Mustererklaerung_1_AEntG.pdf

Umrüstung der Beleuchtung auf LED in einer Berufsschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 14:31 (Europe/Berlin)

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Mustererklärung 1

für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden,

nach § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ge- währleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auf- tragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. 334)

Auftragsnummer:

Vergabestelle:

Leistung:

Der Bieter/Bewerber hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgeset- zes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftrags- vergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen.

Der Bieter/Bewerber erklärt hierzu folgendes:

Die Beschäftigten meines/unseres Unternehmens werden vollständig/teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfasst.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,

meinen/unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zah- len, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifver- trages entspricht, an den ich/wir/mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes gebunden ist – Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG –;

LTTG – Mustererklärung 1 – Stand: Dezember 2025 Seite 1 von 2

meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unter- fallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Anwendung findet (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 Zehnte Verordnung über zwingende Ar- beitsbedingungen im Baugewerbe), bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindest- lohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung (ab 01.01.2019: 9,19 €; ab 01.01.2020: 9,35 €; ab 01.01.2021: 9,50 €; ab 01.07.2021: 9,60 €; ab 01.01.2022: 9,82 €; ab 01.07.2022: 10,45 €; ab 01.10.2022: 12,00 €; ab 01.01.2024:12,41 €; ab 01.01.2025: 12,82 €; ab 01.01.2026: 13,90 €; ab 01.01.2027: 14,60 € brutto je Zeitstunde) zu zahlen – Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG –.

Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, ei- nen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäf- tigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen;

Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote da- raufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kal- kuliert sein können;

im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunterneh- men, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauf- tragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen sämtlicher Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen.

Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU- Mitgliedstaat beschäftigt sind;

vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit- zuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuwei- sen.

Datum, Firma, Name Erklärender im Sinne des § 126 b BGB

LTTG – Mustererklärung 1 – Stand: Dezember 2025 Seite 2 von 2

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