THK Gebaeude B Baulogistikhandbuch mit Anlagen 1-6.pdf

Trockenbau- und Elementwandarbeiten für den Neubau Gebäude B am Campus Deutz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 20:23 (Europe/Berlin)

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B

AULOGISTIKHANDBUCH

FÜR DEN ERSATZNEUBAU

GEBÄUDE B

DER TECHNISCHEN HOCHSCHULE KÖLN DEUTZ

STAND 07.05.2025

ERSTELLT IM AUFTRAG

BAU- UND LIEGENSCHAFTSBETRIEB NRW KÖLN DOMSTRAßE 55-73 50668 KÖLN

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INHALT

  1. EINLEITUNG ................................................................................................................................... 4 1.1. ZIELE DER BAULOGISTIK ............................................................................................................. 4 1.2. BEGRIFFE | ABKÜRZUNGEN | DEFINITIONEN DER BAULOGISTIK .......................................................... 5

  2. GRUNDLAGEN ............................................................................................................................... 7 2.1. ANPASSUNGSKLAUSEL .............................................................................................................. 7 2.2. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN ...................................................................................................... 7

  3. BAUSTELLENINFORMATIONEN ...................................................................................................... 8 3.1. BAUSTELLENZUFAHRT UND -ABFAHRT ........................................................................................... 9 3.1.1. ÜBERGEORDNETE VERKEHRSWEGE ............................................................................................. 9 3.1.2. DIREKTE BAUFELDZU- UND ABFAHRT ........................................................................................... 9 3.2. ZUFAHRTSBERECHTIGUNGEN .................................................................................................... 10 3.3. BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN .................................................................................................. 11 3.3.1. VERLASSEN DER BAUSTELLE ..................................................................................................... 11 3.3.2. VERLÄNGERUNG DER BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN .................................................................... 11 3.4. ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENREGELN ....................................................................................... 12 3.5. ANSPRECHPARTNER UND AUFGABEN DER BAULOGISTIK .................................................................. 12

  4. STEUERUNG DER PERSONENSTRÖME - ZUTRITTSKONTROLLE ..................................................... 13 4.1. FIRMENREGISTRIERUNG .......................................................................................................... 14 4.2. MITARBEITERANMELDUNG ...................................................................................................... 14 4.3. ANMELDUNG FÜR DEN ERWERB EINES TEMPORÄREN AUSWEISES ...................................................... 16

  5. STEUERUNG DER TRANSPORTSTRÖME - VERSORGUNGSLOGISTIK .............................................. 17 5.1. TRANSPORTANMELDUNG......................................................................................................... 17 5.2. ANFAHRT VON LIEFERFAHRZEUGEN ............................................................................................ 20 5.3. LADEN VON LIEFERFAHRZEUGEN ................................................................................................ 20 5.4. VERBRINGUNG UND LAGERUNG VON MATERIAL ........................................................................... 21 5.4.1. STAPLER .............................................................................................................................. 21 5.4.2. BAUAUFZÜGE ....................................................................................................................... 22 5.5. UMGANG MIT KLEINSTLIEFERUNGEN .......................................................................................... 22

  6. FLÄCHENMANAGEMENT ............................................................................................................. 22 6.1. AUFSTELLFLÄCHEN ................................................................................................................. 23 6.2. ZWISCHENLAGERFLÄCHEN ........................................................................................................ 23 6.2.1. INANSPRUCHNAHME VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH .......................................... 23 6.2.2. RÜCKGABE VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH ....................................................... 24 6.3. FAHRZEUGSTELLPLÄTZE ........................................................................................................... 25

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  1. VERMIETUNG VON BÜRO- UND TAGESUNTERKUNFTSCONTAINERN (TU) ................................... 25 7.1. MIETBEDINGUNGEN ............................................................................................................... 26 7.2. NUTZUNGSREGELN ................................................................................................................. 26 7.3. BÜROCONTAINER .................................................................................................................. 27 7.3.1. AUSSTATTUNG UND LEISTUNG ................................................................................................. 27 7.3.2. MIETPREIS BÜROCONTAINER ................................................................................................... 28 7.4. TAGESUNTERKUNFTSCONTAINER (TU) ........................................................................................ 28 7.4.1. AUSSTATTUNG UND LEISTUNG ................................................................................................. 28 7.4.2. MIETPREIS TAGESUNTERKUNFTSCONTAINER ............................................................................... 29

  2. ENTSORGUNGSLOGISTIK – IM BRINGSYSTEM .............................................................................. 29 8.1. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER ROHBAUPHASE ................................................................... 30 8.2. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER AUSBAUPHASE - BRINGSYSTEM .............................................. 30 8.3. ELEMENTE DER ENTSORGUNGSEINRICHTUNG ................................................................................ 31 8.3.1. WERTSTOFFHOF .................................................................................................................... 31 8.3.2. ENTSORGUNGSCONTAINER ...................................................................................................... 31 8.3.3. ABFALLROLLBEHÄLTER ............................................................................................................ 32 8.4. ABRECHNUNG DER ENTSORGUNGSLOGISTIK ................................................................................. 33 8.5. REINIGUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS ............................................................................... 33 8.5.1. ÜBERPRÜFUNG DER REINIGUNGSPFLICHT ................................................................................... 33 8.5.2. ERSATZVORNAHME ................................................................................................................ 34 8.5.3. SORGFALTSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ............................................................................ 35

  3. BAUSTELLENEINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE ................................................................................ 35 9.1. BAUZAUN ............................................................................................................................ 35 9.2. BEWACHUNGSSYSTEM ............................................................................................................ 35 9.3. ERSTE-HILFE-CONTAINER ........................................................................................................ 36 9.4. BAUSTROMVERSORGUNG MIT SICHERHEITSBELEUCHTUNG .............................................................. 36 9.5. BAUWASSERVERSORGUNG ....................................................................................................... 36 9.6. WINTERSCHUTZMAßNAHMEN .................................................................................................. 37 9.7. VERTIKALE HEBEMITTEL .......................................................................................................... 37 9.8. VERKEHRSZEICHENPLÄNE ......................................................................................................... 37

  4. ANLAGEN (STELLUNG DURCH BEAUFTRAGTEN BAULOGISTIKDIENSTLEISTER) .......................... 38

  5. ÄNDERUNGSINDEX .................................................................................................................. 39

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  1. EINLEITUNG

Das vorliegende Baulogistikhandbuch für den Ersatzneubau Gebäude B an der techni- schen Hochschule Köln, Campus Deutz, regelt alle Leistungen bezüglich der Sicher- heits-, der Ver- und Entsorgungslogistik sowie der logistischen Ressourcen auf der Bau- stelle. Durch die über alle Gewerke wirkende, übergeordnete Koordination sollen opti- male Rahmenbedingungen für eine strukturierte und effiziente Bauausführung geschaf- fen werden. Die hieraus resultierenden Abläufe werden allen am Bauvorhaben Beteilig- ten nachfolgend aufgezeigt.

Das Baulogistikhandbuch wird zum Vertragsbestandteil eines jeden am Bauvorhaben Beteiligten. Die hier aufgestellten Regularien gelten somit für alle auf der Baustelle täti- gen Auftragnehmer und deren Mitarbeiter, Nachunternehmer, Subunter-nehmer und Lie- feranten. Verstöße stellen eine Verletzung des Vertrages dar und können im Schadens- fall durch den Bauherren beziffert und entsprechend in Form von Werklohnansprüchen eingefordert werden. Den Auftragnehmer treffende Verkehrssicherungspflichten bleiben durch dieses Baulogistikhandbuch unberührt.

Zentraler Ansprechpartner für die Baulogistikdienstleistungen ist die durch den Bauher- ren beauftragte Firma Bertram GmbH, welche im Namen des Bauherren sämtliche bau- logistischen Prozesse steuert.

Darüber hinaus hat der Bauherr Weisungsbefugnisse zur Durchsetzung der in diesem Baulogistikhandbuch beschriebenen Regeln an den beauftragten Baulogistikdienstleis- ter übertragen. Den diesbezüglichen An-weisungen ist daraus resultierend jederzeit Folge zu leisten.

1.1. ZIELE DER BAULOGISTIK

Im Vorfeld der Baumaßnahme wurden nachfolgend aufgezeigte Ziele bestimmt, welche durch den Einsatz des Baulogistikdienstleisters erreicht werden sollen:

 Minimierung der Beeinträchtigung der unmittelbar durch den Baustellenverkehr be- troffenen Anwohner sowie des an die Baustelle grenzenden öffentlichen Straßen- verkehrsnetzes

 Steigerung der Produktivität der am Bau Beteiligten durch die Optimierung der Leis- tungsfähigkeit der Zu- und Abfahrten, Warte- und Ladezonen, Baustraßen sowie der vertikalen und horizontalen Fördermittel

 Optimierung des zur Verfügung stehenden Platzes durch die übergeordnete Stel- lung der Baustelleneinrichtungsgegenstände wie Büros, Tagesunterkünfte, sanitäre Einrichtungen, Entsorgungsgegenstände, Bauwasser- und Baustromversorgung

 Steigerung der Sicherheit auf der Baustelle mittels Durchführung einer Zutrittskon- trolle und Installation eines Ausweiswesens

 Steigerung der Sauberkeit auf der Baustelle mittels Einsatzes einer zentral organi- sierten Entsorgungs- und bestimmter Reinigungsleistungen

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 Minimierung von Einflussnahmen, auf dem, sich in Betrieb befindlichen umliegen- den Campusbetriebes

1.2. BEGRIFFE | ABKÜRZUNGEN | DEFINITIONEN DER BAULOGISTIK

 AG: Auftraggeber bzw. Bauherr, namentlich _________________________________

 AN: Auftragnehmer – Unternehmen, welches im direkten Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber steht sowie alle als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Nachunternehmer und Lieferanten, gleichgültig ob vom Auftragnehmer unmittelbar beauftragt

 Baulogistik: Baulogistikdienstleister, welcher durch den Auftraggeber mit der Durchführung der Baulogistik beauftragt ist, namentlich Bertram GmbH

 Baustelle: Unter dem Begriff sind prinzipiell alle Flächen zu verstehen, welche im Zusammen- hang mit der Baumaßnahme stehen.

 Baufeld: Unter dem Begriff sind Flächen des Baustellengeländes zu verstehen, welche durch einen Bauzaun vom öffentlichen Bereich abgegrenzt sind. Die genaue Lage des of- fenen oder geschlossenen ausgeführten Bauzaunes kann sich je nach Baufortschritt und den damit verbundenen Bauabschnitten ändern - im Umkehrschluss ändert sich in diesem Fall die Fläche des Baufeldes.

 Baustellenverkehr: Unter dem Begriff sind die Fahrzeuge zu verstehen, welche Transporte durchführen und dabei zur Baustelle / auf das Baufeld einfahren bzw. die Flächen wieder verlas- sen. Unterschieden wird hierbei nach Transporten, welche Anlieferungen von benö- tigten Baumaterialien, Verbrauchsstoffen, Geräten etc. durchführen und nach Transporten, welche Abholungen vom Baufeld tätigen, wie bspw. der Abtransport von Entsorgungsmaterialien, Geräten etc.

 Personenverkehr: Unter dem Begriff sind Fußgängerbewegungen zu verstehen, welche auf der Bau- stelle / auf dem Baufeld durch gewerbliches Personal, zugehöriges Führungsperso- nal, AG-seitiges Personal sowie durch Besucher verursacht werden.

 Zutrittskontrollcontainer: Unter dem Begriff ist der zentrale Standort eines Containers im Bereich der Baustel- leneinfahrt / Anmeldezone zu verstehen, indem prinzipiell alle Personen- und Mate-

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rialbewegungen zur Genehmigung anzumelden sowie Ausweise und Einfahrgeneh- migungen ein- bzw. abzuholen sind. Zuständig für die Ausstellung und Kontrolle der aufgezeigten Dokumente ist das Personal der beauftragten Baulogistik.

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  1. GRUNDLAGEN

Das durch die Baulogistik zu unterweisende Führungspersonal eines jeden Auftragneh- mers hat das eigene Personal, seine als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Nachunterneh- mer - gleichgültig ob vom AN unmittelbar beauftragt - sowie Lieferanten über den Inhalt der aktuell gültigen Fassung des Baulogistikhandbuches einzuweisen / zu unterrichten. Dessen Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Für die im Baulogistikhandbuch gere- gelten Verpflichtungen ist der Baulogistik ein zentraler Ansprechpartner des Auftragneh- mers zu benennen. Voraussetzung hierbei ist, dass der betreffende Mitarbeiter ständig vor Ort tätig, fest angestellt und durch den entsprechenden Auftragnehmer bevollmäch- tigt ist. Die Baulogistik ist berechtigt, die im Baulogistikhandbuch beschriebenen Gebüh- ren direkt mit dem genannten Bevollmächtigten abzurechnen.

2.1. ANPASSUNGSKLAUSEL

Das Baulogistikhandbuch zeigt die zum Erstellungszeitpunkt planbaren Rahmenbedin- gungen und Leistungen der Baulogistik auf.

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Regeln bzw. Verpflichtungen anzupassen, soweit sich dies auf Grund geänderter interner oder externer Randbedingungen als not- wendig erweisen sollte.

2.2. PRÜFUNG DER UNTERLAGEN

Zum besseren Verständnis sind die Rahmenbedingungen, Mittel und Leistungen der Baulogistik in Baulogistikphasenplänen dargestellt, die ebenfalls im Verlaufe des Bau- fortschrittes entsprechend angepasst werden können.

Die Pläne stellen unter anderem die Ver- und Entsorgungswege mit den Ein- und Aus- fahrten, zugehörigen Andienmöglichkeiten sowie die logistischen Mittel und Gegen- stände dar. Jeder Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung die vorlie- gende Planung in Bezug auf seine eigenen Belange zu prüfen. Etwaige Änderungswün- sche seitens des Auftragnehmers sind mit der Baulogistik abzustimmen und innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung beim Auftraggeber anzumelden. Andernfalls wird eine stillschweigende Anerkenntnis der zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Regularien seitens des Auftragnehmers festgestellt.

Die abschließende Umsetzung eines eventuellen Änderungsvorschlages seitens des Auftragnehmers erfolgt nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers bzw. nach der Beauftragung des Baulogistikers durch den Auftraggeber.

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  1. BAUSTELLENINFORMATIONEN

Die Technische Hochschule Köln (TH Köln) als Nutzerin und der Bau- und Liegen- schaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB Köln) als Bauherr planen die Errichtung eines Hörsaalgebäudes auf dem nördlichen Teil des Campus Deutz der TH Köln. Das zu be- bauende Grundstück befindet sich an der Betzdorfer Straße 2, 50679 Köln, und ist Be- standteil des Campusgeländes.

Westlich und südlich des geplanten Bauvorhabens liegt ein bestehendes Gebäude (Alt- bau), das weiterhin für den laufenden Hochschulbetrieb genutzt wird.

ABBILDUNG 01: ÜBERSICHT CAMPUSGELÄNDE

Das Campusgelände der TH Köln, Campus Deutz, wird über mehrere Jahre hinweg um- fassend infrastrukturell und gebäudetechnisch saniert. Dies erfordert eine Berücksichti- gung paralleler Baumaßnahmen. Da sich das Baufeld jedoch am Rand des Campus befindet, werden die Bauarbeiten für das Gebäude B nur in geringem Maße von diesen Maßnahmen beeinträchtigt.

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3.1. BAUSTELLENZUFAHRT UND -ABFAHRT

3.1.1. ÜBERGEORDNETE VERKEHRSWEGE

Die folgende Abbildung zeigt die übergeordnete verkehrstechnische Anbindung des Bauvorhabens bzw. des Baufeldes. Dabei sind die wesentlichen Gewichtsbeschränkun- gen sowie die Autobahnanbindungen dargestellt.

ABBILDUNG 2 | ÜBERSICHT VERKEHRSANBINDUNG

Grundsätzlich ist das Bauvorhaben mit großen LKWs (Sattelschlepper) sowie Fahrzeu- gen bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen erreichbar. Die Anbindung an die Au- tobahnen kann außerhalb der innerstädtischen Bereiche erfolgen. Alle an- und abliefern- den Fahrzeuge sind angehalten, die nachfolgend dargestellten Routen zu nutzen, um stark frequentierte Gebiete zu entlasten.

3.1.2. DIREKTE BAUFELDZU- UND ABFAHRT

Die direkte Zufahrt zur Baustelleneinfahrt erfolgt über die Betzdorfer bzw. Gießener Straße. Die Wegeverbindung zur Autobahn A4 erfolgt über die Östliche Zubringerstraße.

Die Baustellenabfahrt erfolgt über die eigens für den Baustellenverkehr eingerichtete Baustraße entlang der östlichen Freifläche (ehemaliges AWB Gelände).

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ABBILDUNG 3 | DIREKTE ZU- UND ABFAHRTSWEGE

Grundsätzlich gilt, dass die An- und Abfahrtswege hinsichtlich des Campusgeländes zwingend einzuhalten sind. Es sind ausschließlich die im Baulogistikplan aufgeführten Wegeverbindungen zu nutzen. Eine durchfahrt durch das Campusgelände ist strengs- tens untersagt!

3.2. ZUFAHRTSBERECHTIGUNGEN

Auf dem Baufeld herrscht generelles Parkverbot für jede Art von Fahrzeugen. Auf den ausgewiesenen Ladezonen darf planmäßig nur für Be- und Entladevorgänge gehalten werden. Nachfolgende Fahrzeugbeschränkungen gilt es einzuhalten:

 Personenkraftwagen (PKW) ist die Zufahrt zum Baufeld generell nicht gestattet

 Kleinbussen zum Personentransport ist die kurzfristige Zufahrt zum Baufeld gestat- tet, sofern die Personen schnellstmöglich das Fahrzeug verlassen und der Kleinbus umgehend das Baufeld wieder verlässt

 Dem eigentlichen Baustellenverkehr ist die Zufahrt zum Baufeld nur nach vorheriger Anmeldung und Freigabe über das bereitgestellte Onlineportal gestattet, siehe Ka- pitel 5. Steuerung der Verkehrsströme

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3.3. BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN

Die Baustellenöffnungszeiten sind mit den Öffnungszeiten des im Bereich der Baustel- leneinfahrt positionierten Zutrittskontrollcontainers gleichgesetzt. Dieser ist im Regelbe- trieb von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr und an Samstagen, von 06:00 bis 16:00 Uhr besetzt. An Sonn- und Feiertagen ist die Baustelle planmäßig ge- schlossen.

Im vorgenannten Zeitraum steht hier für die Auftragnehmer ein Mitarbeiter der Baulogis- tik als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Zutrittskontrollcontainer sowie die Baustel- lenzufahrt werden grundsätzlich zu Arbeitsbeginn geöffnet, während der Arbeitszeit be- setzt und unmittelbar nach Arbeitsende verschlossen.

3.3.1. VERLASSEN DER BAUSTELLE

Bis zum Ende der Baustellenöffnungszeit ist das Baufeld von allen Mitarbeitern zu räu- men. Maßgebend ist die Abmeldezeit am Zutrittskontrollcontainer. Hierbei gilt es die Zeit zur Reinigung, zum Umziehen und die Wegstrecke zum Ausgang einzukalkulieren.

Sollten Mitarbeiter der Auftragnehmer oder ihrer Erfüllungsgehilfen nach Ablauf der Baustellenöffnungszeiten unangemeldet noch tätig sein bzw. sich noch auf dem Baufeld befinden, muss der Zutrittskontrollcontainer außerplanmäßig verlängert besetzt werden. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten hat der verursachende AN zu tragen (s. ANLAGE 6).

3.3.2. VERLÄNGERUNG DER BAUSTELLENÖFFNUNGSZEITEN

Grundsätzlich kann die Baustellenöffnungszeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften verlängert werden. Hierfür hat der Auftragnehmer mindestens fünf Tage im Voraus einen Antrag bei der Baulogistik zu stellen (siehe ANLAGE 1), welcher durch den Auftraggeber und die Baulogistik genehmigt werden muss.

Die aus der verlängerten Öffnungszeit resultierenden, zusätzlichen Kosten für die Bau- logistik - bedingt durch die verlängerte Besetzung des Zutrittskontrollcontainers - sind entsprechend der ANLAGE 6 durch den Antragssteller zu tragen. Sollten mehrere Auf- tragnehmer die verlängerte Öffnungszeit in Anspruch nehmen, werden die Kosten ent- sprechend anteilig aufgeteilt.

Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Antragssteller und der Baulogistik. Prinzipi- ell werden zwei Pakete angeboten. Das Grundpaket beinhaltet die personelle Besetzung des Zutrittskontrollcontainers zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Zutrittskon- trolle und der Transportanmeldung. Des Weiteren kann im Falle einer Verlängerung ne- ben dem verpflichtend zu buchenden Grundpaket die Leistung der Entsorgungslogistik mit der Bewirtschaftung des Wertstoffhofes als Zusatzpaket in Anspruch genommen und geordert werden.

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3.4. ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENREGELN

An nachfolgend aufgelistete, übergeordnete Baustellenregeln haben sich alle Auftrag- nehmer, Lieferanten sowie alle Personen, die das Baufeld betreten, ausnahmslos zu halten. Zuwiderhandlungen führen im Wiederholungsfall zum Baustellenverweis:

 Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem Baufeld, die Höchstge- schwindigkeit ist auf 10 Km/h beschränkt

 Rückwärtsfahrten ohne den Einsatz eines Einweisers sind untersagt

 Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Baufeld ist verboten

 Durchqueren des Campusgeländes, abseits der dafür vorgesehenen Wegeverbin- dungen ist zu jeder Zeit untersagt

 Parken von Privat- und Baustellenfahrzeugen auf dem Campusgelände ist verboten

 Flucht-, Rettungs- und Transportwege sowie Feuerwehraufstellflächen dürfen nicht versperrt werden. In diesen Bereichen ist eine Lagerung von Material bzw. das Ab- stellen von Gegenständen, Maschinen etc. untersagt

 Die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen gilt es zu nutzen. Wildes Austreten ist untersagt und führt ausnahmslos zum sofortigen Baustellenverweis

 Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der Grundausstattung mit Schutzhelm, Warnweste und Sicherheitsschuhen ist auf dem Baufeld verpflichtend zu tragen bzw. entsprechend den Erfordernissen der betreffenden Tätigkeit zu erweitern

3.5. ANSPRECHPARTNER UND AUFGABEN DER BAULOGISTIK

Alle die Baulogistik betreffenden Vorgänge, Aufgaben und Befugnisse müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Baulogistik abgestimmt werden. Nachfolgend genannte Per- sonen stehen den Auftragnehmern als Ansprechpartner zur Verfügung:

Projektleiter, verantwortlich für die Umsetzung der Baulogistikleistungen: Miktat Suicmez | Tel.: 015157689471 | E-Mail: miktat.suicmez@bertrambau.de

Baulogistiker, Ansprechpartner für die Baulogistik vor Ort: ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________

Entsorgungslogistiker, Ansprechpartner für die Entsorgung vor Ort (ab Ausbauphase): ______________________ | Tel.: _________________ | E-Mail: _________________

Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber mit nachfolgend aufgelisteten Aufgaben be- traut bzw. Befugnissen ausgestattet:

 Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung des Baulogistikhandbuches

 Unterweisung des Führungspersonals der AN in das Baulogistikhandbuch

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 Durchführung der Sicherheitslogistik mit der Steuerung der Personenströme, der zugehörigen Zutrittskontrolle und der Umsetzung des Ausweiswesens

 Durchführung der Versorgungslogistik mit der Disposition der Materialanlieferungen, der Vergabe von Zeitfenstern und Steuerung des Baustellenverkehrs

 Durchführung von Reinigungsleistungen der Flucht- und Rettungswege sowie Ent- sorgungsdienstleistungen ab Ausbauphase

 Durchführung des Flächenmanagements mit der Koordination der Warte- und La- dezonen sowie der Disposition der Lagerflächen im Außenbereich

 Gebrauchsüberlassung sowie Nutzungs- und Verteilungskonzept der Tagesunter- kunfts- und Bürocontainer

 Schriftverkehr, die Baulogistik betreffend, mit allen am Bauvorhaben Beteiligten, ein- schließlich des Auftraggebers

 Teilnahme an den Baulogistikbesprechungen

  1. STEUERUNG DER PERSONENSTRÖME - ZUTRITTSKONTROLLE

Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung von Weisungsbefugnissen in Be- zug auf die Zutrittskontrolle mit der zugehörigen Umsetzung des Ausweiswesens und der Steuerung der Personenströme, ab der Ausbauphase, betraut. Ziele hierbei sind, möglichst illegale Beschäftigungen zu verhindern, einen störungsfreien Bauablauf sowie eine gesteigerte Sicherheit mit der Verhinderung von Diebstählen und Beschädigungen zu erreichen. Die installierte Zutrittskontrolle entbindet die Auftragnehmer nicht von der Pflicht, eigene Geräte / Materialien selbständig zu sichern.

Zur Erfassung der auf der Baustelle Tätigen ist eine Zutrittskontrolle installiert, für welche jeder Mitarbeiter bzw. jeder Besucher einen Ausweis bei der Baulogistik zu beantragen hat. Ein Zutritt zur Baustelle ohne Ausweis ist untersagt.

Die Baustelle darf nur an den dafür vorgesehenen Einlässen betreten werden. Hier wird der Ausweis am Kartenleser des Zutrittskontrollcontainers / des Drehkreuzes mittels Ein- lesens elektronisch auf die Zutrittsberechtigung überprüft. Zusätzlich finden stichproben- artige persönliche Kontrollen durch die Baulogistik statt. Die Ausweise sind auf dem Baustellengelände gut sichtbar zu tragen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Es werden zwei verschiedene Ausweisarten durch die Baulogistik ausgestellt:

  1. Baustellenausweise personalisiert, mit Lichtbild, für die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der Auftrag- nehmer und Auftraggeber

  2. Temporäre Ausweise nicht personalisiert, ohne Lichtbild, für Personen, die sich temporär für bis zu 3 Ar- beitstage auf dem Baufeld aufhalten müssen

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Die zur Anmeldung notwendigen Unterlagen können direkt vor Ort am Zutrittskontroll- container in Empfang genommen werden oder, falls es zur Verfügung steht, über das installierte Logistikportal unter http://www.opticon.site heruntergeladen werden.

4.1. FIRMENREGISTRIERUNG

Vor Antritt der Arbeiten hat sich jeder Auftragnehmer im Logistikportal mittels Einla- dungsemail für das Bauvorhaben anzumelden. Diese Registrierung hat der Auftrag-neh- mer ebenfalls für seine eingesetzten Nachunternehmer bzw. Subunternehmer durchzu- führen, auch wenn es sich hierbei um Einzelselbständige handelt. Die Einladungsemails zur Registrierung erhalten alle Auftragnehmer nach vorangegan- gener Kontaktaufnahme durch die Baulogistik. Der Auftragnehmer registriert die Firma, sowie die beauftragten Nachunternehmer. Eine weitere Prüfung der Registrierung ist nur für die eingeladenen Nachunternehmer/Subunternehmer beim Bauherrn durch den Auf- traggeber einzuholen.

Der Auftraggeber bzw. sein bevollmächtigter Vertreter prüft die Registrierung und gibt sie entsprechend per Unterschrift frei. Ohne Freigabe erhält kein Mitarbeiter eines Auf- tragnehmers Zugang zum Ausweiswesen und somit Zutritt zur Baustelle.

4.2. MITARBEITERANMELDUNG

Nachfolgend aufgelistete Unterlagen werden zur Anmeldung eines Mitarbeiters benötigt:

 Daten des Mitarbeiters

 Nachweis der Sozialversicherung entsandter Arbeitnehmer, Formular A1, ggf. Aufenthaltstitel / Arbeitserlaubnis

 Mindestlohnerklärung - anschließend monatliche Aktualisierung erforderlich

Die vom Mitarbeiter übergebenen Dateien werden im Logistikportal hinterlegt und ge- speichert. Die Bestimmungen des Datenschutzes werden beachtet. Ein genereller An- spruch auf die Erstellung eines Baustellenausweises besteht bei fehlenden Unterlagen nicht. Abweichende Einzelfallregelungen durch den Auftraggeber sind zulässig. Nach erfolgreicher Mitarbeiteranmeldung erfolgt ein bis zu 3-tägiger Bearbeitungs- und Genehmigungszeitraum zur Erstellung bzw. Freigabe des Baustellenausweises. Das hierfür benötigte Foto des Mitarbeiters kann direkt im Logistikportal hochgeladen oder durch einen Mitarbeiter der Baulogistik direkt im Zutrittskontrollbüro digital erstellt wer- den. Zuständig für die Bearbeitung und Genehmigung ist die Baulogistik in Zusammen- arbeit mit dem Auftraggeber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter.

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Im Anschluss an die Bearbeitungszeit kann der Mitarbeiter gegen Vorlage seines origi- nalen Ausweisdokumentes und gegen Empfangsunterschrift seinen Baustellenausweis bei der Baulogistik am Zutrittskontrollbüro abholen. Bei abweichender Einzelfallregelung kann dem Mitarbeiter übergangsweise ein tempo- rärer Ausweis mit zeitlich begrenzter Zutrittsmöglichkeit von 3 Arbeitstagen ausgestellt werden. Vor der Ausgabe dieses temporären Ausweises hat der betreffende Mitarbeiter die Sicherheitsregeln der Baustelle zu lesen und schriftlich zu bestätigen. Erst im An- schluss darf der Mitarbeiter das Baufeld betreten.

ABBILDUNG 07: ABLAUFSCHEMA DER MITARBEITERANMELDUNG

Die Ausgabe des Baustellenausweises erfolgt in Bezug auf das jeweilige Gewerk befris- tet, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit. Weiterhin ist die Befristung von der Gül- tigkeitsdauer der Arbeitspapiere abhängig.

Die Weitergabe des Baustellenausweises sowie die Verwendung eines fremden Bau- stellenausweises ist untersagt und führt zum Baustellenverweis, ebenso nicht sofort auf- klärbare Verstöße gegen die Ausweistragepflicht.

Abgelaufene Baustellenausweise können mit entsprechendem Vorlauf verlängert wer- den. Nicht mehr benötigte Baustellenausweise sind an die Baulogistik zurückzugeben.

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Kommt der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Betrag von 25,00 € (brutto) in Rechnung gestellt.

Für den Verlust eines Baustellenausweises wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (brutto) erhoben.

4.3. ANMELDUNG FÜR DEN ERWERB EINES TEMPORÄREN AUSWEISES

Bei der Erstellung von temporären, nicht personalisierten Ausweisen, Gültigkeitsdauer bis zu 3 Arbeitstage, wird zwischen Besuchern und Mitarbeitern für bspw. Baustellen- kurzeinsätze bei abweichender Einzelfallregelung unterschieden:

 Besucher Besucher haben sich bei der Baulogistik grundsätzlich am Vortag des geplanten Be- suchstermins bis spätestens 14:00 Uhr per mail anzukündigen. Alternativ kann die An- kündigung auch durch die zu besuchende Firma erfolgen. Abweichende Einzelfallrege- lungen sind seitens der Baulogistik zu akzeptieren. Anzugeben ist der vollständige Name der Person, die Firmenzughörigkeit und die zu besuchende Firma mit dem zugehörigen Ansprechpartner. Am Besuchstag kann der temporäre Ausweis mit Beginn der Baustel- lenöffnungszeit am Zutrittskontrollcontainer durch den Besucher gegen Vorlage eines Ausweisdokumentes abgeholt werden. Vor der Übergabe des Ausweises hat der Besu- cher die Sicherheitsregeln zu lesen und zu bestätigen. Generell hat der Besuchte den Besucher am Zutrittskontrollcontainer abzuholen, zu begleiten und sicherzustellen, dass die Person sich unter seiner Aufsicht auf dem Baufeld bewegt. Des Weiteren ist er für die Einhaltung der Sicherheitsregeln sowie für die abschließende ordnungsgemäße Ab- meldung und Rückgabe des temporären Ausweises verantwortlich.

 Mitarbeiter Personen - beispielhaft Monteure für einmalige- oder Kurzeinsätze - welche keinen per- sonalisierten Baustellenausweis benötigen, erhalten ebenfalls einen temporären Aus- weis. Hierfür hat sich der Mitarbeiter persönlich am Zutrittskontrollcontainer anzumelden. Anzugeben ist der vollständige Name der Person, die Firmenzughörigkeit und die zu besuchende Firma mit dem zugehörigen Ansprechpartner. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Baulogistik wird der temporäre Ausweis erstellt. Vor der Übergabe des Aus- weises hat die Person die Sicherheitsregeln zu lesen und zu bestätigen. Erst im An- schluss darf der Mitarbeiter das Baufeld ohne weitere Aufsicht betreten. Beim Verlassen des Baufeldes hat sich der Mitarbeiter ordnungsgemäß bei der Baulogistik abzumelden. Spätestens nach einer Gültigkeitsdauer von 3 Tagen ist der temporäre Ausweis an die Baulogistik zurückzugeben.

Generell wird bei Verlust des temporären Ausweises eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (brutto) erhoben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur Personen, welche eine „Persönlichen Schutzaus- rüstung (PSA)“ tragen, der Zutritt zum Baufeld gewährt wird.

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  1. STEUERUNG DER TRANSPORTSTRÖME - VERSORGUNGSLOGISTIK

Der Auftraggeber hat die Baulogistik ab Start der Baumaßnahmen, mit der Ausübung von Weisungsbefugnissen in Bezug auf die Koordination der An- und Ablieferungen so- wie Be- und Entladungen betraut. Ziel hierbei ist es, durch den Einsatz dieser Versor- gungslogistik die Beeinträchtigung der unmittelbar durch den Baustellenverkehr betroffe- nen Studenten / Anwohner und Hochschulbetrieb sowie des an die Baustelle grenzen- den öffentlichen Straßenverkehrsnetzes zu minimieren.

Des Weiteren soll die Produktivität der am Bau Beteiligten durch die Optimierung der Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrten, Warte- und Ladezonen, Baustraßen sowie der horizontalen und vertikalen Fördermittel gesteigert werden.

Die Baulogistik hat zur Erfüllung der genannten Ziele eine onlinebasierende Transport- anmeldung installiert. Hierdurch sollen die Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, Ladezeiten und -zonen sowie evtl. benötigte Fördermittel selbst auszuwählen und ver- bindlich zu buchen. In diesem Zusammenhang erhalten nur angemeldete und durch die Baulogistik freigegebene Transporte Zufahrt zur Baustelle. Bedingt durch die auf dem Baustellengelände nur begrenzt zur Verfügung stehenden Lagerflächen wird grundsätz- lich eine Just-In-Time Versorgung der Baustelle angestrebt.

Prinzipiell ist eine unangemeldete Lagerung von Materialien auf der Baustelle untersagt. Werden durch die Auftragnehmer Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Baumate- rialien benötigt, können diese zeitlich begrenzt durch die Baulogistik zugewiesen wer- den, siehe Kapitel 6. Flächenmanagement. Sollten Materialien unangemeldet gelagert werden, führt dies zur Räumung des Materials durch die Baulogistik. Die hierfür anfal- lenden Kosten gehen zu Lasten des verursachenden Auftragnehmers.

Zusammengefasst soll durch die getroffenen Vereinbarungen die Verweildauer der Fahr- zeuge auf dem Baustellengelände auf ein Minimum reduziert, der Durchsatz erhöht und die Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen nicht überfordert werden.

5.1. TRANSPORTANMELDUNG

Ab Start der Baumaßnahme sind sämtliche An- und Ablieferungen frühzeitig durch die Auftragnehmer, mindestens jedoch 2 volle Werktage vor dem Wunschliefertermin online im zur Verfügung gestellten Portal unter http://www.optico.site anzumelden. Folgende Informationen sind für die verbindliche Transportanmeldung anzugeben:

 Angabe zum gewünschten Lieferdatum inklusive der Anlieferzeit

 Angabe zur geschätzten Ladedauer

 Angabe zum voraussichtlich eingesetzten Lieferfahrzeug

 Angabe über die zu liefernde Materialart

 Angabe über die zu liefernde Materialmenge

 Angabe zur gewünschten Ladezone

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 Angabe zum Nutzungsbedarf des Hochbaukranes

 Angabe zum Nutzungsbedarf des Teleskopstaplers

 Angabe zum Nutzungsbedarf des Bauaufzuges

Die buchbaren Ladezonen können den Baulogistikphasenplänen entnommen werden, welche unter genannter Web-Adresse heruntergeladen werden können.

Im Regelfall wird unter Berücksichtigung der bereits angemeldeten Lieferungen und der vorhandenen Kapazitäten auf der Baustelle die Transportanmeldung durch den Baulo- gistiker freigegeben. Andernfalls wird dem Auftragnehmer ein Alternativtermin mitgeteilt. Die Auftragnehmer haben die Transportfreigabe an den Lieferanten weiterzuleiten bzw. den Transport entsprechend selbst zu koordinieren.

Jede Veränderung der gewünschten Lieferzeit ist der Baulogistik umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem geplanten Liefertermin mitzuteilen.

ABBILDUNG 08: ABLAUFSCHEMA DER TRANSPORTANMELDUNG

Im Falle von größeren Massentransporten wie z.B. bei Aushub- oder Betonagearbeiten mit zahlreichen, hintereinander an- und abfahrenden Lieferfahrzeugen wird darauf hin- gewiesen, dass diese Vielzahl an regelmäßigen Transportbewegungen mindestens 2 Werktage vor dem Wunschtermin mit der Baulogistik abzustimmen sind. Ziel hierbei ist es, gegenseitige Behinderungen auf dem Baustellengelände möglichst zu vermeiden.

Soweit die Baustellensituation es zulässt und die Be- bzw. Entladung gesichert sein sollte, können auch unangemeldete Transporte von der Baulogistik bearbeitet werden. Die Entscheidung über die Zulassung eines Transports hängt jedoch vom Einzelfall ab.

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Ein genereller Anspruch auf Zufahrt auf das Baustellengelände ohne Transportanmel- dung besteht nicht. Demzufolge werden Anlieferungen ohne Anmeldung, sofern sie nicht bearbeitet werden können, zurückgewiesen.

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5.2. ANFAHRT VON LIEFERFAHRZEUGEN

Vor der Anfahrt zum Baustellengelände hat sich jedes Lieferfahrzeug bei dem zuständi- gen Baulogistiker am Zutrittskontrollcontainer anzumelden. Hierfür hat der Fahrer unmit- telbar kurz vor der freigegebenen Anlieferzeit die im Baulogistikphasenplan gekenn- zeichnete Anmeldezone anzufahren. Hier identifiziert der Baulogistiker die Lieferung an Hand der im Rahmen des Transportanmeldeprozesses generierten Transportfreigabe und gleicht die aktuelle Verfügbarkeit der gebuchten Ladezone ab. Im Regelfall erhält der Fahrer eine Einfahrgenehmigung und kann die Ladezone anfahren.

Sollte die Ladezone bzw. die zwischengeschaltete Wartefläche nicht zur Verfügung ste- hen, hat das Lieferfahrzeug die Anmeldezone umgehend zu verlassen und sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzumelden. Gegen den Auftraggeber und die Baulogistik be- stehen keine Ansprüche auf Grund etwaig anfallender Mehrkosten resultierend aus War- tezeiten des Lieferanten / des Auftragnehmers.

Um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern, ist regelwidriges Abstellen oder Entla- den von Lieferfahrzeugen vor bzw. in direkter Nähe des Baustellengeländes untersagt. Ebenso sind die unmittelbar im Einflussbereich der Baustelle liegenden Fuß- und Rad- wege sowie die Zufahrt zum Baustellengelände freizuhalten.

5.3. LADEN VON LIEFERFAHRZEUGEN

Das Lieferfahrzeug ist durch einen Verantwortlichen des Auftragnehmers entgegenzu- nehmen. Das Be- bzw. Entladen, nachfolgend Ladevorgang genannt, hat nur an der re- servierten bzw. zugewiesenen Ladezone zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Auftragneh- mer bzw. dessen Lieferant für die Richtigkeit und Unversehrtheit der Lieferung sowie für den Ladevorgang verantwortlich. Im beschriebenen Sinne nimmt die Baulogistik grund- sätzlich keine Lieferung entgegen.

Der Auftragnehmer bzw. dessen Lieferant ist als Besteller der Lieferung ebenfalls für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt werden, dass ein zügiges, fachgerechtes und sicheres Laden auf Paletten er- möglicht wird. Schäden infolge nicht fachgerechter Verpackung gehen zu Lasten des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten. Ein Umpacken oder Befestigen von Materia- lien auf Paletten darf im Sinne der Leistungsfähigkeit der Ladezonen nur außerhalb des Baustellengeländes erfolgen.

Weichen die tatsächlich angelieferten Materialmengen von denen im Onlineportal ange- meldeten Mengen ab, können die überschüssigen Mengen durch die Baulogistik abge- wiesen werden. Sollte es aus diesem oder anderen Gründen zu Verspätungen im Lie- ferverkehr kommen, wodurch Personal, Hebezeuge etc. gegebenenfalls länger vorge- halten werden müssen, besteht gegenüber der Baulogistik kein Regressanspruch.

Im Anschluss an den Ladevorgang hat das Lieferfahrzeug die Ladezone umgehend frei- zugeben und das Baustellen- und Campusgelände über die ausgewiesene Ausfahrt und Wegeverbindung auf direktem Wege zu verlassen.

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5.4. VERBRINGUNG UND LAGERUNG VON MATERIAL

Die Baulogistik schuldet keine Lagerung von Materialien auf den nur begrenzt zur Ver- fügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen. Ebenso werden keine Materialien übernommen bzw. verwahrt und es erfolgt keine Haftungsübernahme seitens der Bau- logistik. Die Verantwortung für die Verbringung und Lagerung der Materialien liegt beim Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten. Der Auftragnehmer ist für den Schutz und die ausreichende Sicherung der Materialien verantwortlich, ebenso haftet er für Beschädi- gungen und Diebstahl während der Verbringung und Lagerung.

Die Verbringung der Materialien von der Ladezone zum eigentlichen Bestimmungsort innerhalb der Etagen hat mit ausreichend Personal des Auftragnehmers unverzüglich zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist hierbei dafür verantwortlich, dass die zulässigen Ver- kehrslasten nicht überschritten werden. Bezüglich der benötigten Informationen besteht eine Holschuld seitens des Auftragnehmers. Am Bestimmungsort darf keine übermäßige Lagerhaltung erfolgen. Die maximaler Lagermenge darf nur dem zwei- bis dreifachen Tagesbedarf entsprechen und dabei die maximal zulässige Verkehrslast nicht über- schreiten.

Sollte ein Auftragnehmer Materialien entgegen den vorgenannten Bestimmungen lagern oder die Verbringung verzögern, ist der Auftraggeber berechtigt, Ersatzvornahmen auf Kosten des verursachenden Auftragnehmers durchführen zu lassen.

Je nach Baufortschritt können für die Verbringung des Materials seitens des Auftragneh- mers nachfolgend aufgezeigte horizontale Fördermittel bei der Baulogistik angemietet bzw. in Anspruch genommen werden.

5.4.1. STAPLER

Ab der Ausbauphase wird für die Entsorgungsleistungen ein Stapler inkl. Fahrer seitens der Baulogistik zur Verfügung gestellt, nachfolgend Staplerunterstützung genannt.

Im Falle freier Kapazitäten können Auftragnehmer, nachfolgend Leistungsbesteller ge- nannt, die Staplerunterstützung zusammen mit der Transportanmeldung online unter http://www.opticon.site oder direkt vor Ort bei der Baulogistik reservieren. Die Staplerun- terstützung kann für die horizontale Materialverbringung von den Ladezonen zu den Bauaufzügen genutzt werden.

Der Leistungsbesteller versichert, dass sich das Transportgut in seinem Besitz befindet. Weiterhin verpflichtet er sich, die Transporttätigkeiten hauptverantwortlich zu beaufsich- tigen, zu begleiten und zu betreuen. Sowohl für die Vollständigkeit, die Unversehrtheit, die Ladesicherung als auch für die Verpackung des Transportgutes ist der Leistungsbe- steller zuständig und alleinverantwortlich.

Die Baulogistik ist berechtigt, die Staplerunterstützung abzulehnen, falls ein schadfreier und gefahrloser Transport nicht möglich erscheint. Die Baulogistik übernimmt hierbei

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gemäß den gesetzlichen Vorschriften als Frachtführer nur die Haftung für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Transport entstehen.

Die Staplerunterstützung wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

5.4.2. BAUAUFZÜGE

Für den Vertikaltransport von Materialien in die einzelnen Etagen werden ab der Aus- bauphase Bauaufzüge bauseits gestellt. Eine Nutzung ist mit den Aufzugssteller abzu- stimmen.

5.5. UMGANG MIT KLEINSTLIEFERUNGEN

Jeder Auftragnehmer kann die Baulogistik damit beauftragen, Pakete und Kleinstliefe- rungen entgegenzunehmen (siehe ANLAGE 5 Entgegennahmevereinbarung), wobei die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten beim bestellenden Auftragnehmer verbleibt. Aus Kapazitätsgründen ist die Baulogistik berechtigt, Lieferungen abzuweisen. Die Bau- logistik informiert den Auftragnehmer über die Annahme und lagert die Lieferung für bis zu 12 Stunden im Zutrittskontrollcontainer zwischen. Bei der Abholung ist der Empfang durch den Auftragnehmer zu bestätigen.

  1. FLÄCHENMANAGEMENT

Der Auftraggeber hat die Baulogistik mit der Ausübung von Weisungsbefugnissen in Be- zug auf die Koordination und Verwaltung der Flächen im Bereich der Baustelle betraut. Unter dem Begriff Baustelle sind die Flächen zu verstehen, welche im direkten Zusam- menhang mit der Baumaßnahme stehen. Primärer Bestandteil des Flächenmanage- ments ist das eigentliche Baufeld, dessen genaue Lage durch Bauzäune begrenzt ist.

Je nach Baufortschritt kann sich die Lage und Größe des Baufeldes entsprechend der Darstellung in den Baulogistikphasenplänen ändern. Diese können über das bereitge- stellte Logistikportal unter http://www.opticon.site heruntergeladen werden. Das Baufeld selbst ist in die nachfolgend aufgezeigten Flächenabschnitte unterteilt:

 Baustraße mit Ladezonen

 Bereiche für Büro- und Tagesunterkunftscontainer

 Bereiche für Turmdrehkrane, Bauaufzüge und Entsorgungshof

 Mittelfristig benötigte Aufstellflächen für Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebe- bühnen und Magazincontainern

 Kurzfristig benötigte Aufstellflächen für Mobilkrane und Betonpumpen

 Zwischenlagerflächen

 Flucht- und Rettungs- sowie Fußgängerwege

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Grundsätzlich entbindet die installierte Baulogistik die Auftragnehmer nicht von der Pflicht, eigene Baumaterialien, Bauhilfstoffe und Geräte ordnungsgemäß zu kennzeich- nen, zu lagern und vor Beschädigung sowie Verlust zu schützen. Weder die Baulogistik noch der Auftraggeber übernimmt hierfür die Haftung.

6.1. AUFSTELLFLÄCHEN

Mittelfristig benötigte Aufstellflächen für z.B. Silos, Mischmaschinen, Pumpen, Hebebüh- nen und Magazincontainer sind mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Einsatzzeit- raum mit der Baulogistik abzustimmen.

Die aufgelisteten Geräte sind seitens der Auftragnehmer mit einem Schild zur Identifika- tion auszustatten. Diesem sind mindestens die Betriebszugehörigkeit sowie die Telefon- nummer eines zuständigen Ansprechpartners zu entnehmen.

Kurzfristig benötigte Aufstellflächen für z.B. Mobilkrane und Betonpumpen sind mindes- tens 1 Woche vor dem geplanten Einsatzzeitraum mit der Baulogistik abzustimmen.

6.2. ZWISCHENLAGERFLÄCHEN

Grundsätzlich gilt für Auftragnehmer, dass die Lagerung von Baumaterialien nur in dem Bereich des eigenen, unmittelbaren Arbeitsbereiches innerhalb des Gebäudes gestattet ist. In diesen Bereichen ist es zulässig, maximal den zwei- bis dreifachen Tagesbedarf an benötigten Baumaterialien zu lagern. Der Auftragnehmer ist hierbei dafür verantwort- lich, dass die zulässigen Verkehrslasten nicht überschritten werden. Bezüglich der be- nötigten Informationen besteht eine Holschuld seitens des Auftragnehmers. Es ist darauf zu achten, dass keine Flucht-, Rettungs- und Transportwege sowie Logistikflächen ver- sperrt bzw. in deren Funktionsweise beeinträchtigt werden.

Die Vergabe und Verwaltung von Zwischenlagerflächen, auf denen Baumaterial im Au- ßenbereich auf dem Baufeld bis zur Verbringung zeitlich begrenzt gelagert werden kann, erfolgt ausschließlich durch die Baulogistik in Absprache mit dem Bauherrn.

Ohne vorherige Genehmigung durch die Baulogistik besteht für die Auftragnehmer kein Anspruch auf Nutzung von Zwischenlagerflächen im Außenbereich, da diese nur in be- grenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehen.

Bedingt durch diesen Platzmangel haben die Auftragnehmer ihre tagesaktuellen Materi- alanlieferungen möglichst entsprechend des Just-in-Time Prinzips durchzuführen und ihre Materialdisposition dahingehend auszurichten.

6.2.1. INANSPRUCHNAHME VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH

Den Bedarf an Zwischenlagerflächen im Außenbereich müssen die AN schriftlich bei der Baulogistik anmelden (siehe ANLAGE 3). Anzugeben ist hierbei die Information über den gewünschten Zeitraum der Zwischenlagerung, das zu lagernde Materialgut, die Materi- almenge und die Abmessungen bzw. der Flächenbedarf des Lagergutes.

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Die Baulogistik überprüft und genehmigt oder weist die Flächenanmeldung unter Be- rücksichtigung der bereits vergebenen Flächen und den vorhandenen Kapazitäten ab. Ein Anspruch auf Zwischenlagerflächen besteht nicht. Der Auftragnehmer hat seine Ma- terialdisposition entsprechend der ihm zugesprochenen Flächen auszulegen.

Bei erfolgreicher Genehmigung ist die Inanspruchnahme der Zwischenlagerfläche für den Auftragnehmer im genehmigten Zeitraum / zum genehmigten Zweck kostenfrei. Die durch die Baulogistik zugewiesene Fläche ist durch den AN zwingend einzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf der zugewiesenen Fläche ist untersagt.

Unzulässige Lagerungen außerhalb der zugewiesenen Fläche werden auf Kosten des verursachenden Auftragnehmers entfernt. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellen- verweis geahndet.

6.2.2. RÜCKGABE VON ZWISCHENLAGERFLÄCHEN IM AUßENBEREICH

Im Regelfall hat der Auftragnehmer nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Zwi- schenlagerfläche im Außenbereich selbständig zu räumen und der Baulogistik im „be- senreinen“ Zustand zurückzugeben bzw. freizumelden.

Der Auftragnehmer erklärt sich darüber hinaus damit einverstanden, in Abhängigkeit vom Bauablauf kurzfristige, für die Baulogistik kostenfreie, Flächenräumungen durchzu- führen. Der Anordnung der Baulogistik ist diesbezüglich Folge zu leisten. Im Gegenzug werden entsprechende Ausweichflächen zur Verfügung gestellt.

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6.3. FAHRZEUGSTELLPLÄTZE

Mangels verfügbarer Flächen stehen Stellplätze für Werkstattwagen, Pritschenfahr- zeuge oder Kleinbusse etc. im Bereich des Baufeldes nicht zur Verfügung. Bedarf es einer Be- bzw. Entladung der aufgeführten Fahrzeuge, so können diese als Transport- anmeldung über das zur Verfügung gestellte Logistikportal fristgerecht angemeldet wer- den. Nach Überprüfung der vorhandenen Kapazitäten durch die Baulogistik erhalten die Fahrzeuge eine Ladezone für den beantragten Zweck zugewiesen.

Grundsätzlich ist das Parken hier verboten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge wer- den zu Lasten des Verursachers kostenpflichtig abgeschleppt.

Seitens des Auftraggebers werden auf dem Baufeld keine Stellplätze zur Verfügung ge- stellt.

Das Abstellen von Baustellen- und Privatfahrzeugen auf dem Campusgelände und den dazugehörigen Parkplatzflächen, ist ausdrücklich untersagt!

Die Überprüfung des Parkverhalten der Baustellenmitarbeiter bspw. nicht erlaubtem Ab- stellen auf dem Campusgelände, erfolgt durch die Baulogistik.

  1. VERMIETUNG VON BÜRO- UND TAGESUNTERKUNFTSCONTAINERN (TU)

Bedingt durch die nur in begrenztem Umfang auf dem Baufeld zur Verfügung stehenden Flächen hat der Auftraggeber entschieden, dass alle Auftragnehmer keine eigenen Baustellencontainer auf dem Baufeld aufstellen dürfen. Einzige Ausnahme bildet die Auf- stellung von Magazin- bzw. Werkstattcontainern, welche auf durch die Baulogistik zuge- wiesenen Flächen gestellt werden dürfen.

Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, benötigte Baustellencontainer für Büros und Tages- unterkünfte einschließlich zugehöriger sanitärer Anlagen / Treppenaufgänge für die be- nötigte Dauer bei der Baulogistik anzumieten. Der Auftraggeber weist ausdrücklich da- rauf hin, dass Räume innerhalb des herzustellenden Gebäudes nicht zu Pausenzwecken genutzt werden dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit Baustellenverweis geahndet.

Die Baulogistik ist durch den Auftraggeber damit beauftragt, Büro- und Tagesunter- kunftscontainer zentral zu stellen, zu vermieten und zu betreiben. Auftragnehmer, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, können die gewünschte Anzahl an Büro- oder Tagesunterkunftscontainern für sich und die eigenen Nachunternehmer / Lieferanten direkt bei der Baulogistik wochen- oder monatsweise anmieten. Die Mietbe- dingungen und Preise wurden hierfür individuell zwischen Auftraggeber und der Baulo- gistik verhandelt und gelten für alle Mieter gleich.

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7.1. MIETBEDINGUNGEN

Die Container dürfen durch den Auftragnehmer nur im Rahmen der auf dem Baufeld auszuführenden Arbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber angemietet und genutzt werden. Nachfolgend aufgezeigter Bestellablauf ist hierbei zwingend einzuhalten:

 Ausfüllen des Mietvertrages (siehe ANLAGE 4) durch den Auftragnehmer

 Versand des unterschriebenen Mietvertrages an die Baulogistik

 Auftragsbestätigung nach Eingang des Mietvertrages durch die Baulogistik

Die Lieferzeit der angeforderten Container ist von der tatsächlichen Verfügbarkeit ab- hängig und beträgt nach dem Versand des unterschriebenen Mietvertrages durch den AN bis zu 2 Wochen. Ausschlaggebend für die angegebene Fristeinhaltung ist das Ein- gangsdatum des durch den Auftragnehmer unterschriebenen Mietvertrages bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Baulogistik. Nach entsprechender Bereitstel- lung erfolgt die Zuweisung der nicht zwingend zusammenhängenden Einzelcontainer - ohne Anspruch auf eine bestimmte Platzwahl für die Auftragnehmer - durch die Baulo- gistik. Bei der Übergabe der Container wird seitens der Baulogistik ein Zustandsprotokoll angefertigt, in welchem sämtliche Mängel protokolliert werden. Des Weiteren erfolgt während der Containermietzeit eine monatliche Überprüfung auf Beschädigungen, um einen möglichen Verursacherkreis einschränken zu können.

Bei einer Mietzeit von über 6 Monaten wird darauf hingewiesen, dass Auftragnehmer mit einem durch den Baufortschritt bedingten Umzug innerhalb der Containeranlage zu rechnen haben. Des Weiteren ist ein einmaliger Umzug innerhalb der Containeranlage auf Verlangen des Auftraggebers durchzuführen. Beide Umzugsoptionen sind innerhalb von 2 Wochen nach Ankündigung kostenneutral durch die AN durchzuführen.

Auftragnehmer haben für eigene Gegenstände selbst einzustehen. Eine Haftung wird seitens der Baulogistik / des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch deren grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden ist.

Sollte ein Ende des Mietverhältnisses gewünscht werden, beträgt die Kündigungsfrist bei einer monatsweisen Anmietung der Container 2 Wochen zum Monatsende, bei einer wochenweisen Anmietung eine Woche zum Ende der Woche.

7.2. NUTZUNGSREGELN

Innerhalb der Container gilt ein allgemeines Rauchverbot. Der anfallende Müll ist frakti- onsgerecht durch den Mieter in entsprechend bereitgestellten Mülltonnen zu entsorgen. Grundsätzlich sind die Container durch die Mieter pfleglich zu behandeln. Die gemein- schaftlich genutzten Flächen fallen ebenfalls unter diese Regelung. Für Beschädigungen im Bereich der gemeinschaftlich genutzten Flächen bzw. bei Diebstählen haben die Mie- ter anteilsmäßig einzustehen, sofern der Verursacher nicht eindeutig zu ermitteln sein sollte. Bei auffälligen Beschädigungen hat der Mieter umgehend die Baulogistik zu infor- mieren.

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In allen Containern ist die Lagerung von Baustoffen untersagt. Ebenso ist der Anschluss von Küchengeräten und das Kochen von warmen Speisen untersagt.

Die zur Verfügung gestellten und durch alle Mieter nutzbaren Sanitärcontainer sind aus- schließlich für Toiletten-, Dusch- bzw. Waschgänge zu verwenden und nach Gebrauch im sauberen und ordentlichen Zustand zu verlassen.

In den Waschbecken, Duschen, Toiletten und Urinalen dürfen keine Baustoffe entsorgt werden, ebenso ist die Reinigung von Arbeitsgeräten und -kleidung untersagt.

Die Sanitärcontainer werden regelmäßig durch die Baulogistik gesäubert und Ver- brauchsmaterialien nachgefüllt. Papierhandtücher dürfen nur in den zur Verfügung ge- stellten Papierkörben entsorgt werden. Eine Entsorgung in den Toiletten ist auf Grund der Gefahr von Verstopfungen untersagt.

Die detaillierten Nutzungsregeln, allgemeinen Rechte und Pflichten der Vertragspartner etc. sind dem Mietvertrag zu entnehmen.

7.3. BÜROCONTAINER

Die Containereinheiten Büro werden gemäß der nachfolgenden Beschreibung möbliert ausgestattet. Klimageräte können bei Bedarf gegen Zusatzkosten bei der Baulogistik angemietet werden.

7.3.1. AUSSTATTUNG UND LEISTUNG

Nachfolgende Ausstattung bzw. Leistung ist in dem Mietpreis, jeweils bezogen auf einen Bürocontainer, enthalten:

 Container, Abmessung L x B x H = ca. 6,00 x 2,50 x 2,80 m (abzüglich Flur)

 anteilig Antransport, Gründung, Montage, Anschluss, Demontage, Abtransport

 Bestückung mit Elektroheizung, Elektroinstallation und Beleuchtung

 Möblierung mit jeweils einem Stück Schreibtisch, Drehstuhl, Rollcontainer, Akten- schrank, offenes Aktenregal und Papierkorb

 Anteilige Nutzung der Sanitärcontainer und Treppenaufgänge

 Reinigung der Flure 2 x wöchentlich

 Reinigung des Büroraumes 2 x wöchentlich bei freier Zugänglichkeit

 Leerung der Abfallkörbe im Zuge der Reinigung inklusive Entsorgung des Mülls

 Tägliche Nassreinigung der Sanitärcontainer

 Bestückung der Sanitärcontainer mit Seife, Papierhandtüchern und Toilettenpapier

Generell erkennt der Mieter an, dass die Container der Baulogistik zu Reinigungszwe- cken mindestens einmal pro Monat zugänglich zu machen sind.

Die Kosten für Strom und Wasser sowie die Entsorgung des Abwassers werden seitens des Auftraggebers übernommen. Der Verbrauch ist auf den tatsächlich erforderlichen

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Mindestbedarf zu beschränken. Verschwenderischer Umgang mit Ressourcen wird durch die Baulogistik geprüft und angemahnt. Bei wiederholtem Verstoß wird der ent- standene Schaden an den Verursacher weiterbelastet. Telefon- und / oder Internetan- schluss sind vom Auftragnehmer im Bedarfsfall selbständig zu beantragen und kosten- technisch inklusive der monatlichen Folgekosten zu übernehmen.

7.3.2. MIETPREIS BÜROCONTAINER

Der Verrechnungspreis wird über die Abrechnungsgröße je Container definiert, welcher für einen Mitarbeiter zugelassen ist. Eine tageweise Anmietung ist ausgeschlossen.

Der Mietpreis je Containereinheit Büro inkl. der anteiligen Nutzung der Sanitärcontainer und Treppenaufgänge wird direkt zwischen der Baulogistik und dem Mieter / Auftragneh- mer abgerechnet und beträgt 411,66 € netto / Monat bzw. 104,58 € netto / Woche.

7.4. TAGESUNTERKUNFTSCONTAINER (TU)

Die Containereinheiten TU werden gemäß der nachfolgenden Beschreibung möbliert ausgestattet. Klimageräte können bei Bedarf gegen Zusatzkosten bei der Baulogistik angemietet werden.

7.4.1. AUSSTATTUNG UND LEISTUNG

Nachfolgende Ausstattung bzw. Leistung ist in dem Mietpreis, jeweils bezogen auf einen Tagesunterkunftscontainer, enthalten:

 Container, Abmessung L x B x H = ca. 6,00 x 2,50 x 2,80 m (abzüglich Flur)

 anteilig Antransport, Gründung, Montage, Anschluss, Demontage, Abtransport

 Bestückung mit Elektroheizung, Elektroinstallation und Beleuchtung

 Möblierung mit 8 Kleiderspinden, 2 Stahlrohrtischen und 8 Stapelstühlen  Anteilige Nutzung der Sanitärcontainer und Treppenaufgänge

 Reinigung der Flure 2 x wöchentlich

 Reinigung des Unterkunftsraumes 2 x wöchentlich bei freier Zugänglichkeit

 Leerung der Abfallkörbe im Zuge der Reinigung inklusive Entsorgung des Mülls

 Tägliche Nassreinigung der Sanitärcontainer

 Bestückung der Sanitärcontainer mit Seife, Papierhandtüchern und Toilettenpapier

Generell erkennt der Mieter an, dass die Container der Baulogistik zu Reinigungszwe- cken mindestens einmal pro Monat zugänglich zu machen sind.

Die Kosten für Strom und Wasser sowie die Entsorgung des Abwassers werden seitens des Auftraggebers übernommen. Der Verbrauch ist auf den tatsächlich erforderlichen Mindestbedarf zu beschränken. Verschwenderischer Umgang mit Ressourcen wird

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durch die Baulogistik geprüft und angemahnt. Bei wiederholtem Verstoß wird der ent- standene Schaden an den Verursacher weiterbelastet.

7.4.2. MIETPREIS TAGESUNTERKUNFTSCONTAINER

Der Verrechnungspreis wird über die Abrechnungsgröße je Container definiert, welcher für acht Mitarbeiter zugelassen ist. Eine tageweise Anmietung ist ausgeschlossen.

Der Mietpreis je Containereinheit TU inkl. der anteiligen Nutzung der Sanitärcontainer und Treppenaufgänge wird direkt zwischen der Baulogistik und dem Mieter / Auftragneh- mer abgerechnet und beträgt 411,66 € netto / Monat bzw. 104,58 € netto / Woche.

  1. ENTSORGUNGSLOGISTIK – IM BRINGSYSTEM

Aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf dem Baufeld, der direkten Lage im raus- gezogenem Werksgelände und der umfassenden Größe des Projektes erfolgt das Ab- fallmanagement bzw. die Entsorgungslogistik ab der Ausbauphase über eine durch die Baulogistik gestellte, zentrale Entsorgungseinrichtung. Durch die Schaffung eines ein- heitlichen und für alle Nachunternehmer gleichfalls gültigen Prozesses soll ein zügiger, umweltgerechter und kostengünstiger Ablauf sichergestellt werden.

Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer generell verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbei- ten herrühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Arbeitsbereich täglich durchzuführen.

Die übergeordnete Aufgabe der zentralen Entsorgungseinrichtung ab der Ausbauphase ist es, die abfallwirtschaftlichen Belange der einzelnen Bauteile miteinander zu koordi- nieren und unter Vorrangstellung der Bauausführung Entsorgungssicherheit zu gewähr- leisten. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang festgelegt, dass eine eigen- ständig organisierte Entsorgung der Materialien durch die Auftragnehmer nicht zulässig ist. Die Nutzung der zentralen Entsorgungseinrichtung ist daher ab der Phase des Aus- baus für alle Auftragnehmer verpflichtend.

Zu Beginn der Arbeiten hat somit jeder Auftragnehmer mit der Firmenanmeldung einen bevollmächtigten Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Abfallentsorgung zu benennen, welcher seitens der Baulogistik in das Entsorgungskonzept eingewiesen wird.

Zu den Leistungen der zentralen Entsorgungseinrichtung ab der Ausbauphase gehört neben der Stellung eines Ansprechpartners in Bezug auf die Entsorgung auch die Stel- lung von Entsorgungscontainern für die verschiedenen Abfallfraktionen in den Größen von ca. 7 bis 40 m³ sowie zusätzlich die Stellung von ca. 770 Litern fassenden Abfall- rollbehältern zur Sammlung der Abfälle durch die Auftragnehmer im Baubereich.

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8.1. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER ROHBAUPHASE

In den Verantwortungsbereich der Baulogistik fällt in der Phase des Rohbaus aus- schließlich die Koordination der Flächen zur Aufnahme der Entsorgungscontainer des Auftragnehmers Rohbau. Die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Entsorgungscon- tainer ist zwischen dem AN Rohbau und der Baulogistik abzustimmen. Die Stellung, und Befüllung der Container sowie die eigentliche Entsorgungsleistung und die Koordination des Containerwechsels liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des AN Rohbau. Ebenso die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.

8.2. ENTSORGUNGSPRINZIP WÄHREND DER AUSBAUPHASE - BRINGSYSTEM

Die Entsorgungsleistungen während der Ausbauphase beginnen auf Anweisung des Auftraggebers. In den Verantwortungsbereich der Baulogistik fällt ab diesem Zeitpunkt die Stellung, Befüllung und Entleerung der Entsorgungscontainer, die Übergabe- bzw. Rücknahme der Abfallrollbehälter einschließlich der zugehörigen Prüfung auf ordnungs- gemäße Fraktionierung, die Entleerung der gefüllten Abfallrollbehälter in die Entsor- gungscontainer sowie die Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle.

Grundsätzlich hält der Entsorgungslogistiker, soweit es die Größe des Wertstoffhofes zulässt, eine ausreichende Anzahl an Abfallrollbehältern für die Auftragnehmer vor. Der bevollmächtigte Ansprechpartner der Auftragnehmer nimmt die gewünschte Anzahl an entleerten Abfallrollbehältern entgegen und unterzeichnet dafür einen Übernahme- schein. Der Abfallrollbehälter darf nur mit einer Fraktion befüllt werden. Zu keinem Zeit- punkt dürfen Auftragnehmer die Abfallrollbehälter ohne eine Übergabe durch den Ent- sorgungslogistiker vom Wertstoffhof entwenden.

Für die tägliche Sammlung der Abfälle in die Abfallrollbehälter im Arbeitsbereich und die Reinigung im Arbeits- und / oder Lagerbereich sind die jeweiligen Auftragnehmer ver- antwortlich. Zur Vermeidung von Brandlasten im Gebäude ist jeder Auftragnehmer ver- pflichtet, die gefüllten Abfallrollbehälter umgehend an dem eingerichteten Wertstoffhof zu den Öffnungszeiten abzugeben. Sollten die Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, werden die gefüllten Abfallrollbehälter durch die Baulogistik abgeholt und der Aufwand in Abstimmung mit dem Auftraggeber - über den Auftraggeber - an den Auftragnehmer weiter berechnet.

Generell können gefüllte Abfallrollbehälter am Wertstoffhof arbeitstäglich zu noch fest- zulegenden Öffnungszeiten zwischen dem bevollmächtigten Ansprechpartner der Auf- tragnehmer und der Baulogistik ausgetauscht werden.

Für den Transport der Abfallrollbehälter aus den einzelnen Arbeitsbereichen zum Wert- stoffhof ist der jeweilige Auftragnehmer verantwortlich. Ebenso für die Rücknahme ent- leerter Abfallrollbehälter zum Arbeitsbereich.

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Die Baulogistik kontrolliert und wiegt die Abfallrollbehälter. Anschließend wird der Vor- gang im Abfallübernahmeschein dokumentiert, welchen der bevollmächtigte Ansprech- partner des Auftragnehmers durch Unterschrift zu bestätigen hat. Der Abfallübernahme- schein dient der Dokumentation der Menge / des Gewichtes der übergebenen Fraktion.

8.3. ELEMENTE DER ENTSORGUNGSEINRICHTUNG

Die Entsorgung über die zentrale Entsorgungseinrichtung als Teil der Baulogistik ver- langt nach unterschiedlichen Elementen während der Ausbauzeit.

Nachfolgend aufgezeigte Elemente werden seitens der Baulogistik ab der Ausbauphase zur Verfügung gestellt und vorgehalten.

8.3.1. WERTSTOFFHOF

Zur Aufnahme der Entsorgungscontainer und Abfallrollbehälter wird ein Wertstoffhof auf einer bauseits befestigten Fläche eingerichtet. Die Fläche wird eingezäunt und kann zu noch festzulegenden Öffnungszeiten über ein Baustellentor betreten bzw. durch Contai- nerfahrzeuge befahren werden.

Die genaue Lage des Wertstoffhofes ist dem Baulogistikplan zu entnehmen und kann sich gegebenenfalls je nach Baufortschritt ändern.

8.3.2. ENTSORGUNGSCONTAINER

Zur Vermeidung eines Über- bzw. Unterangebotes werden je nach Mengenanfall unter- schiedliche Entsorgungscontainer für die verschiedenen Abfallfraktionen zur Verfügung gestellt. Die Größen der Entsorgungscontainer werden dem tatsächlichen Bedarf in Ab- hängigkeit der Bauphase angepasst.

Nachfolgende, nicht abschließend aufgezeigte Abfallarten - mindestens unterteilt nach den Hauptkategorien 15 (Verpackungsabfall …), 17 (Bau- und Abbruchabfälle …) und 20 (Siedlungsabfälle …) sind getrennt zu erfassen und entsprechend über die Baulogis- tik zu entsorgen:

 AVV-Nr. 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe

 AVV-Nr. 17 01 01 Beton, rein, Abmessung < 50 cm

 AVV-Nr. 17 01 02 Ziegel

 AVV-Nr. 17 01 03 Fliesen und Keramik

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 AVV-Nr. 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 AVV-Nr. 17 02 01 Holz entsprechend der Altholzkategorie A I bis A III

 AVV-Nr. 17 02 03 Kunststoff

 AVV-Nr. 17 04 07 Gemischte Metalle

 AVV-Nr. 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

 AVV-Nr. 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

 AVV-Nr. 17 09 04 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02, 17 09 03 fallen

 AVV-Nr. 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle

Des Weiteren werden Abfallbehälter für sozialen Hausmüll, für Müll im Sinne des dualen Systems sowie für Papier und Pappe zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz durchgeführt. Die Entsorgung von baustellenfremden Abfällen ist grund- sätzlich verboten.

Bei der Entsorgung von Sonderabfällen können die Auftragnehmer darüber hinaus die Dienste der Baulogistik gegen eine separate Beauftragung in Anspruch nehmen. Die Baulogistik ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Sonderabfälle entgegenzunehmen bzw. zu entsorgen. Hier entscheidet die Baulogistik im Einzelfall.

Grundsätzlich ist das Auswaschen von Materialeimern auf der Baustelle verboten. Die Vorgehensweise ist mit der Baulogistik abzustimmen. Kartons müssen ausgeleert wer- den und Mineralwolle ist in verschlossenen Säcken zu verpacken.

8.3.3. ABFALLROLLBEHÄLTER

Zusätzlich zu den Entsorgungscontainern werden Abfallrollbehälter mit einem Fassungs- vermögen von ca. 770 Litern in ausreichender Anzahl durch die Baulogistik vorgehalten. Die Abfallrollbehälter sind mit verschließbaren Deckeln sowie mit drehbaren Rollen aus- gerüstet. Zwecks Abrechnungsidentifizierung sind die Abfallrollbehälter entsprechend gekennzeichnet und geeignet, unterschiedlichste Abfallarten aufzunehmen.

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Übergabe- bzw. Rücknahmeort für die Abfallrollbehälter ist der eingerichtete Wertstoff- hof. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre in Einzelbestandteile zerlegten Abfälle in den Abfallrollbehältern zu sammeln. Pro Abfallrollbehälter ist nur eine Fraktion zulässig.

Mit Bauschutt bzw. Gipsabfall befüllte Abfallrollbehälter dürfen aus Gewichtsgründen nur bis maximal zur Hälfte gefüllt werden. Überfüllte Abfallrollbehälter werden nicht ange- nommen und sind durch den Auftragnehmer umzufüllen. Durch Überfüllung entstandene Schäden an den Abfallrollbehältern gehen zu Lasten des Verursachers.

8.4. ABRECHNUNG DER ENTSORGUNGSLOGISTIK

Die Entsorgung der anfallenden Fraktionen erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Hier- bei wird die Abrechnung im direkten Vertragsverhältnis zwischen der Baulogistik und den Auftragnehmern/Subunternehmern der Ausbaugewerke gestellt und wird monatlich in Form einer Sammelrechnung nach verursachendem Unternehmen, Abfallmengen und -kosten erstellt. Die Erstellung der Aufmaße mit den Abfallmengen und –kosten erfolgt durch die Baulogistik. Die Verursacher haben die Sammelrechnung auf Grundlage der Aufmaße direkt der Baulogistik zu begleichen. Als Grundlage der Abrechnung gelten die Kopien der Übergabe- bzw. Wiegescheine. Erhöhter Aufwand in der Entsorgung z.B. durch Projektänderungen, sind in Absprache mit allen Beteiligten als zusätzlicher Auf- wand zu berücksichtigen.

Die Rechnungslegung erfolgt in durch die Baulogistik, als monatliche Sammelrechnung auf der Grundlage des unterschriebenen Abfallübernahmescheines und der geltenden Preis- und Gebührenliste der Entsorgung (siehe ANLAGE 5).

8.5. REINIGUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS

Gemäß VOB/C DIN ATV 18299, 4.1.11 ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, seine Ab- fälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten her- rühren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder Auftragnehmer in seinem Ar- beitsbereich täglich durchzuführen. Des Weiteren sind Baumaterialien seitens der Auf- tragnehmer zwingend geordnet zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen, damit sie nicht als Abfall entsorgt werden. Die Reinigungsleistung kann optional auf Wunsch des Auftragnehmers auch durch die Baulogistik ausgeführt werden. Hierfür hat der Auftrag- nehmer die Baulogistik mit der Reinigung direkt in einem gesonderten Vertragsverhältnis zu beauftragen.

8.5.1. ÜBERPRÜFUNG DER REINIGUNGSPFLICHT

Die Aufgabe der Baulogistik ab der Ausbauphase ist es, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Reinigungspflicht der Auftragnehmer zu überprüfen. Sollten Arbeits- und / oder Lagerbereiche der Auftragnehmer ungesäubert vorgefunden bzw. die Missach- tung der Reinhaltepflicht festgestellt werden, wird seitens der Baulogistik am gleichen

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Tag ein Mängelbericht erstellt, der die Art, den Ort und nach Möglichkeit den namentli- chen Verursacher des Mangels protokolliert.

Der Bericht wird seitens der Baulogistik an den Auftraggeber sowie an den verursachen- den Auftragnehmer verschickt, welcher den Mangel innerhalb von einem Arbeitstag (Mo. bis Fr.) nach Zustellung des Mängelberichtes vollständig abzustellen hat. Hierbei hat der Auftragnehmer den aufgezeigten Arbeits- und / oder Lagerbereich in einen besenreinen Zustand zu versetzen. Im Falle der Abwesenheit des verursachenden Auftragnehmers hat dieser Arbeitskräfte zu entsenden, welche den Mangel bis zu der vorgegebenen Uhr- zeit zu beseitigen haben.

Hierbei wird festgehalten, dass die Auftragnehmer grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften. Sollten in einem bemängelten Bereich verschiedene Auftragnehmer arbeiten und der Verursacher seitens der Baulogistik nicht einwandfrei identifiziert werden können, wird der beanstandete Mangel auf diese Auftragnehmer anteilig aufgeteilt.

Weiterhin ist zu beachten, das Flucht-, Rettungs- und Transportwege nicht versperrt wer- den dürfen. Eine Lagerung von Material, das Abstellen von Gegenständen, Maschinen etc. ist in diesen Bereichen ausdrücklich untersagt.

Bei Gefahr im Verzug wird umgehend und ohne Vorankündigung bzw. Fristsetzung der Missstand seitens der Baulogistik zu Lasten des im direkten Vertragsverhältnis zum Auf- traggeber stehenden Auftragnehmers beseitigt. Der Auftragnehmer haftet hierbei zu- gleich für seinen Nachunternehmer und Lieferanten. Des Weiteren führt diese Zuwider- handlung zum Baustellenverweis des Verursachers für mindestens einen Tag.

8.5.2. ERSATZVORNAHME

Sollte ein festgestellter Mangel nicht innerhalb der vorgenannten 12 Stunden seitens des verursachenden Auftragnehmers behoben werden, wird die Baulogistik die Reinigung auf Anweisung des Auftraggebers in dem beanstandeten Arbeits- und / oder Lagerbe- reich durchführen.

Der Auftragnehmer erhält die Gelegenheit, während der Reinigung anwesend zu sein, um sich von dem Aufwand und seiner Verantwortlichkeit überzeugen zu können. Sollte der Auftragnehmer bei der Reinigung nicht anwesend sein, sind nachträgliche Einwände gegen den Aufwand ausgeschlossen.

Auf Grund von vertraglichen Abhängigkeiten unter den Beteiligten wird die in Anspruch genommene Reinigungsleistung zwischen der Baulogistik und dem Auftraggeber bzw. zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgerechnet. Der Auftragnehmer hat die resultierenden Kosten entsprechend der Preis- und Gebührenliste der Entsor- gung (siehe ANLAGE 5) zu tragen.

Die im Zuge der Reinigung aufgenommenen Abfälle werden grundsätzlich als unsortier- ter Baumischabfall entsorgt. Die Vertragsparteien sind sich hinsichtlich der Abrech- nungsgrundlage des dargestellten Ablaufprozesses einig.

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8.5.3. SORGFALTSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

Grundsätzlich ist im Gebäude der Verzehr von Speisen außerhalb der dafür ausgewie- senen Flächen verboten. Der Genuss alkoholischer Getränke ist darüber hinaus generell auf dem Baustellengelände strengstens untersagt. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von den Auftragnehmern durchzusetzen und wird seitens der Baulogistik überwacht.

Im Falle von Fäkalienverunreinigungen innerhalb des Gebäudes bzw. auf dem Baustel- lengelände, wird der Verursacher unverzüglich und unwiderruflich der Baustelle verwie- sen. Darüber hinaus hat der Verursacher dem Auftraggeber Schadenersatz und Strafe pro Vorfall zu zahlen.

  1. BAUSTELLENEINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE

Nachfolgend aufgezeigte, verschiedene Baustelleneinrichtungsgegenstände werden seitens des Auftraggebers gestellt und durch die Baulogistik vorgehalten.

9.1. BAUZAUN

Der Bauzaun wird entsprechend der Baulogistikphasenpläne durch die Baulogistik ge- stellt. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei. Ggf. notwendige Veränderungen am Bauzaun sind nur nach Abstimmung mit der Baulogistik möglich.

9.2. BEWACHUNGSSYSTEM

Eine automatisierte Bewachungssystem wird entsprechend des Logistikkonzeptes durch die Baulogistik gestellt. Zum Einsatz kommt hier ein Bewachungssystem mit einer Auf- schaltung auf eine Einsatzzentrale im Alarmfall. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei. Ggf. notwendige Veränderungen an der Lage der Bewachungstürme sind nur nach Abstimmung mit der Baulogistik möglich.

Darüber hinaus wird die Baustelle ab der Ausbauphase mit zusätzlichen Streifengängen, außerhalb der Baustellenöffnungszeiten bewacht.

Die auf der Baustelle eingerichteten Bewachungsmaßnahmen dienen der allgemeinen Sicherstellung des Baustellenbetriebs. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Leistungen keine Garantie gegen Diebstahl oder andere Verluste bieten. Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegenüber dem Bau- herren im Falle eines Diebstahls oder Verlusts von Material, Werkzeugen oder sonsti- gem Eigentum.

Es liegt in der Verantwortung jedes Auftragnehmers, zusätzlich eigenständig geeignete Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums zu ergreifen.

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9.3. ERSTE-HILFE-CONTAINER

Ein Erste-Hilfe-Container wird entsprechend der Baulogistikphasenpläne durch die Bau- logistik gestellt. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei.

9.4. BAUSTROMVERSORGUNG MIT SICHERHEITSBELEUCHTUNG

Der Auftraggeber stellt über die Baulogistik ab Baustart eine gewerkeübergreifende Baustromanlage mit einer Baustromverteilung und -versorgung inklusive Sicherheitsbe- leuchtung entsprechend des Logistikkonzeptes zur Verfügung.

Die Leistung mit Antransport, Montage, Vorhaltung, Demontage und Abtransport ist für die Auftragnehmer kostenfrei.

Zu den Leistungen gehört im Einzelnen die Bereitstellung entsprechender Hauptvertei- lern, ebenerdig außerhalb des Gebäudes sowie mit entsprechenden Unterverteilern im Gebäude je Etage für Kleinverbraucher. Des Weiteren wird die Sicherheitsbeleuchtung im Untergeschoss sowie in den Treppenhäusern und Fluchtwegebereichen bereitge- stellt. Die Einrichtung der eigentlichen Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeweils eigenverant- wortlich durch den gewerkespezifischen Auftragnehmer zu erfolgen.

Die im Außenbereich und im Gebäude zur Verfügung gestellten Verteiler, Sicherheits- beleuchtungen und alle dazugehörigen Zuleitungen dürfen nicht durch den Auftragneh- mer in der Lage verschoben bzw. versetzt werden.

Eventuelle Störungen oder Beeinträchtigungen durch Teile der Baustromanlage sind der Baulogistik umgehend mitzuteilen. Prüfungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Um- bauten an der Baustromanlage und Sicherheitsbeleuchtung dürfen nur durch die Baulo- gistik durchgeführt werden.

9.5. BAUWASSERVERSORGUNG

Der Auftraggeber stellt über die Baulogistik ab Baustart eine gewerkeübergreifende Bau- wasserversorgung außerhalb des Gebäudes zur Verfügung.

Die Leistung mit Antransport, Montage, Vorhaltung, Demontage und Abtransport ist für die Auftragnehmer kostenfrei.

Zu den Leistungen gehört im Einzelnen die Bereitstellung von Bauwasseranschlüssen im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, ebenerdig außerhalb des Gebäudes. Des Weiteren der Anschluss der Containeranlagen an die Frischwasserversorgung sowie an die Abwasserentsorgung. Die Bereitstellung von Bauwasser in den eigentlichen Arbeits- bereich hat jeweils durch das Gewerk mit dem zuständigen Auftragnehmer eigenverant- wortlich zu erfolgen. Für Schäden, die auf Grund von Undichtigkeiten etc. der von ihm eingesetzten Schläuchen, Leitungen etc. und Anschlüssen entstehen, haftet der Auftrag- nehmer selbst.

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Die im Außenbereich zur Verfügung gestellten Anschlüsse und alle dazugehörigen Zu- leitungen dürfen nicht durch den Auftragnehmer in der Lage verschoben bzw. versetzt werden.

Eventuelle Störungen oder Beeinträchtigungen durch Teile der Bauwasserversorgung sind der Baulogistik umgehend mitzuteilen. Prüfungen, Instandhaltungen, Reparaturen und Umbauten an der Bauwasserversorgungsanlage dürfen nur durch die Baulogistik durchgeführt werden.

9.6. WINTERSCHUTZMAßNAHMEN

Der Winterdienst wird durch den AN Baulogistik gestellt. Dieser umfasst die Schnee- und Glatteisbeseitigung auf den Verkehrswegen. Die Leistungen beinhalten die Bereitstel- lung eines Kehrgeräts inklusive Bedienpersonal sowie die damit verbundenen Unterhalt, Betrieb, Verbrauchsmaterial und gegebenenfalls benötigte Streumaterialien.

Die Auftragnehmer werden darauf hingewiesen, dass der Winterdienst regelmäßig durchgeführt wird, um die Baustellenflächen zugänglich und sicher zu halten. Ggf. not- wendige Anpassungen oder zusätzliche Maßnahmen sind im Vorfeld mit der Baulogistik abzustimmen. Die Leistung ist für die Auftragnehmer kostenfrei.

9.7. VERTIKALE HEBEMITTEL

Der Turmdrehkran und Bauaufzüge werden seitens der Gewerke bereitgestellt und be- finden sich nicht im Verantwortungsbereich der Baustellenlogistik.

9.8. VERKEHRSZEICHENPLÄNE

Der AN-Baulogistik holt im Auftrag des Auftraggebers die benötigten verkehrsrechtlichen Anordnungen ein. Sondernutzungserlaubnisse wie bspw. Stellung von Mobilkranen auf öffentlichen Flächen, sind durch die Auftragnehmer selbstständig einzuholen.

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  1. ANLAGEN (STELLUNG DURCH BEAUFTRAGTEN BAULOGISTIKDIENSTLEISTER)

(Die nachfolgend genannten Anlagen werden mit Baustart erstellt und nachgereicht)

ANLAGE1: Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeit

ANLAGE 2: Entgegennahmevereinbarung

ANLAGE 3 Anmeldeformular Zwischenlagerfläche

ANLAGE 4: Mietvertrag über die Anmietung von Containern

ANLAGE 5: Preis- und Gebührenliste der Entsorgung

ANLAGE 6: Gebühren und Preisliste

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  1. ÄNDERUNGSINDEX

 Finale Version – November 2024 27.11.2027

 Eintrag Daten und Mietkosten Container Fa. Bertram_ Korrektur der Anlagenver- weise – Mai 2025 07.05.2025 Bolte/ Grunau

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Bertram GmbH

Leitwandbau | Baulogistik | Entsorgung Dienstleistungen Spezialtiefbau |Transporte

Anmeldung verlängerte Baustellenöffnungszeit

Firma: ____ _ Datum: _

Beginn: _ __ Uhr Ende: ___ Uhr

Art der Tätigkeit: _

Tätigkeitsbereich: _

Für die Baustelle verantwortliche Person gem. ArbSchG § 13: _

Anzahl Personal: _ ___

Ersthelfer: __ ___

Aufsicht: _ ____

Benötigte Logistikbesetzung:

Grundpaket Zugangskontrollbüro

Grundpaket Zugangskontrolle + Zusatzpaket Entsorgungslogistik

Hinweis zur unbedingten Beachtung:

Zur Einhaltung der SGU – Vorschriften ist es zwingende Pflicht des AN, die auszuführenden Arbeiten vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung und dem SiGeKo zu koordinieren.

Die Verkehrssicherungspflicht für den oben genannten Zeitraum obliegt allein dem unterzeichnenden AN.

Datum: ___ ___ Unterschrift: _ _

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Bertram GmbH

Leitwandbau | Baulogistik | Entsorgung Dienstleistungen Spezialtiefbau |Transporte

Vereinbarung über die Entgegenahme von Kleinstlieferungen

Zwischen der Firma:

(im Nachfolgenden Nachunternehmer, kurz:NU genannt)

und der Firma: Bertram GmbH Uhlandstraße 34 a 42549 Velbert

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§1 Geltungsbereich (1) Die Bertram GmbH nimmt für den NU zu dessen Entlastung kleinere Warenlieferungen an. Angenommen werden nur handhabbare Lieferungen mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 20 kg und Abmessungen, die das Tragen durch eine einzelne Person zulassen. (2) Die angenommene Ware ist am selben Tag durch den NU wieder abzuholen. Eine Lagerung erfolgt nur maximal für einen Tag. Bei Überschreitung der zulässigen Lagerfrist wird die Ware kostenpflichtig zurückgesendet.

§2 Vereinbarungsdauer Diese Vereinbarung wird für die Dauer des Bauvorhabens geschlossen.

§3 Beendigung (1) Mit Ablauf der Vereinbarungsdauer endet diese Übereinkunft (2) Bei Vorliegeneines wichtigen Grundes kann die Vereinbarung ohne jegliche Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der verspäteten Abholung der Ware durch den Empfänger, der Nichtbegleichung von Aufwendungen der Bertram GmbH oder der Verletzung der Hinweispflicht bzgl. der Gefährlichkeit der anzunehmenden Ware.

§4 Haftung (1) Die Bertram GmbH übernimmt keine Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit, oder Unversehrtheit der angelieferten Ware. (2) Eine weitere Haftung wegen Verschlechterung oder Untergang der angelieferten Ware im Zeitraum zwischen der Entgegennahme und der Herausgabe an den NU besteht nur für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. (3) Der NU verpflichtet sich Ansprüche Dritter, die gegen die Bertram GmbH gerichtet werden und in Beziehung zur Aufbewahrungsleistung stehen, freizustellen.

-1-

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§5 Sonstige Klauseln (1) Sollte eine der Klauseln nichtig sein, bleibt die restliche Vereinbarung wirksam. (2) Gerichtsstand ist die Niederlassung der Bertram GmbH in Velbert. (3) Streitigkeiten die sich in Zusammenhang mit Vereinbarungen ergeben unterstehen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ausschließlich dem deutschen Recht.

Datum, Unterschrift Bertram GmbH Datum, Unterschrift NU

-2-

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Bertram GmbH

Leitwandbau | Baulogistik | Entsorgung

Dienstleistungen Spezialtiefbau |Transporte

Anmeldung Zwischenlagerflächen

Firma: E-Mail: Tel.: Achtung: Anmeldungen sind 2 Arbeitstage vor Lieferung anzumelden und nach Bestätigung bei Lieferung auf der Baustelle vorzulegen! Ansprechpartner Baustelle: Gewerk:

Telefon:

Angaben zum Liefertermin:

Datum: Uhrzeit:

(Lieferungen müssen gesondert über das Portal Opticon.site angemeldet werden)

Angaben zum zwischenzulagernden Material:

Material:

Menge: Einheit: (m², m³, to, lfd. m, Paletten)

voraussichtliche Entladedauer: Minuten

Entladung erfolgt durch: (per Hand, Selbstlader, Stapler)

Die Gestellung eines Autokranes ist separat anzumelden!

Zwischenlagerflächen

Platzbedarf benötigt

von bis

von bis

von bis

Die Nutzung der Lagerfläche genehmigt von __________ bis ___________.

..................................................... Es gelten die Bedingungen für die Versorgungs- und Entsorgungslogistik Datum / Bertram GmbH

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BERTRAM GMBH

Transporte, Entsorgung, Baulogistik Tiefbau, Leitwandbau, Gerätevermietung

Mietvertrag für Baustellencontainer

Unter Mieter und Vermieter werden die Mietparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren, ggf. auch juristischen Personen bestehen. Alle im Vertrag genannten Personen haben den Mietvertrag eigen- händig zu unterschreiben.

Bauvorhaben:

Vermieter: Bertram GmbH Uhlandstraße 34a 42549 Velbert

Mieter: Firma: _________________________________________

Straße / Hausnummer: ______________________________ / _________

Postleitzahl / Ort: ________________________________________

Herrn / Frau: ________________________________________

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§ 1 -Mietsache

  1. Zur Unterbringung von Personal der oben genannten Baustelle, zur Lagerung von diversen Gegenständen (mit Ausnahme von chemischen, feuergefährlichen und explosiven Stoffen) werden auf dem Grundstück der Baustelle in ……………………………, Container gemäß dem Übergabeprotokoll Nr.: _____________________ vermietet.

  2. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache entsteht erst nach vollständig ausgefülltem und unterschriebenem Übergabeprotokoll und Mietvertrags.

  3. Hat der Mieter in den ersten drei Tagen nach dem Beginn des Mietverhältnisses die Mietsache nicht in Besitz genommen oder den fälligen Mietzins nicht gezahlt, darf der Vermieter über die Mietsache ander- weitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 2 -Mietzeit und Kündigung

  1. Das Mietverhältnis beginnt am _____ . _______ . 20____ Es ist befristet auf die im Übergabeprotokoll angegebene Laufzeit (Enddatum).

  2. Das Mietverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werk- tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, so gilt die gegenüber einem der Mieter ausgesprochene Kündigung auch für die anderen Mieter.

Bertram GmbH Uhlandstraße 34a, 42549 Velbert E-Mail: info@bertrambau.de Handwerkskammer Düsseldorf Amtsgericht Wuppertal HR B 17941 Geschäftsführung:Stephan Bertram Mitglieds-Nr.: 210606 USt-ID-Nr.: DE 196815666 Michael Kowalski Kreissparkasse Düsseldorf IBAN: DE 93 3015 0200 0018 0331 75 BIC: WELADED1KSD

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BERTRAM GMBH

Transporte, Entsorgung, Baulogistik Tiefbau, Leitwandbau, Gerätevermietung

Mietvertrag für Baustellencontainer

  1. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. Zahlungsrückstand, erhebliche Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter, vertragswidriger Ge- brauch, unbefugte Überlassung an Dritte, Verstoß gegen behördliche Vorschriften, insbesondere wieder- holter Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen, usw.). Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn der Mieter mit mehr als einer Rate im Rückstand ist.

  2. Hat der Vermieter gemäß Absatz 4 gekündigt, so ist er berechtigt, die eingestellten Gegenstände nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung an die letzte bekannte Adresse des Mieters aus der Mietsache zu entsorgen und den Zugang zu sperren.

  3. Wird der Vertrag zwischen dem Auftraggeber des Vermieters – ………………. – und dem Vermieter auf- gelöst, so hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters frühzeitig beendet werden.

  4. Bei dem Abbau aufgrund von mangelnder Auslastung hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters frühzeitig beendet werden.

  5. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so findet § 568 BGB keine Anwendung. Eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird, bedarf stets der Schriftform.

§ 3 -Miete und Nebenkosten

Die Miete beträgt monatlich EUR (in Worten: dreihundertzwölfachtzig) zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (z. Z. 19,00 %) EUR also gesamt: (Brutto) und ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats fällig.

§ 4 Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung der Nebenkosten, nebst Einheitspreisen richtet sich nach den im Logistikhand- buch vereinbarten Preisen.

  2. Die Leistungen werden jeweils monatlich oder ab einem Betrag von mind. 300,00 € in Einzelrechnungen abgerechnet.

§ 5 Zahlungsbedingungen Der AG zahlt die in Rechnung gestellten Leistungen netto binnen 5 Tagen unter Angabe der Rechnungs- nummer an das auf der Rechnung genannte Konto.

§ 6 Zustand und Nutzung der Mietsache

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Container pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.

  2. Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen. Die Zustimmung kann widerrufen werden.

  3. Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden durch Dritte. Ebenso für unsachgemäßen Gebrauch der Container.

Bertram GmbH Uhlandstraße 34a, 42549 Velbert E-Mail: info@bertrambau.de Handwerkskammer Düsseldorf Amtsgericht Wuppertal HR B 17941 Geschäftsführung:Stephan Bertram Mitglieds-Nr.: 210606 USt-ID-Nr.: DE 196815666 Michael Kowalski Kreissparkasse Düsseldorf IBAN: DE 93 3015 0200 0018 0331 75 BIC: WELADED1KSD

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Transporte, Entsorgung, Baulogistik Tiefbau, Leitwandbau, Gerätevermietung

Mietvertrag für Baustellencontainer

  1. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder Personen entstanden sind, die seinetwegen auf dem Grundstück waren, haftet der Mieter und verpflichtet sich, dieselben auf seine Kosten und auf schnellstem Wege zu beseitigen. Einschränkungen müssen dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.

  2. Im Falle einer Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter auch für alle Handlungen oder Unterlassungen desjenigen, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat.

§ 7 -Beendigung der Mietzeit Wird infolge behördlicher Anordnung die Räumung der Mietsache erforderlich, so endet damit der Ver- trag.

§ 8 Mehrere Personen als Vermieter oder Mieter Vermieter und/oder Mieter haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

§ 9 Sonstige Klauseln

  1. Sollte eine der Klauseln nichtig sein, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam.

  2. Gerichtsstand ist Velbert.

  3. Mindest-Mietdauer xx Monate.

  4. Streitigkeit die sich in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben unterstehen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ausschließlich des deutschen Rechts.

Datum ……………………….. Datum ………………………..

AG - Stempel, Unterschrift AN - Stempel, Unterschrift

Bertram GmbH Uhlandstraße 34a, 42549 Velbert E-Mail: info@bertrambau.de Handwerkskammer Düsseldorf Amtsgericht Wuppertal HR B 17941 Geschäftsführung:Stephan Bertram Mitglieds-Nr.: 210606 USt-ID-Nr.: DE 196815666 Michael Kowalski Kreissparkasse Düsseldorf IBAN: DE 93 3015 0200 0018 0331 75 BIC: WELADED1KSD

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Preisblatt Entsorgungsfraktionen

Fraktionen Preis je Tonne / €

AVV-Nr. 15 01 01 20,00€ Verpackungen aus Papier und Pappe AVV-Nr. 15 01 02 Verpackung aus Kunststoffen, Folien

AVV-Nr. 17 01 07 29,06€ Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

AVV-Nr. 17 02 01 Holz entsprechend der Altholzkategorie A I bis A III AVV-Nr. 17 02 03 64,58€ Kunststoff

AVV-Nr. 17 03 02 Bitumengemische mit 271,22€ Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

AVV-Nr. 17 04 07 Gemischte Metalle -50,00€ (Rückvergütung)

AVV-Nr. 17 06 04 871,76€ Styropor, Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

AVV-Nr. 17 08 02 126,57€ Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, Die unter 17 08 01 fallen

AVV-Nr. 17 09 04 252,15€ Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme Derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02, 17 09 03 fallen

AVV-Nr. 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle 252,15€

Transporte Preis je Transport / €

Transportkosten 10 m³ 114,00€

Transportkosten 20 m³ 120,50€

Transportkosten 40 m³ 120,50€

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Gebühren- und Preisliste

Geltungsbereich Baulogistik

TH Köln, Campus Deutz Gebäude B

Stand: 07.05.2025

Entgelte und Pönale

1LogistikEinheitspreisEinheit
1.1Personelle Unterstützung bei der Materialverbringung36,00 € nettoStunde
1.2Parken auf nicht zugewiesenen Flächen und/oder Behinderung des Baustellenverkehrs78,00 € nettoVorfall
1.3in unmittelbarer Nähe oder Halten in 2. Reihe78,00 € nettoVorfall
1.4Blockieren der zugwiesenen Fläche über das vereinbarte Zeitfenster hinaus160,00 € nettoTag
1.5verlängerte Öffnungszeit Zutrittskontrollbüro40,00 € nettoStunde
1.6außerplanmäßige verlängerte Öffnungszeit Zutrittskontrollbüro gemäß Logistikhandbuch Kapitel 3.3.250,00 € nettoStunde
1.7verlängerte Öffnungszeit Zutrittskontrollbüro + Entsorgungshof85,00 € nettoStunde
1.8Annahme von Kleinstlieferungen10,00 € nettoStück
2Entsorgung für Schlechtleistungen und RückbauEinheitspreisEinheit
2.1Stunde eines Baureinigers bei Abruf durch NU36,00 € nettoStunde
2.2Ersatzvornahmen Stundenverrechnungssatz41,00 € nettoStunde
2.3Abholung von nicht zurückgegebenen Rollbehältern zzgl. Entsorgungskosten gemäß Preisblatt Entsorgung50,00 € nettoContainer
2.4Ersatz für beschädigte Rollbehälter250,00 € nettoContainer
3Ausweise + SchlüsselverwaltungEinheitspreisEinheit
3.1Verlust eines Baustellenausweis und Ersatz25,00€ bruttoStück
3.2nicht zurück gegebener Ausweis25,00€ bruttoStück
3.3Zutrittsversuch und Aufenthalt auf der Baustelle ohne gültigen Baustellenausweis40,00 € nettoVorfall
3.4Missbrauch eines Ausweises200,00 € nettoVorfall
4SonstigesEinheitspreisEinheit
4.1Zuschlag für Stundenverrechnung bei Nachtarbeit (ab 22:00Uhr) je Stunde20%
4.2Zuschlag für Stundenverrechnung bei Sonntagsarbeit je Stunde50%
4.3Zuschlag für Stundenverrechnung bei Feiertagsarbeit je Stunde100%
4.4Betreten gesperrter Flächen und Räume200,00 € nettoVorfall
4.5Beschädigung an Zaunanlagen des Baulogistikdienstleisters zzgl. Materialersatz und Wiederaufbau78,00 € nettoVorfall
4.6Beschädigung und nicht autorisierte Veränderung von Not- und gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen (Absturzsicherungen, Geländer, Beleuchtung, Beschilderung etc.) zzgl. Material und Wiederaufbau2.000,00 € nettoVorfall
4.7Verstoß gegen die Verbote gem. Baustellenordnung200,00 € nettoVorfall
4.8Fäkalienverschmutzung im gesamten Baustellenbereich2.000,00 € nettoVorfall

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Gebühren- und Preisliste

Geltungsbereich Baulogistik

TH Köln, Campus Deutz Gebäude B

5Ordnungs- und GefahrstoffmanagementEinheitspreisEinheit
5.1Verstoß gegen UVV Vorschriften78,00 € nettoVorfall
5.2Beschädigung von Alarmierungseinrichtungen zzgl. Wiederherstellungskosten78,00 € nettoVorfall
5.3Verstellen von Flucht- und Rettungswegen zzgl. Personalkosten aus Pos. 2.2 und Entsorgungskosten aus Preisblatt Entsorgung155,00 € nettoVorfall
5.4Unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen und Brandlasten78,00 € nettoVorfall
5.5Unsachgemäße Nutzung elektrischer Betriebsmittel und Geräte78,00 € nettoVorfall
5.6Verstellen von Sammelplätzen zzgl.Personalkosten aus Pos. 2.2 und Entsorgungskosten aus Preisblatt Entsorgung78,00 € nettoVorfall
5.7Fehlende Anmeldung und falsche Deklarierung von Gefahrstoffanlieferungen78,00 € nettoVorfall

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kostenforderungen Dritter sind in unseren Forderungen nicht enthalten, wie z. B.

  • etwaiger Behinderungskosten anderer Gewerke
  • etwaiger Maßnahmen von Ordnungsbehörden, welche gesondert geandet werden
  • Ansprüche aus Straftatbeständen

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung