Vergabenummer: 25-41-451869700-208 Ergänzende Vertragsbedingungen der Stadt Mannheim für die Ausführung von Reinigungsarbeiten (Stand Februar 2026)
§ 1
Geltung
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Reinigungsarbeiten in städtischen Ob-
jekten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit,
es sei denn es ist schriftlich etwas Anderes vereinbart worden.
1.2 Ort, Umfang, Art der Leistung sind in der Leistungsbeschreibung (Tätigkeitsverzeichnis
nebst Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Flächenzusammenstellung, etwaige Planunter-
lagen etc.) festgelegt. Sollten darüber hinaus Reinigungsarbeiten im/ am Objekt erfor-
derlich werden, ist ein schriftlicher Auftrag durch den Auftraggeber notwendig.
§ 2
Vertragsbestandteile, Art und Umfang der Leistungen
2.1 Vertragsbestandteile sind:
- Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung, Tätigkeitsverzeichnis
nebst Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Flächenzusammenstellung, etwaige
Planunterlagen, Eigenerklärungen etc.)
-
Angebotsschreiben (Vordruck 633)
-
Ergänzende Vertragsbedingungen der Stadt Mannheim für die Ausführung
von Reinigungsarbeiten
-
Besondere Vertragsbedingungen (Vordruck 634)
-
Auftragsschreiben
-
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Vor-
druck 635)
- Allgemeine Vertragbedingungen für Ausführungen von Leistungen (VOL/ B)
2.2 Der Bewerber hat sich vor Abgabe seines Angebotes über die Art und den Umfang der
Leistungen an Ort und Stelle zu unterrichten. Stellt der Bewerber gegenüber den An-
gebotsunterlagen Abweichungen fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn
sie mehr als 3% der nach Quadratmeter oder Stunden bemessenen Gesamtleistung
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betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht
werden. Entsprechendes gilt für derartige Feststellungen der auftragsvergebenden
Stellen. Differenzen von mehr als 10 % können jederzeit geltend gemacht werden.
§ 3
Änderung der Leistungen
3.1 Änderungen von Reinigungsflächen/Reinigungshäufigkeiten in der Unterhalts-, Glas-
und Außenreinigung können durch den Auftraggeber kurzfristig in das Leistungsver-
zeichnis aufgenommen oder gestrichen werden. Die Änderungen werden damit Be-
standteil des Vertrages. Die Leistung für zusätzlich zu reinigende Flächen bzw. vermin-
derte Leistung um herausgenommene Flächen werden, entsprechend den dem Leis-
tungsverzeichnis zugrundeliegenden qm-Preisen, vergütet oder abgezogen. Ein Auf-
wendungsersatzanspruch bei Reduktion entsteht insoweit nicht.
3.2 Eine unverzügliche schriftliche Anzeige an den Auftraggeber bzw. an das Reinigungs-
management der hausverwaltenden Stelle ist erforderlich, wenn der Auftragnehmer
feststellt, dass die zu erbringende Leistung oder Teile der Leistung weggefallen sind
oder zusätzliche erforderlich werden. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind in-
soweit zu einer ständigen Kontrolle der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet.
3.3 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abwei-
chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Eine Vergütung steht ihm jedoch
dann zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich schriftlich annimmt.
3.4 Soll im Rahmen einer Bedarfsbündelung ein neues Objekt in den bestehenden Vertrag
aufgenommen werden oder entfallen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein
entsprechendes ergänzendes Leistungsverzeichnis zur Verfügung stellen, auf dessen
Grundlage der Auftragnehmer kalkulieren kann, um dann den Vertrag unter Einhaltung
der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entsprechend zu erweitern. Ein Aufwendungs-
ersatzanspruch bei Reduktion entsteht insoweit nicht.
3.5 Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungs- und Renovie-
rungsarbeiten erforderlich werden, gehören zu den Reinigungsarbeiten und werden
nicht besonders vergütet. Ebenso werden besondere Zuschläge bei starker Ver-
schmutzung oder aus anderen Anlässen nicht gewährt.
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3.6 Werden infolge größerer Instandsetzungs- oder Renovierungsarbeiten außergewöhnli-
che Reinigungsarbeiten notwendig, so ist ihre Bezahlung mit dem Auftraggeber oder
der hausverwaltenden Stelle vor der Ausführung rechtzeitig schriftlich zu vereinbaren.
Wird die Vereinbarung nicht getroffen, so entfällt die Bezahlung.
§ 4
Ausführung der Leistungen
4.1 Der Auftraggeber bzw. das Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle kann
sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung überzeugen.
4.2 Der Auftragnehmer haftet für die fristgerechte Erfüllung des Auftrags. Behinderungen
(z.B. nicht zugängliche Räumlichkeiten) oder Unterbrechungen in der ordnungsgemä-
ßen Ausführung der Leistung sind dem Auftraggeber oder dem Reinigungsmanage-
ment der hausverwaltenden Stelle in jedem Falle unverzüglich schriftliche anzuzeigen.
4.3 Die Ausführung der Unterhaltsreinigung erfolgt grundsätzlich in der Zeit von Montag bis
Freitag. Die Reinigungsarbeiten, insbesondere die der Unterhalts- und Glasreinigung,
sind dabei in Kinderhäusern grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Nutzungszeit
eines Objektes, in allen anderen Objekten nach Abstimmung mit der hausverwaltenden
Stelle durchzuführen. Ein entsprechender Revierplan ist vorzulegen. Eine Änderung
der Reinigungszeiten kann nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem Reini-
gungsmanagement der hausverwaltenden Stelle erfolgen.
4.4 Die Durchführung der Grundreinigungsarbeiten erfolgt grundsätzlich in Absprache mit
dem Auftraggeber oder dem Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle.
§ 5
Durchführung der Reinigung
5.1 Vor Aufnahme der Reinigungsdienstleistung ist der Zustand des Reinigungsobjekts,
insbesondere der Böden und Sanitärbereiche gemeinsam zu bewerten und zu doku-
mentieren, um eine adäquate Reinigungsdienstleistung erbringen zu können und das
Mängelmanagement zu erleichtern.
5.2. Der Auftragnehmer hat die unter die Reinigungsarbeiten fallenden Leistungen während
der Vertragsdauer jederzeit in der Weise vorzunehmen, dass ein mangelfreier Reini-
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gungszustand gegeben ist. Die Reinigungsarbeiten sind so zu organisieren und auszu-
führen, dass eine Beeinträchtigung der Objektnutzer auf ein Mindestmaß beschränkt
wird.
5.3 Die Reinigungsarbeiten sind gemäß dem Tätigkeitsverzeichnis inkl. Anlage 1, der Flä-
chenzusammenstellung und dem Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der da-
rin enthaltenen Hinweise auszuführen. Die Grundreinigung ist grundsätzlich außerhalb
der regelmäßigen Nutzungszeit eines Objektes durchzuführen. Einzelheiten sind mit
dem Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle abzustimmen.
5.4 Die mit geeigneten, jederzeit überprüfbaren Reinigungs- und Pflegemitteln sachgemäß
durchzuführenden Reinigungsarbeiten umfassen bei der Unterhaltsreinigung alle Bo-
denflächen, Einrichtungsgegenstände, Möbel und abwaschbaren Wände; bei der Glas-
reinigung, die Glas- und Rahmenflächen; bei der Außenreinigung, die Hof- und Geh-
wegflächen. Die Reinigung muss den hygienischen Erfordernissen entsprechen, der
Substanzerhaltung dienen und ein gepflegtes Aussehen hinterlassen.
5.5 Für die Reinigung der sanitären Räume und Anlagen sind - sofern keine andere Ver-
einbarung getroffen wurde - wöchentlich desinfizierende und geruchsbeseitigende Rei-
nigungsmittel zu verwenden. Damit alle Räume gut durchgelüftet werden, sind die
Fenster während den Reinigungsarbeiten zu öffnen und nach angemessener Zeit - je
nach Witterung - wieder zu schließen. Die Reinigung umfasst nicht das Gießen von
Blumen, das Abräumen von Tischen und Schränken sowie das Reinigen von privaten
Gegenständen (Kaffeegeschirr u.a.m.).
5.6 Im Übrigen gelten für die Ausführung der Reinigungsarbeiten die Richtlinien des Ge-
bäudereiniger-Handwerkes.
5.7 Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind dem Reini-
gungsmanagement der hausverwaltenden Stelle unverzüglich anzuzeigen. Soweit die-
se Mängel und Schäden eine Gefährdung des mit der Leistung beauftragten Personals
darstellt, darf die Leistung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen aus-
geführt werden. Die Haftung des Auftraggebers wegen Verletzung der Verkehrssiche-
rungspflicht bleibt unberührt.
§ 6
Reinigungsgeräte und Material
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6.1 Alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen und Geräte stellt der Auftrag-
nehmer. Die Maschinen müssen mit dem VDE/ GS-Zeichen versehen sein.
6.2 Reinigungsautomaten können unter Beachtung der Grundforderung nach werterhalten-
der Reinigung eingesetzt werden; in Sport-, Turn- und Gymnastikhallen nur dann, wenn
die Bodenpressung - ggf. einschließlich Fahrergewicht - nach Tabelle 1 zur DIN 18 302
(0,5 N/ mm2) nicht überschritten wird und die Laufräder des Automaten entsprechend
der DIN gestaltet sind.
6.3 Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungs-, Pflege- und Desinfektions-
mittel stellt der Auftragnehmer. Er verpflichtet sich, nur einwandfreie nicht ätzende und
nicht gesundheitsgefährdende Mittel zu verwenden, um eine Schädigung von Personen
und den zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenständen ausschließen.
6.4 Die Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel sollen die Umwelt möglichst gering
belasten. Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem Auftragnehmer insbesonde-
re die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmit-
teln untersagt. Ausnahme ist bei der Grundreinigung von Hartbelägen. Dies gilt auch
für Reinigungs- und Pflegemittel, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreini-
gern und Lösungsmitteln erforderlich machen.
6.5 Die eingesetzten Desinfektionsmittel müssen in den Listen der Deutschen Gesellschaft
für Hygiene und Mikrobiologie aufgeführt sein (EG-Richtlinie 91/ 155 EWG).
6.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Nachfrage des Auftraggebers bzw. des Reini-
gungsmanagements der hausverwaltenden Stelle die zum Einsatz kommenden Mittel
unter Angabe der Inhaltsstoffe zu benennen sowie die Datensicherheitsblätter vorzule-
gen; sie sind in jedem Falle in den Putzkammern gut sichtbar auszuhängen. Er ver-
pflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel für
eine Prüfung durch eine vom Auftraggeber zu bestimmende Stelle. Der Auftragnehmer
trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel
nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften verboten sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbe-
halten.
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6.7 Der Auftraggeber behält sich - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge
- vor, die Verwendung bestimmter Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu un-
tersagen oder vorzuschreiben.
6.8 Soweit der Auftraggeber bzw. das Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stel-
le die Umkleideräume für die Arbeitskräfte und die Abstellräume für Maschinen, Geräte,
Reinigungs- und Pflegemittel sowie Desinfektionsreiniger zur Verfügung stellen kann,
erfolgt dies unentgeltlich. Er übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an
vom Auftragnehmer oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Auftrag-
nehmer hat den Auftraggeber bzw. die hausverwaltende Stelle von derartigen Ansprü-
chen freizuhalten.
6.9 Das zur Durchführung der Leistungen notwendige Wasser und die elektrische Energie
werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu ach-
ten. Der Anschluss von Waschmaschinen des Auftragnehmers bedarf der Zustimmung
des Auftraggebers bzw. des Reinigungsmanagements der hausverwaltenden Stelle.
6.10 Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – am Tage der letz-
ten Reinigung – sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien
aus dem Objekt zu entfernen und die ihm zur Verfügung gestellten Räume in gereinig-
tem Zustand zu hinterlassen.
