Vertragsvorlage
FE -Vertrag xx.xxxx/xxxx/xxx
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BASt FE-Vertrag Version 1.01 (April 2026)
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV),
dieses vertreten durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt)
- Auftraggeberin -
und
- Auftragnehmer -
schließen unter der FE-Nr. _______________ den folgenden Forschungs- und
Entwicklungsvertrag (FE-Vertrag)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Definitionen ___________________________________________________6
§ 2 Vertragsgegenstand und Aufgabenstellung des FE-Vorhabens ____________7
§ 3 Vertragsbestandteile ____________________________________________7
§ 4 Beginn des FE-Vorhabens _________________________________________8
§ 5 Durchführung des FE-Vorhabens ___________________________________8
§ 6 Nutzung von KI* zur Durchführung des FE Vorhabens ___________________9
§ 7 Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers und Maßnahmen bei nicht vertragsgemäßer Leistung ________________________________________9
§ 8 Vergütungsart und Gesamtvergütung _____________________________ 10
§ 9 Preisermittlung und Grundlage der Vergütung ______________________ 11
§ 10 Zahlungsmodalitäten und Rechnungslegung ________________________ 12
§ 11 Zweckbindung ________________________________________________ 13
§ 12 Sonderbetriebsmittel (SB), Sondervorrichtungen (SV) und Sonderanlagen (SA) 13
§ 13 Abschlagszahlungen ___________________________________________ 15
§ 14 Termine zur Berichtsvorlage des Auftragnehmers ____________________ 15
§ 15 Berichte _____________________________________________________ 16
§ 16 Schlussbericht und dazugehörige Unterlagen sowie dessen Entwurf _____ 17
§ 17 Übergabe der FE-Ergebnisse* ____________________________________ 18
§ 18 Dokumentation der FE-Ergebnisse* außerhalb des Schlussberichts ______ 18
§ 19 Erläuterungspflichten hinsichtlich der FE-Ergebnisse*_________________ 19
§ 20 Erstveröffentlichung der Auftraggeberin ___________________________ 19
§ 21 Eigentum an FE-Ergebnissen* ____________________________________ 20
§ 22 Nutzungsrechte nach dem Urhebergesetz an FE-Ergebnissen* __________ 20
§ 23 Gewerbliche Schutzrechte an FE-Ergebnissen* ______________________ 21
§ 24 Nicht schutzfähige FE-Ergebnisse* ________________________________ 22
§ 25 Vorbestehende Teile ___________________________________________ 23
§ 26 Rechte an Werkzeugen _________________________________________ 24
§ 27 Nutzungsrechte und Publikationen des Auftragnehmers ______________ 25
§ 28 Vergabe von Unteraufträgen ____________________________________ 26
§ 29 Meldepflichten bei Drittvereinbarungen und Einflussnahme Dritter _____ 27
§ 30 Leistungsänderungen __________________________________________ 27
§ 31 Kündigung des Vertrages _______________________________________ 28
§ 32 Haftung _____________________________________________________ 28
§ 33 Vertraulichkeit _______________________________________________ 29
§ 34 Datenschutz _________________________________________________ 30
§ 35 Sonstiges ____________________________________________________ 30
§ 36 Inkrafttreten und Dauer des FE-Vertrages __________________________ 31
Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“ ____________________________________ 32 Anlage 2.1 „Vorhabensbeschreibung“ _________________________________ 33 Anlage 2.2 „Zeitplan und Termine“ ___________________________________ 33 Anlage 2.3 „Meilenstein- und Zahlungsplan /Finanzierungsplan“ ____________ 33 Anlage 3 „Anforderungen an Berichte (§ 16 Vertrages)“ ___________________ 33 Anlage 5 „Checkliste“ ______________________________________________ 33
Anlage 6 „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)“ ______________ 33
4 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
Präambel
Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) ist eine praxisorien- tierte, technisch-wissenschaftliche Ressortforschungseinrichtung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr (BMV). Der Auftrag der BASt ist es, wissenschaftlich gestützte Entscheidungsgrundlagen für Politik, Ver- waltung und Praxis im Straßen- und Verkehrswesen bereitzustellen und damit die Sicherheit, Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Straßen und des Verkehrs zu verbessern.
Die BASt wirkt führend an der Erarbeitung und Harmonisierung von Vorschriften und Normen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit, begleitet entsprechende Gesetzgebungs- und Harmonisierungsverfahren und ist in zahlrei- chen Fachgremien vertreten. Zur Erfüllung dieses Auftrags plant, koordiniert und führt die BASt eigene Forschung durch und vergibt sowie betreut externe For- schungs- und Entwicklungsvorhaben als Auftrags- und Antragsforschung.
Der Gegenstand des vorliegenden Forschungs- und Entwicklungsvertrages (im Nachfolgenden „FE-Vertrag“) ist eine Forschungs- und Entwicklungsarbeit techni- scher, ökonomischer oder sonstiger Art. Das Forschungs- und Entwicklungsvorha- ben (im Nachfolgenden „FE-Vorhaben“) kann die Entwicklung physischer Prototy- pen, Algorithmen, KI-gestützter Systeme, Software oder cloudbasierter Simulatio- nen umfassen. Neben technischen, ökonomischen und sozialen Studien können auch datengetriebene Forschungsansätze, maschinelles Lernen, Big-Data-Analy- sen und digitale Zwillinge Teil des Vorhabens sein.
Die Auftragsforschung wird vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Auftrags der BASt vergeben, die Wechselwirkungen zwischen Menschen, Infrastruktur, Fahrzeugen und Umwelt ganzheitlich zu betrachten und daraus praxisnahe Lösun- gen und Empfehlungen abzuleiten. Die Ergebnisse des FE-Vorhabens werden von der BASt insbesondere zur Unterstützung fachlicher und verkehrspolitischer Ent- scheidungen, zur Mitwirkung an Normen und Regelwerken sowie zur Information der Fachöffentlichkeit genutzt und können der Öffentlichkeit bereitgestellt wer- den.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 1 Definitionen
„Daten*“ sind alle erhobenen, erzeugten, verarbeiteten oder bereitgestellten In- formationen in elektronischer Form, unabhängig von Struktur und Format. Daten sind regelmäßig elektronisch gespeichert oder übermittelt und nicht unmittelbar wahrnehmbar.
„Forschungs- und Entwicklungsergebnisse“ (im Nachfolgenden „FE-Ergebnisse*“) sind alle im Rahmen des FE-Vorhabens erbrachten Leistungen und entwickelten (Zwischen-)Resultate, unabhängig von ihrer Darstellungsform, soweit sie zur Ziel- erreichung des FE-Vorhabens beitragen oder im Verlauf der Arbeiten entstehen. Hierzu zählen insbesondere:
− wissenschaftliche Erkenntnisse, methodische Verfahren, empirische Daten*, Theorien, Konzepte und technische Entwürfe, − entwickelte oder weiterentwickelte technische Verfahren, Prozessbeschrei- bungen, Konstruktionsunterlagen, Pläne und Modelle (auch als Prototyp oder digitales Modell), − Software*, KI-Modelle*, Algorithmen, Softwarebausteine, Schnittstellen (APIs), Datenbanken und Datenformate, − begleitende Dokumentationen wie Benutzerhinweise, Datenbeschreibungen, Rechenmodelle, Quellenverzeichnisse und Handbücher. − sämtliche im Rahmen des Vorhabens erhobenen oder erzeugten Rohdaten (z. B. Messwerte, Versuchsdaten, Logfiles), die eine Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse ermöglichen.
„KI*“ bezeichnet die Fähigkeit eines Systems, Aufgaben auszuführen, die norma- lerweise menschliche Intelligenz erfordern, wie z. B. Wahrnehmung, Lernen, Schlussfolgern und Problemlösen.
„KI-System*“ bezeichnet ein maschinengestütztes System, das für einen in unter- schiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und nach seiner Betriebsauf- nahme anpassungsfähig sein kann. Es verarbeitet Eingaben, um für explizite oder implizite Ziele Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entschei- dungen zu erstellen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen kön- nen.
„KI-Modell*“ ist der dem KI-System* zugrundeliegende Algorithmus, der Muster erkennt, Vorhersagen trifft oder Inhalte generiert.
„Software*“ bezeichnet die Gesamtheit oder einen Teil der Programme, Verfah- ren, Regeln und zugehörigen Dokumentation eines Informationsverarbeitungssys- tems, einschließlich Quell- und Objektcode, Bibliotheken, Schnittstellen, Konfigu- rationsdateien und begleitender Dokumentationen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Aufgabenstellung des FE-Vorha-
bens
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Bearbeitung des FE-Vorhabens „Thema“, das in der Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“ und der Anlage 2.1 „Vorhabens- beschreibung“ beschrieben ist.
(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Einzel- nen aus der Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“.
(3) Der Auftragnehmer versichert, dass er bis zum Abschluss dieses FE-Vorhabens keine weiteren Vorhaben mit gleicher oder teilweise gleicher Aufgabenstel- lung (d. h. mit im Wesentlichen identischen technischen Merkmalen oder For- schungszielen) für Dritte übernimmt oder selbst durchführt, außer die Auf- traggeberin hat vorher zugestimmt. Kennt er ähnliche FE-Vorhaben, teilt er dies der Auftraggeberin unverzüglich mit.
§ 3 Vertragsbestandteile
(1) Die nachfolgend genannten Dokumente sind Vertragsbestandteile und gelten bei Widersprüchen in der nachstehenden Rangfolge:
| Anlage | Bezeichnung |
|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung |
| 2 | Angebot des Auftragnehmers |
| 2.1 | Vorhabensbeschreibung |
| 2.2 | Zeitplan und Termine |
| 2.3 | Meilenstein- und Zahlungsplan/Finanzierungsplan |
| 3 | Anforderungen an Berichte (§ 16 des Vertrages) |
| 4 | Technische Anforderung an FE-Ergebnisse*(§18 des Vertrages) |
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
| Anlage | Bezeichnung |
|---|---|
| 5 | Checkliste |
| 6 | Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) des Bundesbe- auftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) |
| 7 | Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- tungen (VOL/B) - Einsichtnahme http://www.bmwi.de |
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen von dem Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist oder diese diesem Vertrag widersprechen.
§ 4 Beginn des FE-Vorhabens
(1) Das FE-Vorhaben beginnt mit dem angebotenen Projektstart gemäß An- lage 2.2 „Zeitplan und Termine“.
(2) Kosten werden erst ab Projektstart übernommen.
§ 5 Durchführung des FE-Vorhabens
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass FE-Vorhaben im Sinne der Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“ nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden so- wie unter Beachtung des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik eigenständig durchzuführen. Dabei sind insbesondere Methoden und Verfah- ren zu nutzen, die für die Zielsetzung des FE-Vorhabens fachlich angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den DFG-Kodex “Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” in der gültigen Fassung zum Zeitpunkt des In- krafttretens dieses FE-Vertrages gemäß § 36 des Vertrages einzuhalten.
(3) Der Auftragnehmer hat das FE-Vorhaben in enger Abstimmung mit der Auf- traggeberin durchzuführen. Die Auftraggeberin kann ein Betreuungsgremium einsetzen, das beratende Funktion hat und den Leistungsfortschritt begleitet.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das benannte Bearbeitungsteam für die Durchführung des FE-Vorhabens einzusetzen. Ein Wechsel von Schlüsselperso- nen (Projektleitung, leitende Wissenschaftler, spezialisierte Fachkräfte) ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(5) Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Ersatzperson über vergleichbare Qualifikation und Erfah- rung verfügt und die vertragsgemäße Durchführung des FE-Vorhabens nicht beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin unver- züglich über geplante Änderungen und legt die Qualifikationen der Ersatzper- son dar.
(6) Die Auftraggeberin ist berechtigt, während der Durchführung des FE-Vorha- bens die Einhaltung der wissenschaftlichen, technischen und rechtlichen Vor- gaben sowie den Leistungsfortschritt zu prüfen und bei Abweichungen Nach- besserung oder ergänzende Dokumentation zu verlangen.
(7) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf Anfrage Zugang zu allen rele- vanten vorhabenbezogenen Dokumentationen, Finanzunterlagen und techni- schen Berichten zu gewähren. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf Unterla- gen, die für die Prüfung der vertragsgemäßen Durchführung erforderlich sind.
§ 6 Nutzung von KI* zur Durchführung des FE Vorhabens
(1) Der Auftragnehmer darf zur Durchführung des FE-Vorhabens KI-Systeme* ein- setzen, sofern der Einsatz wissenschaftlich vertretbar und methodisch ange- messen ist und die wissenschaftliche Integrität der FE-Ergebnisse* nicht be- einträchtigt werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eine angemessene Qualitätssicherung und menschliche Überprüfung erfolgt.
(2) FE-Ergebnisse*, die ganz oder teilweise durch KI* generiert oder beeinflusst wurden, sind transparent zu kennzeichnen und zu dokumentieren (einschließ- lich Tool, Version, Datum, Zweck und verantwortlicher Person).
(3) Die Pflicht zur Kennzeichnung entfällt, soweit die KI* ausschließlich unterstüt- zende Funktionen ausführt und die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert wird. Ferner kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn KI*-generierte Inhalte angemessen redaktionell überarbeitet wurden.
(4) Bei Anwendungen mit erhöhtem Risiko (z. B. sicherheitskritische Bewertun- gen, Verarbeitung personenbezogener Daten) ist stets die vorherige Zustim- mung der Auftraggeberin erforderlich.
§ 7 Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers und Maßnahmen
bei nicht vertragsgemäßer Leistung
(1) Der Auftragnehmer setzt seine fachliche Expertise, Erfahrung und bestmögli- che Sorgfalt bei der Durchführung des FE-Vorhabens ein und gewährleistet eine nachvollziehbare, transparente und methodisch einwandfreie Arbeits- weise.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(2) Leistungen, die diesen Anforderungen nicht genügen und objektiv nicht geeig- net sind, den Vertragszweck zu fördern, gelten als nicht vertragsgemäß er- bracht. In diesem Fall ist die Auftraggeberin insbesondere berechtigt, die Ver- gütung anteilig zu kürzen oder bereits geleistete Abschlagszahlungen zurück- zufordern oder den FE-Vertrag zu kündigen.
(3) Vor Ausübung der Rechte nach Absatz (2) ist dem Auftragnehmer grundsätz- lich Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
(4) Der Auftragnehmer wird bei der Erstellung der FE-Ergebnisse* die Rechte Drit- ter mit dem FE-Vorhaben angemessener Sorgfalt berücksichtigen. Eine umfas- sende Freedom-to-Operate-Recherche ist nicht geschuldet. Der Auftragneh- mer wird jedoch keine ihm bekannten oder offenkundigen Rechte Dritter ver- letzen.
(5) Soweit der Auftragnehmer Kenntnis erlangt, dass Rechte Dritter durch die FE- Ergebnisse* voraussichtlich betroffen sein könnten, informiert er die Auftrag- geberin unverzüglich und schlägt geeignete Maßnahmen zur Abhilfe vor.
§ 8 Vergütungsart und Gesamtvergütung
Vor Vertragsschluss wird die Vergütungsart festgelegt und die unzutreffenden Va- rianten einschließlich dieses Satzes gelöscht.
(1) Die Vergütung erfolgt als Festpreis/Selbstkostenfestpreis/Selbstkostenerstat- tungspreis/marktpreisbasierte Vergütung nach Aufwand.
(2) Die Höhe der maximal zu zahlenden Gesamtvergütung beträgt [Betrag] € (brutto/netto).
(3) Die Gesamtvergütung umfasst sämtliche zur Erfüllung der vertraglichen Leis- tungen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch Reise-, Sach- und Nebenkosten sowie Kosten für die Verwertung der FE-Ergebnisse* einschließ- lich Werkzeugen und vorbestehenden Teilen (z.B. Lizenzkosten).
(4) Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Land hat, für das das Reverse- Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG Anwendung findet, wird die Vergütung netto ohne Umsatzsteuer an den Auftragnehmer ausgezahlt. In diesem Fall schuldet die Auftraggeberin die Umsatzsteuer und führt diese im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens an das zuständige Finanzamt am Sitz der Auftrag- geberin ab. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seinen Rechnungen einen entsprechenden Hinweis gemäß den gesetzlichen Vorgaben anzubringen.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 9 Preisermittlung und Grundlage der Vergütung
(1) Sofern ein Festpreis auf Marktpreisbasis vereinbart wurde, gilt:
Die Vergütung erfolgt als Festpreis, der auf einem als marktüblich eingeschätzten Preis basiert. Der Preis wurde durch Angebotsvergleich, Marktanalyse oder auf Grundlage von Erfahrungswerten als Marktpreis im Sinne von § 1 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 ermittelt.
(2) Sofern ein Festpreis als Selbstkostenfestpreis vereinbart wurde, gilt:
a) Die Vergütung erfolgt als Festpreis, der auf Grundlage der vom Auftrag- nehmer eingereichten Vorkalkulation gemäß den Leitsätze für die Preis- ermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) ermittelt und von der Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens als wirtschaftlich angemessen festge- stellt wurde.
b) Sollte sich nach Zuschlag herausstellen, dass die Angaben der Vorkalkula- tion unzutreffend oder unvollständig waren, behält sich die Auftraggebe- rin vor, eine Preisprüfung gemäß § 9 VO PR Nr. 30/53 durchführen zu las- sen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hierzu ergänzende Nachweise vorzulegen.
(3) Sofern ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart wurde, gilt:
a) Die Vergütung erfolgt auf Basis eines Selbstkostenerstattungspreises ge- mäß VO PR Nr. 30/53. Die Auftraggeberin erstattet die tatsächlich ent- standenen, nachgewiesenen und wirtschaftlich angemessenen Selbstkos- ten zuzüglich eines Gewinnzuschlags (Selbstkostenpreis) bis zur vertrag- lich vereinbarten Höchstgrenze.
b) Die Mittel können entsprechend dem Leistungsfortschritt, nachgewiesen durch einen Zwischenbericht bzw. Sachstandsbericht und dem Ver- brauch, unter Vorlage einer Rechnung abgerufen werden. Die Abrech- nung erfolgt auf Grundlage der eingereichten und von der Auftraggebe- rin geprüften Belege.
c) Der Auftragnehmer hat seine Kalkulation gemäß den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) aufzustellen sowie sämtliche prü- fungsrelevanten Unterlagen bereitzuhalten.
d) Die Höchstgrenze entspricht der Gesamtvergütung gemäß § 4 Absatz (2) des Vertrages.
(4) Sofern eine marktpreisbasierte Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gilt:
a) Die Vergütung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen (z. B. Stunden- oder Tagessätze) nach Aufwand. Die vereinbarten Sätze 11 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
gelten als marktüblich und wurden auf Grundlage von Angebotsvergleich, Marktanalyse oder Erfahrungswerten ermittelt. Sie gelten als Marktpreis im Sinne von § 1 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53.
b) Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrachten Leistungen zeitnah und prüffähig. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Vorlage entsprechen- der Leistungsnachweise, die von der Auftraggeberin freigegeben werden.
c) Die Höchstgrenze entspricht der Gesamtvergütung gemäß § 4 (2) des Vertrages.
§ 10 Zahlungsmodalitäten und Rechnungslegung
(1) Die Vergütung wird wie folgt ausgezahlt im Falle
− eines Festpreises: in Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach Mei- lensteinen gemäß Anlage 2.3 „Meilenstein- und Zahlungsplan/Finanzie- rungsplan“ und bis zur Schlussrechnung maximal 95 % der Gesamtvergü- tung; − der Selbstkostenerstattung: entsprechend dem nachgewiesenen Arbeits- fortschritt und Verbrauch und bis zur Schlussrechnung maximal 95 % der Gesamtvergütung; − der Aufwandserstattung: auf Basis der nachgewiesenen Leistungen.
(2) Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit. Die Fälligkeit einer Zahlung setzt voraus:
a) die Vorlage der erforderlichen Nachweise im Falle:
− eines Festpreises: Berichte, Daten* und Zwischenergebnisse entspre- chend dem Projektplan,
− von Selbstkostenerstattungspreisen: Nachweis des Arbeitsfort- schritts (z. B. Zwischenbericht, Übergabe von Teilergebnissen o.ä.) so- wie mind. Belegliste, prüffähige Kostenübersichten nach LSP und Ein- zelbelege auf gesonderte Anforderung,
− einer Aufwandserstattung: Tätigkeitsnachweise mit Zeit- und Leis- tungsbeschreibung,
b) und deren Prüfung und Freigabe durch die Auftraggeberin.
(3) Die Schlussrechnung ist spätestens zwei Monate nach Projektende einzu- reichen. Sie muss eine vollständige Abrechnung aller Leistungen enthalten.
(4) Der Auftragnehmer hat die Zahlungsanforderungen bzw. Rechnungen in elekt- ronischer Form gemäß den Vorgaben der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs- verordnung - ERechV) einzureichen. Die Rechnung ist im Standard XRechnung
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
an die von der Auftraggeberin mitgeteilte Leitweg-ID zu übermitteln, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(5) Die elektronische Rechnung muss insbesondere enthalten:
− die vollständigen Angaben gemäß § 14 UStG (sofern umsatzsteuerpflich- tig), − die eindeutige Referenz auf den FE-Vertrag (inkl. FE-Nummer und ggf. Kostenstelle), − die Bezeichnung des abgerechneten Leistungsabschnitts (z. B. Meilen- stein 1), − den Leistungszeitraum.
§ 11 Zweckbindung
(1) Die Vergütung darf ausschließlich für die im FE-Vertrag festgelegten For- schungs- und Entwicklungsarbeiten verwendet werden.
(2) Sofern ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart wurde, gilt:
Die Einzelansätze des Finanzierungsplanes dürfen bis zu 20 % überschritten werden, wenn durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen die Überschreitung ausgeglichen werden kann. Bei technologieintensiven o- der softwarebasierten Forschungsprojekten kann diese Grenze auf bis zu 30 % erweitert werden, sofern eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Weiter- gehende Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftragge- berin in Textform.
§ 12 Sonderbetriebsmittel (SB), Sondervorrichtungen (SV) und
Sonderanlagen (SA)
Sofern ein Selbstkostenerstattungspreises vereinbart wurde, gilt:
(1) SB sind Gegenstände i. S. v. Nr. 14 gemäß den LSP (Leitsätzen für die Preiser- mittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953). SV sind ausschließlich für das FE-Vorhaben be- stimmte Gegenstände, die nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehö- ren und keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks werden. SA sind ausschließlich für das FE-Vorhaben bestimmte Anlagen, die wesentliche Be- standteile eines Grundstücks werden; für SA gelten Nrn. 37–40 LSP entspre- chend.
(2) SB/SV/SA werden nur im unbedingt erforderlichen Umfang beschafft/herge- stellt. Abweichungen von der Angebots-/Vorkalkulationsliste bedürfen der vorherigen Zustimmung mindestens in Textform der Auftraggeberin. Der Auf- tragnehmer führt je Abrechnungszeitraum eine SB/SV/SA-Liste (AK/HK,
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
Zugangsdatum, Inventarkennzeichnung, Einsatz, Nutzungsdauer), beizufügen zum Kostennachweis.
(3) Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob für die Beschaffung von SB und SV In- vestitionszuschüsse oder steuerliche Fördermaßnahmen in Anspruch genom- men werden können.
(4) Jede parallele Nutzung für Dritte oder andere Projekte ist vorher anzuzeigen und bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Für genehmigte Parallelnut- zung werden der FE-Leistung anteilig gutgeschrieben gemäß LSP.
(5) Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben SB/SV/SA im Eigentum des Auftragnehmers. Auf Verlangen der Auftraggeberin bietet der Auftragnehmer unwiderruflich die Übereignung einzelner SB/SV an; anstelle der Übergabe verwahrt der Auftragnehmer die Gegenstände unentgeltlich für die Auftragge- berin oder nutzt sie als Entleiher. Alle als Auftraggeberin-Eigentum behandel- ten Gegenstände sind sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer übereig- net frei von Rechten Dritter.
(6) Die Auftraggeberin kann Herausgabe verlangen, wenn
a) das Projekt beendet oder abgebrochen ist,
b) der Gegenstand nicht mehr projektzweckdienlich benötigt wird oder
c) der Auftragnehmer vertragliche Pflichten wesentlich verletzt.
(7) Der Auftragnehmer behandelt SB/SV/SA pfleglich, überwacht deren Zustand und hält ausreichenden Versicherungsschutz vor; Versicherungsleistungen stehen der Auftraggeberin zu, soweit diese die Anschaffungskosten (anteilig) getragen hat.
(8) Verbleiben SB/SV/SA beim Auftragnehmer, wird der Restbuchwert (AK/HK ab- züglich kalkulatorischer Abschreibung) dem FE-Vorhaben gutgeschrieben. Ist eine Weiterverwendung (auch nach Umbau oder durch Dritte) nicht möglich, wird der Nettoverwertungserlös gutgeschrieben; kommt binnen 30 Tagen keine Einigung über Restwerte zustande, kann die Auftraggeberin Übereig- nung und Herausgabe verlangen.
(9) Für SB/SV/SA in Anspruch genommene Investitionszulagen oder sonstige Zu- schüsse sind der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Auftrag- geberin die Anschaffungskosten (ganz/teilweise) trägt, sind bewilligte Zu- schüsse binnen 10 Bankarbeitstagen nach Zufluss auf das von der Auftragge- berin benannte Konto zu überweisen; bei Verzug gelten die gesetzlichen Ver- zugszinsen (§ 288 BGB). Zuschüsse sind in der Abrechnung kostensenkend zu berücksichtigen.
(10) Wirtschaftliche Nutzungen dürfen nur zu Marktbedingungen erfolgen. Quersubventionierungen werden durch Gutschriften nach Absatz (4) vermie- den. Der Auftragnehmer führt eine Nutzungsdokumentation (wirtschaft- lich/nicht-wirtschaftlich) und stellt diese der Auftraggeberin auf Verlangen zur Verfügung. 14 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(11) Der Auftragnehmer gewährt der Auftraggeberin (und deren Prüfstellen) Ein- sicht in die Unterlagen zu SB/SV/SA (Beschaffung, Nutzung, Abschreibung, Zu- schüsse) und bewahrt Nachweise 10 Jahre ab Schlussrechnung auf.
(12) Spätestens vor Beendigung des Vertrages ist zu klären, ob und in welchem Umfang SB und SV beim Auftragnehmer verbleiben können. In diesem Fall ist der Auftraggeberin der Restwert gutzuschreiben. Ist eine anderweitige Nut- zung ausgeschlossen, so sind die Verzinsung und der Restwert vollständig zu erstatten.
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Sofern ein Festpreis oder Selbstkostenfestpreis vereinbart wurde, können Ab- schlagszahlungen gemäß § 17 Absatz 2 VOL/B vereinbart werden. In diesem Fall erfolgen die Zahlungen gemäß Anlage 2.3 „Meilenstein- und Zahlungs- plan/Finanzierungsplan“.
(2) Abschlagszahlungen erfolgen nur, wenn ein entsprechender Leistungsfort- schritt nachgewiesen ist. Stellt sich heraus, dass der Gegenwert für eine Ab- schlagszahlung nicht gegeben ist, kann die Auftraggeberin die Zahlung verwei- gern oder bereits geleistete Beträge zurückfordern.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Abschlagszahlungen zurückzuzahlen, so- weit die endgültige Abrechnung ergibt, dass die geleisteten Zahlungen die tat- sächlich geschuldete Vergütung übersteigen.
§ 14 Termine zur Berichtsvorlage des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Leistungsfortschritt und die FE-Ergeb- nisse* in Form von Berichten zu dokumentieren.
(2) Hierzu hat der Auftragnehmer zu den vereinbarten Terminen Berichte über den Stand und die Durchführung des FE-Vorhabens vorzulegen, welche grund- sätzlich auf Grundlage Anlage 2.2 „Zeitplan und Termine“ festgelegt werden.
(3) Es sind vorzulegen:
Art des Berichts Zeitpunkt
Zwischenbericht/e am xx.xx.xxxx
Sachstandsbericht/e am xx.xx.xxxx
Entwurf der Schlussberichtsunterlagen am xx.xx.xxxx
Schlussberichtsunterlagen bis zum xx.xx.xxxx
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 15 Berichte
(1) Berichte sind
− eigenständig in einer klaren, verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung zu verfassen. − in Textform über den BSCW Server hochzuladen in editierbarem Format (z.B. MS Word) und in plattformunabhängigem Format (zb PDF). − in deutscher Sprache vorzulegen.
(2) Der Sachstandsbericht soll umfassen:
− eine Aufzählung der wichtigsten FE-Ergebnisse* und erforderlichen Verän- derungen sowie deren Begründung − einen Vergleich des Projektstatus mit dem Arbeits-, Zeit- und Finanzie- rungsplan (Anlage 2.1 „Vorhabensbeschreibung“, Anlage 2.2 „Zeitplan und Termine“ und Anlage 2.3 „Meilenstein- und Zahlungsplan/Finanzie- rungsplan“). − ggfs. Hinweise auf relevante Dritt-Forschungsergebnisse.
(3) Der Zwischenbericht soll im Aufbau und Stil dem späteren Schlussbericht ent- sprechen. Die Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass sie direkt oder mit ge- ringfügiger redaktioneller Bearbeitung in den Schlussbericht überführt wer- den können. Der Zwischenbericht hat folgende Inhalte vollständig und struk- turiert darzustellen:
− die bearbeiteten Teile der Aufgabenstellung mit Bezug zu den Zielsetzun- gen des FE-Vorhabens, − die methodische Herangehensweise und die verwendeten techni- schen/wissenschaftlichen Verfahren, − die durchgeführten Untersuchungen und deren FE-Ergebnisse* einschließ- lich vorläufiger Auswertung, − die Bedingungen, unter denen die Arbeiten durchgeführt wurden (z. B. technische Randbedingungen, personelle Ressourcen, Drittinformatio- nen), − erste Erkenntnisse zur Verwertbarkeit, Anwendbarkeit oder möglichen Umsetzung in der Praxis, − dokumentierte Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Arbeitsplan oder Anpassungen der Zielsetzung.
16 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 16 Schlussbericht und dazugehörige Unterlagen sowie dessen
Entwurf
(1) Der Schlussbericht umfasst die folgenden Unterlagen:
− den Schlussbericht, − den Kurzbericht und die Kurzfassung, − ggfs. enthaltene Abbildungen als Einzeldateien in druckfähiger Auflösung.
(2) Der Schlussbericht ist so auszugestalten, dass ein fachlich qualifizierter Dritter ein umfassendes Verständnis des FE-Vorhabens und seiner FE-Ergebnisse* mit vertretbarem Aufwand erlangen kann.
(3) Der Kurzbericht (max. fünf Seiten) und die Kurzfassung (max. 5000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) sind zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
(4) Für die Erstellung der Unterlagen des Schlussberichts sind die Vorgaben ge- mäß Anlage 3 „Anforderungen an Berichte“ zu beachten und Anlage 5 „Check- liste“ ausgefüllt mit zu übergeben.
(5) Vor Übergabe der finalen Schlussberichtsunterlagen legt der Auftragnehmer der Auftraggeberin diese im Entwurf in vollständiger, veröffentlichungsreifer und druckfähiger Fassung vor. Der Entwurf muss hinsichtlich Inhaltes, Struk- tur, Umfang und wissenschaftlicher Sorgfalt dem finalen Schlussbericht ent- sprechen.
(6) Die Auftraggeberin führt auf Grundlage des Entwurfs eine wissenschaftlich- sachliche Qualitätssicherung im Sinne eines internen Begutachtungsverfah- rens durch. Diese dient der
− Prüfung der inhaltlichen Nachvollziehbarkeit, − methodischen Plausibilität, − Verständlichkeit und Struktur, − sowie der Vollständigkeit im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Leis- tung.
Nichtsdestotrotz bleibt der Auftragnehmer für die wissenschaftliche Richtig- keit, Nachvollziehbarkeit und methodische Sorgfalt verantwortlich.
(7) Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer Anmerkungen, Korrekturhin- weise oder Ergänzungswünsche übermitteln. Diese werden gemeinsam be- sprochen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Vorschläge, soweit sie sachlich begründet und mit der wissenschaftlichen Integrität des Berichts ver- einbar sind.
(8) Der Entwurf wird nach Durchführung des internen Begutachtungsverfahrens durch den Auftragnehmer überarbeitet und die Schlussberichtsunterlagen in finaler Version der vertraglich vereinbarten Form der Auftraggeberin übermit- telt.
17 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 17 Übergabe der FE-Ergebnisse*
(1) Der Auftragnehmer übergibt die vollständigen FE-Ergebnisse* einschließlich vorbestehender Teile und Werkzeuge in der vereinbarten Form spätestens mit den Schlussberichtsunterlagen.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vollständigkeit, Nutzbarkeit und Einhal- tung der Dokumentation der FE-Ergebnisse* einschließlich vorbestehender Teile und Werkzeuge zu prüfen und bei Unvollständigkeiten, Abweichungen und fehlender oder abweichender Nutzbarkeit Nachbesserung zu verlangen. Bei Unvollständigkeiten oder fehlender Nutzbarkeit kann die Auftraggeberin Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Erfolgt die Nachbesserung nicht oder nicht fristgerecht, stehen der Auftraggeberin die Rechte aus § 7 Absatz (2) Satz 2 dieses Vertrages zu.
§ 18 Dokumentation der FE-Ergebnisse* außerhalb des Schluss-
berichts
(1) FE-Ergebnisse*, sofern sie nicht oder nicht vollständig in den Unterlagen zum Schlussbericht (§ 16 dieses Vertrages) enthalten sind, sind vollständig, nach- vollziehbar und strukturiert so zu dokumentieren, dass sie mit angemessenem Aufwand durch fachkundige Dritte verstanden, bewertet und bei Bedarf repli- ziert oder weiterentwickelt werden können. Die Dokumentation soll folgende Angaben enthalten:
− Ausgangslage und Zielbezug, − eingesetzte Methoden und Werkzeuge, − Arbeitsschritte und wesentliche Entscheidungswege, − Zwischenergebnisse, Tests, Validierungen oder Simulationen, − Verweise auf verwendete Schutzrechte, Bibliotheken, externe Quellen, Li- zenzen und Datenformate.
(2) Die Dokumentation erfolgt in einem gängigen, langfristig lesbaren Format. So- weit möglich und vereinbart, sollen die FE-Ergebnisse* in einer für die Veröf- fentlichung geeigneten Form bereitgestellt werden (z. B. Open Access /Open Source).
(3) Für die Übergabe der FE-Ergebnisse* in Form von Software*, KI* und (Geo-) Daten* gilt Anlage 4 „Technischen Anforderungen an FE-Ergebnisse* (§ 18 des Vertrages)“.
(4) Die Dokumentation sowie die Anforderungen an die FE-Ergebnisse* dienen der Sicherstellung von Qualität, Nachvollziehbarkeit und langfristiger Nutzbar- keit und stellt damit eine wesentliche Pflicht des Auftragnehmers dar.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 19 Erläuterungspflichten hinsichtlich der FE-Ergebnisse*
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf Verlangen inhaltli- che Auskünfte zu den im Rahmen des FE-Vorhabens gewonnenen FE-Ergeb- nissen* zu erteilen, soweit dies zur Auslegung, Nachnutzung oder Evaluation des FE-Ergebnisses* erforderlich ist.
(2) Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere methodische oder technische Er- läuterungen zu bereits dokumentierten FE-Ergebnissen*. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rückfragen zu bündeln oder schriftlich zu beantworten. Die Auskunftspflicht darf den Auftragnehmer nicht unzumutbar in seinen perso- nellen oder zeitlichen Ressourcen belasten.
§ 20 Erstveröffentlichung der Auftraggeberin
(1) Der Auftragnehmer willigt ein, dass die Auftraggeberin berechtigt ist, die im Rahmen dieses Vertrages erzielten FE-Ergebnisse* erstmals zu veröffentli- chen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Ausübung dieses Rechts durch die Auftraggeberin keine Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichma- chung vorzunehmen.
(2) Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass sämtliche Urheber der FE-Ergeb- nisse* ausdrücklich darin einwilligen, dass die Auftraggeberin die FE-Ergeb- nisse* erstmals veröffentlicht.
(3) Die Auftraggeberin ist vor der Erstveröffentlichung berechtigt, in geeigneter Weise öffentlich über das FE-Vorhaben zu informieren. Die Information kann folgende Angaben enthalten, soweit dem nicht besondere schutzwürdige In- teressen des Auftragnehmers entgegenstehen:
− die Kurzbezeichnung und das Thema des FE-Vorhabens, − den Namen des Auftragnehmers und ggf. der ausführenden Stelle, − die Projektleitung und benannte wissenschaftliche Mitarbeitende, − die Laufzeit des FE-Vorhabens, − die Höhe der Gesamtvergütung.
(4) Die Auftraggeberin hat das Erstveröffentlichungsrecht innerhalb von 18 Mo- naten nach vollständiger Übergabe der FE-Ergebnisse* auszuüben. Nach Ab- lauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die FE-Ergebnisse* selbst zu veröffentlichen, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin entgegenstehen.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 21 Eigentum an FE-Ergebnissen*
Der Auftragnehmer überträgt der Auftraggeberin mit Übergabe des Schlussbe- richts an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrages erstellten verkörperten FE-Er- gebnissen* (z. B. Schriftstücke, Pläne, Datenträger, Prototypen, Modelle, sonstige körperliche Gegenstände) das Eigentum.
§ 22 Nutzungsrechte nach dem Urhebergesetz an FE-Ergebnis-
sen*
(1) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin an den FE-Ergebnissen*, die dem Schutz des Urhebergesetzes (UrhG) unterfallen, jeweils ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Diese Rechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlichen Wiedergabe, öffentlichen Zugänglichmachung, Bear- beitung und Verwertung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die eingeräumten ausschließlichen Nut- zungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen sowie Unterlizenzen einzuräumen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung der FE-Ergebnisse* unter Open-Source- oder Creative-Commons-Lizenzen.
(3) Das heißt insbesondere für:
− Software* (insbesondere einschließlich Quellcode): Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Weiterentwicklung, Übersetzung sowie das Recht zur internen und externen Nutzung, Verwer- tung und Weitergabe. − Berichte, Studien, Texte, Abbildungen: Das Nutzungsrecht umfasst insbe- sondere das Recht zur Veröffentlichung in gedruckter und digitaler Form, Übersetzung, Bearbeitung, Archivierung und Verbreitung. − Datenbanken und Datensammlungen: Das Nutzungsrecht umfasst insbe- sondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Ver- breitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Entnahme und Wei- terverwendung von Daten*. − Multimediale Inhalte (Fotos, Grafiken, Videos): Das Nutzungsrecht um- fasst insbesondere das Recht zur Nutzung in Printmedien, Online-Angebo- ten, Social-Media-Kanälen, Präsentationen und Archiven.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 23 Gewerbliche Schutzrechte an FE-Ergebnissen*
(1) Gewerblich schutzrechtsfähige FE-Ergebnisse* sind FE-Ergebnisse*, die die Voraussetzungen eines gewerblichen Schutzrechts erfüllen oder erfüllen kön- nen, insbesondere:
− technische Erfindungen (Patente, Gebrauchsmuster), − Gestaltungen im Sinne des Designgesetzes (DesignG), − sonstige schutzrechtsfähige technische oder gestalterische FE-Ergeb- nisse*, unabhängig davon, ob sie angemeldet, eingetragen oder tatsächlich verwertet werden.
