insbesondere Frauen einen möglichst diskreten Zugang zu diesen
Informationen zu ermöglichen.
Die Kinder werden während ihres Aufenthalts in der LAB NI in Form eines „offenen
Spielkreises“ durch pädagogische Fachkräfte betreut. Hier wird ihnen ein geschützter Ort des
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Spiels, der Anregung, Förderung und Geborgenheit, aber auch der Begegnung
unterschiedlicher Kulturen, Sprachen und Religionen angeboten. Sie werden ihren Fähigkeiten
entsprechend betreut und gefördert. Als Vorbereitung auf den Schulbesuch werden Sprache
und lebenspraktische Alltagssituationen in Deutschland kindergerecht vermittelt.
Um den Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter einen guten Start und damit auch
gute Integrationschancen zu ermöglichen, werden sie durch ein altersgerechtes Schulangebot
während ihres Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung auf den Besuch der Regelschule im
allgemein- und berufsbildenden Bereich vorbereitet.
Die im Rahmen des Erstgesprächs an neu ankommende Familien ausgehändigte
Willkommensmappe enthält relevante Informationen zu Kinderrechten und Ansprechpersonen
in der Unterkunft sowie bei den Jugendämtern.
Für ein soziales Miteinander und als ein wichtiger Bestandteil für Gewalt- und
Konfliktprävention bieten die Aufnahmeeinrichtungen zudem Spiel- und Freizeitangebote für
Kinder und Jugendliche an.
Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes
werden darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass Gewalt in jeder Art und Form nicht
akzeptiert wird. Explizit werden sie darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass
- Gewalt, insbesondere gegen Kinder oder Frauen, verboten ist und Schläge als
vermeintliche Erziehungsmethode nicht tolerierbar sind
- homo- und trans*feindliche Beleidigungen und Übergriffe strafbar sind und nicht
hingenommen werden
-
die Polizei gerufen werden kann
-
die Polizei eine Wegweisung aussprechen kann oder
-
gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
- Partizipation und Beschwerdemanagement
Die Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI ist ein wichtiger Baustein der
Gewaltprävention. Dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner als Heimbeiräte bzw.
Bewohnersprecher organisieren, wird als sinnvoll erachtet und dort, wo es möglich ist, durch
die Einrichtung gefördert.
Für Beschwerden stehen die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes den Bewohnerinnen und
Bewohnern zur Verfügung. Um den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner
Rechnung tragen zu können, ist darüber hinaus standortübergreifend das Verfahren des
Beschwerdemanagements implementiert. Hierdurch haben die Bewohnerinnen und Bewohner
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die Möglichkeit, aktiv mitzuwirken. Hierfür stehen Briefkästen an jeweils für die Bewohnerinnen
und Bewohner der LAB NI gut zugänglichen Stelle zur Verfügung. Beschwerdeformulare sind
in verschiedenen Sprachen zugänglich und fordern die Bewohnerschaft zur Partizipation auf.
Das Beschwerdemanagement wird auch den Kindern und Jugendlichen erläutert. Sie haben,
wie auch die Erwachsenen mit fehlender Schrift- bzw. Sprachkompetenz, die Möglichkeit, die
Mitarbeitenden der Sozialen Dienste um Hilfestellung bei der Formulierung ihres Anliegens zu
bitten. Die Beschwerdebeauftragten der Einrichtungen geben den Bewohnerinnen und
Bewohnern bei personalisierten Beschwerden eine zeitnahe Rückmeldung. Auch
anonymisierte Beschwerden werden geprüft.
Bei Beschwerden über das Verhalten von Mitarbeitenden der LAB NI besteht darüber hinaus
die Möglichkeit, sich an die „Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei" des MI
zu wenden. Diese ist als Stabsstelle organisiert und unabhängig von der Linienorganisation
direkt dem Staatssekretär unterstellt. Kraft Auftrags der niedersächsischen Landesregierung
ist sie für alle Hinweise zuständig, die das Verhalten von Beschäftigten des MI oder des
Geschäftsbereichs betreffen. Es besteht eine niedrige Schwelle für die Erhebung von
Beschwerden, so sind keine Formvorschriften für die Beschwerdeerhebung formuliert. Möglich
ist dies beispielsweise über das Kontaktformular der Beschwerdestelle im Internet:
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/service/beschwerdestelle_buergerinnen_und_bu
erger_und_polizei/beschwerdestelle-fuer-buergerinnen-und-buerger-und-polizei-125825.html
Informationen zu der Beschwerdestelle werden in verschiedenen Sprachen in den
Aufnahmeeinrichtungen bekanntgemacht.