§ 7
Reinigungspersonal
7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur zuverlässige und geeignete Arbeitskräfte zu be-
schäftigen. Die Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf
Verlangen des Auftraggebers abzulösen. Der Auftraggeber bzw. das Reinigungsma-
nagement der hausverwaltenden Stelle sind berechtigt, das Personal auf Zuverlässig-
keit und Eignung zu prüfen und die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu
verlangen.
7.2 Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Durchführung der Leistung
nicht beeinträchtigt wird.
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7.3 Für die Ausführung von Gebäudereinigungs- und Glasreinigungstätigkeiten in Schulen,
Tageseinrichtungen für Kinder, sowie Objekten, für die der Auftraggeber bzw. die
hausverwaltende Stelle es ausdrücklich verlangt, gilt folgendes:
a) Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an solchen,
die ansteckenden Charakter haben, erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und
Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des
Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu be-
fürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung.
b) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung
der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen be-
nutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit
aufgetreten ist, gilt entsprechendes (§ 45 Abs. 3 BSeuchG).
7.4 Der Auftragnehmer hat das mit der Erbringung der Leistung beauftragte Personal mit
einem Firmenausweis, der zum Betreten des Gebäudes berechtigt, auszustatten. Die
Arbeitskräfte sind dem Auftraggeber bzw. dem Reinigungsmanagement der hausver-
waltenden Stelle namentlich zu benennen. Der Ausweis ist dem Auftraggeber bzw.
dem Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Bei Ausscheiden von Personal bzw. bei Verstoß gegen die vorhergenannten Bestim-
mungen hat der Auftragnehmer den Ausweis einzuziehen. Personen, die vom Auftrag-
nehmer nicht mit der Erbringung der Leistung beauftragt sind, dürfen das Gebäude
nicht betreten; das gilt auch für Kinder.
Gleiches gilt für evtl. Nachunternehmer.
7.5 Die Benutzung der Fernsprechanlagen sowie technischer Geräte des Auftraggebers
(z.B. Fotokopierer, Scanner usw.) ist nicht gestattet.
§ 8
Objektleiter, Aufsicht und Einweisung
8.1 Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Durchführung der Leistungen sicherzu-
stellen, hat der Auftragnehmer für jedes Objekt einen verantwortlichen Objektleiter na-
mentlich zu benennen, der mit dem Auftraggeber bzw. mit dem Reinigungsmanage-
ment der hausverwaltenden Stelle eng zusammenarbeitet. Ist der Objektleiter nicht
kurzfristig zu erreichen, so hat der Auftragnehmer daneben eine geeignete Arbeitskraft
vor Ort als Ansprechpartner anzugeben.
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8.2 Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis des Auftragnehmers schließt nicht aus, dass
das Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle Anweisungen erteilt, soweit
sich diese nur auf das Reinigungsergebnis bzw. die Vertragserfüllung, jedoch nicht auf
die erforderlichen Arbeitsverrichtungen selbst beziehen, die erforderlich sind, um den
Reinigungserfolg herbeizuführen.
8.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskräfte durch eine fachkundige Auf-
sichtsperson einzuweisen und regelmäßig zu überwachen, um eine aufgabenbezoge-
ne, ordnungsgemäße und einwandfreie Leistung sicherzustellen. Dies gilt auch bei Ar-
beiten in Gefahrstoffbereichen.
§ 9
Arbeitsstundennachweise, Anwesenheitsliste
9.1 Die Arbeitskräfte des Auftragnehmers haben sich - sofern dies durch den Auftraggeber
bzw. durch das Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle gefordert wird -
täglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen. Die Eintra-
gungen müssen den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Ar-
beitszeit im Objekt ausweisen und von der Arbeitskraft unterschrieben werden.
Alle Einträge sind durch die im Objekt tätigen Arbeitskräfte persönlich vorzunehmen.
Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in
den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar
bleibt.
9.2 Die Arbeitsbücher sind Eigentum der Hausverwaltung; sie dürfen durch den Auftrag-
nehmer nicht aus dem Objekt entfernt werden. Über die Pflicht zur Eintragung hinaus
hat der Auftragnehmer keine Verfügungsgewalt über die Bücher.
