VHB214ff_34212_Weitere_Vertragsbedingungen.pdf

Trockenbauarbeiten mit Trennwänden, Decken, Türen und Rückbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:07 (Europe/Berlin)

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VHB 214ff (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Baumaßnahme: Diakonie-Klinikum Stuttgart – DKS Angio OPs in: Rosenbergst. 38, 70176 Stuttgart Angebot für: 34212 Trockenbau

11 Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur: Bekanntgabe bei Auftragserteilung

mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

12 Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)

Lager und Arbeitsplätze: Siehe BE- Plan

Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegoltenen.

Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: Siehe BE- Plan

Wasseranschlüsse; Durchmesser: Siehe BE- Plan

Stromanschlüsse, Leistung: Siehe BE- Plan

13 Bauwasser und Baustrom (§ 4 VOB/B)

Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie trägt in Abweichung von § 4 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B in Teilen der Auftraggeber. Für Bauleistungsversicherung werden dem AN 0,35%, für Bauwasser 0,25% und für Baustrom 0,35% der jeweiligen Nettoabrechnungssumme bei Abschlags- und Schlussrechnungen in Abzug gebracht. Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Firma selbst.

14 Bautagesberichte (§ 4 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber oder dem für die Objektüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben.

15 Baustelleneinrichtungsplan (§ 4 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Baustelleneinrichtung einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.

16 Vorauszahlung (§ 16 Abs. 2 VOB/B)

Für dieses Bauvorhaben wird folgende Vorauszahlung gewährt:

% der Auftragssumme (einschl. USt.)

Tilgung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen; je Zahlung Tilgung von % der Vorauszahlung (einschl. USt.), beginnend mit der 1. Abschlagszahlung Einbaubeginn der Installationen bzw. betrieblichen Einbauten Monate nach Beginn der Ausführung

  • siehe a uch Ziffer. 4. (Sicherheitsleistung)

17 Festpreisbindung bis Ende Bauzeit zzgl. 6 Monate Der AN hat den Angebotspreis mit einer Festpreisbindung bis Ende Bauzeit zzgl. 6 Monaten einzukalkulieren.

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18 Überprüfungsklausel

Der Auftraggeber behält sich für den Fall, dass der zunächst für den Zuschlag vorgesehene Bieter den Vertrag nicht abschließt oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere infolge von Rücktritt, berechtigter Kündigung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, ausdrücklich vor, den Zuschlag auf das im Vergabeverfahren nächst günstige Angebot eines anderen Bieters zu erteilen.

Dies setzt voraus, dass

  • das betreffende Angebot noch innerhalb der Bindefrist gemäß § 10a EU VOB/A steht oder der betreffende Bieter sich bereit erklärt, sein Angebot über die Bindefrist hinaus zu den ursprünglich angebotenen Konditionen aufrechtzuerhalten, und
  • keine wesentlichen Änderungen der Zuschlagskriterien oder Vertragsbedingungen erforderlich sind, und
  • der betreffende Bieter weiterhin die in den Vergabeunterlagen geforderte Eignung nachweist.

Vor einer Zuschlagserteilung an den nachrückenden Bieter wird der Auftraggeber dessen fortbestehende Eignung gemäß § § 15 EU VOB/A überprüfen.

Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines solchen Nachrückens nach gesonderter Aufforderung des Auftraggebers zur Bestätigung ihres Angebots sowie zur Aktualisierung der Nachweise verpflichtet sein können.

Sollte auch der ursprünglich zweitplatzierte Bieter ausfallen, behält sich der Auftraggeber vor, den Zuschlag auch auf das Angebot des drittplatzierten zu erteilen, soweit dessen Angebot entsprechend den oben dargestellten Voraussetzungen weiterhin gültig ist und dessen Eignung bestätigt werden kann.

19 Abwehrklausel

Es gelten ausschließlich die Vergabeunterlagen, die Auftrags-, die Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie einschließlich der Besonderen und Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers sowie die VOB/B in der bei Zuschlag festgelegten Fassung.

Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bieters/Auftragnehmers, insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Ein etwaiger Verweis auf eigene AGB in Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Rechnungen entfaltet keine rechtliche Wirkung.

20 Versicherung (§7 VOB/B) Der Auftraggeber hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Mitversichert sind die Risiken aller am Bau beteiligten Unternehmen. Die Selbstbeteiligung je Schadensereignis beträgt 10 %, mindestens 2.500 EUR und ist im Schadensfall jeweils von derjenigen Partei zu übernehmen, die nach VOB/B, die zu tragen hat.

21 Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Für die Gewährleistung des AN gelten die Bestimmungen des § 13 VOB/B, wobei die Gewährleistungsfrist für Mängel am Bauwerk gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B auf 5 Jahre verlängert wird (siehe separate Position im LV).

Hinsichtlich der Wartungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B wird vereinbart, dass der AG berechtigt ist, mit den Wartungsarbeiten auch eine Drittfirma zu beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass diese Drittfirma fachlich geeignet und personell in der Lage ist, die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß auszuführen. Die Wartungsarbeiten werden in Art und Umfang von der Drittfirma über Wartungsberichte dokumentiert und vom AG bestätigt.

22 Baufristenplan (§ 5 VOB/B) Der Auftragnehmer hat einen verbindlichen Baufristenplan aufzustellen und spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung dem Auftraggeber zu übergeben. Nach Zustimmung des Auftraggebers wird dieser Bau- fristenplan Vertragsbestandsteil.

Bei Änderungen der Vertragsfristen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten und in 2-facher Fertigung dem AG zu übergeben.

Verschiebt sich der Baustart wegen Unvorhergesehenem, werden die Vertragstermine um die verzögerte Zeit verschoben.

23 Datei Austausch Sämtliche Pläne und relevanter Schriftverkehr werden über einen Projektserver versandt, bzw. sind dort abzulegen. Lieferung der Aufmaße auf REB-23.003 Formular, als *d11-Datei oder *X31-Datei, sowie als Ausdruck.

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24 Mängelmanagement Vom Bauherren wird vorgegeben, dass für das Mängelmanagement die Software „Open Experience“ genutzt werden muss. Die Software wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Folgendes ist ausschließlich mit der Software Open Experience umzusetzen:

  • Erfassung von offenen Punkten, inkl. Zuweisung an verantwortliche Firma/Fachplaner
  • Erfassung von Mängeln (während Bauphase und bei Abnahme), inkl. Zuweisung an verantwortliche Firma/Fachplaner
  • Abmelden/Freimelden von Mängeln/offener Punkte

25 Umweltschutz Besonders hingewiesen wird auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der jeweils neuesten Fassung.

26.1 Umweltverträglichkeit von Stoffen bzw. Beachtung der "Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen"

(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) in der jeweils gültigen Fassung Der Begriff „Stoffe“ umfasst auch Zubereitungen, Erzeugnisse, Bauteile und Bauhilfsstoffe.

Auf die Umweltverträglichkeit der Stoffe wird größter Wert gelegt. Für unvermeidliche gefährliche Stoffe muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert, rechtzeitig und kostenfrei die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter vorlegen. Die gefährlichen Stoffe müssen bei Anlieferung auf die Baustelle entsprechend der GefStoffV gekennzeichnet sein. Alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren sind rechtzeitig zu treffen.

26 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen

27 Art und Umfang der Leistung Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Werkvertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

  1. Die Leistungsbeschreibung (inkl. Klarstellungen zu Bieterfragen)
  2. Die Besonderen Vertragsbedingungen
  3. Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
  4. Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
  5. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
  6. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

28 Angaben zum Farb- und Materialkonzept Der Auftragnehmer hat spätestens mit Stellung der Schlussrechnung dem Auftraggeber eine Auflistung der tatsächlich verwendeten Materialien mit genauen Farbangaben, sowie Firmenbezeichnung und Datenblatt, 1-fach in Papier und digital zu liefern.

29 Nachtragsmanagement Ein Nachtragsangebot ist wie folgt zu erstellen und als pdf- und X86-Datei einzureichen: Titel 1 – Angio OP: Digital an: nachtrag@jeggle-architekten.de WICHTIG: Betreffzeile: DKS-Angio-OP/34212

30 Rechnungsstellung/ Sicherheitsleistung 30.1 Rechnungen (§ 14 VOB/B) Aufmaß und Pläne sind VOR dem Rechnungsversand mit den Projektüberwachung abzustimmen. Alle Rechnungen sind wie folgt zu erstellen und als pdf-, X31 und X86 einzureichen:

Titel 1 – Angio OP: Digital an Auftraggeber: Projektserver und zugleich an: rechnung@jeggle-architekten.de WICHTIG: Betreffzeile: DKS-Angio-OP/34212

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33.1.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind digital über den Projektserver einzureichen.

33.1.3 Vor Einreichen einer Rechnung ist der Leistungsstand, bzw. das Aufmaß, mit der Objektüberwachung zu prüfen/ abzustimmen.

30.2 Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)

  • Sicherheit für die Vertragserfüllung (VHB - Bund 421) ist in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme brutto zu leisten. Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt nach Abnahme und Freimeldung der bei der Abnahme festgestellten Mängel. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (VHB - Bund 422) beträgt 3 v. H. der Summe der Schlussrechnungssumme brutto zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). Eine Gewährleistungsbürgschaft ist nach Feststellung des Schlussrechnungsbetrags vorzulegen. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsdauer.

  • Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleitet werden. Der Auftragnehmer kann, die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs.1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen

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