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Stadt Amberg
Unterhalts-, Grund-, Zusatz- und Glasreinigung 2027 bis 2028 mit
Verlängerungsoption um 2x ein weiteres Jahr - 10 Objekte
Vergabenummer: VgV007-532
Besondere Vertragsbedingungen – Los 6
Glas-, Rahmen- und Falzreinigung
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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Glas-/Rahmen-Falzreinigung 2027
§ 1 Vertragsgegenstand3 § 2 Vertragsgrundlagen3 § 3 Umfang und Ausführung der Reinigungsleistungen3 § 4 Aufmaßabweichungen4 § 5 Vorarbeiter/-in4 § 6 Sonderreinigungen4 § 7 Strom, Wasser, Telefon5 § 8 Einhaltung von Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards5 § 9 Reinigungszeiten5 § 10 Reinigungsgeräte5 § 11 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen6 § 12 Personal6 § 13 Einweisung, Schulung7 § 14 Anweisungsrecht der AG7 § 15 Gesundheitsschutz7 § 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Referenzwerbung8 § 17 Verhalten im Objekt8 § 18 Abnahme9 § 19 Preis9 § 20 Rechnungslegung, Zahlung10 § 21 Qualitätssicherung, Gewährleistung und Nacharbeit11 § 22 Ausfallzeiten11 § 23 Vertragsanpassung11 § 24 Preisanpassungen12 § 25 Haftung12 § 26 Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer14 § 27 Vertragslaufzeit14 § 28 Probezeit, Außerordentliche Kündigung14 § 29 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen15 § 30 Gerichtsstand16
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§ 1 Vertragsgegenstand1
Gegenstand des Vertrages ist die Glas-, Rahmen- und Falzreinigung (Los 6) in den in Ziffer 1.1 der Leistungsbeschreibung (Dokument „02 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Leistungsbeschreibung.pdf“) aufgeführten Objekten der Lose 1, 2 und 3; die Objekte der Lose 4 und 5 sind nicht Vertragsgegenstand.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Ergänzend zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen sind folgende Regelungen in der genannten Reihenfolge maßgebend für den Leistungsumfang:
o die Leistungsbeschreibung (Dokument „02 – Stadt Amberg – Reinigung 2027
- Leistungsbeschreibung.pdf“) o das Angebot des AN o das Leistungsverzeichnis (Excel-Datei „03f – Stadt Amberg – Reinigung 2027
- LV und Kalkulation - Los 6 - Glas.xlsx“) o die Bewerbungsbedingungen (Dokument „01 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Bewerbungsbedingungen - Allgemeine Hinweise.pdf“) o die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) keine Anwendung finden.
Die „Angaben zur Qualitätssicherung“ (Dokument 06) gelten für das Los 6 nicht. Die Wertung der Angebote für dieses Los erfolgt ausschließlich über den Preis (Ziffer 9 der Bewerbungsbedingungen).
§ 3 Umfang und Ausführung der Reinigungsleistungen
Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Flächenverzeichnis der LV- Kalkulationsdatenbank (Excel-Datei „03f – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - LV und Kalkulation - Los 6 - Glas.xlsx“, Tabellenblatt „Kalkulation Glasreinigung“). Die Flächen sind einseitig aufgemessen und vollständig beidseitig zu reinigen; Rahmen und Falze sind bei jeder Durchführung vollständig mitzureinigen.
1 Vorbemerkung: Die Verwendung männlicher oder weiblicher Ausdrucksformen für personale Formulierungen dient der besseren Lesbarkeit und sprachlichen Verständlichkeit. Soweit nicht ausdrücklich anders dargestellt, sind die Formulierungen geschlechtsneutral zu verstehen.
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Die Reinigungsleistungen sind nach den in den Flächenverzeichnissen im Einzelnen aufgeführten Vorgaben, den Vorgaben der Leistungsbeschreibung sowie den Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen auszuführen.
Die Durchführung der Reinigungsarbeiten geschieht auf dem jeweils neuesten Stand der Technik. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Die Auftraggeberin (AG) ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfordernissen jeweils vor Beginn der Arbeiten festzulegen. Sie hat dies dem AN spätestens 10 Tage zuvor mitzuteilen.
§ 4 Aufmaßabweichungen
Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe der Flächen fest, die mindestens 5 % betragen, können diese jederzeit geltend gemacht werden.
Betragen die Aufmaßabweichungen weniger als 5 % und werden sie nicht bis spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme in Textform gegenüber der AG geltend gemacht, liegt es im Ermessen der AG, den Vertrag anzupassen.
§ 5 Vorarbeiter/-in
Der AN hat für die Aufsicht fachlich und persönlich geeignete Personen (Vorarbeiter/in) einzusetzen und diese der AG namentlich zu benennen. Vorarbeiter/-innen arbeiten mit den Beauftragten der AG eng zusammen und stehen diesen während der Reinigungszeiten als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Vorarbeiter/die Vorarbeiterin verfügt über gute Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), damit er/sie ohne Schwierigkeiten mit den Mitarbeitern der AG kommunizieren kann und insbesondere auch die deutschen Hinweise auf den Reinigungs- und Pflegemitteln unmittelbar versteht und Sicherheitshinweise und Instruktionen verstehen und weitergeben kann.
Der Vorarbeiter/die Vorarbeiterin übernimmt die Überprüfung und ggfs. Korrektur der erbrachten Reinigungsleistung im Vorfeld der förmlichen Abnahme durch die AG.
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§ 6 Sonderreinigungen
Sonderreinigungen sind - sofern nichts anderes vereinbart wurde - auf der Basis der sich aus dem Angebot für die einzelnen Reinigungsarten ergebenden Stundenverrechnungssätze abzurechnen. Dies gilt zum Beispiel für
o Sonderreinigungen (Regieleistungen) aus gegebenem Anlass o Sonderreinigungen nach Umbau- oder Baumaßnahmen, o Sonderreinigungen nach Renovierungsarbeiten.
Die getroffenen Vereinbarungen sind in Textform festzuhalten.
§ 7 Strom, Wasser, Telefon
Das zur Vertragserfüllung notwendige Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist stets auf sparsamen Verbrauch zu achten.
Schmutzwasser darf nur in Ausguss- und Toilettenbecken geschüttet werden. Wasch- und Spülbecken dürfen hierfür nicht benutzt werden.
Die Benutzung der Telefone und Multifunktionsgeräte (Drucker/Scanner) der AG ist nicht gestattet.
§ 8 Einhaltung von Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards
Der AN verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, die Arbeitsschutzvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln vollumfänglich zu beachten.
Die AG behält sich das Recht vor, den AN an dessen Firmensitz aufzusuchen und dessen Arbeitsweise hinsichtlich der Einhaltung qualitativer Standards zu überprüfen.
§ 9 Ausführungstermine
Die Reinigungszeiten werden zwischen der AG und dem AN einvernehmlich festgelegt. Ergänzend gilt Ziffer 2.12 der Leistungsbeschreibung; bei Schulobjekten
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sind die Ausführungstermine grundsätzlich auf schulfreie bzw. von der AG freigegebene Zeiten abzustimmen.
§ 10 Reinigungsgeräte
Die AG stellt dem AN keine Arbeitsgeräte o.ä. zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, alle zur Durchführung erforderlichen Geräte in einem einwandfreien technischen Zustand zu halten. Die vom AN eingesetzten Reinigungsgeräte und -maschinen müssen nach den einschlägigen technischen Vorschriften gekennzeichnet und im vorgeschriebenen Turnus auf Kosten des AN überprüft und gewartet werden. Sie müssen den aktuellen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.
Bei Einsatz von elektrischen Reinigungsgeräten sind diese mit Kabelkupplungsstücken zu versehen, um das Herausreißen der Steckdosen zu vermeiden.
Die AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen zu überprüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.
§ 11 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen
Es gelten die Anforderungen der Leistungsbeschreibung.
Die AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen zu überprüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.
§ 12 Personal
Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Die Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufgaben ausreichend sein. Die AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu prüfen.
Der AN setzt für die Leistungserbringung möglichst sozialversicherungspflichtiges Personal ein. Geringfügig Beschäftigte sollen die Ausnahme bilden.
Der AN hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Reinigungszeiten durch Personalausfälle (bspw. infolge Krankheit, Urlaub usw.) nicht verlängert werden.
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Ausländische Arbeitskräfte, die nicht dem Freizügigkeitsgrundsatz der EU unterliegen oder die in anderer Weise hinsichtlich der Arbeitsaufnahme durch nationale Bestimmungen beschränkt sind, dürfen vom AN nur beschäftigt werden, wenn sie die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen besitzen.
Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Objektes beauftragt sind, dürfen nicht in das Objekt mitgenommen werden. Das gilt auch für Kinder.
Die Namen der eingesetzten Reinigungskräfte sowie deren jeweilige Arbeitszeit sind der AG vorab in einer Übersicht vorzulegen. Die AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt. Sollte sich bei einer Kontrolle seitens der AG herausstellen, dass Reinigungskräfte beschäftigt werden, die nicht mit denen vom AN angegebenen identisch sind und für die z. B. keine gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen, kann der Vertrag fristlos gekündigt und der AN von der Teilnahme an weiteren Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Alle eingesetzten Arbeitskräfte müssen ein Namensschild tragen und sind mit geeigneter Berufsbekleidung durch den AN auszustatten. Das Namensschild muss den Namen der Reinigungskraft und die Firma des AN enthalten. Das Namensschild kann entfallen, wenn die Berufsbekleidung die o.g. erforderlichen Daten sichtbar aufweist.
In begründeten Fällen kann die AG einen Personalaustausch verlangen. Der AN ist angehalten, die Personalfluktuation so gering wie möglich zu halten.
Eine Vertragsbeziehung zwischen der AG und dem Personal des AN entsteht nicht.
§ 13 Einweisung, Schulung
Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Unfallverhütung, Gefahrstoffe usw.) mindestens einmal jährlich fachlich zu schulen und durch fachkundige Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme im jeweiligen Objekt einzuweisen sowie zu beaufsichtigen. Es ist durch den AN sicherzustellen, dass die MA mit modernen Reinigungsverfahren vertraut sind.
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§ 14 Anweisungsrecht der AG
Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis des AN schließt nicht aus, dass die Beauftragten der AG Anweisungen erteilen, die sich nur auf das Werk bzw. die Vertragserfüllung, jedoch nicht auf die einzelnen zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitsverrichtungen beziehen.
§ 15 Gesundheitsschutz
Arbeitskräfte, die an einer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt sind oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an einer solchen erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung sowie für Arbeitskräfte, in deren Haushalt nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf die vorgenannten Erkrankungen aufgetreten ist.
Ausscheider i.S.d. Infektionsschutzgesetzes dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten.
§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Referenzwerbung
In Unterlagen (Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw.), die sich in den Diensträumen befinden, darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u.a. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene Sachverhalte und Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages bzw. dem Ausscheiden des betreffenden Arbeitsnehmers des AN. Der AN wird seine Arbeitnehmer zur Wahrung der Verschwiegenheit arbeitsvertraglich verpflichten und der AG die entsprechenden Verpflichtungserklärungen auf Verlangen vorlegen.
Der AN darf Arbeitskräfte, die gegen diese Pflichten verstoßen, nicht mehr bei der AG einsetzen.
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Werbung des AN mit der für die AG erbrachten Lieferungen oder Leistungen bzw. Referenzangaben sind nur nach vorheriger Zustimmung der AG mindestens in Textform zulässig.
§ 17 Verhalten im Objekt
Die Ausführung der Arbeiten ist in bestimmten Bereichen ggf. nur in Anwesenheit von Beauftragten der AG möglich. Diese Bereiche werden dem AN bei der Terminabstimmung von der AG mitgeteilt.
Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die im Objekt gefunden werden, sofort bei der vor Vertragsbeginn dem AN mitgeteilten Stelle abzuliefern. Eine Mitnahme solcher Gegenstände durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls. Der AN weist seine Arbeitskräfte vor Beginn ihrer Tätigkeit im Objekt darauf hin.
Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
Mängel und Schäden am Objekt und an den Einrichtungsgegenständen sind dem Beauftragten der AG unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden zu einer Gefährdung des Reinigungspersonals führen können, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.
Die AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN des Objektes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu untersagen, wenn diese
o die Voraussetzungen des § 12 nicht erfüllen, insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, oder o gegen die Regelungen des Vertrages verstoßen.
§ 18 Abnahme
Die AG nimmt die erbrachte Leistung vorläufig ab und bestätigt die erbrachte Leistung schriftlich (vor Ort unterschriebener Leistungsschein). Die Leistung gilt als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn die AG nicht unverzüglich Einwendungen nach § 21 erhebt.
Die Nutzung von Räumen und Gegenständen nach erfolgter mangelhafter Reinigung gilt nicht als Abnahme.
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§ 19 Preis
Der Preis für die einmalige Glas-, Rahmen- und Falzreinigung entspricht dem Angebotspreis. Werden bestimmte Flächen nicht gereinigt, sind die Einzelpreise für die zu reinigenden Flächen aus dem Angebot heranzuziehen.
Zusatz- und Sonderreinigungen werden auf Stundenbasis abgerechnet. Maßgeblich ist der Stundensatz lt. Zelle B52 des Tabellenblattes „Stundenverrechnungssätze“ der Excel-Datei „03f – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - LV und Kalkulation - Los 6 - Glas.xlsx“.
Etwaige Anpassungen vorgenannter Preise aufgrund von Veränderungen der Reinigungsflächen bzw. von Tarifveränderungen richten sich nach § 4, § 23 bzw. § 24.
Die vom AN angebotenen Stundenverrechnungssätze berücksichtigen die Beschaffenheit und Nutzung der Reinigungsobjekte. Die Preise beinhalten ebenfalls alle anfallenden Kosten und sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten, Gestellung der Dienstkleidung, Geräte und Material etc.
§ 20 Rechnungslegung, Zahlung
Die Leistungen der Glas-, Rahmen- und Falzreinigung werden jeweils nach erbrachter Leistung zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt.
Auf die Nettorechnungsbeträge wird die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe berechnet.
Es ist eine prüffähige Rechnung per E-Mail an die AG zu senden. PDF und das elektronische Rechnungsformat „ZUGFeRD“ sind zulässig.
Alle rechnungsbegründenden Unterlagen (Tätigkeitsnachweise etc.) sind als fester Bestandteil in den Datensatz der E-Rechnung einzubetten. Auf allen Rechnungen sind die von der AG zugewiesene Bestellnummer sowie die Liefer- bzw. Leistungstermine anzugeben.
Die Zahlungsfrist beginnt erst nach Eingang einer ordnungsgemäßen und den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden E-Rechnung bei der AG.
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage rein netto.
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Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von in der Rechnung ausgewiesenen Bedingungen und Preisen und die Rechte der AG wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung, die Prüfungsrechte sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, bleiben unberührt.
Die AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN ihre Gegenforderungen aufzurechnen.
§ 21 Qualitätssicherung, Gewährleistung und Nacharbeit
Die Anzeige von Reinigungsmängeln erfolgt entweder direkt durch die AG bei der Abnahme der Leistung oder innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung. Der AN wird die angezeigten Mängel spätestens am nächsten Werktag beseitigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der AN die AG um eine Fristverlängerung ersuchen. Der AN ist berechtigt, die Reklamationsabwicklung über ein geeignetes Ticket-System zu gewährleisten.
Der AN benennt der AG vor Leistungsbeginn eine für das Los 6 verantwortliche Ansprechperson mit Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Vertretung. Die Ansprechperson ist an Werktagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar, stimmt die Ausführungstermine mit der AG ab und koordiniert die Nacharbeit. Ziffer 2.16 der Leistungsbeschreibung (Objektleitung und Regelkommunikation) findet auf das Los 6 keine Anwendung.
Mängelanzeigen nimmt der AN über eine von ihm zu benennende zentrale E-Mail- Adresse entgegen. Er bestätigt den Eingang bis spätestens 10:00 Uhr des folgenden Werktages und teilt dabei den Termin der Nacharbeit mit. Die Nacharbeit erfolgt ohne gesonderte Vergütung. Der AN dokumentiert die Mängelanzeigen und die erfolgte Nacharbeit und legt die Dokumentation der AG mit der jeweiligen Rechnung vor.
Kommt der AN seinen Leistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so ist die AG nach erfolgloser Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, entsprechende Ersatzleistungen anderweitig in Auftrag zu geben (Ersatzvornahme). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der AN zu tragen.
Einer Nachfristsetzung gegenüber dem AN bedarf es nicht, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist. Die Rechte zur fristlosen Kündigung und zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt.
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Sonstige, auch weitergehende Ansprüche der AG sowie das Recht der AG zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 22 Ausfallzeiten
Wenn die Arbeiten zur Glas-, Rahmen- und Falzreinigung aus Gründen, die von der AG zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Entgelt entsprechend gekürzt. §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
§ 23 Vertragsanpassung
Vermindert oder erhöht sich die Reinigungsfläche um mindestens 2%, ist der Preis auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes in Bezug auf den Stundenverrechnungssatz und die Leistungswerte neu zu ermitteln und seitens der AG eine Vertragsanpassung vorzunehmen.
§ 24 Preisanpassungen
Die Angebotspreise basieren auf den Tariflöhnen lt. Tarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, die am 01.01.2027 gültig sind bzw. auf den gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhnen.
Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung) oder Veränderungen anderer tariflicher Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzung) für das vom AN eingesetzte Reinigungspersonal oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, erfolgt auf zumindest in Textform zu stellenden Antrag des AN eine entsprechende Preisanpassung der zwischen AN und der AG vereinbarten Vergütung.
Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass jeweils nur der Lohnkostenanteil (siehe Tabellenblatt „Stundenverrechnungssätze“ der Excel-Datei „03f – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - LV und Kalkulation - Los 6 - Glas.xlsx“) bei einer Steigerung bzw. Senkung der Tariflöhne zur Anwendung gelangt.
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Der Anspruch auf Preisanpassung besteht ab dem Zeitpunkt, in welchem die tarifliche Vereinbarung wirksam ist. Der AN hat die AG hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, sind die zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Lohn- und Manteltarifverträge maßgebend.
In Zeiträumen ohne allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bzw. bei Kündigung des zuletzt gültigen Mindestlohntarifvertrags gelten bis zum Abschluss einer Übergangsregelung bzw. eines neuen (Mindest-) Lohntarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien die Regelungen des zuletzt gültigen Tarifvertrags.
§ 25 Haftung
Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Soweit Dritte Schäden erleiden und die AG in Anspruch nehmen, ist der AN verpflichtet, die AG auf erstes Anfordern freizustellen. Die AG ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
Der AN unterhält während der gesamten Vertragsdauer eine Betriebshaftpflichtversicherung mit nachfolgender Mindestdeckungssumme.
o für Personenschäden3.000.000 € o für Sachschäden3.000.000 € o für Umweltschäden1.000.000 € o für Vermögensschäden (echte) 200.000 € o für Schlüsselverlustschäden 250.000 € o für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden: Einschluss gefordert, Sublimit mindestens 250.000 €
Die Haftungssummen haben je Schadensfall mit jeweils mindestens einer zweifachen Maximierung pro Versicherungsjahr zur Verfügung zu stehen.
Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die hier vorgegebenen Deckungssummen in jedem Jahr zur Verfügung stehen. Falls dies aufgrund von Schadenshäufigkeiten in einem Versicherungsjahr nicht der Fall sein sollte, ist eine entsprechende Deckung bei seinem Versicherer nachzukaufen.
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Die Versicherungsbestätigung ist der AG zu Vertragsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, die AG umgehend über Änderungen des im Angebot angegebenen Versicherungsschutzes, insbesondere auch über den Ablauf von Versicherungsverträgen, Änderungen von Deckungszusagen, etc., zu informieren.
Die AG wird entstandene Schäden unverzüglich gegenüber dem AN anzeigen.
Hat die AG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Ersatz für einen Schaden zu leisten, der bei der Ausführung des Auftrages entstanden ist, so steht der AG der Rückgriff auf den AN zu, wenn der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen herbeigeführt worden ist. Der AN ist verpflichtet, die AG bei einer Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen.
Entstehen Kosten durch Störungen an technischen Anlagen oder Fehlalarme (z. B. Polizeieinsatz, Feuerwehreinsatz oder Aufzugnotbefreiung), die durch Verschulden der Mitarbeiter des AN ausgelöst werden, gehen diese zu Lasten des AN.
§ 26 Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern ist nach Zuschlagserteilung nur mit vorheriger Zustimmung in Textform der AG zulässig.
Für das Personal von Nachunternehmern sind vom AN alle vertraglichen Bedingungen einzuhalten bzw. abzusichern, die für sein eigenes Personal gelten.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen kann die AG aber auf begründeten in Textform zu stellenden Antrag des AN für einen begrenzten Zeitraum den Einsatz von Leiharbeitnehmern gestatten. Im Falle des Einsatzes von Leiharbeitnehmern gelten vorstehende Regelungen für Nachunternehmer entsprechend.
§ 27 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.01.2027. Sie endet am 31.12.2028.
Die AG hat die Option, diese Vereinbarung um 12 Monate zu verlängern. Diese Option kann zweimal ausgeübt werden. Die Ausübung muss bis 3 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. des ersten Verlängerungszeitraums erfolgen.
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Der Vertrag endet, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des 31.12.2030.
§ 28 Probezeit, Außerordentliche Kündigung
Kündigung in der Probezeit
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen wird eine Probezeit von 6 Monaten ab dem Beginn der Vertragslaufzeit vereinbart. Die AG hat das Recht, während der Probezeit den Vertrag nach einmaliger schriftlicher erfolgloser Abmahnung des AN mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht der AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (Ziff. 28.3) bleibt hiervon unberührt.
Außerordentliche Kündigung
Die AG kann den Vertrag für ein Objekt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen kündigen, wenn das Objekt von der AG - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird oder nicht mehr genutzt werden soll.
Sollen nur Teile eines Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des AN muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.
Fristlose Kündigung
Die AG kann den Vertrag nach in Textform erfolgter Abmahnung jederzeit fristlos kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der AN
o die übernommene Leistung nicht zu dem von der AG benannten Zeitpunkt beginnt oder wiederholt nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt, o eine ihm von der AG untersagte Reinigungsart beibehält oder nicht zulässige (Reinigungs-) Mittel verwendet, o gegen die Bestimmung des § 26 (Verbot von Leiharbeitsverhältnissen) verstößt, o im Angebot falsche Angaben gemacht oder falsche Erklärungen abgegeben hat, o einen Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot begeht bzw. diesen veranlasst oder duldet, oder o gegen die Bestimmungen von § 16 (Datenschutz) verstößt.
Schriftform
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Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 29 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich eine Vertragslücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt schon bei Vertragsschluss von ihnen bedacht worden wäre.
§ 30 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN ist der Sitz der AG.
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