Anhang C2_Rahmenvertrag.pdf

Überlassung von eisenbahnspezifischem Personal im Güterverkehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 23:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvertrag

zwischen

DB Zeitarbeit GmbH Europaplatz 2 10557 Berlin

(nachstehend Auftraggeber genannt)

und

(nachstehend Auftragnehmer genannt)

über folgende Dienstleistung:

Personalüberlassung von eisenbahnspezifischem Personal im Güterverkehr

Beteiligte Stelle auf Seiten des Auftraggebers:

Für den Einkauf zuständige Stelle:

DB Zeitarbeit GmbH Beschaffung HM.ZF 11

Ansprechpartnerin: Hanna Fiebiger Tel.: 030-297 16265 E-Mail: hanna.fiebiger@deutschebahn.com

Rahmenvertrag DB Zeitarbeit GmbH Seite 1

Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis:

1 Gegenstand des Vertrages 2 Vertragsbestandteile 3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge 4 Vergütung, Nebenkosten und Serviceentgelt 5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich 6 Ansprechpartner 7 Vertragsdauer und Kündigung 8 Leistungen des Auftraggebers 9 Pflichten des Auftragnehmers 10 Direktkontaktverbot 11 Nachunternehmer 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand 13 Haftpflichtversicherung 14 Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person 15 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes

Anlagenverzeichnis:

AnlageBezeichnung
1Angebotsabgabe
2Muster Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
3Muster Preisblatt
4Muster Kandidat:innenprofil
5Umsatzmeldung
6Formblatt Equal Pay mit Beiblatt
7Formblatt Equal Treatment mit Beiblatt
8AVB Personaldienstleistungen vom 01.05.2026
9DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner
10Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Tariftreue und Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn) - Ausgabe Januar 2022
11Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Anforderungen an die Informationssicherheit (EVB Informationssicherheit) – Ausgabe 01.05.2025
12Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) – Ausgabe 01.02.2025
13Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Vermeidung von Unfällen (EVB Unfallverhütung) - Ausgabe 01.04.2025

Seite 2 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 3]

1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Dienstleistungen auf dem Gebiet der Personalüberlassung zu folgender EU-Vergabe:

Personalüberlassung von eisenbahnspezifischem Personal im Güterverkehr (HF3/26/005)

1.2 Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option der nach Zif- fer 4 dieses Vertrages Bestellberechtigten auf den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsver- trägen (Einzelverträgen) zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Ver- pflichtung, diese Option auszuüben. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragneh- mern die gleichen Leistungen zu übertragen.

1.3 Das Zustandekommen von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (Einzelverträgen) ist in Ziffer 3 dieses Vertrages geregelt.

1.4 Dieser Rahmenvertrag stellt selbst keine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz (AÜG) dar. Arbeitnehmerüberlassungsverträge (Einzelverträge) kommen aus- schließlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger zustande.

2 Vertragsbestandteile

2.1 Bestandteil dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dieser Vertragstext und die im Anlagenverzeichnis genannten Anlagen. Ver- tragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) einbezieht oder wenn der Bedarfsträger in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragneh- mers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und denen der Ver- tragsbestandteile haben die Bestimmungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Rei- henfolge.

2.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang beste- henden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Ver- stoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Ver- haltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor.

2.4 Änderungen der AVB für Personaldienstleistungen (Anlage 8) werden zwei Wochen nach Be- kanntgabe wirksam, sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht.

3 Zustandekommen von Einzelverträgen (Bestellung)

3.1 Einzelverträge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge) kommen nach Anfrage des Auftraggebers und Auswahl des Auftragnehmers durch den Bedarfsträger zwischen Bedarfsträger und Auftrag- nehmer unter Bezug auf diese Rahmenvereinbarung zustande. Arbeitnehmerüberlassungsver- träge bedürfen der Textform.

3.2 Die Bestellung erfolgt in Textform. Maschinell erstellte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit keiner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung gekennzeichnet sind.

3.3 Die im Einzelvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) getroffenen Vereinbarungen gelten erst- rangig. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages mit seinen Vertragsbestandteilen finden auf Einzelverträge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge) ergänzende Anwendung.

Seite 3 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 4]

3.4 Der Auftragnehmer erhält durch den Auftraggeber (im Auftrag des Bedarfsträgers) für den im Einzelfall bestehenden Bedarf eine Anfrage über das webbasierte IT-Tool ProFeed. Der Auftrag- nehmer hat die Anfrage innerhalb der angegebenen Frist unter Verwendung der vorgegebenen Vorlagen (siehe Anlage 3 und 4 ggf. 6 oder 7) zu beantworten (und ggf. zusätzlich geforderte Nachweise oder Unterlagen einzureichen).

Zur Erstellung eines Angebots nutzt der Auftragnehmer das Kandidat:innenprofil (Anlage 4) und das Preisblatt (Anlage 3). Das Formblatt Equal Pay (Anlage 6) oder das Formblatt Equal Treat- ment (Anlage 7) kann mangels Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche und der Wahrung des gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatzes ebenfalls Bestandteil des Angebotes sein. Werden Angebote nicht im vorgegebenen Format oder unvollständig eingereicht, behält sich der Auftraggeber nach Bitte um Korrektur vor, das Angebot nicht zu berücksichtigen. Die Preis- gestaltung findet unter Berücksichtigung der AVB Personaldienstleistungen (Anlage 8) statt.

Nach erfolgreicher Auswahl des Auftragnehmers, wird durch den Auftraggeber eine Bestellung ausgelöst. Anschließend wird für jede Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Einzelvertrag) nach Anlage 2 un- ter Bezug auf diese Rahmenvereinbarung geschlossen. Dazu übermittelt der Auftragnehmer den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag an die Geschäftsstelle der DB Zeitarbeit GmbH, welche nach Prüfung den Vertrag an den Bedarfsträger weiterleitet. Einzelverträge (Arbeitnehmerüberlas- sungsverträge) werden ausschließlich zwischen dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer be- gründet.

3.5 Sofern eine Verlängerungsoption im Einzelvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) vereinbart wurde, kann nach Bestätigung durch den Bedarfsträger in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Verlängerung des Einsatzes erfolgen. Die Verlängerungsoption wird durch den Auftraggeber ausgeübt und dem Auftragnehmer spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Einsatzzeitraumes mitgeteilt. Infolgedessen wird die Bestellung angepasst, sowie die Ausstellung eines neuen Ein- zelvertrages (Arbeitnehmerüberlassungsvertrages) durch den Auftragnehmer veranlasst.

4 Vergütung, Nebenkosten und Serviceentgelt

4.1 Die Höhe der Vergütung und die eventuell anfallenden Nebenkosten sind im Einzelvertrag (Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag) auf Grundlage des Preisblattes zu vereinbaren und ebenfalls in der Bestellung zu erfassen.

4.2 Sollte sich aufgrund veränderter gesetzlicher oder anderer tariflicher Rahmenbedingungen das Tarifgefüge für die Mitarbeitenden des Auftragnehmers ändern und daraus folgend ein Preisan- passungswunsch für bestehende Einzelverträge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge und Bestel- lungen) nötig sein, ist dies mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen vor dem 01. des Mo- nats, in dem die Preisanpassung wirksam werden soll, an: personaleinkauf-dbzeitarbeit@deut- schebahn.com zu melden und zu verhandeln. Die Preisanpassungen können nicht rückwirkend erfolgen. Ein Anspruch auf Preisanpassung besteht nicht.

4.3 Der Auftraggeber erhält für die Wahrnehmung der Pflichten aus diesem Rahmenvertrag ein pau- schales Serviceentgelt in Höhe von:

3,00 %

vom Gesamtnettoumsatz. Der Gesamtnettoumsatz setzt sich aus den Umsätzen der Einzelver- träge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge) zusammen, die auf der Grundlage dieses Rahmen- vertrages geschlossen werden. Nebenkosten fließen nicht in die Betrachtung ein.

Zusätzlich gilt folgende Bonusvereinbarung auf den Gesamtnettoumsatz des Auftragnehmers aus diesem Rahmenvertrag. Die jeweilige Bonusstaffel greift ab einem Gesamtnettoumsatz von 50.000 Euro (die ersten 50.000 € sind frei und bleiben von der Berechnung unberücksichtigt).

