Vertrag
über
Sicherheitsüberprüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten
für das RIM Düsseldorf
Lose 1 bis 9
(e-Vergabe-Nr.: 13-26-00221)
zwischen der
Bundesagentur für Arbeit (BA),
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf
im BA-Service-Haus,
Regensburger Straße 104,
90478 Nürnberg
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und der
Firmenname
vertreten durch ….
Straße Hausnummer
PLZ Ort
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt –
- zusammen nachfolgend als Partei(en) bezeichnet -
„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................... 3
§ 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................... 3
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung .......................................................................... 4
§ 4 Außerordentliche Kündigung ............................................................................ 4
§ 5 Durchführung des Vertrages ............................................................................. 4
§ 6 Vergütung/ Preise ............................................................................................... 5
§ 7 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen .......................................................... 5
§ 8 Bundestariftreue ................................................................................................. 6
§ 9 Personal des AN ................................................................................................. 7
§ 10 Unterauftragnehmer (Subunternehmer) ......................................................... 8
§ 11 Geheimhaltung ................................................................................................. 9
§ 12 Datenschutz ...................................................................................................... 9
§ 13 Informationspflichten und Prüfrecht des Auftraggebers .............................10
§ 14 Ansprüche aus Mängeln .................................................................................10
§ 15 Vertragsstrafe ..................................................................................................11
§ 16 Haftung .............................................................................................................11
§ 17 Haftpflichtversicherung ...................................................................................11
§ 18 Rückgaben bei Vertragsbeendigung .............................................................12
§ 19 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ............................................................12
§ 20 Marketingklausel .............................................................................................13
§ 21 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung ...............................13
§ 22 Wechsel des Auftragnehmers ........................................................................13
§ 23 Quellensteuer ...................................................................................................14
§ 24 Gerichtsstand/ Erfüllungsort ..........................................................................15
§ 25 Schriftform; Salvatorische Klausel ................................................................15
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages (e-Vergabe-Nummer 13-26-00221, Lose 1 - 9, nachfolgend „Vertrag“ genannt), ist die Sicherheitsüberprüfung der nicht ortsfesten, dienstlichen und pri- vaten elektrischen Betriebsmittel (inkl. IT-Ausstattungen) für alle Maschinen, Geräte und An- schlusskabel inkl. Arbeitsplatzelektrifizierung in den jeweiligen Liegenschaften des Regiona- len Infrastruktur Managements Düsseldorf (nachfolgend „RIM“ genannt). Im Wesentlichen für folgende Dienststellen des AG: • Los 1: Agenturbezirk Düsseldorf • Los 2: Agenturbezirk Krefeld • Los 3: Agenturbezirk Mettmann • Los 4: Agenturbezirk Solingen/Wuppertal • Los 5: Agenturbezirk Duisburg • Los 6: Agenturbezirk Essen • Los 7: Agenturbezirk Gelsenkirchen • Los 8: Agenturbezirk Oberhausen • Los 9: Agenturbezirk Wesel
(2) Die Liegenschaften und die zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (LB) und im Leistungsverzeichnis (LV) definiert.
(3) Das RIM hat das Recht, die Anzahl der betroffenen Liegenschaften sowie der zu überprü- fenden Geräte zu erhöhen oder zu verringern. Die Konditionen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis inklusive der aktuellen Preise gelten sowohl für hinzukommende Geräte und Liegenschaften als auch bei Verringerung der Geräte und Liegenschaften fort.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkreti- siert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen: a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 15), b) die LB des Verfahrens Nr. 13-26-00221 inklusive der folgenden Anlagen
| Anlage | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Hausordnung der BA | ||||
| 2 | Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung |
in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, c) und das LV des Verfahrens Nr. 13-26-00221 in der bei Bereitstellung der Vergabeunter- lagen geltenden Fassung, d) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenom- men Bauleistungen) Teil B (VOL/B1) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, f) die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG), g) allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen (z.B. VDE-Normen) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung, h) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzier- ten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Ver- trag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige
1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Seite 3 von 15
„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausge- schlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des ANs aufgeführt sind.