§ 10
Datenschutz
10.1 Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Karteikarten usw. -, die sich in den Diensträumen be-
finden, unterliegen den Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdaten-
schutzgesetzes und des Sozialgesetzbuches. In diese Unterlagen darf kein Einblick
genommen werden. Schränke, Schubladen u.ä. dürfen unbefugt nicht geöffnet werden.
Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgän-
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gen ist Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf vom Auf-
tragnehmer nicht mehr in den Objekten eingesetzt werden. Auf die Strafvorschrift des §
41 Bundesdatenschutzgesetz wird verwiesen.
§ 11
Fundsachen
11.1 Die Arbeitskräfte des Auftragnehmers sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem
zu reinigenden Gebäude oder auf dem Gelände gefunden werden, sofort beim Haus-
meister/ bei der Verwaltung abzuliefern. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
§ 12
Abnahme und Rechnungsstellung
12.1 Der Auftraggeber oder das Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle stellt
fest, ob die Leistung entsprechend den vertraglich festgelegten Bedingungen fristge-
recht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße
Erfüllung bleibt bis zur Rechnungsanweisung beim Auftragnehmer.
12.2 Vom Auftraggeber oder Reinigungsmanagement der hausverwaltenden Stelle wird
nach Rücksprache mit dem Nutzer - sofern nichts Anderes vereinbart - zum Monatsen-
de die ordnungsgemäße Ausführung der zu erbringenden Leistung auf einer durch den
Auftragnehmer vorzulegenden Abnahmebescheinigung bestätigt. Abnahmebescheini-
gungen sind vom Auftragnehmer vollständig und deutlich lesbar der hausverwaltenden
Stelle unmittelbar nach Beendigung der Leistungen zur Unterschrift vorzulegen.
12.3 Der Auftragnehmer hat grundsätzlich monatlich - bei Einzelleistungen nach Erbringung
- unter Angabe des Objektes, des Zeitraumes sowie Art der Leistung eine Rechnung
über die ausgeführten Leistungen zusammen mit einem Exemplar der Abnahmebe-
scheinigung bei der zentralen Rechnungsstelle der Stadt Mannheim einzureichen. Die
Rechnungen sind als eRechnung im Format X-Rechnung einzureichen. Übergangswei-
se werden bis zum 31.12.2025 noch sonstige Rechnungen (z.B. als pdf-Datei) entge-
gengenommen. Vorsorglich weisen wir jetzt schon darauf hin, dass wir ab 01.01.2026
grundsätzlich nur noch eRechnungen entgegennehmen werden.
12.4 Beanstandungen des Auftraggebers oder des Reinigungsmanagements der hausver-
waltenden Stelle oder dem Beauftragten auf der Abnahmebescheinigung sind mit der
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Vorlage der Rechnung durch den Auftragnehmer zu erläutern. Eine Anweisung von
Rechnungsbeträgen unterbleibt bis zur vollständigen Klärung der Beanstandungen. Die
durch die Vorlage von Rechnungen beginnenden Fristen werden bis zur Klärung der
Beanstandungen unterbrochen.
§ 13
Mängel und Folgen
13.1 Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglich vereinbarten Leistungen
gelten folgende Vereinbarungen:
a) Werden die Leistungen nicht oder teilweise nicht bzw. mangelhaft erbracht, kann nach
vorheriger erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung oder wenn der gleiche Mangel
wiederholt auftritt, eine Kürzung des Rechnungsbetrages von 5 % – 10 % vorgenom-
men werden. Die Höhe der Kürzung orientiert sich an der Beeinträchtigung des Nut-
zers, abhängig von der Größe des Reinigungsobjekts bzw. der zu reinigenden Fläche.
Bei wiederholt (> 5) auftretenden oder gravierenden Mängeln ist ein Abzug zwischen
15 % und 20 % zulässig.
b) Im Falle der Abrechnung auf Stundenbasis wird die Rechnung bei mangelhaft erbrach-
ter Leistung nach entsprechend festgestellter Differenz im Verhältnis der tatsächlichen
erbrachten zu den nach vertraglich geschuldeten Arbeitsstunden gekürzt. Bei mangel-
haft erbrachter Leistung gilt auch die während des beanstandeten Zeitraumes stichpro-
benweise festgestellte Differenz zwischen der tatsächlichen und nach dem Vertag zu
erbringenden Arbeitsstunden. Der Auftraggeber kann entsprechend der festgestellten
Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen.
c) Soweit mit Rücksicht auf den Nutzungszweck die vertragsgemäße Erfüllung vorrangig
ist, kann der Auftraggeber anstelle oder neben einer Kürzung des Rechnungsbetrages
die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Auftragnehmer zu dessen Las-
ten durch eine zusätzliche Reinigung auch außerhalb der regulären Arbeitszeit verlan-
gen oder durch Dritte erfüllen lassen.
13.2 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bzw. der hausverwaltenden Stelle nach
dem BGB sowie das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung bleiben unbe-
rührt.
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§ 14
Schließzeiten und Ausfallzeiten
14.1 Aufgrund von Schließzeiten bis zu 3 Wochen wird die Unterhaltsreinigung in Kinder-
häusern i.d.R. nur für 11 Monate ausgeschrieben, während im 12. Monat anstelle der
Unterhaltsreinigung regelmäßig eine Grundreinigung vorgesehen ist. Auch in anderen
Einrichtungen der Stadt Mannheim z. B. Jugendtreffs oder Bibliotheken gibt es
Schließzeiten von bis zu 3 Wochen. Während dieser Zeit ist der Auftraggeber nach
vorheriger Ankündigung berechtigt, die Durchführung der Reinigungsleistung auszuset-
zen oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Ein Anspruch auf Ver-
gütung besteht während der Schließzeit nicht oder nur im reduzierten Umfang entspre-
chend der tatsächlich erbrachten Reinigungsleistungen. Ein darüberhinausgehender
Ausgleichsanspruch besteht nicht.
14.2 Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus anderen Gründen, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht möglich oder kann sie nicht oder nicht voll-
ständig ausgeführt werden, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Falle wird das zu zah-
lende Monatsentgelt für die Zeit des Arbeitsausfalles anteilig gekürzt. Die Rechte des
Auftragnehmers gemäß §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
§ 15
Preisanpassung
15.1 Der vom Auftragnehmer im Angebot angegebene Preis pro Leistung ist ein Festpreis. Er
enthält alle für die Durchführung der Leistung notwendigen Aufwendungen und bildet die
Abrechnungsgrundlage.
15.2 Preisanpassungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrages nur vorge-
nommen werden, wenn sich der Tariflohn des Gebäudereinigerhandwerks (soweit kein
Tarifvertrag gilt, dann der gesetzliche Mindestlohn) und / oder die lohngebundenen Kos-
ten erhöhen. In diesem Fall hat der Bieter eine diesbezügliche detaillierte Berechnung
unverzüglich zur Überprüfung vorzulegen.
15.3 Die Regelungen des § 2, 2.2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen bleiben hiervon
unberührt.
§ 16
11
Haftung
16.1 Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet
für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Ver-
mögensschäden, die in Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen.
16.2 Zu Beginn des Vertragsverhältnisses bestätigt der Auftragnehmer den Erhalt der
Schlüssel und Transponder. Jegliche Weitergabe von Schlüsseln/Transponder an un-
berechtigte Dritte ist untersagt. Der Auftragnehmer ist für eine sichere Aufbewahrung
der ihm überlassenen Schlüsseln/Transponder verantwortlich. Er übernimmt die Haf-
tung für den Gebrauch der erhaltenen Schlüssel/Transponder und trägt die Folgen, die
sich aus einem Verlust der Schlüssel/Transponder ergeben.
