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Trockenbauarbeiten für den Neubau einer eingeschossigen Kindertagesstätte

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Vorhaben: Neubau einer 8 gruppigen Kindertagesstätte Hauptstraße 11 66809 Nalbach-Piesbach

Bauherr: Gemeinde Nalbach Rathausplatz 1 66809 Nalbach

Index A

Brandschutzko

Entwurfsverfasser:

Kühn Architekten Am Kloster 2 66571 Eppelborn

Int. Projekt-Nr.: 12025004 Datum: 11.08.2025

zept
AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH Eiweilerstraße 24 66793 Saarwellingen-Reisbach Tel.: 06838-5153070 Fax: 06838-5153071 E-Mail: info@ako-brandschutz.de

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................. IV

Symbolverzeichnis ..................................................................................... V

1 Allgemeine Angaben ........................................................................... 1

1.1 Anlass / Auftrag ........................................................................... 1

1.2 Unterlagen ................................................................................... 1

1.3 Literatur ....................................................................................... 2

1.3.1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien ............ 2

1.4 Normen und technische Regelwerke ........................................... 2

1.5 Fachbücher / Publikationen ......................................................... 3

2 Risikobewertung ................................................................................. 4

2.1 Rechtliche Grundlagen und Schutzziele ...................................... 4

2.2 Baurechtliche Einordnung ............................................................ 5

3 Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz ............................. 7

3.1 Baulicher Brandschutz ................................................................. 8

3.1.1 Grundstück und Nachbarschaft / Zugänglichkeit der baulichen Anlage ............................................................................................... 8

3.1.2 Bauliche Anlage und Nutzung ................................................ 9

3.1.3 Konstruktion und bauliche Merkmale ................................... 10

3.1.4 Feuerwiederstand von Bauteilen .......................................... 11

3.1.5 Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte ................ 17

3.1.6 Erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes (§11 (1) Pkt. 4 BauVorlVO) ....................................................................... 18

3.1.7 Erster und zweiter Rettungsweg (§11 (1) Pkt.5 BauVorlVO) 18

3.2 Anlagentechnischer Brandschutz .............................................. 20

3.2.1 Brandmeldeanlage / Brandfrüherkennung / Rauchableitung / Präventionsmaßnahmen (§11 (2) Pkt. 3 BauVorlVO) ....................... 20

3.2.2 Ausführung von Abtrennungen / Abschottungen brennbarer Leitungen .......................................................................................... 21

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Inhaltsverzeichnis

3.2.3 Prüfungen Sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen .................................................................................... 21

3.3 Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz ........................... 23

3.3.1 Erfordernis einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 ...... 23

3.3.2 Erstellung eines Feuerwehrplanes ....................................... 23

3.3.3 Erstellung eines Flucht- und Rettungswegeplanes .............. 24

3.3.4 Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen .................................................................. 24

3.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten ................................... 24

3.4 Abwehrender Brandschutz ........................................................ 25

3.4.1 Löschwasserversorgung und Einrichtung zur Löschwasserentnahme (§11 (2) Pkt. 5 BauVorlVO) ......................... 25

3.4.2 Löschwasserrückhaltung nach AwSV / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen .................. 26

3.4.3 Flächen für die Feuerwehr (Aufstell- und Bewegungsflächen) (§11 (1) Pkt. 6 BauVorlVO) ............................................................... 27

3.5 Abweichungen gem. § 68 Landesbauordnung für das Saarland (LBO) 27

3.5.1 Brandwände ......................................................................... 27

Auf die Errichtung von Brandwänden nach § 30 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) soll verzichtet werden; . 27

4 Abschließende Bemerkung ............................................................... 28

4.1 Fazit ........................................................................................... 28

5 Erklärung des Verfassers.................................................................. 29

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Aaus nichtbrennbaren Baustoffen
ABim Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Abs.Absatz
ASRArbeitsstättenrichtlinie
B 1aus schwerentflammbaren Baustoffen
BGVBerufsgenossenschaftliche Verordnung
bzw.beziehungsweise
d. h.das heißt
DINDeutsche Industrie Norm
DVGWDeutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
ENEuropäische Norm
erf.erforderlich
etc.etcetera
F 30feuerhemmend
F 90feuerbeständig
gem.gemäß
MLARMuster-Leitungsanlagenrichtlinie
LBOLandesbauordnung für das Saarland
minMinute
mind.mindestens
OTOrtstermin
Pkt.Punkt
RSRauchschutztür
s. o.siehe oben
techn.technisch
T 30 / 90Feuerschutztür
TPrüfVOTechnische Prüfverordnung
v. g.vor genannten
z. B.zum Beispiel

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Symbolverzeichnis

Symbolverzeichnis

hStunde
lLiter
mMeter
mmMillimeter
Quadratmeter
Kubikmeter
%Prozent
§Paragraph

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Allgemeine Angaben

1 Allgemeine Angaben

1.1 Anlass / Auftrag

Die Gemeinde Nalbach beabsichtigt den Neubau einer Kindertagesstätte

im Ortsteil Piesbach. Die Tagesstätte soll für bis zu 165 Kinder in den

verschiedenen Altersgruppen mit entsprechendem Personal ausgelegt

werden. Da das Objekt gemäß § 2 Absatz 4, Ziffer 12 der

Landesbauordnung für das Saarland (LBO) als Sonderbau einzustufen ist,

wurde die AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH im Rahmen

des Antragsverfahrens durch die Gemeinde Nalbach beauftragt das

nachfolgende Brandschutzkonzept zu erstellen.

1.2 Unterlagen

Für die Erarbeitung des Brandschutznachweises wurden dem

Unterzeichner vom Architekturbüro folgende Planunterlagen nebst

Bauantragsformularen im Dateiformat mit dem Stand vom 04.08.2025 zur

Verfügung gestellt:

Plan-Nr.:Inhalt / Bezeichnung:Maßstab:
101 Lageplan, Schnitte 1:500 / 1:100
102 Grundriss Erdgeschoss 1: 100
103 Ansichten 1: 100

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Allgemeine Angaben

1.3 Literatur

1.3.1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien

(cid:120) Landesbauordnung für das Saarland (LBO)

(cid:120) Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an

Tageseinrichtungen für Kinder (cid:120) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB)1 (cid:120) Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR)2

(cid:120) Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)3 (cid:120) Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr4 (cid:120) Musterlüftungsanlagenrichtlinie (MLüAR)5 (cid:120) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)6

1.4 Normen und technische Regelwerke

(cid:120) DIN 4102 (cid:196)(cid:37)(cid:85)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:89)(cid:72)(cid:85)(cid:75)(cid:68)(cid:79)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:81)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:87)(cid:82)(cid:73)(cid:73)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:87)(cid:72)(cid:76)(cid:79)(cid:72)(cid:81)(cid:179) (cid:120) DIN EN 13501 (cid:196)(cid:46)(cid:79)(cid:68)(cid:86)(cid:86)(cid:76)(cid:73)(cid:76)(cid:93)(cid:76)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:81)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:83)(cid:85)(cid:82)(cid:71)(cid:88)(cid:78)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)

(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:68)(cid:85)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:93)(cid:88)(cid:3)(cid:76)(cid:75)(cid:85)(cid:72)(cid:80)(cid:3)(cid:37)(cid:85)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:89)(cid:72)(cid:85)(cid:75)(cid:68)(cid:79)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:179) (cid:120) DIN 14090 (cid:196)(cid:41)(cid:79)(cid:108)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:73)(cid:129)(cid:85)(cid:3)(cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)(cid:41)(cid:72)(cid:88)(cid:72)(cid:85)(cid:90)(cid:72)(cid:75)(cid:85)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:73)(cid:3)(cid:42)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:86)(cid:87)(cid:129)(cid:70)(cid:78)(cid:72)(cid:81)(cid:179)

1 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 12.April 2023 2 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Stand 10.02.2015; zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 3 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland; zuletzt geändert am 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454) 4 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, zuletzt geändert Oktober 2009 5 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR), Stand 29.09.2005; zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 6 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020 S. 1408)

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Risikobewertung

2 Risikobewertung

2.1 Rechtliche Grundlagen und Schutzziele

Nach den allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung für das

Saarland (LBO) werden an jede Art von baulichen Anlagen, ihrer

Gefährdung entsprechend, Anforderungen gestellt. Die grundlegenden

Forderungen sind in den §§ 3 und 15 der Landesbauordnung für das

Saarland (LBO) beschrieben. Hiernach sind

(cid:196)(cid:171)Anlagen / bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie

  1. Die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und

Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht

gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gem.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einschließlich der

nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen zu

berücksichtigen,

  1. Keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen

verursachen,

  1. Ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sind,

  2. die besonderen Belange der Familien und der Personen mit

Kindern, der Menschen mit Behinderungen und der alten Menschen berücksichtigen.(cid:179)

und (cid:196)(cid:171)(cid:3)(cid:71)(cid:68)(cid:86)s der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem

Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame

(cid:47)(cid:124)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:68)(cid:85)(cid:69)(cid:72)(cid:76)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:80)(cid:124)(cid:74)(cid:79)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:17)(cid:3)(cid:171)(cid:179)

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Risikobewertung

Um diesen Schutzzielen gerecht zu werden, gibt die Landesbauordnung für

das Saarland (LBO) materielle Anforderungen vor, die sich im Allgemeinen

auf Wohngebäude und vergleichbare Nutzungen beziehen. Da es sich im

vorliegenden Fall nicht um eine Wohn- oder ähnliche Nutzung handelt,

bestimmt die Landesbauordnung für das Saarland (LBO) im § 51:

(cid:196)(cid:171)(cid:3)(cid:36)(cid:81)(cid:3)(cid:54)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:78)(cid:124)(cid:81)(cid:81)(cid:72)n im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt

werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der

Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung

baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen

(cid:81)(cid:68)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:54)(cid:68)(cid:87)(cid:93)(cid:3)(cid:20)(cid:3)(cid:81)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:3)(cid:69)(cid:72)(cid:71)(cid:68)(cid:85)(cid:73)(cid:17)(cid:3)(cid:171)(cid:179)

Die Anforderungen an den Einzelfall des zu bewertenden Objektes in Bezug

auf besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen werden im

nachfolgenden Brandschutzkonzept erörtert und etwaige Abweichungen

mit entsprechenden Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen versehen.

2.2 Baurechtliche Einordnung

Nach den Definitionen des § 2 Abs. 3 Pkt. 3 der Landesbauordnung für das

Saarland (LBO) ist das geplante Gebäude in die

Gebäudeklasse (GK) 3

einzustufen, da die Fußböden des letzten Geschosses, in dem

Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel nicht mehr als 7,00 m über der

Geländeoberfläche liegen und die Flächen des Kindergartens größer 400

m² sind.

Das Objekt wird gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 4, Punkt 12 der

Landesbauordnung für das Saarland (LBO) als Sonderbau eingestuft. Für

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Risikobewertung

bauliche Anlagen dieser besonderen Art und Nutzung sind keine

Verordnungen aufgrund der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)

(Sonderbauvorschriften) erlassen. Die Bewertung der baulichen Anlage

erfolgt somit als

(cid:196)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:72)(cid:74)(cid:72)(cid:79)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:54)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:179).

unter Beachtung der Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an

Tageseinrichtungen für Kinder. Gemäß § 51 Landesbauordnung für das

Saarland (LBO) können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung

der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt

werden. Erleichterungen können auf Grund § 51 der Landesbauordnung für

das Saarland (LBO) gestattet werden, soweit es der Einhaltung von

Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen

oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht

bedarf.

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3 Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz

Das Brandschutzkonzept eines Gebäudes beinhaltet Maßnahmen aus:

(cid:120) Vorbeugendem baulichen sowie Anlagentechnischen Brandschutz

(cid:120) Organisatorischen (betrieblichen) Brandschutz

(cid:120) Abwehrenden Brandschutz.

Unter Betrachtung der planerischen Vorgaben und der wirtschaftlichen

Gesichtspunkte soll durch Einsatz einzelner Komponenten ein

ausgewogenes Gesamtkonzept entstehen, dass den

bauordnungsrechtlichen Schutzzielen gerecht wird.

Um zwischen den Sicherheitsanforderungen zur Umsetzung der

bauordnungsrechtlichen Schutzziele einerseits und der beabsichtigten

Nutzung andererseits einen Ausgleich zu finden, werden im Zuge des

Konzeptes ggf. erforderliche Ausnahmen und Erleichterungen von den

materiellen Anforderungen der baurechtlichen Forderungen, durch

risikogerechte Ersatzmaßnahmen, kompensiert.

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3.1 Baulicher Brandschutz

3.1.1 Grundstück und Nachbarschaft / Zugänglichkeit der baulichen

Anlage

Abbildung 1: Luftbild des Grundstückes mit Skizze der geplanten KiTa (Quelle: google maps)

Das Baugrundstück befindet sich in der Ortslage von Piesbach und wird

über die Hauptstraße erschlossen. Zwischen den Anwohnergrundstücken

Hausnummer 9 und Hausnummer 13 ist eine geradlinige Zufahrt zu

rückwärtigen Grundstück geplant. Über diese Zufahrt werden die geplanten

Stellplätze angefahren.

Die Bewegungs- und Bereitstellungsflächen für die Rettungsdienste sind im

öffentlichen Verkehrsraum sowie auf dem Grundstück ausreichend

vorhanden. Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr werden in Pkt. 3.4.3

genauer erläutert.

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3.1.2 Bauliche Anlage und Nutzung

Die Kindertagesstätte ist als U-förmiges Gebäude mit drei Gebäudeflügeln

geplant. Die äußersten Abmessungen betragen ca. 70 m x 60 m wobei die

einzelnen Gebäudeschenkel lediglich eine Tiefe zwischen 13,25 bis 21,15m

besitzen. Hieraus resultiert eine Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 1.725

m². Das Gebäude wird als erdgeschossige Kindertagesstätte (KiTa) für

165 Kinder errichtet und bietet Platz für 5 Regelgruppen á 25 Kindern sowie

2 Krippengruppen für 22 unter Dreijährige Kinder und eine altersgemischte

Gruppe mit 18 Kindern. Neben den erforderlichen Verwaltungsräumen

werden für die unterschiedlichen Altersgruppen zwei Bistro- bzw.

Speiseräume vorgehalten. Die sonstigen Räumen dienen der

Kindergartennutzung mit Schlaf- und Förderräumen. Die Technikräume

sowie der erforderliche Lüftungszentrale sind im vorderen erdgeschossigen

Bereich und im darüberlegenden Dachraum geplant. Da die Bewertung

gem. den Hinweisen für bauordnungsrechtliche Anforderungen an

Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt, wird auf die Anordnung notwendiger

Flure verzichtet.

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Abbildung 2: Darstellung der KiTa mit den einzelnen Gebäudeschenkeln

3.1.3 Konstruktion und bauliche Merkmale

Das eingeschossige Massivgebäude erhält eine Dachkonstruktion aus

Nagelplattenbindern. Im vorderen Bereich wird ein Teil des Satteldaches als

Pfettendach auf einer massiven Stahl-Beton-Decke errichtet, auf welcher

die Lüftungsanlage untergebracht werden soll. Der Dachraum wird in

diesem Bereich (Achse 1/F-H) durch eine Trennwand vom Rest des

Dachstuhls getrennt. Eine weitere Trennung erfolgt über die Decke über

dem Erdgeschoss welche als feuerhemmend (F30) Decke den oberen

Abschluss der Kindertagesstätte zum Dachraum hin bilden soll. Somit kann

auf ein feuerhemmendes Dachtragwerk gemäß den Hinweisen für

bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder

verzichtet werden.

Auf Grund der erdgeschossigen Bauweise in Verbindung mit den direkten

Zugängen von außen in die Nutzungseinheit und der Brandfrüherkennung

durch eine Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA) soll auf die

Ausbildung von Brandabschnitten gem. § 30 der Landesbauordnung für das

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Saarland (LBO) verzichtet werden. Stattdessen werden

Teilnutzungseinheiten über Trennwände nach § 29 der Landesbauordnung

für das Saarland (LBO) errichtet.

3.1.4 Feuerwiederstand von Bauteilen

3.1.4.1 Brandschutztechnische Anforderungen tragender und aussteifende Wände und Stützen

Gem. der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) sind die tragenden

und aussteifenden Bauteile entsprechend den Anforderungen des § 28

Abs.1 auszuführen. Dieser fordert, dass tragende und aussteifende Wände,

Pfeiler und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein müssen.

Da es sich bei dem zu bewertenden Gebäude um ein Gebäude der

Gebäudeklasse 3 handelt, müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile in feuerhemmender Bauart (F30(cid:177)B) ausgeführt sein.

3.1.4.2 Brandschutztechnische Anforderungen an Trennwände

Entsprechend §29 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) müssen

Trennwände als raumabschließende Bauteile von Räumen oder

Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang

widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind

zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und

anders genutzten Räumen (ausgenommen notwendigen Fluren) und zum

Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

erforderlich. In der Kindertagesstätte sind keine Räume mit erhöhter Brand-

oder Explosionsgefahr vorhanden, sodass die Trennwände in

feuerhemmender Bauart (F30-B) ausreichend sind. Gemäß dem § 29 Abs.

3 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) müssen Trennwände bis

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zur Rohdecke bzw. im Dachraum bis unter die Dachhaut geführt sein. (cid:103)(cid:73)(cid:73)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:76)(cid:81)(cid:3) (cid:55)(cid:85)(cid:72)(cid:81)(cid:81)(cid:90)(cid:108)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:15)(cid:3) (cid:74)(cid:72)(cid:80)(cid:108)(cid:137)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:196)(cid:43)(cid:76)(cid:81)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:81)(cid:3) für bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder(cid:179)(cid:3) mit feuerhemmenden Rauchschutztüren (T 30 - RS) zu verschließen.

Geplante Durchdringungen im Bereich der Trennwände sind entsprechend

den Vorgaben der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu verschließen

bzw. mit bauaufsichtlich zugelassenen Systemen zu schotten. Hierfür sind

vom jeweiligen Errichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

3.1.4.3 Brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände

Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind,

gemäß § 28 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) sowie

(cid:51)(cid:78)(cid:87)(cid:17)(cid:3) (cid:21)(cid:17)(cid:23)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:196)(cid:43)(cid:76)(cid:81)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:73)(cid:129)(cid:85)(cid:3) (cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:82)(cid:85)(cid:71)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:85)(cid:72)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:79)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:3) (cid:36)(cid:81)(cid:73)(cid:82)(cid:85)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:68)(cid:81)(cid:3)

(cid:55)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:86)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:85)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:73)(cid:129)(cid:85)(cid:3) (cid:46)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:179)(cid:3) (cid:86)(cid:82)(cid:3) (cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:93)(cid:88)(cid:69)(cid:76)(cid:79)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:15)(cid:3) (cid:71)(cid:68)(cid:86)(cid:86)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:3) Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt

ist. Demzufolge werden für nichttragende Außenwände und nichttragende

Teile tragender Außenwände in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 keine

Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Oberflächen der Außenwände

sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und

Unterkonstruktion. An tragende Außenwände werden die gleichen

Anforderungen wie an tragende und aussteifende Bauteile (s. Pkt. 3.1.4.1)

gestellt.

3.1.4.4 Brandschutztechnische Anforderungen an Brandwände /Gebäudeabschlusswände

Auf Grund der Erdgeschossigkeit und der Tatsache das alle Räume von

außen durch Feuerwehr erreichbar sind. soll auf eine Abschnittsbildung mit

Brandwänden nach § 30 LBO verzichtet werden. Eine Unterteilung in

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brandschutztechnisch abgetrennt Teilnutzungseinheiten erfolgt durch

Trennwände gem. § 29 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO). In

Verbindung mit der Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA) und

dem Rettungswegkonzept, das alle Rettungswege unmittelbar ins Freie

führen ist dies aus Unterzeichnersicht vertretbar.

Gebäudeabschlusswände sind ebenfalls, auf Grund der Anordnung des

Gebäudes auf dem Grundstück nicht erforderlich.

3.1.4.5 Brandschutztechnische Anforderungen an Decken

Decken sind, gemäß § 31 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO),

tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen welche

im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die

Brandausbreitung sein müssen. Decken in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 müssen in feuerhemmender Bauart (F30(cid:177)B) ausgeführt sein.

Im geplanten Objekt sollen die Decken oberhalb des Technikraum im Bereich der Achsen 0 (cid:177) 1 / F - H, als massive Stahlbetondecke und im restlichen Bereich als feuerhemmende Unterdecke ausgebildet werden. Die

Ausführung der Unterdecke soll aus konstruktiven Gründen aus OSB-

Platten mit entsprechendem Abbrandzuschlag in einer Stärke von mind.

30mm errichtet werden. Im Bereich von Durchdringungen wie z.B. der

Brandschutzklappen werden gem. den Vorgaben der Holzbau-Richtlinie

Deckenfelder mit einer Trockenbau Brandschutzdecke, zur

zulassungskonformen Durchführung von Leitungen, errichtet.

Öffnungen und Durchdringungen im Bereich der Decken, sind gem. den

Forderungen der Muster- Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu verschließen

bzw. mit bauaufsichtlich zugelassenen Systemen zu schotten. Hierfür sind

vom jeweiligen Errichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

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3.1.4.6 Brandschutztechnische Anforderungen an das Dach

Entsprechend § 32 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)

müssen Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch

Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein

(harte Bedachung). Hierfür sind die entsprechenden Nachweise

vorzulegen, dass die Ausführungen den v. g. Forderungen entsprechen. Die

Planung sieht vor, dass im Bereich der Satteldächer eine Eindeckung mit

Ziegel und im Bereich der Flachdächer eine Flachdachabdichtung mit

Dämmung (A1) und extensiver Begrünung aufgebracht wird.

3.1.4.7 Brandschutztechnische Anforderungen an Treppen und deren Treppenräume

Das erdgeschossige Gebäude verfügt, mit Ausnahmen der Bodentreppe

zum Technikraum, über kein Treppen bzw. Treppenräume. Der

Technikraum stellt kein Geschoss mit Aufenthaltsräumen dar und muss

somit nicht über eine notwendige Treppe erschlossen werden. Die

vorgesehene Einschubtreppe muss in feuerhemmender Bauart (F30-B)

errichtet werden um die Deckenöffnung gem. den Anforderungen der

Landesbauordnung für das Saarland (LBO) abzuschotten.

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3.1.4.8 Übersicht Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Angaben zum Brandverhalten der Baustoffe

RegelungBaustoffe bzw. Bauteilegeforderte Baustoff- Anforderungen
§ 28 LBOTragende Wände, Pfeiler u nd StützenF 30 - B (REI 30 bzw. R 30)
§ 28 LBOIn Dachgeschossen, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich s indkeine
§ 28 LBONicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwändekeine
§ 28 LBOOberflächen von Außenwänden einschließlich Dämmstoffe u nd Unterkonstruktionkeine
§ 29 LBOTrennwändeF 30 - B (EI 30)
§ 29 LBOIm Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind,F 30 - B (EI 30)
§ 29 LBO + KiTa RLFeuerschutzabschlüsse in Öffnungen der TrennwändeT 30 RS (EI 30-S C5) 2 a
§ 31 LBODecken, ausgenommen in Unter- und DachgeschossenF 30 - B (REI 30)

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3.1.4.9 Brandschutztechnische Anforderungen an Installationsschächte

Das Gebäude ist erdgeschossig und die Installationen benötigen keine

Schächte. Die haustechnischen Installationen wer denn im Dachraum

oberhalb der feuerhemmenden Unterdecken, bzw. im Fußbodenaufbau und

/oder in den Wänden geführt. Eine Bewertung von Installationsschächten

ist somit hinfällig

3.1.4.10 Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

Für die Lüftungszentrale, welche oberhalb der Verwaltungseinheit auf der

Stahlbetondecke untergebracht wird, ergeht eine gesonderte Fachplanung

unter Einbeziehung des Konzepterstellers.

Die Planung sieht weiter vor, dass die Lüftungsleitungen überwiegend im

Bereich des nichtausgebauten Dachbodens geführt werden und die

Durchdringungen durch die brandschutztechnisch bemessenen Bauteile

wie die Trennwand der Lüftungszentrale, die Decke oberhalb der

Verwaltung sowie die feuerhemmenden Unterdecken in den

Teilnutzungseinheiten mit bauaufsichtlich zugelassenen

Absperrvorrichtungen (Brandschutzklappen) gesichert werden.

3.1.4.11 Brandschutztechnische Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren

Die Abschlüsse der Öffnungen in den Trennwänden nach § 29 der

Landesbauordnung für das Saarland (LBO) werden gem. den Hinweisen für

bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder,

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über die Forderungen der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)

hinaus, mit feuerhemmenden Rauchschutztüren (T30-RS) verschlossen.

Vorgesehene Offenhaltevorrichtungen müssen eine bauaufsichtliche

Zulassung haben und sollten innerhalb der Kindertagesstätte als

Freilaufschlieser ausgeführt werden.

3.1.4.12 Brandschutztechnische Anforderungen an Öffnungen zur Rauchableitung

Gesonderte Rauchableitöffnungen sind keine vorgesehen und nach

Auffassung des Unterzeichner auch nicht erforderlich. Die Entrauchung der

einzelnen Teilnutzungseinheiten kann über die Fenster- und Türflächen,

welche gem. § 45 (2) der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)

erforderlich sind, stattfinden.

3.1.5 Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte

Die gesamte Kindertagesstätte stellt eine Nutzungseinheit dar. Die Fläche

der Teilnutzungseinheiten summiert sich auf ca. 1.725 m², wobei die

Teilflächen zwischen ca. 185 m² und ca. 670 m² groß sind. Eine gesonderte

Brandabschnittsteilung soll nicht stattfinden. Stattdessen sind die

Teilnutzungseinheiten mit Trennwänden nach § 29 der Landesbauordnung

für das Saarland (LBO) voneinander abgetrennt, was in Verbindung mit der

allseitigen Erreichbarkeit durch Rettungs- und Löschkräfte, die vielseitige

Möglich der Gebäuderäumung über die direkt Ausgänge ins Freie und der

Frühwarnung über die Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA)

vertretbar ist.

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3.1.6 Erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes (§11 (1) Pkt. 4 BauVorlVO)

Das zu bewertende Objekt erfüllt die Anforderungen an die erforderlichen

Abstände entsprechend des §7 der Landesbauordnung für das Saarland

(LBO). Die Abstandsflächen wurden vom Planer separat nachgewiesen.

Innerhalb der Kindertagesstätte sind die Trennwände zum Herstellen von

Teilnutzungseinheiten so angeordnet, dass eine Brandübertragung nicht zu

befürchten ist.

3.1.7 Erster und zweiter Rettungsweg (§11 (1) Pkt.5 BauVorlVO)

3.1.7.1 Allgemeines

Zur Bewertung von Rettungswegen sind die Vorgaben des § 33 der

Landesbauordnung für das Saarland (LBO) zu beachten. Diese

Forderungen stellen Mindestanforderungen an Rettungswege dar. Die

Rettungswegelängen sind gem. § 35 Abs. 2 der Landesbauordnung für das

Saarland (LBO) mit max. 35,00m Lauflänge festgesetzt.

Im hiesigen Fall sollen die Rettungswege auf Grundlage der Hinweise für

bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder

bewertet und sichergestellt werden. Die Sicherstellung erfolgt gemäß Ziffer

3.2.1 der besagt, dass, bei erdgeschossigen Tageseinrichtungen der erste

Rettungsweg über unmittelbar ebenerdige Ausgänge aus den jeweiligen

Gruppenräumen hergestellt werden kann. Der zweite Rettungsweg kann

über den notwendigen Flur zu einem Ausgang ins Freie oder über einen

Flur, der in der Art eines Gruppenraumes genutzt wird, zu einem Ausgang

ins Freie führen.

Nach den Hinweisen für bauordnungsrechtliche Anforderungen an

Tageseinrichtungen für Kinder müssen Türen im Zuge von Rettungswegen,

ausgenommen Türen von Gruppenräumen, in Fluchtrichtung des ersten

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Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht und ohne

Hilfsmittel in voller Breite zu öffnen sein. Türen, die selbstschließend sein

müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie mit bauaufsichtlich

zugelassenen Feststellanlagen ausgestattet sind, die bei Raucheinwirkung

oder Brandmeldung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie

müssen auch manuell zu schließen sein. Die erforderliche lichte Breite von

Rettungswegen muss mindestens 1,20m betragen und darf nicht durch

Einbauten, Einrichtungen oder Türen eingeschränkt werden. Die lichte

Breite von Türen in Rettungswegen aus Gruppenräumen muss mindestens

0,90m betragen.

3.1.7.2 Beurteilung der objektspezifischen Rettungswegsituation

a) Rettungswege/Notwendige Treppen und 2. Rettungswege

Die ersten Rettungswege aus den Gruppenräumen sowie den Bistro- und

Mehrzweckräumen, führen unmittelbar ins Freie. Die Schlaf- und

Wickelräume werden den jeweiligen Gruppenräume zugeordnet und

benötigen keine gesonderten Ausgänge, weil hier durch das Personal

immer eine Betreuung gewährleistet ist. Die zweiten Rettungswege der

Räume verlaufen wechselseitig über die vorgelagerten Spielflure und deren

Ausgänge ins Freie. Die Nutzungseinheit Verwaltung verfügt ebenfalls über

Ausgänge (Personal Ein-Ausgang und den Personalraum) direkt ins Freie.

Der Personalraum muss hierfür mit einer nicht abschließbaren Tür

ausgestattet werden.

b) Rettungswegkennzeichnung

Die Fluchtwegkennzeichnungen oberhalb der Notausgänge müssen mind.

als hinterleuchtete Einzelbatterieleuchten ausgeführt werden.

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werden. Zusätzlich sind ausreichend manuelle Auslöseeinrichtungen zur

Alarmierung anzuordnen, die jederzeit zugänglich sein müssen. Die

Positionen der Handdruckmelder sind in den Brandschutzplänen

eingetragen. Sie sind in der Gehäusefarbe Azurblau (RAL 5009) mit der

(cid:37)(cid:72)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:85)(cid:76)(cid:73)(cid:87)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:196)(cid:43)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:68)(cid:79)(cid:68)(cid:85)(cid:80)(cid:179)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:93)(cid:88)(cid:73)(cid:129)(cid:75)(cid:85)(cid:72)(cid:81)(cid:17)(cid:3)

Da im hiesigen Fall eine Kompensation der Brandwände erfolgen muss,

wird die Rauchwarnanlage über die v. g. Forderungen hinaus, als

Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 ausgeführt.

Für die Ausführung der Brandwarnanlage ergeht eine gesonderte

Fachplanung unter Einbeziehung des Nachweiserstellers.

3.2.2 Ausführung von Abtrennungen / Abschottungen brennbarer Leitungen

Alle Durchdringungen und Durchführungen in den Trennwänden und des

Fußbodens des Technikraums sind entweder entsprechend den

Forderungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische

Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) zu verschließen oder mit

bauaufsichtlich zugelassen Schottungen zu versehen. Hierfür sind vom

Errichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

3.2.3 Prüfungen Sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

Die für den Brandschutz relevanten betrieblichen Einrichtungen sind

regelmäßig zu warten und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung

sind mindestens bis zur nächsten erforderlichen Überprüfung kontrollierbar

aufzubewahren. Überprüfungen müssen je nach Einrichtung auf der

Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften / Technischen

Regelwerke durch dafür zugelassene und anerkannte Sachverständige

bzw. Sachkundige durchgeführt werden. Diese werden im Rahmen der

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Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststellen, an denen die

Untere Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen ist, durch diese kontrolliert. Im

Punkt 4.3 der Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an

Tageseinrichtungen für Kinder wird auf die Verordnung über Prüfungen von

technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung

(Technische Prüfverordnung-TPrüfVO) hingewiesen.

Gemäß der v. g. Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen für

das Saarland, sind nach § 2 derselben Verordnung in der zu bewertenden

baulichen Anlage folgende Einrichtungen durch anerkannte

Sachverständige zu überprüfen:

a) Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

b) Sicherheitsstromversorgungen (Einzelbatterieanlage der

Rettungswegekennzeichnungen sowie die Sicherheitsbeleuchtung)

Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage,

unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen

oder Einrichtungen sowie innerhalb von einer Frist von drei Jahren

(wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.

Weiterhin sind für den Brandschutz relevante Einrichtungen, wie Brand- und

Rauchschutztüren mit ihren evtl. vorhandenen Feststellanlagen sowie

Feuerlöscher ständig in Stand zu halten und periodischen Wartungen und

Inspektionen zu unterziehen.

Die Prüfintervalle der einzelnen Einrichtungen sind ihren Zulassungen bzw.

den Prüfzeugnissen und Wartungsanleitungen der Hersteller zu

entnehmen.

Da durch unterlassene Wartung und Prüfungen bauaufsichtliche

Zulassungen erlöschen sowie der Versicherungsschutz der baulichen

Anlage beeinträchtigt werden kann, wird vorgeschlagen, mit autorisierten

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aktuellen Stand zu halten sie müssen spätestens alle zwei Jahre durch eine

sachkundige Person überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben werden.

3.3.3 Erstellung eines Flucht- und Rettungswegeplanes

Im Rahmen der Forderungen der Arbeitsstätten-Verordnung sind Flucht-

und Rettungspläne gem. den Vorgaben der DIN ISO 23601 anzufertigen

und an gut sichtbaren Stellen im Gebäude dauerhaft anzubringen. Durch

den Betreiber ist vor Inbetriebnahme des Kindergartens in Absprache mit

der Feuerwehr ein Sammelplatz festzulegen der in den Flucht- und

Rettungswegeplänen einzutragen und vor Ort zu beschildern ist.

3.3.4 Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen

Die Rettungswege sowie die Feuerlöscher sind mit Piktogrammen gem. DIN

ISO 7010 zu kennzeichnen, sodass Sie jederzeit erkennbar sind.

3.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten

Die Bewertung der Brandgefährdung bzw. die Ermittlung der

Löschmitteleinheiten erfolgt gemäß den Vorgaben der ASR A 2.2

(November 2012, geändert durch GMBl 2014, S. 286 (Fassung Mai 2018)).

Aufgrund der Nutzung des zu bewertenden Gebäudes, wird nach der v. g. Richtlinie eine (cid:196)erhöhte (cid:37)(cid:85)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:74)(cid:72)(cid:73)(cid:108)(cid:75)(cid:85)(cid:71)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:179) angenommen.

Aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandwarnanlage gem.

DIN VDE V 0826-2 (BWA) genügt die Grundausstattung. Die erforderlichen

Löschmitteleinheiten (LE) für die einzelnen Bereiche sind der

nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen. Eine genaue Verteilung der

erforderlichen Löschmitteleinheiten soll in Absprache mit dem Betreiber

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erfolgen. Die prädestinierten Standorte der Handfeuerlöscher sind den

Brandschutzplänen im Anhang zu diesem Brandschutznachweis zu

entnehmen. Hierbei wurden Feuerlöscher mit 12 LE / Stück berücksichtigt.

Bei der Auswahl der Feuerlöscher empfiehlt es sich, möglichst auf Wasser-

bzw. Schaumlöscher für die Brandklassen A und B zurückzugreifen, da der

Einsatz von Pulverlöschern zu hohem Reinigungsaufwand und etwaigen

Folgeschäden in elektrischen Geräten führen kann.

Nutzungseinheit:Größe:Erf. LE
EG-KiTa Teileinheit 1 ca. 500 m² 21
EG-KiTa Teileinheit 2 ca. 670 m² 27
EG-KiTa Teileinheit 3 ca. 375 m² 18
EG-Personalbereich ca. 185 m² 12
OG-Technik ca. 115 m² 12
Gesamt 90

Tabelle 1: Übersicht der Löschmitteleinheiten nach ASR A 2.2

Für die Bereitstellung von Feuerlöschern sind die Grundanforderungen des

Punktes 5.3 der ASR A2.2 zu beachten.

3.4 Abwehrender Brandschutz

3.4.1 Löschwasserversorgung und Einrichtung zur Löschwasserentnahme (§11 (2) Pkt. 5 BauVorlVO)

Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung muss eine Menge von

mindestens 48 m³/h (800 l/min) über zwei Stunden gewährleistet werden.

Es können Löschwasserentnahmestellen (Hydranten,

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Löschwasserzisternen oder Saugbrunnen) im Umkreis von 300 m herangezogen werden(cid:13).

Bezüglich der Wasserversorgung aus dem öffentliche Netz wurde durch

den Unterzeichner eine Anfrage bei der Gemeinde Nalbach gestellt, deren

Beantwortung zum Zeitpunkt der Konzepterstellung noch offen war. Bis zum

Baubeginn muss hier eine schriftliche Bestätigung durch den Versorger

vorliegen.

Ferner muss, in Absprache mit der Feuerwehr, eine Löschleitung mit einer

Entnahmestelle (Oberflur- oder Unterflur-Hydrant) aus dem Straßenbereich

zum Aufstellplatz der Feuerwehr im rückwärtigen Gebäudebereich

(Parkplätze) angeordnet werden. Die Entnahmestelle muss dauerhaft für

die Feuerwehr erreichbar und zugänglich sein.

3.4.2 Löschwasserrückhaltung nach AwSV / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Auf Grund der geplanten Nutzung der baulichen Anlage kann davon

ausgegangen werden, dass keine relevanten Mengen (nach den Vorgaben

der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen (AwSV)) an wassergefährdenden Stoffen gelagert werden. Aus

diesem Grund sind keine besonderen Maßnahmen zur

Löschwasserrückhaltung erforderlich.

(cid:13) Die Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.B. Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie große, lang gestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschleitungsverlegung gegenüber dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern.

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3.4.3 Flächen für die Feuerwehr (Aufstell- und Bewegungsflächen) (§11 (1) Pkt. 6 BauVorlVO)

Der § 6 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) fordert für Gebäude

die ganz oder in Teilen mehr als 50,00m von der öffentlichen Verkehrsfläche

entfernt liegen die Schaffung von Zu- und Durchfahrten. Außerdem sind

Bewegungsflächen herzustellen, sofern diese aus Gründen des

Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Das zu bewertende Gebäude

befindet sich an manchen Stellen weiter als 50 m von der öffentlichen

Verkehrsfläche entfernt. Auf explizite Feuerwehrzufahrten gem. der DIN

14090 kann aus Sicht des Unterzeichners jedoch verzichtet werden, da

über die Zufahrtsmöglichkeiten der Parkplätze ausreichende Möglichkeiten

zum Befahren des Grundstückes vorhanden sind. Hierbei ist darauf zu

achten, dass die Achslasten der Feuerwehrfahrzeuge (10 Tonnen)

aufgenommen werden können. Die befestigte Hoffläche kann somit als

Zufahrt zum Objekt gewertet werden. In Absprache mit der örtlichen

Feuerwehr muss jedoch am oberen Ende der Zufahrt ein ausreichender

Wendehammer angelegt werden.

.

3.5 Abweichungen gem. § 68 Landesbauordnung für das Saarland (LBO)

3.5.1 Brandwände

Auf die Errichtung von Brandwänden nach § 30 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) soll verzichtet werden; Kompensierend werden

(cid:120) mehrere Teilnutzungseinheiten feuerhemmend voneinander getrennt, (cid:120) Anstatt einer Rauchwarnanlage nach DIN 14676 eine Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA) installiert

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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Abschließende Bemerkung

In Verbindung mit den in ausreichender Anzahl vorhanden direkten Gebäudezugängen und der geringen Gebäudetiefe der einzelnen Flügel kann nach Unterzeichnersicht dieser Abweichung zugestimmt werden.

4 Abschließende Bemerkung

4.1 Fazit

Soweit die vorgenannten brandschutztechnischen und

sicherheitstechnischen Maßnahmen berücksichtigt und beim Bau und

Betrieb der baulichen Anlage umgesetzt werden, bestehen aus

brandschutztechnischer Sicht gegen den Bau und Betrieb dieses Vorhaben

seitens des Unterzeichners keine Bedenken.

Anlagen:

Brandschutzplan Index A

Erdgeschoss mit Obergeschoss BS-EGA3Q-MK

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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Erklärung des Verfassers

5 Erklärung des Verfassers

Vorstehender Brandschutznachweis wurde nach bestem Wissen und

Gewissen unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik

sowie der aufgeführten und dem Verfasser zugänglichen Literatur ohne

Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.

Reisbach, den 11.08.2025

AKo

Brandschutz

Management & Consulting GmbH


Alexander Kohl (M.Eng)

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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071

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