0368 Baubeschreibung und ZTV_2026-09-17.docx

Umgestaltung des Willy-Brandt-Platzes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 16:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de

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Baubeschreibung und ZTV

Diese zusätzlichen Angaben zum LV gelten für alle ausgeschriebenen Titel und Gewerke und sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses. Eine zusätzliche Vergütung für etwaig notwendige zusätzliche Leistungen des AN infolge dieser Angaben erfolgt nicht. Solche Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Hinweis: Die Umgestaltung des Willy-Brandt-Platzes, der Zweifaller Straße und der Aachener Straße war bereits im Jahr 2020 als ein Bauabschnitt vorgesehen.

Durch den Beginn der Pandemie kam insbesondere für die Natursteinlieferung eine wirtschaftliche Unsicherheit auf, sodass sich das Projekt zeitlich verschoben hat. Die Kupferstadt Stolberg war durch das Hochwasser des Vichtbachs 2021 stark betroffen und das Projekt kam vorerst zum Stillstand.

Der Naturstein, die Bänke sowie die Düsen- und Beleuchtungseinbautöpfe für die Brunnenanlage sind bereits geliefert und lagern in ca. 1.500 Paketen auf einem angemieteten Grundstück der Kupferstadt Stolberg. Transportweg bis ca. 10 km.

Baubeschreibung und Zusätzlich technische Vertragsbedingungen:

1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Die Leistung umfasst die Umgestaltung des Willy-Brandt-Platzes in Stolberg.

Es ist die Neuanlage des Willy-Brandt-Platzes durchzuführen. Bei den Arbeiten

handelt es sich um Bauen im Bestand.

Insbesondere sind folgende Arbeiten durchzuführen:

  • Abbrucharbeiten
  • Erdarbeiten im Vollausbau bis 65 (ggf. 95) cm
  • Kanal- und Schachtbauarbeiten an bestehenden Anlagen
  • Entwässerungseinrichtungen und -leitungen
  • Wege- und Straßenbauarbeiten (Naturstein Pfaster- und Plattenbeläge)
  • Steinmetzarbeiten
  • Einbau von Ausstattungsgegenständen
  • Metallbauarbeiten
  • Wassertechnische Arbeiten (Brunnenanlage)
  • Pflanzarbeiten und Pflege

Die Bearbeitungsfläche beträgt ca. 3440 m2. Davon werden ca. 1030 m2 als Fahrbahn und ca. 2410 m2 als Platzfläche bzw. Gehweg hergestellt. Zentrales Element bildet eine Platzintarsie, ein Drittel davon erstreckt sich über die Fahrbahn. Auf der Platzintarsie befindet sich eine Brunnenanlage / Fontänenfeld mit großformatigen Natursteinelementen/Werkstücken als Fontänenteller sowie Bäume einschl. Bestandsbäume und div. Einbauten. Alle Oberflächen werden aus hochwertigem Naturstein in gebundener (Fahrbahn) und in ungebundener Bauweise (Platzfläche und Gehwege) ausgeführt.

Im Bearbeitungsgebiet befindet sich eine neue Bushaltestelle. Die Ausstattungsgegenstände erhalten eine Sonderlackierung, welche das Thema "Kupferstadt Stolberg" widerspiegelt.

An die Natursteinpflaster- und Plattenbeläge werden hohe Anforderungen gestellt, z.T. Belastbarkeit bis BK 10 nach RStO 12/24. Um die Qualität und bautechnischen Standards sicherzustellen wird die Baumaßname durch einen Natursteingutachter intensiv begleitet. Die Ausführung wird fortlaufend überwacht und in regelmäßigen Abständen werden Kontrollprüfungen durchgeführt.

Für die Ausführung der gebundenen und ungebundenen Bauweise wurden vorab projektspezifische zusätzliche technische Vertragsbedingungen erarbeitet (ZTV Stolberg). Diese sind bei der Bauausführung zwingend einzuhalten. Darüber hinaus sind Vorgaben und Anweisungen durch den Natursteingutachter Folge zu leisten.

1.2 Gleichzeitig laufende Arbeiten

Gleichzeitig stattfindende Arbeitensind eigenverantwortlich im Bauablauf zu berücksichtigen und mit der örtlichen Bauleitung BÜ abzustimmen. Behinderungen, die wegen mangelhafter Abstimmung durch den AN verursacht werden, gehen zu dessen Lasten.

Im Bearbeitungsgebiet finden zeitgleich folgenden Arbeiten statt:

A) Elektroarbeiten, welche nicht durch den AN erfolgen wie z.B. Leitungsverlegung , Einbau und Anschluss der Außenbeleuchtung inklusive der Mastaufstellung sowie der DFI (Dynamische Fahrgastinformation). Hierdurch bedingte zeitliche Verzögerungen sind mit in den Bauablauf einzukalkulieren. Die Abstimmung mit dem Netzbetreiber (Regionetz) und dem Verkehrsträger öffentlicher Nahverkehr (ASEAG) ist unbedingt notwendig und eigenverantwortlich durchzuführen.

B) Gleichzeitig zur Baumaßnahme Willy-Brandt-Platz erfolgt weiterhin die Sanierung der Bachufermauer am Offermannplatz. Der Offermannplatz ist jedoch nur über eine Durchfahrt zwischen den Häusern Nr. 11 und 15 vom Willy-Brandt-Platz aus zu erreichen.

Die Zufahrt zur Baustelle Offermannplatz ist sicherzustellen und abzustimmen.

Die geplante Bauzeit beträgt ca. 3 Monate

C) Rohrleitungsbau

Die Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (EWV) prüft derzeit, ob im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Baumaßnahme weitere Leistungen benötigt werden. Dies Betrifft die Verlegung einer Fernwärmeleitung sowie die Umlegung einer Trinkwasserleitung. Diese Leistungen Sie sind nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens. Über eine etwaige gesonderte Beauftragung entscheidet die EWV eigenverantwortlich. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.“

Diese ggf. anstehenden Rohrleitungsarbeiten sind im Zeitlichen Vorlauf durch die EWV zur erbringen. Es kann jedoch zu zeitlichen Überschneidungen von ca. 3 bis 4 Monaten kommen. Dies ist im Bauablauf zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind entsprechend zu koordinieren und aufeinander abzustimmen (s. auch Bauablaufplan).

2. Beschreibung örtliche Verhältnisse

2.1 Lage der Baustelle

Die zu bearbeitende Fläche befindet sich in Stolberg auf dem W.-Brandt-Platz / Aachener Str.und wird über die Autobahn A4 und A44 erreicht. Aufgrund der Nähe zur Autobahnauffahrt (8 km) ist eine gute Verkehrsanbindung gewährleistet.

2.2 Beschreibung der Örtlichkeit und Besonderheiten bei der Ausführung

Der fußläufige Zugang zu den Geschäften, Ladenlokalen, Hauseingängen und Zufahrten ist zu jeder Zeit sicher zu stellen und zu gewährleisten. Dies Betrifft auch die Rettungswege für die Feuerwehr. Diese sind entsprechend dem Baufortschritt mit der Feuerwehr abzustimmen.

Im Bearbeitungsgebiet befindet sich ein für die Kupferstadt Stolberg wichtiger Verkehrsknotenpunkt (Aachener Straße / Zweifaller Straße). Neben dem MIV, verkehren hier 2 Buslinien der ASEAG. Um die Zeit der Vollsperrung der Straßen möglichst gering zu halten, hat die Bearbeitung abschnittsweise zu erfolgen.

2.3 Baugrund/ Bodengutachten

Das vorliegende Bodengutachten ist nicht nach der EBV eingeteilt und beinhaltet noch die Kennwerte der alten Richtlinie und LAGA. Aktualisierte Kennwerte nach EBV liegen nicht vor. Der ausgebaute Boden ist für weitere Untersuchungen in ein Zwischenlager zu transportieren. Das Zwischenlager wird durch die Kupferstadt Stolberg vorgegeben und ist ca. 10km von der Baustelle entfernt.

Da im Rahmen des Baugrundgutachtens der Boden nur stichprobenartig untersucht wurde, sind während der Baumaßnahme grundsätzlich alle Aushubböden, insbesondere aus den aufgefüllten Bodenhorizonten, regelmäßig durch Sicht- und Geruchskontrollen auf eventuelle Kontamination zu überprüfen. Bei Verdacht auf eine (stärkere) Verunreinigung ist der Bodengutachter hinzuzuziehen.

Aufgrund der Schadstoffbelastung sind alle ausgekofferten Böden nicht für den Wiedereinbau im Straßenbereich geeignet.

Die Auffüllungen im Bereich des Erdplanums werden gem. Baugrundgutachten als nicht ausreichend tragfähig eingestuft. Zumindest bereichsweise werden die vorhandenen flächenhaften Auffüllungen im unverbesserten Zustand den Anforderungen der ZTV E-StB nicht gerecht. Daher ist zu Baubeginn auf einem Probefeld zu überprüfen, ob durch Nachverdichten des Erdplanums z.B. in Kombination mit dem Einbau eines Geogitter ausreichen, um auf der Frostschutzschicht und der Schottertragschicht die geforderten Verformungsmodule bzw. Tragfähigkeit zu erzielen.

2.4 Zufahrtsmöglichkeiten

Der Baustellenbereich ist über die Zweifaller Str. und die Aachener Str. zu erreichen. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ein ungehinderter Verkehr ist zu gewährleisten.

2.5 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlussmöglichkeiten können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden und sind eigenverantwortlich zu organisieren.

2.6 Lager- und Arbeitsplätze

Lager- und Baustelleinrichtungsflächen können nur im begrenzten Umfang (max. 400m²) auf dem angrenzenden Heinrich-Böll-Platz zur Verfügung gestellt werden. Sollten weitere Flächen benötigt werden, sind diese eigenverantwortlich abzustimmen und anzumieten.

Zu berücksichtigen ist weiterhin die Baustelleinrichtungsflächen für den Offermannplatz welche sich ebenfalls auf dem Heinrich-Böll-Platz befindet. Lagerflächen sind vorher mit der örtlichen Bauleitung BÜ abzustimmen.

2.7 Ablagerungsplätze

Aufbruch- und Abfallgut sind unmittelbar von der Baustelle zu entfernen. Die Zwischenlagerung in Seiten- oder Grünstreifen, bzw. Gehölzflächen oder Baumscheiben ist nicht gestattet.

2.8 Zu schützende Bereiche und Objekte

Alle Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Vermessungs- und Vermarkungseinrichtungen und alle im Baustellenbereich vorhandenen Verkehrsflächen, Bauwerke, Grundstücke und sonstige Anlagen (z.B. Straßenbeleuchtungsmaste, Verkehrszeichen, Grünanlagen) sind gegen Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen. Grünflächen und Kronenbereich des Baumbestandes innerhalb der Baumaßnahme sowie die angrenzenden Grünflächen dürfen nicht zur Lagerung von Baumaterialien und Aushub in Anspruch genommen werden. Durch Bauarbeiten bedingte schadhafte Auswirkungen wie Emissionen, Immissionen etc. auf im Baustellenbereich vorhandenen Grundstücke, einschl. der darauf vorhandenen Bauwerke, sind zu vermeiden. Auf die entsprechende Gerätewahl wird hingewiesen.

2.9 Versorgungsleitungen

Nach der Zuschlagserteilung, bzw. vor Aufnahme der Arbeiten hat der AN den Beginn der Bauarbeiten bei den in Frage kommenden Versorgungsträgern bzw. Kupferstadt, Stadtbetrieb anzuzeigen, Bestandspläne anzufordern, sich über die Lage der Versorgungsleitungen zu informieren und soweit vorhanden die Sicherung in Absprache mit dem Versorgungsträger durchzuführen. Im Bereich vorhandener Versorgungsleitungen ist mit allergrößter Sorgfalt zu arbeiten. Unvermutet angetroffene Versorgungsleitungen sind vom AN dem AG unverzüglich zu melden. Für Beschädigungen von Versorgungsleitungen und die daraus entstehenden Folgekosten haftet der AN. Umlegungsarbeiten sind mit den Versorgern frühzeitig eigenverantwortlich abzustimmen.

2.10 Kampfmittel

Es wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Bearbeitungsgebiet. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich.

Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann nicht gegeben werden. Werden während der Erd-/ Bauarbeiten Kampfmittel gefunden oder weist der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizei zu verständigen.

Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist eine Sicherheitsdetektion erforderlich.

3. Ausführung der Bauleistung

3.1 Bauablauf

Die Baumaßnahme ist unter Berücksichtigung der Baubeschreibung und den örtlichen Gegebenheiten nach der vorherigen Abstimmung mit der Bauüberwachung/ AG in der vorgesehenen Ausführungsfrist durchzuführen. Weitere Informationen sind dem Bauzeiten/-ablaufplan (Plan Nr. 0368-5-L150-2) zu entnehmen, welcher im Zuge der Bauvorbereitung durch den Auftragnehmer zu überarbeiten ist. Der Bauzeiten/-ablaufplan ist durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Innerhalb von 3 Wochen nach Auftragserteilung und vor Beginn der Arbeiten ist der Bauüberwachung / AG unter Beachtung des o.g. Planes ein Bauzeiten/-einrichtungsplan vorzulegen. Gegebenenfalls notwendiger Winterbau ist bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen, entstehende Mehrkosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

3.2 Stoffe, Bauteile, Baustoffe und sonst. Einbaumaterial

Zum Bau der Platz- und Wegeflächen, der Verkehrs- und Einrichtungsflächen sowie bei sonstigen Verfüllungen dürfen entsprechend §§ 26 und 34 WHG keine Stoffe verwendet werden, die unter Einfluss von Wasser oder sonstiger Einwirkungen Stoffe abgeben, die schädlich auf das Grund- oder Oberflächenwasser wirken. Bei den Herstellungspositionen ist grundsätzlich das Liefern und Herstellen zu kalkulieren, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist!

3.3 Arbeitszeiten

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, unter denen die Leistung vom AN auszuführen ist. Sollte Nacht- bzw. Feiertags- und Sonntagsarbeit aus Sicht des AN notwendig werden, so hat der AN die erforderlichen Genehmigungen eigenverantwortlich zu erwirken. Ablehnende Bescheide berechtigen den AN zu keinen Forderungen gegenüber dem AG. Entsprechende terminliche Konsequenzen hat der AN in eigener Verantwortung zur Realisierung des Fertigstellungstermins zu kompensieren.

3.5 Arbeitserlaubnis

Der AN hat sicherzustellen, dass er und ggf. von ihm beauftragte Subunternehmer auf der Baustelle ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen Union einsetzen oder nur solche Mitarbeiter aus Drittländern, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind. Die Arbeitserlaubnisse sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.

3.6 Maschinen- und Geräteeinsatz

Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Emissions- und Immissionsschutz den technischen Auflagen und Vorschriften sowie dem technischen Stand entsprechen. Grundsätzlich sind erschütterungsarme Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Erschütterungen auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um Schäden an der bestehenden Bebauung oder untertägigen Einbauten zu vermeiden. Beeinträchtigungen der Umgebung der Baustelle, sowie Staubentwicklung sind auf das unvermeidliche Maß einzuschränken.

4. Ausführungsunterlagen

Der Ausschreibung sind Planunterlagen gemäß Planverzeichnis im pdf-Format beigefügt. Ein Übersenden oder Überlassen der Unterlagen in Papierform ist nicht möglich.

Die Ausführungsunterlagen werden nach der Auftragserteilung dem AN übergeben. Ansonsten sind die Leistungen entsprechend den Angaben und Weisungen der Bauaufsicht des AG durchzuführen.

5. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Zusätzlich zu der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C sind die nachfolgend aufgeführten Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, etc, in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung, Vertragsbestandteil:

ZTB/E-StB Zusätzliche Vertragsbedingungen für die

Ausführung von Bauleistungen im Straßenbau-

und Brückenbau

Baustell V Verordnung über Sicherheit und

Gesundheitsschutz auf Baustellen LAGA Boden Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft

Abfall 20, Anforderungen an

die stoffliche Verwertung von mineralischen

Reststoffen/Abfällen

LAGA Bauschutt Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft

Abfall 20, Anforderungen an die stoffliche

Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen

EBV und BBodSchV Die aktuell geltende EBV und BBodSchV

gelten vor der LAGA und sind anzuwenden.

Die angegebenen LAGA Werte können als

Orientierungswerte genutzt werden.

DepV Deponieverordnung

VOB Teil C Allgemine Technische Vertragsbedingungen

für Bauleistungen (ATV)

DIN EN 1610/DWA-A 139 Einbau und Prüfung von

Abwasserleitungen und -kanälen DIN 18196 Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für

bautechn. Zwecke DIN 18500 Betonwerkstein - Begriffe, Anforderungen,

Prüfung, Überwachung

DIN EN 1916 Rohre und Formstücke aus Beton,

Stahlfaserbeton und Stahlbeton

DIN V1201 Rohre und Formstücke aus Beton,

Stahlfaserbeton und Stahlbeton für

Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2

Anforderungen, Prüfung und Bewertung der

Konformität

DIN EN 295 Steinzeugrohrsysteme für Abwasserleitungen

und -kanäle

DIN EN598 Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem

Gusseisen und ihre Verbindungen für die

Abwasser-Entsorgung

DIN EN 512 Faserzement-Produkte - Druckrohre und

Verbindungen

DIN EN 1444 Faserzement-Rohrleitungen - Hinweise für

die Verlegung und für die bauseitige Bearbeitung; FGSV-Merkblatt Baumstandorte und unterirdische Ver- und

Entsorgungsleitungen

DIN EN 1852 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für

erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen

  • Polypropylen (PP)

DIN EN 476 Allgemeine Anforderungen an Bauteile für

Abwasserleitungen und -kanäle FGSV-Merkblatt Straßenbau auf wenig tragfähigem

Untergrund FGSV-Merkblatt Bodenverdichtung im Straßenbau

FGSV-Merkblatt Herstellung von Trag- und Deckschichten

ohne Bindemittel FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1

und 2 M Merkblatt für Ebenheitsprüfungen M Merkblatt für Fächenbefestigungen mit

Pflasterdecken und Plattenbelägen M Merkblatt für wasserdurchlässige

Befestigungen von Verkehrsflächen M Merkblatt für Flächenbefestigungen mit

Großformaten

RStO 12/24 Richtlinien für die Standardisierung des

Oberbaus von Verkehrsflächen

TL Fug-STB Technische Lieferbedingungen für

Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen

TL Gestein-StB Techn. Lieferbedingungen für

Gesteinskörnungen im Straßenbau TL Min-StB Techn. Lieferbedingungen für Mineralstoffe

im Straßenbau TL Pflaster-StB Techn. Lieferbedingungen für

Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken,

Plattenbelägen und Einfassungen TL SoB-StB Techn. Lieferbedingungen für

Baustoffgemische und Böden zur

Herstellung von Schichten ohne Bindemittel

TL M Technische Lieferbedingungen für Markierungs-

materialien

ZTV A-StB Zusätzlichen Technischen

Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV Asphalt-StB Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen und

Richtlinien für den Bau von verkehrs-

flächenbefestigungen aus Asphalt

ZTV Beton-StB Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen und

Richtlinien für für den Bau von Tragschichten mit

hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken

aus Beton ZTV Fug-StB Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen und

Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und

Richtlinien für Ingenieurbauten

ZTV E-StB Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen und

Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau

ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

und Richtlinien für den Bau von Entwässerungs-

einrichtungen im Straßenbau

ZTV M 23 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

und Richtlinien für Markierungen auf Straßen

ZTV M 06 Technische Lieferbedingungen für

Markierungsmaterialien ZTV Pflaster-StB Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen

und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken

und Plattenbelägen

ZTV SoB-StB Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen und

Richtlinien für den Bau von Schichten ohne

Bindemittel im Straßenbau

ZTV SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und

Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeits-

stellen an Straßen

ZTV LA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im

Straßenbau

ZTV Pflanzarbeiten Zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen

und Richtlinien für Pflanzarbeiten

Für die Pflasterarbeiten gelten außerdem:

ZTV Stolberg Pflaster Stolberg ungebunden und

gebunden, Umgestaltung Willy-Brandt-Platz

und Geschwister-Scholl-Platz

Verfasser:

Dipl.-Ing. (FH) Bernd Burgetsmeier

6. Ortsbesichtigung

Jeder Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse (Gelände, Zufahrtsmöglichkeiten, Versorgungsmöglichkeiten, etc.) in Kenntnis zu setzen, so dass diese als bekannt vorausgesetzt werden. Nachträgliche Forderungen, die auf nicht erkundeten Ortsverhältnissen beruhen, werden nicht anerkannt.