Seite 4 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 5]

Die hier genannten Regelungen zur Abrechnung des Service- und Bonusentgeltes gelten ab dem 01.02.2027 für alle bestehenden und neuen Einzelverträge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge).

Es gilt die folgende Bonusstaffel:

Bonusstaffel 1: ab 50.000 Euro = 1,50 %

Bonusstaffel 2: ab 50.000 Euro = 2,00 %

Bonusstaffel 3: ab 50.000 Euro = 2,50 %

4.4 Das Serviceentgelt und der Bonus werden quartalsweise, bzw. per Abschlussrechnung nach Ver- tragsbeendigung dieses Rahmenvertrages zzgl. der jeweils gültigen USt. in Rechnung gestellt und sind vom Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu be- gleichen.

Kontonummer: 147 308 109 Bankleitzahl: 100 100 10 Bank: Postbank Berlin IBAN: DE56100100100147308109 SWIFT Code: PBNKDEFF Kontoinhaber: DB Zeitarbeit GmbH Verwendungszweck: „DB Zeitarbeit GmbH, Lieferanten-Nummer, Bonus“

4.5 Zur Ermittlung des Service- und Bonusentgeltes übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber monatlich, nach Aufforderung und unter Einhaltung der genannten Frist über das Lieferantenma- nagementportal der Deutschen Bahn AG – SMaRT -, eine Umsatzmeldung aller für den DB Konzern aus diesem Rahmenvertrag erbrachten bzw. ausgeführten Leistungen in der vorgege- benen Form nach Anlage 5. Sollte die Umsatzmeldung nicht fristgemäß eingereicht werden, nimmt der Auftraggeber selbst eine Umsatzschätzung vor und errechnet auf dieser Basis das geschuldete Serviceentgelt. Zusätzlich hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des so errechneten Serviceentgeltes zu zahlen. Dem Auftragnehmer steht es frei, auch nach einer Umsatzschätzung durch den Auftraggeber den konkreten Umsatz nachzuweisen und so eine angepasste Berechnung des Serviceentgelts und der Vertragsstrafe zu erreichen. Die Ver- wirkung der Vertragsstrafe ändert sich dadurch jedoch nicht.

4.6 Anpassungen des vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssatzes können zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung der Vergleichstätigkeit im Entleihbetrieb beantragt werden. Diese Regelun- gen greift frühestens nach dem 01.01.2028. Sollte sich die Eingruppierung gegenüber der letzten Tarifanpassung ändern, so kann ein Preisänderungswunsch, mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten, schriftlich an die für den Einkauf zuständige Stelle mitgeteilt werden.

Es gilt das zum Stichtag geltende Vergleichsentgelt im Entleihbetrieb der jeweiligen Tätigkeit.

Preisermittlung = Basispreis x (0,2 + (0,8 x neues Vergleichsentgelt / bisheriges Vergleichsent- gelt))

PE = P B x (0,2 + (0,8 x I A / I B ))

P = Preisermittlung E P = Basispreis B I = neues Vergleichsentgelt A I = bisheriges Vergleichsentgelt B

Im Falle eines Preisänderungswunsches legt der Auftragnehmer seine Preiskalkulation und Än- derung der o.g. Basiswerte vor. Eine Preisanpassung kann nur einhergehen mit einer tatsächli- chen Entgelterhöhung der Vergleichstätigkeit im Entleihbetrieb. Sofern das Entgelt des Zeitar- beitnehmenden bereits 20% über dem Vergleichslohn eines Stammmitarbeitenden liegen sollte, entfällt die Möglichkeit zur Anpassung des vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssatzes.

Seite 5 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 6]

5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich

5.1 Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus Ziffer 20.6 der AVB Personaldienstleistungen (Anlage 8) oder wird im Einzelvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) geregelt.

Der Auftragnehmer erstellt eine monatliche Rechnung je Einzelvertrag (Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag) zum Monatsabschluss. Die einzelnen Zulagen/Zuschläge sind jeweils gesondert in Euro auszuweisen. Die Equal Pay-Ansprüche sind in Summe auf der Rechnung darzustellen.

5.2 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rech- nungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind:

deutschebahn.com/rechnungsstellung

Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.

5.3 Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen

• elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing, • nachprüfbar, • unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften

sowie unter Angabe insbesondere von

• Leitweg-ID 992-90009-96 • Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen • Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift • IBAN (BIC) mit Kontoinhaber • Zahlungsbedingungen • Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

zu erstellen und an die in der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.

5.4 Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:

e-invoicing@deutschebahn.com

5.5 Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.

5.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleiches innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der, zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag, offenen Posten gegenüber dem Auftrag- geber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtli- che Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offen- stehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

Seite 6 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 7]

6 Ansprechpartner

6.1 Die Ansprechpartner beim Auftraggeber sind im Rubrum zum Vertrag aufgeführt.

6.2 Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist:

Ansprechpartner/in: Anschrift: Tel.: E-Mail:

6.3 Die Ansprechpartner dürfen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne zwingenden Grund ausgewechselt werden. Über eine Änderung der Ansprechpartner ist der Vertragspartner unver- züglich zu informieren.

7 Vertragsdauer und Kündigung

7.1 Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.02.2027 in Kraft und gilt bis zum 31.01.2029, für alle während dieser Laufzeit geschlossenen Einzelverträge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge) und erteilten Bestellungen.

Für den Auftraggeber besteht 2-mal die Option auf eine Vertragsverlängerung von jeweils 12 Monaten. Die jeweilige Option ist spätestens mit 2 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Lauf- zeitendes wahrzunehmen.

7.2 Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten, entweder aus diesem Rahmen- vertrag oder aus den Einzelverträgen (Arbeitnehmerüberlassungsverträgen), nicht nach, so be- hält sich der Auftraggeber nach Anhörung und erfolgter Abmahnung im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung dieses Rahmenvertrages vor.

7.3 Der Auftraggeber hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende ein Sonderkündigungsrecht für den Rahmenvertrag, wenn der Auftragnehmer Regelungen zum Equal Pay/Equal Treatment des DB Konzerns nicht umsetzt.

7.4 Es erfolgt eine regelmäßige Auswertung bezüglich der Leistungsfähigkeit. Ziel dieser Bewertung ist die Optimierung der Abdeckung der Personalbedarfe. Dazu werden die folgenden Kennzahlen betrachtet:

Rückmeldequote – Anzahl der Anfragen, bei denen der Auftragnehmer ein gültiges An- gebot übermittelt hat, im Verhältnis zur Anzahl, der zu besetzenden Anfragen.

Besetzungsquote – Anzahl, der durch den Auftragnehmer besetzten Positionen für eine ent- sprechende Anfrage im Verhältnis zur Anzahl, der durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen, gültigen Angebote.

Liegen die folgenden Fälle vor, erfolgt eine Anhörung des Auftragnehmers darüber, wie die Leis- tungsfähigkeit des Auftragnehmers in Zukunft verbessert werden kann:

• keine besetzte Position innerhalb der letzten 12 Monate und • die Rückmeldequote beträgt innerhalb der letzten 12 Monate weniger als 5% und • die Besetzungsquote beträgt innerhalb der letzten 12 Monate weniger als 5%.

Sollte sich innerhalb der nächsten sechs Monate nach der Anhörung keine Verbesserung einstel- len, ist der Auftraggeber berechtigt den Rahmenvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Mo- natsende zu kündigen.

7.5 Die weiteren im Vertrag genannten Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Seite 7 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 8]

7.6 Die Beendigung oder Kündigung des Rahmenvertrages lässt bereits geschlossene Einzelver- träge (Arbeitnehmerüberlassungsverträge) unberührt.

8 Leistungen des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auf- tragnehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Darüber- hinausgehende notwendige Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer rechtzeitig bei dem ihm benannten Ansprechpartner anzufordern.

8.2 Die vom Auftraggeber übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftragnehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unberührt.

8.3 Erbringt der Auftraggeber seine Leistungen nicht zeitgerecht und sieht sich der Auftragnehmer dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten behindert, hat der Auftragnehmer dies dem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner unverzüglich anzuzeigen.

9 Pflichten des Auftragnehmers

9.1 Der Auftragnehmer erklärt, dass er im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 AÜG ist. Alle Änderungen bezüglich der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Fall einer befristeten Arbeitnehmerüberlassungser- laubnis stellt der Auftragnehmer einen Monat vor Ablauf der Befristung unaufgefordert eine aktu- elle, beglaubigte Kopie der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zur Verfügung. Bei Zuwiderhand- lung haftet der Auftragnehmer unbegrenzt für entstandene Schäden und stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei.

9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Aufforderung die erforderlichen Unter- lagen und Nachweise vor Einsatzbeginn zur Verfügung zu stellen, damit eine gesetzestreue und ordnungsgemäße Leistungsausführung sichergestellt werden kann.

9.3 Der Auftragnehmer erklärt gegenüber dem Auftraggeber seine tarifliche Zugehörigkeit und ver- pflichtet sich, die entsprechenden Vorgaben aus dem AÜG einzuhalten. Alle Änderungen zur Ta- rifzugehörigkeit teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit.

10 Direktkontaktverbot

10.1 Während der Laufzeit des Vertrages ist es dem Auftragnehmer untersagt, Arbeitnehmerüberlas- sungsverträge (Einzelverträge) bzw. Kontaktaufnahme für die hier vertragsgegenständlichen Be- rufsgruppen direkt mit der Deutschen Bahn AG und den mit ihr gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen abzuschließen, ohne die hier vorgesehene Einbindung des Auftraggebers. Ebenso ist eine Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer mit der Deutschen Bahn AG und den mit ihr gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen zum Zweck des Abschlusses von Arbeitnehmer- überlassungsverträgen für die hier vertragsgegenständlichen Berufsgruppen untersagt.

10.2 Im Fall einer direkten Anfrage der Deutschen Bahn AG oder eines ihr gemäß § 15 AktG verbun- denen Unternehmen beim Auftragnehmer zum direkten Abschluss von Arbeitnehmerüberlas- sungsverträgen, für die hier vertragsgegenständlichen Berufsgruppen ohne die vorgesehene Ein- bindung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber umgehend zu informieren.

10.3 Sollte ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für die hier vertragsgegenständlichen Berufsgrup- pen unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 10.1 und 10.2 zwischen dem Auftragneh- mer und der Deutschen Bahn AG oder einem mit ihr gemäß § 15 AktG verbundenen Unterneh- men zustande kommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber das Serviceentgelt zu zahlen, welches gemäß Ziffer 4 bei Einhaltung der Regelungen zum Zustandekommen von Einzelverträgen (Arbeitnehmerüberlassungsverträgen) zu zahlen gewesen wäre. Der Umsatz

Seite 8 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 9]

dieses Einzelvertrags (Arbeitnehmerüberlassungsvertrags) fließt ebenfalls in die Berechnung der Bonuszahlung nach Ziffer 4.3 mit ein. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Serviceentgelts zu zahlen.

10.4 Sollte ein Verstoß gegen Ziffer 10.1 oder 10.2 vorliegen, ohne dass es zum Abschluss eines Einzelvertrags (Arbeitnehmerüberlassungsvertrags) zwischen der Deutschen Bahn AG oder ei- nes mit ihr gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmens gekommen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des fiktiven Serviceentgelts zu zahlen, welches im Falle eines zustande gekommenen Einzelvertrags (Arbeitnehmerüberlassungsvertrags) ange- fallen wäre. Lässt sich kein fiktives Serviceentgelt ermitteln, beträgt die Vertragsstrafe 100 EUR.

11 Nachunternehmer

Der Nachunternehmereinsatz ist nicht erlaubt.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich hinsichtlich des Ortes seiner Leistungserbringung frei, es sei denn, dass nach Art und Sinn und Zweck der Leistung die Leistungserbringung an einem be- stimmten Ort erforderlich ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer seine Leistungen am Sitz des Bedarfsträgers zu erbringen.

12.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag ist Berlin. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.

12.3 Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen der Auftragnehmer und der Auf- traggeber jeweils ein Exemplar erhalten. Mit dem Auftraggeber verbundene Konzernunterneh- men können Kopien dieses Vertrages erhalten.

12.4 Für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages ist eine Unterzeichnung mit einfacher elektro- nischer Signatur ausreichend.

13 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Risiken aus den Einzelverträgen (Arbeitnehmerüberlas- sungsverträgen) durch eine Haftpflichtversicherung zu decken, deren Bestehen er dem Auftrag- geber auf dessen Aufforderung jederzeit nachzuweisen hat. Die Haftpflichtversicherung des Auf- tragnehmers muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:

• Für Personen- und Sachschäden zuzüglich Folgeschäden 2.500.000,00 EUR

• Für Vermögensschäden 500.000,00 EUR

Die vorstehend genannten Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindestens zwei- mal zur Verfügung stehen.

14 Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person

14.1 Für Verträge mit aktiven oder ehemaligen Vorständen und Geschäftsführern bzw. Personen der Geschäftsleitung von deutschen und ausländischen Gesellschaften, die mit der Deutsche Bahn AG gemäß § 290 HGB verbunden sind, sowie Konzernführungskräften (KFK) und Personen mit politisch exponierter Stellung (PEP) gelten aufgrund besonderer gesetzlicher und DB-interner An- forderungen oder besonderem öffentlichen Interesse bzw. Reputationsrisiko besondere Bestim- mungen und Freigabeprozesse bei dem Auftraggeber und der Deutsche Bahn AG.

Seite 9 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 10]

PEP in diesem Sinne ist jede Person, die ein hochrangiges, wichtiges öffentliches Amt auf inter- nationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat (oder ein öffentliches Amt von vergleichbarer politischer Bedeutung unterhalb der nationalen Ebene ausübt oder aus- geübt hat). Dies umfasst insbesondere a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, b) Parlamentsabgeord- nete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, c) Mitglieder der Führungsgremien po- litischer Parteien, d) Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen, e) Mitglieder der Ver- waltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen, jeweils im In- und Aus- land.

Ehemalig ist a) das Ausüben eines vorbezeichneten Amtes, wenn es weniger als zwei Jahre zu- rückliegt bzw. b) die Position als Vorstand, Geschäftsführer, Person der Geschäftsleitung oder KFK im DB Konzern unabhängig davon, wie weit sie zeitlich zurückliegt.

14.2 Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer, sofern er natürliche Person ist, dem Auf- traggeber in Textform mitzuteilen, wenn er zu einer der unter der Ziffer 14.1 genannten Perso- nengruppen gehört.

Ist der Auftragnehmer juristische Person bzw. Gesellschaft, verpflichtet er sich, dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen, wenn eine natürliche Person, die zu einer der unter der Ziffer 14.1 ge- nannten Personengruppen gehört, unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalan- teile oder Stimmrechte an dem Unternehmen des Auftragnehmers hält.

14.3 Ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer 14.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte und An- sprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

15 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes

15.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausfüh- rung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes – Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 116). Vor diesem Hintergrund und unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass eine jeweils für die Branche einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft tritt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen.

15.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nur, soweit und solange der Auftragnehmer dem Anwendungs- bereich einer solchen Rechtsverordnung unterfällt und soweit die jeweilige Leistung zur Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

15.3 Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige Nachunternehmer sowie von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragte Verleiher zur Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG und stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen sicher.

Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher sind solche nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

15.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er das ab- gegebene Tariftreueversprechen einhält und legt diese Unterlagen der Prüfstelle Bundesta- riftreue auf Verlangen unverzüglich vor.

15.5 Sollte die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß gegen die Pflichten des Auftrag- nehmers aus dem BTTG feststellen,

Seite 10 Gültig ab: 01.05.2026

[Seite 11]

a) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 Prozent des Nettoauf- tragswerts zu zahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen und

b) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

Auftragnehmer

Ort, Datum Ort und Datum Ort, Datum Ort und Datum

i.V. ----------------------------------- i.V. -----------------------------------

Auftraggeber

Ort, Datum Ort und Datum Ort, Datum Ort und Datum

i.V. ----------------------------------- i.V. -----------------------------------

Seite 11 Gültig ab: 01.05.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung