Weitere Besondere Vertragsbedingungen Stand 01.01.2026
Baumaßnahme: 70-00471-3770 Fraunhofer FIT, Universitätsstraße, 95447 Bayreuth Neubau Institutsgebäude PR1259380-3770-B Gewerk: 309 Trockenbau
Abschnitt a)
10.01 Zuschlag Die Auftragserteilung erfolgt mittels Zuschlag (§ 18 EU VOB/A / § 18 VOB/A) Die Empfangsbestätigung des Zuschlags ist innerhalb 2 Kalenderwochen einzureichen und beinhaltet folgende Pflichtangaben:
- Nennung des bevollmächtigten Vertreters
- Ansprechpartner für den Sicherheitskoordinator
- Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern gem. Geldwäschegesetz (für EU-weite Vergabeverfahren) Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Rechnungsabwicklung ohne Vorliegen der geforderten Angaben nicht möglich ist.
10.02 Ergänzung zu Ziffer 2 Besondere Vertragsbedingungen - Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Die Vertragsstrafe – sofern gefordert – bei Überschreitung einer Einzelfrist wird jeweils auf 0,1 % der Nettoauftragssumme für jeden Werktag des Verzugs, maximal jedoch auf 5,0 % der Nettoauftragssumme begrenzt, die der bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Die Obergrenze für alle Vertragsstrafen nach Ziffer 2 der BVB insgesamt ergibt sich aus Ziffer 2.2 der BVB
10.03 Ergänzung zu Ziffer 5 Besondere Vertragsbedingungen - Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Eine Sicherheit für Mängelansprüche gemäß Ziffer 5 ist nur zu stellen, wenn die Auftragssumme (ohne Nachträge) mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Sofern zum Zeitpunkt der Abnahme noch keine Abschlagzahlungen geleistet werden konnten, oder die geleisteten Zahlungen zur erwarteten Gesamt-Abrechnungssumme im Missverhältnis stehen würde, gilt als Bezugsgröße für die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche die erwartete Gesamt- Abrechnungssumme als vereinbart. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Mit Ablauf der vereinbarten Mängelanspruchsfrist Sicherheiten sind inkl. Umsatzsteuer zu stellen.
10.04 Wasser- und Energieverbrauch Abweichend von VOB/B §4 Abs.4 Ziffer3 stellt der Auftraggeber Baustrom und Bauwasser kostenfrei zur Verfügung. Die Bereitstellung von kostenfreier Energie ist vom Auftragnehmer entsprechend kalkulatorisch zu berücksichtigen. Der Baustrom darf nicht ohne Zwischenzähler zur Beheizung der Baustelleneinrichtung genutzt werden und muss in diesem Fall vom AN vergütet werden.
10.05 Umlage Sanitär-/Sanitätscontainer Für vom Auftraggeber bereitgestellten Sanitär- und Sanitätscontainer wird keine Umlage erhoben. Die kostenfreie Bereitstellung der Sanitär- und Sanitätscontainer ist vom Auftragnehmer entsprechend kalkulatorisch zu berücksichtigen.
10.06 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen Zwischen einzelnen Arbeitsschritten sind ggf. Arbeitsschritte von bauseitigen Unternehmern erforderlich, die bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen üblich sind. Diese Arbeitsunterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Vorgesehene Bauabschnitte sind – sofern sie bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen nicht üblich sind – im Leistungsverzeichnis beschrieben und werden nicht besonders vergütet. Hebezeuge, Schuttrutschen, Materialcontainer, Abfallcontainer sind von jedem Unternehmer nach Erfordernis zu stellen und werden nicht gesondert vergütet.
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10.07 Urkalkulation Die vom Auftragnehmer beim Auftraggeber in einem verschlossenen Umschlag hinterlegte Urkalkulation ist notwendigenfalls zu öffnen, um die Preisermittlung des Auftragnehmers aus der Urkalkulation nachvollziehen zu können. Der Auftraggeber hat die Öffnung des Umschlags mit der Urkalkulation dem Auftragnehmer rechtzeitig anzukündigen, um ihm Gelegenheit zu geben, der Öffnung beizuwohnen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Urkalkulation auch ohne den Auftragnehmer zu öffnen.
10.08 Grant Agreement Kontrollen, Prüfungen, Rechnungsprüfungen bei Erwerb von Gütern sowie Bau- und Dienstleistungen gem. Artikel 22 und 23 des Grant Agreements bei EU-geförderten Projekten Der Auftragnehmer erkennt die Rechte der EU-Kommission, des Europäischen Rechnungshofs (EURH), des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von durch die Kommission benannten Dritten an, Kontrollen und Prüfungen sowie Bewertungen dieses Vertrags gemäß den Regelungen aus Artikel 22 und 23 der Finanzhilfevereinbarung vorzunehmen.
10.09 Datenschutzgrundverordnung DSGVO Die von Ihnen erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß der bestehenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet. Sie erklären sich mit der Abgabe Ihres Angebotes hiermit einverstanden. Wir weisen darauf hin, dass gem. unseren zuwendungsrechtlichen Vorgaben die Daten bis zu 30 Jahre gespeichert werden können.
10.10 Nachprüfungsverfahren Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Vergabekammern u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggfs. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§165 Abs. 2 GWB). Nach §165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte bei Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen. Sollten Sie von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, haben Sie die Möglichkeit, in Ihren Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen.
10.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FhG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist FhG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1-3 NHS genannten Fällen
10.12 Verpflichtung zum Mindestlohngesetz (MiLoG) Der Auftragnehmer verpflichtet sich stets die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung des Vertrags Nachunternehmer oder Verleiher, verpflichtet er sich, diese wiederum zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern beauftragte Nachunternehmer oder Verleiher. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der Auftragnehmer Fraunhofer durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von Fraunhofer hat der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt Fraunhofer bei Verstößen gegen das MiLoG von allen Ansprüchen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten der von ihm beauftragten Nachunternehmer und Verleiher oder
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der Beschäftigten der von diesem Nachunternehmer beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher, frei. Mit Annahme des Auftrags garantiert der Auftragnehmer, dass er nicht gemäß § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
10.13 Beachtung der EU-Grundrechtecharta Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen im Rahmen des durch EFRE-Mittel geförderten Vorhabens die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Grundrechten im Sinne der Charta, u. a.:
- Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC),
- Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (Art. 12 GRC),
- faire und gerechte Arbeitsbedingungen (Art. 31 GRC),
- Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC),
- Umwelt- und Gesundheitsschutz (Art. 35 GRC). Der Auftragnehmer sichert zu, dass auch von ihm beauftragte Nachunternehmer, Lieferanten oder sonstige Dritte, die mit der Ausführung von Leistungen im Zusammenhang mit diesem Auftrag betraut sind, entsprechend zur Beachtung der EU-Grundrechtecharta verpflichtet werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann als erhebliche Vertragsverletzung gewertet werden und führt zu entsprechenden vertraglichen Konsequenzen, insbesondere zu Schadensersatzforderungen, zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie – im Falle behördlicher Prüfung – zur Mitwirkung an etwaigen Rückforderungen öffentlicher Fördermittel. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen von Stichproben oder auf behördliche Anforderung Nachweise zur Einhaltung dieser Verpflichtung zu verlangen.
Abschnitt b)
10.14 Übergabe von Ausführungszeichnungen an den AN Die Ausführungszeichnungen werden als
- Digital 1-fach und
- Lichtpausen 2-fach (optional) übergeben.
10.15 Werkstatt- und Montageplanung Soweit die VOB Teil C die Erstellung einer Werkstatt- und Montageplanung verlangt, ist diese der beauftragten Fachbauleitung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Die Ausführungsplanung sind
- Digital 1-fach und
- Lichtpausen 2-fach Zu übergeben.
10.16 Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 15 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2-facher Fertigungen zu übergeben.
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Abschnitt c)
10.17 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden wöchentlich statt.
10.18 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der AG-Bauleitung zeitnah (mind. 1mal wöchentlich) zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen zumindest Angaben über Wetter, Temperatur, Anzahl der Mitarbeiter, Zahl und Art der eingereichten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Unfälle und sonstige Vorkommnisse, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können) enthalten.
10.19 Bauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat bei Ausführung von Leistungen einen weisungsbefugten Firmenbauleiter / Vorarbeiter auf der Baustelle einzusetzen, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Es ist zu jeder Zeit ein deutschsprachiger Mitarbeiter auf der Baustelle einzusetzen.
10.20 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. §2 Abs. 10 VOB/B gilt nicht, wenn die Parteien individualvertraglich die Abrechnung nach Stunden während oder nach der Ausführung vereinbaren.
10.21 Einrichten von Unterkünften Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
10.22 Alkohol Für alle am Bau tätigen Mitarbeiter des AN gilt ein striktes Alkoholverbot. Bei Zuwiderhandlung wird von der Bauleitung ein Baustellenverbot ausgesprochen.
10.23 Annahme von anzuliefernden Materialien und Baustoffen Die Fraunhofer Gesellschaft nimmt keine Materialien, Baustoffe, etc. an, die für den Auftragnehmer angeliefert werden. Annahmen solcher Waren müssen durch den Auftragnehmer erfolgen.
10.24 Intrastat Sind bei Lieferungen von Waren an den Auftraggeber Meldungen für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Intrastat) zu machen, so hat der Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und unaufgefordert zu übergeben.
Diese sind unter anderem: Warentarifnummer: _______________________________ (8stellig) (Ca.-) Nettogewicht: _______________________________ (kg) Ursprungsland: _______________________________ Versandland: _______________________________ Verkehrszweig: _______________________________
10.25 Abnahme (§ 12 VOB/B) Die förmliche Abnahme gilt als vereinbart.
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10.26 Spartenfreiheit Grundsätzlich hat sich der AN über alle Trassenführungen, Kabel und Leitungen, die für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen bedeutsam sind, bei den jeweiligen Eigentümern, Betreibern, bzw. Unterhaltspflichtigen genauestens zu erkundigen. Hierzu sind bei Bedarf Ortstermine (z.B. mit den Leitungsträgern) durchzuführen. Vor Beginn der nachfolgend beschriebenen Leistungen ist eine Leitungseinweisung durch die jeweiligen Betreiber vorzusehen. Der Termin für die Einweisung ist rechtzeitig (d.h., dass eigene vertraglich geschuldete Leistungen termingerecht erbracht werden können) mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Als Beleg für die Klärung der Spartenlagen mit den Leitungsträgern ist dem AG vor Beginn der Ausführung der Aufschlüsse der Schriftverkehr mit den Leitungsträgern in Kopie zu übergeben. Mündlich durchgeführte Anfragen und Absprachen sind vom AN zu protokollieren und dem AG ebenfalls in Kopie zu übergeben.
10.27 Regelung über lärmintensive Arbeiten und Arbeiten mit starken Erschütterungen oder Emissionen Es wird darauf hingewiesen, dass lärmintensive Arbeiten sowie Arbeiten, die starke Emissionen verursachen, mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der Bauleitung angezeigt werden müssen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelastung und Emissionen zu ergreifen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
10.28 Baustelleneinrichtungsflächen/Materiallager Die begrenzt vorhandenen Lagerflächen auf der Baustelle werden durch die Objektüberwachung verwaltet. Dieser teilt den AN temporäre Flächen zu, soweit diese zur Verfügung stehen. Der Bedarf ist 10 Tage nach Auftragserteilung mitzuteilen. Die gesamten Baustelleneinrichtungsflächen stehen allen AN zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung der Ressourcen ist, wenn nicht anders vereinbart, kostenfrei. Der AN hat jedoch keinen Anspruch auf selbst bestimmte Termine und unbeschränkte Nutzungsdauer der durch den AG zur Verfügung gestellten Ressourcen. Der AN hat seine Bedürfnisse in den Gesamtablauf der Baumaßnahme zu integrieren. Ausgenommen sind Flucht- und Rettungsweg, Feuerwehrzufahrten und Zufahrtsstraßen sowie Müllentsorgungsplätze. Der Flächenbedarf ist bei der Objektüberwachung fristgerecht anzumelden.
10.29 Containeranlagen Tagesunterkunft und Firmen-Bürocontainer: Mannschaftscontainer und Bauleitungscontainer sind im Bereich der Baustelleneinrichtung verortet. Die Beschaffung, der Unterhalt, die Reinigung und der Rückbau sind Sache des AN. Die Bereitstellung der Stromversorgung erfolgt durch den AG (Anschluss an Baustromversorgung erforderlich). Ein Anschluss von Wasser und Abwasser ist hierfür nicht vorgesehen.
10.30 Hebezeuge Maschinen, Kräne und Hebezeuge, Hilfsgerüste, Hilfsverbände sowie Hilfsmittel zum Abbrechen/ Versetzen/Verladen/ Einbauen/ Einbringen oder Montagehilfen werden, wenn nicht in gesonderter Position ausgewiesen, nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen EPs einzurechnen. Bei der Arbeitsvorbereitung derartiger Maßnahmen ist deren Standsicherheit zu berücksichtigen. Bauseits werden grundsätzlich keine Hebezeuge zur Verfügung gestellt.
10.31 Abfall-/Schuttbeseitigung Im Rahmen der Bauarbeiten verpflichtet sich der Unternehmer, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Müll zu vermeiden. Es ist stets auf Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle zu achten. Der Unternehmer ist eigenständig und eigenverantwortlich für die korrekte Entsorgung von Rest- und Verpackungsmüll verantwortlich. Der AN ist für die Einhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit und pflegliche Behandlung der Vorleistungen anderer AN innerhalb der Baustelle verantwortlich. Die geordnete tägliche Entfernung des bei der Erfüllung der Vertragsleistung entstehenden Bauschuttes und sonstiger Abfälle ist vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine einmalige schriftliche Anmahnung durch die Objektüberwachung per Fax oder E-Mail. Erfüllt der AN diese Forderung nicht, behält sich der AG vor, die entsprechenden Arbeiten ohne weiteres Prozedere durch Dritte ausführen zu lassen und den AN mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Schutt und Abfälle durch Fenster und Öffnungen nach unten zu werfen, Abkippen von
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Gerüstbohlen und dgl. Handhabungen, die zu Staubbildung und Beschädigung von Einbauteilen führen könnten, ist untersagt. Jeder AN ist für die ordnungsgemäße Entsorgung seines Bauschutts, Abbruch- und Verpackungsmaterials selbst verantwortlich. Die hierfür erforderlichen Container hat er selbst zu stellen und zu entleeren. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
10.32 Lasteintragungen (Nutzlasten) im Gebäude Die zulässige Flächenbelastung (Lotrechte Nutzlast) der Bodenplatten und Decken des Gebäudes sind den Lastenplänen der Tragwerksplanung zu entnehmen. Im Zuge des Ausbaus (ab Einbau Hohlboden) darf das Gebäude nach erfolgter Abstimmung mit der Objektüberwachung ausschließlich mit gummibereiften Hebezeugen / Wägen befahren werden. Förderfahrzeuge mit Stahlrollen sind aufgrund zu hoher Punktlasten ab dem Einbau des Hohlbodens nicht mehr zulässig.
10.33 Bauzeit im Winter Bei vorgesehenen Ausführungsarbeiten in den Wintermonaten hat der AN seine Leistungen zu schützen und seinen Arbeitsplatz – Gelände bzw. Außenanlagen – von Schnee und Eis zu befreien, soweit dies für die Weiterführung und den Schutz seiner Vertragsleistung erforderlich ist. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren.
10.34 Bauzaun Bauzäune sind im einwandfreien Zustand und immer geschlossen zu halten. Bei Arbeiten am Gebäude müssen die Arbeitsbereiche deutlich sichtbar abgegrenzt und abgesichert werden.
10.35 Arbeitssicherheit Vom Bauherrn wird gemäß Baustellenverordnung ein Koordinator eingesetzt. Ungeachtet dessen, ist jeder AN verpflichtet, alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen für seine Leistungen bei Lagerung, Transport und Montage, sowie Schutzmaßnahmen bei fertig gestellten Leistungen nach der gültigen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen durchzuführen. Veränderungen der Baustelleneinrichtung und der Auf- und Abbau von Großgeräten dürfen während der Bauzeit nur nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung erfolgen
Abschnitt d)
10.36 Nachtragsvereinbarungen Für die Nachtragsvereinbarungen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages einschl. der dort vereinbarten Nachlässe. Skontovereinbarungen zum Hauptauftrag gelten auch für Nachtragsvereinbarungen. Nachtragsvereinbarungen werden ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen.
Nachtragsangebote müssen folgende Unterlagen beinhalten:
- Nachtragsangebot
- Kalkulation für alle Positionen
- Preisnachweise für wesentliche Positionen
10.37 Abrechnung (§14 VOB/B) Zusätzlich zu den Vorgaben aus §14 Abs. 1 VOB/B müssen auf dem Schriftverkehr und allen Rechnungen folgende Angaben (gem. Zuschlagsschreiben) enthalten sein:
Baumaßnahme (Bezeichnung der Baumaßnahme) Vorgangsnummer und Gewerkebezeichnung SAP-Bestellnummer
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Alle Rechnungen sind bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieurbüro 1-fach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1-fach einzureichen.
10.38 Mehrere Projekte mit getrennter Abrechnung Werden für die ausgeschriebene Leistungen getrennte Aufträge (nach Titeln) erteilt, so sind die Rechnungen und die notwendigen Rechnungsunterlagen getrennt nach diesen Aufträgen einzureichen.
10.39 Kampfmittelfreiheit Nach Auskunft des Fachbereichs Stadtplanung und Umweltschutz existiert für das gesamte Stadtgebiet von Bayreuth kein Kampfmittelkataster. Somit liegt nachweislich keine Kampfmittelfreiheit vor. Gemäß weiterer historisch-genetischer Recherche kann das Vorkommen von Kampfmittelrückständen im Untersuchungsbereich nicht ausgeschlossen werden. Daher sind während der Gründungs- und Erdarbeiten (z. B. Bohrpfahlgründungen) baubegleitende Freimessungen/Messsondierungen zwingend zu berücksichtigen. Die Kampfmittelfreimessung der Erkundungspunkte erfolgt mittels Oberflächen- und Tiefensondierungen. Diese Leistungen werden durch ein nach § 7 und 20 SprengG zertifiziertes Fachbüro durchgeführt. Sollten im Zuge der Untersuchungen Kampfmittel gefunden werden, sind umgehend die Polizei sowie das zuständige Sprengkommando zu verständigen und der AG ist unverzüglich zu informieren.
10.40 Abfallrechtliche Begleitung der Aushubarbeiten Die Aushubarbeiten werden abfallrechtlich begleitet. Die temporäre Zwischenlagerung erfolgt in Haufwerken gemäß den Vorgaben des Bodengutachters zur Gütebestimmung. Die Entsorgung darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber (Bodengutachter) erfolgen.
10.41 Baustellenüberwachung Der AG betreibt über den AN für Baulogistik eine Webcam zu sicherheitstechnischem Zwecke. Die Anforderungen und Richtlinien der DSGVO werden berücksichtigt.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
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