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) in Kraft und endet nach 54 Monaten (zum TT.MM.JJJJ), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gemäß LB vollständige Leis- tungsausführung beginnt am 01.01.2027 und endet gleichzeitig mit der Vertragslaufzeit mit Ablauf des TT.MM.JJJJ. Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kap. I.1 der LB.
(2) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (au- ßerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere: a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbe- stimmung (siehe § 12 dieses Vertrages); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) die Nichteinhaltung einer vom AN gegebenen Zusicherung aus diesem Vertrag sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe schriftlich aufgefor- dert hat; d) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsver- letzung schriftlich aufgefordert hat; e) ein Verstoß des AN gegen gesetzliche oder andere zwingend einzuhaltende Normen, wie insbesondere allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Regelungen des A- entG. Zur Prüfung dieses Tatbestandes wird dem AG auf Verlangen ein vertragliches Einsichtsrecht in die hierfür erforderlichen Unterlagen gewährt; f) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und/oder einer Bestimmung des Ausländerrechts.
(2) Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 16 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund (außer- ordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprü- che des AN aufgerechnet werden.
(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Ver- gütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestim- mungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlie- gen.
§ 5 Durchführung des Vertrages
(1) Der AN ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fach-, frist- und vertragsgerecht auszuführen.
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) (2) Die Sicherheitsüberprüfungen sind durch den AN gemäß den Vorgaben des Kap. I.2 E) der LB zu den dort genannten Zeiten zu erbringen und zu dokumentieren. Die Dokumentation gemäß der LB muss jeweils spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Prüfungen, ge- trennt nach IT-Geräten und sonstigen Geräten, an den vom RIM benannten Ansprechpart- ner übergeben werden.
(3) Die genaue Ausführung der Sicherheitsüberprüfungen wird individuell vor Ort zwischen dem vom RIM zu benennenden Ansprechpartner und dem AN vereinbart. Der AG stellt den Zu- gang zu den Geräten sicher. Die Übergabe von Schlüsseln, Codekarten o.ä. wird schriftlich in einem Übergabeprotokoll festgehalten, welches von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Die ausgehändigten Schlüssel, Codekarten und Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden, sind vor Missbrauch zu schützen und müssen stets sorgfältig aufbewahrt werden, sodass sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugriff erhalten. Bei Verlust oder Missbrauch, gleich aus welchen Gründen, ist der AN in voller Höhe des ein- tretenden Schadens ersatzpflichtig. Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kap. I.8 der LB.
(4) Der AN hat das mit den Sicherheitsüberprüfungen beauftragte Personal auf seine Kosten mit einem Lichtbild-Ausweis seines Unternehmens auszustatten. Der Ausweis ist sichtbar an der Arbeitskleidung zu befestigen; auf Verlangen ist zusätzlich eine Legitimationsurkunde (z.B. Personalausweis, Pass o.ä.) vorzuweisen. Bei Ausscheiden des Personals hat der AN den Firmenausweis einzuziehen. Der AN hat auf Verlangen für das eingesetzte Personal auf seine Kosten aktuelle (nicht älter als drei Monate) Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.
(5) Bei der Beendigung des jeweiligen Auftrags oder des Vertrages hat der AN die ihm überlas- senen Gegenstände (z.B. Schlüssel, Codekarten etc.) und etwaige überlassene Unterlagen unversehrt, vollständig und unverzüglich an den AG zurückzugeben.
(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossenschaft- lichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich der AN verantwort- lich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und evtl. geltende Brand- schutzverordnungen.
§ 6 Vergütung/ Preise (1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise und gelten während der gesamten Vertragsdauer (vgl. § 3). Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzli- chen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 7 dieses Vertrages.
(3) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.
§ 7 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen (1) Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221 und der Leitweg-ID sowie der teamspezifischen Bestell-Nummer sind mit den entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise für jeden Einsatzort, sowie für die Bereiche des SGB II und SGB III in gesonderter Form zu erstellen und bezeichnen im Brief- kopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller.
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) (2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government- Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öf- fentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN aus- schließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezu- gangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangs- plattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwin- gend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rech- nungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Absatz 3 BGB. Hiervon unberührt verbleibt die Möglichkeit bei der Beteiligung von Jobcentern die Rech- nungen weiterhin in Papierform zu erstellen und diese postalisch zu versenden.
(3) Der AN hat für jede vom Vertrag umfasste Liegenschaft für die IT-Komponenten als auch für die Non-IT Komponenten gem. Kap. I.6 der LB eine eigene Rechnung zu erstellen.
(4) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benennendes Konto.
(5) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens je- doch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom AN ordnungsgemäß er- bracht wurde.
(6) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauf- trages beim Zahlungsinstitut des AG.
(7) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
(8) Soweit der AN dem AG gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des AG als auch Liegenschaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich vereinbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der AN für den dem AG ent- stehenden Schaden. Der AN ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins- satz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
(9) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zu- rückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstat- tung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basis- zinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
§ 8 Bundestariftreue
(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, min- destens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverord- nung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) (2) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tarif- treueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(3) Die Einhaltung des § 8 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,
▪ die Kontrolle zu dulden,
▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
▪ die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
▪ datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, in- dem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und auf- klärt.
Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(4) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 ent- sprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subun- ternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 gere- gelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.
(5) Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des be- troffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Ver- stößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes ver- langen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.
(6) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schrift- licher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
§ 9 Personal des AN (1) Sofern der hinreichende Verdacht besteht, dass die dienstlichen Interessen der jeweiligen Dienststelle durch die Mitarbeiter des AN erheblich beeinträchtigt werden, ist der AG berech- tigt, die betreffenden Mitarbeiter sofort des Hauses zu verweisen. Der AG kann vom AN darüber hinaus verlangen, die betreffenden Mitarbeiter - insbesondere bei Fehlen der fachli- chen oder persönlichen Eignung - nicht weiter mit der Sicherheitsüberprüfung in den Dienst-
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) stellen des AG zu betrauen. In diesem Fall hat der AN innerhalb von zwei Stunden auf seine Kosten Ersatzkräfte zur Verfügung zu stellen, sodass die Erbringung der vertraglich ge- schuldeten Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Zeiträumen stets gewährleistet ist.
(2) Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Personalausfäl- le infolge Krankheit, Urlaub usw. die vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht be- einträchtigt wird.
§ 10 Unterauftragnehmer (Subunternehmer) (1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen; b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflich- ten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Daten- schutz, zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Un- terauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst; c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräu- mung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird.
(2) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung geneh- migte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Ge- nehmigung/Zustimmung ist vom AN bei der Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf- Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unter- auftragnehmer gesondert mitzuteilen: a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers; b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragneh- mer für den AN erbracht werden sollen; c) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Auftei- lung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen; d) verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragneh- mer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragneh- mer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform (E-Mail-Begriffsbestimmung Unterschiedliche Regelungen) informieren.
(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren.
(4) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. So-
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) fern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein wei- teres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.
§ 11 Geheimhaltung (1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein ver- ständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen wür- de, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten an- deren Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Ge- währleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mit- arbeiter des AN sicherzustellen.
(2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangen- den internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zu- dem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht da- für ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
(3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Drit- ter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen In- formationen.
(4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz (1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Fol- genden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU).
(2) Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung die- ser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
(3) Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Been- digung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Da- tenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Ins- besondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.
(4) Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsver- hältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Da- ten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu er- heben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten.
(5) Zudem erklärt sich der AN damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden kann. Der AN schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzun- gen.
(6) Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermit- telt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Daten- schutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.
(7) Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 4 (außerordentliche Kündi- gung) dieses Vertrages wegen schuldhaften Verstoßes des AN gegen gesetzliche oder ver- tragliche Datenschutzbestimmungen kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbe- schadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzan- sprüche geltend machen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertrag- liche Datenschutzbestimmungen verstoßen.
§ 13 Informationspflichten und Prüfrecht des Auftraggebers Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grund- stücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auf- tragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Ar- beitsmarktdienstleistungen des AG, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundes- rechnungshof zu.
§ 14 Ansprüche aus Mängeln (1) Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechts- mängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen in der LB.
(2) Ansprüche des AG wegen Schlechtleistung oder wegen des Vorliegens von Mängeln und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit der ver- tragsgerechten Bereitstellung der Leistung durch den AN.
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9)
§ 15 Vertragsstrafe (1) Der AN ist verpflichtet, die nach der LB jeweils vereinbarten Termine einzuhalten.
(2) Erbringt der AN die Dienstleistungen schuldhaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so ist der AG berechtigt, vom AN eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt für je- den Fall der Verzögerung der Leistung oder Teilleistung pro angefangenem Werktag 50,00 € (in Worten: Fünfzig), insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent der Brutto-Auftragssumme2 des Vertrages.
(3) Hat der AN nachweislich eine schwere Verfehlung i.S. d. § 19 begangen, so ist er für jede Verfehlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG verpflichtet, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertrags- strafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5% der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
(4) Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt aus- drücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszah- lung.
(5) Der AG behält sich das Recht vor, die nach dieser Bestimmung entstandenen Forderungen gegen Ansprüche des AN aufzurechnen.
§ 16 Haftung (1) Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
(2) Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
(3) Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen dieses Paragraphen. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.
§ 17 Haftpflichtversicherung (1) Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer ver- gleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
(2) Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leis- tungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus die- sem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt,
2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhun- gen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen, ordentlicher Kündigung oder Mengen-, Flächenände- rungen im Rahmen der Flexiklausel im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Vertrages). Die Brutto-Gesamtauftragssumme eines Vertrages wird pro Los betrachtet.
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Rückgaben bei Vertragsbeendigung Der AN ist verpflichtet, alle ihm mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen und elektronischen Daten unversehrt, vollständig und unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu lö- schen und innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom IS überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel und Codekarten o.ä. sind sofort zurück- zugeben.
§ 19 Rücktritt und Antikorruptionsklausel (1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vor- teilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmit- telbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Ob- jektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
(2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abga- ben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- gangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Ver- einbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
(4) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist,
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbe- halten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(5) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Ver- tragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, verspro- chenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzan- sprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz ange- rechnet.
§ 20 Marketingklausel Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.
§ 21 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung (1) Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeind- lichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei dem AN die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnah- men zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unter- lässt. Im Wiederholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen.
(2) Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
(3) Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbei- ters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Be- sorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhal- tensweisen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmers und für alle weiteren von Unterauftragnehmern eingesetzte weitere Unterauftragnehmer.
(5) Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kap. I.11 der LB.
§ 22 Wechsel des Auftragnehmers
(1) Der AG ist berechtigt i. S. d. §§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB für den Fall, a) dass er die außerordentliche Kündigung des Vertrages gemäß § 4 erklärt, b) der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringt oder c) der AN nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) für die ausstehenden Leistungen auf die übrigen Bieter des abgeschlossenen Vergabe- verfahren zu den ursprünglichen Bedingungen aus dem Vergabeverfahren zurückzugrei- fen.
(2) Ein Wechsel des AN ist nur statthaft, wenn der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen festhält. Um wesentliche Änderungen i. S. d. § 132 GWB handelt es sich nicht, wenn aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine einmalige angemessene Anpassung der Festpreise erfolgt.
(3) Kommt es zwischen dem AG und dem Bieter zu einer Einigung i. S. des Absatzes 2, so kann der Bieter mit der ausstehenden Vertragserfüllung (inkl. der dem AG vorbehaltenen Optionen, insbesondere der Verlängerungsoptionen) ganz oder teilweise beauftragt werden.
§ 23 Quellensteuer
(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuerge- setz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugs- teuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbe- trag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Ab- zugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundes- zentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder ver- liert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.
(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidari- tätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unter- nehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfas- sen u. a. a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Fi- nanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inan- spruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
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„Sicherheitsüberprüfung elektr. Geräte RIM Düsseldorf“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00221, Lose 1 - 9) § 24 Gerichtsstand/ Erfüllungsort (1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zu- ständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistungen erbracht werden.
§ 25 Schriftform; Salvatorische Klausel (1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche aus- drücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00221) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.
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