- Zusammenarbeit der Akteure
Ein regelmäßiger verbindlicher und vertrauensvoller Austausch zwischen allen Akteuren in der
LAB NI ist Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit und gewährleistet einen
transparenten Informationsfluss.
Bei der Auswahl von Personen, die zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und
notarielle Zwecke allgemein beeidigt bzw. ermächtigt sind, sowie bei der Auswahl von
sogenannten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern wird besonders sensibel vorgegangen.
Die Sicherheitsdienste schützen die Einrichtung ebenfalls vor Angriffen von außen, wirken
aber vor allem zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeitenden
innerhalb der Einrichtung. Für die Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdiensten fordert die
LAB NI eine Selbstverpflichtungserklärung ein, die von allen Vertragspartnern einzuhalten ist.
Für die im Sicherheitsdienst tätigen Beschäftigten wird darüber hinaus, neben der
Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses der Belegart „OE“, eine
Unbedenklichkeitsprüfung durchgeführt. Diese umfasst eine Überprüfung durch den
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Verfassungsschutz und die Landeskriminalämter der Bundesländer, in denen die
Beschäftigten in den letzten 10 Jahre wohnhaft waren. Während der Vertragslaufzeit kann
durch die LAB NI die wiederholte Beantragung des Führungszeugnisses verlangt werden. Die
Sicherheitsdienste verpflichten sich, das Schutzkonzept ihren Beschäftigten bekannt zu
geben. Den Beschäftigten der Sicherdienste sollen Schulungen durch den Fachbereich
„Sicherheit“ der LAB NI unter Mitwirkung der Gewaltschutzkoordinatorinnen und -
koordinatoren der LAB NI angeboten werden.
Die Polizeibehörden haben sich zur Gewährleistung der Sicherheit in der LAB NI
lageangepasst aufgestellt und erfüllen ihre Aufgaben auf Basis regelmäßiger
Lagebewertungen. Vertrauensbildende Maßnahmen tragen dazu bei, die Anzeigebereitschaft
betroffener Personen oder Zeuginnen und Zeugen zu erhöhen. Nach Bekanntwerden
entsprechender Übergriffe werden diese konsequent strafrechtlich verfolgt.
Für die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner arbeiten die
Aufnahmeeinrichtungen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern,
medizinischen Fachdiensten, Hebammen und Gesundheitsämtern vor Ort zusammen.
III. Maßnahmen zum Gewaltschutz
- Implementierung von Gewalt- und Kinderschutzkoordinatorinnen und -
koordinatoren
In den Aufnahmeeinrichtungen sind hierfür fachlich sensibilisierte Personen als Gewalt- und
Kinderschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren benannt. Diese sind mit für die
einrichtungsspezifische Umsetzung, Bewertung und Weiterentwicklung des Schutzkonzepts
zuständig und sind in den Aufnahmeeinrichtungen eine der Ansprechpersonen bei
Erfahrungen und Beobachtungen von Gewalt.
- Unterbringung
Die Unterkünfte müssen den geltenden bau- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und
den Auflagen des Brandschutzes entsprechen.
Der Fachbereich Liegenschaften der LAB NI erstellt ein Rahmensicherheitskonzept für die
Liegenschaften. In diesem werden unter anderem Schutzbedürfnisse gegen Angriffe auf die
Einrichtungen von außen und geeignete Schutzmaßnahmen gegen diese Angriffe dargestellt.
Das Rahmenkonzept wird Grundlage für auf die einzelnen Liegenschaften abgestimmten
Sicherheitskonzepte. Des Weiteren wurde in Kooperation mit dem Niedersächsischen
Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL, Nachfolgebehörde der ehemaligen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen) ein Musterraumprogramm entwickelt, das die baulichen
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Standards des Landes für die Unterbringung von Flüchtlingen definiert. Hierbei haben auch
besondere Schutzbedarfe einzelner Personengruppen Berücksichtigung gefunden. Das
Musterraumprogramm wird sukzessive an allen Standorten der LAB NI bei Durchführung von
Sanierungs- und Baumaßnahmen – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen
Haushaltsmittel – umgesetzt.
Um auf Notfälle angemessen und zügig zu reagieren, sind standortspezifische Notfallpläne für
alle Aufnahmeeinrichtungen vorhanden bzw. werden aktuell erarbeitet.
Bei der Unterbringung wird die individuelle Situation der Bewohnerinnen und Bewohner, so sie
denn bekannt ist, im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt:
- Zielgruppenspezifische Unterbringung: separate Unterbringung von Familien,
insbesondere von Frauen mit ihren Kindern, von alleinreisenden Frauen sowie von
TransFrauen und TransMännern. Ziel ist die Unterbringung in gesonderten Einrichtungen
oder Trakten. Wo dies nicht möglich ist, soll angestrebt werden, diese Personengruppen
räumlich von anderen getrennt in gut beobachtbaren Bereichen und Frauen und Kinder in
räumlicher Nähe zu den Sanitäranlagen für Frauen unterzubringen.
- Gleichgeschlechtliche Paare sind eine Familie, ihren Bedürfnissen nach Familienleben und
Privatheit wird im Rahmen der Möglichkeiten entsprochen.
- Alle wichtigen Orte (z.B. Sanitäranlagen, Speisesaal, Küche, Beratungsangebote, kinder-
und familienfreundliche Räume, Krankenstation, Rettungswege) müssen möglichst
barrierefrei sein.
- Die Wege auf dem gesamten Gelände insbesondere bei den Unterkunftsgebäuden sollen
ausgeleuchtet sein.
-
Abschließbare Zimmer, Schränke und Fächer
-
Der Zugang zu den geschlechtergetrennten Sanitäranlagen soll ausreichend beleuchtet
sein. Er sollte kein Bedrohungsgefühl vermitteln.
- Die Sanitäranlagen für Frauen sollen von den Sanitäranlagen der Männer strikt getrennt
sein.
-
Abschließbare und nicht einsehbare Toiletten
-
Geschlechtergetrennte Duschbereiche, der Bereich der Frauenduschen oder die einzelne
Dusche müssen abschließbar und ebenfalls nicht einsehbar sein.
-
Spielflächen für Kinder
-
Räumlichkeiten für Sport- und Freizeitangebote für alle Bewohnerinnen und Bewohner
-
Rückzugsräume für Familien mit Spielangeboten für Kinder
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- Gesonderte Rückzugsräume für Frauen, zu denen Männer keinen Zutritt haben. Hier
können z.B. Schleier abgelegt und Kinder gestillt werden.
-
Geeignete Räumlichkeiten für Beratungsgespräche mit Zugang zum WLAN
-
Begegnungs- und Kommunikationsräume, wenn möglich auch gesonderte
Kommunikationsräume, z.B. für Frauen (Frauencafé)
- Gemeinsame Verkehrsflächen (Wartebereiche) sollen zur Vermeidung von
Gefährdungssituationen durch geeignetes Personal kontrolliert und bewacht werden.
- Personal
- Im Sozialen Dienst der LAB NI gilt ein Betreuungsschlüssel von 1:75. Eine
dementsprechende personelle Ausstattung ist sicherzustellen.
- Allen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden wird das Schutzkonzept bekanntgemacht.
Über Formen und Auswirkungen von Misshandlungen und sexueller Gewalt sowie über
besondere zielgruppenspezifische Belange werden sie informiert und alle hauptamtlich
Mitarbeitenden gesondert geschult. Alle haupt- und ehrenamtlich Tätige werden
dahingehend sensibilisiert, relevante Vorfälle bzw. Anhaltspunkte derartiger Vorfälle
unverzüglich der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Der selbstverständlich respektvolle
Umgang mit besonders Schutzbedürftigen setzt voraus, dass diskriminierende
Äußerungen zu unterlassen sind und deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass
Feindlichkeit gegenüber Schutzbedürftigen nicht toleriert und schützend eingegriffen wird.
- Ein Verhaltenskodex für die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden und ein Leitbild der
LAB NI werden erarbeitet.
- Ein angemessener Einsatz von weiblichem und männlichem Personal soll sichergestellt
sein. Dies gilt auch für den Sicherheitsdienst, damit Frauen im Notfall möglichst eine Frau
ansprechen können. Für Frauen sollte es zu jeder Zeit eine weibliche Ansprechperson
geben.
- Träger, die die Betreuung der Kinder in der LAB NI übernehmen, haben eine
Selbstverpflichtungserklärung unter anderem bezüglich der Sicherheit der ihnen
anvertrauten Kinder abzugeben sowie erweiterte Führungszeugnisse ihrer hier
eingesetzten Beschäftigten vorzulegen. Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeitende, die
die Betreuung von geflüchteten Kindern übernehmen.
- Das Personal ist darüber aufgeklärt, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der
besonders schutzbedürftigen Personen eine bedeutsame Relevanz für das Asylverfahren
haben kann.
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- Externe Ansprechpersonen und –stellen sollten bekannt sein, falls das Personal selbst Teil
von rassistischen, homo- und trans*feindlichen Anfeindungen oder Übergriffen sein sollte.
- Ergänzende Angebote durch nichtstaatliche Akteure
Die Arbeit nichtstaatlicher Akteure in den Aufnahmeeinrichtungen hat sich als bedeutender
und stabilisierender Faktor bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Niedersachsen bewährt.
Die Möglichkeit, sich auch an nichtstaatliche Akteure wenden zu können, wird von den
Bewohnerinnen und Bewohnern bewusst wahrgenommen. Das Land Niedersachsen hat
hierfür eine Förderrichtlinie erlassen. Über die Gewährung von Zuwendungen in der Form
einer Anteilsfinanzierung an Wohlfahrtsverbände, karitative Einrichtungen, Hilfsorganisationen
sowie andere gemeinnützige Organisationen kann die landeseigene soziale Arbeit zur
Durchführung von Maßnahmen und Projekten, die auf die individuellen Bedürfnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI ausgerichtet sind, ergänzt werden. Ziel der
Förderung ist es, den Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen der
LAB NI durch zum Sozialen Dienst zusätzliche Maßnahmen der sozialen Betreuung und
Beratung zu gestalten. Unabhängig von ihrer Bleiberechtsperspektive soll den Bewohnerinnen
und Bewohnern die Ankunft in Deutschland erleichtert und eine Orientierungshilfe für den
Aufenthalt gegeben werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, den sozialen
Frieden in den Aufnahmeeinrichtungen zu wahren. Gefördert werden insbesondere
Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:
-
Kinder- und Jugendbetreuung,
-
Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den
Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,
-
Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen,
-
Beratung, Betreuung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen
und Bewohner (u.a. Frauen, Kinder, Jugendliche, LSBTI*- Personen [lesbische Frauen,
schwule Männer, Bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen], Menschen mit
Behinderungen, religiöse Minderheiten, Betroffene des Menschenhandels, Personen mit
schweren körperlichen Erkrankungen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige
schwere Formen psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben,
Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden),
- Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen
und Bewohnern sowie der Nachbarschaft einer Einrichtung,
- Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zuweisung an die künftigen
Wohnorte.
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IV. Hilfe und Unterstützung bei Gewaltvorfällen
Haben sich Fälle von Diskriminierung, Misshandlung oder sexueller Gewalt ereignet, ist es
wichtig, umgehend angemessen zu reagieren und den Betroffenen entsprechende Hilfen und
Unterstützung zu geben. Erste Ansprechpersonen für Betroffene sind die Mitarbeitenden der
Aufnahmeeinrichtungen. Diese sollen betroffene geflüchtete Menschen zu den passenden
Beratungs- bzw. Unterstützungsangebote führen. Daher ist es von besonderer Bedeutung,
dass diese Personen kompetent handeln können.
- In jeder Einrichtung ist rund um die Uhr eine Ansprechperson anwesend, an die sich alle
Bewohnerinnen und Bewohner bei Gewaltbetroffenheit oder Gewaltverdacht wenden
können. Über diese Möglichkeit muss in der Unterkunft zielgruppenspezifisch umfassend
informiert werden.
- Jedem Verdacht auf Gewalt wird nachgegangen. Dabei sind die in jedem
einrichtungsspezifischen Notfallplan festgelegten Meldewege einzuhalten. Außerhalb der
Geschäftszeiten ist eine Rufbereitschaft sicherzustellen. In Fällen von Gewalt sind der
Sicherheitsdienst und die Polizei zu rufen und eine räumliche Trennung der Beteiligten
vorzunehmen.
- Es gehört zu den Aufgaben der Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen,
Gewaltbetroffenen den Zugang zu Beratungseinrichtungen gegen Gewalt zu öffnen. Dazu
stellen sie Kontakt zu den örtlichen Einrichtungen her. Bei Bedarf wird den
Beratungseinrichtungen Gelegenheit zu einer Tätigkeit in der Einrichtung, etwa für
Sprechstunden oder aufsuchende Hilfe, gegeben.
- Die regionalen Hilfs- und Unterstützungsangebote sind in den einzelnen
Aufnahmeeinrichtungen bekannt zu machen.
V. Soziale Betreuung
Die LAB NI arbeitet nach einem Betreuungsansatz, der rechtliche, soziale, medizinische und
pädagogische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt und die wesentlichen Bereiche der
sozialen Betreuung eng miteinander verknüpft. Ziel ist dabei die ganzheitliche, respektvolle
Wahrnehmung und Wertschätzung jedes einzelnen Menschen. Dabei sind die
Genderperspektive und die Intersektionalität in der Beratungsarbeit zu beachten.
Für die Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI werden unterschiedliche
geschlechtersensible und altersangemessene Tagesaktivitäten angeboten (z.B.
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Bewegungsangebote, soziale Angebote, geschlechterhomogene Aktivitäten für Mädchen und
Frauen).
Grundsätzlich ist zu gewährleisten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend
ihrer Schutzbedürftigkeit eine erforderliche medizinische Betreuung und Versorgung erhalten.
Die für das Alltagsleben dringend benötigten Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstühle und
Gehhilfen werden zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste und der
Sanitätsstation klären gemeinsam mit den betroffenen Personen die individuellen Bedarfe und
unterstützen bei der Beschaffung der jeweiligen Hilfsmittel. Grundsätzlich sollten
Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen während ihres Aufenthaltes in den
Einrichtungen Informationen zu ihrer rechtlichen Situation und zu spezifischen
Unterstützungsangeboten erhalten.
Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird bereits im Aufnahmeprozess festgestellt. Eine
medizinische Klärung kann im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Arztsprechstunden in
den Einrichtungen erfolgen. Personen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung
pflegebedürftig sind, werden nach Möglichkeit in speziellen, geeigneten Zimmern
untergebracht, sofern die Pflege durch Angehörige gewährleistet ist. Notwendige Hilfsmittel für
die Pflege werden durch die LAB NI bereitgestellt. Im Bedarfsfall ist zu prüfen, einen
ambulanten Pflegedienst in die Betreuung in der Einrichtung einzubeziehen. Personen, deren
Pflege nicht in der Einrichtung gewährleistet werden kann, sind in stationären gegebenenfalls
auch teilstationären Pflegeeinrichtungen unterzubringen.
Der Soziale Dienst nimmt darüber hinaus folgende Aufgaben wahr:
-
Einzel- und Gruppenfallhilfe
-
Psychosoziale Beratung und Betreuung von psychisch erkrankten bzw. traumatisierten
geflüchteten Menschen
- Psychosoziale Beratung zur Sicherstellung der sexuellen und reproduktiven
Selbstbestimmung, um bestehende Bedarfe rechtzeitig zu erkennen und die Unterstützung
externer Beratungsangebote zu vermitteln
-
Vermittlung zur Suchtberatung
-
Abbau ethnischer, kultureller, religiöser und zwischenmenschlicher Spannungen
beispielsweise auch aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität (Wahrung des
sozialen Friedens in der Einrichtung)
- Hilfestellung bei Fragen des täglichen Lebens
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- Unterstützung der geflüchteten Menschen bei Kontakten zu anderen Behörden
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Ausländerbehörden, Sozialämter,
Jugendämter etc.)
- Kontinuierliche Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Nichtregierungsorganisationen
und Ehrenamtlichen.
VI. Ergänzende Angebote
- Unterstützung und Informationen für Mitarbeitende, Schulungsmaßnahmen
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie weitere Berufsgruppen2 haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch
auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, auch Kinderschutzfachkraft
genannt. Sie können sich an das zuständige Jugendamt wenden. Der Soziale Dienst steht
mit der insoweit erfahrenen Fachkraft vom zuständigen Jugendamt regelmäßig in Kontakt.
Der Austausch bezieht sich sowohl auf anlassbezogene Fälle oder auf Fragen im
jugendamtsrechtlichen Kontext. Kooperationsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit
zwischen der LAB NI und den örtlichen Jugendämtern regeln, werden von allen
Verantwortlichen angestrebt. Unter www.kinderschutz-niedersachsen.de stehen online-
Ratgeber zu den Themen Kindesvernachlässigung, Kindeswohlgefährdung und sexueller
Missbrauch bereit. Außerdem finden sich hier die Adressen und Telefonnummern von
Jugendämtern, Anlauf- und Beratungsstellen und weiteren Hilfsangeboten (Kinderkliniken,
Kinderschutzzentren etc.). Kompakte „Rat- und Hilfe“- Informationen sind mehrsprachig
übersetzt.
- Angebot von Trainings zur Deeskalation in Verbindung mit einer Fortbildung zur
interkulturellen Kompetenz
-
Angebot von Trainings zu Antidiskriminierung und Antirassismus
-
Verpflichtende Schulungen in interkulturelle Kompetenz
-
Angebot von Selbstbehauptungstrainings
-
Angebot von Supervisionen für die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der LAB NI
-
Notfallkonzept und Alarmierungsketten bzw. Installation einer Alarmierungsfunktion über
die Telefonanlage (Alarmtaster)
2 weitere Berufsgruppen siehe § 4 des Gesetzes zur Kooperation im Kinderschutz (KKG)
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- Spezielle Sicherheitstipps der Polizei für Mitarbeitende mit Publikumsverkehr, ergänzt
durch eine Handreichung für Vorgesetzte und Verantwortliche, in der alle Maßnahmen zum
Schutz von Beschäftigten vor Angriffen zusammengestellt sind.
- zugängliches Informationsmaterial: u.a. wichtige Erlasse, Hilfen bei häuslicher Gewalt,
Handreichungen zum Kinderschutz (z.B. mit Indikatoren zum Erkennen einer
Kindeswohlgefährdung, einem Muster für die Meldung von gewichtigen Anhaltspunkten an
das Jugendamt, Verfahrensschritten in den Einrichtungen bei Bekanntwerden von
gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, Übersicht über externe
Beratungseinrichtungen, Hilfesysteme und konkrete Ansprechpersonen (u.a. für LSBTTI-
Personen, Liste der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Kinderschutzes) sowie
Internetadressen und Hilfetelefone).
- Informationen über FGM (Female Genital Mutilation); Sensibilisieren für Gefährdungen von
Mädchen durch Beschneidungen an Dritte (Sanitätsdienste).
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service /publikationen/hilfetelefon-gewalt-gegen-frauen-
mehrsprachiger-klappflyer-136416
- Unterstützung und Informationen für von Gewalt Betroffene
- Die Notrufnummer der Polizei „110“ ist bekannt zu machen. Für medizinische Notfälle ist
der Gesundheitsdienst in jeder Einrichtung der LAB NI täglich rund um die Uhr erreichbar.
- Bei jeder Polizeidirektion sind „Ansprechpersonen LSBTI*“ benannt, die hinzugezogen
werden können und sollen. Die Kontaktdaten müssen den Beschäftigten der
Aufnahmeeinrichtungen an den jeweiligen Standorten bekannt gemacht werden.
- Das bundesweite Hilfetelefon „Schwangere in Not“ (Rufnummer 0800 / 40 40 020) sollte
mit dem mehrsprachigen Öffentlichkeitsmaterial des BMFSFJ in den Einrichtungen
bekannt gemacht werden.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/schwanger-und-keiner-darf-es-
erfahren-80992
-
Informationen zur Mutter-Kind-Stiftung sollten zur Verfügung stehen (Bundesstiftung).
-
Der kostenlos beim BMFSFJ über
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/schutzbrief-gegen-weibliche-
genitalverstuemmelung-179280 zu beziehende Schutzbrief gegen FGM steht
mehrsprachig zur Verfügung.
- Plakate zu LSBTI* sollen in mehreren Sprachen zielgruppenspezifisch in den öffentlich
zugänglichen Bereichen wie Gemeinschaftsbereichen, Aufenthaltsräumen, Küchen,
Bädern und Fluren auf die Persönlichkeitsrechte von LSBTI* hinweisen.
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- Aushang einer Hausordnung in mehreren Sprachen, die auf einen respektvollen und
wertschätzenden Umgang u.a. auch auf LSBTI* und Menschen mit Behinderungen
hinweist.
- Das bundesweite Hilfetelefon – Gewalt gegen Frauen (Rufnummer 08000 – 116 016) soll
bekannt gemacht werden. Die Beratung erfolgt anonym, kostenfrei und rund um die Uhr.
Bei Bedarf erfolgt die Hinzuziehung eines Dolmetscherdienstes, der in 17 Sprachen
übersetzen kann.
- Für die Mitarbeitenden sowie die ehrenamtlich Tätigen in Aufnahmeeinrichtungen des
Landes wurden vom MS Informationsmaterialien zum existierenden Hilfesystem
(Gewaltberatungsstellen, Frauenhäuser, Schwangerschafts- und konfliktberatungsstellen,
FGM, das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachen e.V., queere Zentren
im Land, www.queer-refugees.de) bereitgestellt.
-
Für Betroffene stehen mehrsprachige Informationsmaterialien des MS zur Verfügung.
-
In Büro- und Beratungsräumen sollten LSBTI*- Symbole (Regenbogenfahne,
entsprechende Poster, Sticker u.ä.) sichtbar sein und dadurch Offenheit und
Ansprechbarkeit für das Thema signalisieren.
- Material zur polizeilichen Prävention kann von den Aufnahmeeinrichtungen bei den örtlich
zuständigen Polizeidienststellen oder dem Landeskriminalamt Niedersachsen angefordert
werden. Hierzu zählen u.a.:
o Plakat mit Piktogrammen über das richtige Verhalten im Notfall
o Mehrsprachiger Flyer „Für ein gutes Zusammenleben“ mit Informationen über die
Rolle der Polizei sowie einer Kurzübersicht einzelner grundlegender rechtlicher
Hinweise
o Jugendschutz-Leporello zur Information über Jugendschutzbestimmungen
o Faltblatt „Einfach sicherer unterwegs“ mit einfachsten Verkehrsregeln in
Deutschland
o Zuwandererspezifische Opferinformationen als Kompaktinformation in einem
mehrsprachigen Faltblatt.
o Mehrsprachige Infokarte und Plakate für Kinder und Jugendliche zur Bewerbung
der deutschsprachigen Internetseite „Polizei für Dich“ (www.polizeifürdich.de), die
Wissenswertes zu den Rechten und Pflichten von Jugendlichen, zu den Aufgaben
der Polizei, zum Ablauf eines Strafverfahrens oder zu Kontaktdaten von
Hilfeeinrichtungen bietet.
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- Zusammenarbeit mit externen Beratungsstellen
- Übersetzungsleistungen müssen für alle Einrichtungen, die zu frauenspezifischen
Belangen beraten, insbesondere für Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Gewaltberatungsstellen, schnell und
unbürokratisch zur Verfügung stehen. Dazu wurde das Projekt „Worte helfen Frauen“ des
MS eingerichtet. Mit dem Projekt erhalten diese Einrichtungen die Möglichkeit, schnell und
unbürokratisch Übersetzungsleistungen für geflüchtete Frauen und Mädchen in Anspruch
zu nehmen und die Kosten abzurechnen. Dabei muss die übersetzungsleistende Person
keine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt haben, aber in beiden Sprachen ein
angemessenes Sprachniveau vorweisen. Interkulturelle Kompetenzen und eine
Gendersensibilität sind obligatorisch.
- Die Sozialen Dienste kooperieren mit Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Im Falle eines festgestellten Beratungsbedarfs
vermitteln sie die Kontakte zu diesen Beratungsdiensten und ermöglichen den betroffenen
Personen einen Besuch. Eine Inanspruchnahme von Übersetzerinnen und Übersetzern im
Rahmen des Programms „Worte helfen Frauen“ ermöglicht die notwendige Verständigung.
Unterstützend wird in vielen Beratungsstellen in kirchlich-diakonischer Trägerschaft ein
zusätzliches Beratungs- und Informationsprogramm genutzt, das durch die ratsuchenden
Personen selbst von den hierfür bereitliegenden Tablets abgerufen werden kann. Die
Informationen sind in diversen Sprachen verfügbar.
- Psychosoziales Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge in Hannover
Das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. (NTFN) bietet neben
Beratungen und Weitervermittlungen auch therapeutische Einzel- und Gruppenangebote,
um betroffenen Migrantinnen und Migranten in Krisensituationen zu helfen. Hierfür wurden
dezentrale psychosoziale Zentren des NTFN in Oldenburg, Osnabrück, Braunschweig,
Lüneburg und Göttingen eingerichtet, die mit dem Sozialen Dienst der LAB NI kooperieren.
Diese Angebote bestehen auch für Kinder und Jugendliche. Im Netzwerk wirken zahlreiche
haupt- und nebenamtliche Akteure mit. Durch die Vernetzung und Kooperation des NTFN
mit niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit
Klinikambulanzen wird die Vermittlung in die ambulante wohnortnahe psychosoziale,
psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Regelversorgung angestrebt und
ermöglicht. Es wird auch eine Telefonsprechstunde speziell für geflüchtete Kinder und
Jugendliche.
Das NTFN bietet Unterstützung für Haupt- und Ehrenamtliche, die sich zum Thema
Trauma und Flucht,-Umgang mit traumatisierten geflüchteten Menschen und deren
psychischen Belastungen informieren und qualifizieren möchten. 18
- Kooperation von Aufnahmeeinrichtungen und Beratungsstellen
Das Land fördert 22 Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,
vier Kinderschutz-Zentren, 43 Gewaltberatungseinrichtungen für Frauen und Mädchen
sowie drei Mädchenhäuser. Diese Angebote stehen auch den schutzsuchenden
Menschen aus anderen Ländern zur Verfügung. Mittelfristig ist eine verbindlichere
Kooperation in Form eines Netzwerks anzustreben. Bereits jetzt haben alle Jugendämter
„Netzwerke Früher Hilfen“ oder „Netzwerke Kinderschutz“ etabliert, in denen die zentralen
Institutionen regelmäßig kooperieren.
Die Arbeit der Gewaltberatungsstellen wird im Verbund der niedersächsischen Frauen-
und Mädchenberatungsstellen koordiniert. In diese Netzwerkarbeit ist zukünftig auch die
Flüchtlingssozialarbeit einzubeziehen.
- Präventionsangebote des Niedersächsischen Krisentelefon gegen Zwangsheirat
Bei einer drohenden Zwangsverheiratung können Betroffene sich anonym an das
Niedersächsische Krisentelefon gegen Zwangsheirat wenden, das durch das Nds.
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gefördert wird.
Unter der kostenlosen Telefonnummer 0800-0667888 (E-Mail: zwangsheirat@kargah.de)
erfolgt auf Wunsch eine persönliche und telefonische Erstberatung in verschiedenen
Sprachen. Daneben gibt es Auskünfte, wer regional qualifiziert bei Problemen beraten
kann. Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterliegen der Schweigepflicht.
- Präventionsangebote der Aidshilfen in Niedersachsen
Gefördert wird landesweit die Präventionsarbeit von 12 Aidshilfen, die sich auch an
schutzsuchende Menschen aus anderen Ländern mit ihren Angeboten wenden. Aufgrund
des steigenden Bevölkerungsanteils von Menschen mit Migrationserfahrung haben sich
die Aidshilfen bereits seit 2008 auf die psychosoziale Beratung und Betreuung dieser
Klientinnen und Klienten eingestellt (damaliger Anteil: 20%).
Durch eine landesweite Kampagne für Geflüchtete aus dem Jahr 2017 verfügen bereits
alle Aidshilfen über mehrsprachiges Informations- und Präventionsmaterial zum Thema
Schutz vor HIV, Aids und STI sowie zu den Themen „Sexuelle Gesundheit“ und „Sexuelle
Selbstbestimmung“.
Koordinierend unterstützt der Landesverband dabei die regionalen Aidshilfen bei der
Vernetzung und beim interdisziplinären Austausch sowie der Entwicklung innovativer
Projekte. Es bestehen besonders enge Kooperationen mit den Standorten der LAB NI und
Gesundheitsämtern (darüber hinaus auch mit Ausländerbehörden, dem Flüchtlingsrat
Niedersachsen, Freiwilligenagenturen sowie zahlreichen weiteren im Bereich Migration
und Teilhabe tätigen Nichtregierungsorganisationen). 19
- Betroffenenberatung Niedersachsen
Geflüchtete Menschen, die rechtsextreme, rassistische und/oder antisemitische Übergriffe
erfahren haben, können sich an die drei Regionalbüros der Betroffenenberatung
Niedersachsen wenden. Die Hauptstandorte befinden sich in Osnabrück (Exil e.V.),
Nienburg (CJD e.V.) und Hildesheim (Asyl e.V.).
Die Unterstützungsmöglichkeiten sind vielfältig und werden den individuellen Bedürfnissen
der Beratungsnehmenden angepasst. Die Beratungskräfte unterstützen die Betroffenen
hinsichtlich der Bewältigung der individuellen Folgen, beraten in Einzelgesprächen und
vermitteln bei Bedarf an weitere Beratungsstellen, Hilfsstrukturen und
Unterstützungsangebote, wie zum Beispiel die Stiftung Opferhilfe. Die Regionalbüros der
Betroffenenberatung tauschen sich regelmäßig über die jeweilige Situation in den
einzelnen Regionen aus. Ihr Unterstützungsangebot ist vertraulich, kostenfrei, auf Wunsch
anonym und parteilich im Sinne der Betroffenen. Die Beraterinnen und Berater kommen
landesweit an einen Ort der Wahl und unterliegen der professionellen Schweigepflicht. Das
Unterstützungsangebot kann auch proaktiv erfolgen, das bedeutet: Wenn die
Beratungsstellen von einem Vorfall etwa durch die Presse oder Polizeimeldungen
erfahren, kann das Beratungsangebot durch eine Kontaktherstellung an die Betroffenen
herangetragen werden.
An die Beratungsstellen können sich in erster Linie Betroffene, deren Freundinnen und
Freunde, Angehörige, Bekannte sowie Zeuginnen und Zeugen wenden. Ziel ist es auch,
Betroffenen einen möglichst niedrigschwelligen Zugang (unabhängig von Behörden) zu
ermöglichen.
Das Projekt der Betroffenenberatung Niedersachen wird aus Landes- und Bundesmitteln
gefördert. Weitere Informationen zu den Regionalbüros und den
Unterstützungsmöglichkeiten gibt es unter der Internetseite der Betroffenenberatung
Niedersachsen: www.betroffenenberatung.de.
VII. Monitoring
Das Schutzkonzept bedarf einer regelmäßigen Überprüfung, damit der Schutz der in den
Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Menschen sichergestellt ist und die Vorgaben dieses
Konzepts umgesetzt und bei Bedarf weiterentwickelt werden. Informationen, Erfahrungen und
Bewertungen zu den Maßnahmen und Strukturen sowie deren Verbreitung und
Inanspruchnahme sind deshalb regelmäßig zu prüfen. Die Ergebnisse fließen in die weitere
Planung und einer bedarfsgerechten Anpassung bzw. Optimierung des Schutzkonzepts ein.
Das Konzept unterliegt damit der ständigen Kontrolle und auch Weiterentwicklung.
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Ziel ist die Einführung und Anwendung eines standardisierten Monitorings des Schutzkonzepts
in den Aufnahmeeinrichtungen. Bis zur verbindlichen Einführung wird die LAB NI
quartalsweise zum jeweiligen Stand der Umsetzung des Konzepts an MI berichten.
Dieses Schutzkonzept tritt zum 01.03.2022 in Kraft.
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