16.3 Der Verlust von Schlüsseln/Transponder ist der Stadt Mannheim unverzüglich zu mel-
den. Bei Verlust eines Schlüssels trägt der Dienstleister die für den Austausch der
Schlösser/ Schließanlage sowie die Anfertigung neuer Schlüssel anfallenden Kosten,
wenn ihn oder seine Mitarbeiter insoweit ein Verschulden trifft und eine konkrete Ge-
fährdung der Sicherheit der Anlage dies erfordert. Auf die Notwendigkeit des Abschlus-
ses einer Schlüsselverlustversicherung wird hingewiesen.
16.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Personen-, Sach-, Vermögens- und Bearbei-
tungsschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Betriebshaft-
pflichtversicherung ist mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro pau-
schal für Personen- und Sachschäden, 10.000, -- Euro für Vermögensschäden und
15.000, -- Euro für Schlüsselschäden nachzuweisen. Im Falle einer Bündelung von Ob-
jekten erhöht sich die Summen für die Vermögenschäden und Schlüsselschäden ent-
sprechend der Anzahl der Objekte. Letzteres kann auch durch die Vorlage einer Be-
scheinigung über das Bestehen einer Schlüsselverlustversicherung nachgewiesen
werden. Unabhängig hiervon behält sich der Auftraggeber eine Erhöhung der Mindest-
deckungssummen vor.
16.5 Beschädigungen und Unfälle sind dem Auftraggeber bzw. der hausverwaltenden Stelle unverzüglich zu melden. Ferner ist eine Dokumentation des Schadensbilds vorzuneh-
men, um im Versicherungsfall eine entsprechende Schadensmeldung vornehmen zu
können.
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§ 17
Vertragsdauer und Kündigung
17.1 Die Festlaufzeit des Vertrages ergibt sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen
(Vordruck 634; siehe Nr. 3). Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit
kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen zum letzten des Fol-
gemonats gekündigt werden.
Der Vertrag endet mit Ablauf der Festlaufzeit. Einer Kündigung bedarf es nicht. Wird
die Dienstleistung gleich aus welchem Grund über die Festlaufzeit hinaus erbracht und
abgenommen, so handelt es sich nicht um eine stillschweigende Vertragsverlängerung.
17.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Mo-
natsende in den Fällen zu kündigen, in denen eine Vertragsänderung gem. § 3, 3.1 der
Ergänzenden Vertragsbedingungen gem. VOL/A unzulässig ist.
17.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalen-
dertagen kündigen, wenn das Objekt, in dem die Leistungen zu erbringen sind - vo-
rübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird oder durch eigenes Personal
des Auftragsgebers gereinigt werden soll. Sollen nur Teile des Objektes nicht mehr ge-
nutzt oder durch eigenes Personal des Auftraggebers gereinigt werden, kann - und auf
Verlangen des Auftragnehmers muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt wer-
den.
17.4 Der Auftraggeber ist - ungeachtet der o.g. Gründe - berechtigt, den Vertrag aus wichti-
gem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) Der Auftragnehmer beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
b) Über das Vermögen des Auftragnehmers wird das gerichtliche Vergleichsverfahren
oder die Insolvenz eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag wird mangels Masse ab-
gewiesen.
c) Der Auftragnehmer verstößt schwerwiegend gegen die Vertragsbestimmungen, so
dass es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als
derartige Verstöße kommen z. B. in Betracht:
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- Die übernommenen Leistungen werden - trotz schriftlicher Mahnung, eine Fristset-
zung ist hierbei nicht erforderlich - nicht in dem vom Auftraggeber benannten Zeit-
raum oder nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausgeführt.
- Ein ihm vom Auftraggeber schriftlich untersagtes Reinigungsverfahren wird beibehal-
ten oder nicht zulässige Mittel werden verwendet.
- Im Angebot wurden falsche Erklärungen abgegeben.
17.5 Der Auftragnehmer hat bei fristloser Kündigung keine Ansprüche gegenüber dem Auf-
traggeber.
17.6 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.
§ 19
Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
19.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Be-
stimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder
die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
19.3 Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass Vertragsbedingungen eine Re-
gelungslücke enthalten.
19.4 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der
Vertragsbedingungen gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vertragsbedin-
gungen oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
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