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Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für die Polizei Heidenheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 14:46 (Europe/Berlin)

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Betriebsanweisung

Reinigung von geschlossenen Schießanlagen

  1. Technische Grundlagen

Beim Verschießen von Patronenmunition fallen unverbrannte Treibladungspul- verreste durch den nicht vollständigen Abbrand des Treibladungspulvers (TLP) an. Sie verlassen bei der Schussabgabe die Waffenmündung und lagern sich in der gesamten geschlossenen Schießanlage, insbesondere auf der Schießbahn- sohle, den Boden-, Wand- und Deckenverkleidungen, Geschossfangeinrichtun- gen und in den Filtern der Abluftkanäle ab.

Bei der in den Schießanlagen der Polizei zugelassenen Munition enthalten die TLP-Reste hauptsächlich Nitrocellulose, Nitroglycerin, lösliche Salze, Inertmate- rial und Schwermetalle vom Geschossabrieb. Es können bis ca. 10 % der ur- sprünglichen Treibladungsmenge als TLP-Reste anfallen.

  1. Gefahren für Mensch und Umwelt

2.1 Durch explosive Brände und Verpuffung

Bei Nichteinhaltung der Sicherheits- und Reinigungsvorschriften besteht durch den hohen Anteil an Nitrocellulose und Nitroglycerin in den TLP-Resten eine la- tente Gefahr bei thermischen und mechanischen Belastungen.

2.2 Durch Hautkontakt und Einatmen

Die chemischen Analysen der TLP-Reste zeigen, dass es sich um Gefahrstoffe handelt, bei deren Umgang zur Vermeidung von Gesundheitsschäden Schutz- maßnahmen eingehalten werden müssen.

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  1. Pflichtenübertragung

3.1 Benennung der Verantwortlichen

Hier die verantwortlichen Personen eintragen.

3.2 Reinigungspersonal

3.2.1. Eigenes Personal

Werden Beschäftigte der Polizei zu Reinigungsarbeiten eingesetzt, müssen diese vorher durch Fachkundige unterwiesen sein; eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich.

3.2.2. Fremdes Personal

Wird die Reinigung durch Fremdfirmen übernommen, so bedarf die beauftragte Firma einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (§ 7 SprengG). Entsprechende ver- tragliche Vereinbarungen sind zu treffen.

3.3 Reinigungsintervalle

Die Reinigung der Schießbahnsohle erfolgt täglich nach jedem Schießen. Bei starker Schussbelastung haben gegebenenfalls Zwischenreinigungen zu erfol- gen. Vierteljährlich hat eine Generalreinigung zu erfolgen, die folgende Bereiche um- fasst:

 Schießbahnsohle auf der gesamten Länge

 Wand- und Deckenverkleidung

 Einrichtungsgegenstände (Brüstung, Ablagen, Geräte, etc)

 Beleuchtungs- und sonstige elektrische Einrichtungen

 Gesamter Geschossfangbereich

Die Abluftkanäle sind jährlich einmal zu reinigen. Filterwechsel ist nach Bedarf durchzuführen. Die volle Lüftungsleistung muss jederzeit gewährleistet sein.

Über Ausnahmen von Reinigungsintervallen entscheidet der zuständige Schieß- standsachverständige.

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  • 3 - 3.4 Nachweisführung

Über die durchgeführten Reinigungsarbeiten ist ein schriftlicher Nachweis im Reinigungsbuch (Anlage 1) zu führen. Die Überwachung der Einträge ist durch die schießstandverwaltende Organisationseinheit zu regeln. Das Reinigungsbuch ist außerhalb des Schießstandes aufzubewahren.

  1. Schutzmaßnahmen

4.1 In den Raumschießanlagen

In den geschlossenen Schießanlagen ist jeglicher Umgang mit Feuer und offe- nem Licht verboten. Es besteht ein striktes Rauchverbot.

4.2 Aufnahme von TLP-Resten mittels Staubsauger

 Der Staubsauger darf nur durch eine unterwiesene Person bedient werden; die Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Es ist nur ein stau- bexplosionsgeschützter Staubsauger (zündquellenfreie Bauart 1) zu verwen- den.

 Das Sauggut ist unmittelbar nach dem Reinigen aus dem Gerät zu entneh- men und zu entsorgen. Eine Zwischenlagerung darf nicht erfolgen.

 Filter sind regelmäßig zu reinigen und zu erneuern.

 Beim Reinigen des Staubsaugers und Vernichten des Abfalls besteht eben- falls Rauchverbot / Verbot von Feuer und offenem Licht.

 Die Verwechslung mit anderen Staubsaugern ist auszuschließen.

4.3 Schutzausrüstung

Je nach Art der durchzuführenden Arbeiten ist die erforderliche Schutzausrüs- tung zu tragen. Die Schutzmaßnahmen sind mit den Fachkräften für Arbeitssi- cherheit und den Betriebsärzten / Arbeitsmedizinern abzustimmen.

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  1. Entsorgung des Sauggutes

5.1 Trocken aufgenommenes TLP

Trocken aufgesaugte TLP-Reste sollen vorzugsweise durch Abbrand im Freien entsorgt werden. Den Abbrand dürfen nur speziell ausgebildete Personen durch- führen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, trocken aufgenommene TLP-Reste über die Kanalisation zu entsorgen. Siehe hierzu Ziffer 5.2.

5.2 Nass aufgenommenes TLP

Nass aufgenommenes TLP ist über die Kanalisation zu entsorgen. Landesrecht- liche Vorschriften (Einleitung von Gefahrstoffen; z. B. Genehmigung durch Ab- wasserzweckverband) sind zu beachten.

  1. Verhalten bei Unfällen und Störungen

 Verletzten Erste Hilfe leisten

 Notruf absetzen

 Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch dokumentieren

 Zuständigen Schießstandsachverständigen unverzüglich unterrichten

  1. Folgen der Nichtbeachtung

Bei Missachtung vorstehender Anordnungen besteht neben den rechtlichen Fol- gen Lebensgefahr oder die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden.

  1. Unterweisung

Das Reinigungspersonal ist durch die verantwortlichen Personen über die Gefah- ren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist aktenkundig zu machen und mindestens jährlich zu wiederholen. Siehe hierzu auch die Schrif- tenreihe der Berufsgenossenschaften Nr. SP 25.7 (Reinigung von Raumschieß- anlagen).

Stand 01.06.2005

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