7. Vermessung und Absteckung

Der AN hat die örtliche Vermessung in eigener Verantwortung durchzuführen. Der AG gibt Höhenfestpunkte als Referenzpunkte an. Die in den Planunterlagen angegebenen NHN-Höhen sind vom AN vor Ausführungsbeginn zu überprüfen. Die in der Örtlichkeit angegebenen Punkte sind vom AN zu sichern, so dass eine Wiederherstellung jederzeit möglich ist. Vermessungsarbeiten zur Wiederherstellung verlorengegangener Punkte gehen zu Lasten des AN.

8. Abnahme

Nach dem Ende der Bauarbeiten erfolgt eine förmliche Abnahme nach VOB durch den Auftraggeber. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Festgestellte Mängel hat der AN umgehend und ohne Vergütung zu beseitigen. Die Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des AG sind zu beachten.

9. Gewährleistungen

Die Gewährleistung beträgt für sämtliche Leistungen und Einbauten dieser Maßnahme 4 Jahre, ausgenommen sind Pflanzen und Pflanzarbeiten. Für die Pflanzen und Pflanzarbeiten beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Abnahme und endet für die Pflanzen und Pflanzarbeiten mit dem Ende der Entwicklungspflege.

10. Qualifikation

Bieter müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) nachweisen.

11. Sauberkeit der Baustelle

Der AN gewährleistet, dass die Baustelle ständig in einem aufgeräumten Zustand gehalten wird und die von ihm genutzten Verkehrsflächen und der angrenzende Verkehrsraum im Bereich der Baumaßnahme, welcher durch die Baumaßnahme verschmutzt wird, ständig gereinigt werden. Die Kosten hierfür sind in die jeweiligen Positionen für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

12. Beseitigung von Schäden

Schäden an bereits erstellten Bauteilen, die durch den AN verursacht werden, sind vom AN unentgeltlich zu beseitigen.

13. Bauleiter LBO

Die nach der Landesbauordnung verantwortlichen deutschsprachigen Bauleiter hat der AN vor Arbeitsaufnahme schriftlich zu benennen. Daneben ist ein dauernd auf der Baustelle anwesender verantwortlicher deutschsprachiger Vertreter des AN zu benennen, der befugt ist, an den von der Objektüberwachung des AG angeordneten Baubesprechungen teilzunehmen, verbindliche Anweisungen des AG entgegenzunehmen und ggfs. sofort ausführen zu lassen.

14. Verwertung von anfallenden Stoffen

Bauschutt, Erdaushub, Straßenaushub und sonstige anfallende Stoffe sind grundsätzlich schon an den Anfallstellen zu erfassen und jeweils getrennt zu entsorgen. Schadstoffhaltige Bestandteile dürfen nicht untereinander vermischt werden, sondern sind getrennt von Bauschutt, Straßenaufbruch und sonstigen Stoffen zu entsorgen.

15. Entsorgung von anfallenden Stoffen

Leistungsbeschreibungen, die die Entsorgung von Stoffen durch den AN beinhalten, gehen von nicht schadstoffhaltigen Abfällen aus, sofern in der Beschreibung keine anderen Angaben gemacht werden. Die Kosten für die Entsorgung dieser Stoffe sind in die Einheitspreise einzurechnen (Laden, Fördern, Entsorgungskosten etc.). Für die Entsorgung/ Wiederverwertung von schadstoffhaltigen Böden, Stoffen und Bauteilen wird entsprechend den Vorgaben der VOB/C ATV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" DIN 18299 verfahren. Der AG behält sich vor, dem AN Entsorgungsbehälter zur Verfügung zu stellen und den Transport und die Entsorgung selbst auszuführen. Einzelheiten sind zwischen dem AN und dem AG/der Bauleitung vor Ausführung der Arbeiten festzulegen.

Dem AN obliegen alle abfall- und umweltrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Der AN hat alle gesetzlichen Vorschriften, untergesetzlichen Regelwerke und Verwaltungs- vorschriften einzuhalten und hierbei etwaige Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Der AN ist für die Durchführung der Baumaßnahme abfallbilanzpflichtig. Grundsätzlich gilt: Bodenmassen der LAGA Bauschutt/Boden-Klassen Z0 bis einschließlich Z2 sind zu separieren und getrennt abzufahren. Die Einstufung und Bewertung der Böden erfolgt für gewachsene Böden nach LAGA 1997 für Böden für Auffüllungsböden; Bauschutt; Stein- u. Betonabbruch nach LAGA 1997 für Bauschutt.

Belasteter Abfall, der nach LAGA Bauschutt als > Z2-Material anzusprechen ist, ist separat zu bilanzieren und zu entsorgen. Alle Entsorgungswege sind lückenlos zu dokumentieren und die Nachweise jederzeit zur Einsicht auf der Baustelle bereitzuhalten.

Die Entsorgung hat auf Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch einen Entsorgungsfachbetrieb zu erfolgen. Der Gutachter des AG entnimmt ggf. Proben, die auf die chemischen Parameter der LAGA (Zuordnungswerte Feststoff für Boden Tabelle II.1.2-2 und Zuordnungswerte Eluat für Boden Tabelle II.1.2-3), sowie auf die Parameter der Deponieklasse I analysiert werden. Diese Ergebnisse werden dem AN zur Verfügung gestellt.Hierbei ist vom Bieter zu beachten, dass die potenziellen Annahmestellen für die eigene Klassifikation des zu verwertenden bzw. zu entsorgenden Materials zusätzliche Parameter oder andere Grenzwerte zugrunde legen können (z.B. Deponieklassenanalysen). Dies ist vom Bieter im Vorfeld bei der Preisbildung nach eigener Einschätzung auf Grundlage der vorliegenden Erkundungen zu berücksichtigen. Es erfolgt keine Vergütung anhand der Deklarationsanalysen der Annahmestellen!

Das anfallende Aushubmaterial ist, sofern in der Beschreibung keine anderen Angaben gemacht werden, vom AN in ein Zwischenlager nach Vorgabe der Kupferstadt Stolberg zu transportieren, die Entfernung beträgt bis zu 10 km. Die Entsorgung des Aushubmaterials erfolgt durch den AG.

16. Getrennte Entsorgung

Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle) ist in Schuttbehältern - ggf. in Behältern für die getrennte Erfassung - des AN zu sammeln und zu entsorgen.

17.Bautagesberichte Bautagesberichte sind täglich mit folgenden Angaben zu führen:

  • Wetter/ Temperatur
  • Personal, Maschinen/ Geräte
  • Ausgeführte Arbeiten, angelieferte Materialen
  • Anweisungen und Vereinbarungen mit dem AG und Nachunternehmer
  • Stundenlohnarbeiten
  • Besondere Vorkommnisse
  • Behinderungen

18. Umrechnungsfaktoren Für die Umrechnung t/m3 werden folgende Faktoren im verdichteten Zustand zugrunde gelegt:

Schotter: 1 m3 gleich 2,2 t RCL 1 m3 gleich 2,2 t Asphalt: 1 m3 gleich 2,4 t Auffüllungsboden 1 m3 gleich 1,8 t Oberboden: 1 m3 gleich 1,8 t Natursand 1 m3 gleich 1,9 t

Alle in den technischen Vorbemerkungen aufgeführten Leistungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.

ALLGEMEINE HINWEISE ZUR

AUSFÜHRUNG DER VERTRAGSLEISTUNGEN

Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern und diese sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des AN betreffen, vom Auftragnehmer geprüft bzw. am Bau überprüft und / oder genommen werden.

Bei vereinbarter Fertigung nach Soll­Maßen sind Toleranzen mit dem Auftraggeber festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich vor Ausführung dem Auftraggeber bekanntzugeben.

Bei Abnahme der Leistungen sind dem Auftraggeber sämtliche Kontrollbücher, die technischen Datenblätter und Wartungsanleitungen für eingebaute Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte und sonstige Anlagen zu den jeweils abzunehmenden Leistungen zu übergeben.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung