4_20260731_BA_Instandhaltungsarbeiten.pdf

Trockenbauarbeiten mit Trennwänden, Decken, Türen und Rückbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:07 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Betriebsanweisung

Verhaltensregeln zum Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz für das Personal von Fremdfirmen

Bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen sowie sonstigen Auftragsarbeiten am Diakonie-Klinikum Stuttgart

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Grundsätzliche Regelungen
  2. Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten
  3. Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten (Heißarbeiten)
  4. Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung
  5. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
  6. Verhaltensmaßnahmen im Brandfall
  7. Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden

Anlagen:

a) Erlaubnisschein DKS und Charlottenklinik b) Erlaubnisschein Gesundheitshaus c) Erlaubnisschein DIAK d) Heißarbeiten – Genehmigungsschein

Hinweis:

Einhaltung vom Infektionsschutzgesetz und der zum Zeitpunkt geltenden Corona-Verordnung ist obligatorisch.

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Allgemeine Betriebsanweisung:

Die im Folgenden aufgeführten Verhaltensregeln dienen sowohl dem Klinikpersonal wie auch dem Personal von Fremdfirmen zur Gewährleistung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen im Diakonie-Klinikum Stuttgart.

Beinhaltet Verhaltensregeln zum präventiven Brandschutz um einen sicheren, reibungslosen Betrieb der Klinikeinrichtungen zu gewährleisten.

Bei Zuwiderhandlung kann es zu Schadensersatzansprüchen seitens der Klinik kommen.

  1. Grundsätzliche Regelung:

Auftragnehmer, die mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Klinikgelände beauftragt werden, haben bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zum Brandschutz zu treffen. Sie haben die allgemeinen Grundsätze gemäß §4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie insbesondere die Anforderungen an die Bereitstellung, Benutzung und Beschaffenheit der Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 u. 3 Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch eine aufsichtführende Person überwacht wird, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Gefährliche Arbeiten dürfen von Personen nicht alleine ausgeführt werden.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch ihn zur Arbeit am Klinikum beauftragten Personen unter Beachtung der jeweils geltenden

 Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen und anhand dieser „Allgemeinen Betriebsanweisung“ zu unterweisen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

 Seine Mitarbeiter müssen den Inhalt der Unterweisung kennen und verstanden haben.

 Es sind Mitarbeiter einzusetzen, die verantwortliches, gewissenhaftes Arbeiten gewohnt sind. Als Ansprechpartner vor Ort ist ein ein/e deutschsprachige/r Mitarbeiter/in einzusetzen, der das Projekt über die gesamte Dauer betreut.

 Ergibt sich aus der „vor Ort Situation“, und den durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdung, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (vom Auftragnehmer).

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  1. Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten:

 Unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme müssen sich die Mitarbeiter unter genauer Angabe des Arbeitsbereiches, der Tätigkeit, des Zeitplanes und ggf. besonderen Bedingungen beim Auftraggeber (Ansprechpartner der Technischen Abteilung) melden.

 Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten anhand der Bestandspläne über die Lage von Leitungen, Kabeln, Drainagen, Kanälen und Brandschutztechnische Überwachung vom Arbeitsbereich kundig zu machen.

 Bei den zu verrichtenden Arbeiten sind Arbeitsmittel einzusetzen (z.B. Leitern, Gerüste, Sicherungsgeräte, Schutzausrüstungen) wie auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel die sicherheitstechnisch geprüft und in einem ordnungsgemäßen Zustand sind.

 Druckgasflaschen sind nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und gesichert zu transportieren. Diese sind am Arbeitsplatz gegen Umstürzen zu sichern. Gefahrstoffe und leicht entzündliche Arbeitsstoffe dürfen ebenfalls nur gesichert transportiert werden.

 Das Lagern von Gefahrstoffen, brennbaren Flüssigkeiten und Druckgasen ist grundsätzlich in den Gebäuden sowie auf dem Gelände verboten (insbesondere im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen).

 Bei Einsatz von wassergefährdenden Stoffen während Wartungs-du Instandsetzungsarbeiten sind Gebinde in auslaufgeschützten Auffangbehältern oder Wannen und fern von Einbringungsöffnungen in die Kanalisation zu lagern.

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 Der Arbeitsplatz ist nach Arbeitsende gründlich zu reinigen (besenrein) und auf Sicherheitsmängel hin zu kontrollieren.

 Die regelmäßige und sachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe obliegt dem Auftragnehmer.

 Anlieferung und Lagerung von Materialien vor Brandschutztechnischen Einrichtungen, Rettungswegen oder innerhalb von Feuerwehraufstellflächen ist verboten.

 Beschäftigte von Fremdfirmen sind verpflichtet sich vor Arbeitsbeginn am jeweiligen Einsatzort über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Ebene, Raumnummer), über Fluchtwege (z.B. Treppenhäuser, Notausgänge, Notausstiege) sowie über die Brandschutzordnung, Sicherheitseinrichtungen (z.B. Standort der Feuerlöscher, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Not-Aus-Schalter, Absperreinrichtungen) und bestehende sicherheitstechnische Anlagen (z.B. automatische Löschanlagen) zu informieren.

 Schlüssel und Zugangsberechtigungen zu den einzelnen Bereichen erfolgt nur unter Abstimmung mit der Technischen Abteilung. Die Ausgabe von Schlüssel oder Transponder erfolgt über die Technische Abteilung (Raum F0.049) von 7:30 – 16:00 Uhr. Technikbereiche/-räume, Lagerräume, Dachzugänge und Zugänge zu Installationsschächten sind grundsätzlich, auch während der Arbeitszeit, verschlossen zu halten. Dies gilt insbesondere auch für alle Brandschutztüren. Der Zugang Dritter zu solchen Bereichen darf nicht ermöglicht werden.

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Ausgeliehene Schlüssel sind unaufgefordert, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, direkt nach Beendigung der Arbeit, spätestens aber am Ende eines jeden Arbeitstages bei der Ausgabestelle, Key-Watcher oder Schlüsseldepot zurückzugeben. Schlüssel dürfen nicht mit nach Hause genommen werden oder Dritten überlassen werden. Auch das Öffnen von Türen für Dritte ist verboten. Der Auftragnehmer haftet für alle an ihn, seine Mitarbeiter oder Subunternehmer ausgegebenen Schlüssel und für die durch Verlust oder Beschädigung entstandenen Kosten.

 Abschaltung von Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nur durch die Technische Leitung und durch den Brandschutzbeauftragten veranlasst werden.

 Die Abschaltung ist unter genauer Angabe (Raumnummer, Bezeichnung, Gebäudeplan, Auftragnehmer, durchzuführende Tätigkeit (mit Melderbezeichnung und ggf. der Projektnummer) min. 24 Stunden vor Arbeitsbeginn zu beantragen.

 Beauftragt wird die Abschaltung über den Erlaubnisschein, (siehe Anlagen) ausgefüllt mit Datum und Uhrzeit, Antragsteller und Angaben zum Standort und der durchzuführenden Tätigkeit.

 Während der Abschaltung trägt die Person, welche die Abschaltung veranlasst hat, Verantwortung für den Brandschutz, die Branderkennung (Brandwache), die Brandmeldung und die Wiederinbetriebnahme der Brandmelde- und Brandschutzeinrichtung.

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 Die Notwendigkeit der Meldung zur Wiederinbetriebnahme kommt vor allem dann zu tragen, wenn Arbeiten nicht den komplett geplanten Zeitrahmen in Anspruch nehmen (nicht notwendige Außerbetriebnahme).

 Erlaubnisscheine können über Fax / 0711-991 4490 zugeschickt (Technische Abteilung) oder persönlich überbracht werden.

 Eine telefonisch beauftragte Abschaltung wird nicht angenommen.

 Die Abschaltung der Brandmeldeeinrichtungen kann nur für den Zeitrahmen von 6:30 – 18:30 Uhr beantragt werden.

 Die Brandmeldeeinrichtung wird ab 18:30 Uhr wieder automatisch in Betrieb genommen. (Ausnahmen in Abstimmung mit der Technischen Leitung)

 Bei Arbeitsunterbrechung und zum täglichen Arbeitsende sind geeignete Maßnahmen durchzuführen die eine gleichwertige Schutzfunktion (z.B. temporäre Abschottung durch Brandschutzkissen) darstellen.

 In allen Gebäuden, den Technikzentralen und auf den Dachflächen besteht generelles Rauchverbot.

