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Info-Blatt Steuerabzug
Hinweise
zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. 1 S. 2267) ist die juristische Person des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger (Auftraggeber) verpflichtet, bei Verträgen über Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Entgelt einschließlich Umsatzsteuer) vorzunehmen und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen (§ 48 EStG), wenn der Leistende (Auftragnehmer) zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt.
Von der Bagatellgrenze im Sinne des § 48 Abs. 2 EStG wird kein Gebrauch gemacht.
Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag vor oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde.
Wir bitten Sie auch in Ihrem eigenen Interesse um die rechtzeitige Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes. Hierdurch können zusätzlicher Verwaltungsaufwand sowie ein Steuerabzug vermieden werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Leistungsempfänger haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.
Liegt im Zeitpunkt der Auszahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, werden 15 % des Rechnungsbetrages einbehalten und an das für Sie zuständige Finanzamt abgeführt. Über den vorgenommenen Steuerabzug erhalten Sie eine Abrechnungsmitteilung.
Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Daten über das für ihn zuständige Finanzamt und seine Steuernummer mitzuteilen.
Zuständiges Finanzamt:
Steuernummer:
Ort, Datum Unterschrift des Bieters