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BEIBLATT zu Formular BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN
- Vertragsgrundlage für das Vergabeverfahren, die Auftragserteilung sowie die Ausführung und Abwicklung der ausgeschriebenen Leistungen, ist die Satzung der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) über die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB sowie die VOB (Teile B und C) in der jeweils gültigen Fassung.
11.1 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes gesagt ist, gelten die Einheitspreise einschließlich aller Materialien und einschließlich aller Nebenarbeiten, die zur kompletten Erstellung der Leistung erforderlich sind.
11.2 Bauleistungen, deren Aufmaße mit dem Arbeitsfortschritt unmöglich werden, sind der Bauleitung so rechtzeitig bekanntzugeben, dass ein gemeinsames Aufmaß erfolgen kann.
11.3 Das Recht des Auftraggebers, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen, wird durch den von ihm beauftragten Architekten/Ingenieur und dessen Mitarbeiter (abgekürzt als Bauleitung bezeichnet) wahrgenommen. Das Weisungsrecht auf der Baustelle steht außer dem Bauherrn nur der Bauleitung zu. Die Bauleitung ist jedoch nicht dazu befugt, geänderte oder zusätzliche Leistungen anzuordnen.
Auf der Baustelle tätige Bauleiter der Fachingenieure, z. B. Statik, Haustechnik usw., unterstehen der Bauleitung.
11.4 Der Auftragnehmer hat mit der Empfangsbestätigung des Auftrages die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) – mind. gültig bis zu einem Zeitpunkt 2 Monate nach Bauzeitende – vorzulegen (Beispielsfälle zur Abgrenzung von Bauleistungen i. S. des § 48 EStG der Finanzverwaltung NRW – Stand April 2020). Ansonsten wird der Steuerabzug gem. § 48 EStG vorgenommen.
11.5 Nachtragsangebote sind mit einer spezifizierten Kalkulation auf der Grundlage des Hauptangebotes einzureichen.
11.6 Sobald die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfrist nicht mehr gewährleistet erscheint, behält sich der Auftraggeber vor, verstärkten Arbeitseinsatz, auch in Form von Überstunden, Schichtarbeit etc. zu verlangen.
11.7 Sofern eine Baustelleneinrichtung nicht ausgeschrieben ist, sind die dafür anfallenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen.
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11.8 Auf Anforderung der Vergabestelle hat der Auftragnehmer die Urkalkulation verschlüsselt bei der Kupferstadt Stolberg einzureichen. Der Auftraggeber und dessen Vertreter sind berechtigt, in Gegenwart des Auftragnehmers Einsicht in die Kalkulation zu nehmen.
11.9 entfällt.
11.10 Spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung ist bei der Kupferstadt Stolberg ein Bauzeiten- und Zahlungsplan einzureichen.
11.11 Für das Objekt wird ein Bauschild aufgestellt.
Es werden darauf alle ausführenden Firmen verzeichnet. Die Kosten werden anteilig nach der Höhe der Auftragssumme für alle Auftragnehmer umgelegt. Andere Ankündigungen und Schilder dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung aufgestellt werden.
11.12 Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
11.13 Die Aufstellung der Mengenermittlung für die Baustellenabrechnung hat nach den Vorgaben und Regeln der REB-Verfahrensbeschreibung 23.000, „Allgemeine Mengenberechnung“ und dem zugehörigen Formelkatalog zu erfolgen. Verfahrensbeschreibung, Formelkatalog und Datenbeschreibung stehen bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unter
https://www.bast.de/DE/Publikationen/Regelwerke/Verkehrstechnik/V-REB-VB/REB-VB- Inhalt.html?nn=1819654
zum kostenlosen Download zur Verfügung. Der Auftraggeber behält sich vor, zur automatisierten und digitalen Rechnungsprüfung für jede eingereichte Rechnung eine REB- konforme Datei der Mengenermittlung im vorgesehenen Format (d11 bzw. d12) zu verlangen.
11.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erzielte Verdichtung auf Verlangen des Auftraggebers mittels leichter Rammsonde bzw. mittels Lastplattendruckversuch nachzuweisen.
11.15 Baustellenabsperrungen sind gem. den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der jeweils geltenden Fassung auszuführen. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen an Straßen (GebOSt).
11.16 Der Auftraggeber behält sich vor, die Ausführung des Auftrages den in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses folgenden Bietern anzutragen, die im Vergabeverfahren ein wirtschaftlich annehmbares Angebot abgegeben haben, wenn der Auftragnehmer wegen Kündigung oder aus anderen Gründen endgültig ausfällt.
11.17 Bekämpfung der Schwarzarbeit bzw. illegalen Leiharbeit
Da der Auftragnehmer gem. § 4 Abs. 8 Ziff. 1 VOB/B die Leistungen im eigenen Betrieb und damit auch mit eigenen Kräften auszuführen hat, ist zum Zwecke der Feststellung der
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Leistungsfähigkeit im Angebot die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers auf der Baustelle eingesetzt werden soll.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle arbeitstäglich eine Liste zu hinterlegen, in der die auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sind.
Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen zu übergeben.
Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle, erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Personenkontrollen durchzuführen.
a.) In dem schriftlichen Antrag auf Zulassung eines Unterauftragnehmers hat der Auftragnehmer die Firma des Unterauftragnehmers zu benennen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle der Zustimmung den Unterauftragnehmer im Unterauftragnehmervertrag zu verpflichten,
- die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft dem Auftragnehmer vorzulegen.
- die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu benennen,
- die eingesetzten Arbeitskräfte am Ende eines Arbeitstages mittels einer Liste, die Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse beinhaltet, dem Auftragnehmer zu benennen,
- den Auftragnehmer zu ermächtigen, die unter 2. genannten Listen dem Auftraggeber zugänglich zu machen, ggf. zum Zwecke der Weiterleitung an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen,
- den Auftraggeber zu ermächtigen, Personenkontrollen der Arbeitskräfte des Unterauftragnehmers auf der Baustelle vorzunehmen,
- den Auftragnehmer zu ermächtigen, ein Doppel des Unterauftragnehmervertrages mit den unter 1. genannten Bescheinigungen dem Auftraggeber zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
b.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den unter a.) Nr. 6 genannten Unterauftragnehmervertrag nebst Bescheinigungen auszuhändigen und die unter a.) Nr. 2 geforderten Listen auf der Baustelle zu hinterlegen. Der Auftraggeber sieht die Listen bei Bedarf ein.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass gemäß § 12 a des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig ist.
11.18 Tariftreuepflicht und Mindestlohn
Bei öffentlichen Aufträgen für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, muss das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden (§ 2 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW).
Auf die vom Auftragnehmer zu zahlenden aktuellen Mindestlöhne gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetz (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung wird ausdrücklich hingewiesen.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen der Ausführung dieses Auftrages die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und seinen Arbeitnehmern diese Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts bzw. Mindestlöhne zu gewähren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Einhaltung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen und die Zahlung der tariflichen Mindestentgelte bzw. der Mindestlöhne nachzuweisen.
11.19 Vertragsstrafen
Auftraggeberin und Auftragnehmer können für jeden unter 11.19 a.) – d.) benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Ziff. 11.16 und 11.17 aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe vereinbaren. Etwaige vereinbarte Vertragsstrafen hinsichtlich Art bzw. Höhe verstehen sich ohne Umsatzsteuer und richten sich nach den Vereinbarungen im Formular „Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, welches Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Ein Verstoß liegt jeweils vor, wenn
a.) auf der Baustelle nicht arbeitstäglich eine Liste hinterlegt wurde, in der die auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sind. Dies gilt je Arbeitstag je Vertragslaufzeit;
b.) die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Nordrhein- Westfalen nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde. Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
c.) die aktuellen Mindestlöhne gemäß § 1 Absatz 2 (MiLoG) nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurden. Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
d.) gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette verstoßen wurde;
Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
- AGB Abwehrklausel
Mit Angebotsabgabe bzw. Bewerbungseinreichung erklären die bietenden bzw. sich bewerbenden Unternehmen, dass ihre AGB die von den Teilnahme- und Vertragsbedingungen der Kupferstadt Stolberg, die Grundlage dieser Ausschreibung sind, abweichen, ihnen widersprechen oder diese ergänzen, keine Gültigkeit haben.
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- Vorzeitige Zustimmung der Bindefristverlängerung
Die am Nachprüfungsantrag beteiligten bietenden bzw. sich bewerbenden Unternehmen erklären sich mit der Angebotseinreichung einverstanden bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden zu bleiben, wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert (Vgl. VK Mecklenburg- Vorpommern, beschl. V. 01.02.2023-3VK 11/22).
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