04a - Stadt Amberg - Reinigung 2027 - Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 Unterhaltsreinigung.pdf

Unterhalts-, Grund-, Zusatz- und Glasreinigung für zehn städtische Objekte in Amberg 2027–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 10:11 (Europe/Berlin)

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Stadt Amberg

Unterhalts-, Grund-, Zusatz- und Glasreinigung 2027 bis 2028 mit

Verlängerungsoption um 2x ein weiteres Jahr - 10 Objekte

Vergabenummer: VgV007-532

Besondere Vertragsbedingungen – Lose 1 – 5

Unterhaltsreinigung und Sonderreinigungen

Gemischter Werk-/Dienstvertrag

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027

§ 1 Vertragsgegenstand 4 § 2 Vertragsgrundlagen 4 § 3 Gemischter Vertrag – Hauptleistungspflichten 4 § 4 Umfang und Ausführung der Reinigungsleistungen 5 § 5 Aufmaßabweichungen 5 § 6 Beauftragte/r des AN (Objektleitung) 5 § 7 Vorarbeiter/-in 6 § 8 Sonderreinigungen 6 § 9 Abstellräume, Umkleideräume 7 § 10 Strom, Wasser, Telefon 7 § 11 Einhaltung von Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards 8 § 12 Reinigungszeiten 8 § 13 Reinigungsgeräte 8 § 14 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen 9 § 15 Personal 9 § 16 Einweisung, Schulung 10 § 17 Anweisungsrecht der AG 11 § 18 Gesundheitsschutz 11 § 19 Kinder- und Jugendschutz 11 § 20 Verschwiegenheit, Datenschutz, Referenzwerbung 12 § 21 Verhalten im Objekt 13 § 22 Abnahme 13 § 23 Preis 13 § 24 Rechnungslegung, Zahlung 15 § 25 Arbeitsstundennachweise 16 § 26 Qualitätssicherung / Gewährleistung / Pönale 17 § 27 Pflicht zur Leistung der kalkulierten Stunden der Unterhaltsreinigung; Anpassung der Mindeststundenzahl 20 § 28 Ausfallzeiten 21 § 29 Vertragsanpassung 21 § 30 Preisanpassungen 21 § 31 Haftung 22 § 32 Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer 23 § 33 Vertragslaufzeit 23 § 34 Probezeit, Außerordentliche Kündigung 24

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§ 35 Übernahme 25 § 36 Räumung, Abnahme- und Übernahmeprotokoll 25 § 37 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 25 § 38 Gerichtsstand 26

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027 § 1 Vertragsgegenstand1

Gegenstand des Vertrages ist die Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung in den in Ziffer 1.1 der Leistungsbeschreibung (Dokument „02 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Leistungsbeschreibung.pdf“) sowie in Ziffer 1 der Bewerbungsbedingungen aufgeführten Objekten desjenigen Loses (1-5), für das der Auftragnehmer (AN) den Zuschlag erhalten hat. Die Objekte des jeweiligen Loses ergeben sich im Einzelnen aus dem Tabellenblatt „Standorte“ der für das Los maßgeblichen LV-Kalkulationsdatei.

§ 2 Vertragsgrundlagen

Ergänzend zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen sind folgende Regelungen in der genannten Reihenfolge maßgebend für den Leistungsumfang:

o die Leistungsbeschreibung (Dokument „02 – Stadt Amberg – Reinigung 2027

  • Leistungsbeschreibung.pdf“) o das Leistungsverzeichnis (Excel-Dateien „03a – 03e – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - LV und Kalkulation - Los 1 bis Los 5.xlsx“) o die Angaben zur Qualitätssicherung (Excel-Datei „06 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Angaben zur Qualitätssicherung.xlsx“) o die Bewerbungsbedingungen (Dokument „01 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Bewerbungsbedingungen - Allgemeine Hinweise.pdf“) o das Angebot des AN o die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) keine Anwendung finden.

Vor Beginn der Leistung erfolgt so zeitig eine Vorabnahme zur Mängelaufnahme, dass die aktuell unter Vertrag stehende Reinigungsfirma Zeit zur Mängelbeseitigung hat.

§ 3 Gemischter Vertrag – Hauptleistungspflichten

Es handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der neben werkvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthält. Neben der werkvertraglichen

1 Vorbemerkung: Die Verwendung männlicher oder weiblicher Ausdrucksformen für personale Formulierungen dient der besseren Lesbarkeit und sprachlichen Verständlichkeit. Soweit nicht ausdrücklich anders dargestellt, sind die Formulierungen geschlechtsneutral zu verstehen.

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Hauptleistungspflicht des Reinigungserfolges nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung schuldet der AN auch die Erbringung der in der Kalkulation des AN aufgeführten monatlichen Reinigungsstunden je Objekt. Die Einzelheiten der dienstvertraglichen Leistungsverpflichtung sind in § 27 geregelt.

§ 4 Umfang und Ausführung der Reinigungsleistungen

Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus den Flächenverzeichnissen der LV- Kalkulationsdatenbanken (Excel-Dateien „03a – 03e – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - LV und Kalkulation - Los 1 bis Los 5.xlsx“).

Die Reinigungsleistungen sind nach den in den Flächenverzeichnissen im einzelnen aufgeführten Vorgaben, den Vorgaben der Leistungsbeschreibung sowie den Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen auszuführen.

Die Durchführung der Reinigungsarbeiten geschieht auf dem jeweils neuesten Stand der Technik. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

§ 5 Aufmaßabweichungen

Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts fest, die mehr als 5% betragen, können diese jederzeit geltend gemacht werden.

Betragen die Aufmaßabweichungen weniger als 5% und werden sie nicht bis spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme in Textform gegenüber der Auftraggeberin (AG) geltend gemacht, liegt es im Ermessen der AG, den Vertrag anzupassen.

Die AG ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit vorübergehend neu festzulegen. Er hat dies dem AN spätestens 10 Tage zuvor mitzuteilen.

§ 6 Beauftragte/r des AN (Objektleitung)

Vor Vertragsbeginn wird der AN der AG die für die Reinigungsleistung verantwortliche Objektleitung nennen.

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Für die Aufgabenerfüllung der Objektleitung des AN gelten Ziffer 2.16 der Leistungsbeschreibung sowie ergänzend die in den „Angaben zur Qualitätssicherung“ (Excel-Datei „06 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Angaben zur Qualitätssicherung.xlsx“) gemachten Zusagen. Die Zusagen des AN in den „Angaben zur Qualitätssicherung“ gelten dabei als Mindestanforderungen. Sie sind Vertragsbestandteil und zwingend einzuhalten.

Der Nachweis der Anwesenheit der Objektleitung in den Objekten der AG erfolgt nach den Bestimmungen des § 25.

Die Objektleitung verfügt über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (mindestens Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

§ 7 Vorarbeiter/-in

Der AN hat für die tägliche Aufsicht fachlich und persönlich geeignete Personen (Vorarbeiter/in) einzusetzen und diese der AG namentlich zu benennen. Vorarbeiter/-innen arbeiten mit den Beauftragten der AG eng zusammen und stehen diesen während der Reinigungszeiten vor Ort sowie während der üblichen Bürozeiten telefonisch als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Vorarbeiterfunktion kann nach Ziffer 2.16 der Leistungsbeschreibung von einer produktiv in der Reinigung eingesetzten Person wahrgenommen werden; eine gesonderte dauerhafte Anwesenheit einer ausschließlich mit Vorarbeiteraufgaben beschäftigten Person ist nicht erforderlich.

Der Vorarbeiter/die Vorarbeiterin verfügt über gute Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), damit er/sie ohne Schwierigkeiten mit den Mitarbeitern der AG kommunizieren kann und insbesondere auch die deutschen Hinweise auf den Reinigungs- und Pflegemitteln unmittelbar versteht und Sicherheitshinweise und Instruktionen verstehen und weitergeben kann.

§ 8 Sonderreinigungen

Sonderreinigungen (Regieleistungen) werden nach den im Tabellenblatt ‚Stundenverrechnungssätze‘ angebotenen Stundenverrechnungssätzen für Regiestunden abgerechnet. Dazu zählen neben Sonderreinigungen aus gegebenem

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Anlass, Reinigungsarbeiten nach Umbau- oder Baumaßnahmen und Reinigungsarbeiten nach Renovierungsarbeiten.

Die Grundreinigung wird abweichend hiervon zu den Einheitspreisen der LV- Kalkulationsdatei abgerechnet. Der Preis für die vollständige einmalige Durchführung entspricht dem Angebotspreis für die Grundreinigung. Wird die Grundreinigung nur für Teilflächen beauftragt, erfolgt die Abrechnung anteilig nach der jeweiligen Fläche zu den dafür angebotenen Einzelpreisen.

Die getroffenen Vereinbarungen sind in Textform festzuhalten.

§ 9 Abstellräume, Umkleideräume

Die notwendigen Abstell- bzw. Umkleideräume für das Reinigungspersonal sowie für Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte werden von der AG kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Reinigung der Abstellräume obliegt dem AN und ist kein Vertragsbestandteil. Die Reinigung dieser Räume wird nicht vergütet.

Die AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an von dem AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der AN hat die AG von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Strom, Wasser, Telefon

Das zur Vertragserfüllung notwendige Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist stets auf sparsamen Verbrauch zu achten.

Nicht in allen Gebäuden können vom AN gestellte Waschmaschinen für die Mops aufgestellt werden. Nähere Informationen dazu finden sich in der Leistungsbeschreibung.

Schmutzwasser darf nur in Ausguss- und Toilettenbecken geschüttet werden. Wasch- und Spülbecken dürfen hierfür nicht benutzt werden.

Die Benutzung der Telefone und Multifunktionsgeräte (Drucker/Scanner) der AG ist nicht gestattet.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027 § 11 Einhaltung von Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards

Der AN verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, die Arbeitsschutzvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln vollumfänglich zu beachtet. Dies schließt die Aufstellung von Warnschildern in den Fällen von reinigungs- oder pflegebedingter Glätte des Fußbodens ein.

Die AG behält sich das Recht vor, den AN an dessen Firmensitz aufzusuchen und dessen Arbeitsweise hinsichtlich der Einhaltung qualitativer Standards zu überprüfen.

§ 12 Reinigungszeiten

Die Reinigungszeiten bestimmen sich nach Ziffer 2.13 der Leistungsbeschreibung. Objektbezogene Besonderheiten ergeben sich aus Ziffer 2.14 der Leistungsbeschreibung.

§ 13 Reinigungsgeräte

Die AG stellt dem AN keine Arbeitsgeräte o.ä. zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, alle zur Durchführung erforderlichen Geräte in einem einwandfreien technischen Zustand zu halten. Die vom AN eingesetzten Reinigungsgeräte und -maschinen müssen nach den einschlägigen technischen Vorschriften gekennzeichnet und im vorgeschriebenen Turnus auf Kosten des AN überprüft und gewartet werden. Sie müssen den aktuellen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

Vor dem Einsatz von Reinigungsautomaten ist die Eignung unter Berücksichtigung von Bodenbelagseigenschaften und Unterkonstruktionen zu prüfen. Für Schäden, insbesondere am Fußboden, die dem Einsatz von Reinigungsautomaten zuzuschreiben sind, haftet der AN. Der AN haftet für alle Schäden, die durch nicht angepassten Einsatz oder falschen Einsatz dieser Geräte entstehen.

Alle zur Reinigung eingesetzten Maschinen und Geräte sind arbeitstäglich zu säubern.

Bei Einsatz von elektrischen Reinigungsgeräten sind diese mit Kabelkupplungsstücken zu versehen, um das Herausreißen der Steckdosen zu vermeiden.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027

Die AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen zu überprüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.

§ 14 Reinigungs- und Pflegemittel, Verpackungen

Es gelten die Anforderungen der Leistungsbeschreibung.

Die AG hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen zu überprüfen, z.B. durch Vor-Ort-Kontrolle.

§ 15 Personal

Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Die Kenntnisse der deutschen Sprache müssen für die Erfüllung der Aufgaben ausreichend sein. Die AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu prüfen.

Der AN setzt für die Leistungserbringung möglichst sozialversicherungspflichtiges Personal ein. Geringfügig Beschäftige sollen die Ausnahme bilden.

Der AN hat sicherzustellen, dass die Reinigungsleistung durch Personalausfälle (bspw. infolge Krankheit, Urlaub usw.) nicht beeinträchtigt wird.

Ausländische Arbeitskräfte, die nicht dem Freizügigkeitsgrundsatz der EU unterliegen oder die in anderer Weise hinsichtlich der Arbeitsaufnahme durch nationale Bestimmungen beschränkt sind, dürfen vom AN nur beschäftigt werden, wenn sie die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen besitzen.

Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Objektes beauftragt sind, dürfen nicht in das Objekt mitgenommen werden. Das gilt auch für Kinder.

Die Namen der eingesetzten Reinigungskräfte sowie deren jeweilige Arbeitszeit sind der AG in einer Übersicht vorzulegen. Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich der AG mitzuteilen. Die AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt. Sollte sich bei einer Kontrolle seitens der AG herausstellen, dass Reinigungskräfte beschäftigt werden, die nicht mit denen vom AN angegebenen identisch sind und für die z. B. keine gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen, kann der Vertrag fristlos gekündigt und der AN von der Teilnahme an weiteren Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027

Alle eingesetzten Arbeitskräfte müssen ein Namensschild tragen und sind mit geeigneter Berufsbekleidung durch den AN auszustatten. Das Namensschild muss den Namen der Reinigungskraft und die Firma des AN enthalten. Das Namenschild kann entfallen, wenn die Berufsbekleidung die o.g. erforderlichen Daten sichtbar aufweist.

In begründeten Fällen kann die AG einen Personalaustausch verlangen. Der AN ist angehalten, die Personalfluktuation so gering wie möglich zu halten.

Für das Los 5 gilt ergänzend: Das Reinigungspersonal, das die Büroräume des Feuerwehr-Hauptgebäudes (Feuerwache) reinigt, hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (Ziffer 2.14 der Leistungsbeschreibung). Der AN meldet der AG die hierfür vorgesehenen Personen einschließlich der Vertretungskräfte spätestens vier Wochen vor dem geplanten ersten Einsatz und stellt die für die Überprüfung erforderlichen Angaben und Einverständniserklärungen bereit. Die beim AN dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten. Personen, für die die Überprüfung nicht oder nicht mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist, dürfen die Büroräume nicht reinigen. Der AN hält für dieses Objekt dauerhaft mindestens eine überprüfte Vertretungskraft vor.

Eine Vertragsbeziehung zwischen der AG und dem Personal des AN entsteht nicht.

§ 16 Einweisung, Schulung

Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Unfallverhütung, Gefahrstoffe usw.) mindestens einmal jährlich fachlich zu schulen und durch fachkundige Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme im Objekt einzuweisen sowie regelmäßig zu beaufsichtigen. Es ist durch den AN sicherzustellen, dass die MA mit modernen Reinigungsverfahren vertraut sind.

Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, die von ihm in der Excel-Datei „06 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Angaben zur Qualitätssicherung.xlsx“ angebotenen Einarbeitungs- und Schulungsmaßnahmen durchzuführen und dies der AG auf Verlangen nachzuweisen.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027 § 17 Anweisungsrecht der AG

Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis des AN schließt nicht aus, dass die Beauftragten der AG Anweisungen erteilen, die sich nur auf das Werk bzw. die Vertragserfüllung, jedoch nicht auf die einzelnen zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitsverrichtungen beziehen.

§ 18 Gesundheitsschutz

Der AN wird zur Erfüllung des Vertrags in den Schulen und im KiGa Wunderland nur solche Personen einsetzen, die die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und für die sämtliche für die Nachweisführung gem. § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen beim AN vorliegen. (Masernschutz) Die gilt nicht für Personen, die nur für wenige Tage (<= 3), z.B. als Aushilfe bzw. Springer tätig sind.

Der AN wird der AG die Erfüllung dieser Verpflichtung auf Anforderung nachweisen.

Arbeitskräfte, die an einer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt sind oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an einer solchen erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung sowie für Arbeitskräfte, in deren Haushalt nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf die vorgenannten Erkrankungen aufgetreten ist.

Ausscheider i.S.d. Infektionsschutzgesetzes dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten.

§ 19 Kinder- und Jugendschutz

Werden Leistungen in Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Objekten erbracht, in denen die Reinigungstätigkeit während der Nutzungszeiten durch Minderjährige geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen zu begründen (kontaktrelevante Tätigkeit), versichert der AN mit Abgabe seines Angebots, dass er für kontaktrelevante Tätigkeiten keine Personen einsetzt, die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174

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bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.

Für alle Personen, die mit einer kontaktrelevanten Tätigkeit nach Absatz 1 betraut werden, hat der AN vor deren erstmaligem Einsatz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen, vorzuhalten und der AG auf Verlangen innerhalb einer Woche zur Einsicht vorzulegen. § 72a Abs. 4 SGB VIII bleibt unberührt.

Der AN stellt sicher, dass Personen ohne den Nachweis nach Absatz 2 in den betroffenen Bereichen nicht eingesetzt werden. Wird eine solche Person angetroffen, ist sie auf Verlangen der AG unverzüglich aus dem Objekt zu entfernen und dort nicht mehr einzusetzen.

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bereiche, die ausschließlich außerhalb der Nutzungszeiten durch Minderjährige gereinigt werden und in denen ein Kontakt ausgeschlossen ist.

§ 20 Verschwiegenheit, Datenschutz, Referenzwerbung

In Unterlagen (Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw.), die sich in den Diensträumen befinden, darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u.a. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene Sachverhalte und Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages bzw. dem Ausscheiden des betreffenden Arbeitsnehmers des AN. Der AN wird seine Arbeitnehmer zur Wahrung der Verschwiegenheit arbeitsvertraglich verpflichten und der AG die entsprechenden Verpflichtungserklärungen auf Verlangen vorlegen.

Der AN darf Arbeitskräfte, die gegen diese Pflichten verstoßen, nicht mehr bei der AG einsetzen.

Werbung des AN mit der für die AG erbrachten Lieferungen oder Leistungen bzw. Referenzangaben sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG mindestens in Text- form zulässig.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027 § 21 Verhalten im Objekt

Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die im Objekt gefunden werden, sofort bei der vor Vertragsbeginn dem AN mitgeteilten Stelle abzuliefern. Eine Mitnahme solcher Gegenstände durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls. Der AN weist seine Arbeitskräfte vor Beginn ihrer Tätigkeit im Objekt darauf hin.

Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.

Mängel und Schäden am Objekt und an den Einrichtungsgegenständen sind dem Beauftragten der AG unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden zu einer Gefährdung des Reinigungspersonals führen können, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

Die AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN des Objektes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu untersagen, wenn diese

o die Voraussetzungen des § 15 nicht erfüllen, insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, oder o gegen die Regelungen des Vertrages verstoßen.

§ 22 Abnahme

Die Werkleistungen des AN gelten bei wiederkehrenden Leistungen (Unterhaltsreinigung) als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn die AG nicht unverzüglich Einwendungen nach § 26 erhebt. Die Nutzung von Räumen und Gegenständen nach erfolgter mangelhafter Reinigung gilt nicht als Abnahme.

Die AG bestätigt die folgenden Leistungen nach erbrachter Leistung schriftlich (vor Ort unterschriebener Leistungsschein):

o Grundreinigungen o Sonderreinigungen

§ 23 Preis

Der Jahrespreis für die Unterhaltsreinigung ergibt sich aus dem Angebot des AN. Die monatliche Vergütung wird nach Maßgabe der Ziffer 23.2 anhand der effektiven Reinigungstage des jeweiligen Kalendermonats ermittelt.

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Der Kalkulation liegt für die Schulobjekte der Lose 1 bis 3 eine kalkulatorische Jahresbasis von 186 Reinigungstagen, für den KiGa Wunderland (Los 2) eine kalkulatorische Jahresbasis von 223 Reinigungstagen und für die Objekte der Lose 4 und 5 eine kalkulatorische Jahresbasis von 253 Arbeitstagen zugrunde. Maßgeblich sind die in der jeweiligen LV-Kalkulationsdatei hinterlegten Werte, nämlich für die Schulobjekte und den KiGa der Wert „Reinig.-wochen“ des jeweiligen Objektblattes (Schulobjekte: 37,2 Reinigungswochen; KiGa Wunderland: 253 Werktage abzüglich 30 Schließtage geteilt durch 5, mithin 44,6 Reinigungswochen) und für die Objekte der Lose 4 und 5 der Wert „Kalkulatorische Jahresbasis Arbeitstage gemäß Ausschreibung“ des Tabellenblattes „Stunden UHR 2027“. Das Monats-Soll je Objekt errechnet sich nach der Formel: Jahresstundensoll des Objekts geteilt durch die kalkulatorische Jahresbasis multipliziert mit den effektiven Reinigungstagen des Monats. Die effektiven Reinigungstage ergeben sich aus der Kalendersteuerung der Tabellenblätter „Stunden UHR 2027“ bis „Stunden UHR 2030“ der jeweiligen LV- Kalkulationsdatei. Die AG legt die Kalendersteuerung einschließlich der Schließtage und der zusätzlichen Reinigungstage für das jeweils folgende Kalenderjahr vor dessen Beginn fest und teilt sie dem AN rechtzeitig mit. Ergänzend gilt:

o Die Grundreinigung wird nach § 8 Abs. 2 zu den Einheitspreisen der LV- Kalkulationsdatei abgerechnet; der Preis für die vollständige einmalige Durchführung entspricht dem Angebotspreis für die Grundreinigung (Tabellenblatt „Preistabelle“, Spalte „Grundreinigung“). o Sonderreinigungen (Regieleistungen) werden auf Stundenbasis abgerechnet. Maßgeblich sind die vom AN im Tabellenblatt „Stundenverrechnungssätze“ der Exceldateien „03a – 03e – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - LV und Kalkulation - Los 1 bis Los 5.xlsx“ angebotenen Stundenverrechnungssätze in den nachstehenden Zellen: o Unterhaltsreinigung in der Normalarbeitszeit: Zelle B52 (Block „Std.- Spezifikation Unterhaltsreinigung Normalarbeitszeit“) o Grundreinigung in der Normalarbeitszeit: Zelle E52 (Block „Std.-Spezifikation Grundreinigung Normalarbeitszeit“) o Sonderreinigung in der Normalarbeitszeit: Zelle B105 (Block „Std.- Spezifikation Regiestunden Normalarbeitszeit“) o Sonderreinigung an Sonn- und Feiertagen: Zelle E105 (Block „Std.- Spezifikation Regiestunden Sonn-/Feiertage“). Zuschläge sind nur abrechenbar, soweit die AG die Leistung ausdrücklich für die betreffende Zeit beauftragt hat.

Etwaige Anpassungen vorgenannter Preise aufgrund von Veränderungen der Reinigungsflächen bzw. von Tarifveränderungen richten sich nach § 5, § 29 bzw. § 30.

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Die vom AN angebotenen Stundenverrechnungssätze berücksichtigen die Beschaffenheit und Nutzung der Reinigungsobjekte. Die Preise beinhalten ebenfalls alle anfallenden Kosten und sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten, Gestellung der Dienstkleidung, Geräte und Material etc.

§ 24 Rechnungslegung, Zahlung

Die Leistungen der Unterhaltsreinigung werden monatlich zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt.

Auf die Nettorechnungsbeträge wird die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe berechnet.

Es ist eine prüffähige Rechnung per E-Mail an die AG zu senden. PDF und das elektronische Rechnungsformat „ZUGFeRD“ sind zulässig.

Der Rechnung der Unterhaltsreinigung ist die Auflistung der täglichen Reinigungszeiten im Excel/CSV-Format beizufügen.

Bei Rechnungen für Grundreinigungen und Sonderreinigungen, die nach Zeiteinheits-Verrechnungssätzen vereinbart und abgerechnet werden, hat der AN mit der Rechnungstellung die Tätigkeitsnachweise mit den geleisteten Zeiteinheiten zur Bestätigung einzureichen.

Die Listen müssen enthalten:

o das Datum, o die von der AG zugewiesene Bestellnummer, o den Ausführungsort, o die Art der Leistung, o die Anzahl der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, o die geleisteten Zeiteinheiten je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Zuschläge sind nur abrechenbar, falls ausdrücklich vom AG beauftragt) o ggf. verwendete Materialien oder Geräte.

Zahlungs- und Skontofristen laufen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnungen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die AG die hieraus entstehenden Verzögerungen in der Rech- nungsbearbeitung und beim Zahlungsausgleich nicht zu vertreten.

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Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage rein netto.

Die AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN seine Gegenforderungen aufzurechnen.

§ 25 Arbeitsstundennachweise

Die Erfassung der Arbeitszeiten aller im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte (Reinigungskräfte, Vorarbeiter, Tageskräfte) sowie der Anwesenheitszeiten der Objektleitung erfolgt grundsätzlich elektronisch mittels eines verlässlichen manipulationssicheren Zeiterfassungssystems, es sei denn, dass AG und AN sich bis spätestens 3 Wochen vor Leistungsbeginn auf eine manuelle Erfassung nach Ziff. 25.5 verständigen.

Das System der elektronischen Zeiterfassung muss technisch gewährleisten, dass der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit bzw. der Anwesenheit im Objekt in Echtzeit dokumentiert werden. Nachträgliche manuelle Änderungen an den Datensätzen sind im System revisionssicher zu protokollieren. Der AN wird das System auf eigene Kosten bereitstellen, betreiben und technisch aktuell halten.

Die elektronische Erfassung bildet die verbindliche Grundlage für den Nachweis der vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden (Mindeststunden) gemäß § 27 sowie für die Rechnungslegung gemäß § 24. Die Objektleitung ist verpflichtet, ihre Anwesenheit im Objekt ebenfalls über das elektronische System zu erfassen. Diese Datensätze sind im System eindeutig als „Objektleitung“ zu kennzeichnen, um sie von den operativen Reinigungsstunden abgrenzen zu können.

Der AN verpflichtet sich, der AG einen ständigen, unmittelbaren elektronischen Einblick (z.B. über ein Web-Portal oder einen Gast-Zugang) in die für die Vertragsobjekte erfassten Zeitdaten zu gewähren. Der Einblick umfasst die zur Prüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Daten (Datum, Objekt, Name oder Pseudonym der Arbeitskraft, Funktion (Reinigung/Objektleitung), Kommen-Zeit, Gehen-Zeit sowie die sich daraus ergebende Anwesenheitsdauer). Der AN stellt sicher, dass der AG keinen Zugriff auf darüberhinausgehende, personenbezogene Daten erhält. Der AN ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter über diesen Zugriff des AG gem. Art. 13 DSGVO zu informieren.

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Alternativ kann die Erfassung auch manuell, papierbasiert (z. B. mittels Arbeitsstundenbüchern) erfolgen. Für die manuelle Erfassung gelten folgende Bestimmungen:

o Die Reinigungskräfte und die Objektleitung haben sich täglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen und die Eintragung zu unterschreiben. o Die Objektleitung hat ihre Anwesenheit eindeutig als solche zu kennzeichnen. o Änderungen an den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. o Die Arbeitsstundenbücher sind Eigentum der AG; sie dürfen durch den AN nicht aus dem Objekt entfernt werden.

Die AG erhält vom AN zusammen mit der monatlichen Rechnung für die Unterhaltsreinigung eine Auflistung der täglichen Reinigungszeiten im Excel/CSV- Format für den zurückliegenden Monat. Diese Auflistungen bilden die Grundlage für die Überprüfung der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden (Mindeststunden) gem. § 27.

§ 26 Qualitätssicherung / Gewährleistung / Pönale

Die Anzeige von Reinigungsmängeln erfolgt direkt durch die Beauftragten der AG. Der AN wird die angezeigten Mängel spätestens am nächsten Reinigungstag beseitigen. Bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt die Behebung innerhalb von max. 3 Stunden. In begründeten Ausnahmefällen kann der AN die AG um eine Fristverlängerung ersuchen. Der AN wird die Reklamationsabwicklung über ein geeignetes Ticket-System gewährleisten.

Im Falle eines Notfalls oder einer Havarie ist die Objektleitung oder eine Vertretung nach Ziffer 2.16 der Leistungsbeschreibung innerhalb von 30 Minuten im betroffenen Objekt anwesend. Ein Notfall oder eine Havarie liegt vor, wenn ein Ereignis sofortiges Handeln vor Ort erfordert, um Personen-, Sach- oder Folgeschäden abzuwenden. Ein schwerwiegender Mangel nach Ziffer 26.1 setzt demgegenüber kein Erscheinen vor Ort voraus, ist aber innerhalb von drei Stunden zu beseitigen.

Der AN nimmt die Anzeigen von Reinigungsmängeln arbeitstäglich in der Zeit von 06.00 Uhr (bzw. ab Reinigungsbeginn im Objekt) bis 20.00 Uhr entgegen. Beschwerden werden grundsätzlich über einen Kundenzugang zum Ticket-System

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oder per E-Mail an den AN übermittelt. Der AN stellt dafür eine zentrale Beschwerde-E-Mail-Adresse zur Verfügung. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschwerden auch telefonisch (Mobiltelefon Objektleitung, Hotline AN) übermittelt werden.

Bei Beschwerden, die vor 12:00 eingehen, erhält der Beauftragte der AG noch am selben Tag eine Rückmeldung des AN zu den angezeigten Mängeln und eine Information zu den geplanten Abhilfemaßnahmen. Bei nach 12:00 eingehenden Beschwerden erfolgt diese Information seitens des AN bis spätestens 10:00 des folgenden Werktages (MO-FR).

Alle Beschwerden sind vom AN im Rahmen des Beschwerdemanagements wie folgt zu dokumentieren:

o Gegenstand der Beschwerde o Urheber o Kommentar o Reaktion.

Der AN stellt der AG während der ersten 3 Monate der Leistungserbringung wöchentlich, danach monatlich eine Auflistung der eingegangenen Beschwerden mit Information zu den erfolgten Abhilfemaßnahmen zur Verfügung.

AN und AG werden während der ersten 4 Wochen der Leistungserbringung im Rahmen eines wöchentlichen Jour Fixe (per Video) die Qualität der Leistungserbringung erörtern unter besondere Berücksichtigung der Beschwerden und Schritte zur weiteren Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung festlegen. In den Wochen 5-12 der Leistungserbringung findet dieser Jour Fixe in monatlichem Rhythmus statt, es sei denn die AG hält eine höhere Frequenz weiterhin für erforderlich. Danach wird die Frequenz einvernehmlich festgelegt, mindestens aber 2-monatlich. An den Jours Fixes nimmt von Seiten des AN neben der Objektleitung zumindest ein/e Vertreter-in der Niederlassungsleitung bzw. des zentralen Qualitätsmanagements teil.

AN und AG werden weitere Details des Beschwerdemanagements vor Beginn der Leistungserbringung einvernehmlich festlegen und in einem Anhang zu diesen Vertragsbedingungen dokumentieren.

Kommt der AN seinen Leistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so ist die AG nach erfolgloser Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt,

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entsprechende Ersatzleistungen anderweitig in Auftrag zu geben (Ersatzvornahme). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der AN zu tragen.

Einer Nachfristsetzung gegenüber dem AN bedarf es nicht, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist. Die Rechte zur fristlosen Kündigung und zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt.

Sonstige, auch weitergehende Ansprüche der AG sowie das Recht der AG zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Erreicht die Zahl begründeter Beschwerden nach Ablauf des ersten Monats der Leistungserbringung in einem Kalendermonat die Anzahl von drei pro Objekt, ist die AG berechtigt, für den erhöhten administrativen Aufwand der Mängelbearbeitung (Prüfung, Rüge, Nachkontrolle) einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 € je begründeter Beschwerde geltend zu machen, die über die dritte Beschwerde hinausgeht. Dem AN bleibt der Nachweis gestattet, dass der AG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Überschreitet die Anzahl begründeter Beschwerden nach Ablauf des zweiten Monats der Leistungserbringung in einem Kalendermonat die Quote von fünf Beschwerden pro Objekt, verwirkt der AN für jede weitere begründete Beschwerde eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der monatlichen Netto-Vergütung des betroffenen Objekts nach § 23. Die Summe der Vertragsstrafen ist je Objekt und Kalendermonat auf insgesamt höchstens 10 % der monatlichen Netto- Pauschalvergütung des betroffenen Objekts begrenzt.

Ein nach Ziffer 26.12 geltend gemachter pauschalierter Schadensersatz wird auf eine für dieselbe begründete Beschwerde verwirkte Vertragsstrafe nach Ziffer 26.13 angerechnet. Eine doppelte Sanktionierung desselben Vorgangs findet nicht statt. Weitergehende Schadensersatzansprüche der AG bleiben unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unberührt.

Als begründete Beschwerde gilt jede Mängelanzeige über eine vertraglich geschuldete Leistung, die nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wurde, es sei denn, dass der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Mängel, die auf Ursachen im Risikobereich der AG oder Dritter (z. B. Nutzerverhalten nach der Reinigung) zurückzuführen sind, gelten nicht als begründete Beschwerde.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027 § 27 Pflicht zur Leistung der kalkulierten Stunden der Unterhaltsreinigung; Anpassung der Mindeststundenzahl

Neben der Pflicht zur Erbringung des Reinigungserfolgs nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung schuldet der AN auch die Erbringung der in der Kalkulation des AN aufgeführten monatlichen Reinigungsstunden je Objekt (Mindeststunden).

Die genaue Anzahl der im jeweiligen Monat zu leistenden Reinigungsstunden der Unterhaltsreinigung ergibt sich aus den Tabellenblättern „Stunden UHR 2027“ bis „Stunden UHR 2030“ der Exceldateien „03a – 03e – Stadt Amberg – Reinigung 2027

  • LV und Kalkulation - Los 1 bis Los 5.xlsx“. Maßgeblich sind die objektbezogenen monatlichen Soll-Stunden (Spalten „… Soll-h“) sowie deren Jahressumme in der Spalte „Summe Monats-Soll gemäß effektiven Reinigungstagen“ in den nachgenannten Zeilen:

o Los 1 (Datei 03a): Zeilen 3 bis 5, Summenzeile 6 o Los 2 (Datei 03b): Zeilen 3 und 4, Summenzeile 5 o Los 3 (Datei 03c): Zeilen 3 und 4, Summenzeile 5 o Los 4 (Datei 03d): Zeilen 3 bis 5, Summenzeile 6 o Los 5 (Datei 03e): Zeilen 3 und 4, Summenzeile 5

Bei Unterschreitung der monatlichen Mindeststunden je Objekt ist die AG berechtigt, den Preis gemäß § 23.1 zu kürzen und zwar in Höhe des (ggf. nach § 5, § 29 bzw. § 30 angepassten) Stundensatzes multipliziert mit der Anzahl der nicht geleisteten Stunden. Die Rechte der AG aus § 26 bleiben unberührt.

Sollte der AN nachweisen können, dass aufgrund organisatorischer oder technischer Verbesserungen die vertragsgemäße Leistung auch mit einem geringeren Zeitaufwand erbracht werden kann, können die Vertragsparteien eine Reduzierung der Mindeststunden vereinbaren. Eine Honoraranpassung findet in einem solchen Fall nicht statt.

Sollte sich nach einer nach § 27.4 erfolgten Reduzierung der Stundenzahl in einem Objekt die Reinigungsqualität nach Beurteilung der AG spürbar verschlechtern, kann diese nach einmaliger erfolgloser Abmahnung in Textform durch einseitige Erklärung ebenfalls in Textform mit einer Frist von 10 Tagen die Rückkehr zur Mindeststundenanzahl vor der erfolgten Reduzierung verlangen.

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Stadt Amberg Reinigungsdienstleistungen Besondere Vertragsbedingungen Lose 1-5 – Unterhaltsreinigung 2027 § 28 Ausfallzeiten

Wenn die Arbeiten zur Unterhaltsreinigung aus Gründen, die von der AG zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zahlende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles, der über 10 Arbeitstage hinausgeht, entsprechend gekürzt. §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

§ 29 Vertragsanpassung

Vermindert oder erhöht sich die monatliche Reinigungsfläche um mindestens 2%, ist der Preis auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes in Bezug auf den Stundenverrechnungssatz und die Leistungswerte neu zu ermitteln und seitens der AG eine Vertragsanpassung vorzunehmen.

§ 30 Preisanpassungen

Die Angebotspreise basieren auf den Tariflöhnen lt. Tarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, die am 01.01.2027 gültig sind bzw. auf den gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhnen.

Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung) oder Veränderungen anderer tariflicher Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzung) für das vom AN eingesetzte Reinigungspersonal oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, erfolgt auf zumindest in Textform zu stellenden Antrag des AN eine entsprechende Preisanpassung der zwischen AN und der AG vereinbarten Vergütung.

Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass jeweils nur der Lohnkostenanteil (siehe Tabellenblatt „Stundenverrechnungssätze“ in den Dateien „LV-Kalkulationsdatenbank“) bei einer Steigerung bzw. Senkung der Tariflöhne zur Anwendung gelangt.

Der Anspruch auf Preisanpassung besteht ab dem Zeitpunkt, in welchem die tarifliche Vereinbarung wirksam ist. Der AN hat die AG hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten.

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Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, sind die zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt abgeschlossenen Lohn- und Manteltarifverträge maßgebend.

In Zeiträumen ohne allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bzw. bei Kündigung des zuletzt gültigen Mindestlohntarifvertrags gelten bis zum Abschluss einer Übergangsregelung bzw. eines neuen (Mindest-) Lohntarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien die Regelungen des zuletzt gültigen Tarifvertrags.

§ 31 Haftung

Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Soweit Dritte Schäden erleiden und die AG in Anspruch nehmen, ist der AN verpflichtet, die AG auf erstes Anfordern freizustellen. Die AG ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.

Der AN unterhält während der gesamten Vertragsdauer eine Betriebshaftpflichtversicherung mit nachfolgender Mindestdeckungssumme.

o für Personenschäden3.000.000 € o für Sachschäden3.000.000 € o für Umweltschäden 200.000 € o Vermögensschäden (echte)1.000.000 € o für Schlüsselverlustschäden 250.000 € o für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden: Einschluss gefordert, Sublimit mindestens 250.000 €

Die Haftungssummen haben je Schadensfall mit jeweils mindestens einer zweifachen Maximierung pro Versicherungsjahr zur Verfügung zu stehen.

Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die hier vorgegebenen Deckungssummen in jedem Jahr zur Verfügung stehen. Falls dies aufgrund von Schadenshäufigkeiten in einem Versicherungsjahr nicht der Fall sein sollte, ist eine entsprechende Deckung bei seinem Versicherer nachzukaufen.

Die Versicherungsbestätigung ist der AG zu Vertragsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, die AG umgehend über Änderungen des im Angebot angegebenen Versicherungsschutzes, insbesondere auch über den Ablauf

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von Versicherungsverträgen, Änderungen von Deckungszusagen, etc., zu informieren.

Die AG wird entstandene Schäden unverzüglich gegenüber dem AN anzeigen.

Hat die AG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Ersatz für einen Schaden zu leisten, der bei der Ausführung des Auftrages entstanden ist, so steht der AG der Rückgriff auf den AN zu, wenn der Schaden durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen herbeigeführt worden ist. Der AN ist verpflichtet, die AG bei einer Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen.

Entstehen Kosten durch Störung technischer Anlagen oder Fehlalarme (z. B. Polizeieinsatz, Feuerwehreinsatz, Aufzugnotbefreiung), die durch Verschulden der Mitarbeiter des AN ausgelöst werden, gehen diese zu Lasten des AN.

§ 32 Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer

Der Einsatz von Nachunternehmern ist nach Zuschlagserteilung nur mit vorheriger Zustimmung in Textform der AG zulässig.

Für das Personal von Nachunternehmern sind vom AN alle vertraglichen Bedingungen einzuhalten bzw. abzusichern, die für sein eigenes Personal gelten.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen kann die AG aber auf begründeten in Textform zu stellenden Antrag des AN für einen begrenzten Zeitraum den Einsatz von Leiharbeitnehmern gestatten. Im Falle des Einsatzes von Leiharbeitnehmern gelten vorstehende Regelungen für Nachunternehmer entsprechend.

§ 33 Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.01.2027. Sie endet am 31.12.2028. Leistungsbeginn ist der 02.01.2027.

Die AG hat die Option, diese Vereinbarung um 12 Monate zu verlängern. Diese Option kann zweimal ausgeübt werden. Die Ausübung muss bis 3 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit bzw. des ersten Verlängerungszeitraums erfolgen.

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Der Vertrag endet, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2030.

§ 34 Probezeit, Außerordentliche Kündigung

Kündigung in der Probezeit

Für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen wird eine Probezeit von 6 Monaten ab dem Beginn der Vertragslaufzeit vereinbart. Die AG hat das Recht, während der Probezeit den Vertrag nach einmaliger schriftlicher erfolgloser Abmahnung des AN mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht der AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (Ziff. 34.3) bleibt hiervon unberührt.

Außerordentliche Kündigung

Die AG kann den Vertrag für ein Objekt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen kündigen, wenn das Objekt von der AG - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird oder nicht mehr genutzt werden soll.

Sollen nur Teile eines Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des AN muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.

Fristlose Kündigung

Die AG kann den Vertrag nach in Textform erfolgter Abmahnung jederzeit fristlos kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der AN

o die übernommene Leistung nicht zu dem von der AG benannten Zeitpunkt beginnt oder wiederholt nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt, o der AN wiederholt gegen die mit dem Angebot gemachten Qualitätszusagen (Excel-Datei „06 – Stadt Amberg – Reinigung 2027 - Angaben zur Qualitätssicherung.xlsx“) verstößt, o eine ihm von der AG untersagte Reinigungsart beibehält oder nicht zulässige (Reinigungs-) Mittel verwendet, o gegen die Bestimmung des § 32 (Verbot von Leiharbeitsverhältnissen) verstößt, o im Angebot falsche Angaben gemacht oder falsche Erklärungen abgegeben hat, o einen Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot begeht bzw. diesen veranlasst oder duldet, oder

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Schriftform

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 35 Übernahme

Bei Übernahme der vertraglichen Leistung ist ein Übernahmeprotokoll durch den AN zu erstellen. Dabei werden auch bei Übernahme bereits vorhandene Beschädigungen der Reinigungsflächen dokumentiert.

Äußern AG und AN innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Objekts keine Einwände, gilt das Abnahmeprotokoll als akzeptiert (=Übernahmeprotokoll).

§ 36 Räumung, Abnahme- und Übernahmeprotokoll

Räumung

Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tag der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzte Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Objekt herauszunehmen und etwaige Abstellräume / Reinigungskammern sauber zu übergeben.

Abnahme, Mängelbeseitigung

Mängel hat der AN nach Maßgabe des § 26 zu beseitigen. Dies erfolgt spätestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Unterbleibt die Mängelbeseitigung, trägt der bisherige AN die Kosten für die Ersatzvornahme durch Dritte.

Der Reinigungszustand ist ca. 2 Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses (Vorabnahme) und am Tag der letzten Reinigung (Endabnahme) in einem Protokoll durch die AG oder einen durch sie beauftragten Dritten festzuhalten.

Das Endabnahmeprotokoll wird dem bisherigen und dem neuen AN als Zustands- beschreibung des Objektes ausgehändigt.

§ 37 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

Entsprechendes gilt, wenn sich eine Vertragslücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt schon bei Vertragsschluss von ihnen bedacht worden wäre.

§ 38 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN ist der Sitz der AG.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung