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220 Information DSGVO
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)
| Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen: | Alte Hansestadt Lemgo Der Bürgermeister Marktplatz 1 32657 Lemgo Fon: +49 52 61 213-0 E-Mail: info@lemgo.de |
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| Kontaktdaten des/der Datenschutzbe- auftragten: | Datenschutzbeauftrage/r der Stadt Lemgo Bismarckstraße 23 32657 Lemgo E-Mail: datenschutz@lemgo.de |
| Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Da- ten: | a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c, e i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 25 Ge- meindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) bzw. § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die ge- forderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den verga- berechtlichen Vorschriften von weiteren Vergabever- fahren ausgeschlossen werden. |
| Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: | Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezo- gener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewah- rungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung NRW). |
| Empfänger von personenbezogenen Daten: | Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie dem zu- gestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zuge- lassen ist: Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-Westfa- len eingerichteten zentralen Informationsstelle/Verga- beregister beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren zeitlich be- fristet ausgeschlossen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlungen auf einen Ausschluss ver- zichtet wurde. Die Vergabestelle fragt bei der v.g. Informationsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhal- ten soll, Eintragungen im Vergaberegister vorliegen. |
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| Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Verga- bestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewer- beordnung an. Neben § 134 GWB bestimmen auch die Vergabe- und Vertragsordnungen gem. § 19 VOB/A, § 19 VOB/A-EU, § 46 Abs. 1 UVgO und § 62 Abs. 2 VgV eine Mittei- lungspflicht an die nicht berücksichtigten Bewerber bzw. Bieter, über den Namen des Unternehmens, des- sen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Nach § 39 Vergabeverordnung (VgV) werden spätes- tens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebe- kanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabever- fahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europä- ischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des er- folgreichsten Bieters veröffentlicht. Bei nationalen Verfahren muss eine nachträgliche Be- kanntmachung bei jeweils ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführten Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben erfolgen, wenn der Auftrags- wert 25.000 Euro netto (15.000 Euro netto bei freihän- diger Vergabe) überschreitet. Gem. § 20 Abs. 3 VOB/A hat der Auftraggeber nach der Zuschlagserteilung auf geeignete Weise z.B. auf Internetportalen zu informie- ren. Dabei verlangen die Regeln zur Ex-Post-Transpa- renz folgende Mindestangaben: Name und Anschrift des Auftraggebers, gewähltes Vergabeverfahren, Ort der Auftragsausführung, Auf- tragsgegenstand, Name und Anschrift des Auftragneh- mers. Diese Informationen werden für die Dauer von 3 Mo- nate (UVgO) und 6 Monaten (VOB) vorgehalten. Die personenbezogenen Daten werden durch einen be- auftragten externen Dienstleister (z.B. Projektsteuerer, Planungsbüros, Beratungsbüros, etc.) nach den gelten- den Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Da- tenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bun- desdatenschutzgesetzes/Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung, streng vertraulich be- handelt und genutzt. | |
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| Recht auf Auskunft, Berichtigung, Lö- schung, Einschränkung der Verarbei- tung personenbezogener Daten: | Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18, 21 DSGVO i.V.m. §§ 12-14 DSG NRW. Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Verga- bestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervoll- ständigt werden. |
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| Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u.a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufga- ben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speiche- rung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu wi- dersprechen, sofern nicht ein überwiegendes Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z.B. Durchführung des Vergabeverfahrens). | |
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| Beschwerderecht bei der Datenschutz- aufsichtsbehörde: | Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations- freiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Etwaige Beschwerden sind an die v.g. Behörde zu rich- ten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich- ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. |
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungs- nachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Da- tenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VgV).
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