(2) Der Auftragnehmer überträgt der Auftraggeberin hiermit sämtliche vermö- gensrechtlichen Befugnisse an den schutzrechtsfähigen FE-Ergebnissen* ge- mäß Absatz (1), einschließlich
− des Rechts auf Anmeldung, Eintragung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Aufgabe der gewerblichen Schutzrechte, − des ausschließlichen Rechts zur Nutzung, Verwertung und Weiterlizenzie- rung, − sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus diesen Schutz- rechten.
Die Übertragung erfolgt zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt.
(3) Soweit gewerblich schutzrechtsfähige FE-Ergebnisse* von Beschäftigten des Auftragnehmers hervorgebracht werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer,
-
diese Ergebnisse unverzüglich gegenüber der Auftraggeberin offenzu- legen,
-
sofern der Auftragnehmer eine Hochschule ist, sicherzustellen, dass die beteiligten Beschäftigten für dieses FE-Vorhaben auf ihre positive und negative Publikationsfreiheit gemäß § 42 Nr. 1 und 2 Arbeitneh- mererfindungsgesetz (ArbnErfG) verzichten,
-
bei Arbeitnehmererfindungen die Erfindungen ordnungsgemäß nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) in Anspruch zu neh- men,
-
bei Designs die entsprechenden Rechte nach § 7 DesignG auf sich überzuleiten,
-
und die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Befugnisse ent- sprechend Absatz (2) auf die Auftraggeberin zu übertragen.
(4) Der Auftragnehmer sichert zu, zur Übertragung der Rechte berechtigt zu sein.
(5) Die Auftraggeberin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang gewerblich schutzrechtsfähige FE-Ergebnisse* angemeldet, eingetragen, aufrechterhalten oder verwertet werden. Eine Verpflichtung zur Anmeldung oder Aufrechterhaltung besteht nicht.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(6) Unterlässt die Auftraggeberin die Anmeldung oder gibt sie ein angemeldetes Schutzrecht endgültig auf, hat sie den Auftragnehmer hierüber schriftlich zu informieren.
(7) Auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers überträgt die Auftraggeberin das betreffende Schutzrecht oder das Recht auf Anmeldung nach wirtschaftlichen Maßstäben an den Auftragnehmer zurück, sofern:
-
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
-
die Auftraggeberin das FE-Ergebnis* nicht selbst oder über Dritte nutzt oder verwertet.
(8) Im Falle eines Rückfalls gemäß Absatz (6) behält die Auftraggeberin mindes- tens ein einfaches, unentgeltliches, unwiderrufliches und zeitlich unbe- schränktes Nutzungsrecht zur Nutzung der betreffenden FE-Ergebnisse*.
(9) Die Regelungen dieses Paragraphen lassen die wissenschaftliche Nutzung und Veröffentlichung durch den Auftragnehmer unberührt, soweit berechtigte In- teressen der Auftraggeberin, insbesondere im Hinblick auf eine Schutzrechts- anmeldung, gewahrt bleiben.
§ 24 Nicht schutzfähige FE-Ergebnisse*
(1) Soweit FE-Ergebnisse* nicht dem Schutz des Urheberrechts, des Patentrechts oder sonstigen Immaterialgüterrechten unterliegen (im Folgenden: „nicht schutzfähige FE-Ergebnisse*“), verpflichtet sich der Auftragnehmer, der Auf- traggeberin die ausschließliche Nutzung dieser FE-Ergebnisse* zu gestatten. Dies umfasst insbesondere KI-Modelle*, trainierte Parameter, Modellarchitek- turen, Trainingspipelines, Preprocessing-Tools sowie sonstige technische Kom- ponenten, soweit sie nicht urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, diese nicht schutzfähigen FE-Ergebnisse* uneingeschränkt zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veröffentli- chen und Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Weiterentwick- lung, das Fine-Tuning und die Ableitung neuer KI-Modelle*.
(3) Der Auftragnehmer darf solche nicht schutzfähigen FE-Ergebnisse* weder selbst verwerten noch Dritten zugänglich machen oder Rechte daran einräu- men.
(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Nutzung dieser nicht schutzfähigen FE-Ergebnisse* durch die Auftraggeberin nicht durch Rechte Dritter oder Li- zenzbedingungen eingeschränkt wird und dokumentiert die Herkunft und Li- zenzierung sämtlicher für die Erstellung verwendeter Inhalte, Daten*und Komponenten.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche für das Training des KI-Modells* verwendeten Datenrechtmäßig genutzt wurden und keine Rechte Dritter verletzen. Insbesondere wurden urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und vertragliche Vorgaben eingehalten. Der Auftragnehmer dokumentiert die Herkunft und Lizenzierung der verwendeten Datenauf nachvollziehbare Weise.
§ 25 Vorbestehende Teile
(1) „Vorbestehende Teile“ sind alle Bestandteile – einschließlich Software*, Da- ten*, Dokumentationen, Erfindungen, Know-how, vortrainierte KI-Modelle* und Bibliotheken –, die unabhängig von diesem Vertrag entwickelt wurden und die für das FE-Vorhaben verwendet und in die FE-Ergebnisse* integriert werden bzw. werden sollen.
(2) Der Auftragnehmer darf vorbestehende Teile verwenden, die die vertragsge- mäße Nutzung der Auftraggeberin weiterhin ermöglichen und
a) die erforderlich sind. Erforderlich im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass das FE-Vorhaben ohne den Einsatz des vorbestehenden Teils nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann. Bei der Wahl zwischen proprietären Inhalten und offen lizenzierten Inhalten ist grundsätzlich der offene Inhalt zu bevorzugen.
b) im Rahmen von Software*, wenn bei offenen Inhalten eine bessere Qua- lität des FE-Ergebnisses* ermöglicht wird oder zu erwarten ist.
Die Auftraggeberin ist immer berechtigt, den Einsatz vorbestehender Teile abzulehnen.
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeberin ein einfaches, zeit- lich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes sowie im Übrigen inhaltsgleiches gemäß § 19 des Vertrages Nutzungsrecht eingeräumt wird, das mindestens die vertragsgemäße Nutzung der FE-Ergebnisse* ermöglicht. Dies umfasst ins- besondere die Möglichkeit, die FE-Ergebnisse* unter einer Open-Source- oder Open-Data-Lizenz zu veröffentlichen.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle vorbestehenden Teile vor deren Ver- wendung offenzulegen und deren Auswirkungen auf die FE-Ergebnisse* dar- zustellen. Dies umfasst insbesondere die Angabe der Lizenz- oder Nutzungs- bedingungen (z.B. Lizenzkosten, Copyleft-Lizenzen und proprietäre Codes). Diese Pflicht besteht fortlaufend während der Vertragsdurchführung.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(5) Die Pflicht zur Darstellung der Auswirkungen entfällt, wenn
a) die Lizenzbedingungen die vertragsgemäße Nutzung der FE-Ergebnisse* offensichtlich nicht einschränken (z. B. bei OSS unter permissiven Lizen- zen wie MIT oder Apache),
oder
b) evident keine Konflikte mit den in diesem Vertrag vereinbarten Nut- zungsrechten drohen.
Die Auftraggeberin kann dennoch in begründeten Fällen eine detaillierte rechtliche Bewertung verlangen.
(6) Die Verpflichtung zur Erstellung einer vollständigen und aktuellen Software Bill of Materials (SBOM) bleibt unberührt.
(7) Für die Übergabe von vorbestehenden Teilen gelten § 16 § 17 § 19 § 18 die- ses Vertrages sinngemäß.
§ 26 Rechte an Werkzeugen
(1) „Werkzeuge“ im Sinne dieses Vertrages sind Hilfsmittel (insbesondere Soft- ware*, Skripte, spezielle Tools), die der Auftragnehmer zur Entwicklung, Bear- beitung oder Pflege der FE-Ergebnisse* einsetzt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Werkzeuge einzusetzen, sofern dadurch die vertragsgemäße Nutzung, Pflege und Weiterentwicklung der FE-Ergebnisse* durch die Auftraggeberin nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für Werkzeuge,
− ohne deren Einsatz die FE-Ergebnisse* nicht nutzbar, pflegbar oder wei- terentwickelbar sind, und − die entweder nicht am Markt verfügbar sind oder zwar verfügbar, jedoch kostenpflichtig,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, deren Einsatz vor Verwendung schriftlich anzuzeigen, die Auswirkungen auf die FE-Ergebnisse* darzustellen (einschließ- lich Lizenz- oder Nutzungsbedingungen, Lizenzkosten, Copyleft-Lizenzen und proprietäre Codes) und die vorherige Zustimmung der Auftraggeberin einzu- holen. Diese Pflicht besteht fortlaufend während der Vertragsdurchführung.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(4) Verwendet der Auftragnehmer ein Werkzeug, das nicht am Markt erhältlich ist, so hat er der Auftraggeberin spätestens mit Übergabe des Schlussberichts ein Vervielfältigungsstück des Werkzeugs oder eine funktionsgleiche, redu- zierte Version zu übergeben und ihr daran ein nicht ausschließliches, örtlich unbeschränktes, zeitlich unbegrenztes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einzuräumen. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere:
− die Nutzung des Werkzeugs ausschließlich zur Bearbeitung und Weiter- entwicklung der FE-Ergebnisse*, − das Speichern, Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen des Werkzeugs, − die Nutzung durch Dritte im Auftrag der Auftraggeberin.
Sofern die Auftraggeberin zugestimmt hat, entfällt die Überlassungspflicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die FE-Ergebnisse* mit einem am Markt verfügbaren anderen Werkzeug in gleichwertiger Weise bearbeitet und weiterentwickelt werden können und er der Auftraggeberin die Bezugsquelle vor Beginn der Verwendung offenlegt und deren Auswirkungen auf die Bear- beitung und Umgestaltung der FE-Ergebnisse* darzustellen. Dies umfasst ins- besondere die Angabe der Lizenz- oder Nutzungsbedingungen (einschließlich Lizenzkosten, Copyleft-Lizenzen und proprietäre Codes). Diese Pflicht besteht fortlaufend während der Vertragsdurchführung.
(5) Für die Übergabe von Werkzeugen gilt § 17 dieses Vertrages sinngemäß.
§ 27 Nutzungsrechte und Publikationen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den FE-Ergebnissen* für nicht-kommerzielle Zwecke, insbesondere für wis- senschaftliche Forschung und Lehre. Jede Nutzung hat unter Quellenangabe der Auftraggeberin zu erfolgen. Für Beschäftigte an einer Hochschule gilt zu- dem § 42 Nr. 3 ArbnErfG.
(2) Eine nicht-kommerzielle Nutzung liegt vor, wenn keine Gewinnerzielungsab- sicht besteht. Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die Nutzung auf einen wirtschaftlichen Vorteil oder Überschuss über die Kostendeckung hinaus ge- richtet ist. Eine bloße Kostenerstattung, Druckkostenzuschüsse oder übliche Autorenhonorare für wissenschaftliche Publikationen gelten nicht als Gewinn- erzielungsabsicht. Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Schriftenreihen, Fachzeitschriften oder Open-Access-Plattformen sind zulässig, sofern keine entgeltliche Verwertung erfolgt.
(3) Jede kommerzielle Nutzung der FE-Ergebnisse* durch den Auftragnehmer, einschließlich Lizenzvergabe an Dritte, ist ausgeschlossen, sofern nicht ein ge- sonderter Vertrag über Umfang, Dauer und Entgelt abgeschlossen wird. Das Entgelt beträgt in der Regel bis zu 10 % der Gesamtvergütung dieses Vertra- ges. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, solche Rechte einzuräumen.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(4) Jede Publikation, die das FE-Vorhaben inhaltlich betrifft, bedarf der vorheri- gen Zustimmung der Auftraggeberin in Textform. Die Zustimmung darf nur aus berechtigten Gründen (z. B. Schutzrechtsanmeldungen, Geheimhaltungs- interessen) verweigert werden.
(5) Publikation im Sinne dieses Vertrages umfasst jede Form der öffentlichen Zu- gänglichmachung, Bekanntgabe oder Mitteilung, einschließlich wissenschaftli- cher Artikel, Vorträge, Pressemitteilungen und Online-Veröffentlichungen.
(6) Bei jeder Publikation ist folgender Hinweis deutlich sichtbar aufzunehmen (z.B. auf der ersten Seite oder an anderer prominenter Stelle):
− Sofern die Publikation deutschsprachig ist: „Diesem Bericht liegen Teile des im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, vertreten durch die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, unter xx.xxxx/20xx/xxx laufenden Forschungsprojektes zugrunde. Die Verantwortung für den In- halt liegt allein beim Autor."
− Sofern die Publikation englischsprachig ist: "This report is based on parts of the research project carried out at the request of the Federal Ministry for Transport, represented by the Federal Highway and Transport Re- search Institute, under research project No. xx.xxxx/20xx/xxx. The author is solely responsible for the content."
(7) Von jeder Publikation ist der Auftraggeberin ein Exemplar in digitaler Form (z. B. PDF) kostenfrei zu übermitteln.
(8) Die Nutzung personenbezogener FE-Ergebnisse* ist nur nach vorheriger Zu- stimmung der Auftraggeberin in Textform und unter Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Vorschriften zulässig.
§ 28 Vergabe von Unteraufträgen
(1) Es dürfen keine Unteraufträge vergeben werden, es sei denn in Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“ wird die Vergabe von Unteraufträgen zugelassen.
(2) Sofern Unteraufträge vergeben werden dürfen, gilt:
Der Auftragnehmer hat die vorherige Zustimmung der Auftraggeberin mindes- tens in Textform einzuholen, wenn er Unteraufträge mit wesentlichem Um- fang an Dritte vergeben oder bestehende Unterverträge wesentlich verändern will. Wesentlich im Umfang ist ein Unterauftrag, wenn die Vergütung (ohne Umsatzsteuer) 20 % der veranschlagten Gesamtkosten oder 5.000 Euro über- steigt. Der Auftragnehmer hat dazu einen detaillierten Arbeits- und Zeitplan, den Kostenvoranschlag sowie sonstige Vertragsbestandteile des Unterauf- trags vorzulegen.
(3) Unteraufträge dürfen nur an fachkundige und wirtschaftlich leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedin- gungen vergeben werden. Der Auftragnehmer hat einen Vertrag abzuschlie- ßen, welcher mit diesem FE-Vertrag im Einklang steht. 26 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(4) Falls Unteraufträge nicht zu Marktpreisen vergeben werden können, gilt das aktuelle Preisrecht des Bundes.
§ 29 Meldepflichten bei Drittvereinbarungen und Einfluss-
nahme Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er während der Laufzeit dieses Vertrages Vereinbarungen mit Dritten – einschließlich Kooperations-, Lizenz-, Know-how-, Nutzungs- o- der Verwertungsverträgen – abschließt, die die im Rahmen dieses Vertrages zu erarbeitenden oder erarbeiteten FE-Ergebnisse* oder Teile hiervon betref- fen.
(2) Für Drittvereinbarungen nach Absatz (1) ist die vorherige schriftliche Zustim- mung der Auftraggeberin erforderlich. Die Auftraggeberin entscheidet inner- halb von sechs Wochen nach Eingang aller erforderlichen Informationen. Er- folgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Der Auftragnehmer darf keine Vereinbarungen eingehen oder Handlungen vornehmen, die geeignet sind, eine unzulässige Einflussnahme Dritter auf die Durchführung dieses Vertrages oder die Nutzung der FE-Ergebnisse* herbeizu- führen. Steht der Auftragnehmer unter dem bestimmenden Einfluss Dritter und ist zu befürchten, dass dadurch die vertragsgemäße Erfüllung oder die Nutzung der FE-Ergebnisse* gefährdet wird, ist die Auftraggeberin berechtigt, angemessene Sicherungsmaßnahmen zu verlangen oder – soweit erforderlich – den Vertrag zu kündigen.
§ 30 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen, insbesondere Änderungen des vereinbarten Vorge- hens, des Zeitplans oder des Leistungsumfangs, bedürfen einer Zusatzverein- barung mindestens in Textform. Leistungsänderungen sollen in der Regel nur vorgenommen werden, wenn sie zur Erreichung des Projektziels erforderlich sind. Die Auftraggeberin kann Leistungsänderungen nur zustimmen, sofern sie insbesondere haushalts- und vergaberechtlich zulässig sind.
(2) Hält eine Vertragspartei eine Änderung der vereinbarten Leistungen für erfor- derlich, informiert sie die Andere in Textform. Die Mitteilung enthält eine technisch-organisatorische und wirtschaftliche Begründung der vorgeschlage- nen Änderung sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf Art und Umfang der Leistung, Qualität, Zeitplan und Vergütung.
(3) Die Vertragsparteien erörtern daraufhin, ob ein Konsens über die Erforderlich- keit und die inhaltliche Ausgestaltung der Änderung erzielt werden kann.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(4) Hat der Auftragnehmer die Leistungsänderung zu vertreten, passt er seine Leistung auf eigene Kosten an. Eine Anpassung der Vergütung erfolgt in die- sem Fall nicht.
(5) Hat die Auftraggeberin die Leistungsänderung zu vertreten, kann eine Anpas- sung der Vergütung erfolgen. Der Auftragnehmer legt transparent dar, wie sich die Änderung auf die Projektkalkulation auswirkt. Einsparpotenziale sind zu berücksichtigen. Ggfs. kann auch die Änderung des Preistyps (vgl. § 8 des Vertrages) erforderlich sein.
§ 31 Kündigung des Vertrages
(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monate zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
− eine Vertragspartei trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Frist zur Abhilfe in erheblicher Weise gegen wesentliche Vertragspflichten ver- stößt, − der Auftragnehmer den vereinbarten Leistungsfortschritt nicht erreicht und dies zu einer erheblichen Gefährdung des Gesamterfolgs des FE-Vor- habens führt, − sich herausstellt, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 123 oder § 124 GWB vorliegt oder − der Fortbestand der Projektförderung (z. B. durch das BMV/BMBF) entfal- len ist.
(3) Der Auftragnehmer erhält die Vergütung für alle bis zur Wirksamkeit der Kün- digung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen. Darüber hinaus werden nach- gewiesene und unvermeidbare Aufwendungen für vorbereitete, aber nicht mehr erbringbare Leistungen erstattet, soweit diese im Interesse der Auftrag- geberin liegen. Hat die Auftraggeberin Vorauszahlungen geleistet, sind diese nach Maßgabe der erbrachten Leistungen und Aufwendungen abzurechnen (vgl. Anlage 2.3 „Meilenstein- und Zahlungsplan /Finanzierungsplan“).
(4) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages durch Kündigung blei- ben die Bestimmungen dieses Vertrages für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen und nutzbaren bzw. verwertbaren FF-Ergebnisse* in Kraft.
(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 32 Haftung
(1) Die Vertragsparteien haften unbeschränkt
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
− bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, − für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, − nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich- ten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und der Höhe nach auf den Betrag des zweifachen Auf- tragswertes.
§ 33 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Durchfüh- rung dieses Vertrages bekanntwerdenden vertraulichen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke die- ses FE-Vorhabens zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die ein verständiger Drit- ter als schützenswert ansehen würde oder die ausdrücklich als vertraulich ge- kennzeichnet sind. Hierzu zählen auch Informationen, die im Rahmen mündli- cher Präsentationen oder Diskussionen bekannt werden. Dritte im Sinne die- ses Vertrages sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Ver- tragspartei sind.
(3) Dies gilt nicht für Informationen,
− die allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung bekannt wer- den, − die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, − die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle von ihm eingesetzten Personen, ins- besondere seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Wahrung der Vertrau- lichkeit verpflichtet sind.
(5) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform gestattet. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Dritten ebenfalls schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Auf Ver- langen sind entsprechende Nachweise der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(6) Die Verpflichtung besteht 5 Jahre über die Beendigung des Vertrages hinaus.
(7) Sofern im Rahmen des Vorhabens besonders sensible Informationen ausge- tauscht werden sollen, schließen die Vertragsparteien hierüber eine geson- derte Geheimhaltungsvereinbarung, die die vorstehende Regelung ergänzt und im Zweifel vorgeht.
29 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
§ 34 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie ggf. bereichsspezifischer Vorschriften.
(2) Grundsätzlich ist die Auftraggeberin der Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sofern eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragneh- mer erfolgt, wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO gemäß Anlage 6 „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) des Bundesbe- auftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)“ geschlos- sen.
(3) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bear- beitung oder Erfüllung des FE-Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestim- mungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erfor- derliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmali- gen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf Verlan- gen schriftlich zu bestätigen.
(4) Erfordert das FE-Vorhaben die Verarbeitung einer großen Menge personenbe- zogener Daten oder Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO, hat der Auftragnehmer ein umfassendes Datenschutzkonzept zu erstellen, das die Zwecke, Rechtsgrundlagen, technischen und organisatorischen Maßnah- men sowie Löschfristen darlegt.
(5) Liegt aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände oder der Zwecke der Ver- arbeitung ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natür- licher Personen vor, führt der Auftragnehmer zusätzlich eine Datenschutz-Fol- genabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durch
(6) Die Auftraggeberin ist vor der Erhebung über Art und Umfang der Datenverar- beitung zu informieren. Insbesondere ist die datenschutzrechtliche Einwilli- gung mit der Auftraggeberin abzustimmen.
§ 35 Sonstiges
(1) Textform im Sinne dieses Vertrags bedeutet § 126b BGB.
(2) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kauf- recht (CISG) findet keine Anwendung. Kollisionsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, sind ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen- hang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – am Sitz der Auftrag- geberin. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses. 30 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
(5) Die Abtretungen von Forderungen sowie Übertragung von Rechten und Pflich- ten aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftragge- berin in Textform.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag die einschlägigen Vorschriften des Exportkontrollrechts, des Datenschutzes, der IT-Sicherheit sowie alle sonstigen nationalen und in- ternationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, soweit sie für die Durchführung dieses Vertrages relevant sind.
(7) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck nächstkom- mende Regelung.
(8) Vertragssprache ist Deutsch; die deutsche Fassung ist maßgeblich.
§ 36 Inkrafttreten und Dauer des FE-Vertrages
(1) Dieser FE-Vertrag tritt mit Zugang des Zuschlagsschreibens bei dem Auftrag- nehmer in Kraft. Die spätere Unterzeichnung dient lediglich der Dokumenta- tion und hat keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Vertra- ges.
(2) Der FE-Vertrag endet mit der Abnahme des Schlussberichts bzw. der vollstän- digen Übergabe der FE-Ergebnisse*. Regelungen, die nach ihrem Sinn und Zweck auch danach weitergelten sollen oder für die im Vertrag eine Fortgel- tung vorgesehen ist, bleiben davon unberührt und gelten entsprechend wei- ter. Dies gilt insbesondere für die §§ 17 Abs. 2, 19, 22–27 sowie §§ 32–35 des FE-Vertrages.
31 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
, den
Institution/Firma (Auftragnehmer)
Unterschrift (Auftragnehmer)
Bergisch Gladbach, den
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
Unterschrift (Auftraggeberin)
32 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.
Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“
Anlage 2.1 „Vorhabensbeschreibung“
Anlage 2.2 „Zeitplan und Termine“
Anlage 2.3 „Meilenstein- und Zahlungsplan /Finanzierungs-
plan“
Anlage 3 „Anforderungen an Berichte (§ 16 Vertrages)“
Anlage 4 „Technische Anforderungen an FE-Ergebnissen (§ 18
des Vertrages)“
Anlage 5 „Checkliste“
Anlage 6 „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit (BfDI)“
www.bast.de 33 BASt / FE-Vertrag xx.xxxx
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind in § 1 des Vertrages definiert.