 Bei Nichtbeachtung und Auslösung eines Alarms sind die entstehenden Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Verursacher zu tragen (Kosten ca.1750 Euro).

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  1. Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten (Heißarbeiten):

 Vor der Aufnahme von feuergefährlichen Arbeiten (wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen etc.) und vor allen bei Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung die noch ein zusätzliches Risiko bei Heißarbeiten mit sich bringt, ist die Erlaubnis mittels Erlaubnisschein „Heißarbeiten- Genehmigungsschein“ (Anlage D.) einzuholen.

 Der Genehmigungsschein ist vom Auftragnehmer auszufüllen und durch den Technischen Leiter oder Brandschutzbeauftragten zu unterschreiben. Das Deckblatt wird abgetrennt und verbleibt in der Technischen Abteilung.

 Der Ausführende der Heißarbeiten trägt die Uhrzeit des Arbeitsbeginns ein und hängt den Genehmigungsschein im Heißarbeitsbereich aus. Nach Abschluss der Heißarbeiten wird die Uhrzeit eingetragen. Der Schein bleibt für die Brandwache ausgehängt.

 Der Auftragnehmer hat gemäß UVV nach „Heißarbeiten“ eine Brandwache zu stellen (mindestens bis 2 Std. nach Abschluss dieser Arbeiten). Unabhängig von den Unfallverhütungsvorschriften und Brandschutzvorschriften sind u.a. folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

 Entfernen sämtlicher brennbaren Gegenständen / Stoffe und Stäube.

 Abdeckung der gefährdeten Bauteile.

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 Abdichtung von Öffnungen und Fugen.

 Entfernung von Umkleidungen und Isolierungen.

 Beseitigung von Ex-Gefahren.

 Löschdecke, Feuerlöscher (6 kg Pulver) oder gefüllten Wassereimer bereitstellen (vom Auftragnehmer bereitgestellt).

 Ortsgebundene Schweißarbeiten unter Einhaltung der unter Punkt 3 beschriebenen Maßnahmen durchführen.

 Nicht ortsgebundene Schweißarbeiten können im Raum F0.033 (Schweißplatz) in der Betriebswerkstatt, außerhalb des Gebäudes oder im Wirtschaftshof durchgeführt werden.

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  1. Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung:

 Brandschutztechnische Einrichtungen (Brandschutztüren, Druckknopfmelder, Feuerlöscher und Wandhydranten) müssen immer frei zugänglich sein und dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 Flucht und Rettungswege sind stets freizuhalten.

 Druckgasflaschen und leicht entzündliche Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe dürfen nur gesichert und in Mengen bereitgestellt werden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. (keine Lagerhaltung vor Ort)

 Strombetriebene Anlagen, Maschinen, Kabeltrommeln und Verlängerungskabel nach Arbeitsende stromlos schalten.

 Brandlast ist nach Arbeitsende zu entfernen (Kartonagen, Umverpackungen, Folien etc.).

 Bei Arbeiten in Abwasserkanälen, Gruben und Schächten kann Erstickungs-, Vergiftungs- und Explosionsgefahr bestehen. Vor Arbeitsbeginn Messung von Sauerstoff, Ex- fähiger Gase (z.B. Methan), Kohlendioxid mittels Gasdetektor vornehmen.

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  1. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitssicherheit:

 Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jeglicher Art dürfen grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal und nach Rücksprache mit, und Freigabe durch den Auftraggeber, oder dem von ihm beauftragten Koordinator durchgeführt werden.

 Schalt- und Absperreinrichtungen (Schieber, Schalter o.ä.) dürfen nur nach Abklärung und Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Koordinator betätigt werden.

Die Nutzer müssen grundsätzlich vorher informiert werden.

 Bei Arbeiten an elektrischen oder anderweitig gefährlichen Anlagen sowie Medien-Leitungen für Dampf, Gas, Heißwasser etc. sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten:

 Energiesystem freischalten.

 Auf Energiefreiheit prüfen.

 Energiesystem und aktive Schalt-und Absperreinrichtungen sichern, kennzeichnen und gegen Wiedereinschalten sichern.

 Vorsicht bei Restenergie. Sind im Energiesystem nach Trennung von der Energiequelle verbliebene Restenergien (z.B. Druck, Hitze, elektrische Spannung etc.) nicht auszuschließen, müssen diese vor Arbeitsbeginn gefahrlos abgeführt werden.

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 Im Arbeitsbereich befindliche Gefahrenstellen (z.B. heiße Teile) abdecken bzw. sichern.

 Gefährliche Arbeiten dürfen nicht von einer Person alleine ausgeführt werden (Alleinarbeitsverbot).

 Eine Person gilt dann als „allein arbeitend“, wenn sie ohne Sichtverbindung zu anderen Personen arbeitet und ihr so nach einem Unfallereignis oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann.

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  1. Verhaltensmaßnahmen im Brandfall:
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  1. Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden:

 Jeder Unfall mit Personenschaden, Umweltschaden (z.B. Auslaufen von Öl oder Chemikalien) oder Sachschäden ist dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator zu melden.

 Ggf. sind die entsprechenden Fachabteilungen hinzuzuziehen bzw. zu informieren (siehe Seite 16 Klinikinterne Rufnummern).

 Alle Beschäftigten, auch die der Fremdfirmen, sind zur Hilfeleistung bei Unfällen und Notfällen unter Beachtung des Selbstschutzes verpflichtet.

  1. Gefahrenstelle zur Vermeidung weiterer Unfallereignisse absichern, wenn das gefahrlos möglich ist (Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen).
  2. Gefahr eindämmen (z.B. Löschversuch unternehmen, Strom abschalten oder ggf. Gas abstellen).
  3. Warnen Sie gefährdete Personen (auch angrenzende Bereiche).
  4. Rufen Sie per Kliniktelefon (DECT-Telefon) Hilfe herbei.
  5. Achtung: mit dem eigenen Mobiltelefon haben Sie in den meisten Bereichen vom Klinikum keinen Empfang (vor allem in den innenliegenden Bereichen).
  6. Haben Sie kein Kliniktelefon dabei, suchen Sie nach weiteren Personen die Ihnen helfen und einen Notruf für Sie absetzen, oder verwenden Sie das dem Unfallort am nächsten befindliche Festnetztelefon.

(siehe Seite 16 Klinikinterne Rufnummern).

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  1. Klinikinterne Rufnummern:
Techn. AbteilungTelefon:DECT:Fax:
Herr Uetrecht (Leitung)440044004490
Herr Hebner440744074490
BetriebstechnikTelefon:DECT:Fax:
Herr Horvath (Leitung)446444644419
Herr Doby442644264419
Herr Kraft447644764419
Notfall-Telefon44254419
Med.-TechnikTelefon:DECT:Fax:
Herr Hochradl (Leitung)443144314439
Notfall-Telefon443544354439
BautechnikTelefon:DECT:Fax:
Herr Bischoff (Leitung)444044404449
Herr Barth444144414459
ArbeitssicherheitTelefon:DECT:Fax:
Herr Bennink440644064490
BetriebsarztTelefon:DECT:Fax:
Frau Seidenberg (Sekretärin)4271----
Notruf Med.Telefon:DECT: PflegeDECT: Koordinator
ZNA21253130
REA-Alarm65555Nur möglich vomFestnetztelefon
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Information vor Ort (Technikräume,- Zentralen):

Erste Hilfe Plakat:

Informationen zum Standort und den Notrufnummern:

Rettungsstelle (Notruf)Tel. 0-112
ErsthelferTel. 0711 991 2125 (ZNA)
Erste Hilfe RaumChirurgie Ambulanz
Erste Hilfe RaumTel. 0711 991 2125 (ZNA)
Betriebsärztlicher Dienst Frau SeidenbergTel. 0711 991 4271
Wo befinde ich michGesundheitshaus Ebene 01 Raum 352.1 Technik
Berufsgenossenschaftlich zugelassenes KrankenhausDiakonie Klinikum Tel. 0711 991 1040
Berufsgenossenschaft BGW(040)20207-0 (Hauptverwaltung)
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Anlagen A: Erlaubnisschein DKS und Charlottenklinik

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Anlage B: Erlaubnisschein GWG und Gesundheitshaus

Anlage C: Erlaubnisschein Diakonissenanstalt

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Anlage D: Heißarbeiten- Genehmigungsschein

Ort: Datum: Name: Unterschrift:

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